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54. Bericht

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des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss den Bundesbeschlüssen vom 14. Oktober 1933 und 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 25. Januar 1957)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund der Bundesbeschlüsse vom 14. Oktober 1933 (in der Fassung vom 22. Juni 1939) und 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben.

Waren- und Zahlungsverkehr I. Ausführungsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland A. Allgemeines Der Bundesbeschluss vom 28.September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland (AS 1956,1553) ist am 1. Januar 1957 in Kraft getreten. Gemäss seinem Artikel 11, Absatz 3, bleiben die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland (B S 10, 539) erlassenen Ausführungsvorschriften und angeordnetenMassnahmen über den 31. Dezember 1956 hinaus in Kraft, soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgehoben oder abgeändert worden sind. Aufzuheben oder abzuändern waren sie insoweit, als sie mit dem neuen Bundesbeschluss in Widerspruch stehen.

Da unter der Geltung des neuen Bundesbeschlusses im grossen und ganzen die gleichen Massnahmen in Betracht kommen, deren man sich schon unter dem bisherigen Beschluss zur handelspolitischen Abwehr bediente, stellte sich die

166 Frage, ob man sich nicht damit begnügen wollte, in den bisher geltenden Erlassen diejenigen Bestimmungen aufzuheben oder abzuändern, die mit dem neuen Beschluss nicht in Einklang stehen. Man ist davon aus dem einfachen Grunde abgekommen, weil ein derartiges Vorgehen die wegen der historisch bedingten Vielfalt der Erlasse bestehende Unübersichtlichkeit auf dem Gebiete der Gesetzgebung über die wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland noch vergrössert hätte, waren doch die Bestimmungen über den Warenverkehr und den gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland in rund 175 Erlassen verstreut.

Um namentlich dem rechtsuchenden Bürger die Möglichkeit zu geben, sich in den Vorschriften ohne grosse Mühe zurechtzufinden, wurde der Weg einer Gesamtbereinigung der Aussenhandelsgesetzgebung beschritten. In einigen wenigen neuen Erlassen wurden die bisher in Gesetzgebung und Praxis entwickelten Grundregeln systematisch geordnet zusammengefasst, ergänzt durch die Ausfüllung einiger Lücken, welche die Eevisionsarbeiten aufgezeigt hatten.

Auf diese Weise war es möglich, rund 110 bisherige Erlasse aufzuheben.

Gemäss Artikel 2, Absatz l, des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 erlässt der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsvorschriften; diese waren ebenfalls auf den I.Januar 1957 in Kraft zu setzen. Werden sie losgelöst von der Bereinigung im Sinne der vorstehenden Darlegungen betrachtet, so beschränken sie sich auf diejenigen Bestimmungen des Bundesbeschlusses, die gegenüber der bisherigen Ordnung neu dazugekommen sind, wie insbesondere Organisation und Tätigkeit der Schweizerischen Verrechnungsstelle sowie der Rechtsschutz, d.h. die Ausgestaltung der Rechtsmittel und des Rechtsmittelverfahrens.

Die neue Kodifikation umfasst also sowohl eine Bereinigung bisheriger wie auch den Erlass neuer Vorschriften. Sie gliedern sich in zwei Gruppen, wovon die erste den Warenverkehr mit dem Ausland, die zweite den gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland betrifft. In den nachstehenden Ausführungen beschränken wir uns auf die Erläuterung dessen, was neu und von grundlegender Bedeutung ist. Alle aus der bisherigen Gesetzgebung übernommenen Vorschriften im einzelnen zu erläutern würde zu weit führen und ist auch nicht notwendig, weil hierüber seinerzeit bereits in den Berichten über wirtschaftliche
Massnahmen gegenüber dem Ausland Auskunft gegeben wurde. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass jede Bestimmung daraufhin geprüft wurde, ob sie den neuen Verhältnissen und Bedürfnissen noch entspricht. Einiges musste weggelassen werden, und neue Vorschriften wurden nur aufgenommen, soweit dies zur Erreichung des Zweckes der Kodifikation als notwendig erschien.

B. Warenverkehr 1. Verordnung über den Warenverkehr mit dem Ausland, vom 17. Dezember 1956 (AS 1956, 1559) Dieser Erlass ersetzt die Verordnung vom 12. Mai 1950 (AS 1950, 403) über die Warenein- und -ausfuhr. Er enthält die allgemeinen Durchführungsvorschrif-

167 ten für Massnahmen, die der Bundesrat auf Grund von Artikel l, Absatz l, lit.a, des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland erlässt.

1. Nach zollrechtlicher Praxis gilt eine Ware als in die Schweiz eingeführt, sobald sie über die Zollgrenze gebracht worden ist. Dies bedeutet, dass eine nach erfolgter Einfuhr von Waren mittels Zwischenabfertigung (zur Einlagerung in eidgenössischen Niederlagshäusern oder, mit Zweijahresgeleitschein, in Privatlagern, sowie mit Freipass) eintretende Zollerhöhung für solche Waren nicht wirksam werden kann, wenn diese, anstatt wiederausgeführt, in den Inlandverkehr gebracht werden. Analog liegen die Verhältnisse auf dem Gebiete des Bewilligungsverfahrens. Die ihm zugrundeliegende handelspolitische Konzeption kann eine erhebliche Störung erfahren, weil eine angeordnete Bewilligungspflicht ihre Wirksamkeit in dem Ausmasse verliert, als von ihr Waren nicht erf asst werden, die sich zwar im Inland befinden, mit deren Wiederausfuhr namentlich im Freipassverkehr jedoch gerechnet werden durfte, und die dann doch in den Inlandverkehr gebracht werden Es galt daher, diese Lücke im System auszufüllen. In diesem.Sinne ist in Artikel 5 der Verordnung festgehalten, dass eine durch besonderen Bundesratsbeschluss angeordnete Bewilligungspflicht bei zollfreier Einlagerung im Zeitpunkte der Auslagerung und bei Freipassabfertigung nach Ablauf der im Freipass vorgemerkten Gültigkeitsfrist wirksam wird.

2. Die gebräuchlichsten Dokumente im Warenverkehr mit dem Ausland waren bisher Ein- und Ausfuhrbewilligungen sowie das Einfuhrzertifikat. Es kann nicht vorausgesehen werden, ob die künftige Entwicklung die Verwendung weiterer Dokumente notwendig machen wird. Um der Gefahr vorzubeugen, dass bei einschränkender Auslegung die Bestimmungen der Verordnung auf solche andere Dokumente als nicht anwendbar erklärt würden, wird in Artikel 8 vorsorglich erklärt, dass die Vorschriften von Artikel 2 bis 7 der Verordnung entsprechende Anwendung finden, wenn zur Erreichung der Zweckbestimmung des Bundesbeschlusses andere Bewilligungen als Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrbewilligungen oder Bescheinigungen (unter die z.B. heute schon die Einfuhrzertifikate fallen) oder Visa notwendig werden.

8. In Artikel 9 ist die Auskunftspflieht geordnet. Es
war dafür eine Formulierung zu finden, die einer nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten gestalteten modernen Strafprozessorduung möglichst entspricht. Dabei war vor allem darauf zu achten, dass derjenige, welcher wegen vermuteter Widerhandlung gegen die Vorschriften über den Warenverkehr mit dem Ausland in eine Administrativuntersuchung einbezogen wird, hinsichtlich der Auskunftspflicht nicht strengeren Normen unterstellt ist, als sie für ihn in einem Strafprozess zur Anwendung gelangen würden.

In Absatz l wird der Grundsatz aufgestellt, dass die mit der Durchführung des Bundesbeschlusses und seiner Ausführungsvorschriften betrauten Organe befugt sind, von Personen und Firmen, bei denen sie prüfen, ob die .Vorschriften über den Warenverkehr eingehalten wurden, die dazu erforderliche Auskunft und Einsicht in Belege zu verlangen. Wird diesem Verlangen nicht oder nicht

168 genügend entsprochen und besteht der Verdacht einer Widerhandlung, dann soll die Hatidelsabteilung Strafanzeige erstatten können. Da/nach ist also der sogenannte Täter zur Auskunfterteilung und Gewährung der Einsicht in Belege nicht verpflichtet ; wenn er sie verweigert, kann er deswegen allein nicht bestraft werden. Der Angeschuldigte kann im Rahmen der im Einzelfall in Betracht kommenden kantonalen Strafprozessordnung seine Hechte wahren, ohne dass im administrativen Ermittlungsverfahren bereits etwas zu seinen Ungunsten präjudiziert worden wäre. Damit erfolgt eine scharfe Trennung zwischen Administrativuntersuchung und Strafprozess.

Absatz 2 regelt die Pflicht von Drittpersonen, Auskunft zu erteilen und Einsicht in Belege zu gewähren. Sie sind - als Zeugen - unter Straffolge gehalten, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Immerhin kann, die Auskunft dann verweigert werden, wenn Zeugriisverweigerungsgründe im Sinne der Artikel 75 und 77 bis 79 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1935 über die Bundesstrafrechtspflege (BS 3, 303) geltend gemacht werden können, oder wenn nach Artikel 47 des Bundesgesetzes vom S.November 1934 über die Banken und Sparkassen (BS 10, 337) eine Pflicht zur Geheimhaltung besteht.

4. Artikel 10 wurde in Ausführung von Artikel 5 (Verwaltungsbeschwerde) und Artikel 6 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 erlassen. - Absatz l gibt Auskunft über die Beschwerdefrist, und zwar auf Grund von Artikel 23bis, Absatz l, lit. b, des Bundesgesetzes vom 26.März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung (BOG) (BS l, 561) und Artikel 107 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (BS 3, 531). - Absatz 2 handelt von der Beschwerdelegitimation. Ausgegangen wurde von Artikel 103, Absatz l, OG (Verwaltungsgerichtsbeschwerde). Das BOG enthält, mit Bezug auf die Verwaltungsbeschwerde, keine entsprechende Bestimmung. Doch ist gemäss seinem Artikel 23bls, Absatz 2, der Bundesrat ermächtigt, durch Verordnung ergänzende Vorschriften über das Beschwerdeverfahren aufzustellen. Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat im Kahmen von Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung die Bestimmung über die Beschwerdelegitinaauion für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch auf die Verwaltungsbeschwerde anwendbar erklärt.
5. Was die Strafbestimmungen gemäss Artikel 11 betrifft, so konnte es mit einem Hinweis auf Artikel 8 (und hinsichtlich der Strafverfolgung auf Artikel 9) des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland sein Bewenden finden. Denn in der Verordnung sind die Gebote und Verbote deutlich umschrieben, bei deren Verletzung die Straf beistimmungen Anwendung finden können, so in den Artikeln 5, 7 und 9, Absatz 2. Im Strafartikel 11 selbst musste ein einziger Tatbestand unter Strafe gestellt werden, nämlich die Verletzung von Bedingungen, die an Bewilligungen und Bescheinigungen Sowie an die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren geknüpft sind, weil der einschlägige Artikel 6 kein Gebot oder Verbot aufstellt, sondern lediglich die Feststellung enthält, an die Erteilung von Bewilligungen usw. sei die Bedingung geknüpft, dass die Vorschriften über den Warenverkehr eingehalten werden. -

169 Gemäss Artikel 8, Absatz 4, des Bundesbeschlusses bleibt die Strafverfolgung auf Grund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches in allen Fällen vorbehalten. Wenn eine Tat die Vorschriften über den Warenverkehr mit dem Ausland verletzen und gleichzeitig den Tatbestand eines Deliktes des Strafgesetzbuches erfüllen würde, so könnte sich der kantonale.Eichter vor die Frage gestellt sehen, ob die Tat nach Artikel 8, Absatz l, des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 zu ahnden sei, oder ob die Vorschrift von Artikel 8, Absatz 4, des Beschlusses einen Vorbehalt zugunsten der ausschliesslichen Anwendung der einschlägigen Bestimmung im Strafgesetzbuch bedeute. Um für den Eichter in dieser Beziehung eine zum vornherein klare Situation zu schaffen, wurden in der Verordnung über den Warenverkehr mit dem Ausland selbst keine Gebote ' oder Verbote aufgestellt, deren Verletzung gleichzeitig eine Widerhandlung gegen die besondern Bestimmungen des Strafgesetzbuches darstellen würde.

So ist insbesondere die Abänderung und missbräuchliche Verwendung von Bewilligungen in der Verordnung nicht unter Strafe gestellt worden, obschon das an sich nahe gelegen hätte. Damit wird eindeutig, dass eine solche Handlung als Urkundenfälschung gemäss Artikel 251 des Strafgesetzbuches zu ahnden ist, eine Bestrafung auf Grund des Bundesbeschlusses also nicht in Betracht kommen kann.

