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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend ausserordentliche Instiruktionsdienste (Vom 15.Februar 1957)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In einem vom Nationalrat am 21. Dezember 1956 angenommenen Postulat seiner erweiterten Militärkommission wird der Bundesrat eingeladen, unverzüglich die notwendigen Kreditbegehren zu stellen, um eine zusätzliche, auf dienstlicher oder ausserdienstlicher Grundlage beruhende Ausbildung der Truppe, insbesondere in der Panzerabwehr, herbeizuführen.

Auch der Bundesrat erachtet es als notwendig, bestehende Ausbildungslücken zu schliessen. Solche Ausbildungslücken sind verständlicherweise bei Formationen vorhanden, die in Friedenszeiten nicht aufgeboten werden können, aber auch bei allen jenen Formationen, die nur selten und in grossen zeitliehen Intervallen im Dienste stehen.

Dem Kader und den Truppen der ersten Gruppe sollte Gelegenheit gegeben werden, sich mit ihren Kriegsaufgaben vertraut zu machen. Bei der zweiten Gruppe handelt es sich um Kader und Truppen, bei welchen es mit Eücksicht auf die allgemeine Lage angezeigt erscheint, möglichst bald einen genügenden Ausbildungsstand zu erreichen. Dieser Dienst sollte in der Regel als zusätzlicher Dienst bezeichnet werden, um zu vermeiden, dass bis zur nächsten gesetzlichen Dienstleistung ein allzu grosser zeitlicher Unterbruch eintritt.

Um diesen Bedüri'nissen Eechnung tragen zu können, wurde folgendes Programm für die Durchführung ausserordentlicher Dienstleistungen aufgestellt.

A. Truppenkurse

1. Umschulungskurse für Infanteriekanonenzüge von Füsilier bataillonen der Landwehr.

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Im Kahmen des Küstungsprogrammes wurde 1956 eine Serie von 220 Stück leichten P a n z e r a b w e h r k a n o n e n 9 cm Modell 1957 für die Verstärkung der Panzerabwehr der Grenztruppen in Auftrag gegeben. Mit dem neuen Geschütz soll eine Anzahl Infanteriekanonenzüge in den Füsilierbataillonen der Grenz- und Festungsbrigaden ausgerüstet werden. Die Umschulung dieser Züge auf das neue Geschütz und ihre Umgestaltung zu motorisierten Panzerabwehrzügen war ursprünglich für die Jahre 1957 bis 1959 geplant, in Anpassung an den Turnus der Ergänzungskurse der Landwehr. Im Hinblick auf die Ende 1956 eingetretene Wandlung der internationalen Lage erachten wir es indessen als angezeigt, die Umschulung der für die Umbewaffnung vorgesehenen Infanteriekanonenzüge auf zwei Jahre zusammenzudrängen und sie schon 1958 abzuschliessen, so dass die Züge bei Abgabe der neuen Geschütze bereits umgeschult und einsatzbereit sind. Damit die Landwehrzüge in den folgenden Jahren gleichwohl an den ordentlichen Ergänzungskursen ihrer Bataillone teilnehmen können, sehen wir vor, die Umschulungskurse für diese Züge nicht auf die Ergänzungskurspflicht anzurechnen, sondern sie als zusätzliche, ausserordentliche Dienstleistung bestehen zu lassen.

· · ' 2. Minenkurse für Grenadierkompagnien der Landwehr Für die Ausbildung der Grenadierkompagnien der Landwehr im Minendienst hat das Eidgenössische Militärdepartement am 8. März 1956 besondere Minenkurse von 6 Tagen Dauer im Eahmen der ordentlichen Ergänzungskurse der Jahre 1956 bis 1958 angeordnet. Diesen besonderen Minenkurs haben im Ergänzungskurs 1956 bereits verschiedene Kompagnien bestanden, und im laufenden Jahr werden ihn eine weitere Anzahl Kompagnien durchführen können. Die verbleibenden Kompagnien sollten erst 1958 zum Ergänzungskurs einberufen werden. Im Hinblick auf die internationale Lage» erscheint es aber angezeigt, die verbleibenden 8 Grenadierkompagnien der Landwehr schon im laufenden Jahr zu einem besonderen Minehkurs von 6 Tagen Dauer mit 2 Tagen Kadervorkurs für die Offiziere und einem Tag Kadervorkurs für die Unteroffiziere einzuberufen und diesen Kurs als zusätzliche Dienstleistung ohne Anrechnung auf die Ergänzungskurspflicht anzuordnen, damit diese Grenadierkompagnien nächstes Jahr gleichwohl an den Ergänzungskursen ihrer Brigaden teilnehmen können.

