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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung der Krankengeldversicherung für das schweizerische Coiffeurgewerbe (Vom 27. Dezember 1956)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1948 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Die im Anhang wiedergegebene Vereinbarung vom 14. November 1956 betreffend die Krankengeldversicherung für das schweizerische Coiffeurgewerbe wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 Dieser Beschluss erstreckt sich auf das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er findet Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Betrieben des Coiffeurgewerbes und ihrem Personal ; ausgenommen sind die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1957 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 1957.

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Bern, den 27. Dezember 1956.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Feldmann Der Bundeskanzler : Ch. Oser

24 Anhang

Vereinbarung betreffend

die Krankengeldversicherung für das schweizerische Coiffeurgewerbe abgeschlossen am 14. November 1956 zwischen

dem Schweizerischen Coiffeurmeister-Verband, einerseits, und dem Schweizerischen Coiffeurpersonal-Verband, dem Schweizerischen Verband christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter sowie dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits.

VersicherungsPflicht

Mindestleistungen

Ziff. l Der versicherungsfähige Arbeitnehmer muss einer Krankengeldversicherung angehören. Die Versicherung ist durch den Arbeitgeber auf den Namen des Arbeitnehmers abzuschliessen ; dem Arbeitnehmer ist ein Versicherungsausweis auszuhändigen.

2 Ist der Arbeitnehmer mit der Wahl des Versicherungsträgers nicht einverstanden, so haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen andern Versicherungsträger zu einigen.

3 Bei Stellen- und Ortswechsel behält der Arbeitnehmer in der Eegel und im Einverständnis mit dem Arbeitgeber seine bisherige Krankengeldversicherung.

Ziff. 2 1 Die Krankengeldversicherung hat folgende Mindestleistungen vorzusehen : a. ein Taggeld von 8 Franken für Coiffeusen jeden Alters und für Coiffeure unter 23 Jahren ; b. ein Taggeld von 10 Franken für Coiffeure über 23 Jahre; c. die Gewährung des Taggeldes während 360 Tagen innerhalb von 540 nacheinander folgenden Tagen ; d. die Gewährung des Taggeldes an Tuberkulosepatienten, die zur Ausheilung in eine Heilanstalt eintreten, während 1080 Tagen innerhalb von 5 nacheinander folgenden Jahren ; e. die Gewährung des Taggeldes bei Krankheiten, für die ein Versicherungsvorbehalt aufgestellt wurde, innert 540 aufeinanderfolgenden Tagen während 1

25 6 Tagen bei einer Dienstdauer von l Monat 12 Tagen bei einer Dienstdauer von 2 Monaten · 3 Wochen bei einer Dienstdauer von 3 Monaten 6 Wochen bei einer Dienstdauer von 6 Monaten 9 Wochen bei einer Dienstdauer von 9 Monaten 3 Monaten bei einer Dienstdauer von l Jahr 6 Monaten bei einer Dienstdauer von 2 Jahren 9 Monaten bei einer Dienstdauer von 5 Jahren 360 Tagen bei einer Dienstdauer von 10 und mehr Jahren.

2 Die Karenzzeit darf nicht länger als 3 Monate und die Wartefrist nicht länger als 2 Tage dauern.

Ziff. 3 Der Arbeitgeber hat für die Hälfte der Prämie der Krankengeldversicherung gemäss Ziffer 2, Absatz l, aufzukommen.

2 Der Prämienanteil des Arbeitnehmers kann monatlich jeweils durch den Arbeitgeber vom Lohn in Abzug gebracht werden, wobei der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem den Nachweis über die Prämienzahlung zu erbringen hat. Übergibt der Arbeitgeber seinen Prämienanteil dem Arbeitnehmer, so hat sich der Arbeitgeber über die Prämienzahlung durch den Arbeitnehmer zu vergewissern.

3 Durch die Bezahlung des Prämienbeitrages gilt die dem Arbeitgeber gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Verpflichtung zur Lohnzahlung im Falle von Krankheit des Arbeitnehmers als abgegolten.

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Prämienzahlung

,, Ziff. 4 Erkrankt ein in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebender unterhaitsentSchädigung Arbeitnehmer, so hat dieser dem Arbeitgeber für Kost und Logis folgende Entschädigung zu entrichten: a. 4 Franken pro Tag in ländlichen und halbstädtischen Verhältnissen.

b. 5 Franken pro Tag in städtischen Verhältnissen.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der Krankengeldversicherung für das schweizerische Coiffeurgewerbe (Vom 27. Dezember 1956)

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