1878

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen .sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42-49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden :

A. Diplomierter Automechaniker Baer Werner, Zürich Barfuss Gaudenz, Chur Bieri Fritz, Oberbottigen Brügger Hans, Hugelshofen Bühlmann Samuel, Messen Bürki Hans, Basel Bürki Hermann, Bern Diener Eobert, Zürich Frauenknecht Walter, St. Gallen Herren Rudolf, Zürich Hofmann Walter, Oberburg Hürlimann Emil, Zürich Imthurn Werner, Bern-Liebefeld Keusch Hans, Basel Köchli Jules, Sarmenstorf Krattiger Alfred, Stäfa Kühn Martin, Merenschwand

Leibacher Ernst, Zürich Meier Gustav, Zürich Messikommer Eduard, Wangen b. Dübendorf Muff Bernhard, Luzern Müller Bernhard, Rudolfingen Nanzer Markus, Glis Noser Johann, Vaduz Schawalder Ernst, Langnau a. A.

Siegrist Hans, Rafz Stucki Fritz, Bern Suter Peter, Reitnau Trachsel Willy, Lotzwil Widmer Otto, Uster Wiedmer Hans, Bern Wittwer Kurt, Merligen Zumstein Georg, Hünibach

B. Diplomierter Buchhalter Affolter Bruno, Härkingen Alchenberger Alfred, Burgdorf Bär Hans, Horgen Baumann Gottfried, Zürich Bhend Arthur, Zürich Bischoff Bruno, Zürich Brunner Nikolaus, Basel Burger Stephan, Bern Bürgi Paul, Zürich Christen Hans, Andermatt Fischer Hans, Ölten Friedrich Max, Bern-Liebefeld Gantenbein Anton, Gossau (St. Gallen) Gasser André, Biel Gehri Jean-Pierre, Zürich Grangier Denis, Neuallschwil Hagmann August, Zürich Haldi Karl, Bern Hauser Hans Ernst, Bern

Hauser Paul, Neuallschwil Herzig Ernst, Wolfhalden Howald Hans, Schaffhausen Jörg Fritz, Urdorf Keller Ernst, Glattfelden Keller Hermann, Zürich Kuli Willy, Bern-Liebefeld Küttel Ferdinando, Basel Lehmann Hans, Basel Leuenberger Johann, Langenthal Lüthi Hans, Niedergösgen Meder Franz, Basel Mens Celest R., Bremgarten (Bern) Mühlebach Leander, Zürich Otz Ernst, Bern Peterli Alois, Luzern ., Robbi Burtel Andrea, Sils i.E. und Zürich Roth Arnold, Basel

1379 Rüegg Willy, Zürich Schär Erhard, Winterthur Scherrer Alfred, Winterthur Schmid Hans, Bern Schneider Walter, Zürich Schrepfer Peter, Winterthur Schwyn Eugen, Flurlingen Senn Werner, St. Gallen Sibler Werner, Zürich Simmel Richard, Basel

Spahr Greti, Fräulein, Bern Tönz Franz.. Romanshorn Vernier Bruno, Gossau (St. Gallen) von Allmen Kurt, Bern-Bümpliz.

Wey Hans, Bern Widmer Oskar, Zürich Wittwen Rudolf, Riehen Wodelin Ruedi, Basel Wyrsch Otto, Wettingen Zgraggen Hans, Lenzburg

C. Diplomierter Baumberger Ernst, Basel Brüderlin Paul, Basel Brugger Hans, Basel Khüny Anton-Robert, Basel Lanter Arno, Laufen

Herrencoiffeur Poellendorfer Anton, Basel Sladek Ludwig, Basel Suter Robert, Basel Schweizer Leo, Basel Weinzorn Marcel, Basel

D. Diplomierter de Bortoli Robert, Holstein Bracher Max, Basel Hoch Bruno, Pratteln Isenegger Hermann, Basel Jeker Max, Büsserach

Damencoiffeur Mälzer Eric, Basel Muster Hugo, Basel Rickenbach Oscar, Basel Schröder Herbert, Basel Schwald Hans, Binningen

E. Diplomierte Coiffeuse Scherz-Hertig, Marty, Frau, Basel Walser-Thommen, Betty, Frau, Basel Stehle Gertrud, Frau, Basel F. Diplomierter Elektro-Installateur Bolt Johann, Ebikon Kneubühl René, Langenthal Brägger Victor, Zürich Kunz Werner, Niederuzwil Brandenberg Heinrich, Zürich Maurer Ernst, Winterthur Calonder Kurt, Romanshorn Moser Albino, Frutigen Christen Remigi, Staus Müller Walter, Zürich .

Christen Theodor, Bern Niedergelt Walter, Adliswil Pfister Walter, Aarau Ellenberger Ernst Willy, Bassersdorf von Gunten Fritz, Schleitheim Porret Jean-Jacques, Grenchen Schäfer Kurt, Zürich Hagmann Martin, Azmoos Hebeisen Max, Frauenfeld Schwaller Viktor, Tafers Studer Anton, Wolhusen Heiniger Hans, Hüswil Hobi Anton, Sissach Suter Felix, Zürich Vogt Otto, St. Gallen Hof Oskar, Malters Hunkeler Ernst, Luzern Wey Otto, Rothenburg Hunziker Georges, Ins Zwicker Hans, Gossau (St. Gallen) 6. Fahrradinechaniker-Meister Eichenberger Hans, Solothurn Ryf Franz, Langenthal

1380 H. Fahr- und Motorradmechaniker-Meister Bisig Josef, Hinwil Kiefer Urs, Solothurn Berger Hans, Schwarzenegg Kunz Ernst, Bern-Liebefeld Dietrich Hans, Feuerthalen Meyer Alfred, Bern Frei Otto, Derendingen Moser Ernst, Steffisburg Gerber Johann, Kehrsatz Bohrbach Friedrich, Lerchenfeld/Thun

I. Diplomierter Installateur im Gas- und Wasserfach Büchler Werner, Basel Del Puppo Mario, Luzern Gmünder Edwin, Zürich Grossniklaus Hans-Eudolf, Meilen Haefliger Hans, Ruswil Handschin Emil, Basel Kaiser Ernst, Derendingen Kaufmann Walter, Egg Krönert Erich, Ölten

Leuenberger Hans, Huttwil Meier Josef, Basel Morath Harry, Basel Morf Henry, Zollikon Scherrer Hans, Zürich Schmidli Hansruedi, Uster Schmidt Johann Julius, Bern Spiess Willi, Binningen

K. Diplomierter Radio-Elektriker Dal Balcon René, Zürich Grubenmann Josef, Appenzell Haas Alfred, Zürich Hostettler Ernst, Bern Hurt Othmar, Basel Jucker Ernst, Zürich Kocher Bruno, Zürich Locher Walter, Zürich Mattmüller Benedikt, Muttenz

Müller Eugen, Grenchen Müller Fritz, Zürich Suter Karl, Zürich Schefer Kurt, Zürich Schwegler Edmund, Luzern Stork Max, Pratteln Vonesch Raymond, Aarburg Wälti Heinrich, Bern Zwimpfer Ruedi, Zürich L. Schlossermeister

Aebischer Hubert, Dietikon Aeschlimann Jakob, Bern Brüderli Rudolf, Thun Diethelm August, Hamisfeld Eberli Kurt, Küsnacht (ZH) Frei Fritz, Küsnacht (ZH) Frey Otto, Reigoldswil Gassner Herbert, Flums Hochstrasser Hans Peter, Luzern Hostettler Otto, Lanzenhäusern Meier Josef, Göslikon Rohrer Gottfried, Gipf-Oberfrick

Roth Willy, Dornach Rüegsegger Hans Rudolf, Langnau i. E.

