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Schweizerisches Bundesblatt

XIV. Jahrgang. lll.

Nr. 56.

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.-. Dezember 1862

Botschaft .

des

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Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Ordnung und Ausscheidung der Kompetenzen der .Cantone in den interkantonalen Niederlassungsverhältnissen.

(vom 28. November l862.)

Tit..

Sie haben durch eine Reihe sueeessiver Schlussnahmen .dem Bundesrathe folgende Aufträge ertheilt : .

1. Der h. Ständerath hat am 18. Januar 1860 beschlossen: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, Berieht und Antrag darüber vorzulegen, ob nicht in n Aussuhrung des Art. 74, Ziffer 13 der Bundesverfassung gesezliche Bestimmungen. über die Riederlassnngsverh..ltnisse und insbesondere hinsichtlich des des Niederlasse ngs- und des Heimathortes , beziehungsweise der Gemeinden, zu erlassen seien. ^ Unterm 10. Juli 1861 hat der h. Ständerath diese Einladung an den Bundesrath wiederholt.

2. Der l.. Nationalrath fasste unterm 16. Juli I861 solgende Schlussnahu..e : "Der Bundesrath wird eingeladen , Berieht und Anträge in der Richtung zu hinterbringen, dass die Frage der Erhebung der Gemeindesteuern von den in einem andern als in ihrem

Bundesblatt. Jahrg. XIV. Bd. II1.

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Heimathkanton niedergelassenen Schweizerbürgern. sei es durch die Heimathgemeinde , sei es durch die Gemeinde des Riederlassnngsortes, in allgemein gültiger Weise gelost werde. ^ 3. Unterm 6. ^ebrnar 1862. fasste . der h. Rationalralh folgende Sehiussnahme :^ ^ ^ ,,Der Bundesrath wird eingeladen , ...Bericht ^nd Autrag zu hinterbringen, ob und auf welche Weise die .^ollist..m zwischen dem ^ormundsehastsreehte ^es Heimathortes und demjenigen des Wohnortes beseitigt werden konne.^

4. Beide Räthe haben ^.h 2.^24. Jnli 1862 beschlossen: .

,,Der .Bundesrath w^rd eingeladen,^ zu untersuchen, ob nicht nur in Erledigung früher ertheilter Ansträge der ^Bnndesversammlnng, betreffend die ^.rage der Bestenrung, sondern auch über die Rechtsverhältnisse und den Gerichtsstand der Schweizerin scheu Niedergelassenen überhaupt (in.. Bersonen- und Erbrecht, . in Ehesachen, im Vormundsch.astswes.en u. s. s.) allge^neiu ^..ltige Rormen auszustellen , beziehungsweise ein die Hoheitsrechte der Kantone gegenüber den Niedergelassenen und den al..wese..den Bürgern bestin.mendes .^ompelenzgese^ zu entwerfen sei.^ Rachdem der Bundesrath diese Fragen einer ^enauern Brüsung unterstellt hat, gibt er sich nunmehr die ^.hre, Jhnen darüber Bericht und Anträge zu hinterbringen.

^ie gegebenen Aufträge zielen sämmtlich daraus ab, für die .^uknnft gewissen staatsrechtlichen Konflikten vorzubeugen, welche se^t Erlass der neu^.n Bundesverfassung in von Jahr zu Jahr steigender Menge zu Tage getreten sind. ^iese ^.ouflilte beruhten aus zwei verschiedenen ^lussassungen der^ Sonveränitat der einzelnen Kantone.

^Während nämlich ein .^heil der Kantone, alten. Herkommen gen.äss, ihre Souveränität auch über die aus den. Gebiete zeitweise a b w e s e n d e n

Bürger mogliehst sestzuhalten su^te (Rationalitätsprinzip), bean-

spr.i^t.. ein anderer ..^l.^^l der Kantone die u.ogli^st unbeschrantte .^ouveränität über alle auf ihrem Gebiete N i e d e r g e l a s s e n e n , gleichviel, ob sie diesem Gebiete bürgerrechtlich angehoren oder nieht (territorialprinzip^.. Warans folgten mit Rothwen^igkeit theils ^onslil^te unter den verschiedenen ^antonalgewalten, theils Besel.werdeu von Bürgern über gleichzeitig.. Jnanspruehnah^ne dur.... zu^.i verschiedene Gesezgebuugen (^..oppelbelastung in der Besteuru..g, ^oppelvor^nundschast, ^oppelgesezgebnug und Doppelgerichtsstand in allen jenen Vrivatreehtsverhältnisseu, bezüglich welcher nicht ..^.rch die ^^alur ^der ^ache lioruui rei sil^ oder dureh bestimmte Vors^risten der Bnn^esversassung ^Gerichtsstand des Domizils in Forderungssaehen, Art. 50 der Bundesverfassung) einheitliches Reeht und Gerieht angewiesen war.