2. Bundesratsbeschluss Nr. l über die W a r e n e i n f u h r , vom 17. Dezember 1956 (AS 1956, 1563).

Den Hauptinhalt dieses Beschlusses bildet die Unterstellung einer Anzahl von Waren unter die Einfuhrbewilligungspflicht (Artikel 1). Sie zerfallen in zwei Hauptkategorien : a. in Waren, für welche die Einfuhrbeschränkungen gemäss Artikel 11, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 weiterzuführen sind; es betrifft dies schwere Lastwagen, Trolley busse, Omnibusse und Gesellschaftswagen sowie Landwirtschaftstraktoren, währenddem für die dort ebenfalls genannten Filme der gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland erlassene Bundesratsbeschluss Nr. 54 vom 26. September 1938 über die Beschränkung der Einfuhr (B S 4, 239) weiterhin gilt (für Landwirtschaftstraktoren und Filme bleiben die Beschränkungen bis längstens Ende 1960 aufrecht) ; o. in Waren, die für eine
allfällige handelspolitische Auswertung in Betracht kommen können; es handelt sich grundsätzlich um die gleichen Waren, die bisher schon aus dem genannten Grunde bewilligungspflichtig waren, wobei immerhin verschiedene Streichungen vorgenommen wurden, um auch in dieser Beziehung Wirtschaft und Verwaltung möglichst zu entlasten.

Für die Waren der Kategorie b werden die Bewilligungen für so lange, als sie nicht faktisch in den Dienst der Handelspolitik gestellt werden, automatisch erteilt, d.h. für beliebige Mengen und ungeachtet der Branchezugehörigkeit der Personen oder Firmen, welche um Bewilligungen nachsuchen. Dementsprechend wird für die Bewilligungserteilung nur eine Kanzleitaxe von 2 Franken je Bewilligung erhoben. Dagegen soll die Handelsabteilung gemäss Artikel 2, Absatz 2,

170 des Bundesratsbeschlusses durch Weisung an die Bewilligungsstellen den Gebührentarif vom 17.Dezember 1956 für die Erteilung von Bewilligungen, Bescheinigungen und Visa im Warenverkehr mit dem Ausland (vgl. Ziff. 4 hienach) anwendbar erklären können, sobald solche Waren einer Überwachung oder Beschränkung unterstellt werden.

Im grossen und ganzen, d.h. mit Ausnahme der gewährten Erleichterungen für Waren, welche vom Bewilligungsverfahren ausgenommen wurden, entspricht dies, wie auch die Gebührenerhebung, der Praxis der letzten Jahre.

Nun verhält es sich allerdings nicht etwa so, dass sämtliche Waren, die bisher der Bewilligungspflicht unterstanden und die nicht gleichzeitig in Artikel l des Bundesratsbeschlusses Nr. l über die Wareneinfuhr genannt sind, von dieser Pflicht befreit worden wären. Vielmehr ist für eine grössere Anzahl solcher Waren die Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrbewilligung nun ausschliesslich in Spezialerlassen (wie Landwirtschaftsgesetz, Alkoholgesetz und Bundesgesetz über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge) geordnet, währenddem sie bisher sowohl auf Grund des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland als auch der erwähnten Spezialgesetzgebungen statuiert war.

In diesem Sinne ist der Vorbehalt in Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses Nr. l über die Wareneinfuhr zu verstehen.

8. Bundesratsbeschluss Nr. 6 über die Überwachung der Einfuhr, vom 17. Dezember 1956 (AS 1956, 1569).

Mit dem Bundesratsbeschluss Nr. 2 vom 30. Januar 1951 über die Überwachung der Einfuhr (AS 1951, 45) wurde das Instrument des Einfuhrzertifikats geschaffen (vgl. XLIII. Bericht über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in BB11951, II, 641). Als Ganzes und seinem Hauptinhalte nach brauchte dieser Beschluss, der auf dem Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland beruht, weder auf.gehoben noch angepasst zu werden, da er mit der Zielsetzung von Artikel l des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 übereinstimmt. Dagegen musste sein Artikel 2 eine Anpassung dadurch erfahren, dass an Stelle der dort erwähnten Verordnung vom 12. Mai 1950 über die Warenein- und -ausfuhr, die durch die Verordnung vom 17. Dezember 1956 über den Warenverkehr mit dem Ausland aufgehoben wurde, diese letztere genannt wird. Gleichzeitig war
der Hinweis auf die Strafbestimmungen entsprechend zu ändern. Diese Präzisierungen bilden Gegenstand von Artikel l des Bundesratsbeschlusses Nr. 6 über die Überwachung der Einfuhr.

4. Gebührentarif für die Erteilung von Bewilligungen, Bescheinigungen und Visa im Warenverkehr mit dem Ausland, vom 17.Dezember 1956 (AS 1956, 1570).

Die Gebührenerhebung erfolgte bisher nach verschiedenen Prinzipien: einerseits auf Grund des für eine Gewichtseinheit feiätgesetzten fixen Ansatzes

171 (Einfuhrbewilligungsgebühren), anderseits nach Massgabe des Wertes der Sendung (Ausfuhrbewilligungs-, Kontingentsverwaltungs- und Einfuhrzertifikatsgebühren). Das letztere System weist gegenüber dem erstem verschiedene Vorteile auf: jede Geldentwertung oder -aufwertung wird automatisch berücksichtigt, so dass ein solcher Tarif nicht veralten kann ; sind in einer Tarifnummer verschiedene Waren mit verschiedenen Werten enthalten, so kann die Gebühr jeweils nach dem effektiven Wert der einzelnen Sendung erhoben werden, womit ungewollt zu niedrige oder zu hohe Belastungen entfallen ; es erübrigt sich, überall dort, wo der Bundesrat eine Bewilligungspflicht anordnet, dafür jeweils auch einen besondern Gebührentarif zu erlassen. Alle diese Umstände Hessen es als angezeigt erscheinen, einen Einheitstarif aufzustellen, indem nunmehr für sämtliche auf dem Gebiete des Warenverkehrs mit dem Ausland zu verabfolgenden Dokumente eine auf dem Warenwert basierende Gebühr vorgeschrieben wurde, und zwar durchwegs in der Höhe von l Promille (Artikel 1), bzw., soweit es sich um Kontingentsverwaltungsgebühren handelt, bis zu l Promille (Artikel 2). Man blieb damit allerdings nicht auf dem Boden des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland; denn die Ausfuhrüberwachung beruht gegenwärtig noch auf dem Bundesgesetz vom 30. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge (AS 1956, 85), weshalb dieses in den Ingress zum Gebührentarif ebenfalls aufgenommen wurde.

Als weitere Neuerung ist in Artikel l des Tarifs festgehalten, dass pro Bewilligung, Bescheinigung oder "Visum die Gebühr 500 Franken nicht übersteigen darf.

Wer sich der Gebührenhinterziehung schuldig macht, hat, gemäss Artikel 6, lit.d, die Gebührendifferenz nachzuentrichten, wobei die Strafverfolgung vorbehalten bleibt. Eine Gebührenhinterziehung kann durch Angabe zu niedriger Werte auf den Ein- und Ausfuhrgesuchen und andern ähnlichen Gesuchsformularen herbeigeführt werden. Gegebenenfalls läge eine Widerhandlung gegen Artikel 7, Absatz l, der Verordnung über den Warenverkehr mit dem Ausland vor, wonach derjenige, welcher für sich oder einen andern um eine Bewilligung nachsucht, der Wahrheit entsprechende und vollständige Angaben zu machen hat.

5. Bundesratsbeschluss über die Einfuhr von F u t t e r m i t t e l n ,
Stroh und Streue, vom 17.Dezember 1956 (AS 1956, 1527).

Bis zum 31. Dezember 1956 stützte sich die Einfuhrordnung für die Waren, für welche die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (GGF) formell allein einfuhrberechtigt ist, auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland. Im Eahmen der Überprüfung der Ausführungsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. September 1956 wurde die Frage aufgeworfen, ob die handelspolitische Auswertung der Importe dieser Waren und die damit verbundene Einfuhrbeschränkung für einzelne Warengruppen noch notwendig sei und ob,

172 falls dies verneint würde, die handelspolitische Einfuhrbeschränkung nicht durch eine solche landwirtschaftspolitischer Natur abgelöst werden müsse. Der Entscheid hierüber sowie gegebenenfalls die entsprechende Umstellung der geltenden Ordnung auf das Landwirtschaftsgesetz konnten jedoch vor Jahresende noch nicht stattfinden, so dass es · sich als notwendig erwies, die Einfuhrregelung im Sinne einer Übergangslösung auf den neuen Bundesbeschluss abzustützen. Der Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember stellt eine Zusammenfassung und Vereinfachung der bisherigen auf diesem Gebiet geltenden Erlasse dar. Demgemäss wurden die irn Eahmen des erwähnten Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933/ 22. Juni 1989 für die sogenannten GGF-Waren geltenden Bundesratsbeschlüsse über die Beschränkung der Einfuhr auf Ende 1956 aufgehoben.

Gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom S.Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) (AS 1953, 1073) wird die Einfuhr von Futtermitteln, Stroh und Streue mit Preiszuschläge»! belastet. Zudem sind die der Bewilligungspflicht bei der GGF unterstellten Waren der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE) als «importations gouvernementales» gemeldet worden. Deshalb muss formell das alleinige Einfuhrrecht der GGF beibehalten werden. Ferner wird der Bundesrat für einzelne der Bewilligungspflicht bei der GGF unterstellte Waren im Sinne von Artikel 19, Absatz l des Landwirtschaftsgesetzes gegebenenfalls an Stelle der bisherigen handelspolitischen Einfuhrbe-' schränkung eine solche landwirtschaftspolitischer Natur anzuordnen haben.

Eine Massnahme nach dieser Bichtung kann jedoch ersi nach Anhören der Kantone, der beratenden Kommission und der zuständigen landwirtschaftlichen Organisationen verfügt werden. Die Durchführung dieses Konsultativverfahrens erfordert einige Monate. Aus diesem Grund ist für die Zeit ab I.Januar 1957 eine Übergangsordnung im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 1956 in Kraft gesetzt worden. Nach Abschluss des erwähnten Konsultativverfahrens wird der Bundesrat über die Ersetzung der geltenden Übergangsordnung und die Unterstellung der Bewilligungspflicht der isogenannten GGF-Waren unter das Landwirtschaftsgesetz sowie über eine allfällige Einfuhrbeschränkung
gestützt auf dieses Gesetz befinden müssen.

C. Zahlungsverkehr 1. Bundesratsbeschluss über den gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland, vom 17.Dezember 1956 (AS 1956, 1573).

Bisher waren die Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr enthalten in 25 Bundesratsbeschlüssen über den Zahlungsverkehr mit den einzelnen Ländern, in einer Anzahl von Abänderungsbeschlüssen zu diesen Erlassen, ferner in dem generell die Auszahlungsberechtigung ordnenden Bundesratsbeschluss vom 12.Mai 1950 über die Zulassung von Forderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland und die Dezentralisierung dieses Verkehrs (AS 1950, 413) und einigen Abänderungsbeschlüssen dazu und schliesslich in einer

173 Eeihe von weiteren Bundesratsbeschlüssen, Departementsverfügungen und Weisungen der Handelsabteilung. Alle diese Vorschriften sind nunmehr in einem einzigen Bundesratsbeschluss zusammengefasst, der für den Verkehr mit allen Ländern und Währungsgebieten, mit welchen die Schweiz im gebundenen Zahlungsverkehr steht, gilt und gewissermassen das Grundgesetz für den gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland darstellt. Es vereinigt in systematischer Anordnung die geltenden Grundsätze des gebundenen Zahlungsverkehrs. Vorbehalten bleiben abweichende Vorscnriften, soweit solche im Verkehr mit einzelnen Ländern auf Grund besonderer Verhältnisse notwendig sind, sowie auch abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen (Art. l, Abs. 2). Beispiele solcher Sonderregelungen sind die nachstehend unter Ziffer 2 erwähnten Bundesratsbeschlüsse über den Zahlungsverkehr mit Frankreich und Italien.

In den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnittes I ist als Neuerung vorgesehen, dass im Sinne einer administrativen Vereinfachung an Stelle des Volkswirtschaftsdepartementes nunmehr der Verrechnungsstelle die Kompetenz zur Einsetzung der zur Abwicklung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit bestimmten Ländern ermächtigten Banken übertragen wird (Art. 2, Abs.2). Neu ist ferner der ausdrückliche Hinweis in Artikel 2, Absatz 3, dass die Verrechnungsstelle die Postverwaltung, die Transportanstalten sowie andere Stellen ermächtigen kann, im Eahmen ihres Geschäftsbereichs Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten. Die Verrechnungsstelle hat solche Ermächtigungen, die einem praktischen Bedürfnis entsprechen, von jeher im Eahmen ihrer allgemeinen Kompetenzen erteilt.

In Abschnitt II über die E i n z a h l u n g s p f l i c h t , welche bisher in den verschiedenen Länder-Bundesratsbeschlüssen geregelt war, sind folgende Neuerungen zu erwähnen: Hinsichtlich der mit der Schiffahrt zusammenhängenden Zahlungen bestand bis jetzt lediglich die Bestimmung, dass die Eintragung eines Schiffes in das schweizerische Schiffsregister als Einfuhr in die Schweiz gelte. Auch diese Vorschrift war nicht in allen Länder-Bundesratsbeschlüssen enthalten. Wegen der ungenügenden Eechtsgrundlage war die Verrechnungsstelle gezwungen, sich mit den beteiligten Schiffahrtskreisen über die Zahlungsmodalitäten zu verständigen. Die Kodifikation
des Clearingrechts bot nun Gelegenheit, diese Lücke zu schliessen, wobei auf die bisherige Praxis und die Auffassung der am Schiffsverkehr interessierten Kreise abgestellt wurde. Für die Einzelheiten in bezug auf die Vorschriften über die Einzahlungspflicht wird auf Artikel 4, Absatz l, Ziffer 2 und 3; Artikel 5, Absatz l, Ziffer 1; Artikel 7; Artikel 8 sowie Artikel 9, Absatz 3, verwiesen.