Rutsch Fritz, Zürich Senn Heinz, Basel Staub Peter, Chur Trentin Joseph Ernil, Arbon Trütsch Ernst, Zürich Vonmoos Karl, Muttenz Waeber Charles, Dietikon Wüthrich Hans, Bern Zimmermann Hans, Bern Zweifel Umberto, Zürich

M. Schreinermeister Berufszweig Möbelschreinerei Buob Beat, Rorschach Iten Laurenz, Zug Erismann Arthur, Menziken Konrad Alfred, Kriens Herger Hermann, Altdorf Künzle Josef, Zug Hug Karl, Solothurn Märki Kurt, Kölliken

1881 Merz Georg, Schoren-Langenthal Mösli Hans, Zürich Nyffeler Max, Langenthal Pauli Ueli, Tägerwilen Pfister Franz, Worb Rohner Johannes, St. Gallen Rotmayr Alfred, Küsnacht (ZH)

Schaufelberger Rudolf, Riehen Strebel Josef, Bassersdorf Thie Walter, Gümligen Thut Max, Zürich Welti Walter, Berneck Wick Bernhard, Gersau

Berufszweig Bauschreinerei Bringolf Werner, Weinfelden Brütsch Erich, Schaffhausen Gabele Wilhelm, Amriswil Güntensberger Josef, Zug Huber Hans, Altdorf Inderbitzin Franz, Zug Knutti Arnold, Adelboden

Kreis Emil, Zihlschlacht Lehmann Walter, Zäziwil Meier Heinrich, Zürich Meister Hans, Matzendorf Räber Hermann, Wangen b. Ölten Rolli Walter, Oberbalm Roth Otto, Biel

N. Spenglermeister Abt Willy, Zofingen Berger Hans, Aarberg Gasser Ernst, Kappelen Humbel Hans Rudolf, Bern Kaufmann Walter, Oberkulm Kläy Hans, Biberist Neuenschwander Walter Jakob, Bütschwil

Sauser Heinz, Hilterfingen Schärer Paul, Münsingen Schütz Paul, Biel Spring Hans Rudolf, Bern Sutter Josef, St. Gallen Wenger Heinrich, Erlenbach (Zürich)

0. Diplomierter Versicherungsbeamter Albisetti Theodor, Ober-Winterthur Bischof Paul, Bern Dällenbach Peter, Winterthur Dubs Edgar, St. Gallen Huber Walter, Winterthur Iseli Rolf, Bern Kaufmann Erich, Biel König Werner, Zürich Kutter Emil, Frauenfeld Leutenegger Peter, Biel Lüthy Martin, Bern Marthaler Walter, Glarus Menzenen Oswald, Bern Menzenen Wilhelm, Ostermundigen Moosmann Siegfried, Adliswil

Mumenthaler Heinz, Bern Oberwiler Herfried, Goldach Raass René, Zürich Rohrer Alfred, Bern Schmidlin Hans, Zürich Steiner Walter, Winterthur Stillhard Karl, St. Gallen Stump Rolf, Zürich Venetz Emil, Stalden Wägli Max, Bern Wenger Robert, Bern Wetzel André, Winterthur Wyss Albert, Zürich Zaugg Walter, Bern Zwicker Edwin, St. Gallen

Bern, den 4. Juni 1957.

3299

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, · Sektion für berufliche Ausbildung

1882

Verleihung für

die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Rhein bei Rekingen (Vom 16. März 1926)

Gemäss Artikel 24bis der Bundesverfassung, den Artikeln 7 und 88, Absatz 8, des Bundesgesetzes vom 22.Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Baden vom 10.Mai 1879, betreffend den Wasserverkehr auf dem Ehein von Neuhausen bis unterhalb Basel, im Einvernehmen mit der badischen Regierung und den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich, wird den Firmen Buss, Aktiengesellschaft in Basel und

Lonza-Werke, G.m.b.H. in Waldshut (im folgenden «Unternehmer» genannt) zuhanden einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft, das Recht verliehen, unter nachstehenden Bedingungen eine Wasserkraftanlage am Rhein bei Rekingen zu errichten und zu betreiben.

I.

Gegenstand und Umfang der Verleihung

Art. l umfang des Wasserrechts Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnützung einer Wassermenge von 425 m3/sec und des Gefälles des, Rheins vom Stauwehr des Kraftwerkes Eglisau

1383 bei Eheinsfelden (bad. km 91,85) bis etwa 1800 m unterhalb der Einmündung des Baches von Mellikon (bad. km 79,6)°.

Art. 2 · Dauer der Verleihung

Die Verleihung gilt 88 Jahre, von der Zustellung der Verleihungsurkunde an gerechnet.

.

Art. 2a Verhältnis zu. den Werken Eglisau und Waldshut-Kadelburg 1

Damit die Staustufe Eglisau durch den Aufstau bei Bekingen auf Kote 335,20 m (alter schweizerischer Horizont E.P.N. 876,86) nicht benachteiligt wird, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Kraftwerk Eglisau den Energieausfall, der diesem Werke durch den Höherstaü bei Eekingen über die Kote 834,50 m entsteht, durch Lieferung von Strom oder auf andere Weise zu ersetzen. Die nähern Bedingungen werden zwischen den Unternehmern der Kraftwerke Eekingen und Eglisau vereinbart. Bei Nichteinigung entscheidet das für den Beklagten zuständige ordentliche Gericht über diese Bedingungen.

2 Sofern im Interesse der spätem Kraftnutzung der Stufe Waldshut-Kadelburg eine Einstauung des Unterwasserspiegels des Kraftwerks Eekingen bei niedrigeren Wasserständen zweckmässig .erscheint, hat diese Einstauung unter den näher festzusetzenden Bedingungen zu erfolgen (vgl. Art. 15, Abs.3).

.n.

Bau-und Betriebsvorschriften Art. 3 Anlagen 1 Dem Unternehmer wird gestattet, zur Ausnützung der Wasserkraft folgende Bauwerke auszuführen (entsprechend dem Entwürfe vom 15.Februar 1921, dessen Ergänzungen vom 21. Dezember 1921 und vom 16.März 1922); 1. ein Stauwehr im Ehein etwa 70 m oberhalb des Schnittpunktes der Gemeindegrenze Bekingen-Mellikon mit der badisch-schweizerischen Landesgrenze (bad. km 79,86), 2. einen am rechten Eheinufer oberhalb des. Stauwehres abzweigenden, als offenes Vorbecken auszubildenden Oberwasserkanal mit Eèchenanlage, 3. ein Maschinenhaus mit Turbinenanlage am rechten Eheinufer, in der geradlinigen Verlängerung der Wehranlage unmittelbar mit dieser verbunden, 4. einen Ablaufkanal.

.

.

.

· 2 Bei der Anordnung der'Bauten ist darauf zu achten, dass 'der Ausbau auf 425 m3/sec nicht erschwert wird, .

.

1884 Art. 4 o

Ausführung der Anlagen 1

Die Anlagen müssen nach den einzureichenden Plänen, nebst den zugehörigen Berechnungen sowie einem Bauprogramm, die der beidseitigen behördlichen Genehmigung bedürfen, erstellt werden. Allfällige Ergänzungen sind den Behörden auf Verlangen unverzüglich nachzuliefern. Von dem genehmigten Entwurf darf nur im Einverständnis und mit Bewilligung der Behörden abgewichen werden.

2 Die Arbeiten für die Einzelbauten dürfen jeweilen erst in Angriff genommen werden, wenn die Einzelzeichnungen sowie die erforderlichen statischen Nachweise für diese Bauten vorgelegt und von den Behörden genehmigt sind.

Das gleiche gilt für Baugerüste, die innerhalb des Hochwassergebietes erstellt werden. Die Genehmigungsgesuche werden beförderlichst erledigt werden.

3 Die sämtlichen Bauwerke sind den Eegeln der Technik entsprechend herzustellen und stets in gutem Zustand zu erhalten ; ebenso sind etwa eintretende Schäden zu beseitigen.

4 Bei der Ausführung der Bauarbeiten ist auf die öffentlichen und privaten Interessen möglichst Bücksicht zu nehmen.

Art. 5 Heimatschutz Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig gestört wird. Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.

Art. 6 Bau und Betrieb des Wehres Die Unterkanten der aufgezogenen Wehrschützen sollen mindestens auf Höhe 836,40 m (alter schweizerischer Horizont E.P.N. 876,86) zu liegenkommen.

2 Die Geschwindigkeit, mit welcher die Wehrschützen von Hand aufgezogen werden können, muss mindestens 50 cm in der Stunde betragen.

