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Botschaft '
des
Bundesrates an die Bundesversammlung über den Ankauf von Bauparzellen in Zollikofen :
(Vom 26. November 1957)
Herr Präsident !
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Hochgeehrte Herren!
Wir haben die Ehre, Ihnen ein Kreditbegehren von 2 540 000 Franken für die Erwerbung von drei aneinandergrenzenden Liegenschaften in Zollikofen zu unterbreiten.
Bei ihren Bemühungen, Bauplätze und Landreserven für die Unterbringung der Bundeszentralverwaltung zu beschaffen, erhielt die Finanzverwaltung im Juni 1957 eine Landofferte der Bauunternehmung Losinger & Co. AG. in Bern.
Diese,Firma bietet ihre sogenannte Schäfereibesitzung in Zollikofen, bestehend aus drei zusammenhängenden Bauparzellen im gesamten Ausrnass von nahezu 67 000 m2 zum Preise von; 37,25 Fr./m2 der Eidgenossenschaft zum Verkaufe an.
Das Angebot ist an die Bedingung geknüpft, dass die Hoch- und Tiefbauarbeiten der Firma zu loyalen Konkurrenzbedingungen zu übertragen sind, falls auf den, verkauften Grundstücken Bauten erstellt werden. Bei den übrigen Arbeitsvergebungen hat die Käuferin freie Hand; sie kann somit Architekten, Ingenieure und Bauhandwerker nach ihrer Wahl einsetzen.
Die Direktion der Eidgenössischen Bauten prüfte die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zur Überbauung des Landkomplexes. Er liegt in einer Bauzone der Gemeinde Zollikofen, die nach der kommunalen Bauordnung mit Eeihenhäusern von 35 m Länge, umfassend zwei Vollgeschosse und Dachwohnung, überbaut werden darf. Nachdem die Bauordnung der Gemeinde im Jahre 1956 erneuert wurde, sollen im Laufe der nächsten Jahre die neuen Baulinienpläne aufgelegt und quartierweise der Einwohnergemeinde zur Volksabstimmung unterbreitet werden. Für das Gebiet der Schäferei besteht bereits eine derartige Vorlage. Ira Falle ihrer Annahme kann aber ein Grundeigentümer und Bauherr, der ein Interesse glaubhaft macht, auch später noch eine Änderung der Baulinien.
942 erwirken. Laut Bericht der Direktion der Eidgenössischen Bauten könnte das Terrain baulich intensiv ausgenützt werden und wäre daher auch als Tauschr objekt wertvoll. Das angebotene Bauland in Zollikofen ist für Bundeszwecke geeignet und der Kaufpreis günstig.
Das Verkaufsangebot war ursprünglich bis zum 25. September 1957 befristet.
Da auch andere Kaufinteressenten vorhanden waren, beauftragten wir das Finanz- und Zolldepartement durch Beschluss von 23. September, der Firma Losinger & Co. AG. die bedingte Annahme ihrer Verkauf soff erte zu erklären, und ermächtigten es, nach Ermessen den Kaufvertrag unter Vorbehalt der Kreditbewilligung durch die eidgenössischen Bäte abzuschliessen. Für den Fall, dass der Bund selbst in Zollikofen Bauprojekte verwirklicht, ist der Firma der ausbedungene Auftrag zugesichert worden. Um der Eventualität Rechnung zu tragen, dass die Eidgenossenschaft das Bauland nur als Kompensationsobjekt verwenden würde, äusserte das Finanz- und Zolldepartement der Bauunternehmung gegenüber die Bereitschaft,.- einem allfälligen Nacherwerber die Erfüllung der der Verkäuferin zugestandenen Arbeitsvergebung zu überbinden. Hierauf erklärte sich die Firma brieflich bereit, ihr Angebot ohne weitere Formalitäten bis zum 31.März 1958 aufrechtzuerhalten.
Die käufliche Besitzung setzt sich aus folgenden drei Bauparzellen zusammen:' Flächeninhalt
1. Parzelle Zollikofen Grundbuchblatt Nr. 54, «Schäfereiacker» .
2. Parzelle Zollikofen Grundbuchblatt Nr. 112, «Schäferei-Höheweg» 8. ParzeHe Zollikofen Grundbuchblatt Nr. 195, «Schäferei» . . .
Total Zum Ansatz von 37,25 Fr./m2 ergibt sich ein Kaufpreis von zirka Die Handänderungskosten wären von der Käuferin zu übernehmen und betragen zirka Kosten des Landerwerbes zirka zuzüglich eine Reserve für Unvorhergesehenes
8 650 m2 49623m 2 8 593 m2 66 866 m2 Fr. 2 491 000 » 37 400 Fr. 2 528 400 Fr. 2 540 000
Zugunsten und zulasten der Bauparzelle Nr. 112 sowie zulasten von Parzelle Nr. 54 bestehen Wegrechte und Durchleitungsrechte als Grunddienstbarkeiten. Ohne Eintrag im Grundbuch besitzen ferner die Bernischen Kraftwerke AG das Recht zur Durchleitung einer Kabelleitung durch Parzelle Nr. 112.
Weder dieses Leitungsrecht der B KW noch die Servitutenlasten werden sich als Bauhindernisse auswirken.
In unserer Botschaft an die Bundesversammlung über den Ankauf von Bauparzellen in Bern, vom 27. September 1957, haben wir die Raumnöte vieler Abteilungen und Dienststellen der Bundeszentralverwaltung dargelegt und angekündigt, dass wir alle Möglichkeiten zum Erwerb grösserer, als Baugrund für
943 Bundesbauten in Betracht fallender Liegenschaften, deren Distanz vom Stadtzentrum nicht allzu gross ist, weiterverfolgen würden. Das Angebot der Firma Losinger & Co. AG. bedeutet eine wirklich günstige Kaufsgelegenheit. Es handelt sich wieder um vorsorglichen Landerwerb.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ersuchen wir Sie, d-m Erwerb der Schäfereibesitzung in Zollikofen mit einem Kostenaufwand von 2 540 000 Franken zuzustimmen und den nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss gutzuheissen.
Wir benützen den Anlass. Sie Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.
Bern, den 26. November 1957.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Streuli Der Bundeskanzler: Ch. Oser
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(Entwurf)
Bundesbesches chlus s über
den Ankauf von Bauparzellen in Zollikofen
Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26.November 1957, beschliesst:
Art. l Der Erwerb der Bauparzellen Nrn. 54,112 und 195 im Einwohnergemeindebezirk Zollikofen mit einem Kostenaufwand von 2 540 000 Franken wird bewilligt.
Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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Jahr
1957
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
48
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7524
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
28.11.1957
Date Data Seite
941-944
Page Pagina Ref. No
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