Neu sind die in Artikel 6 enthaltenen Bestimmungen über den Ursprung von ausländischen Waren. Das Fehlen einer gesetzlichen Vorschrift über die bei der Einfuhr massgebenden Ursprungskriterien hat in der Vergangenheit verschiedentlich zu Unzukömmlichkeiten geführt. Die neuen Vorschriften entsprechen der bisher befolgten Praxis.

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Auch über die Verjährung der Einzahlungspflicht enthielt die bisherige Gesetzgebung über den gebundenen Zahlungsverkehr keine Vorschriften. Die Clearingbehörden haben sich in Anlehnung an die vom Bundesgericht vertretene Auffassung an die 10jährige Verjährungsfrist des Artikels 127 OR gehalten.

Artikel 13 und Artikel 25, Absatz 4 des neuen Bundesratsbeschlusses verankern nunmehr diese Praxis, indem eine absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren vorgesehen -wird. Der zweite Absatz von Artikel 13 lehnt sich an Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 30. September 1955 über die vrirtschaftliche Kriegsvorsorge (AS 1956, 85).

Auch Abschnitt III über die Auszahlungsberechtigung enthält verschiedene Neuerungen : Der Katalog der auszahlungsberechtigten Forderungen und Personen wurde ergänzt durch die Einbeziehung der Forderungen im Zusammenhang mit der Schiffahrt (Art. 15, Abs. l, Ziff. 2 und Art. 19, Abs. l, Ziff. 2). Auch andere schweizerische Forderungen als die in Ziffer 1-4 von Artikel 15, Absatz l aufgezählten können mit Bewilligung der Verrechnungsstelle zur Auszahlung zugelassen werden. Es handelt sich dabei um Zahlungen für Versicherungen, Schadenersatz, Steuern und Abgaben, Unterstützungen, Alimente und dergleichen. In Artikel 15, Absatz 2 ist wie bisher die Möglichkeit vorgesehen, bei Vorliegen besonderer Umstände auch nichtschweizerische Forderungen ausnahmsweise zur Auszahlung zuzulassen. Die Bewilligung solcher Ausnahmen ist den zuständigen Bundesstellen vorbehalten. Die Kompetenz liegt wie bisher für Finanzforderungen beim Politischen Departement und für alle übrigen Fälle bei der Handelsabteilung.

Die Bestimmungen über den schweizerischen Ursprung von Waren und von Leistungen (Art. 16 und 17) entsprechen der bisherigen Regelung mit Ausnahme der Ergänzung in Artikel 17, Absatz 3, betreffend den Betrieb und die Verwendung von Schiffen. Artikel 18 fügt in den Bundesratsbeschluss die bisher in Verfügungen des Politischen Departements enthaltene Bestimmung ein, wann eine Finanzforderung als schweizerisch gilt. Das Politische Departement hat gestützt auf diesen Artikel am 20. Dezember 1956 eine spezielle Verfügung über die Stichtage im gebundenen Finanzzahlungsverkehr mit dem Ausland erlassen (AS 1956, 1616). In Artikel 19 wurden die bisher schon geltenden subjektiven Voraussetzungen der
Auszahlungsberechtigung, insbesondere die Definition des sogenannten clearingrechtlichen Domizils, das die Verbundenheit des Gläubigers mit der schweizerischen Wirtschaft voraussetzt, gesetzlich verankert. Die Bestimmungen in Artikel 20, durch welche das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt wurde, die Zulassung von Forderungen zur Auszahlung zu beschränken oder von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig zu machen, wurden aus dem bisherigen Recht übernommen.

Artikel 22 regelt die Kapitalauszahlungen, sowei.t solche ausnahmsweise im gebundenen Zahlungsverkehr zugelassen werden ; dadurch wurden der Bundesratsbeschluss vom I.Dezember 1950 (AS 1950, 1293) und die Verfügung des

175 Politischen Departements vom 11.Dezember 1950 (AS 1950, 1351) über den Kapitalverkehr mit Ländern des gebundenen Zahlungsverkehrs hinfällig.

Abschnitt IV (Art.26) bringt eine generelle Eegelung für die Forderungen aus der Lieferung von Kriegsmaterial. Bisher war durch den Bundesratsbeschluss vom 22. Januar 1952 über die Zulassung von Forderungen aus schweizerischen, mit der Herstellung oder Lieferung von Kriegs-material in Zusammenhang stehenden Leistungen zum gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland (AS 1952, 33) nur die Auszahlungsseite geregelt und auch diese nur für die in Zusammenhang mit Kriegsmaterial stehenden Leistungen. Über die Zulassung von Kriegsmateriallieferungen selbst zur Auszahlung wie auch über die Einzahlungspflicht für Kriegsmaterial wurde bisher von Fall zu Fall entschieden. Die neue Eegelung sieht nur vor, dass Zahlungen für die Lieferung von Kriegsmaterial und für Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung und der Lieferung von Kriegsmaterial in beiden Eichtungen vom.

gebundenen Zahlungsverkehr ausgeschlossen sind. Ausnahmen kann das Volkswirtschaftsdepartement bewilligen.

Unter A b s c h n i t t V b e t r e f f e n d die D u r c h f ü h r u n g s b e s t i m mungen wurde in Artikel 27 wie bis anhin die Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartements zum Erlass der erforderlichen Durchführungsvorschriften, festgelegt; soweit diese den Finanzzahlungsverkehr betreffen, sind sie jedoch inskünftig vom Politischen Departement zu erlassen. Die neue Umschreibung der Auskunftspflicht in Artikel 28 entspricht der in Artikel 9 der Verordnungüber den Warenverkehr getroffenen Regelung. Es wird auf die zu jenem Artikel, gegebenen Erläuterungen verwiesen.

Unter Abschnitt VII, enthaltend die Schluss- und Übergangsbestimmungen, wurden in Artikel 32, Absatz l diejenigen Erlasse angeführt, die gänzlich aufgehoben werden konnten, weil ihre Bestimmungen durch den neuen Bundesratsbeschluss vollständig ersetzt werden. Absatz 2 dieses Artikels betrifft die Bundesratsbeschlüsse über den Zahlungsverkehr mit Deutschland, und Österreich, die nur teilweise aufgehoben werden können, da sie Bestimmungen enthalten, die für die Liquidation des früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs von Bedeutung sind. Die in Kraft bleibenden Bestimmungen bedurften ausserdem einer Abänderung,
durch die klargestellt wird, dass dienoch pendenten, unter das alte Clearing Deutschland fallenden Einzahlungsverpflichtungen durch Einzahlung auf die Abwicklungskonti Clearing Deutschland bzw. Clearing Österreich zu erfüllen sind.

Das Volkswirtschaftsdepartement hat auf Grund des neuen Bundesratsbeschlusses über den gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland am 18. Dezember 1956 zwei neue Departementsverfügungen erlassen. Die eine betrifft die Ursprungsbescheinigungen im gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland (AS 1956,1613) ; sie bringt nichts neues. Da ein wesentlicher Teil der bishergeltenden Verfügung vom 25.April 1956 über diese Materie in Artikel 16 des neuen Bundesratsbeschlusses über den gebundenen Zahlungsverkehr mit dem.

176 Ausland übernommen wurde, erwies es sich als zweckoässig, die bisherige Verfügung aufzuheben und die in Geltung bleibenden Bestimmungen in einer neuen Verfügung zusammenzufassen. Die zweite neu erlassene Departementsverfügung betrifft die Erhebung der Preisüberbrückungsbeiträge im gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland (AS 1956,1615). Sie schafft die Bechtsgrundlage für das Prämien System im Verkehr mit Bulgarien, Jugoslawien und Polen.

2. Bundesratsbeschlüsse über den gebundenen Zahlungsverkehr mit Frankreich und Italien, vom 17.Dezember 1956 (AS 1956,1592 bzw. 1593).

Auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit Frankreich müssen verschiedene Zahlungen, die gemäss Artikel 4 des neuen Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland einzahlungspflichtig wären, von der Einzahlungspflicht ausgenommen werden. Es handelt sich um Zahlungen für Waren mit Ursprung in der französischen Grenzzone und in den französischen Freizonen. Auch mit Italien sind gewisse Ausnahmen von der Einzahlungspflicht zwischenstaatlich vereinbart. Es betrifft dies Zahlungem für Löhne und ähnliche Zahlungen im Grenzverkehr, sowie Zahlungen im E,eise- und Versicherungsverkehr. In beiden Fällen mussten die Ausnahmen in einem besonderen Bundesratsbeschluss festgelegt werden.

3. Verordnung über die Schweizerische Verrechnungsstelle, vom 17.Dezember 1956 (AS 1956,1595).

Artikel 4 des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland gibt der Verrechnungsstelle eine neue Kechtsgrundlage. Ihre Organisation und Tätigkeit sind durch Verordnung des Bundesrates und durch ein von der Verrechnungsstelle aufgestelltes, vom Bundesrat zu genehmigendes Eeglement zu regeln. Die neue Verordnung ersetzt den Bundesratsbeschluss vom 2.Oktober 1934 über die Durchführung des schweizerischen Verrechnungsverkehrs mit dem Ausland (BS 10, 635), durch den die Verrechnungsstelle geschaffen wurde, sowie die ebenfalls ani 2. Oktober 1934 erlassenen und seither verschiedentlich abgeänderten Statuten der Verrechnungsstelle. Es zeigte sich, dass das von der Verrechnungsstelle aufzustellende Eeglement ohne Nachteil mit der Verordnung zusammengefasst werden kann, womit diese an Übersicht gewinnt.

Da die Verordnung keine allgemein verbindlichen Vorschriften aufstellt, wäre es nicht notwendig gewesen, sie in die
Amtliche Gesetzsammlung aufzunehmen. Mit Bücksicht auf das Interesse, das die Öffentlichkeit an der Verrechnungsstelle nimmt, erschien es jedoch angezeigt, die Verordnung ebenfalls in der Gesetzsammlung zu veröffentlichen, wie dies schon mit Bezug auf die bisherigen Rechtsgrundlagen der Verrechnungsstelle de:r Fall.gewesen ist.

Die Verordnung enthält zunächst die durch die Stellung der Verrechnungsstelle gegenüber dem Bund und gegenüber der Öffentlichkeit erforderlichen Bestimmungen (Art.l, 2 und 3); daneben die Bestimmungen über die Abgrenzung der Aufgaben und Befugnisse der Organe der Verrechnungsstelle und über deren

177 Geschäftsführung (Art.4-11). Hinsichtlich der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Organe und Angestellten der Verrechnungsstelle, ihrer Schweigepflicht sowie in bezug auf den Verzicht auf die Erstrebung eines Gewinnes und die Deckung der Unkosten durch eine Gebühr gelten die entsprechenden Bestimmungen im Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland.

Materiell übernimmt die Verordnung im wesentlichen die bisherige Begelung. Bei der Ausgestaltung der Organisation der Verrechnungsstelle wird jedoch nunmehr ihrer Eechtsnatur als öffentliche Anstalt konsequent Eechnung getragen.

Artikel l umschreibt den Zweck und den Sitz der Verrechnungsstelle. Mit der gewählten Formulierung wird die seinerzeitige Konstituierung der Verrechnungsstelle durch den Bundesrat festgehalten. Nach wie vor wurde der Handelsregistereintrag als unzweckmässig angesehen, weil dadurch in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt werden könnte, es sei mit der Neuordnung eine Konsolidierung beabsichtigt. Artikel 2 bestimmt die Zuständigkeit der Verrechnungsstelle und umschreibt die Aufgabe, welche der Schweizerischen Nationalbank als Beauftragte der Verrechnungsstelle zugewiesen ist.

Neu geordnet wird die Stellung des Verwaltungsausschusses, der bisher von der Clearingkommission unabhängig administrative Funktionen ausübte, nunmehr aber als Ausschuss der Clearingkonimission, die weiterhin den Vorstand der Verrechnungsstelle bildet, dieser untergeordnet ist (Art.8 und 9).

Während bisher die Mitglieder der Clearingkommission nicht namentlich bezeichnet waren -- es gehörten ihr statutengemäss an als Vertreter des Bundes je ein Vertreter des Volkswirtschaftsdepartements, des Politischen Departements, des Finanz- und Zolldepartements sowie je ein Vertreter der Schweizerischen Nationalbank, des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins, der Schweizerischen Bankiervereinigung und der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung - werden sie und ihre Stellvertreter nunmehr persönlich mit dem Amt betraut. Das gleiche gilt für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Der Direktor der Handelsabteilung ist von Amtes wegen Präsident der Clearingkommission und des Verwaltungsausschusses.

Die Vorschriften über die Eechnungsführung der Verrechnungsstelle entsprechen der bisherigen
Ordnung. In bezug auf die Deckung von Ausgabenüberschüssen, die Verwendung von Einnahmenüberschüssen, den Betriebsfonds und die Gebührenanpassung ist die bisherige Eegelung übernommen worden, wie sie seinerzeit im Einvernehmen mit der Finanzdelegation der eidgenössischen Eäte getroffen wurde (Art. 13).

