1218 Ablauf der Beferendumsfrist:

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26. März 1958

Bimdesbeschluss über

die Förderung des Anbaues von Zuckerrüben und die vermehrte Sicherung der Landesversorgung mit Zucker (Vom 20. Dezember 1957)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel SUis, Absatz 3, Buchstaben & und e, sowie Absatz 4 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. August 1957-1), beschliesst:

Art. l Zur Erhaltung einer Ackerfläche, welche die Anpassung der inländischen landwirtschaftlichen Produktion an die Absatzmöglichkeiten.erleichtert, eine, vielseitige landwirtschaftliche Erzeugung erlaubt und bei Störung der Zufuhr vom Ausland die rechtzeitige Ausdehnung des Ackerbaues ermöglicht sowie im Interesse einer vermehrten Sicherung der Landesversorgung mit Zucker fördert der Bund gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses den Anbau und die Verwertung der Zuckerrüben.

Art. 2 Der Bund gewährt der Zuckerfabrik und Eaffinerie Aarberg AG sowie einer östlich der Kantone Baselland, Solothurn und Bern zu errichtenden zweiten Zuckerfabrik Zuwendungen zur Deckung allfälliger Verluste gemäss Artikel 13 und 14 und knüpft daran die in den Artikeln 3 ff. aufgeführten Bedingungen und Auflagen.

Art. 3 1

Die zweite Zuckerfabrik ist als Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von mindestens 22 Millionen Franken zu gründen.

i) BEI 1957, II, 405.

1219 2 Am Aktienkapital sollen sich insbesondere die Eübenpflanzer, die Organisationen der Landwirtschaft sowie die Kantone und Gemeinden der arri vermehrten Zuckerrübenbau interessierten Gebiete beteiligen.

3 Der Bund beteiligt sich nicht am Aktienkapital.

' . '"· Art. 4 Die Verarbeitungsmöglichkeiten sind so zu bemessen, dass in der Eegel pro Kampagne in der Zuckerfabrik Aarberg rund 220 000 Tonnen und in der zweiten Zuckerfabrik rund 160000 Tonnen Zuckerrüben rationell verarbeitet werden können. : 2 Die beiden Zuckerfabriken haben technisch und wirtschaftlich zusammenzuarbeiten. Sie ordnen die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit in einem Vertrag, der vom Bund zu genehmigen ist.

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Art. 5 Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen, um eine ungerechtfertigte Konkurrenzierung schweizerischer Unternehmen durch die beiden Zukkerfabriken zu verhindern. Insbesondere darf die zweite Zuckerfabrik keinen importierten Bohzucker raffinieren, die Zuckerfabrik Aarberg pro Jahr höchstens 30 000 Tonnen. , ,

Art. 6 Von allfälligen Geschäftsgewinnen, die dank der Bohzuckerraffination von der Zuckerfabrik Aarberg erzielt werden, hat diese einen vom Bundesrat festzusetzenden Anteil der zweiten Zuckerfabrik zur Verlustdeckung zur Verfügung zu stellen, sofern letztere andernfalls Zuwendungen des Bundes im 'Sinne von Artikel 18 in Anspruch nehmen muss.

. . . ; ' · ' Art. 7 '· Die beiden Zuckerfabriken führen die Massnahmen durch, welche der Bund ihnen zum Schutz der Hartkäsefabrikation vorschreibt. Insbesondere dürfen sie die Bübenpflanzer in den Siloverbotszonen nicht zur Bücknahme von nassen Bübenschnitzeln, Melasse und Melassefutter verpflichten.

Art. 8

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Die beiden Zuckerfabriken haben jährlich mit den Bübenpflanzern einheitliche Anbauverträge über die ihren Verarbeitungsmöglichkeiten entsprechenden Ablieferungsmengen an Zuckerrüben und über die weiteren Abnahmebedingungen abzuschliessen; vorbehalten bleiben die laut Artikel 7 vorgesehenen Einschränkungen betreffend Bübenpflanzer in der Siloverbotszone;

1220 Art. 9 1

Der von den beiden Zuckerfabriken zu entrichtende Preis für die laut Anbauvertrag zu übernehmenden Zuckerrüben sowie die übrigen wesentlichen Abnahmebedingungen werden jährlich vom Bundesrat festgesetzt.

