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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährung eines Bundesbeitrages an die Vereinigten Internationalen Bureaux zum Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums für die Erstellung eines Verwaltungsgebäudes (Vom 8. Februar 1957)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine Botschaft zu unterbreiten betreffend die Gewährung eines Bundesbeitrages an die in Genf geplante Erstellung eines Verwaltungsgebäudes für die Vereinigten Internationalen Bureaux zum Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums.

Unter der gemeinsamen Benennung «Vereinigte Internationale Bureaux zum Schutz des gewerblichen, literarischen und künstle:ischen Eigentums» werden bezeichnet: das Internationale Bureau zum Schutte des gewerblichen Eigentums, das anlässlich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schütze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 gegründet wurde, sowie das Bureau des Internationalen Verbandes zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst, das anlässlich der Berner Übereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 ins Leben gerufen wurde. Beide Übereinkünfte sind seit ihrem Bestehen verschiedentlich revidiert worden. Sie sahen von Anfang an ein internationales Bureau vor, «das der Centralverwaltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft» unterstellt ist und von derselben überwacht wird. Beide Bureaux wurden in Bern errichtet und stehen seit der Gründung des zweiten Bureaus aus praktischen Überlegungen unter der gleichen Leitung.

Gemäss den Texten der Pariser und der Berner Übereinkünfte (im ersteren Falle der Wortlaut von London vom 2. Juni 1934 und ire. zweiten Falle der

481 Text von Brüssel vom 26. Juni 1948) zentralisieren die genannten Bureaux Nachrichten aller Art, die sich auf den Schutz, sei es des gewerblichen Eigentums, sei es der Eechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst, beziehen. Sie sammeln, ordnen und veröffentlichen diese Mitteilungen. Sie stellen Untersuchungen an, die von gemeinsamem Nutzen und von Interesse für den Internationalen Verband zum Schütze des gewerblichen Eigentums und für den Internationalen Verband zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst sind, und geben auf Grund der Dokumente, die ihnen von den verschiedenen Begierungen zur Verfügung gestellt werden, periodische Zeitschriften über die den Gegenstand der Verbände betreffenden Fragen heraus. Die Internationalen Bureaux haben sich jederzeit zur Verfügung der Mitglieder der beiden Verbände zu halten, um ihnen über die in den Bereich ihrer-Tätigkeit fallenden Probleme Auskünfte zu erteilen, deren sie etwa bedürfen.

Seit der Unterzeichnung der Pariser Verbandsübereinkunft sind noch drei beschränkte Vereinbarungen im Rahmen der Internationalen Union zum Schütze des gewerblichen Eigentums, nämlich folgende drei Spezialabkommen abgeschlossen worden: das Madrider Abkommen vom 14.April 1891 über die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Waren; das Madrider Abkommen vom gleichen Datum über die internationale Begistrierung von Fabrikoder Handelsmarken sowie das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle. Dadurch sind den Vereinigten Internationalen Bureaux, die gegenwärtig das zentrale Organ von fünf Übereinkünften sind, d.h. der beiden allgemeinen Abkommen, das eine mit 45 und das andere mit 44 Mitgliedstaaten, und der drei beschränkten Vereinbarungen mit 28, 20 und 13 Mitgliedern, neue Obliegenheiten erwachsen.

Davon abgesehen, werden anlässlich der im Frühjahr und im Herbst 1957 stattfindenden diplomatischen Konferenzen von Paris und Lissabon, die mit der Revision des Abkommens zum Schütze des gewerblichen Eigentums betraut sind, einige neue Spezialabkommen getroffen, wodurch den erwähnten Bureaux weitere Aufgaben übertragen werden.