51^1 Es ist begreislieh, .dass stch ^in der Schweiz von Jahr ^u Jal^r das Be..ürfniss nach^ einem sesten^ Recht^...stande durch Ausscheidung der stre^ tigen Ka..tonalkompet^..zen fühlbarer ^ macht.... , zumal. ^die ^ahi der Riedergelassenen sich ..uis bekannten Gründen. in den lezten Jahrzeh^den ausser..

ordentlich vermehrt hat. ^e verschiedenen ^Auffassungen der ^ouvera.uitat bestanden zwar auch ^schon unter denfrühern .Bunde.^ustä..den , indess^ war damals das Bedürfnisse nach ein^ solchen .^ompeten^aüsscheidung.

nicht vorhanden. ^er Bundesverband unter deu Kantonen ^var^ ein viel ^lokerer; die Einzelnen Kantone nahmen in ihrem Verhältlnss untereinander in diesen Materien die gleiche Rechtsstellung in Anspruch, wie noch sezt gegenüber den auswärtige.. Staaten. ^ Sie^hatten vornehmlieh zwei Mittel, um ih^en^ Forderungen Geltung zu verschassen.

^as eine war. d^

Selb st hülse, die z. B. durch Berweigernug^ von Legitimationspapieren

u nd Arreste geübt wurde gegen die auswärts befindlichen Bürger, .welche ihren .^erpfliehlungen gegen ^die heintatl..liche Gese^ebnng nicht naehkomn^n wollten, da.^ andere war die Auwendnng des Gegenrechts gegenüber denjenigen Staaten, ^welche dem Rationalitätsgrundsaze die Anerkennung persagten.

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^ie ^neue Bundesverfassung hat nun^aber den Kantonen diese beiden Rechte sür die Verhältnisse im Jnnern der Schweiz ans der Hand ^genommeü. Art. ^4l derselben konftitüirte das Re..ht der f r e i e n Biederlassnng, und die Bundesversammlung^ iuter^retirte diesen Artikel dah^., dass das Riederlassungsrecht auch vom H e i m a t h k a n t o n . nicht beeinträchtigt werden dürfe, dass insbesondere das Mittel der V e r w e i g e r u n g von H e i m a t h s c h r i s t e n wegen Nichtbezahlung von.^teuern nicht mehr ^ulassig sei. Art. .50 verbot ^as Legen von A r r e s t e n für .^chu.dsorderungen. Art. .^8 endlich brach durch das Verlangen der Gleiehhaltung aller .^chweizerbürger mit den Bürgern des eigenen Kantons .das gan^

System des Gege^.re.hts.

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^ daraus wird nun leicht erklärlich, ^warum bald nach dem ^nl.raft^ treten der neuen Buudesverfafsung die Konflikte und Beschwerden begannen und sieh immer weiter ü^r das gan^.. Gebiet des ossentliehen ^ und privatrechts ausdehnten, und warum das Be^ürfniss nach einer festen Regel sich immer mehr in den Vordergrund drängte. ^as vorhandene B.^ürfniss enthebt uns indess nieht d...r nähern Untersuchung^ ob der Bund. ^nr Anf^ stellung einer solchen geglichen Regel aueh k^n.petent sei, .voran si^h im Bejahungsfall dann die nähere Erorterung uber die Ratur un^ ^schaffenheit einer solchen Regel anzuschliessen hat.

l.

K o m p e t e n z s r a g e.

Man konnte ^ux Beseitigung allsälliger Zweifel au der Kompetenz des Bu..l.es zum l^rlass eines solchen Gesezes sich vielleicht begnugen, darauf zu verweisen, dass der Bundesrath und die Bundesversammlung bei ^nt^ scheidnug diessfälliger Konflikte und Rekursbesch.verden sich genothigt ge-

5l2 funden ^haben, gewisse ^..rundsä^e für deren Entscheidung auszustellen u..d damit die Frage verbinden, warum die Bundesversammlung gehindert sein sollte, diesen ^rundsäzen ihre.. Entscheidungen ein für allemal seste ^esezesform zu geben. Warum soll sie berechtigt sein . einzelne Beschweren durch Repressionsmassregeln .,u erledigen, aber nicht berechtigt, durch eine allgemeine ^räventivmassregel überhaupt die Quelle dieser Be..

sehwerden zn verst.^sen ^ Es lässt si.h nicht einsehen, was mit ^rund gegen legeres Versahren eingesendet werden konnte, znmal, praktisch ge^ nommen, es gewiss aus der Hand liegt, dass eine durchgreifende, gruad^ säzliche Erorternng und Feststellung der Materien grosse Vorzüge hat vor der bisher^en Vr.^i.s der Bildung von allgemeinen Regeln durch Einzeln..

Entscheidungen, bei welchen Anfällige Verhältnisse des Einzelnstes gar ost die .grm.ds^liche Erledigung ^. gefährden im Falle sind. So viel ist sid,er, dass jedenfalls die Cantone selbst ein entschiedenes Jnteresse h.^ben, zu verlangen, dass an die Stelle einer nnsiehern ^ra^is, bei welcher doeh in jeder Siznng der Bundesversammlung ein .^..heil der bestehenden .^antonalgese^gebnngen in Frage gestellt .v.rd, eine bestimmte gese.^liehe Regulirung dieser Verhältnisse trete, welche ^..en dann die Möglichkeit gibt, aus der nenen Grundlage sieh wieder dauerhast und sest nen anzubauen und einzurichten.