3 Sofern sich der Untergrund im Flussbett unterhalb des Wehres bei der Bauausführung nicht als ausreichend widerstandsfähig .erweist, ist ein entsprechendes Sturzbett auszubauen. Der Zustand der Sohle ober- und unterhalb des Wehres ist alljährlich nach den Vorschriften der technischen Behörden zu untersuchen.

4 Beim Wehre selbst darf das Wasser des Eheins nicht höher als auf die Höhe 885,20 m aufgestaut werden. Von einer Wasserführung von 1200 m3/sec an ist gleichmässig derart abzusenken, dass bei einer Wasserführung von 1

1385 3000m3/sec der Aufstau nur noch die Höhe 334,70 m erreicht und von da an höchstens auf dieser Höhe gehalten wird.

5 Das dem Werke Eekingen zufliessende Wasser soll in der Menge, in der es zufliesst, ununterbrochen an das unterhalb liegende Werk abgegeben werden.

Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen der Werkbesitzer unter sich, die der staatlichen Genehmigung bedürfen, und besondere Verfügungen der Behörden (Wasserrechtsgesetz Art.32). Der Unternehmer ist verpflichtet, die Unterlieger von dem Vorhaben einer unvermeidbaren unregelmässigen Wasserführung, z.B. zwecks Vornahme von Ausbesserungen am Werk, rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

6 Die Behörden behalten sich vor, für die Handhabung der Schützen nach Anhörung des Unternehmers eine allgemeine Anweisung zu erlassen.

7 Bei Arbeiten am Wehr darf ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden niemals mehr als eine Wehröffnung, und zwar nur in der Zeit zwischen dem I.Oktober und dem I.Mai, ausser Dienst gestellt werden. Derartige Arbeiten sind stets nach Möglichkeit zu beschleunigen.

8 An geeigneten Stellen sind nach den Weisungen und unter Aufsicht der Behörden die zur Kontrolle des Werkes erforderlichen Pegel und Limnigraphen zu erstellen.

9 Die Wasserstände sind von dem Unternehmer schon von der Erteilung der Verleihung an täglich zu beobachten. Die Pegelbücher und Diagramme sind aufzubewahren und den Behörden zur Verfügung zu halten.

Art. 7

Entnahme von kleineren Wassermengen Der Unternehmer hat ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass im Staubereich des Wehres bei sieh einstellendem Bedarf Dritten die Entnahme von kleineren Wassermengen gestattet wird.

Art. 8

Prüfung der Bauten 1

Das Kraftwerk darf ganz oder teilweise erst in Betrieb genommen werden, wenn durch die zuständigen Behörden sämtliche Anlagen, insbesondere das Stauwehr, nebst den Bauten der Turbinenanlage und dem Landanschluss in jeder Hinsicht als widerstandsfähig und tüchtig befunden worden sind und sich «sämtliche Verschlüsse und Aufzugsvorrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben.

2 Das Programm für die erstmalige Einstauung ist den Behörden zur Genehmigung vorzulegen.

1886 III.

Flussbau und Verkehr Art. 9 Uferschutz 1

. Im Staubereich, bis 400 m unterhalb des Wehres des Kraftwerkes Eglisau (Konzession Eglisau, § 9), und auf einer Strecke von 1000 m unterhalb des Wehres Eekingen sind die beidseitigen Eheinufer von dem Unternehmer nach Anweisung der Behörden in ihrer ganzen Erstreckung, instand zu halten und durch besondere Bauten gegen Wasserangriff zu sichern, wo eine Schädigung erwartet werden kann oder nach Inbetriebnahme des Werkes festgestellt wird.

Dasselbe gilt für die Seitengewässer in ihrem Mündungsgebiet. Nach Erstellung des Kraftwerkes Waldshut-Kadelburg vermindert sich die unterhalb des Wehres zu unterhaltende Strecke auf 400 m.

2 Im ganzen Staugebiet sind, soweit nötig, nach den Weisungen und unter Aufsicht der Behörden als Schutz für das Hinterland starke Dämme aufzuführen, über deren Höhenlage von Fall zu Fall Entschliessung getroffen wird, und welche zweckmässig gegen den Angriff des Wassers zu schützen sind.

Art. 10 Öffentliches

Ufergebiet

Das durch die Einstauung und den Uferschutz längs des Eheines in Anspruch genommene Land samt Dämmen, soweit es nicht bereits öffentliches Gebiet ist, ist von dem Unternehmer zu erwerben und an die Kantone Aargau und Zürich und den Staat Baden auf je ihrem Hoheitsgebiet unentgeltlich und lastenfrei abzutreten. Überall aber soll den Staaten ein auch beim höchsten schiffbaren Wasserstand (3,00 m am Basler Pegel) wasserfreier Uferstreifen von mindestens 2 m Breite, in der Horizontalen gemessen, zufallen. Dem Unternehmer wird das Eecht eingeräumt, diese Uferstreifen jederzeit zu begehen, zu befahren oder sonstwie zu Uferunterhaltungszwecken zu benützen. Dieses Gebiet ist nach Vorschrift zu vermarken.

. - · · · · ...

Art. 1 1 Aufrechterhaltung, des Verkehrs und Geländeschutz

1

Die Fähre Lienheim-Bümikon ist den veränderten Verhältnissen anzupassen. Als Ersatz für die Fähre bei Eekingen ist der Wehrsteg für den öffentlichen Verkehr einzurichten und an die nächstgelegenen beiderseitigen Wege anzuschliessen.

1887 2

Alle Wasserabläufe für Tag- und Grundwasser sind zu fassen und derart abzuleiten, dass keine Versumpfungen entstehen können.. Dabei ist auf die Möglichkeit der Bewässerung und Entwässerung Kücksicht zu nehmen. Soweit Schäden durch Heben oder Absenken des Grundwassers entstehen, hat der Unternehmer diese Schäden nach Weisung der Behörden zu beseitigen. Brunnen- und sonstige Wasserversorgungsanlagen sind den geänderten Verhältnissen anzupassen.

3 Vor Inangriffnahme des Baues, während desselben und nach Inbetriebsetzung des Werkes sind nach Weisung der Behörden und durch von ihnen zu bezeichnende Fachleute die Grundwasserverhältnisse der durch die Wasserkraftanlage berührten Gebiete festzustellen.

4 Für die geordnete Einführung von Abläufen und Dohlen sowie für entsprechende Höherlegung der Umfassungswände vorhandener, in den Staubereich fallender Dünger- und Abortgruben ist Sorge zu tragen.

5 Den Gemeinden Kaiserstuhl, Fisibach, Kümikon und Mellikon hat der Unternehmer geeignete Badeplätze am Ehein nach Weisung der aargauischen Baudirektion zur Verfügung zu stellen.

Art. 12 Benützung von öffentlichem Eigentum 1 Die durch den Kraftwerkbau stark in Anspruch.genommenen Strassen und Brücken sind während der Bauzeit von dem Unternehmer zu .unterhalten und nach Bauvollendung in den vorherigen guten Zustand zu setzen. Der Unternehmer hat die durch den Stau entstehenden Mehrkosten für die Bevisionen und den Unterhalt oder für einen allfälligen Neubau der Eheinbrücke Kaiserstuhl zu tragen. Er hat unter Aufsicht der Behörden den gegenwärtigen Zustand der Brückenpfeiler ,und -Widerlager genau zu untersuchen und festzustellen.

2 Der Unternehmer hat alle Kosten für die in den berührten Gemeinden infolge der Werkanlage von den Behörden nötig befundenen Abänderungen der .Flureinteilung und Weganlagen nebst Zu- und Abfahrten zu den Grundstücken ÄU tragen. Ebenso hat er sämtliche Kosten für die Nachführung der Vermarkung, der Vermessungswerke und des Grundbuches, die durch die Ausführung'der Werkanlage bedingt sind, auf sich zu nehmen.

3 Ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Abtragmaterial und Schuttmassen nicht in das Flussbett geworfen werden. Die Behörden behalten sich vor, Weisungen über die Beseitigung des Geschwemmsels zu erlassen.