Es ist unter diesen Umständen unvermeidlich, dass die gesteigerte Tätigkeit der Vereinigten Internationalen Bureaux eine Vergrösserung der von ihnen belegten
Räumlichkeiten erfordert. Diese bestehen zurzeit aus drei Stockwerken und dem Estrich eines Gebäudes an der Helvetiastrasse 7 in Bern sowie aus einer untergemieteten Etage in einem Nachbarhaus. Die Räumlichkeiten sind zu klein geworden. Abgesehen von der Tatsache, dass die Räume nicht mehr der Würde entsprechen, die einer zwischenstaatlichen Organisation mit universalen Aufgaben zukommt, benötigt der Internationale Dienst der Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken zufolge des gesteigerten Arbeitsumfanges grössere und passendere Räumlichkeiten. Im übrigen sollten diese Räume nicht, wie zurzeit, der Brandgefahr ausgesetzt sein, welcher wertvolle Dokumentation, die zufolge Platzmangels im Estrich abgelegt ist, zum Opfer fallen könnte. Alle diese Umstände erfordern dringlich -- und zwar in absehbarer Zeit -- den Bau eines passenden Verwaltungsgebäudes für die Bureaux.

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Nachdem der Direktor der Vereinigten Internationalen Bureaux ohne jeglichen Erfolg in Bern ein passendes Grundstück gesucht hatte, dessen Preis unter Berücksichtigung der Einnahmen, die den Bureaux durch die jährlichen Beiträge der Mitgliedstaaten des Verbandes zum Schütze des gewerblichen Eigentums und des Verbandes zum Schütze der Werke der Literatur und Kunst zufliessen, erschwinglich wäre, sah er sich veranlagst, Erkundigungen hierüber in andern schweizerischen Städten einzuziehen. Dabei erfuhr er von einer äusserst günstigen Offerte der Behörden des Kantons Genf. Es handelt sich hier um ein Baurecht für 90 Jahre, mit Verlängerungsmöglichkeit um weitere 30 Jahre, auf einem Grundstück in der Nähe des place des Nations in Geri von 5000 Quadratmetern zum Preis von 40 Franken für den Quadratmeter. Die Grundrente, wobei das investierte Kapital von 200 000 Franken zu 2 Prozent verzinst wird, beträgt 4000 Franken im Jahr. Diese Bedingungen wurden den Behörden des Kantons Bern zur Kenntnis gebracht, die jedoch zu ihren Bedauern nicht in der Lage waren, ähnliche Offerten zu unterbreiten.

Die Bezahlung eines jährlichen Betrages von 4000 Franken bedeutet für die Vereinigten Internationalen Bureaux eine sehr massige Belastung. Davon abgesehen, werden die Baukosten des Gebäudes provisorisch mit l 400 000 Franken geschätzt. Dieser Betrag kann bis zu l 200 000 Franken mit Hilfe der verschiedenen Fonds der Bureaux aufgebracht werden. Für die restlichen 200 000 Franken wurde ein Subventionsbegehren an den Bund gerichtet.

Der Bundesrat hat dieses Finanzierungsprojekt gui;geheissen und die Gewährung der Subvention unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die eidgenössischen Eäte zugesichert.

Diese Subvention scheint uns angezeigt, wenn man die Vorteile berücksichtigt, die sich die Eidgenossenschaft dadurch verschafft hatte, dass die Vereinigten Internationalen Bureaux sich seit ca. 75 Jahren auf ihrem Hoheitsgebiet befinden, unser Land verhältnismässig niedrige Beiträge an die Kosten des Bureaus bezahlt und seit Ende des letzten Jahrhunderts aus den Einnahmen des Internationalen Dienstes der Kegistrierung von Fabrik- oder Handelsmarken Gewinnanteile bezieht. Abgesehen davon möchten wir ganz allgemein die Bedeutung unterstreichen, die unserm Land duroh die Anwesenheit der Bureaux in der Schweiz zukommt. Die
Eidgenossenschaft hat von jeher, auch zur Zeit des Völkerbundes und mehrmals durch die Gewährung finanzieller Hilfe, bewiesen, dass sie eine positive Einstellung gegenüber Institutionen für die internationale Zusammenarbeit einnimmt. Es genügt, auf ihre kürzliche Beteiligung an den Kosten von Gebäuden, die für verschiedene derartige Organisationen bestimmt sind, hinzuweisen.