3. Kurse
von 3-6 Tagen Dauer für die Territorialkompagnien des Landsturms, die nie zu ordentlichen Instruktionsdiensten einberufen werden können. Die Kurse sollen auf die Jahre 1957 bis 1959 verteilt werden. Dabei ist vorgesehen, die für die Bewachung der Flugplätze bestimmten Einheiten zu den Wiederholungskursen der Flugplatzregimenter einzuberufen. Die dem Territorialdienst unterstellten Einheiten sollen in den Jahren 1957 und 1958 aufgeboten werden, die den Grenz-, Festungs- und Eeduitbrigaden zugeteilten Einheiten in den.Jahren 1957 bis 1959 anläss. lieh der Ergänzungskurse dieser Brigaden.

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4. Kurse von. 6 Tagen Dauer für die Militärsanitätsanstalten, aufgeteilt auf die Jahre 1957 biss 1959.

5. Kurse von 8 Tagen Dauer für die Stabsdetachemente der Territorialzonen und der Territorialkreise, aufgeteilt auf die Jahre 1957 und 1958. Den in diesen Detachementen eingeteilten Angehörigen der Landwehr wird der Dienst auf die Ergänzungskurspflicht angerechnet, während er von den Dienstpflichtigen des Landsturms zusätzlich zu leisten wäre. Diese Detachemente leisten keinen ordentlichen Instruktionsdienst.

6. Kurse von 6 Tagen Dauer für die Ort s wehr en. Zu den ordentlichen Ergänzungskursen der Ortswehren von 8 Tagen Dauer können normalerweise nur die Angehörigen bis zum 48. Altersjahr einberufen werden. Es ist notwendig, in den Jahren 1957 und 1958 einmal die Ortswehren mit ihren gesamten Beständer, einzuberufen und die teilweise mangelhafte Ausbildung durch Ausdehnung der Kursdauer auf 6 Tage zu vertiefen.

Diesen Truppenkursen sollen Kadervorkurse von 2-3 Tagen für die Offiziere und von 1-2 Tagen für die Unteroffiziere vorausgehen; wo nötig, soll die Kursleitung bis zu zwei weiteren Tagen einberufen werden.

B. Kaderkurse für Offiziere und Unteroffiziere 1. Ein Kurs von 6 Tagen Dauer für die Offiziere und Unteroffiziere der Betriebsstoffkompagnien des Landsturms.

2. Kurse von 2-4 Tilgen Dauer für die Offiziere und höheren Unteroffiziere der folgenden L a n d s t u r m f o r m a t i o n e n des Veterinärdienstes: Pferdekuranstalten, Pferdedepots und Armeeveterinärmaterialmagazine.

8. Technische Kurse für die Kader von Detachementen des Eisenbahnhilf sdienstesin der Dauer von 6 Tagen für die Kader der Offiziersstufe und von 4 Tagen für die Kader der Unteroffiziersstufe.

G. Weitere Massnahmen 1. In Abweichung von den ordentlichen Ausbildungsprogrammen sollen ferner die Wiederholungskurse des Jahres 1957 und die Ergänzungskurse der Jahre 1957-1959 bei den Truppenkörpern der Infanterie, der Leichten Truppen, der Artillerie, der Genie- und Verpflegungstruppen sowie der Motortransporttruppen vorwiegend der Schulung in der Panzernahabwehr mit Panzerwurfgranaten, Eaketenrohren, Panzerabwehrminen und behelfs. massigen Mitteln dienen. Dabei soll die Ausbildung der bisher schon für die Panzernahbekämpfung bestimmten Spezialisten vertieft werden, während gleichzeitig auch die Mehrzahl der übrigen
Mannschaften eine Grundaus. bildung mit den Waffen der Panzernahbekämpfung erhalten soll.

2. Diese intensive Ausbildung in der Panzernahbekämpfung setzt aber vor allem eine entsprechende Schulung der Kader voraus, weshalb wir mit

645 Beschluss voin 29. Januar 1957 für diese Truppen die Verlängerung des Kadervorkurses für Offiziere auf 6-7 Tage angeordnet haben, in der Weise, dass unmittelbar vor dem ordentlichen Kadervorkurs ein Spezialdienst für Panzerabwehr von 3-4 Tagen stattfindet.

3. Bei den F l i e g e r a b w e h r t r u p p e n werden die Schiess-Wiederholungskurse 1957 für die Umschulung verschiedener Abteilungen und Batterien auf neue Waffen ausgenützt. Um diese Umschulung wirkungsvoller zu gestalten, wurde die Einberufung zusätzlicher Jahrgänge der Landwehr angeordnet, unter Anrechnung auf die Ergänzungskurspflicht im Sinne einer Vorausleistung. In gleicher Weise werden auch die Wiederholungskurse 1957 der Flugparkkompagnien durch zusätzliche Jahrgänge verstärkt zwecks Umschulung auf neues Flugmaterial.

