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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps

vom 15. bis 21. Mai 1957 Frankreich: Herr Marcel M e r c i e r , Attaché, hat die Schweiz verlassen.

Vereinigte Staaten [von Nordamerika: Fräulein Ruth R. T r y on, Beamtin, wurde zum Attaché ernannt.

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Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 8.85 des Zivilgesetzbuches und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung: Kanton Tessin 9. Cassa rurale di Mendrisio, sistema Raiffeisen.

Kanton Thurgau 76. Darlehenskasse Lanzenneunforn.

Löschung: 23. Viehleihkasse der Ortsgemeinde Lanzenneunforn.

Bern, den 28. Mai 1957.

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Eidg. Justiz- und Polizeidepartement

*) BEI 1946, II, 287.

Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

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Kreisschreiben des

Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes an die Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen für das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungswesen sowie für die Berufsbildung der Bäuerin (Vom 8. Mai 1957)

Herr Präsident!

Herren Kegierungsräte !

Wir machen Sie in gewohnter Weise darauf aufmerksam, dass die Beitragsgesuche der ständigen beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kurse sowie die ständigen Veranstaltungen zur beruflichen Ausbildung der Bäuerin, die auf einen Bundesbeitrag nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und der Verordnung vom 1. Juni 1956 über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin (Hauswirtschaftsverordnung) Anspruch erheben, dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf dem amtlichen Formular in einfacher Ausfertigung bis zum 15. Juni 1957 einzureichen sind. Diese Frist darf nicht überschritten werden. Dem genannten Bundesamt bleibt für die Sichtung und die Zusammenstellung der Eingaben zuhanden des Voranschlages der Eidgenossenschaft für das Jahr 1958 nur kurze Zeit zur Verfügung. Es kann daher Beitragsgesuche, die nach dem vorstehend festgesetzten Termin eintreffen, nicht mehr berücksichtigen.

Da die eidgenössische Staatsrechnung schon Ende Januar abgeschlossen wird, werden die Bundesbeiträge für diejenigen Schulen, deren Bechnungsperiode sich auf das Kalenderjahr erstreckt, aus dem Kredit des folgenden Jahres angewiesen. So wird die Auszahlung der Beiträge für das Kalenderjahr 1957 gleich derjenigen für das Schuljahr 1957/58 aus dem Kredit für das Jahr 1958 erfolgen. Zur Aufstellung des Voranschlages des Bundes für das Jahr 1958 sind dem Bundesamt also innert der vorgeschriebenen Frist die Voranschläge für das Kalenderjahr 1957 sowie für das Schuljahr 1957/58 zuzustellen. Für die

1311 Aufstellung der einzelnen Voranschläge wird auf die Artikel 61-68 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung verwiesen.

Für nichtständige gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Kurse und Prüfungen sind die Beitragsgesuche dem Bundesamt mindestens einen Monat vor Beginn der Veranstaltung einzureichen.

Unter der Voraussetzung, dass der von den eidgenössischen Bäten zu gewährende Kredit ausreicht, kann mit den bisherigen Beitragsansätzen gerechnet werden. Andernfalls wäre eine entsprechende Kürzung unvermeidlich. In diesem Sinne können einstweilen Beiträge auf Grund dernachstehendgenanntenHöchstsätze in die einzureichenden Voranschläge eingesetzt werden.

A. Besoldungen

Als Besoldungen im Sinne von Artikel 52, Absatz 2, der Verordnung I gelten Grundgehalt (Bruttobetrag), Naturalleistungen, Teuerungszulagen, Ortszuschläge sowie Kinder- und Familienzulagen. Nicht anrechenbar sind dagegen Dienstaltersgeschenke sowie Aufwendungen für Kuhegehalte und Fürsorgekassen; sie sind deshalb im Voranschlag unter die nicht subventionsberechtigten Ausgaben (Eubrik B 3fc)einzusetzen.

Für die Beitragsleistung sind die folgenden prozentualen Ansätze vorgesehen : 1. Gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen 35 Prozent der Besoldungen für den Unterricht in den Pflichtfächern an Lehrlingsklassen. Für die Anerkennung als Pflichtfächer sind die bezüglichen Normallehrpläne massgebend; 25 Prozent der Besoldungen für den Unterricht in den fakultativen Fächern.

