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#ST#

Anleitung zur

Austellung von Gesuchen um Bezahlung von Soldrükständen

Um Berso..en, welche wegen Guthaben von verstorbenen Offizieren und Soldaten für geleistete Militärdienste, sei es im regulären oder freiwilligen Dienste , an die Vereinigten Staaten Forderungen zn stellen .

haben, in den Stand zu sezen, dieselben geltend zu machen, wird nachstehende Anleitung ertheilt :

Z a h l u n g s v o r schr i f t e n f ü r S o l d r ü k st .. n d e.

Erste V o r s e h r i s t .

W.nn der Verstorbene v e r h e i r a t h e t war, so erfolgt die Zahlung 1) an die Witwe. 2) ist keine Witwe da, an fein Kind oder seine Kinder (und wenn diefe minderjährig sind, an .den Vormund).

Z w e i t e V o r s c h r i f t . Wenn er unverheiratet gestorben ist, 1) an den Vater, 2) ist der Vater gestorben, an die Mutter. 3) sind beide Eltern gestorben , an die Geschwister insgesammt , und endlich an seine anderweitigen Erben (um nach Massgabe der Geseze des Staates, wo der Verstorbene niedergelassen war, verteilt zu werden).

Z a h l u n g s v o r s c h r i s t f ü r V e r g ü t u n g e n (h o u n t v).

Das am 1l. Juli l 862 angenommene Gesez bestimmt, ,,dass besagte Vergütung an folgende Bersou.m in nachstehender Reihenfolge und sonst an Riemand ausbezahlt werden soll, u.imlich : Erstens an die Wit.x.e eines solchen verstorbenen Soldaten, salls eine solche da ist. Zweitens, wenn keine Witwe da ist, an die Kinder Deines solchen verstorbenen Soldaten zu gleichen Theilen. Drittens, wenn ein solcher Soldat weder Witwe noch Kinder hinterlässt, dann soll die Vergütung an solgeude Bersonen, sosern sie nämlich Einwohner der Vereinigten Staaten stnd, ausbezahlt werden, als. Erstens an seineu Vater oder, falls dieser nicht mehr leben oder für seine Familie nicht sorgen würde, an die Mutter eines solchen Soldaten . und u.eun weder Vater noch Mutter. .oie hievor besagt, vorhanden wären, dann soll fragliehe Vergütung an die in den Vereinigten Staaten wohnenden Geschwister des verstorbenen Soldaten befahlt werden.

326 Durch das nämliche Gesez wird die für Witwen n. s. w. von Freiwilligen ausgesäte Vergütung von hundert Dollars auch den Witt.ven u. s. w. solcher Bersonen zuerkannt, welche seit dem l. Juli l 86l in die reguläre Armee eingetreten sind oder im Lause des Jahres l 862 in dieselbe treten werden, und soll an die in jenen. Gesez bezeichneten Erben ausbezahlt werden.

Witwen von Ofsizieren und Soldat.... , welche nach ihrer Abdankung gestorben sind, haben keinen Anspruch aus die Vergütung, und eben so wenig die Witwen verstorbener Drei-Monat-Freiwilliger.

Treulosigkeit.

Jm Artikel 4 des Gesezes über ,,Bensionsb^

willigunge..^ vom l4. Juli 1862 wird bestimmt, .,dass keine Gelder an

die Witwe oder Binder oder anderweitigen Erben eines verstorbenen Soldaten für Vergütung, Soldrüksta..d oder pension bezahlt werden sollen, welche in irgend einer Weise an den. gegenwärtigen Aufruhr in den Vereinigten Staaten sich beteiligt o.^er denselben unterstüzt oder demselben Vorschub geleistet haben. dass aber das Recht solcher treuloser Witwen oder Kinder oder Erben solcher Soldaten an den oder die tren gebliebenen Erben des Soldaten übergehen .soll, wenn solche vorhanden sind.^ Nachrichten betreffend derartige Fälle sollen von den Rechnungsbeamten berüksiehtigt werden.

G e f uch,

B e w e i s und B e g l a u b i g u n g .