4. In Übungen von 3 Tagen für die Mobilmachungsstäbe, verteilt auf die Jahre 1957 bis 1959, soll deren Hilfspersonal einmal in seiner Gesamtheit für seine wichtige Aufgaben bei einer Kriegsmobilmachung geschult werden, 5. Für die Offiziere der verschiedenen F l u g p l a t z f o r m a t i o n e n werden zur Teilnahme an Einsatzübungen der für die Verteidigung der Flugplätze vorgesehenen Infanteriebataillone Kurse von 2-3 Tagen Dauer durchgeführt.

6. Die Offiziere des Fliegerbeobachtungs- und M e l d e d i e n s t e s haben, bedingt durch die kürzlich erfolgte Eeorganisation, Kurse in der Dauer von 4-5 Tagen zu bestehen.

D. Rechtsgrundlagen In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass für die Anordnung der vorgesehenen Massnahmen verschiedene Instanzen zuständig sind. Die Verstärkung von Wiederholungs- und Ergänzungskursbeständen durch die Einberufung zusätzlicher Jahrgänge unter Anrechnung auf die gesetzliche Instruktionsdienstpflicht fällt in die Zuständigkeit des Eidgenössischen Militärdepartements, das denn auch bereits eine entsprechende Verfügung erlassen hat..Für die Verlängerung des Kadervorkurses für Offiziere als Spezialdienst ist der Bundesrat gestützt auf Artikel 136, Absatz l, der Militärorganisation zuständig. Von dieser Befugnis hat er beim Erlass des Beschlusses vom 29. Januar 1957 Gebrauch gemacht. In der Befugnis des Bundesrates und des Eidgenössischen Militärdepartements liegen auch die Anordnung der beiden Offizierskurse sowie die Einberufung des Hilfspersonals der Mobilmachungsstäbe. Die
zusätzlichen Umschulungskurse für Infanteriekanonenzüge der Landwehr und die Kurse für die Stabsdetachemente der Territorialzonen und -kreise könnte'an und für sich die Bundesversammlung nach Artikel 123 der Militärorganisation durch einfachen Beschluss anordnen.

' .Bei den übrigen Truppen- und Kaderkursen aber handelt es sich nicht um eine durch Umbewaffnung oder Neuorganisation bedingte Umschulung, sondern

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um eine Ergänzung und Vertiefung der Ausbildung, die in der Militärorganisation nicht vorgesehen ist. Die Bechtsgrundlage für diese ausserordentlichen und zusätzlichen Ausbildungskurse ist daher durch einen allgemein verbindlichen und dringlichen Bundesbeschluss zu schaffen, der sich auf Artikel 85, Ziffer 6, der Bundesverfassung stützt, wie schon der Bundesbeschluss vom 7.Dezember 1956 über das Aufgebot von Truppen zu ausserordentlichen Dienstleistungen (AS 1956, 1470). Dieser Beschluss beschränkt sich indessen auf die Durchführung von Hilfsaktionen und von vorbereitenden Massnahmon der Landesverteidigung.

Seine enge Zweckbestimmung erlaubt es nicht, ihn auch als Grundlage für ausserordentliche Dienstleistungen zu reinen Ausbildungszwecken zu benützen. Für diese ist vielmehr die Eechtsgrundlage in einem neuen Bundesbeschluss zu schaffen, der gemäss Artikel 89bi8 der Verfassung ebenfalls dem fakultativen Beferendum untersteht; und der bis Ende 1959 zu befristen ist.

Aus Gründen der Vereinfachung haben wir davon abgesehen, Ihnen sowohl einen Beschlüss der Bundesversammlung als auch einen dringlichen Bundesbeschluss zu beantragen, und haben daher auch die Kurse, deren Anordnung gemäss Militärorganisation in die Zuständigkeit der Bundesversammlung fällt, in den vorliegenden Beschlussientwurf aufgenommen.

Die aus organisatorischen Gründen bereits im Fobruar durchgeführten Umschulungskurse für einige Infanteriekanonenzüge der Landwehr müssen nachträglich als ausserordontliche und zusätzliche Instruktionsdienste bezeichnet werden.