4 Der Unternehmer hat die schädlichen Geschiebeablagerungen in den im Artikel 9 bezeichneten Flußstrecken nach Anweisung der zuständigen Behörden .zu beseitigen und sich über die Verwendung des Materials mit den Behörden ins Einvernehmen zu setzen.

· 5 Der Zustand auf der ganzen, durch das Kraftwerk ausgenützten Fluss·strecke soll nach Anordnung der Behörden und auf Kosten des Unternehmers von Zeit zu Zeit durch Aufnahme der erforderlichen Längen- und Querprofile iestgestellt werden.

·

1888 Art. 13 Änderung der Anlagen Wenn im öffentlichen Interesse in bau- oder flusspolizeilicher Hinsicht nach Ansicht der beidseitigen Behörden Änderungen oder Ergänzungen der Anlagen geboten erscheinen, so hat der Unternehmer den hierwegen ergehenden Aufforderungen auf seine Kosten zu entsprechen.

IV.

Schiffahrt und Fischerei

Art. 14 Bestehende Schiffahrt 1

Beim Wehr ist am linken Ufer für die bestehende Schiffahrt eine Kahnrampe mit einer Neigung 1:6 und einer Breite von 8,60 m mit zugehörigem Windwerk zu erstellen, deren Zufahrt deutlich zu bezeichnen und leicht zugänglich zu machen ist.

8 Während der Tageszeit, d.h. eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang hat das Personal des Kraftwerkes beim Transport von Schiffen durch die Kahnrampe unentgeltlich mitzuwirken.

Art. 15 Künftige 1

Schiffahrt

Dem Unternehmer steht ein Anspruch auf Schadloshaltung nicht zu, wenn die zur Speisung eines Schiffahrtskanals, von Schiffschleusen mit oder ohne Spareinrichtungen oder von Schiffshebewerken erforderliche Wassermenge dem Ehein entnommen wird. Dagegen ist dem Unternehmer die allfällig beanspruchte motorische Kraft zu vergüten.

2 Sofern ein Schiffahrtsunternehmen Einrichtungen in Verbindung mit Anlagen des Kraftwerkes zu erstellen wünscht, hat der Kraftwerksunternehmer den Anschluss und die Mitbenützung seiner Anlagen zu dulden. Er hat aber Anspruch auf angemessene Entschädigung für die hieraus erwachsenden Betriebsstörungen oder wesentlichen Schädigungen.

3 Sofern im Interesse der spätem Schiffbarmachung des Stromes zur Erzielung einer ausreichenden Pahrwassertiefe eine Einstauung des Unterwasserspiegels des Kraftwerkes bei niedrigeren Wasserständen zweckmässig erscheint, hat der Unternehmer diese Einstauung gegen Entschädigung zu bulden. Diese Entschädigung soll von der Schiffahrtsunternehmung entrichtet werden; so-

1389

weit aber durch die Einstauung des Unterwasserspiegels des Kraftwerkes Rekingen ein unterhalb errichtetes Kraftwerk Nutzen zieht, soll dieses die Entschädigung leisten. (Vgl. Art.2a, Abs. 2.)

4 Der Unternehmer hat ferner das für die Anlage zweier Schiff schleusen und der dazugehörigen Vorhäfen erforderliche Gelände nach näherer Weisung der beidseitigen Regierungen zu erwerben und zum Erwerbspreise ohne Zinsberechnung demjenigen Schiffahrtsunternehmen abzutreten, welches die beidseitigen Regierungen dem Unternehmer bezeichnen. Bis zum Zeitpunkt der Abtretung kann der Unternehmer über dieses Gelände frei verfügen, darf jedoch darauf keine bleibenden Bauten errichten.

5 Der Unternehmer hat auf seine Kosten diejenigen Anlagen für eine Grossschiffahrtsschleuse auszuführen, die gleichzeitig mit dem Stauwehr ausgeführt werden müssen (Oberhaupt mit Umlaufkanälen,, ohne mechanische Ausrüstung, aber mit provisorischem Abschluss). Von den restlichen Kosten des Baues der ersten Schiffschleuse und der dazu gehörigen Vorhäfen hat der Unternehmer die Hälfte, höchstens aber 700 000 Goldfranken zu tragen, falls dies im Zeitpunkt der Errichtung der Schleuse von den beidseitigen Regierungen für wirtschaftlich gerechtfertigt erachtet wird. Die Erstattung dieses Kostenanteils hat nach Massgabe des Portschreitens der Bauarbeiten an der Schleuse zu erfolgen.

Art. 16 Fischerei 1

Zur Ermöglichung des freien Durchzugs der Fische bei allen Wasserständen ist vorläufig am Wehr ein nach Anordnung der Aufsichtsbehörden zu erstellender Fischpass vorzusehen.

2 Der Fischpass darf nur bei aussergewöhnlichem Niederwasserstand nach Zustimmung der beidseitigen Aufsichtsbehörden zeitweilig ausser Betrieb gesetzt werden.

3 Der Zugang zu dem Fischpass ist gegen Unberechtigte abzuschliessen ; den staatlichen Organen der Fischereiaufsicht müssen die Werkanlagen jederzeit zugänglich sein.

* Jeder Fischfang im Fischpass und in den übrigen Werkanlagen ist ohne besondere Erlaubnis der Aufsichtsbehörden verboten, ebenso oberhalb und unterhalb des Wehres innerhalb der Verbotsstrecken, welche nach Inbetriebnahme des Werks von den Aufsichtsbehörden noch näher bestimmt und durch Taf ehi kenntlich gemacht werden.

6 Die Anordnung weiterer Massnahmen zum Schütze der Fischerei auf Kosten des Unternehmers bleibt den zuständigen Behörden auch nach Vollendung und Inbetriebnahme des Werks vorbehalten.

Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

98

1390

V.

. Wirtschaftliche Bestimmungen

Art. 17 Verteilung der Wasserkraft Die von dem Unternehmer nutzbar gemachte Wasserkraft des Ehernes, und zwar die ständige und die unständige, wird derart verteilt, dass je die Hälfte auf das schweizerische und auf das badische Staatsgebiet entfällt.

2 Der Anteil des Kantons Zürich an der schweizerischen Hälfte beträgt 87,5 Prozent, derjenige des Kantons Aargau 62,5 Prozent.

3 Der Unternehmer ist verpflichtet, sowohl dem Bund als den Kantonen Aargau und Zürich jeweils alles erforderliche Material zur Berechnung und Festsetzung der Wasserkraft zur Verfügung zu stellen, sowie Messungen zur Bestimmung der Wasserkraft und der aus dieser gewonnenen Energie nach Wahl der Behörden und so oft sie es für nötig halten in oder bei der Wasserkraftanlage, sowie der elektrischen Zentrale vorzunehmen oder -zu gestatten.

1

Art. 18

Rechnungswesen. Energie-Verkaufspreise Der Unternehmer ist gehalten, die Bau- und Betriebsrechnungen, die jährlichen Geschäftsberichte, Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen, die Nachweise über Abschreibungen und Eücklagen sowie über die Verwendung des Beingewinns, ferner die Nachweise über die Verwendung der Energie, die allgemeinen und speziellen Tarife sowie die Gebietsabgrenzungsverträge und andere ähnliche Verträge dem Bundesrate einzureichen.

2 Der Bundesrat kann verlangen, dass der Unternehmer die Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie ermässige, sofern unter gleichen Verhältnissen ausländische Abnehmer niedrigere Preise zu entrichten haben, und zwar bis zu dem unter gleichen Verhältnissen in Ansatz kommenden niedrigsten Preise.

3 Der Bundesrat kann ferner im Benehmen mit der badischen Eegierung und nach Anhörung des Unternehmers eine Ermässigung der Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie verlangen, wenn der Eeingewinn des Unternehmers im Verlauf der vorangegangenen 5 Jahre durchschnittlich mehr Prozente des Einlagekapitals (einbezahlten Aktienkapitals) betragen hat, als die um 5 vermehrte Durchschnittsziffer des offiziellen Lombardzinsfusses der deutschen Eeichsbank war. Durch die Preisherabsetzung soll der Eeingewinn nicht unter das im vorhergehenden Satz bezeichnete Mass herabgedrückt werden.