2. Lehrwerkstätten, Fachschulen, Weiterbildungskurse, Museen und Sammlungen 25 Prozent der Besoldungen für den beitragsberechtigten Unterricht; 25 Prozent der beitragsberechtigten Besoldungen des Personals von Museen und Sammlungen.

3. Handelsmittelschulen und Verkehrsschulen 24 Prozent der Besoldungen für den beitragsberechtigten Unterricht.

4. Anstalten der Hochschulstufe 24Prozent der beitragsberechtigten Besoldungen der Anstalten gemäss Artikel 52, ht. d, der Verordnung I; 15 Prozent der beitragsberechtigten Besoldungen der Anstalten gemäss Artikel 52, lit. e, der Verordnung I.

5. Hauswirtschaftliche Bildungsanstalten und Kurse 25 Prozent der Besoldungen für den Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern an den Volks- und Fortbildungsschulen, den-landwirtschafthchen Haushaltungs- und Bäuerinnenschulen, den Haushaltungs- und Frauen-

1312 arbeitsschulen, den hauswirtschaftlichen Kurseh für Frauen, den Fachschulen und -kursen zur Ausbildung in den hauswirtschaftlichen Berufen und den Schulen zur Ausbildung von Lehrkräften für den hauswirtschaftlichen Unterricht (Artikel 17, lit. a, der Hauswirtschaftsverordnung); 85 Prozent der Besoldungen und der Beise- und Taggeldentschädigungen für die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Art. 18, Abs. 2, lit. a, der Hauswirtschaftsverordnung) ; 85 Prozent der Besoldungen und der Eeise- und Unterhaltseritschädigungen der Expertinnen für die Haushaltlehrprüfungen und die hauswirtschaftlichen Berufsprüfuhgen (Art. 18, Abs. 2, ht. b, der Hauswirtschaftsverordnung) ; 37,5 Prozent der Besoldungen für den Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern an den landwirtschaftlichen Haushaltungs- und Bäuerinnenschulen, den Haushaltungs- und Frauenarbeitsschulen und den Fachschulen und -kursen zur Ausbildung in den hauswirtschaftlichen Berufen, sofern sie von gemeinnützigen Organisationen getragen werden (Art. 18, Abs. l, lit. a, der Hauswirtschaftsverordnung); 37,5 Prozent der Besoldungen für den Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern an den nichtständigen Kursen, sofern diese von gemeinnützigen Organisationen in Berggebieten veranstaltet werden (,A.rt. 18, Abs. l, lit. b, der Hauswirtschaftsverordnung).

Der Besoldungsanteil des Schul Vorstehers, bzw. der Vorsteherin, ist gemäss den unter Ziffern 1-3 und 5 aufgeführten Ansätzen beitragsberechtigt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Schulleiter dem Lehrkörper der betreffenden Schule angehört und, falls er im Hauptamt tätig ist, wöchentlich wenigstens einige Stunden Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern erteilt.

Für die Vorsteher der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen kommt für den Besoldungsanteil der von ihnen erteilten Pflichtfächer ein Beitrag von 35 Prozent, für den übrigen Teil der Besoldung 25 Prozent in Frage.

Handelsmittelschulen sind gemäss Artikel 50, lit. c, der Verordnung I dann beitragsberechtigt, wenn sie ihre Schüler in mindestens drei Jahreskursen auf den kaufmännischen Beruf vorbereiten und wenn deren Abschlussprüfung vom Bund als der Lehrabschlussprüfung für den kaufmännischen Beruf gleichwertig anerkannt worden ist. Schulen, die einen Teil ihrer Schüler nur während l bis 2 Jahren ausbilden, können
für diese Schülergruppe keinen Bundesbeitrag beanspruchen. , · B. Allgemeine Lehrmittel Für die Beitragsleistung an die effektiven Ausgaben für die Anschaffung von beitragsberechtigten allgemeinen Lehrmitteln sind folgende Ansätze in Aussicht genommen :

1313 25 Prozent bei den gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kursen; 24 Prozent bei den Handels- und Verkehrsschulen; 37,5 Prozent bei den in Artikel 18, Absatz l, ht. a, der Hauswirtschaftsverordnung genannten hauswirtschaftlichen Schulen und Kursen.

Die Einzelheiten über die beitragsberechtigten und die nicht anrechenbaren allgemeinen Lehrmittel sind für die gewerblichen und kaufmännischen Bildungsanstalten und Kurse in unserm Kreisschreiben vom 4.Mai 1956, jene für die hauswirtschaftlichen Schulen und Kurse im Kreisschreiben des Bundesamtes vom 6. Juni 1956 eingehend erläutert, weshalb der Einfachheit halber auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.

