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Bundesbeschluss über

das Volksbegehren für die Einführung der Invalidenversicherung ..

(Vom 2. Oktober 1957)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in das Volksbegehren vom 1.Februar 1955 für die Einführung der Invalidenversicherung und in einen Bericht des Bundesrates, vom 22.März 1957 1), gestützt auf Artikel 121 ff. der Bundesverfassung und Artikel 8 ff. des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892/5.Oktober 1950 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Eevision der Bundesverfassung, beschliesst:

Art. l Das Volksbegehren für die Einführung der Invalidenversicherung wird dem Volk und den Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

Das Volksbegehren lautet wie folgt : «Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger stellen auf dem Wege der Volksinitiative gemäss Artikel 121 der Bundesverfassung das Begehren, es sei die Bundesverfassung wie folgt abzuändern: Artikel 34quater, Absatz l, 2.Satzteil, der Bundesverfassung, der lautet: ,,,.. er ist befugt, auf einen späteren Zeitpunkt auch die Invalidenversicherung einzuführen", wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz 1bis ersetzt: ,,Der Bund errichtet auf dem Wege der Gesetzgebung die Invalidenversicherung, die, die Eingliederung der erwerbs- und teilerwerbsfähigen Invaliden ins Erwerbsleben fördert, die sämtlichen Invaliden die notwendigen Prothesen und anderen Hilfsmittel verschafft und die den nicht- oder teilerwerbsfähigen Invaliden durch Eenten den Lebensunterhalt sichert."

1) BEI 1957, I, 977.

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Artikel 34(ïuate:r der Bundesverfassung wird durch folgende Übergangsbestimmung ergänzt : ,,Vom Zeitpunkt der Annahme dieses Verfassungsartikels an und bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung werden jährlich aus Bundesmitteln die notwendigen Summen zur Verfügung gestellt, um die Wiedereingliederung körperlich und geistig Behinderter ins Erwerbsleben durch entsprechende Massnahmen zu fördern, um allen bedürftigen Invaliden die notwendigen Prothesen und andere Hilfsmittel zu verschaffen und den bedürftigen nicht- oder teilerwerbsfähigen Invaliden eine den Lebensunterhalt sichernde Übergangsrente auszurichten."

Das Nähere wird durch einen dem fakultativen Referendum unterstellten Beschluss der Bundesversammlung geregelt.»

Art. 2 Pem Volk und den Ständen wird die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.

Art. 3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 12. Juni 1957.

Der Präsident : K. Schoch Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 2.Oktober 1957.

Der Präsident : Condrali Der Protokollführer : Ch. Oser 3131

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Bundesbeschluss über das Volksbegehren für die Einführung der Invalidenversicherung(Vom 2. Oktober 1957)

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10.10.1957

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