4. Eeglement über das Beschwerdeverfahren vor der Schweizerischen Clearingkommission, vom 17.Dezember 1956 (AS 1956,1600).

Das Verfahren vor der Clearingkommission als erste Eekursinstanz für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Verrechnungsstelle war bisher nur sehr lückenhaft geregelt. Eine Verfügung des VolkswirtschaftsdeparteBundesblatt. 109. Jahrgang. Band I.

, 13

178 ments bestimmte die Rekursfrist und bezeichnete die Verrechnungsstelle als Ort, wo die Eekurse einzulegen waren. Die Clearingkommission entwickelte in ihrer Praxis die nötigen Verfahrensgrundsätze in Anlehnung an die Verwaltungsrechtspflege des Bundes, ohne dass diese jedoch in einem Verfahrensreglement niedergelegt wurden. Dieser Mangel gab wiederholt zu Kritik Anlass, die auch in den Beratungen über die Verrechnungsstelle vor den eidgenössischen Bäten zum Ausdruck gelangte. Nachdem der Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland eine klare Regelung des Rechtsschutzes im gebundenen Zahlungsverkehr vorsieht, war der Zeitpunkt gekommen, das Beschwerdeverfahren der Clearingkommission in einem Reglement festzulegen.

Artikel 6, Absatz 2 der Verordnung über die Verrechnungsstelle überträgt dem Bundesrat den Erlass dieses Reglements, gleich wie dies bei anderen eidgenössischen Rekurskommissionen der Fall ist.

Das Reglement beruht auf den Grundsätzen, welche die Clearingkommission aus ihrer Praxis herausgebildet hat. Hinsichtlich der Systematik und des Inhalts hält es sich an die in den letzten Jahren erlassenen Réglemente vergleichbarer Beschwerdeinstanzen, insbesondere au dasjenige der eidgenössischen Alkohol-Rekurskommission vom 20. Februar 1953 (AS 1953, 77). Ferner wurde die RegelungnachMöglichkeit den im Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (BS 3, 531) enthaltenen Bestimmungen angepasst, damit das Verfahren vor der Clearingkommission als erste Instanz im wesentlichen mit demjenigen vor dem Bundesgericht als zweite Rekursinstanz übereinstimmt. Eine gewisse Schwierigkeit ergab sich aus der Tatsache, dass die Clearingkommission nicht bloss Rekursinstanz ist, sondern zugleich den Vorstand der Verrechnungsstelle bildet - eine Regelung, die beibehalten worden ist, weil ihre Vorteile die damit verbundenen Unzukömmlichkeiten überwiegen. In Anbetracht der Doppolfunktion der Clearingkommission war es nicht möglich, das Verfahrensreglement in jeder Beziehung (z.B. hinsichtlich der Ausstandsgründe) den für die eidgenössischen Rekurskommissionen als spezielle Verwaltungsgerichte geltenden Regeln anzupassen.

Die allgemeinen Bestimmungen sowie die den wichtigsten Bestandteil des Reglements bildenden Verfahrensvorschriften betreffend
Zuständigkeit, Legitimation zur Beschwerde, Beschwerdegründe, Beschwerdefrist (Art.4-7) bedürfen keiner Erläuterung.

In Abweichung von der bisher befolgten Praxis bestimmt Artikel 8, dass die Beschwerde nur aufschiebende Wirkung hat, wenn dies vom Präsidenten der Clearingkommission verfügt wird, entsprechend der in Artikel 106 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege und der in Artikel 23bls, Absatz l, lit.c des Bundesgesetzes vom 26.März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung (BS l, 261) vorgesehenen Regelung.

Es hat dies seinen Grund darin, dass vermieden werden soll, durch die generelle Zuerkennung des Suspensiveffektes eine Regelung aufzustellen, welche mit der im Verfahren vor der zweiten Rekursinstanz und mit der allgemein im internen Verwaltungsrechtspflegeverfahren geltenden nicht übereinstimmt. Den speziellen

179 "Verhältnissen bei Beschwerden gegen Einzahlungs- und Wiedereinzahlungsverfügungen wird auch bei der vorgesehenen Eegelung Eechnung getragen werden können.

Besonderes Gewicht, wurde auf die Ausarbeitung der Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen gelegt (Art.11-16).

Wie bisher wird der Verrechnungsstelle Gelegenheit zur Vernehmlassung zur Beschwerde gegeben. Neu ist dagegen, dass der Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Verrechnungsstelle zugestellt erhält und.dazu innert bestimmter Frist Stellung nehmen kann. Damit ist einer der hauptsächlichsten Mängel des bisherigen Verfahrens beseitigt. Auch das in Artikel 12 dem Beschwerdeführer eingeräumte Recht der Akteneinsicht entspricht einem immer wieder gestellten Postulat zur Ausgestaltung des Verwaltungsrechts. Die Akteneinsicht kann nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Wie schon bis anhin sind die Verhandlungen vor der Clearingkommission nicht öffentlich. Es wird gestützt auf die Akten verhandelt. und entschieden. Dagegen bleibt die Möglichkeit offen, Experten sowie zur Auskunftserteilung Vertreter der Direktion der Verrechnungsstelle und auch den Beschwerdeführer oder seinen Eechtsvertreter beizuziehen.

Die Regelung der Kostenauferlegung an den unterlegenen Beschwerdeführer und der Auferlegung einer Gebühr bei leichtfertiger Beschwerdeführung entsprechend derjenigen gemäss Artikel 22 des Reglements der Alkohol-Rekurskommission vom 20.Februar 1953 stellt ebenfalls eine Neuerung dar. Sie geht vom Grundsatz aus, dass für die Kosten aufzukommen hat, wer die richterliche Instanz zu Unrecht in Anspruch nimmt, und sie soll überdies gegen missbräuchliche Beschwerden schützen.

5. V e r o r d n u n g über A f f i d a v i t s im gebundenen Finanzzahlungsv e r k e h r mit dem A u s l a n d , vom 17.Dezember 1956 (AS 1956, 1605).

Die Bestimmungen bezüglich des Transferanspruches im Finanzzahlungsverkehr sind ohne grundsätzliche Änderungen in die neue Gesetzgebung über den gebundenen Zahlungsverkehr aufgenommen worden, welche ihrerseits eine Anpassung der Affidavitvorschriften durch Erlass einer entsprechenden bundesrätlichen Verordnung erforderte.

H. Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Ägypten Die politischen Ereignisse blieben auch für den Warenverkehr mit der
Schweiz nicht ohne Folgen. So betrugen · unsere Exporte im Jahre 1956 nur noch 63,5 Millionen Franken gegenüber 116 Millionen im Vorjahr. Die Gründe für diesen Rückgang liegen in den Einfuhrbeschränkungen, welche Ägypten mit Rücksicht auf seine Zahlungsbilanzlage erliess und in den als Folge der Suezkrise eingetretenen Transportschwierigkeiten. Dazu kam der Umstand, dass die im L. und LII.Bericht dargelegte Sonderregelung, welche Zahlungen in Pfund-

180

sterling für ägyptische Eegierungsaufträge und Bestellungen für Investitionsgüter vorsah, suspendiert werden -musste, weil Grossbritannien die ägyptischen Sterlingguthaben blockierte.

2. Argentinien Im zweiten Halbjahr 1956 begann sich die bereits im LUI.Bericht erwähnte Einführung eines provisorischen multilateralen Systems am 2. Juli 1956 in einer Belebung des schweizerisch-argentinischen Warenaustausches auszuwirken.

· Die Einfuhr argentinischer Produkte, die im ersten Halbjahr 1956 23,3 Millionen Franken betrug, belief sich im zweiten Halbjahr auf 28 Millionen Franken.

Noch ausgeprägter ist die Steigerung auf der Exportseite mit Ausfuhren im Wert von 47,1 Millionen Franken im zweiten Semester gegenüber 31,5 Millionen Franken im ersten Halbjahr.

Im Zusammenhang mit dem multilateralen System stellte Argentinien die Forderung, dass inskünftig wieder sämtliche Zahlungen über die multilateralen Konti, d.h. im gebundenen Zahlungsverkehr, abzuwickeln seien. Das kurz zuvor aufgehobene, im gebundenen Zahlungsverkehr mit Argentinien verwendete Affidavit A XXIII musste deshalb am 7. Juli 1956 erneut in Kraft gesetzt werden.

Die für die zweite Hälfte 1956 vorgesehenen Wirtschaftsverhandlungen mussten auf Wunsch der argentinischen Delegation auf den Monat Januar 1957 verschoben werden.

3. Belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion Im Hinblick auf die von den Benelux-Ländern als Einheit für das Frühjahr 1957 in Aussicht genommenen Wirtschaftsverhandlungen mit der Schweiz wurde auf Wunsch der belgisch-luxemburgischen Behörden die Gültigkeitsdauer des Briefwechsels vom 15.November 1950 über den Austausch landwirtschaftlicher Produkte nicht mehr wie üblich um ein Jahr, sondern um bloss sechs Monate, d.h. bis zum 31.März 1957, verlängert. Aus den gleichen Erwägungen hat die belgische Eegierung das Protokoll vom 26. Oktober 1949, durch welches der Warenverkehr zwischen der Schweiz und der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion allgemein geregelt wird, auf Ende März 1957 gekündigt.

4. Bulgarien

·j

Die Gültigkeit der dem Handels- und Zahlungsabkommen vom 26. November 1954 beigefügten Warenlisten wurde in einem Protokoll vom 12. Dezember 1956 über die «Zweite Zusammenkunft der schweizerisch-bulgarischen Kegierungskommission» für ein weiteres Vertragsjahr vom I.Januar bis 31. Dezember 1957 verlängert. Der Warenverkehr hielt sich 1956 ungefähr im gleichen Eahmen wie im Vorjahr.

Dank ständiger Bemühungen gelang es wiederum, den Clearing aus Transitgeschäften zusätzlich zu alimentieren.

181 5. Dänemark Der Handelsverkehr mit, diesem Lande wickelte sich zufriedenstellend ab.

Sowohl die Ein- als auch die Ausfuhr erreichten 1956 ziemlich genau den erfreulichen Vorjahresstand. Die im März 1956 erfolgte dänische Liberalisierung der Textileinfuhr war zwar von einer wesentlichen Zollerhöhung (Übergang zum Wertzoll) begleitet, die besonders die Einfuhr aus der Schweiz trifft. Durch Notenwechsel vom 28. November wurden die bisherigen Warenlisten, unter Anpassung an die beidseitige Liberalisierung urfd Hinzufügung einiger neuer oder erhöhter Kontingente, um ein weiteres Vertragsjahr, d.h. bis zum 30. September 1957, verlängert. Sie bleiben jeweilen für ein weiteres Jahr in Kraft, falls sie nicht mindestens zwei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres gekündigt werden.

6. Deutschland A. Bundesrepublik Deutschland Die bemerkenswerte Ausweitung der Handelsbeziehungen mit unserem nördlichen Nachbarn in den letzten Jahren hat in der Berichtsperiode angehalten.

Sowohl die Einfuhr als auch die Ausfuhr weisen neue Höchstwerte auf, wie die nachstehenden Zahlen der schweizerischen Handelsstatistik zeigen: In Millionen Franken Einfuhr Ausfuhr

1951 887,5 899,9 1952 940,3 461,9 1953.

1016,6 579,4 1954 1215,7 640,8 1955 1507,3 754,9 1956 1852,6 863,8 Die starke Passivität unserer Handelsbilanz hat wiederum die Gläubigerposition der Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion entlastet, trotzdem die Zahlungsbilanz bei den sogenannten Invisibles (Reiseverkehr, Versicherungsverkehr, Finanztransfer und Zahlungen für andere Dienstleistungen) einen beachtlichen Aktivsaldo zugunsten der Schweiz ergab.

Vom 24. bis 31. Oktober 1956 tagte in Bonn der in Artikel 8 des weiterhin geltenden Handelsabkommens vom 2. Dezember 1954 vorgesehene gemischte Eegierungsausschuss, um die Entwicklung des gegenseitigen Waren- und Zahlungsverkehrs zu überprüfen und die sich aufdrängenden Abänderungen und ; Ergänzungen der geltenden Abmachungen vorzunehmen.

.