Im Falle der Vereinigten Internationalen Bureaux erübrigt es sich, das grosse Interesse hervorzuheben, das die Schweiz am Verbleib einer Organisation in unserem Lande hätte, die sich mit der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete des geistigen Eigentums, einschliesslich der gewerblichen Bechte im weitesten Sinne sowie des Urheberrechts beschäftigt. Dio Schweiz war froh, diese Bureaux anlässlich ihrer Gründung in der Schweiz aufzunehmen, und wir

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sind der Auffassung, dass wir die Beziehungen, die sie mit uns unterhalten, fördern werden, wenn wir ihnen weiterhin Gastrecht gewähren. Im übrigen dürfen wir die Tatsache nicht übersehen, dass der Schweiz - die von den andern Verbandsstaaten mit der Aufsicht der Bureaux betraut wurde - daran gelegen sein musSj für diese Organisation möglichst günstige Arbeitsbedingungen zu schaffen und sie dadurch in die Lage zu versetzen, die ihr zukommende Stellung im internationalen Leben zu behalten und noch zu verbessern; Würde die Schweiz in diesem Sinne nicht ihr möglichstes tun, so wäre zu befürchten, dass andere Länder günstigere Bedingungen anbieten und dass infolgedessen anlässlich der Revision der Übereinkünfte von Paris und Bern die Verlegung der Bureaux ins Ausland beschlossen wird.

Aus diesen Gründen möchten wir Ihnen empfehlen, den Vereinigten Internationalen Bureaux zum Schütze des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums eine Subvention in der Höhe von 200 000 Franken zu gewähren, die dazu bestimmt ist, einen Teil der Kosten für den Bau eines Verwaltungsgebäudes in Genf zu bestreiten. Gestützt hierauf schlagen wir Ihnen vor, den im Entwurf beigelegten Bundesbeschluss zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident und hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. Februar 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Holenstein Der Bundeskanzler: Ch.0ser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährung eines Bundesbeitrages: an die Vereinigten Internationalen Bureaux zum Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums für die Erstellung eines Verwaltungsgebäudes

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Februar 1957, beschliesst :

Art. l Den Vereinigten Internationalen Bureaux zum Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums wird für die Erstellung eines Verwaltungsgebäudes in Genf eine Subvention in der Höhe von 200 000 Pranken gewährt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Reglement des

Schweizerischen Landwirtschaftlichen Vereins für die Meisterprüfung im Bauernberuf (Vom 24. August 1956)

I. Allgemeine Bestimmungen Art. l Träger Der Schweizerische Landwirtschaftliche Verein (SLV) führt auf Grund von Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes und der dazugehörenden Verordnung vom 29.März 1955 über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen höhere Fachprüfungen zur Erwerbung eines Meistertitels der Landwirtschaft durch.

Art. 2 Ziel Der Bewerber hat an der Meisterprüfung den Beweis zu erbringen, dass er die zur selbständigen und tüchtigen Leitung eines vielseitigen Betriebes notwendigen praktischen und theoretischen Fähigkeiten und umfassenden Kenntnisse besitzt. Wer diesen Ausweis erbringt, soll als Betriebsleiter, Lehrmeister, Verwalter, Werkführer, Meisterknecht und Kursleiter in erster Linie berücksichtigt werden.

Art. 3 Typen der Meisterprüfung Entsprechend der Bodenbewirtschaftung und Betriebsweise in den verschiedenen Landesteilen kann die Meisterprüfung in den zwei folgenden Betriebsrichtungen abgelegt werden : a. Mittellandbetrieb : Ackerbau, Futterbau, Viehhaltung, Obstbau sowie eines der Wahlfächer: Waldbau, Weinbau oder Gemüsebau.

b. Bergbetrieb: Viehzucht, Alp- und Weidewirtschaft, Waldbau, Selbstversorgungsackerbau sowie als Wahlfächer: Gemüse- oder Obstbau.

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Art. 4

Zulassung Der Bewerber hat den Ausweis über die bäuerliche Berufsprüfung oder über die spezielle Fachprüfung oder einen mindestens gleichwertigen Ausweis beizubringen. Der Kandidat muss mindestens 28 Jahre alt soin und seinen Beruf während drei oder mehr Jahren nach Absolvierung der vorgeschriebenen früheren Prüfung praktisch ausgeübt haben. Gegenüber Absolventen landwirtschaftlicher Schulen und spezieller Fachschulen kann bis I.Januar 1960 auf den Ausweis über die bäuerliche Berufsprüfung verzichtet werden.