E. Kosten Für die Durchfülirung der ausserordentlichen Instruktionsdienste sind insgesamt 20 164 000 Franken notwendig. Dieser Betrag wurde errechnet auf Grund der Anzahl Diensttage und der Durchschnitt skosten für einen Diensttag sowie der notwendigen Munition und des Materiata für die Instruktion. Der Gesamtbetrag von 20 164 000 Franken setzt sich aus folgenden 4 Ausgabengruppen zusammen : 1. Ausbildungskosten Fr Motorfahrzeuge und Fahrräder (Ausgaben der Truppe) 25000 Verpflegung (Ausgaben der Truppe) .

906 000 Verbrauchsmaterial der Truppe 245 000 Bahntransporte 232000.

Unterkunft usw .

890 000 Land- und Sachschaden 64 000 Sold, Kleiderentschä digungeri usw. . l 927 000 Warenbeschaffung 1186 000 Fr.

.· ...-. .

4925000

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.

2. Munition 8. Verbrauchsmaterial zur Instruktion 4. Instruktionsmaterial

Fr.

4 925 000 11 549 000 1800000 l 890 000 Total 20164 000

Übertrag

1. Nach Art der Dienstleistungen gruppiert, verteilen sich die Ausbildungskosten f olgendermassen : A. Truppenkurse: Verlängerung der Kadervorkurse für Offiziere Umschulungskurse für Infanteriekanonenzüge Minenkurs für Grenadierkompagnien Territorialkompagnien Militärsanitätsanstalten Stabsdetachemente der Territorialzonen und der Territorialkreise .

Ortswehren Übungen der Mobilmachungsstäbe Flugparkkompagnien Fliegerabwehrtruppen B. Kaderkurse: Betriebsstoffkompagnien "Veterinärformationen Detachemente des Eisenbahnhilfsdienstes C.

/-.

Offizierskurse: Flugplatzformationen . · Fliegerbeobachtungs- und M e l d e d i e n s t . . . . . . . . . . .

Total

* Fr810 000 59 600 61 240 2164870 185840 25780 l 061 760 404 680 26 640 70 240 6 010 7 840 15 250 16900 8 900 4 925 000

Die Dienstleistungen erfolgen in den Jahren 1957-1959 und werden die Eechnungen wie folgt belasten : Fr.

1957 2 894 000 1958 . 1627000 1959 404 000 4925000

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2. Munition Fr.

Panzerabwehr in den Wiederholungskursen 10155000 Umschulungskurse für Infanteriekanonenzüge 400 000 Minenkurs für Grenadierkompagnien 54 000 Territorialkompagnien 507 000 . Stabsdetachementa der Territorialzonen und der Territorialkreise 8000 Ortswehren 894 000 Übungen der Mobilmachungsstäbe 80 000 Betriebsstoffkompagnien l 000 ° Total 11 549 000 8. Verbrauchsmaterial zur Instruktion Da die vermehrte Panzerabwehrausbildung bedingt, dass auch das Verbrauchsmaterial in zusätzlichen Mengen zur Verfügung steht, sind ferner zu beschaffen: rr.

Übungsstreuminen 49 800 000 Exerzierwurfgranaten aus Gummi l 000 000 .

Total

1800000

4. Panzerattrappen Die verstärkte Panzerabwehrausbildung hat den ununterbrochenen Einsatz aller vorhandenen Panzerattrappen zur Folge. Der strenge Einsatz und der vervielfachte Beschuss werden die Panzarattrappen so beanspruchen, dass die vorhandenen 45 Fahrzeuge Modell «Bodge» im Verlaufe des Jahres 1957 ausser Betrieb gesetzt werden müssen und die übrigen 115 Modell «Mowag» vermehrter und zeitlich längerer Überholungen bedürfen. Um den Ausfall an Panzerattrappen wettzumachen und gleichzeitig dem erhöhten Bedarf entsprechen zu können, ist die sofortige Bestellung von 50 P a n z e r a t t r a p p e n zu 87800 F r a n k e n = l 890000 F r a n k e n notwendig. Bei einem Beschaffungsauftrag bis zu 10 Stück beträgt der Preis 40 000 Franken je Stück; bei einem Auftrag von über 10 Stück ermässigt sich der Preis auf je 87800 Franken. Die durchschnittlichen jährlichen Uberholungs- und Reparaturkosten betragen pro Panzerattrappe während der ersten 4 Betriebsjahre rund 400 Franken; vom 5.Betriebsjahr an - intensiver Einsatz vorausgesetzt - muss mit einem durchschnittlichen Eeparaturkostensatz von 600 Franken für eine Panzerattrappe gerechnet werden.