Wie schon im LUI. Bericht angekündigt worden ist, war es im vergangenen Sommer endlich möglich, die langwierigen Verhandlungen über die Liquidation des alten schweizerisch-deutschen Clearings, welche im Herbst 1954 aufgenommen worden waren, abzuschliessen. Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte am 16. Juli 1956 in Bonn, unter Vorbehalt der Genehmigung der gesetzgebenden Körperschaften beider Länder. Gestützt auf eine Botschaft des Bundes'-

182

rates vom 12. Oktober 1956, worin die zustandegekommene Regelung näher dargelegt wurde, haben die eidgenössischen Eäte das Abkommen in ihrer Dezembersession genehmigt. Der deutsche Bundestag wird dieses Geschäft in den ersten Monaten 1957 behandeln, so dass mit dem Inkrafttreten der Vereinbarungen auf den Monat April zu rechnen ist.

a. W a r e n v e r k e h r . Als Ergebnis der Besprechungen der gemischten Regierungskommission wurde am 31. Oktober 1956 in Bonn ein Zweites Zusatzprotokoll zum Handelsabkommen;mit Anlagen A, B, C und D unterzeichnet. In den neuen Anlagen A und B zum Handelsabkommen wurden für die Periode vom I.Oktober 1956 bis 30.September 1957 die Einfuhrkontingente mit Bezug auf die beiderseits noch nicht liberalisierten Waren unter Berücksichtigung der gegebenen Absatzmöglichkeiten festgelegt. Die deutschen landwirtschaftlichen Einfuhrkontingente für Obst und Obstprodukte, Nutzvieh, Gemüsesamen und alkoholfreie Traubensäfte erfuhren keine Änderung. Au f dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft konnten die Wertgrenzen für die deutsche Einfuhr der noch kontingentierten fertigen Taschen- und Armbanduhren imWerte von unter 100 DM pro Stück von 14,4 Millionen DM auf 16 Millionen DM, für Baumwollgewebe und Tülle von 18 auf 23 Millionen DM erhöht werden, womit für diese wichtigen schweizerischen Exportartikel eine faktische Liberalisierung erzielt worden ist.

Die schweizerischen Einfuhrkontingente betreffen vorwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Die Bundesrepublik Deutschland hat auch für das laufende Vertragsjahr die Freigabe der Lieferung von festen fossilen Brennstoffen bis zu 1,4 Millionen Tonnen sowie von 20 000 Tonnen Petrolkoks zugesagt. Analoge Abmachungen bestehen hinsichtlich der Belieferung der Schweiz mit Roheisen, Walzwerkserzeugnissen und Holz aus der Bundesrepublik Deutschland. Die schweizerische Seite wird entsprechend der bisherigen Regelung die Lieferung von Eisenerzen (Gonzen- und Fricktal-Erzen) im Umfang von 100 000 Tonnen während der Vertragsperiode zulassen.

Auf den 30. November 1956 verfügten die deutschen Bundesbehörden, im Zusammenhang mit der extremen Gläubigerstellung der Bundesrepublik innerhalb der Europäischen Zahlungsunion, zusätzliche Liberalisierungsmassnahmen, womit - abgesehen von wenigen Ausnahmen - die bisher noch bestehenden deutschen
Einfuhrbeschränkungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft aufgehoben worden sind. Unter die neuen Liberalisierungsmassnahmen fallen insbesondere die Teerfarben, die bisher kontingentierten Baumwollgewebe (Drehergewebe und Tülle) und Uhren im Wert von unter 100 DM pro Stück. Die hiefür einen Monat vorher festgelegten Einfuhrkontingente sind infolgedessen überholt.

Im Zusammenhang mit gewissen Versorgungsschwierigkeiten hat das Bundeswirtschaftsininisterium in Bonn mit Wirkung ab I.Dezember 1956 die Ausfuhr von Heizölen der sogenannten Buchungsbescheinigungspflicht unterstellt, wodurch die Auslieferung von Abschlüssen, welche schweizerische Importfirmen fest getätigt haben, in Frage gestellt ist. Die ^Schweizerische Gesandt-

183 Schaft in Köln wurde beauftragt, sich zuständigenorts. für die Freigabe dieser alten Geschäfte einzusetzen.

b. Z o l l f r a g e n . Anlässlich der Besprechungen der gemischten Begierungskommission wurden verschiedene pendente Fragen im Zusammenhang mit dem Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 erörtert und bereinigt. Näheres über das Ergebnis dieser Besprechungen ist im Geschäftsbericht der Handelsabteilung für das Jahr 1956 enthalten.

c. Formelle Eegelung des Zahlungsverkehrs und Transferregelung für Invisibles. Das Zahlungsabkommen vom 10.November 1958 gilt unverändert weiter. Gleich verhält es sich mit dessen Anlagen (Anlage l betreffend Zahlungen für Dienstleistungen; Anlage 2 betreffend den Transfer von Forderungen, die im Londoner Schulden-Abkommen vom 17.Februar 1953 geregelt wurden; Anlage 3 betreffend die gegenseitigen Zahlungen der Grenzkraftwerke am Rhein) in der bisherigen Fassung.

B. Deutsche Demokratische Republik Seit dem letzten Bericht hat sich in unseren wirtschaftlichen Beziehungen mit Ostdeutschland nichts geändert.

7. Finnland Die am 22. Oktober in Bern mit einer finnischen Delegation aufgenommenen neuen Wirtschaftsverhandlungen wurden am 3. November 1956 mit der Unterzeichnung eines Protokolls zu den noch in Kraft stehenden beiden Abkommen vom 15. Oktober 1955 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Finnland (vgl. LII. Bericht) abgeschlossen. Die Besprechungen standen unter dem ungünstigen Vorzeichen der gegenwärtigen finnischen Zahlungsbilanzkrise und der geringen schweizerischen Importe aus Finnland während des letzten Vertragsjahres. .In dieser Periode betrug unser Import bloss 21,3 Millionen Franken, währenddem unsere Ausfuhr den Betrag von 58,6 Millionen Franken erreichte, so dass Finnland genötigt war, aus seinen Clearings mit andern Ländern der Europäischen Zahlungsunion Mittel in den gebundenen .schweizerisch-finnischen Zahlungsverkehr einzuschiessen. Die am S.November 1956 abgeschlossenen neuen Vereinbarungen brachten in bezug.auf den Warenverkehr keine grundlegenden Änderungen, wohl aber eine gewisse Anpassung der Kontingente an die heutige Lage. Auch wurde bei der Aufstellung der Kontingentsliste für die schweizerische Ausfuhr nach Finnland dem gegenwärtigen Stand der finnischen Teilliberalisierung der Einfuhr Rechnung getragen. Die neu
vereinbarten Kontingentslisten erstrecken sich auf den gegenseitigen Warenaustausch bis Ende 1957. Für die finnischen Einfuhrkontingente, die bis I.Oktober 1955 unter schweizerischer Verwaltung standen, werden die finnischen Behörden den bisherigen «courant traditionnel» berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für das nun ebenfalls in finnische Verwaltung übergegangene Kontingent «Diverse Waren».

184 Auf dem Gebiete des Zahlungsverkehrs wurden durch die neuen Vereinbarungen die Kursklauseln dem sich freier abwickelnden Verkehr in dem Sinne angepasst, dass für die Umrechnung von'in Finnmark stipulierten Verpflichtungen nicht mehr auf den Kurs am Einzahlungstag in Zürich, sondern auf den Ankaufskurs des Frankens bei Erhalt des Zahlungsauftrages in Helsinki abgestellt wird. Sodann wurde die letztes Jahr auf 20 Prozent der Clearingalimentierung begrenzte multilaterale Spitze für Überweisungen von oder nach andern Ländern der Europäischen Zahlungsunion auf 80 Prozent erhöht.

Für den Transfer von Finanz- und Sozialzahlungen hat Finnland der Schweiz die Meistbegünstigung zugesichert, allgemein aber gewisse Überweisungen als nicht mehr zulässig erklärt, so z.B. den Transfer der aus Rückzahlungen von Obligationen stammenden Beträge.

8. Frankreich Vom 25. bis 27. September 1956 fand in Paris eine Zusammenkunft der durch das französisch-schweizerische Handelsabkommen vom 29. Oktober 1955 geschaffenen und aus Vertretern der beiden Regierungen bestehenden gemischten Kommission statt. Sie bezweckte insbesondere, die Fragen der Einfuhr von Farbstoffen und Produkten der Uhrenindustrie in Frankreich abzuklären, worüber vorgängig - gemäss den Bestimmungen des Abkommens - Besprechungen zwischen Vertretern der Industrien der beiden Länder stattgefunden hatten.

Die Vorsitzenden der beiden Delegationen stellten fest, dass in den beiden Fragen ein Einverständnis noch nicht möglich war und beschlossen, die Verhandlungen zu einem spätem, jetzt noch nicht festgesetzten Zeitpunkt wieder aufzunehmen.

9. Iran Die Abwicklung des Waren- und Zahlungsverkehrs bot auch im Jahr 1956 keine besondern Schwierigkeiten. Während unsere Einfuhr gegenüber dem Vorjahr weiter anstieg, konnte bei der Ausfuhr der Höchststand von 1955 allerdings nicht mehr erreicht werden. Auf Wunsch der Bank Melli Iran und im Bestreben, ihr vermehrte Mittel für die Bezahlung schweizerischer Warenlieferungen und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, stimmte die Handelsabteilung anfangs 1957 der Umwandlung einer zweiten Tranche von 200 000 Pfundsterling in Irankonto-Franken zu. Wie das erste Mal (vgl. LUI. Bericht) erfolgte die Übernahme zum offiziellen Kurs zu Lasten des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Sterlinggebiet.

10. Israel Nach einer
ersten Fühlungnahme einer schweizerischen Delegation in Jerusalem anfangs Juli 1956 fanden im September dieses Jahres Verhandlungen in Bern statt, die am 14. September 1956 zum Abschluss eines Protokolls über den Warenverkehr zwischen den beiden Ländern führten. Es gilt für die Zeit vom 15. Oktober 1956 bis 15. Oktober 1957. Das Protokoll sieht vor, dass einerseits die israelischen Behörden die Einfuhr schweizerischer Erzeugnisse im un-

185' gefahren Umfange der letzten vier Jahre zulassen und anderseits die schweizerischen Behörden ihre liberale Einfuhrpolitik für israelische Waren aufrechterhalten. Es ist ferner vereinbart worden, dass die schweizerischen Exporteure auf ihren Lieferungen nach Israel eine einheitliche Prämie von 3 Prozent bezahlen, um einen Prämienfonds zu äufnen, der für die Preisüberbrückung israelischer für die Schweiz bestimmter Waren herangezogen werden soll. Über die Verwendung des Prämienfonds verfügt die Handelsabteilung. Der Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern bleibt frei.

11. Jugoslawien In der Zeit vom 30. Juni bis 18. Juli 1956 fanden in Bern mit einer jugoslawischen Delegation Verhandlungen statt, die sich vor allem auf Fragen des.

Zahlungsverkehrs bezogen.

Der nach den bisher erfolgten Eückzahlungen .noch verfügbare Teil des gemäss dem bestehenden Abkommen vom 27. September 1948 gewährten Bankenkredits von ursprünglich 25 Millionen Franken wurde in einen neuen Kredit von 10 Millionen -Franken umgewandelt. Dieser neue Kredit dient wiederum als Clearingvorschuss und ist ab 31. Mai 1957 in 5 Jahresraten von je 2 Millionen Franken rückzahlbar. Er ist durch eine Bundesgarantie gesichert.

Im Hinblick auf eine am I.August 1956 vom Rat der OECE an die Mitgliedstaaten dieser Organisation erlassene Empfehlung sind die technischen Durchführungsbestimmungen für eine teilweise Multilateralisierung (10 Prozent der Einzahlungen aus dem Warenverkehr) des gebundenen Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Jugoslawien innerhalb des Raumes der Europäischen Zahlungsunion vorbereitet worden. Diese in die Form eines Briefwechsels gekleidete Regelung kann in Kraft treten, sobald ihr die jugoslawischen Behörden endgültig zugestimmt haben.

Mit Rücksicht auf das verschiedenartige Aussenhandelsregime der beiden Länder ist, wie in den letzten Jahren, davon abgesehen worden, umfassende Warenlisten zu vereinbaren. Ein Protokoll führt nur noch Kontingente für diejenigen Positionen auf, deren Ein- oder Ausfuhr in einem der beiden Länder zurzeit beschränkt ist. Der Import schweizerischer Waren in Jugoslawien steht hinsichtlich des anzuwendenden Einfuhrregimes im Genuss der Meistbegünstigung ; dies gilt ausdrücklich auch für Konsumgüter, die allerdings aus Devisengründen sehr benachteiligt sind.

Die Clearingeingänge
im Jahre 1956 weisen mit 49,1 Millionen Franken wieder einen erfreulichen Stand auf. Dieses Ergebnis ist, wie in den letzten Jahren, weitgehend auf Einzahlungen aus der Abwicklung von Transitgeschäften zurückzuführen.

12. Niederlande Die Grundlage für den Warenverkehr mit den Niederlanden und ihren Überseegebieten (Antillen, Surinam und Niederländisch-Neuguinea) bildet das

186 Handelsabkommen vom I.Dezember 1952, das mangels Kündigung bis zum 30. September 1957 in Kraft bleibt.

Der für die Schweiz stark passive Warenverkehr - bei aktiver Zahlungsbilanz - mit den Niederlanden ohne überseeische Gebiete ergibt für das Jahr 1956 Bekordzahlen mit einer Einfuhr von 350 Millionen Franken (1955: 293) und einer Ausfuhr von 252 Millionen Franken (1955: 199).

Auf holländischen Wunsch wurde die Gültigkeit des am 23. September 1955 unterzeichneten vertraulichen Protokolls zum Handelsabkommen vom I.Dezember 1952 sowie der Warenlisten nur für 6 Monate, d.h. bis Ende März 1957, verlängert, da die Niederlande beabsichtigen, im Frühjahr gemeinsam mit ihren Benelux-Partnern Verhandlungen mit der Schweiz aufzunehmen.