G e s u ch. Der oder die Anspre.her müssen ein schriftliches, eidlich und mit seiner oder ihrer Unterschrift ausgestelltes Gesuch einreichen, in welchem sein oder ihre Ramen, Alter, Wohnort, Verwandfchaftsgrad zum Verstorbenen, der Buchstabe oder Rame des Hauptmanns der Kompagnie und des Regiments, denen er angehort hatte, sein Todestag und die Gattuug der Forderung ob für ,,..^oldrükstand^ u. s. w. und die ,,Hundert-Dollar.^Vergütung^ nach dem Geseze vom 22 Juli 1861 angegeben sind.

Gesuche von Vormündern sollen Ramen und Alter des oder de^ Mündel angeben und mit dem Ernennungsschreiben sür den Vormund oder einer beglaubigten Absehrist desselben begleitet sein.

Jn den. die Vergütung ansprechenden Gesuch einer Mntter, deren Mann noch lebt, müssen die Umstände, ans welche der Anspruch sich gründet, klar anseinandergesezt und nachgewiesen werden.

Wenn der Soldat uuverheirathet und ohne Kinder zu hinterlassen gestorben ist, so mnss diess durch den Gesuehsteller und die unbeteiligten ^engen angegeben werden.

B e w e i s . Um die Rechnungsbeamten zu überzeugen, dass der oder die Anspruch erhebenden Bersonen wirklich zu der Forderung in der ange^ebenen Eigenschaft berechtigt seien, ist das Zengniss von ^wei a.laubwürdigen Zengen beizusügeu, da^ sie mit de... oder den Ansprechern und deren Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen bekannt u..d in der ..^aehe uube-

theiligt seien.

327 .^^ Ein Beweis für die Heirath (wenn moglich ein Trauungschein) muss den Besuchen von Witwen jedenfalls beigefügt werden.

Beglaubigung. Das ^efu.... und die Zeugenaussagen, wie oben, müssen vor einem Richter , Beamten , öffentlichen Rotar oder Friedensrichte^, der .^.r. .Eidabnahme gehor^ befngt ist, unterzeichnet und be-

schworen . und mit Beglaubigung und Siegel eines Gerichtsamtes, dass

der betreffende Richter u. s. w. zur Zeit der Fertigung besagter Schriften gehorig bestallt und in feiner amtlichen Eigenschaft handelnd war, persehen werden.

^ R a c h l a s s v e r w a l tu n g.. Da die Beibringung von ,,Ver.waltungsbestallungen^ mit beträchtlichen. selten nothigen Kosten verbunden ist, so .hat dieselbe nur aus besonderes Verlangen der Rechnungsbeamten zu.geschehen. Die Vergütung wird, als nicht einen Theil des Nachlasses des Verstorbenen, sondern nur eine Entschädigung an die Erben bildend, in keinem Falle an Rachlassverwalter ausbezahlt.

A b g e d a n k t e S o l d a t e n . Wenn ein Soldat (oder Freiwilliger) abgedankt ist, so wird oder soll er mit einer regelmässigen A b d a n k u n g und zwei koppeln .,Soldausweise.n ^, so wie einem oder mehreren Untauglichkeits.,eugnisse.., wenn er wegen Untauglichst entlassen wird, versehen werde... Aus Vorweisung dieser Vapiere kann er durch einen Zahlmeiste der Armee ausbezahlt werden. Sollte er unterlassen haben, sie einem Zahlmeister vorzuweisen oder, wenn die ^ahlung bei^ geschehener Vorweisung verweigert wurde, sie der unterzeichneten Stelle einzusenden , so hat .der Gesuchsteller die Gründe .der Zahlnngsver^veigernng anzugeben und, gleich wie bei verstorbenen Soldaten , beglaubigten Beweis sur die Jden-

tität beizulegen. Rie aber soll der Jdentitätseid auf der Rükseite

d e r ., A b d a n k u n g . ^ gesehrieben werden, indem die ,, Abdankung^ nach Eingabe der Forderung dem Soldaten wieder znrükgestellt wird. Sind ,,Soldausweise^ und .,Untauglichkeitszeugnisse^ vorenthalten worden, so hat er alle übrigen bei der Abdankung ihm gegebenen Vapiere, nebst einem Zeugniss seines Hauptmanns , dass und warum ihm keine solchen Ausweise gegeben worden seien, einzusenden. Sollten diese Ausweise angeblich verloren gegangen sein, so ist ein eidliches Zeugniss beizubringen, das diesen Verlust und die Umstände, unter welchen er erfolgte, so wie dass der Betreffende sleissig, jedoch erfolglos darnach gesucht nnd weder Zahlung daraaf erhalten, noch sie Jemandem abgetreten hat, bestätigt.