Als Eeingewinn sind die den Aktionären und Gesellschaftsorganen gewährten Gewinnanteile und die die üblichen Abschreibungen und Eeservestellungen überschreitenden Eücklagen anzusehen.

1

1391 Art. 19 Wasserzins und Verleihungsgebühr Für die Überlassung der Wassernutzungsrechte hat der Unternehmer den Kantonen Zürich und Aargau eine einmalige Gebühr und einen jährlichen Wasserzins nach der jeweiligen schweizerischen Gesetzgebung zu leisten. Die Höhe des Wasserzinses vermindert sich um den Betrag einer Sondersteuer auf Wasserkräfte oder daraus erzeugter Energie.

Art. 20 Beteiligung am Unternehmen Den beiden Uferstaaten ist Gelegenheit zu geben, sich am Unternehmen spätestens bei der Zeichnung des Aktienkapitals bis zu je 25 Prozent direkt oder indirekt zu beteiligen.

Art. 21 Verwaltung des Unternehmens 1

Je die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates soll aus Angehörigen der Schweiz und des Deutschen Eeiches bestehen.

2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass je eine von den beidseitigen Kegierungen benannte Persönlichkeit dem Aufsichtsrat als vollberechtigtes Mitglied angehören kann.

3 An Stelle des im 2. Absatz genannten Aufsichtsratsmitgliedes kann jeder der beiden Uferstaaten einen Kommissär ernennen, der das Eecht hat, an den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Delegationen teilzunehmen.

Art. 22 Domizil Der Unternehmer hat Eechtsdomizil in den Kantonen Aargau und Zürich zu nehmen.

Art. 23 Zollschutz und Landesverteidigung Der Unternehmer hat sich den von den zuständigen Behörden im Interesse des Zollschutzes und der Landesverteidigung getroffenen Anordnungen zu unterziehen.

Art. 24 Arbeitskräfte, Verwendung einheimischer Erzeugnisse Der Unternehmer ist verpflichtet, für die Bauausführung und den Betrieb des Werkes einen von den zuständigen Behörden noch näher festzusetzenden 1

1892 Teil der Arbeitskräfte aus Angehörigen der Schweiz und des Deutschen Reiches anzustellen.

2 Bei Vergebung von Lieferungsaufträgen ist so zu verfahren, dass, soweit wirtschaftlich möglich, im wesentlichen die Hälfte schweizerischen Lieferanten und Arbeitskräften zugute kommt.

Art. 25 Heimfall 1

Nach Ablauf der Verleihungsdauer sind die Kantone Aargau und Zürich zusammen mit dem Lande Baden befugt, die dem Unternehmer gehörenden Grundstücke nebst Zubehör, die dem Unternehmer an fremden Grundstücken zustehenden Kechte und die auf öffentlichem Boden errichteten Anlagen, welche a. zum Betrieb des Wasserkraftwerks, fc. zur Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie dienen, und diejenigen Grundstücke, auf denen Verwaltungsgebäude oder Dienstwohnungen stehen, nebst Zubehör, lastenfrei an sich zu ziehen. Für die unter a fallenden Grundstücke, Eechte und Anlagen wird ein Entgelt nicht gewährt; für die unter b fallenden Grundstücke, Eechte und Anlagen und diejenigen Grundstücke, auf denen Verwaltungsgebäude oder Dienstwohnungen stehen, wird eine angemessene, dem dannzumaligen Sachwert entsprechende und im Streitfall durch Sachverständige festzusetzende Entschädigung gezahlt.

Falls die Staaten die unter a fallenden Grundstücke, Eechte und Anlagen an sich ziehen, so sind sie auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, auch die übrigen, obengenannten Grundstücke, Eechte und Anlagen gegen die vorgesehene Entschädigung zu übernehmen.

2 Sämtliche Anlagen - mit Ausnahme der Anlagen zum Fortleiten der elektrischen Kraft ab Schalthaus - gehen in diesem Falle in das Miteigentum der Kantone Aargau und Zürich und des Landes Baden zu ideellen Teilen im Verhältnis der von jedem Staate verliehenen Wasserkräfte (Art. 17) über. Die Anlagen zur Fortleitung der elektrischen Kraft erwirbt jedes Land für sich, soweit sie auf seinem Hoheitsgebiet erstellt oder für die Überführung nach diesem Gebiet notwendig sind.

3 Der Unternehmer ist verpflichtet, das Wasserrecht pemäss Artikel 59 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und die übrigen Grundstücke und dinglichen Eechte in ein Kollektivblatt im Sinne des Artikels 947 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eintragen zu lassen, in dem das Heimfallsrecht gemäss näherer Weisung der Grundbuchbehörden vorzubehalten ist. Sollte die Anlegung eines Kollektivblattes oder die Aufnahme einzelner Grundstücke in dieses Kollektivblatt nicht möglich sein, oder ein in dem Kollektivblatt enthaltenes Grundstück später aus diesem ausgeschieden werden, so ist das Heimfallsrecht auf den Blättern der betreffenden Grundstücke anzumerken.

1393 Art. 26 Eückkauf 1 Die Staaten Aargau, Zürich und Baden können das ganze Kraftwerk auf je fünfjährige Voranzeige hin nach Verfluss von 40, 50 und 60 Betriebsjahren im entsprechenden Verhältnis, wie in Artikel 25, Absatz 2, vorgesehen, lastenfrei zu Eigentum erwerben. Der in Gold zu berechnende Rückkaufspreis ist gleich dem arithmetischen Mittel aus dem Erstellungswert und dem Geschäftswert.

Der Erstellungswert wird hiebei für die festen Anlagen des Tief- und Hochbaues, letztere mit Ausnahme der Dienstwohn- und Verwaltungsgebäude, auf den Betrag der gesamten Erstellüngskosten dieser Anlagen abzüglich einer Abschreibung von l Prozent für jedes Jahr vom Beginn des 11.Betriebsjahres an festgesetzt. Für die seit der Vollendung des Werkes gemachten baulichen Erweiterungen und Erneuerungen ist der Erstellungswert gleich dem seinerzeitigen Kostenbetrag abzüglich einer Abschreibung von l Prozent für jedes Betriebsjahr seit Ablauf von 10 Jahren nach der Erweiterung oder Erneuerung.

Für die maschinellen und elektrischen Einrichtungen, auch die Wassermotoren und die beweglichen Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten des Wassers sowie die Dienstwohn- und Verwaltungsgebäude und die Stromverteilungsanlagen wird eine angemessene, dem dannzumaligen Sachwert entsprechende und im Streitfall durch Sachverständige festzusetzende Summe eingestellt. Als Geschäftswert gilt der zwanzigfache Betrag des nach Vornahme der bei Unternehmungen solcher Art erforderlichen und üblichen Eücklagen verbleibenden mittleren Jahresgewinnes aus den dem Eückkauf vorausgehenden fünf letzten Geschäftsjahren.

2 Die rückkaufenden Staaten sind berechtigt und auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die laufenden Energielieferungsverträge zu übernehmen und zu halten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur für solche Energielieferungsverträge, die keine Benachteiligung des Unternehmens bedeuten.

Art. 27 Nachweis der ErstellungsTtosten 1 Der Unternehmer ist verpflichtet, innerhalb zwei Jahren nach Vollendung der Anlage den Behörden genauen Nachweis über die in Goldmark berechneten Erstellungskosten zu leisten, die für die Berechnung des Eückkaufspreises (Art.26) und die Höhe des Eeingewinnes (Art. 18) massgebend sind. Ebenso ist von allfälligen baulichen Erweiterungen und Erneuerungen.Kenntnis zu geben.

Anlagen, für welche diese Kostenausweise nicht binnen zwei Jahren nach Vollendung eingereicht werden, finden bei der Bestimmung des Eückkaufspreises keine Berücksichtigung.

2 Hierbei dürfen nur die sachlich gerechtfertigten Ausgaben für Erwerbung der Verleihungen, Errichtung der Gesellschaft, Geldbeschaffungskosten, Kursverluste, Kosten der Organisation und der Einrichtung des Betriebes zu den Erstellungskosten gerechnet werden.