2 Der Preis soll die mittleren Produktionskosten der Zuckerrüben in rationell geführten und zu normalen Bedingungen übernommenen landwirtschaftlichen Betrieben im Durchschnitt mehrerer Jahre decken. Wenn die gemäss Artikel 18, Absätze l bis 3, verfügbaren Mittel zur Deckung der Geschäftsverluste nicht ausreichen, ist nötigenfalls von diesem Grundsatz abzuweichen.

3 Vor der Preisfestsetzung durch den Bundesrat ist die in Artikel 3 des Landwirtschaftsgesetzes vorgesehene beratende Kommission anzuhören.

Art. 10 1

Die beiden Zuckerfabriken sind zu rationeller Betriebsführung verpflichtet.

Sie verkaufen den von ihnen erzeugten Zucker und dessen Nebenprodukte zu Preisen, die sich im Bahmen derjenigen gleichwertiger Importware bewegen.

In Zeiten aussergewöhnlicher Preissteigerungen auf dem Weltzuckermarkt sollen die Preise nicht höher festgesetzt werden, als dies zur vollen Deckung der Gestehungskosten und einer angemessenen Beservebildung notwendig ist.

3 Über den laufenden Unterhalt hinausgehende Neuanlagen, die Eröffnung weiterer Betriebszweige und die Pestsetzung der Amortisationen unterliegen der Bewilligung des Bundes.

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Art. 11 1

Die beiden Zuckerfabriken stellen dem Bund jährlich ihren Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Bevisionsbericht ihrer Kontrollstelle zur Verfügung. Dieser lässt die Buchführung und den Jahresabschluss .überprüfen.

2 Die beiden Zuckerfabriken haben den Organen oder Beauftragten des Bundes auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsbücher, die Belege und übrigen Unterlagen zu gewähren, vollständig Auskunft zu erteilen und den Zutritt'zu ihren Fabrikations- und Lagerräumen zu gestatten.

3 Die vom Bund mit der Aufsicht und Kontrolle Beauftragten sind verpflichtet, über ihre Feststellungen und Wahrnehmungen das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur den vom Bundesrat bezeichneten Stellen Auskunft erteilen.

Art. 12 1

Die an die Aktionäre der beiden Zuckerfabriken aus einem allfälligen Beingewinn auszuschüttende Bruttodividende darf fünf Prozent des einbezahlten Grundkapitals nicht überschreiten.

1221 a

Ein nach Ausrichtung der Dividende allfällig verbleibender Gewinnsaldo ist einem Speziaireservefonds zuzuweisen, über welchen, unter Vorbehalt von Artikel 13, nurmit Bewilligung des Bundesrates verfügt werden darf.

Art. 13 Ergeben sich trotz sorgfältiger Geschäftsführung und vorgängiger Anwendung vori Artikel 6 bei einer der beiden Zuckerfabriken oder bei beiden Verluste, so hat deren Deckung, in der Regel je zur Hälfte, zu erfolgen: a. aus ihren vorhandenen Reserven; b. durch Zuwendungen des Bundes, die für beide Zuckerfabriken insgesamt den Betrag von 6 Millionen Franken jährlich nicht überschreiten dürfen.

2 Über die Aufteilung der Zuwendungen des Bundes gemäss Absatz l, Buchstabe b, unter die beiden Zuckerfabriken beschliesst je nach den Geschäftsergebnissen und je nach den verfügbaren Reserven der Bundesrat.

3 Reichen die Zuwendungen des Bundes gemäss Absatz l, Buchstabe 6, nicht aus, um die Hälfte eines erlittenen Verlustes zu decken, so sind zusätzlich die weitern Reserven heranzuziehen. Sind demgegenüber die Deckungsmöglichkeiten nach Absatz l, Buchstabe a, erschöpft, so stehen ausschliesslich die Zuwendungen des Bundes nach Massgabe von Absatz l, Buchstabe b, zur Verfügung.

4 Kann ein Verlust auf diese Weise nicht ganz gedeckt werden, so wird der Rest auf neue Rechnung vorgetragen. Dieser auf neue Rechnung vorgetragene Verlust ist, sofern er im nachfolgenden Geschäftsjahr nicht oder nur teilweise aus dem Geschäftsergebnis gedeckt werden kann, ebenfalls nach Massgabe der Absätze l bis 3 zu decken.

