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Rekurs-Kommission

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Nationalrathe gefaßten Beschluß in Sachen der Binder Guer-Perey von Cossonay gegen die Binder Schellenberg von Pfäffikon.

(Vom 7. Februar 1862.)

Tit..

Die den Kautonen anf dem Gebote des Brivatrechts und des Verfahrend in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zukommende Souveränetat bringt es mit steh, dass ein und dieselbe Bersou einen Vormund im Heimathund einen andern Vormund im Nierlassungskanton haben und dass ein solder Mündel für ein und dieselbe Angelegenheit im Heimath- sowohl als im Riederlassungskanton mit Klage belangt werden und den Prozess au einem Orte gewinnen, am andern verlieren kann. Ein solcher Kouflikt ist nieht nur in Vormundsehasts-, sondern auch in Ehe- und Erbsacheu gedeukbar. Ein züreherisehes Ehepaar, das im Kanton St. fallen niedergelassen ist, kann nach der Gesetzgebung dieses Kautons dureh die dortigen Gerichte geschieden werden ; nach der zürehexisehen Ansehauungsweise hingegen sind nur die züreherischen Gerichte zur Beurtheilung der

Ehescheidungsklage zuständig. Ebenso richtet sich die Erbfolge in den

einen Kautoueu naeh dem Rechte der Heimath, in den andern nach dem Rechte des Wohnorts. Aus einer solehen Antinomie konnen allerdings für die Personen, die zwei einander widersprechenden Rechtssystemen unterworfen sind, schwere Uebelstände sich ergeben, und es ist Sache der betreffenden Kantone , diesen Uebelftänden durch ein Konkordat oder einen modn... vivendi vorzubeugen , oder im einzelnen Falle durch verständiges Entgegenkomuien dieselben zu beseitigen. Die Bundesbehörden sind für solche Abnormitäten in keiner Weise verantwortlich, da dieselben nicht in der Sphäre der Bundesgewalt sich äussern. Die Bundesverfassung hat das Verhältniss zwischen den Kantonen im Wesentlichen unverändert so fortbestehen tafsen, wie es vor dem Jahre 1848 steh ausgebildet hatte,

43^ doch liegt im Art. 4..), dessen Anwendung im vorliegenden Falle aliein in Frage ist, eine n.cht unbedeutende Modifikation des frühern Zustande^.

Ein rechtskräftiges Urtheil ist in der ganzen Schweiz vollziehbar, auch in denjenigen Kantoneu , mit deren Gesetzgebung das Urtheil in diametralem Widerspruehe steht , denn die .Bundesverfassung spricht sich gan^ absolut und kategorisch aus, ungeachtet bei der ....^erathung und Annahme derselben man gar wohl wusste, dass es solche Konflikte vorher gegeben habe und in Zukunft geben werde.

Der Nationalrath erblickt einen Ausweg aus den. Labyrinthe darin, dass er finget, die Geschwister Schellenberg wohnen nicht bloss im Danton Waadt, sondern auch im Kanton Zürich. Diese Fiktion fügt zu den sonst vorhandenen Jnkongruitaten uur noch eine neue hin^u, kann ^ also ^ur Losnng des Knotens unmöglich dienen. Jmmerhin erscheint auch nach dieser Ausfassnng das Diftxiktsgexieht Eo ssona.... als Bericht des Wohnortes der Geschwister Schellenberg, seine Zuständigkeit kann also nach Art. 50 der ..Bundesverfassung nicht bezweifelt werden. Der Ra^ tionalrath sagt freilich, das Gericht von Eossona., sei nicht für den zürehexischen Vormund und nicht für das im Kanton Zürich gelegene Vermögen zuständig gewesen. Das betreffende Urtheil ist aber nicht gegen irgend einen Vormund und nicht ^egen irgend welche ..^...rmögensstücke gerichtet, sondern es geht einfach dahin, dass die Geschwister Sehellenbexg Schuldner der Geschwister Guer,. seien.

Das Weitere ist .^ache der Vollziehung, und die Voll^eb^.^kann gegen jeden Vertreter der .Schuldner und gegen alles Vermögen d^^en , wo es si.h anch befinden mag , in der ganzen Schweiz durchgeführt werden. Dieses unter der Garantie der Bundesverfassung stehende R^cht konnte durch ein späteres zur^.erisehes Urtheil nieht gebrochen werden.

Ju diesem .^inue trägt die Kommission darauf an, an dem frühern .Befchlusse des Ständerathes fest ^u halten. ^) Mit vollkommener Hochachtung.

^ern, den 7. Februar t861.

Für die Kommission , ^) Der Berichterstatter : ^. ^. ^^ima.t.^.

.^^ Der Beschluß gieng auf Abweisung dex Beschwerde.

^.^) Siehe die ^itgIleder der commission auf Sei^e 422 hie^^r.

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Bericht der Rekurs-Kommission des Ständerathes über den von dem Nationalrathe gefaßten Beschluß in Sachen der Rinder Guer-Perey von Cossonay gegen die Rinder Schellenberg von Pfäffikon. (Vom 7. Februar 1862.)

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1862

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13

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15.03.1862

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432-433

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