N o

4 9

7

;

9

# S T #

3

Bundesblatt 109. Jahrgang

Bern, den 5. Dezember 1957

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr; 60 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko au Stampili & Cie. in Bern

# S T #

7528

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ecuador abgeschlossene Handelsabkommen (Vom 2. Dezember 1957) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

t ' · '' Wir beehren uns, Ihnen das am 8. Oktober 1957 in Quito unter Eatifikationsvorbehalt unterzeichnete Handelsabkommen zur Genehmigung vorzulegen.

A. Ausgangslage und Verlauf der Verbandlangen a. Am 22. Juni 1888 schloss die Schweiz mit Ecuador den noch heute gültigen Freundschaf ts-, Niederlassungs-. und Handelsvertrag ab. Die darin enthaltene Meistbegünstigungsklausel erstreckt sich auf Handels-, Schiffahrts- und Konsularangelegenheiten, wie auch auf die Fragen des Wohnsitzes und der Betätigung in Handel und Industrie. Nach ecuadorianischer Auffassung findet sie jedoch auf dem Zollgebiet keine Anwendung, Die Schweiz wurde in der Vergangenheit auf diesem Gebiet denn auch während Jahren diskriminiert.

Am 16.Mai 1936 konnte mit Ecuador ein Zusatzabkommen in Form eines Modus-vivendi zum Freundschafts-, Niederlassungs-, und Handelsvertrag abgeschlossen werden. In diesem Abkommen wurde die Anwendung der im erwähnten Vertrag enthaltenen Meistbegünstigung auf das : Zollgebiet erweitert bzw. bestätigt. Ferner wurde darin der Schweiz die Gewährung des Vorzugstarifs zugesichert. Bereits am 12.August 1937 wurde jedoch dieser Modusvivendi von der ecuadorianischen Eegierung wieder gekündigt; die Bilanz des.

Warenverkehrs war nach ihrer Auffassung für Ecuador zu stark passiv geworden.

In der Tat trug die ecuadorianische Statistik, auf der dieser Entschluss basierte, den indirekten schweizerischen Bezügen keine Rechnung und ergab dadurch ein Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. II.

72

974 falsches Bild über den gegenseitigen Warenverkehr, namentlich aber über die Käufe ecuadorianischer Produkte dureh die Schweiz. Der nach dem Verfall des Modus-vivendi auf schweizerischen Erzeugnissen in Ecuador erhobene Zollzuschlag von 50 Prozent wirkte sich hemmend auf die Entwicklung unseres,Exportes aus. Die während des Krieges besser gewordene Devisenlage Ecuadors führte Ende September 1942 zur Aufhebung der diskriminatorischen Zollzuschläge.

Die Ausarbeitung eines neuen ecuadorianischen Zolltarif es und der Absohluss eines Handelsabkommens zwischen Ecuador und Norwegen gaben uns im Jahre 1951 Anlass, den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Freundschafts-, Niederlas.sungs- und Handelsvertrag vom 22. Juni 1888 erneut ins Auge zu fassen.

Obwohl von einem solchen Abkommen im Moment keine Vorteile erwartet werden konnten, sollte es der schweizerischen Wirtschaft für die Zukunft in Ecuador die bestmöglichsten Konkurrenzbedingungen schaffen. Ecuador sah sich jedoch damals nicht in der Lage, auf unsere Vorschläge einzugehen.

Angesichts der zunehmenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten ermächtigte die Eegierung Ecuadors den Einanzminister am 13. Juli 1956, Waren, die aus Ländern stammen, mit denen die Handelsbilanz passiv ist oder mit denen kein Handelsabkommen besteht, mit erheblichen Zollzuschlägen zu belasten. Da, vor allem aus kommerziellen Gründen, der grössere Teil der in die Schweiz gelangenden ecuadorianischen Waren nach wie vor nicht direkt importiert wird und die indirekten Bezüge von der ecuadorianischen Ausfuhrstatistik nicht der Schweiz gutgeschrieben werden, gilt unser Land in Ecuador als schlechter Abnehmer. Die Gefahr, dass die erwähnten Massnahmen auch auf schweizerische Waren Anwendung finden könnten, war erheblich. Die im Februar 1957 wieder aufgenommenen Besprechungen ergaben, dass Ecuador der Schweiz die Behandlung der meistbegünstigten Nation auf dem Zollgebiet nur zu gewähren gewillt war, wenn schweizerischerseits die Zollbelastung für Bananen reduziert würde.

Die geplante Herabsetzung dieses Ansatzes auf 25 Franken je 100 kg ermöglichte die Weiterführung der Verhandlungen. Im nunmehr unterzeichneten Abkommen, das die schweizerische Industrie vor Diskriminierungen schützt, wird Ecuador die Anwendung des reduzierten Bananenzolles, der durch Bundesratsbeschluss vom 23. September
1957 über die Änderung des Zolltarifs vom 8. Juni 1921 (AS 1957, 794) autonom von 40 Franken auf 25 Franken je 100 kg herabgesetzt worden ist, vertraglich zugesichert.

i>. Die Entwicklung des Warenverkehrs der Schweiz mit Ecuador nahm folgenden Verlauf : Schweiz. Einfuhr in Mio Franken

0,885 0,408 0,568 1,7 1,6

Jahr

Schweiz. Ausfuhr in Mio Franken

1937 1938 1939 1945 1946

1,0 : 0,882 0,538 1,3 1,4

.

