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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erweiterung des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1899 betreffend Erwerbung von schweizerischen Eisenbahnobligationen und Aufnahme eines Staatsanleihen zum Zwecke der Eisenbahnverstaatlichung.

(Vom 15. März 1901.)

Tit.

Unterm 28. Juni 1899 ist, gestützt auf eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 1899 und in Ausführung des Art. 7 des Eisenbahnverstaatlichungsgesetzes, folgender Bundesbeschluß erlassen worden : 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, für ßechnung der zukünftigen Bundesbahnverwaltung Obligationen derjenigen schweizerischen Eisenbahngesellschaften zu erwerben, welche laut Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen in den Eisonbahnrückkau einbezogen sind.

Die Übernahme solcher Obligationen soll erfolgen gegen Aushändigung von 3 1/2 °/o eidgenössischen Obligationen, welche einen Teil der zukünftigen Eisenbahnschuld des Bundes bilden werden.

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2. Der Bundesrat wird ferner ermächtigt, solche EisenbahnObligationen gegen bar in denjenigen Beträgen zu erwerben, welche er durch Begebung von 3'/a % Obligationen der zukünftigen Eisenbahnsohuld verfügbar machen wird.

3. Die Bestimmung des jeweiligen Übernahmspreises für die Eisenbahnobligationeri, die Festsetzung des allfälligen Emissionskurses für die Bundesbahnobligationen, sowie die Aufstellung der nähern Modalitäten des Anleihens im Rahmen des allgemeinen Amortisationsplanes der Eisenbahnschuld ist Sache des Bundesrates nach Anhörung der von ihm bestellten Expertenkommission.

4. Die Höhe solcher Erwerbungen, durch Umtausch oder Ankauf, wird für einmal auf 200 Millionen Franken festgesetzt und damit zugleich die Bewilligung zur Aufnahme eines Staats-, anleihens in derselben Höhe, nach Anleitung von Art. 85, Ziffer 10, der Bundesverfassung, erteilt.

Auf Grund dieses Bundesbeschlusses sind von dem 3'/g °/o Bundesbahnanleihen von 200 Millionen Franken vom 5. August 1899 bis heute begeben worden durch Umtausch gegen 3 '/g °/o Obligationen der Hauptbahnen Fr. 58,449,000 durch Verkauf ,, 21,746,000 Total

Fr. 80,195,000

Wir fügen bei, daß von diesem Anleihen 60 Millionen seiner Zeit Verwendung finden werden im Umtausch gegen die Obligationen des Anleihens der Jura-Simplon-Bahn für den Simploritunnel.

Wenn in dem citierten Bundesbeschluß vom 28. Juni .1899 das Schwergewicht auf den Umtausch von 3'/a °/o BundesbahnObligationen in 3 '/g % Obligationen der Hauptbahnen gelegt worden ist, so hat sich seither die Situation wesentlich geändert.

Die Umtauschoperationen sind nach und nach weniger belangreich geworden und wir haben dieselben auf 1. November 1900 gänzlich sistiert, namentlich auch aus dem Grunde, weil die Unterhandlungen betreffend Begebung . von Bundesbahnobligationen, welche mit zwei Syndikaten eröffnet wurden, durch die Fortdauer des Umtausches gegen Eisenbahnobligationen, deren Kurs inzwischen bis auf 92 °/o gesunken war, hätten erschwert werden müssen.

Sodann hat die Bundesbahnverwaitung ein wesentlich vermindertes Interesse an der Erwerbung von Eisenbahnobligationeu, seitdem der freihändige Rückkauf der Centralbahn auf d e r Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. IT.

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Grundlage erfolgte, daß die Bundesbahnverwaltung einfach in die Verzinsung und Amortisation der Obligationen der Centralbahn nach ihrem gegenwärtigen Tenor einzutreten hat und angenommen ist, daß bei weitern Verhandlungen betreffend freihändigen Rückkauf dasselbe Verfahren eingeschlagen werde.

Wohl aber ist es gedenkbar, daß nicht überall die grundlegenden Verhältnisse so günstig wie bei der Centralbahn gestaltet sind, um auch bezüglich der Ausbezahlung der A k t i o n ä r e mittelst Bundesbahnobligationen oder Rententitel den Boden der Verständigung zu finden, und daß eventuell auf die Beschaffung baren Geldes Bedacht genommen werden muß.

Die Bundesbahnverwaltung bedarf aber noch weiterer barer Geldmittel.