Der Zahlungsverkehr mit der niederländischen Guldenzone (Niederlande mit Überseegebieten sowie Eepublik Indonesien) ist weiterhin geregelt durch das Zahlungsabkommen vom 24. Oktober 1945, das stillschweigend um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 24. Oktober 1957, verlängert wurde.

13. Norwegen Die Gültigkeitsdauer der bestehenden Wirtschaftsvereinbarungen wurde am 19. Juli 1956 für ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 80. Juni 1957, verlängert.

Der Warenverkehr hielt sich bei leicht steigender Tendenz im bisherigen Eahmen und wies während des Vertragsjahres .1955/56 wiederum einen Ausfuhrüberschuss von 30,7 Millionen Franken auf (Einfuhr 22,3 Millionen Franken, Ausfuhr 53,0 Millionen Franken). Die Bedienung des Finanztransfers im Sinne der bisherigen Abmachungen erfährt keine Änderung.

14. Polen Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Polen sind durch das Abkommen über den Warenaustausch und Zahlungsverkehr vom 25. Juni 1949 geregelt. Die Einfuhr polnischer Waren erreichte im Jahre 1956 38,9 Millionen Franken (Vorjahr 28,7 Millionen Franken), was eine Zunahme von 36 Prozent bedeutet. Diese Steigerung1 bezieht -sich vor allem auf die Kohleneinfuhr, die pro 1956 8,1 Millionen Franken (Vorjahr 3,1 Millionen Franken) betrug. Im gleichen Zeitraum erreichte die Avisfuhr 36,2 Millionen Franken gegenüber 80,5 Millionen Franken im Vorjahr.

15. Rumänien Die Grundlage für unsere wirtschaftlichen Beziehungen zu Eumänien bildet nach wie vor das Abkommen vom 3. August 1951 betreffend den Warenaustausch und Zahlungsverkehr. Die Ein- und Ausfuhr wickelt sich beiderseits
weiterhin nach autonomen Eichtlinien ab. Im Jahr 1956 erfuhr der Import eine Erhöhung auf 9,5 Millionen Franken (Vorjahr: 7,9 Millionen Franken), während die Ausfuhr von 11,2 auf 10,5 Millionen Franken zurückging.

187 Die gegenüber 1955 eingetretene Erhöhung der Clearingeinzahlungen im Jahre 1956 von 8,9 auf 15,5 Millionen Franken ist hauptsächlich auf Deviseneinschüsse zurückzuführen, die mit einem grösseren rumänischen Auftrag an die Maschinenindustrie im Zusammenhang stehen.

16. Spanien Der Eückgang der Einfuhr von Agrumen und Gemüsen als Folge des Frostes im Februar 1956 konnte glücklicherweise durch Importe von andern Waren zum grössten Teil wettgemacht werden. Die Ausfuhr erreichte zwar nicht mehr die Rekordzahl von 1955, blieb aber 1956 immer noch weit über 100 Millionen Franken. Sowohl für Warenexporte als auch für unsichtbare Leistungen konnten die Zahlungen in befriedigender Weise über den Clearing abgewickelt werden.

17. Sterlinggebiet Das am 28. Januar 1956 unterzeichnete Warenabkommen mit Grossbritannien lief Ende 1956 ab. Aus technischen Gründen mussten die Verhandlungen für die Neuregelung des Warenverkehrs bis zum 29. Januar 1957 verschoben werden. Um einen für beide Länder unerwünschten Unterbruch zu vermeiden, wurde vereinbart, das bisherige Abkommen bis zum 31.März 1957 bzw. bis zum Abschluss eines neuen Vertrages zu verlängern. Im Eahmen dieser Übergangslösung wurden beiderseits pro rata temporis Kontingente im bisherigen Umfang neu eröffnet. Auf das Ergebnis der neuen Verhandlungen werden wir im nächsten Bericht zurückkommen.

Da sich die irische Handelsbilanz trotz der im März 1956 eingeführten Sonderimportabgabe (vgl. LUI.Bericht) weiterhin ungünstig entwickelte, sah sich die Eegierung Ende Juli 1956 veranlasst, die Abgabe von 37% Prozent auf 60 Prozent zu erhöhen. Ferner wurde eine Reihe weiterer Waren der bisherigen Taxe von 37% Prozent unterstellt. Als Folge dieser Massnahmen gingen die schweizerischen Ausfuhren von 12,9 Millionen Franken im Jahr 1955 im letzten Jahr auf 9,2 Millionen Franken zurück.

In Australien führte die angespannte Zahlungsbilanzlage am I.Juli 1956 zu einer Verschärfung der Einfuhrbeschränkungen. Die bisherigen Einfuhrquoten wurden durchschnittlich um 20 Prozent herabgesetzt. Als Folge dieser Massnahme, welche vor allem die Konsumgüter betraf, sank die schweizerische Ausfuhr nach Australien von 104,9 Millionen Franken im Jahr 1955 im vergangenen Jahr auf 87 Millionen Franken.

Der Warenverkehr mit Indien erfuhr im Jahr 1956 gegenüber dem Vorjahr eine weitere
Ausdehnung. Die Einfuhr indischer Erzeugnisse sank zwar von 23,5 auf 21,5 Millionen Franken. Die Ausfuhren erreichten aber mit 146,3 Millionen Franken gegenüber 109,5 Millionen Franken im Vorjahr einen neuen Höchststand. Eine Exportzunahme ist insbesondere bei Investitionsgütern (Maschinen, Apparaten, Eollmaterial), dann aber auch bei gewissen Konsumgütern wie Uhren, pharmazeutischen Produkten usw. festzustellen.

188 Der Warenaustausch mit Pakistan hielt sich ungefähr auf der bisherigen Höhe. Im laufenden Jahr ist aber voraussichtlich mit einem gewissen Rückgang unserer Exporte an Verbrauchsgütern zu rechnen, da die pakistanische Regierung di e bereits bestehenden Einfuhrbeschränkungen verschärfte, um sich durch Deviseneinsparungen zusätzliche Mittel für die Finanzierung ihrer Entwicklungsprojekte zu beschaffen.

Im Rahmen der im LI. Bericht geschilderten Abmachung betreffend die Ausfuhr schweizerischer Textilien nach Pakistan gegen Übernahme amerikanischer Rohbaumwolle konnte über die ursprüngliche, bereits voll ausgenützte Quote von 4,3 Millionen Franken hinaus eine weitere l'ranche von 0,5 Millionen Franken vereinbart werden. Es handelt sich hier bekanntlich um zusätzliche Exporte, da diese Waren unter den geltenden pakistanischen Einfuhrvorschriften nicht oder nur in beschränktem Ausmass zugelassen werden.

18. Tschechoslowakei Der Güteraustausch mit der Tschechoslowakei ist nach wie vor durch das Abkommen betreffend den Warenaustausch und Zahlungsverkehr vom 22. Dezember 1949 geregelt. Zurzeit sind auf diplomatischem Wege Besprechungen im Gange zur Verlängerung der diesem Abkommen beigegebenen Warenlisten, deren Gültigkeit am 81. Dezember 1956 abgelaufenen ist.

Das Protokoll Nr. 4 zum erwähnten Abkommen über den Versicherungszahlungsverkehr ist durch einen Notenaustausch zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Prag und dem Tschechischen Aussenministerium vom 13. November 1956 ersetzt worden. Diese Neuregelung entspricht den gegenwärtigen Bedürfnissen besser.

Die Handelsbilanz zeigt für das Jahr 1956 erstmals ein ausgeglichenes Bild.

Während sich die tschechischen Lieferungen im Jahr 1956 auf 68,3 Millionen Franken (Vorjahr 57,2 Millionen Franken) bezifferten, nahm die Ausfuhr von 49,1 auf 65,8 Millionen Franken zu. Der Zahlungsverkehr gibt im übrigen zu keinen besondern Bemerkungen Anlass.

· 19. Türkei Die zweite Aktion für die Heimschaffung der vom 23. November 1953 bis 31. Januar 1956 entstandenen und noch nicht überwiesenen Forderungen konnte gemäss der in unserem letzten Bericht erwähnten Verständigung mit der Türkei vom 31. Januar 1956 mit dem Transfer von rund 16,5 Millionen Franken abgeschlossen werden. Hinsichtlich der Überweisung der seit dem 1. Februar 1956 fällig gewordenen
Forderungen auf einer ähnlichen Basis wurden neue Besprechnugen in Aussicht genommen. Die für den Transfer dieser Forderungen benötigte Clearingdeckung ist teilweise bereits vorhanden.

Der Export war im Jahre 1956 mit 27,4 Millionen Franken gegenüber 1955 (40,4 Millionen Franken) stark rückläufig. Da auch der Import eine Verminderung von 23,1 Millionen Franken im Jähre 1955 auf 19,1 Millionen Franken im Jahre 1956 erfuhr, sind die Aussichten für die nächste Zukunft weiterhin nicht sehr

189 günstig. Namentlich dank der zusätzlichen Alimentierung des Clearings für die erwähnte Heimschaffung rückständiger Forderungen haben sich die Einzahlungen 1956 auf 36. (Vorjahr 29,6) Millionen und die Auszahlungen auf 34 (Vorjahr 30,9) Millionen Franken erhöht. Der Bestand der angemeldeten Forderungen betrug Ende 1956 nur noch 10,5 gegenüber 15,4 Millionen Franken Ende 1955. Der Transfer von Obligationenzinsen erfolgte weiterhin pünktlich.

20. Ungarn Die dem Abkommen vom 27. Juni 1950 über den Warenaustausch und Zahlungsverkehr beigegebenen Warenlisten I und II, deren Gültigkeit am 30. September 1956 abgelaufen war, wurden durch Protokoll der «Vierten Zusammenkunft der schweizerisch-ungarischen Kegierungskommission» vom 23.Oktober 1956 für ein weiteres Vertragsjahr vom I.Oktober 1956 bis SO.September 1957 unverändert in Kraft gesetzt.

Die ungarischen Lieferungen nach der Schweiz, die in den ersten neun Monaten des Jahres 1956 eine erfreuliche Zunahme auf 38 Millionen Franken erfahren hatten, wurden durch die politischen Ereignisse im vergangenen. Herbst plötzlich unterbrochen. Der schweizerische Export in der Höhe von 15,5 Millionen Franken erlitt im Vergleich zum Vorjahr einen fühlbaren Rückschlag. Diese Passivität unserer Handelsbilanz mit Ungarn ist hauptsächlich auf Devisenentnahmen zurückzuführen, die gemäss den geltenden bilateralen Vertragsbestimmungen in dem Ausmass zulässig sind, als in früheren Vertragsjahren ungarischerseits freie Devisen in das Clearing eingeschossen wurden. Per Ende 1956 standen den liquiden Mitteln im Clearing voji 0,7 Millionen Franken für ungefähr 3,3 Millionen Franken unerledigte Forderungsanmeldungen schweizerischer Gläubiger gegenüber.

21. Uruguay Die Ausfuhr im Jahre 1956 übertraf mit 34 Millionen Franken ganz wesentlich den bereits im Vorjahr mit 27,5 Millionen erreichten Höchststand.

Dagegen zeigt sich, infolge einer teilweisen Diskriminierung des Schweizerfrankens durch das im August 1955 eingeführte neue Aussenhandelsregime, eine Benachteiligung der direkten Einfuhr der wichtigsten uruguayischen Erzeugnisse. Zurzeit wird geprüft, auf welche Weise diese für die Clearingalimentierung nachteilige Massnahme sich beheben lässt.

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

Im Juli 1944 wurden in Bretton Woods die Verhandlungen über ein Währungs- und Finanzabkommen beendet. Anlässlich dieser Währungskonferenz wurde bereits beschlossen, als Ergänzung zu dieser Währungscharta eine Handelscharta aufzustellen. Im Februar 1946, nach langen Vorbereitungen, beschloss dann der Wirtschafts- und Sozialrat der UNO in Ausführung dieses Beschlusses die Schaffung einer internationalen Handelsorganisation.

190 Bereits im Oktober desselben Jahres trat in London das «Comité préparatoire» zur Ausarbeitung dieser Charta zusammen. Anlässlich einer zweiten Session vom April bis August 1947 wurden in Genf die Grundziige zu dieser Charta zu Papier gebracht, und gleichzeitig auf Ende desselben Jahres eine internationale Handelskonferenz nach Havanna einberufen, um sie endgültig zu bereinigen.

Zu dieser Konferenz wurde auch die Schweiz eingeladen. Sie nahm die Einladung an. Weil aber im Sommer 1948 die Kompetenzen des damaligen Präsidenten der USA auf dem Aussenhandelsgebiete abliefen und zudem, in diesem Wahljahr niemand voraussehen konnte, ob überhaupt und wenn ja in welcher Form diese Vollmachten verlängert würden, traten im Sommer 1947, gleichzeitig mit dem «Comité préparatoire», 23 Länder zu gleichzeitigen Zollverhandlungen zusammen. Die Ergebnisse dieser Zollverhandlungen wurden in einem Protokoll niedergelegt, einige Kapitel des Handelschartaentwurfes beigefügt und das Ganze zu einem sogenannten «Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen» (General Agreement on Tariffs and Trade, abgekürzt GATT) zusammengefasst. Das GATT sollte aufgelöst werden und in die internationale Handelsorganisation eingehen, sobald diese ins Leben treten würde.