Schweiz. Einfuhr in Mio Pranken

1,8 3.5 3,1 . 3,4 7,4 5,1 4,3 7.6 5,1 7,0

Jahr

1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956

·i

975

Schweiz. Ausfuhr in Mio Franken

2,4 2,8 3,5 5,9 ,6,7 4,9 6;3 9,6 9,8 8,2

,

Die Ausfuhren verteilen sich auf sämtliche schweizerischen Exportzweige; importiert werden vor allem Bananen, Kaffee und Kakaobohnen.

B. Handelsabkommen vom 8. Oktober 1957

Es enthält insbesondere folgende Bestimmungen : Artikel l verpflichtet beide Partner, im Eahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Kauf von Waren des Partnerlandes, zu fördern.

Artikel 2, 3 und Brief Ecuadors sehen die Meistbegünstigung vor, insbesondere für: - Zölle und andere damit zusammenhängende Gebühren und Abgaben, - die zollmässige Klassierung der Waren und die Auslegung des Zolltarifs, - die Begeln, Formalitäten und Belastungen, denen die Erhebung der Zölle unterworfen sein kann, - die Lagerung von Waren in den Zoll-Lagerhäusern.

Artikel 4 bindet den Bananenzoll auf 25 Franken je 100 kg.

Artikel 5 bestimmt, dass das in einem der beiden Ländern investierte Kapital, das der Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen oder der Entwicklung von Basisindustrien dient, nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung und nicht schlechter als das nationale Kapital behandelt werden soll.

- Diese Klausel soll vor allem schweizerische Investitionen in Ecuador erleichtern, denn mit ecuadorianischen Kapitalinvestitionen in der Schweiz ist kaum zu rechnen. Ein Vorbehalt betreffend die .Bückerstattung der Verrechnungssteuer wurde, aber für alle Fälle angebracht.

: Artikel 6 sieht vor, dass die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5 keine Anwendung finden auf Privilegien, die Nachbarstaaten eingeräumt wurden oder die aus einer Zollunion oder Freihandelszone stammen.

. Artikel 7 enthält die übliche Klausel betreffend Liechtenstein.

Artikel 8 regelt die Vertragsdauer und die Kündigung. Das Abkommen gilt für ein Jahr vom Datum des Austausches der Batifikationsurkunden an gerech-

976 net und wird jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen, den beigefügten Entwurf zu einem Bundesbeschluss zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr.Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 2.Dezember 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Streuli Der Bundeskanzler: Ch. Oser

.(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ecuador abgeschlosseneu Handelsabkommens Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 1957, beschliesst:

Art. l Das am S.Oktober 1957 abgeschlossene Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Ecuador wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die allenfalls zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

3554

,

977

1

Übersetzung

Handelsabkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ecuador Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Eegierung der Kepublik Ecuador haben, im Bestreben, die gegenseitigen Handelsbeziehungen zu entwickeln und vom Wunsche nach engerer Zusammenarbeit geleitet, vereinbart, das vorliegende Handelsabkommen abzuschliessen.

Sie haben zu diesem Zwecke als Bevollmächtigte ernannt : Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft : Herrn André Parodi, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Ecuador.

Die Eegierung1 der Bepublik Ecuador : Seine Exzellenz Herrn Carlos Tobar Zaldumbide, Aussenminister der Bepublik Ecuador.

Art. I Die hohen vertragschliessenden Parteien werden sich, um die erwähnten Absichten in die Tat umzusetzen und um den Warenaustausch zwischen den beiden Ländern zu intensivieren, bemühen, den Bezug von aus dem Partnerland stammenden oder dort hergestellten Waren mit allen ihnen zur ;Verfügung stehenden Mitteln zu fördern.

Art. II Die hohen vertragschliessenden Parteien gewähren sich gegenseitig unbedingt und uneingeschränkt die Behandlung der meistbegünstigten Nation in allem, was sich auf die Ein- und Ausfuhrzölle, die Art der Erhebung dieser Zölle, die Lagerung von Waren in den Zoll-Lagerhäusern, die Prüfungs- und Untersuchungsmethoden, die zollmässige Einteilung der Waren, die Auslegung der Tarife und Réglemente sowie die andern Formalitäten und Gebühren, denen die Zolloperationen unterworfen werden können, bezieht.