5 Genügen alle diese Deckungsmöglichkeiten nicht und, droht deswegen ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung im Sinne von Artikel 725 OR, so ist, ausser den dort vorgeschriebenen Vorkehren, dem Bundesrat unverzüglich davon Kenntnis zu geben.

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Art. 14 1

Ist ein Verlust infolge Verletzung der Pflichten einer sorgfältigen Geschäftsführung entstanden und kann er nicht aus den verfügbaren Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden, so hat die Gesellschaft beim Bundesrate um die Bewilligung nachzusuchen, den Speziaireservefonds (Art. 12, Abs. 2) heranziehen zu dürfen. Die Ansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren verantwortlichen Organen und Angestellten bleiben vorbehalten.

2 Kann ein Verlust auf diese Weise nicht ganz gedeckt werden, so wird der Rest auf neue Rechnung vorgetragen. Droht deswegen ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung im Sinne von Artikel 725 OR, so prüft der Bundesrat, ob und zu welchen Bedingungen nach Erfüllung der ordentlichen Aufwendungen gegenüber der andern Zuckerfabrik (Art. 13) das Gesamtinteresse dennoch eine Zuwendung im Rahmen dieses Beschlusses rechtfertigt.

1222 Art. 15 Zuwendungen können zurückgefordert werden, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt wurden oder wenn der Empfänger die ihm auferlegten Bedingungen trotz Mahnung nicht erfüllt.

2 Die Eückerstattung kann nur insoweit gefordert werden, als der Empfänger zur Zeit der Eückf orderung noch bereichert ist, es sei denn : a. er habe zur Erlangung der Zuwendung vorsätzlich oder fahrlässig unwahre, irreführende oder unvollständige Angaben gemacht, fo. er habe die ihm auferlegten Bedingungen schuldhaft nicht erfüllt, oder G. er habe sich der Bereicherung entäussert, obwohl er mit der Eückforderung rechnen musste.

3 Der Bundesrat bestimmt die Amtsstellen, die den Anspruch gegen den Empfänger geltend machen und nötigenfalls mit einer Klage nach Artikel 110 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 *) über die Organisation der Bundesrechtspflege durchsetzen.

Art. 16 1 Die Ansprüche des Bundes auf Eückerstattung von Zuwendungen verjähren mit Ablauf von fünf Jahren, nachdem die zuständigen Organe des Bundes vom Eechtsgrund des Anspruches Kenntnis erlangt haben, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren seit Entstehen des Anspruches. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.

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Art. 17 Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz gemäss Artikel 110 und 111, Buchstabe i und ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege Streitigkeiten über die Eückforderung von Zuwendungen.

Art. 18 Alle Streitigkeiten der beiden Zuckerfabriken unter sich, namentlich auch aus Verträgen gemäss Artikel 4, Absatz 2, sowie Streitigkeiten einer der beiden Zuckerfabriken mit ihren Organen, Aktionären, Gläubigern, Eübenpflanzern und andern Dritten unterstehen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Vorbehalten bleiben Schiedsgerichts- oder Gerichtsstandsklauseln.

Art. 19 Dieser Beschluss fällt, soweit er die zweite Zuckerfabrik betrifft, dahin, sofern diese nicht bis 31.Dezember 1960 gegründet und bis 31.Dezember 1963 in Betrieb genommen wird.

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!) BS 3, 531.

Ì1223 2 Solange die zweite Zuckerfabrik den Betrieb nicht aufgenommen hat, betragen die Zuwendungen des Bundes im Sinne von Artikel 13, Absatz l, Buchstabe 6, für die Zuckerfabrik Aarberg höchstens 3,6 Millionen Franken jährlich.

Art. 20 . * Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

2 Er wird mit dessen Vollzug beauftragt.

3 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 20. Dezember 1957.

Der Präsident : Stähli Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20.-Dezember 1957.

Der Präsident : R. Bratschi Der Protokollführer : Ch. Oser

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

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Bern, den 20. Dezember 1957. .

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 26.Dezember 1957.

Ablauf der Referendumsfrist 26. März 1958.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Förderung des Anbaues von Zuckerrüben und die vermehrte Sicherung der Landesversorgung mit Zucker (Vom 20. Dezember 1957)

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1957

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52

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26.12.1957

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1218-1223

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