Der Entwurf der internationalen Handelscharta wurde im Jahre 1947 den Spitzenverbänden der Wirtschaft zur Stellungnahme unterbreitet. In einer Konferenz vor Beginn der Havannakonferenz wurde festgestellt, dass die in Kapitel IV dieser Charta enthaltenen Bestimmungen die Schweiz ihrer bisherigen wirtschaftlichen Verteidigungswaffen berauben, und es auch nicht gestatten würden, den Schutz der schweizerischen Landwirtschaft weiterzuführen. Dieses Kapitel sieht nämlich vor, dass alle mengenmässigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen aufgehoben werden müssen. Ferner sieht esbvor, dass alle Länder mit Zahlungsbilanzschwierigkeiten von dieser Bestimmung befreit sein sollen, ja sie sollten nicht einmal verpflichtet sein, sich an die Eegel der Nichtdiskriminierung halten zu müssen. Damit wären fast alle unsere Handelspartner in der Lage gewesen, die Einfuhren aus der Schweiz zu beschränken, ohne dass die Schweiz sich dagegen hätte zur Wehr setzen dürfen. Es ist auch nicht zu vergessen, dass damals die Liberalisierungsbestimmungen der OECE und deren Zahlungsuuion noch nicht bestanden. Der
Beitritt der Schweiz zur Charta wurde daher nur bei Aufnahme einer speziellen Ausweichsklausel, dio auch die Weitorführung des Lanclwirtschaftsschutzes erlauben musste, als möglich befunden. Die schweizerische Delegation erhielt damals vom Bundesrat die Instruktion, zu Kapitel IV folgenden Antrag zu stellen: «Wenn ein Mitgliedstaat, der sich nicht auf die Voraussetzungen der Zahlungsbilanzschwierigkeiten berufen kann, feststellen muss, dass sein wirtschaftliches Gleichgewicht, namentlich mit Bezug auf seine Landwirtschaft und die Beschäftigung, ernsthaft beeinträchtigt oder bedroht ist, so kann er die zum Schütze der lebenswichtigen Interessen des Landes notwendigen Massnahmen treffen.» Dieser schweizerische Abänderungsvorschlag wurde von einem speziell zu dessen Prüfung gebildeten Unterkomitee mit 4 zu 3 Stimmen bei drei Enthai-

191 tungen abgelehnt. Das Unterkomitee unterbreitete jedoch der Konferenz einen einstimmigen Bericht, in dem der Sonderfall Schweiz voll anerkannt wurde. Es wird darin erklärt, dass es nicht im Interesse der Mitgliedstaaten liegen könne, die Schweiz dem Druck auszusetzen, der sich daraus ergibt, dass ein hoher Teil ihrer weitgehend aus nicht-lebenswichtigen Waren und Dienstleistungen bestehenden Gesamtproduktion in Märkten abgesetzt wird, die sich in Ländern mit Zahlungsbilanzschwierigkeiten befinden. Da der schweizerische Abänderungsvorschlag jedoch die Struktur und die Grundprinzipien der Charta gefährlich durchlöchern würde, könne er nicht als geeignete Lösung empfohlen werden.

Die Konferenz beauftragte dann, um trotzdem nach Lösungen zu suchen, die Interimskommission zur Vorbereitung der ersten Generalversammlung (die nie stattfand) mit der weitern Prüfung dieser Frage.

Am 27. August 1948 befasste sich das Interimskoniitee ein erstes Mal, am 15. September ein zweites Mal mit dem'Fall Schweiz. Die auf ein schweizerisches Memorandum vom 9. Januar 1949 in Aussicht gestellte Antwort ist noch nicht eingetroffen. Nachdem der amerikanische Kongress die Internationale Handelscharta nie genehmigte, blieb sie toter Buchstabe und trat nie in Kraft. Es denkt auch heute niemand daran, sie wieder aufleben zu lassen.

Dieselben Verhandlungen aber, die im Sommer und Herbst 1947 zur Vorbereitung der Havanna-Charta geführt wurden, führten am 30. Oktober 1947 zur Unterzeichnung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. Es trat am I.Januar 1948 vorläufig unter acht Ländern in Kraft. In den vier Zollverhandlungen wurden etwas über 60 000 Zollkonzessionen oder Bindungen zugestanden.

Am 9. Juli und 6. August 1948 richtete der Präsident des GATT die Anfrage an die Schweiz, ob sie bereit sei, dem GATT beizutreten und gleichzeitig Zollverhandlungen mit den Mitgliedern durchzuführen. Sie wurde auch zu der zweiten Session der Vertragsparteien als Beobachter eingeladen. Die amerikanische Gesandtschaft warf in diesem Zusammenhang inoffiziell die Frage von schweizerisch-amerikanischen Zollverhandlungen im Rahmen des GATT auf, wobei natürlich durch den Beitritt der Schweiz die sogenannte Ausweichsklausel in den schweizerisch-amerikanischen Handelsvertrag hineingekommen wäre, da das GATT eine genau gleichlautende Klausel
enthält. Dies war offenbar der Sinn der amerikanischen Anfrage. Aus diesem Grunde kam eine Teilnahme der Schweiz nicht in Frage, weil befürchtet werden, musste, dass die USA in Anwendung dieser Klausel die Uhrenzölle erhöhen würden.

Im Sommer 1949 wurde in Annecy eine zweite Reihe von Zollverhandlungen abgehalten und eine Reihe weiterer Länder traten dem GATT bei. Am 29. August und 80.September 1949.erfolgte die zweite Einladung an die Schweiz zur Teilnahme an Zollverhandlungen. Da jedoch die Frage der Sonderstellung der Schweiz nicht befriedigend geregelt werden konnte, die GATT-Vertragsparteien sich auch nicht bereit erklären konnten, auf Grund des Verhandlungstarifes vom Jahre 1925 zu verhandeln und ein neuer Zolltarif noch nicht vorlag, musste die Schweiz auf die Teilnahme an den Verhandlungen in Torquay im Winter

192 1950/51 verzichten. Bine vierte Zolltarifrunde, an welcher die Schweiz mangels eines modernen Zolltarifes und mangels einer befriedigenden Eegelung der noch ausstehenden Fragen ebenfalls nicht teilnehmen konnte, fand im Januar/Mai 1956 in Genf statt. Am S.April 1949 hatte die Plenarsitzung des GATT immerhin durch mehrere Sprecher die Wünschbarkeit eines schweizerischen Beitritts zum GATT zum Ausdruck gebracht und auch der Hoffnung Ausdruck gegeben, es möchte ein gangbarer Weg gefunden werden.

Im September 1950 wurde der schweizerisch-amerikanisehe Handelsvertrag ·aus dem Jahre 1936 seitens Amerikas gekündigt, es sei denn, die Schweiz erkläre sich bis am 15. Oktober 1950 bereit, die sogenannte «Ausweichsklausel» aufzunehmen, was dann unter dem Druck der Vertragskündigung auch geschah.

Die Kündigung Amerikas wurde auch damit begründet, dass die USA gehofft hätten, die Schweiz würde dem GATT beitreten und dadurch die Ausweichsklausel akzeptieren. Dies sei aber nicht geschehen, weshalb die USA sich zur Kündigung des Vertrages gezwungen sehe. Bekanntlich haben die USA die Ausweichsklausel im Jahre 1954 auch angerufen, um die Uhrenzölle zu erhöhen.

Die Frage des Beitritts der Schweiz zum GATT wurde seit dem S.April 1950 nicht mehr weiter verfolgt. Sie liess sich jedoch an allen GATT-Sessionen durch Beobachter vertreten. Erst anlässlich der Eevisionssitzung des GATT vom Winter 1954/55 wurden wieder tastende Versuche einer Annäherung unternommen, indem die Schweiz in informeller Weise durch Beobachter' vertreten, verschiedene Abänderungsvorschläge anbrachte, die ein«; Weiterführung des schweizerischen Landwirtschaftsschutzes ermöglicht hätten. Diese Abänderungsvorschläge drangen jedoch nicht durch. Dagegen wurde den Vereinigten Staaten von Nordamerika ein Dispens für ihre Landwirtschaftseinfuhrbeschränkungen erteilt. Gleichzeitig wurde ein Beschluss gefasst, wonach alle GATT-Mitgliedstaaten unter erleichterten Abstimmungsbedingungen einen zeitlich auf 5 Jahre befristeten Dispens für den Landwirtschaftsschutz erhalten können. An der ordentlichen Session des Herbstes 1955 wurde ein solcher Dispens an Belgien erteilt und ein allerdings viel weniger umfangreicher, dafür aber zeitlich unbeschränkter an Luxemburg. Damit schien in einem gewissen Sinne das Eis für ein schweizerisches Begehren gebrochen zu
sein. Da die Schweiz jedoch nicht Mitglied des GATT ist, kann sie auch, solange sie nicht Mitglied geworden ist, von den Bestimmungen des GATT nicht dispensiert werden. Es wäre also nicht sinnvoll gewesen, einen Dispens für den schweizerischen Landwirtschaftsschutz zu verlangen. Voraussetzung für den Beitritt zum GATT sind erfolgreich durchgeführte Zollverhandlungen. Die Schweiz wollte aber auch nicht in solche Zollverhandlungen eintreten, ohne die Gewissheit zu haben, nachher ihren Landwirtschaftsschutz weiterführen zu können. Um aus diesem Dilemma herauszukommen, entstand der Gedanke einer vorläufigen Mitgliedschaft der Schweiz beim GATT. Nach längern Sondierungen wurden im Herbst 1956 mit den GATTMitgliedern die Bedingungen zu einem solchen vorläufigen Beitritt ausgehandelt.

Um diese Bedingungen verstehen zu können, ist es notwendig, etwas näher auf ·den Inhalt des GATT selbst einzutreten.

193 Der wichtigste Bestandteil des Allgemeinen Abkommens über die Zolltarife c und den Handel ist in den Artikeln I und II enthalten : nämlich die umfassende allgemeine Meistbegünstigungsklausel und die Bestimmung, wonach die in den vier Zolltarifrunden vereinbarten rund 60 000 Zollkonzessionen integrierenden Bestandteil des GATT bilden. Die gebundenen Zölle sollen auch nicht durch andere Gebühren bei der Einfuhr ersetzt werden.

Der zweite Teil des GATT enthält die Handelsregeln, d.h. den Verhaltenskodex für die einzelnen Staaten auf dem Gebiete der Einfuhrbeschränkungen, der Ausfuhrsubventionen, der Ursprungsbezeichnung, des Warentransits, der Zollbewertung usw. Insbesondere wird in Artikel XI ein allgemeines Verbot von Einfuhrbeschränkungen ausgesprochen. Für die währungsschwachen Länder wurden Ausnahmen genereller Natur zugestanden. Ja, es darf gemäss diesen Ausnahmen sogar in diskriminierender Art und Weise die Einfuhr von Waren aus Hartwährungsländern abgewehrt werden. Diese Bestimmung (Art.XIV) war ursprünglich als kriegsbedingte Übergangsregelung gedacht. Der zweite Teil enthält ferner in Artikel XIX eine weitere weitgehende Ausweichsklausel.

Artikel XV verpflichtet die Mitglieder des GATT, entweder Mitglied des Währungsfonds zu werden oder einen Vertrag zu schliessen, der die Verpflichtungen des Währungsfonds enthält.

Hätte unser Land 1948 den Beitritt zum GATT vollzogen, so wäre es als eines der wenigen nicht zahlungsbilanzschwachen Länder zu einer vollständigen Liberalisierung seines Aussenhandels verpflichtet worden, während anderseits die zahlreichen währungsschwachen Länder uns gegenüber mengenmässige Beschränkungen und andere Schutzmassnahmen hätten ergreifen können. Der Schutz unserer eigenen Landwirtschaft hätte nicht gewährleistet werden können, weil die Ausnahmebestimmungen des GATT auf diesem Gebiet fast ausschliesslich auf spezifische amerikanische Verhältnisse zugeschnitten sind. Ferner hätten wir mit dem Beitritt zum GATT entweder den Beitritt zum Weltwährungsfonds vollziehen oder ein entsprechendes Währungsabkommen unterzeichnen müssen, was uns die Möglichkeit, Zahlungsrestriktionen gegenüber Ländern mit Devisenbewirtschaftung zu ergreifen, genommen hätte. Ausserdem hätten wir die mit der amerikanischen Formel übereinstimmende Ausweichsklausel annehmen müssen, die damals
in unserm Handelsvertrag mit den Vereinigten Staaten noch nicht enthalten war. Zudem bestand noch eine technische Schwierigkeit, indem die Schweiz über keinen modernen Zolltarif verfügte, der ein geeignetes multilaterales Verhandlungsinstrument dargestellt hätte.

Inzwischen haben sich diese Verhältnisse jedoch in wesentlichen Punkten entscheidend verändert. Während 1947 noch rund vier Fünftel des schweizerischen Exports im Ausland als «non essentials» diskriminiert wurden, finden heute dank der Verbesserung der Währungslage in zahlreichen Ländern und dank den gemeinsamen Liberalisierungsbemühungen in der OECE achtzig Prozent unserer Exporte in Ländern Absatz, die, wie die Vereinigten Staaten und Kanada, entweder keine Einfuhrbeschränkungen anwenden oder als Mitgliedstaaten der OECE dem multilateralen Liberalisierungskodex unterstehen, der Bundesblatt. 109. Jahrgang. Bd. I.