1894 Art. 28 Betriebsfähiger Zustand Im Falle des Eückkaufes durch die Staaten oder des Heimfalles an die Staaten ist die gesamte Anlage in gutem und betriebsfähigem Zustande zu übergeben.

VI.

Schlussbestimmungen Art. 29

Haftung für Schaden und Einstand in Prozesse 1

Der Unternehmer haftet für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung und des Betriebes der Wasserkraftanlage an Eechten Dritter entsteht. Soweit ein solcher Nachteil Wasserkraftanlagen trifft, ist er durch unentgeltliche Lieferung elektrischer Kraft oder auf andere Weise auszugleichen.

2 Der Unternehmer ist verpflichtet, die beidseitigen Staaten für allfällig gegen sie erhobene Ansprüche von Drittpersonen schadlos zu halten und alle damit im Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr hin zu übernehmen.

Art. 80

Gegenwärtiger Zustand Der gegenwärtige Zustand auf der ganzen durch das Kraftwerk ausgenützten Plußstrecke soll durch Aufnahme der erforderlichen Längen- und Querprofile vor der Einstauung auf Kosten des Unternehmers festgestellt werden.

Art. 31 Enteignung Dem Unternehmer wird das Eecht gewährt, gemäss Artikel 46 und 47 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes die zum Bau und Betrieb seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Eechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.

Art. 32 Planvorlagen 1

Nach Vollendung der Anlagen sind den Behörden über die gesamte Wasser kraftanlage endgültige Ausführungspläne in der nötigen Zahl zu übergeben, nämlich :

1395 1. Übersichtskarte 1:25 000, 2. Situationsplän 1:5000 (Katasterplan) mit Höhenangaben, 3. Wehranlage. Maschinenhaus und Vorbecken, Situation und Schnitte l :500, 5000 4. Längenprofil des Eheines l : , jüUu

5. Längenprofil der Anlage l :

5000 200

,

6. Querprofile im Ober- und Unterwasserkanal l : 200, 7. Schleusen, Situation und Schnitte l : 200. .

2 Änderungen oder Erweiterungen des Kraftwerkes sind auf Kosten des Unternehmers in diesen Plänen jeweils nachzuführen, nötigenfalls sind diese neu zu erstellen.

3 Sämtliche Höhenangaben sind an das Nivellement beider Staaten anzuschliessen, unter Angabe der Anschlusspunkte.

Art. 38 Staatsaufsicht 1

Durch die zuständigen Behörden wird darüber Aufsicht geführt, dass die Wasserkraftanlage und die damit zusammenhängenden Einrichtungen entsprechend den Bedingungen der erteilten Verleihung und den polizeilichen Vorschriften hergestellt, unterhalten und betrieben sowie dass Zuwiderhandlungen gegen diese Bedingungen und Vorschriften vermieden werden.

2 Im Falle von Zuwiderhandlungen können, abgesehen von allfälligem strafrechtlichem Einschreiten und der dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen zum Ersatz des etwa erwachsenden Schadens, zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes behördliche Anordnungen getroffen werden.

3 Den in diesem Sinne ergehenden Anordnungen der administrativen oder technischen Aufsichtsbehörde hat der Unternehmer Folge zu leisten, widrigenfalls die nötigen Massnahmen auf seine Kosten getroffen werden können.

4 Der Unternehmer ist verpflichtet, den mit der Staatsaufsicht (Wasserbau-, Fischerei- und Schiffahrtspolizei, hydrometrischen Arbeiten, Kontrolle der erzeugten und verwendeten Kraft usw.) betrauten Beamten jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlageteilen zu gestatten.

5 Durch die staatliche Aufsichtsführung wird der Unternehmer seiner Haftpflicht und Verantwortlichkeit bei vorkommenden Unglücksfällen und dergleichen in keiner Weise entbunden.

6 Der Unternehmer ist verpflichtet, den beidseitigen Regierungen die Statuten der Gesellschaft, sowie jährliche den Geschäftsbericht, die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in 6 Abdrücken mitzuteilen.

1396 Art. 34

Kosten der Aufsicht Für sämtliche aus Anlass der staatlichen Aufsichtsführung und aus Anlass der gemäss Artikel 8 vorzunehmenden Prüfung der Widerstandsfähigkeit und Tüchtigkeit der errichteten Anlagen entstehenden Kosten ist der Unternehmer ersatzpflichtig.

Art. 85 Übertragung der Verleihung Die Verleihung kann nur mit Zustimmung der beidseitigen Behörden auf einen andern übertragen werden. Diese Zustimmung soll nicht verweigert werden, wenn der neue Erwerber allen Erfordernissen der Verleihung genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.

Art. 36

Widerruf und Erlöschen der Verleihung 1

Die Verleihung für die Gesamtanlage erlischt mit dem Ablauf der Verleihungsdauer. Ferner erlischt sie, wenn nicht, von demjenigen Tag an gerechnet, an welchem dem Unternehmer die Verleihungsurkunde zugestellt wurde : a. binnen 3 Jahren mit den Bauarbeiten ernstlich begonnen wird, b. binnen längstens 8 Jahren das Kraftwerk auf 255 m3/sec und binnen weiteren 15 Jahren auf mindestens 350 m3/sec ausgebaut und wenigstens teilweise dem Betrieb übergeben ist.

Ausserdem erlischt die Verleihung: c. durch den gegenüber den Behörden ausgesprochenen Verzicht des Unternehmers ; d. wenn nach erfolgter Herstellung und Inbetriebnahme der Anlage der Betrieb während 3 Jahren eingestellt war und hierauf die auf mindestens l Jahr zu berechnende Frist, die dem Unternehmer von den Behörden zur Wiederaufnahme des Betriebes bestimmt wird, unbenutzt abgelaufen ist.

2 Die Verleihung kann widerrufen werden, wenn der Unternehmer wesentlichen Bedingungen dieser Verleihung trotz wiederholter Mahnung erheblich zuwiderhandelt. Ehe eine Eegierung von dem Widerruf Gebrauch macht, wird sie sich mit der anderen Eegierung ins Benehmen setzen.

3 In den Fällen der Buchstaben a, b und d soll die Frist verlängert werden, wenn hindernde Umstände vorliegen, für die der Unternehmer nicht verantwortlich gemacht werden kann und die 'mit wirtschaftlichen Mitteln zu beseitigen nicht in seiner Macht Hegt.

4 Beim Erlöschen dieser Verleihung ist der Unternehmer verpflichtet, auf seine Kosten und nach den Weisungen der zuständigen Behörden den den öffentlichen'Interessen entsprechenden Zustand herzustellen.

.1397 Art. 87 Wirksamkeit der Verleihung Diese Verleihung tritt erst dann in rechtliche Wirksamkeit, wenn die Eegierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden einander die für ihr Staatsgebiet erteilten Verlejhungsurkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Verleihung allseitig auf Grund übereinstimmender Pläne erteilt, und dass die Bedingungen der zwei Verleihungen in allen Punkten, über die eine Vereinbarung zwischen beiden Staaten im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 erforderlich ist, übereinstimmen.

2 Die beiden Kegierungen behalten sich vor, die rechtliche Wirksamkeit der Verleihung davon abhängig zu machen, dass die gegen das Verleihungsgesuch erhobenen wichtigeren Einsprachen, auch diejenigen privatrechtlicher Natur, soweit sie von den zuständigen Behörden als begründet erachtet werden, zuvor sachgemäss erledigt worden sind.

1

Bern, den 16.März 1926.

(L. S.)

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: (gez.) Häberlin Der Bundeskanzler : (gez.) Kaeslin

Inkraftsetzung Nachdem die Übereinstimmung der badischen und schweizerischen Verleihungen feststeht und die Einsprachen erledigt sind, wird die vorliegende Verleihung auf den l.Oktober 1928 in Kraft gesetzt. Die Fristen beginnen indessen erst vom Tage der Aushändigung an zu laufen.

Bern, den 27.September 1928.

3261

Eidgenössisches Departement des Innern: (gez.)Chuard

1398 .