Das Bundesamt ist angewiesen, den Ausgaben für die Anschaffung allgemeiner Lehrmittel besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Es darf grundsätzlich nur Anschaffungen als beitragsberechtigt anerkennen, die im Unterricht unentbehrlich sind. Den Schulleitungen wird nahegelegt, sich vor dem Ankauf von Maschinen und Apparaten durch die Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörden beim Bundesamt zu erkundigen, ob ein Bundesbeitrag erwartet werden kann.

Dem Voranschlag ist ein Verzeichnis der vorgesehenen Anschaffungen samt einer Begründung beizulegen. Für Lehrmittel, die darin nicht enthalten sind, wird kein Bundesbeitrag ausgerichtet.

G. Neu- und Erweiterungsbauten Gesuche um Bundesbeiträge an Neu- und Erweiterungsbauten, deren Inangriffnahme im Jahre 1958 beabsichtigt ist, sind zusammen mit den Voranschlägen der Schulen und Kurse einzureichen. Nach Eingang der Eingaben wird das Bundesamt im einzelnen abklären, ob die Bedingungen für die Beitragsleistung erfüllt sind. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach Artikel SObis der Verordnung I, bzw. Artikel 18, Absatz 3, der Hauswirtschaftsverordnung.

Im Hinblick auf die gegenwärtige Vollbeschäftigung des Baugewerbes kann die Gewährung eines Bundesbeitrages nur in Frage kommen, wenn der Baubeginn unter Bücksichtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes angesetzt wird.

Um diese Frage in Verbindung mit dem Delegierten für Arbeitsbeschaffung rechtzeitig abklären zu können, wie auch einen möglichst vollständigen Überblick über die im Jahre 1958 in Aussicht genommenen Bauten für die berufliche und hauswirtschaftliche Ausbildung und die entsprechenden Bausummen zu erhalten,
sollten auch diese Gesuche dem Bundesamt wenn möglich bis zum 15. Juni 1957 unterbreitet werden. Falls die Projekte noch nicht endgültig bereinigt sind, ist diesem Amte gedient, wenn ihm bis zum genannten Zeitpunkt wenigstens die wichtigsten Angaben (Bauvolumen, voraussichtliche Baukosten und vorgesehenes Datum der Inangriffnahme der Bauarbeiten) bekanntgegeben werden.

1814 D. Eeise- unä Unterhaltsentschädigungen Gesuche um Bundesbeiträge an Eeise- und Unterhaltsentschädigungen an Lehrlinge und Schülerinnen der obligatorischen hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen und der Haushaltlehrtöchterklassen (Art. 17, lit. b, der Hauswirtschaftsverordnung) für auswärtigen Schulbesuch sind dem Bundesamt samt der Abrechnung auf dem amtlichen Formular innert drei Monaten nach Schul- oder Kursschluss, spätestens aber bis zum darauffolgenden 8I.Dezember, einzusenden.

Der Beitragsansatz erfährt voraussichtlich keine Änderung (331/3% der Beiträge von anderer Seite).

Die Voranschläge können ihren Zweck nur erreichen, wenn sie mit den spätem Abrechnungen möglichst weitgehend .übereinstimmen. Wir bitten Sie daher darauf zu dringen, dass die Voranschläge mit aller Sorgfalt erstellt werden.

Bei den vorstehend erwähnten Beitragsansätzen handelt es sich um Höchstsätze, die nicht ohne weiteres beansprucht werden dürfen. Gemäss Artikel 47 der Verordnung I darf der Bundesbeitrag nicht höher bemessen .werden, als zur Bestreitung der ungedeckten Ausgaben erforderlich ist. Auch muss der Zersplitterung der Mittel dadurch vorgebeugt werden, dass Veranstaltungen von bescheidenem Umfange ohne finanzielle Unterstützung des Bundes, durchgeführt werden. Vor der allfälligen Erweiterung des Unterrichts ist die Bedürfnisfrage gründlich abzuklären.

Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur Verfügung.

Bern, den 8. Mai 1957.

Mit vorzüglicher Hochachtung 3224

Eidgenössiches Volkswirtschaftsdepartement: . Holenstein

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31.05.1957

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