II. Auîsichts- und Priiîungsorgane Art. 5

Prüfungsorgane Der Vorstand des SLV beauftragt seine Kommission für Berufsbildung mit der Aufstellung der «Weisungen für die Meisterprüfung ini Bauernberuf» und mit der Bestellung der Obmänner. Die Obmänner bilden zusammen die Obmännerkonferenz, deren Präsident ebenfalls von der Kommission für Berufsbildung ernannt wird.

Der Obmännerkonferenz wird die Durchführung der bäuerlichen Meisterprüfung übertragen. Jede Prüfgruppe von gewöhnlich 12 Kandidaten wird von einem siebengliedrigen Prüfungsausschuss beurteilt. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Obmann, 3 akademisch gebildeten und 3 praktisch tätigen Landwirten als Experten. Die Experten werden von der Obmännerkonferenz bezeichnet. Bei der Wahl der Experten ist Rücksicht zu nehmen auf die Kantone, aus denen die Kandidaten stammen.

Der Präsident der Obmännerkonferenz hat die Oberaufsicht über die regional verteilten Prüfungen.

Art. 6

Geschäftsführung Der Geschäftsführer des SLV besorgt das Aktuariat und bewahrt alle Prüfungsakten geordnet auf.

Art. 7

Entschädigung der Prüfungsorgane Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten ein Taggeld. Für die Vergütung der Eeisespesen und das Übernachten gelten die Ansätze des Réglementes vom 17.Dezember 1955 über die Ausrichtung von Honoraren, Taggeldern und Reiseentschädigungen gemäss Landwirtschaftsgesetz.

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Art. 8 Einladung von Behörden Der Abteilung für Landwirtschaft sind die Prüfungsakten (Prüfungsprogramm, Verzeichnis der Experten und Kandidaten, Prüfungsaufgaben) und die Einladung zur Teilnahme an den Prüfungen rechtzeitig zu Händen des Vertreters des Bundes zuzustellen.

III. Prüfung

Art. 9 Vorbereitung Der Besuch einer landwirtschaftlichen Schule wird sehr empfohlen. Zur Vorbereitung auf die Prüfung wird ein dreitägiger Vorkurs durchgeführt.

Art. 10 Dauer, Zeitpunkt una Ort der Durchführung Die Prüfung dauert mindestens 4 Tage und ist nicht öffentlich. Die erste Hälfte der Prüfung findet im Frühjahr und die zweite Hälfte im Sommer statt.

Die Durchführung erfolgt in der Regel an landwirtschaftlichen Schulen. Ort und Zeit werden von der Obmännerkonferenz festgesetzt.

Art. 11 Ausschreibung der Meisterprüfung Die Ausschreibung der Prüfungen erfolgt in der « Grünen» und in der landwirtschaftlichen Fachpresse der Kantone, mindestens vier Monate vor der Prüfung.

Art. 12 Anmeldung Der schriftlichen Anmeldung auf vorgedrucktem Formular ist beizulegen : a. Der vom Bewerber verfasste Lebenslauf mit Angaben über die berufliche Ausbildung und die bisherige praktische Betätigung.

b. Das Fähigkeitszeugnis als Ausweis über die mit Erfolg bestandene bäuerliche Berufsprüfung, eventuell Lehrbrief und Ausweis über den Besuch von Spezialkursen.

Bis I.Januar 1960 kann an dessen Stelle das Abschlusszeugnis über den Besuch einer landwirtschaftlichen Schule eingereicht werden. Wer eine landwirtschaftliche Schule besucht hat, soll auch dieses Abschlusszeugnis beilegen.

c. Ausweis über mindestens 3 Jahre Praxis seit Absolvierung der bäuerlichen Berufsprüfung.

Art. 13 Eröffnung des Zulassungsentscheides Die Obmännerkonforenz entscheidet über die Zulassung der angemeldeten Kandidaten zur Prüfung. Der Entscheid wird dem Bewerber in der Eegel innert 20 Tagen nach Ablauf der Anmeldefrist schriftlich eröffnet. Die Obmännerkonferenz hat das Hecht, über die Kandidaten weitere Erkundigungen ein zuziehen.

Art. 14 Prüfungsgebühr Jeder Bewerber hat nach erfolgter Zulassung und vor Beginn der Prüfung eine Gebühr, die vom Vorstand des SLV festgesetzt wird und maximal 150 Franken beträgt, an das Quästorat des SLV zu entrichten. Die Eeise- und Verpflegungskosten während der Prüfung fallen zu Lasten des Bewerbers.