Kein unter irgend welchen Umständen abgedankter Soldat kann die im Geseze vom 22. Jnli 1861 vo...gesehene Vergütung erhalten, sosern ,,er nicht während z^vei Jahren oder der Dauer des Krieges, falls dieser ,, früher endigen würde, gedient hat.^ P e n s i o n e n . Gesuche um Benstonen aufgrund allsälliger, im Dieuste zugezog..uer ^Uutangliehkeit^ oder für Wit.ven und Kinder, nach Massgabe

^ ^es Gesezes vom 14. Juli 1862, sind dem Venstonskommissär und nicht dem .unterzeichneten Amte einzugeben.

Za h lu n gs weise. Zahlungen werden ans eine Anweisung von ^..eehnungsbeamten irgend eines Zahlmeisters der Armee erfolgen. Die^ .selbe ist mit der eigenhändigen und gehorig zu beglaubigenden Unterschrift .des Ansprechers zu versehen.

E i n g a b s v e r s a h r e n . Alle Gesuche wegen Soldrükständen und Vergütungen sind der unterzeichneten Stelle direkt einzusenden.

Sie werden beim Empfange eingesehrieben , sobald wie moglich geprüft und , .wenn richtig befunden, zur Behandlung eingereiht und ihr Empfang .bescheinigt werden. Sind fie unrichtig abgefasst, so u.ird der Betheiligte davon sofort verständigt.

Formulare. ^as Gegenwärtigem beigesügte Formular ist als eine blosse Zuleitung zu betrachten und nach Massgabe der einzelnen Falle abzuändern. Kein Gesuch wird wegen seiner Form abgewiesen, wenn es Deinem Wesen nach den ... orschristen entspricht.

E r k u n d i g u n g e n nach dem Solde von Soldaten im .Spital oder .aus Urlaub sind an den Generalzahlmeifter zu richten, wegen des Soldes verstorbener Angestellten des ^uartiermeisterstabes an den d r i t t e n An^i..

tor und wegen Sold und Vergütung von Personen im Schisssdienste an ^en v i e r t e n Auditor.

^ra ^. .^rench,.

zweiter Auditor beim ^cha^depart..me...t,

Washington D. C.

^esnchsformnlar fiie Sol^stan^e uu^ Bereitungen.

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^Jst der Soldat unverheiratet und ohne Kinder zu hinterlassen gestorben, so ist diess hier anzugeben. Geht das Gesnch von ^er Mutter aus, so ist auch der Rame des Vaters des Verstorbenen, sein Tod oder

329 die Verlassung seiner Familie unter Beifügung aller zur angemessene.. Aufklärnng des Verhältnisses nothigen Umstände und Ausschlüsse anzugeben.

Stellt die Witwe des Verstorbenen das Besuch , so hat sie hier ihren Mädchennamen, wann, wo und durch wen sie mit ihm getraut wurde und ob ein Traunngssehein vorhanden sei oder nicht, anzugeben.^ I mal^ thi^ application to reco^er all arr^s ok pav or o^her allo^ances due lo l^e dec.^s^d from tl^ I^cd ^tes, ^nd ..l^ honuly provided hy the .^th section ok lhe .^ct of .lulv .^^, 1^61.

(Unterschrist des .^es^stellers.^ .^

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(Unterschrift des Beamten oder Notars.)

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of tlie ^aid dece^sed. --^ ^Wenn er unverheirathet und ohne Nachkommenschast gestorben ist, so ist diess hier anzugeben; und wenn das Gesuch vou der Mutter herrührt, so soll hier die Thatsache ihrer Wissenschaft oder der Verladung durch den Ehemann wie uu Gesuch bezeugt werden^ - and tliat ^ve have no interest ^liatever lu tlils application.

(Unterschriften.)

^Certificata oi the ma^i^trate tlic same as ahove.^ Beglaubigung des Beamten wie obeu.^

Bundesblall. Jahrg. Xtv. Bd. ..11.

2.)

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Anleitung zur Ausstellung von Gesuchen um Bezahlung von Soldrükständen.

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Jahr

1862

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.09.1862

Date Data Seite

325-329

Page Pagina Ref. No

10 003 859

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