Art. III Infolgedessen werden entsprechend den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels: ' a. die aus dem Gebiete einer der hohen vertragschliessenden Parteien stammenden, natürlichen oder bearbeiteten Produkte bei ,der Einfuhr in das Gebiet der andern Vertragspartei weder höhern oder andern Zöllen, Abgaben oder Gebühren, noch andern oder lästigern Eegeln oder Formalitäten

978 unterworfen, als die aus einem Drittland stammenden und eingeführten gleichen, natürlichen oder bearbeiteten Produkte unterstellt sind oder unterstellt werden könnten ; b. die aus dem Gebiete einer der hphen vertragschliessenden Parteien stammenden, natürlichen oder bearbeiteten Produkte bei der Ausfuhr nach dem Gebiet der andern Vertragspartei weder höhern oder andern Zöllen, Abgaben oder Gebühren, noch andern oder-lästigern Kegeln oder Formalitäten unterworfen, als die für ein Drittland bestimmten gleichen, natürlichen oder · , bearbeiteten Produkte unterstellt sind oder unterstellt werden könnten; . c. die von einer der hohen vertragschliessenden Parteien für aus einem Dritt. 'land stammende und eingeführte oder für ein Drittland bestimmte Produkte gewährten oder zu gewährenden Vorteile, Vergünstigungen oder Ausnahmen unverzüglich und ohne Kompensation den gleichen, natürlichen oder bearbeiteten, aus dem Gebiet der andern Vertragspartei eingeführten oder für sie bestimmten Produkten gewährt.

. .

Art. IV Für die aus der Republik Ecuador stammenden Bananen, die in die Schweiz eingeführt werden, ist in diesem Lande auf keinen Fall ein höherer Zoll, als 25 Franken je 100 kg zu entrichten.

Art. V Kapital, -das Staatsangehörige einer der hohen vertragschliessenden Parteien zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen oder zur Entwicklung von Basisindustrien im Gebiet der andern investieren und das von positivem Interesse für die betreffende Wirtschaft ist, geniesst die gleichen gesetzlichen Bedingungen wie das nationale Kapital und die Erleichterungen, Vergünstigungen, Vorrechte und Privilegien, die dem Kapital eines Drittlandes zugestanden werden.

Das Eecht auf Eückerstattung der durch den Bundesratsbeschluss .vom I.September 1943 eingeführten schweizerischen Verrechnungssteuer wird nur nach Massgabe, wie es die hiefür in der Schweiz zur Anwendung gelangende Gesetzgebung vorsieht oder vorsehen wird, anerkannt.

1

Art. VI Die Bestimmungen der Artikel 2, 8 und 5 dieses Abkommens betreffend die Behandlung als meistbegünstigte Nation werden nicht angewendet auf : .1. Privilegien, die die hohen vertragschliessenden Parteien ihren Nachbarstaaten gewähren oder gewähren werden; 2. Vorteilen, die die Eepubhk Ecuador auf Grund der Charta von Quito gewährt, und 3. Vorteilen, die aus einer Zollunion oder einer Freihandelszone, der die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Eepublik Ecuador angehören oder angehören werden, herrühren.

979

Art. VII Das vorliegende Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange die zwischen diesem Fürstentum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehende Zollunion in Kraft bleibt.

Art. VIII Das vorliegende Abkommen tritt am Tage des Austausches der Eatifikationsurkunden in Kraft und ist, von diesem Datum an gerechnet, für ein Jahr gültig. Es wird stillschweigend um die Dauer von einem Jahr verlängert, wenn es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf durch eine der hohen vertragschliessenden Parteien gekündigt worden ist.

In Würdigung des Vorstehenden haben die Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen in zwei Exemplaren unterzeichnet und gesiegelt, eines in spanischer und das andere in französischer Sprache, gleicherweise gültig, in Quito am S.Oktober 1957.

: Für die Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft : (gez.) André Pandi Ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Schweiz in Ecuador

Für die Eegierung der Eepublik Ecuador : (gez.) Carlos Tobar Zaldumbide Aussenminister der Eepublik Ecuador :

980 Übersetzung .

Seine Exzellenz Herrn André Parodi Ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Ecuador Quito Herr Minister, Unter Bezugnahme auf die Besprechungen, die zur Unterzeichnung des heutigen Handelsabkommens führten, beehre ich mich, Ihnen folgendes zu bestätigen : a. im Hinblick auf eine klare Interpretation des Ausdruckes «Zölle», der in Artikel 2 und 8, Buchstabe a, des vorstehenden Abkommens Verwendung findet, wird festgehalten, dass die im Dekret Nummer 27 vom 13. Juli 1956 vorgesehenen zusätzlichen Abgaben als Einfuhrzoll-Zuschläge zu betrachten sind. Auf Waren, die aus einem Lande stammen oder in einem Lande hergestellt wurden, mit dem Ecuador ein Handelsabkommen oder einen Handelsvertrag abschloss, darf dieser Zuschlag auf keinen Fall erhoben werden.

6. Es wird ebenfalls festgehalten, dass. wenn Ecuador einem Drittlande Eeduktionen auf oder Befreiungen von anderen Gebühren als den Einfuhrzöllen gewähren sollte, Waren schweizerischen Ursprungs bei Vorliegen gleicher Umstände in den Genuss der gleichen Reduktionen oder Befreiungen gelangen werden.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Carlos Tobar Zaldumbide Aussenminister der Bepublik Ecuador

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ecuador abgeschlossene Handelsabkommen (Vom 2. Dezember 1957)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1957

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

7528

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.12.1957

Date Data Seite

973-980

Page Pagina Ref. No

10 040 020

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.