Die mit der Durchführung der ausserordentlichen Dienstleistungen verbundenen zusätzlichen, im Voranschlag für das Jahr 1957 noch nicht berücksichtigten Ausgaben gliedern sich in zwei Gruppen. Die erste Gruppe umfasst die Ausbildungskosten in der Höhe von 4 925 000 Franken. Die Höhe dieser

649 Ausgaben ergibt sich aus den Ansätzen des Verwaltungsreglements, so dass es genügt, hier nur die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung dieser ausseifordentlichen Dienstleistungen zu schaffen. Die Ausgaben können zunächst aus den für die Schulen und Kurse bewilligten Krediten bezahlt werden. Der notwendige Zahlungsbedarf wird auf dem Nachtragskreditweg anbegehrt werden.

Soweit die Ausgaben auf die Jahre 1958 und 1959 entfallen, werden die entsprechenden Kredite im Voranschlag eingestellt.

Unter die zweite Gruppe fallen die Beschaffungen von Munition, Verbrauchs- und Instruktionsmaterial in der Grössenordnung von 15 239 000 Franken. Im Gegensatz zu den Ausbildungskosten muss für diese Beschaffungen der notwendige Kredit hier anbegehrt werden, da die Höhe dieser Aufwendungen sich nicht automatisch aus der Festsetzung der aüsserordentlichen Instruktionsdienste ergibt.

Da der beantragte mitfolgende Beschluss die vorgesehene Kreditgrenze von 5 Millionen Franken überschreitet, benötigt er gemäss Bundesbeschluss über die Finanzordnung das absolute Mehr der beiden Räte (Ausgabenbremse).

Wir möchten den mitfolgenden Beschlussesentwurf angelegentlich zur Annahme empfehlen, mit der Bitte, ihn in beiden Bäten in der Frühjahressession zu behandeln, damit die Aufgebote für die verschiedenen Kurse frühzeitig erlassen werden können. Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 15.Februar 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Streuli Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

ausserordentliche Instruktionsdienste

Die Bundesversammlung der S c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestutzt auf Artikel 85, Ziffer G, und 89bis, Absatz 2, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates) vom 15.Februar 1957, beschliesst :

Art. l Der Bundesrat ist ermächtigt, für die Ergänzung der militärischen Ausbildung folgende ausserordentlichen, zusätzlichen Instruktionsdienstleistungen anzuordnen : 1

A. Truppenkurse 1. Umschulungskurse von 13 Tagen Dauer für Infanteriekanonenzüge von Fusilierbataillonen der Landwehr ; 2. Minenkurse von 6 Tagen Dauer für Grenadierkompagnien der Landwehr; 3. Kurse von 3-6 Tagen Dauer für Territorialkompagnien; 4. Kurse von 6 Tagen Dauer für Militärsanitätsanstalten ; 5. Kurse von 3 Tagen Dauer für Stabsdetachemente der Territorialzonen und Territorialkreise ; 6. Kurse von 6 Tagen Dauer für Ortswehren.

B. Kaderkurse für Offiziere und Unteroffiziere 1. Kaderkurse von 6 Tagen Dauer für Betriebsstoffkompagnien des Landsturms ; 2. Kaderkurse von 2-4 Tagen Dauer für Pferdekuranstalten, Pferdedepots und Armeeveterinarmaterialmagazine ; 3. Technische Kurse von 4-6 Tagen Dauer für die Kader von Detachementen des Eisenbahnhilfsdienstes.

2 Der Bundesrat kann vorgangig den unter lit. A aufgeführten Truppenkursen Kadervorkurse in der Dauer von 1-3 Tagen für Offiziere und 1-2 Tagen für Unteroffiziere sowie für Hilfsdienstpflichtige mit entsprechenden Funktionen und für Fachpersonal anordnen.

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Art. 2 Die im Februar 1957 durchgeführten Ergänzungskurse für Infanteriekanonenzüge von Füsilierbataillonen der Landwehr gelten als ausserordentlicher, zusätzlicher Instruktionsdienst.

Art. 3 1

Für die zur Durchführung von ausserordentlichen Dienstleistungen notwendigen Beschaffungen werden folgende Kredite bewilligt : ' j-r.

Munition 11 549 000 Verbrauchsmaterial zur Instruktion l 800 000 Instruktionsmaterial l 890 000 Total

15 239 000

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Der Zahlungsbedarf ist im Voranschlag einzustellen. Im Jahr 1957 ist der Zahlungsbedarf auf dem Wege der Nachtragskredite anzufordern.

Art. 4 Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft. Er ist bis Ende 1959 befristet.

2 Er unterliegt im Sinne von Artikel 89bls, Absatz 2, der Bundesverfassung dem fakultativen Eeferendum.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend ausserordentliche Instruktionsdienste (Vom 15.Februar 1957)

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1957

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28.02.1957

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642-651

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