Verleihung für

eine Erweiterung der Wassernutzung des Rheins t> bei dem Kraftwerk Rekingen (Vom 28. April 1988)

Gemäss Artikel 246is der Bundesverfassung, den Artikeln 7 und 88, Absatz 8, des Bundesgesetzes vom 22.Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Baden vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Ehein von Neuhausen bis unterhalb Basel, im Einvernehmen mit der badischen Eegierung und den Eegierungen der Kantone Aargau und Zürich wird der Firma Kraftwerk Rekingen AG in Rekingen (Baden) (im folgenden «Unternehmer» genannt) in Ergänzung der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 16. März 1926 folgende

Zusatzverleihung erteilt :

Art. l Umfang des neuen Wasserrechts 1 Dem Unternehmer wird das Eecht verliehen, die in der Verleihung vom 16.März 1926 verliehene Wassermenge von 425 m3/sec auf 510 m3/sec zu erhöhen.

2 Für die Bestimmung der Waäsermengen sind die amtlichen Messungen massgebend.

Art. 2 Verlängerung der Dauer 1 In Abänderung von Artikel 2 der Verleihung vom 16.März 1926 wird die auf 88 Jahre festgesetzte Dauer der Verleihung um 8 Jahre, d.h. bis zum 10. Oktober 2020 verlängert.

2 Diese Verleihung erlischt gleichzeitig mit der Verleihung vom 16. März 1926, nämlich mit Ablauf des 10. Oktober 2020.

1399 Art. 8 ·

Anlagen Für die allgemeine Anordnung der Bauwerke ist die Planvorlage der Kraftwerk Eekingen AG vom Dezember 1936 massgebend.

Art. 4 Ausführung der Anlagen In Artikel 4, Absatz 3, der Verleihung vom 16. März 1926 werden die Worte «Die sämtlichen Bauwerke» ersetzt durch «Sämtliche in Artikel 3 aufgeführten Anlagen sowie die weiteren in dieser Verleihung vorgesehenen Bauwerke».

Art. 5

Betrieb des Wehres Die Behörden behalten sich vor, zu verlangen, dass der in Artikel 6, Absatz 4, .der Verleihung vom 16.März 1926 auf Kote 335,20 festgesetzte Stau dauernd gehalten wird. Die Bestimmung über die Absenkung des Staues bei einer Wasserführung über 1200 m3/sec bleibt unberührt.

2 Artikel 6, Absatz 6, der Verleihung vom 16.März 1926 wird folgender massen ergänzt : Hierbei kann im Interesse einer einwandfreien Eegelung der Wasserstände u.a. auch der Einbau von Eegistrierapparaten, welche die Wehrschützenstellung aufzeichnen, verlangt werden.

1

Art. 6 Uferschutz 1 In Abänderung und Ergänzung von Artikel 9, Absatz l, der Verleihung vom 16. März 1926 wird bestimmt: a. dass nach Erstellung des Kraftwerkes Waldshut-Kadelburg die unterhalb des Wehres zu unterhaltende Strecke auf 1000 m belassen wird; b. dass der Unternehmer die Ufer im Staubereiche bis 400 m unterhalb des Stauwehres des Kraftwerkes Eglisau zu unterhalten hat, dass ihm aber der Eückgriff gegen das Kraftwerk Eglisau wegen der Uferbeschädigungen , offen steht, die nachweislich durch den Betrieb dieses Kraftwerkes verursacht werden.

2 Dem Unternehmer bleibt vorbehalten, im Falle widerrechtlicher Beschädigung der Ufer, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Eechts Eückgriff gegen den Schädiger zu nehmen.

Art. 7 Öffentliches Ufergebiet In Artikel 10, Satz 2, der Verleihung vom lö.März 1926 werden in der Klammer hinter den Worten «Basler Pegel» die Worte «Sohlenzustand vom Jahr 1920» eingeschaltet.

1400

Art. 8 Fähre lAenheim-Rümikon " In Ergänzung von Artikel 11, Absatz l, Satz l, der Verleihung vom 16.März 1926 wird folgendes bestimmt: Wenn die beiden Eegierungen es für geboten erachten, dass an Stelle der Fähre Lienheim-Eümikon ein Fussgängersteg erstellt wird, hat der Unternehmer einen Beitrag von 50 000 Franken an die Baukosten zu leisten. Die beidseitigen Eegierungen behalten sich vor, statt dieses Frankenbetrags, den in der deutschen Verleihung vorgesehenen Beichsmarkbetrag, oder aber den Beitrag zum Teil in Franken, zum Teil in Eeichsmark zu verlangen.

Art. 9

Künftige

Schiffahrt

Artikel 15 der Verleihung vom 16.März 1926 erhält folgende Fassung: 1. Dem Unternehmer steht ein Anspruch auf Schadloshaltung nicht zu, wenn die zur Speisung eines Schiffahrtskanals oder von Schiffsschleusen erforderliche Wassermenge dem Ehein entnommen wird.

Der Unternehmer hat den zum Betrieb und zur Beleuchtung der Schiffahrtsanlagen benötigten Strom kostenlos zu liefern.

2. Sofern für die Schiffahrt Einrichtungen in Verbindung mit Anlagen des Kraftwerkes zu erstellen sind, hat der Unternehmer den Anschluss und die Mitbenützung seiner Anlagen zu dulden. Er hat aber Anspruch auf angemessene Entschädigung für die hieraus erwachsenden Betriebsstörungen oder wesentlichen Schädigungen.

8. Der Unternehmer hat ferner das für die Anlage der Schiffsschleusen und der dazugehörigen Vorhäfen erforderliche Gelände nach näherer Weisung der beidseitigen Eegierungen zu erwerben und zum Erwerbspreis ohne Zinsberechnung zugunsten der Schiffahrt abzutreten. Bis zum Zeitpunkt der Abtretung kann der Unternehmer über dieses Gelände frei verfügen, darf jedoch darauf keine bleibenden Bauten errichten.

4. Überdies hat der Unternehmer im Zeitpunkt des Baues der Schiffahrtsanlagen nach den Entscheidungen der beiden Eegierungen entweder Betrieb, Unterhaltung und Erneuerung der Schiffahrtsanlagen zu übernehmen oder einen einmaligen Beitrag von 700 000 Franken an den Bau der Schiffahrtsanlagen zu leisten. Die beidseitigen Eegierungen behalten sich vor, statt dieses Frankenbetrags, den in der deutschen Verleihung vorgesehenen Beichsmarkbetrag, oder aber den Beitrag zum Teil in Franken, zum Teil in Eeichsmark zu verlangen.

Im Falle, dass der Unternehmer Betrieb, Unterhaltung und Erneuerung der Schiffahrtsanlagen zu übernehmen hat, soll er nicht mehr belastet werden, als der Leistung des einmaligen Beitrages entspricht.

1401

Die vorstehend genannten Leistungen werden nur soweit gefordert werden, als die beidseitigen Begierungen diese im Zeitpunkt des Baues der Schiffahrtsanlagen als wirtschaftlich gerechtfertigt erachten.

5. Zu den Leistungen für Betrieb, Unterhaltung und Erneuerung gehört, dass der Schleusendienst während des ganzen Jahres, auch an Sonn- und Feiertagen, bei Tag und bei Nacht unentgeltlich sichergestellt wird.

Im übrigen werden die Behörden über die Leistungen des Unternehmers für den Betrieb der Schiffahrtsanlagen besondere Vorschriften erlassen.

6. Die Bestimmungen des Artikels 33 der Verleihung vom 16.März 1926 gelten auch für die Schiffahrtsanlagen.

Art. 10

Planvorlagen Für die in Artikel 32, Absatz l, der Verleihung vom 16.März 1926 unter Ziffern 3, 4 und 5 bezeichneten Ausführungspläne gelten folgende Änderungen : 3. Wehranlage und Maschinenhaus, Situation und Schnitte l : 500.