14

194 grundsätzlich nur mengenmässige Beschränkungen von zehn Prozent der Einfuhr zulässt. Obschon die Pflichten der Länder mit starker Währung und die Eechte der Länder mit schwacher Währung immer noch ungleich verteilt sind, ist die Gefahr, gegenüber währüngsschwachen Ländern der Wehrlosigkeit ausgesetzt zu sein, heute infolge der Verbesserung der Welt-Wirtschaftslage somit geringer als noch vor einigen Jahren. Zudem soll innerhalb des GATT im Laufe des nächsten Jahres die Berechtigung der einzelnen Vertragsparteien zur Anrufung der Ausweichsklauseln aus Zahungsbilanzgründen einer eingehenden Neuüberprüfung unterzogen werden.

Da wir im Jahre 1950 unter amerikanischem Druck die Ausweichsklausel in den Handelsvertrag mit den Vereinigten Staaten aufnehmen nmssten, würde die gleichlautende Klausel im GATT für uns unter diesen Umständen kaum mehr einen zusätzlichen Nachteil bilden.

Unverändert geblieben ist dagegen das schweizerische Erfordernis, den Landwirtschaftsschutz im Eahmen unserer gesetzlichen Bestimmungen mit den geeigneten handelspolitischen Mitteln durchzuführen und auf währungspolitischem Gebiet keine Bindungen einzugehen.

Wenn somit festgestellt werden konnte, dass einerseits die gegen einen Eintritt der Schweiz ins GATT sprechenden Gründe an Zahl und Gewicht abgenommen haben, so haben sich anderseits die Gründe für einen Beitritt verstärkt. Das gilt insbesondere von den multilateralen Zollverhandlungen des GATT, in denen die Institution bisher ihren grössten Erfolg erzielt hat und die angesichts der wieder anwachsenden praktischen Bedeutung der Zölle noch wichtiger werden dürften. Auf dem Wege der bilateralen Meistbegünstigung kamen zwar die an den bisherigen Zollkonferenzen des GATT zugestandenen Zollkonzessionen in den meisten Fällen indirekt auch unserm Land zugute. Jedoch sind zahlreiche Positionen, an denen die Schweiz vor allem interessiert ist, in jenen Zollkonferenzen nicht verhandelt worden. Könnten wir mitwirken, so könnten wir auf diesem Gebiet möglicherweise verschiedene für uns wichtige Zollherabsetzungen erzielen. Zu diesem Zwecke benötigen wir aber einen auch in technischer Beziehung modernen Zolltarif.

Von nicht zu unterschätzender Bedeutung könnte das GATT für uns auch als Forum zur kollektiven Behandlung handelspolitischer Beschwerden und zur Beilegung von allerhand
Schwierigkeiten auf diesem Gebiet sein. Die gegenwärtigen Projekte für die Schaffung eines gemeinsamen Marktes in Europa oder die Errichtung einer Freihandelszone zwischen den OECE-Ländern, bei deren Verwirklichung das GATT ein Mitspracherecht besitzen wird, erhöhen das schweizerische Interesse, von einer Teilnahme an den Diskussionen dieser Organisation nicht ausgeschlossen zu sein.

In Erwägung dieser Sachlage erachtete der Bundesrat den Zeitpunkt für gekommen, die Möglichkeit eines Beitritts der Schweiz zum GATT einer neuen eingehenden Prüfung zu unterziehen. Die Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wurde beauftragt, die Bedingungen, die das GATT an uns stellen würde, zu ermitteln.

195 Am 26. Oktober hat der Leiter der schweizerischen Delegation an der 11. Session der GATT-Vertragsparteien in Genf das schweizerische Beitrittsgesuch mündlich begründet. Er wies dabei darauf hin, dass unser Land mit Bezug auf verschiedene GATT-Bestimmungen eine Sonderstellung beanspruchen müsste.

Dies betreffe vor allem das Schutzbedürfnis der schweizerischen Landwirtschaft und die Unmöglichkeit eines Beitritts zum Internationalen Währungsfonds oder des als Alternative vorgesehenen Abschlusses eines speziellen Währungsabkommens. Aus diesen Gründen stehe es der Schweiz nicht an, eine Vollmitgliedschaft anzustreben. Unser Gesuch beschränke sich daher auf eine provisorische Assoziierung, die die für unser Land als wichtig empfundene Mitarbeit an den Zolltarifarbeiten des GATT nicht länger verzögern würde.

Nach mehrwöchigen, teilweise äusserst hartnäckigen Verhandlungen ist ein Schema für den spätem Beitritt der Schweiz als assoziiertes Land (d.h. nicht als Vollmitglied) zum GATT, welches den schweizerischen Bedürfnissen in vollem Umfang Eechnung trägt, in Form eines Berichtes festgelegt worden, der die Genehmigung der Vertragsparteien erhalten hat. Diese erklärten sich grundsätzlich bereit, mit der Schweiz im Laufe des nächsten Jahres zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt in Zollverhandlungen einzutreten, die - und dies ist ein sehr wesentliches Zugeständnis - auf Grund des sich heute noch in Ausarbeitung befindlichen Zolltarifentwurfes geführt werden könnten. Verhandlungen auf Grund des heutigen Gebrauchstarifs wären für die Schweiz in der Tat undurchführbar, da die Struktur und Nomenklatur dieses Tarifes, der aus dem Jahre 1921 stammt und auf dem Zolltarifgesetz von 1902 basiert, den modernen Anforderungen nicht mehr zu genügen vermögen und zudem keine Konzessionsmargen mehr enthalten würden.

Die Vertragsparteien des GATT haben dem Intersessionskomitee die Ermächtigung erteilt, im Einvernehmen mit der Schweiz eine Kommission einzusetzen, die diese multilaterale Zollverhandlungsrunde vorzubereiten und eine Erklärung auszuarbeiten hätte, die die Inkraftsetzung des Ergebnisses der Zollverhandlungen und gleichzeitig die provisorische Assoziierung der Schweiz zum GATT vorsehen würde. Das Verhältnis der Schweiz zum GATT würde in dem Sinne geregelt werden, dass sich fortan der schweizerische
Aussenhandel mit denjenigen GATT-Vertragsparteien, die die Erklärung mitunterzeichnen, auf Grund der GATT-Bestimmungen abwickeln würde. Die Schweiz würde jedoch mit Bezug auf die Artikel XI und XV des GATT-Abkommens einen Vorbehalt anbringen können. Die Formulierung dieses Vorbehaltes bildete das Hauptstück der Verhandlungen. Durch die Genehmigung des Berichtes haben die Vertragsparteien der Schweiz die Zusicherung erteilt, ihn in der vereinbarten Formulierung, die die Möglichkeit der Weiterführung unserer Landwirtschafts- und Währungspolitik gewährleistet, anzunehmen. Sie lautet folgendermassen : Die Schweiz erklärt, von den Bestimmungen des Artikels XI betreffend das generelle Verbot mengenmässiger Einfuhrbeschränkungen, das auch mengenmässige Beschränkungen durch das Mittel des Staatshandels betrifft, eine Ausnahme zu beanspruchen. Sie behält sich ausdrücklich vor, den Titel II des Land-

196 ·Wirtschaftsgesetzes sowie die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Alkoholmonopols und der Getreideversorgung, die sich auf Artikel 23Ws, einschliesslich des Zusatzes von 1952, und 32bls der Bundesverfassung stützt, weiterhin vollumfänglich durchführen zu können. Gleichzeitig behält sie sich auf dem industriellen Sektor die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 mit Bezug auf die Einfuhrbeschränkungen für schwere Lastwagen vor.

Dieser weitgehende Vorbehalt ist von den Agrarstaaten aus grundsätzlichen Erwägungen lange und zäh bekämpft worden, indem die Schweiz somit das einzige Land ist, das im Eahmen des GATT auf dem Landwirtschaftssektor nicht einmal die Verpflichtung eingehen will, die bestehenden Einfuhrbeschränkungen über eine längere Zeitspanne stufenweise abzubauen. Die schweizerische Delegation hat natürlich nicht verfehlt, auf die liberale Handhabung der Schutzmassnahmen durch unsere Behörden und den hohen Konsum ausländischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse hinzuweisen. Es ist schliesslich denn auch gelungen, die Anerkennung unserer ganz besondern Verhältnisse durchzusetzen, wobei dieser Sondercharakter eben dadurch unterstrichen wurde, dass für unser Land nicht eine Vollmitgliedschaft, sondern vorerst lediglich eine Assoziierung vorgesehen wird. Diese Assoziierung ist auf zwei Jahre vom Zeitpunkt der Ratifikation des Ergebnisses der Zollverhandlungen durch die Schweiz befristet mit der ausdrücklichen Massgabe, dass sie nachher verlängert werden kann, wenn in der Zwischenzeit auf dem Konsultationsweg keine Lösung unserer Probleme durch einen regulären Dispens gefunden werden sollte. Diese offensichtliche Tendenz, zu einem dauerhaften Provisorium zu gelangen, hat die Annahme der vorgesehenen Eegelung für verschiedene GATT-Vertragsparteien wesentlich erschwert.

Der zweite Vorbehalt der Schweiz betrifft die Bestimmung (Art.XV), welche die Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds oder den Abschluss eines Währungsabkommens mit den Vertragsparteien vorschreibt, um zu verhindern, dass die im Eahmen des GATT gewährten Zollkonzessionen und die Handelsregeln durch Devisenbeschränkungen annulliert werden können. Die Schweiz hatte hier nicht etwa deshalb einen Vorbehalt anzubringen, weil wir handelspolitische Devisenbeschränkungen kennen würden,
sondern weil wir auf einem Gebiet, das mit dem GATT in keinem Zusammenhang steht, demjenigen des Kapitalverkehrs und der spekulativen internationalen Währungsoperationen, freie Hand für Abwehrmassnahraen behalten müssen. Die Grundsätze unserer Währungspolitik haben volle und widerspruchslose Anerkennung gefunden. Die Schweiz wird sie weiterhin aufrechterhalten. Sollte trotzdem irgendeine Vertragspartei mit uns über währungspolitische Fragen in Konsultationen einzutreten wünschen, haben wir uns im Einverständnis mit der Nationalbank jederzeit hiezü bereit erklärt.

Durch diese beiden Vorbehalte ist den zwei spezifischen schweizerischen Begehren Eechnung getragen worden. Ein weiterer Problemkreis, der heute, wie bereits ausgeführt, durch die Gesundung der internationalen Wirtschaftslage an

197 Bedeutung verloren hat, betrifft die Möglichkeit für unser Land, handelspolitische Schutzmassnahmen ergreifen zu können, wenn einer unserer Handelspartner unter Berufung auf die Ausweichsklausel für Zahlungsbilanzschwierigkeiten (Art.XII) Kestriktionen treffen sollte, die unsere Exporte in einer besonders empfindlichen und ungerechtfertigten Weise treffen würden. Die Vertragsparteien des GATT haben diesbezüglich in ihrem Bericht der Schweiz zugesichert, dass sie in derartigen Fällen von dem in Artikel XII vorgesehenen Klagerecht Gebrauch machen könnte, und zwar auch dann, wenn derjenige Mitgliedstaat, durch dessen Massnahmen unser Land geschädigt würde, grundsätzlich zur Anrufung der erwähnten Ausweichsklausel für den Erlass von Einfuhrbeschränkungen berechtigt wäre. Sie kann überdies diese Schutzmassnahmen in dringenden Fällen gemäss Praxis des GATT auch vor Behandlung der Klage sofort ergreifen. Was die schweizerischen Wirtschaftsbeziehungen mit den Mitgliedstaaten der OECE betrifft, werden sich diese natürlich weiterhin auf Grund der geltenden OECE-Be.stimmungen abwickeln. Die praktische Auswirkung unseres GATT-Vorbehaltes betreffend landwirtschaftliche Einfuhrbeschränkungen bietet die Gewähr dafür, dass der schweizerische Liberalisierungsprozentsatz bei der OECE nicht etwa durch eine Berufung auf weitergehende theoretische GATT-Bestimmungen beanstandet werden könnte.

Abschliessend muss festgestellt werden, dass als Ergebnis der in Genf geführten "Verhandlungen die GATT-Vertragsparteien unserm Land das grösstmögliche Entgegenkommen bezeugt haben. Der Weg für eine Assoziierung der Schweiz zu dieser Organisation ist heute somit offen. Der schweizerische Beitritt ist jedoch noch keineswegs vollzogen und es besteht für unser Land auch noch keine juristische Verpflichtung hiezu. Erst wenn die multilateralen Zollverhandlungen durchgeführt sein werden, muss sich die Schweiz entscheiden, ob sie die vorgesehene Assoziierung vornehmen will. Die eidgenössischen Bäte werden in diesem Zeitpunkt Gelegenheit erhalten, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Als besonderes Entgegenkommen soll die Schweiz jedoch bereits in der ersten GATT-Session, die den multilateralen Zolltarifverhandlungen folgen wird, eingeladen werden, an den Arbeiten des GATT aktiv teilzunehmen.

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung
stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 25. Januar 1957.

son

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Streuli Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

54. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss den Bundesbeschlüssen vom 14. Oktober 1933 und 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 25. Januar 1957)

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