Art. 15 Unterbruch der Prüfung MUSS ein Kandidat aus entschuldbaren Gründen vo:r oder während der Prüfung von ihr zurücktreten, so kann ihm die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

Wer die Prüfung nicht besteht, sie ohne entschuldbare Gründe verlässt oder davon ausgeschlossen wird, verliert jeden Anspruch auf Eückerstattung der Gebühr.

Art. 16 Prüfungsaufgaben Die Obmännerkonferenz legt nach Ablauf der Anmeldefrist die Prüfungsaufgaben fest.

Art. 17 Prüfungsexperten Nahe Verwandte und der Arbeitgeber eines Bewerbers können als Experten für diesen Kandidaten nicht mitwirken.

Wer bei der persönlichen Vorbereitung von Kandidaten mithilft, darf im selben Jahr nicht als Experte mitwirken.

Den Bewerbern ist unmittelbar vor Beginn der Prüfung Gelegenheit zu geben, eine allfällige Beanstandung der Experten beim Obmann des Prüfungsausschusses geltend zu machen, der endgültig entscheidet.

Art. 18 Unerlaubte Hilfsmittel Der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel hat den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung zur Folge.

489 Die Abteilung für Landwirtschaft kann ein Diplom, das auf rechtswidrige Weise erwirkt wurde, unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung entziehen.

Der Entscheid der Abteilung für Landwirtschaft kann innert 30 Tagen gemäss Artikel 109 des Landwirtschaftsgesetzes an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement weitergezogen werden.

Art. 19 Zurücktreten von der Prüfung Das Zurücktreten eines Bewerbers nach begonnener Prüfung wird, abgesehen von dem in Artikel 15 genannten Fall, als Nichtbestehen der Prüfung bewertet.

Art. 20 Prüfungsgebiete Die Prüfung besteht aus sieben Teilprüfungen mit folgenden Prüfungsgebieten, von denen jedes verschiedene Prüfungsfächer umfasst: a. B e r u f s k u n d l i c h e F ä c h e r : I. Allgemeine Berufskenntnisse und wirtschaftliche Struktur der schweizerischen Landwirtschaft.

b. Technisch-betriebswirtschaftlich-ökonomische Fächer: II. Pflanzenbau.

III. Tier-Produktion.

IV. Einrichtung des Landgutes und des Betriebes.

V. Arbeitswirtschaft und Arbeitstechnik.

VI. Verwaltungs- und Reohtskunde.

c. Betriebsbesichtigung: VII. Praktische Betriebsführung.

Art. 21 Art der Prüfung

.

Die Prüfungen umfassen: a. mündliche Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten, c. Ausführen praktischer Arbeiten und Übungen in Hof und Feld, d. Einblick in die Betriebsführung, Buchhaltung oder anderweitige Betriebskontrollen durch Prüfungsexperten auf den Betrieben, wo die Kandidaten tätig sind. Diese Besuche erfolgen zwischen dem ersten und zweiten Teil der Prüfung.

Die Ausführung der schriftlichen Arbeiten ist zu überwachen. Die Abnahme der mündlichen und praktischen Prüfungen und die Festsetzung der Noten hat in allen Prüfungen durch zwei Experten zu erfolgen.

490 Art. 22 Notengebung Die Experten haben die Leistungen der Prüflinge bei den einzelnen Prüfungsfächern nach Artikel 20 wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben : Eigenschaften und Leistungen Beurteilung Note In jeder Hinsicht einwandfrei sehr gut 6 Im allgemeinen gut. eventuell da und dort einige Lücken vorhanden gut 5 Trotz etwelcher Mängel den Anforderungen entsprechend genügend 4 Den an einen Meister zu stellenden Anforderungen nicht mehr voll genügend ungenügend 8 Den Anforderungen nicht mehr genügend schwach 2 Den Anforderungen völlig ungenügend unbrauchbar l Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 5,5 und 4,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht zulässig.

