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Art. 25. Mit Rüksicht auf einen möglichen Rükkans der Bahn von Seite des Staates, hat die Gesellschaft alljährlich ein Generalinventar über die Aktiven und passiven des Unternehmens auf den 3l. Dezember

anzufertigen und der Administration vorzulegen. Als Basis für die Rükkausssumme würde der durchschnittliche Ertrag der legten 6 Jahre dienen.

Art. 26. Raeh Ablanf der Konzession, nämlich an. Ende der 55 Jahre, fallen alle Rechte der Konzessionäre auf das Eigentum der Eisenbahn dem Staate zu, und er tritt sofort in den Besiz dieser Bal.m, so wie ihrer auf Genferboden befindlichen Dependenzen. Die Konzessionäre sind gehalten, ihm Alles in gntem Znstande zn übergeben. Die bewegliehen Gegenstände, mit Ausnahme der Bserde, tonnen vom Staate erworben werden.

Wenn der Staat den Versall abspräche und die Konzession zurükziehen würde, oder wenn er nach Verslnss der Konzessionsdauer nicht sur gut erachten sollte, die Bahn beizubehalten, so wären die Konzessionäre verpflichtet, das mit der Eisenbahn Zusammenhängende (les engins) wegzuschassen und Alles wieder in den ursprünglichen Zustand zu stellen, und zwar aus ihre Kosten.

Gens, den 15. Oktober l 86 l.

Jm Namen des Staatsratl.es ,

Der Kanzler: Mare Biridet.

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Staatsrathes von Genf, betreffend die von der Gesellschaft C h. Bu r n und C o nt p. zu erlegende .Kaution.

(Vom 18. Oktober l86l).

Der Staatsrath

besch liesst.

Die Gesellschaft Eh. Burn und Eomp. hat eine Kaution von f ü n s z e h n t a u s e n d Franken zu erlegen, welche Summe ihr wieder

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zurükgegeben werden soll , sobald die Arbeiten an der Brüke zu Carouge beendigt sind. Der für diese Arbeit von l.er Gesellschaft geleistete Vorschuss wird dem Staatsrathe als fernere Caution dienen.

G e n f , den 18. Oktober 1861.

Jm Namen des Staatsrathes, Der Kanzler : Mare Biridet.

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Gesez betreffend

Genehmigung der Konzession fur Erstellung einer Pferdeeisenbahn auf dem gebiete des Kantons Genf.

(Vom 23. Oktober 1861.)

Der G r o s s e Rat h, ans den Antrag des Staatsrathes,

b e s eh l i esst : Einziger Artikel. Die Konzession für den Bau und Betrieb einer amerikanischen, resp. Vserde-Eisenbahn aus dem Gebiete des Kantons wird genehmigt.

Die gegenwärtig den Herren Buru und Eomp. ertheilte Konzession wird mit den in den Beschlüssen des Staatsrathes vom 4. Oktober 1861 und 18. gleichen Monats sestgesezten Klauseln und Bedingungen gut-

geheissen.

Der Staatsrath ist beauftragt, dieses Gesez in üblicher Form und nach vorgeschriebener Weise bekannt zu machen.

Geschehen und gegeben zu G e n s , den 23. Oktober 1861, unter dem Siegel der Republik und den Unterschristen des Präsidenten und des Sekretärs des Grossen Rathes.

Der Sekretär des Grossen Rathes : Elie Tueommtln.

Der Br.isident des Grossen Rathes : J. M. Bgdollet.

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Beschluß des Staatsrathes von Genf, betreffend die von der Gesellschaft Ch. Brun und Comp. zu erlegende Kaution. (Vom 18. Oktober l86l).

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1862

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.08.1862

Date Data Seite

194-195

Page Pagina Ref. No

10 003 829

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