10 000, 4. Längenprofil des Bheins l : , 8 F 100 mit eingetragenen natürlichen und gestauten Wasserspiegeln des Bheins, entsprechend einem Wasserstand am Pegel Basel (Sohlenzustand 1920) von 0,0 m (Qßasel = 525 m3/sec bzw. QRekingen = 220 m3/sec) 1,0 m (Qßasel = 1020 m3/sec bzw. QRekingen = 400 ni3/sec) 2,0 m (QBasel = 1670 m3/sec bzw. QRekingen = 720 m3/sec) 3,0 m (Qßasel = 2480 m3/sec bzw. QRekingen = 1080 m3/sec), 2000 5. Längenprofil der Anlage l : ,

Art. 11 Widerruf und Erlöschen der Verleihung Artikel 36, Absatz l, Buchstaben a und b der Verleihung vom 16.März 1926 erhält folgende neue Fassung: Die Verleihung für die Gesamtanlage erlischt mit dem Ablauf der Verleihungsdauer. Ferner erlischt sie, wenn nicht : a. bis spätestens 10.Oktober 1937 mit den Bauarbeiten ernstlich begonnen wird, b. bis längstens 10. Oktober 1942 das Kraftwerk auf mindestens 425 m3/sec ausgebaut und wenigstens teilweise dem Betrieb übergeben ist.

1402 Art. 12 Verhältnis dieser Zusatzverleihung zur Verleihung vom 16. März 1926

Diese Zusatzverleihung bildet mit der Verleihung vom 16.März 1926 eine untrennbare Einheit. Die Bestimmungen der letzteren bleiben in Kraft, soweit sie nicht mit denjenigen der gegenwärtigen Verleihung in Widerspruch stehen.

Bern, den 28.April 1938.

(L. S.)

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: (sig.) J.Baumann Der Bundeskanzler (sig.) G.Bovet

Inkraftsetzung Nachdem festgestellt worden ist, dass die beiderseitigen Verleihungen übereinstimmen und aus der badischen Note vom 6. Juli 1988 hervorgeht, dass das Bezirksamt Waldshut die badische Zusatzverleihung unterm 27. Juni 1938 (mit Wirkung ab 20. Juni 1938) erteilt hat, nachdem ferner Einpsrachen der Inkraftsetzung nicht entgegenstehen, setzen wir in Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 28. April 1938 die vorstehende Verleihung auf 16. Juli 1938 in Kraft.

Bern, den 16. Juli 1938.

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement,

3262

Der Stellvertreter: (sig.) Meyer

o

1403

Verleihung für

eine Erweiterung der Wasserkraftnutzung des Rheins bei dem Kraftwerk Rekingen (Vom 9. Oktober 1956)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24bis der Bundesverfassung und Artikel 7 und 38,- Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, im Einvernehmen mit der Eegierung des Landes Baden-Württemberg gemäss Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der 'Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Eheine von Neuhausen bis unterhalb Basel, in Ausführung des Artikels 6, Absatz 3, des Vertrages zwischen der Schweiz und Deutschland vom 28.März 1929 über die Eegulierung des Eheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein, nach Anhörung der Eegierangen der Kantone Zürich und Aargau, erteilt der Kraftwerk Reckingen Aktiengesellschaft in Reckingen (Baden-Württemberg) (im folgenden «Kraftwerkunternehmen» genannt) in Ergänzung der Verleihungen vom 16.März 1926 und 28. April 1938 folgende Zusatzverleihung Art. l

umfang des neuen Wasserrechtes Dem Kraftwerkunternehmen wird das Eecht verliehen,. die mit Zusatzverleihung vom 28. April 1938 von 425 auf 510 m3/s erhöhte Nutzwassermenge weiter auf 560 m3/s zu erhöhen und in den bestehenden Anlagen zu nutzen.

1404 Art. 2 Dauer der Verleihung Diese Verleihung gilt für die in Artikel 2 der Verleihung vom 28. April 1988 verlängerte Dauer der Hauptverleihung vom 16-März 1926, d.h. bis zum 10. Oktober 2020.

Art. 8 Verhältnis zum Werk KoUenz-Kadelburg .

Artikel 2a, Ziffer 2, der Verleihung vom 16-März 1926 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «Das Kraftwerk Eekingen hat den Einstau seines Unterwassers zu dulden, wie er sich aus der Stauregelung, die in der zukünftigen Verleihung für das Kraftwerk Koblenz-Kadelburg festgelegt wird, ergibt. Das Kraftwerk KoblenzKadelburg ist für diesen Eins1 tau entschädigungspflichtig.»

Art. 4 üferschutz Artikel 6, Ziffer l, lit. a, der Verleihung vom 28. April 1988 erhält folgende Ergänzung : «dass aber das Kraftwerk Koblenz-Kadelburg dem Kraftwerk Eekingen die allenfalls durch den Einstau verursachten Mehraufwendungen in dessen Unterhaltungsstrecke zu vergüten hat.»

Art. 5 Verteilung der Wasserkraft Artikel 17, Ziffer 2, der Verleihung vom 16. März 1926 wird wie folgt abgeändert : «Der Anteil des Kantons Zürich an der schweizerischen Hälfte beträgt 34,4 Prozent, derjenige des Kantons Aargau 65,6 Prozent.»

Art. 6 Künftige Schiffahrt Artikel 9, Ziffer 4, der Verleihung vom 28. April 1988 wird durch folgende Bestimmung ersetzt : «Das Kraftwerkunternehmen hat im Zeitpunkte des Baues der Schiffahrtanlagen nach Entscheidung der beiden Begierungen entweder Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Schiffahrtanlagen zu übernehmen oder einen einmaligen Beitrag von 700 000 DM an den Bau der Schiffahrtanlagen zu leisten.

·

1405

Der Beitrag von 700 000 DM ist auf den im Lande Baden-Württemberg gültigen Lebenshaltungsindex vom April 1956 bezogen und ist entsprechend dem im Zeitpunkte der Fälligkeit gültigen Lebenshaltungsindex zu ändern. Die beiden Eegierungen behalten sich vor, anstatt 700 000 DM den Betrag von 700 000 Schweizerfranken, bezogen auf den schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise vom April 1956, zugrunde zu legen-und entsprechend dem im Zeitpunkte der Fälligkeit gültigen Index der Konsumentenpreise geändert zu fordern.

Werden dem Kraftwerkunternehmen Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Schiffahrtanlagen überbunden, darf es nicht mehr belastet werden, als der Leistung des einmaligen Beitrages entspricht.

Hat es den einmaligen Beitrag zu erbringen, so steht den beiden Eegierungen zu, den Beitrag in deutscher oder schweizerischer Währung oder aber zum Teil in deutscher, zum Teil in schweizerischer Währung zu verlangen.»

Art. 7 Gebühren und Wasserzins Für den schweizerischen Anteil an der gewonnenen Mehrleistung hat das Kraftwerkunternehmen den Kantonen Zürich und Aargau die einmalige Verleihungsgebühr und den jährlichen Wasserzins nach den kantonalen Vorschriften zu entrichten.

Art. 8 Verhältnis dieser Verleihung zu den Verleihungen vom 16. März 1926 und 28. April 1938 Diese Verleihung bildet mit den Verleihungen vom 16. März 1926 und 28.April 1938 eine untrennbare Einheit. Die Bestimmungen der vorgenannten Verleihungen bleiben in Kraft; soweit sie nicht mit denjenigen der vorliegenden Verleihung in Widerspruch stehen.

Art. 9 Kosten des Verfahrens Die Kosten des Verleihungsverfahrens hat das Kraftwerkunternehmen zu tragen..

Art. 10 Wirksamkeit der Verleihung Diese Verleihung tritt erst in Kraft, wenn die Eegierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg einander die lür ihr Gebiet erteilte Verleihung mitgeteilt und durch Austausch von ErkläBundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

99

1406 rungen festgestellt haben, dass die Bedingungen der Verleihungen in allen Punkten, über die eine Vereinbarung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 und des Vertrages vom 28. März 1929 erforderlich ist, übereinstimmen.

Bern, den 9.Oktober 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: M. Feldmann Der Bundeskanzler: Ch. Oser

(L. S.)

Inkraftsetzung Nachdem die Übereinstimmung der baden-württembergischen und der schweizerischen Verleihung feststeht, wird die vorliegende Verleihung auf den 1.Mai 1957 in Kraft gesetzt.

Bern, den 29.April 1957.

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement: 3263

# S T #

Lepori

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit den bis 1.Januar 1954 erfolgten Änderungen.

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1 1 2 6 D r u c k s a c h e n b u r e a u u

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20.06.1957

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