Art. 23 Berechnung der Durchschnittsnoten Aus den Noten der Prüfungsfächer wird die Durchschnittsnote des Prüfungsgebietes auf eine Dezimale berechnet, wobei eine Fünf an der zweiten Dezimalstelle nach dem Komma auf die gerade Zahl der ersten Dezimale auf- oder abgerundet wird.

Art. 24 Notenfaktoren Für die Bildung der Gesamtpunktzahl wird die Note der berufskundlichen Fächer (Ziff. I) einfach, die Noten der technisch-betriebswirtschaftlich-ökonomischen Fächer : Ziffern II und III vierfach, Ziffer IV zweifach, Ziffer V dreifach und Ziffer VI dreifach und praktische Betriebsführung (Ziff. VII) dreifach gerechnet. Die so erhaltene Notensumme ist durch 20 zu dividieren.

Art. 25 Mindestdurchschnittsnote · Die Prüfung gilt als bestanden, wenn als Gesamtdurchschnittsnote, auf eine Dezimale berechnet, die Note 4 nicht unterschritten wird und von den sieben Hauptnoten (I bis VII) nicht mehr als zwei ungenügend (Note 8) sind. Ferner hat die Prüfung nicht bestanden, wer in einem der nachgenannten Fächer versagt (Note 2) : Futtervoranschlag, Beurteilung der Feldfrüchte, Aufstellen eines Kulturplanes, oder wer bei der Besichtigung des Betriebes! als ungeeignet für die Betriebsführung bezeichnet werden muss.

491 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich frühestens nach einem Jahr einer zweiten und letzten Prüfung unterziehen.

Art. 26 Bereinigung der Prüfungsergebnisse und Urkunde über die Meisterschaft Die Obmännerkonferenz stellt die Prüfungsergebnisse zusammen und fasst über die Verleihung der Meisterschaft Beschluss.

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein vom Obmann der Prüfungskommission, vom Präsidenten des zuständigen Berufsverbandes und vom Direktor der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes unterzeichnetes Diplom.

Art. 27 Eintragung in Prüfungszeugnis und Arbeitsbuch Der Ausweis über die bestandene Meisterprüfung ist mit den sieben Hauptnoten und der Gesamtdurchschnittsnote in das Prüfungszeugnis einzutragen und vom Obmann des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Berechtigung zur Führung des Titels «Landwirt mit Meisterdiplom» ist ferner im Arbeitsbuch durch den Präsidenten des SLV zu bestätigen.

Art. 28 Beschwerden Beschwerden gegen die Experten oder den Prüfungsausschuss sind dem Vorstand des SLV schriftlich zu unterbreiten. Eekurse betreffend Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung der Meisterschaftsurkunde sind innert 10 Tagen nach Empfang des Entscheides dem Aktuariat des SLV zu Händen des Vorstandes des SLV eingehend zu begründen und mit eingeschriebenem Brief einzureichen. Der Vorstand des SLV entscheidet darüber.

Gegen die Entscheide des Vorstandes des SLV kann innert 80 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung bei der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bern Eekurs erhoben werden.

Art. 29 Publikation Die Namen der Diplominhaber werden veröffentlicht und bei der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bern in ein Eegister eingetragen, das jedermann zur Einsicht offensteht.

Zudem werden die Namen der neuen Meister in der Schweizerischen Landwirtschaftlichen Zeitschrift «Die Grüne» und in den kantonalen landwirtschaftlichen Organen bekanntgegeben.

492 IV. Schlussbestimmungen

Art. 30 Berichterstattung Die Obmännerkonferenz erstattet der Kommission für Berufsbildung zu Händen des Vorstandes des SLV Bericht über den Verlauf der Prüfung, der nach der Genehmigung an die Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes weitergeht.

Art. 31 Inkraftsetzung Dieses Eeglement ersetzt dasjenige vom 17. September 1952 und tritt in Kraft mit der Genehmigung durch den Bundesrat.

Zürich, den 24. August 1956.

Für den Schweizerischen Landwirtschaftlichen Verein Der Präsident: Dr. J.Heusser Der Aktuar: 0.Sturzemgger Dieses vom Bundesrat am 15. Februar 1957 genehmigte Beglement gilt für die deutschsprachige Schweiz, inklusive Graubünden.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1957

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

7337

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.02.1957

Date Data Seite

480-492

Page Pagina Ref. No

10 039 722

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