Nachdem die Centralbahn mit 1. Januar 1901 auf Rechnung des Bundes betrieben wird, sind auch die B a u v e r p f l i c h t u n g e n dieser Bahn auf die Bundesbahnverwaltung übergegangen, und wir haben uns bereits mit der Verwaltung der Centralbahn botreffend die Beschaffung dieser Gelder in Verbindung gesetzt.

Es kommt als weiteres Moment hinzu, daß seit Beginn des Jahres 1901 die Konstellationen des Geldmarktes sich wesentlich geändert haben. Geld ist flüssiger geworden ; 4 °/o Obligationen von Gemeinden, Kantonen und Banken, die mit empfindlichen Kursverlusten vor kurzem ausgegeben wurden, werden heute auf der ganzen Linie mit hohem Agio vom Markte aufgenommen -- · die im Umtausch mit den Centralbahnaktien ausgegebenen Rententitel des Bundes streifen den Kurs von 104 %· Das anlagesuchende Kapital wendet sich deshalb mit höherem Interesso als bisher den 3J/2 % Obligationen zu, und es erfreuen sich namentlich die 3'/a % Bundesbahnobligationen von 1899 einer ganz regen Nachfrage, welche uns gestattete, in den Monaten Januar und Februar bereits umfangreiche Verkaufsabschlüsse zu machen. Es ist auch alle Aussicht vorhanden, daß weitere Abschlüsse bei steigenden Kursen gemacht werden können. Die auf diese Weise flüssig werdenden Beträge, welche einstweilen keine Verwendung finden, können ohne Zinsverlust im Wechselportefeuille, in kurzfälligen Obligationen, Kassascheinen oder ändern jederzeit leicht realisierbaren Titeln angelegt werden. Die weitere Erwerbung von Eisenbahnobligationen wäre selbstredend keineswegs ausgeschlossen.

Um die erstgenannten Anlagen zu ermöglichen, ist aber eine Erweiterung des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1899 notwendig,

259 ·welcher die Verwendung von Barmitteln aus dem Verkauf von Bundesbahnobligationen auf die Erwerbung von Eisenbahnobligationen beschränkt. Diese Erweiterung empfiehlt sich auch aus einem ändern Gesichtspunkte.

Wenn wir auch für die allernächste Zeit bloß eine Begebung in bisheriger Weise und beschränkterem Umfange in Aussicht nehmen, so darf im Rahmen der bewilligten 200 Millionen die Emission von ganzen Serien unter Bethätigung eines GarantieSyndikates nicht außer acht gelassen werden. Es liegt aber in der Sache begründet, daß solche Operationen nicht in jedem Moment abgeschlossen werden können und daß insbesondere ein Syndikat sich nicht auf längere Termine binden lassen kann.

Derartige Operationen müssen vielmehr dann vorgenommen und rasch abgewickelt werden, wenn sich eine günstige Konstellation 'eingestellt hat, und dies selbst für den Fall, als nicht eine unmittelbare Verwendung der daraus eingehenden Kapitalien vorhanden ist; es genügt, wenn klar und deutlich vorgeschrieben wird, daß die aus der Begebung von Bundesbahnobligationen flüssig werdenden Gelder ausschließlich für Zwecke der Bundes·bahnverwaltung Verwendung finden dürfen.

Wir gestatten uns deshalb, Ihnen den Erlaß des beifolgenden Bntidesbeschlusses betreffend Erweiterung des frühern Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1899 zu beantragen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 15. März 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Erweiterung des Bundesbeschlusses vom 28. Junï 1899, betreffend Erwerbung von schweizerischen Eisenbahnobligationen und Aufnahme eines Staatsanleihens zum Zwecke der Eisenbahnverstaatlichung.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft 15. Mär/ 1901 ;

des Bundesrates vom

in weiterer Ausführung des Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, vom 15. Oktober 1897, beschließt: i. Der Bundesbeschluß vom 28. Juni 1899, betreffend Erwerbung von schweizerischen Eisenbahnobligationen und Aufnahme eines Staatsanleihen zum Zwecke dei1 Eisenbahnverstaatlichung, wird dahin erweitert, daß die aus der Begebung von 3l/z °/o Bundesbahnobligationen des Anleihen»

261 vom o. August 1899 beschafften Barbeträge für die Zwecke der Bundesbahnverwaltung im allgemeinen Verwendung finden dürfen und disponibel bleibende Gelder für Rechnung der Bundesbahnverwaltung vorübergehend zinstragend anzulegen sind.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung "o dieses Beschlusses beauftragt.

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20.03.1901

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