Allein es ist nicht nvthig, znr Begründung der Vundeskompetenz jene .^ra^is und diese Utilitatsruksi.hten zu Hülse zu nehmen; sie lässt sich auch unmittelbar aus dem Buchstaben der Bundesverfassung uaehweisen.

Es legt nämlich Art. 73, ^isser l 3 der Bundesverfassung in d.e .^on.petenz der Bundesversammlung ,,g...se^liche Verfügungen über Riederlassuugsv.^rhältnisse^. darüber, was der eigentliche Juhalt dieser Vollmacht der Bundesversammlung sei , lässt sieh nnn ^war streiten. Man wird von der einen .^eite zugeben kounen , dass tro^ des allgemeinen Wortlauts das Gese^gebun^srecht der Bundesversammlung sieh do.h nicht aus das ga^e Gebiet der Riederlassnugsverh.iltniss.. erstreke. Allein man wird von der andern ^eite anch nicht bestreiten Tonnen, dass jenes Gesezgebungsreeht sieh wenigstens so weit erstreken dürfe, als ^trt. 41 der Bundesversassnng die Riederlassungsverhältnisse in den ^reis der Bundesg^walt gezogen hat und als jene gesezliehen Verfügungen nicht eine unbereehtigle Beeinträchtigung der .^antonalsouveränit.it enthalten. ..^s scheint uns aber eines Mehrereu nieht zu bedürfen , um das Ges^gebungsrecht der Bundesversammlung für die vorliegenden fragen zu begründen.

^rt. 4l der Bundesverfassung enthält nämlich vor ^lllem an seiner Spi^e den Grundsaz der Bundesgarant^.e der ^r^ieu Niederlassung i^n ganzeu Umfange der Eidgeuossensehaft.

^ie Bundesversannnlung hat schon erklärt, dass sie diesen Saz dahin versteh^ dass .oe^er d...r Heimath^, noch der Riederlassungskantou .dieses jede^n Bürger zustehend^ Re^t .oill..

kürlich beschränken dürse. Gewiss folgt aber daraus mit gleicher Rotl^

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wendigst, das. der .^iede.^elafsene d.^ch Ausübung diesem Rechtes. nicht in eine ungünstigere Rechtsstellung verseht werden dürfe, so weit wenigstens die Bundesverfassung felbst nicht besondere Vorbehalte macht.

Wie die Sachen gegenwärtig stehen , kommt aber wirklieh eine grosse ^ahl von Niedergelassenen durch Ausübung ihres Reehts in ungünstigere Rechtsstellungen . sie werden nämlieh vielfach doppelt besteuert und in ihren wichtigsten Rechtsverhältnissen gleichzeitig nnler zwei verschiedene ...^sezgebungen gestellt und mehrfachen Gerichtsstandes unterworfen; sie leben überhaupt , sowohl mit Bezng auf ihre fan^lieure..htlichen , wie verm^ensrechtlichen Beziehungen in einer gewissen R e e h t s u n s i e h e r h e i t .

Wir sind der .Ansieht, dass die allgemeinen Landesinteressen , wie die besondern der Niedergelassenen gebieterisch die Beseitig^ diefes Rustaudes verlangen durch einen klaren Ansspruch der hoehsten Bundesautorität, wer da^ Gesez sür sie zu geben und wer sie zu richten habe.

Wir sagten, die Bundesversammlung sei hiezn berechtigt, sobald ihre gesezliehe Versüguug k..ine. unberechtigte Beeinträchtigung der Kantonalsouveränität enthalten. Man hat nun zwar bei allen diesssälligen Reknrsentscheidungen wirklieh den Vorwurs erhoben, sie beeinträchtigen die Kantonalsouveränität.

Die Bundesversammlung hat aber mit guten Gründen diesen Vorwurs von der Hand gewiesen. Es ist allerdings richtig, dass nach Erlass eines solchen Gestes durch die Vundesversau.mlung jeder einzelne Danton nicht mehr beliebige Grundsäze in seine Gesezgebung niederlegen kann , also wirklich in seiner Gese^gebungshoheit beschränkt wird, allein die Beschränkung besteht nur darin, dass er verhindert wird, seine Souveräuität über ihr natürliches Gebiet auszudehnen.

Die Beschränkung ist also keine unberechtigte, sondern sie fusst ans ganz bestimmten Vorschriften der Bundesverfassung, nämlieh theils aus Art. 5, der jedem Kantone gleichmässig die Souveränität zusichert, theils aus Art. 14, der den Kantonen die Anwendung der Selbsthilfe verbietet.

Die gesezliehe Regel, welche die Bundesversammlung zu geben hat, ist nicht dazu bestimmt, die K a n t o n a l s o u v e r ä n i t ä t im G r u n d s a z e zu beschränken, sondern sie soll nur zwischen den S o u v e r ä n i t ä t e n scheiden, zwischen ihnen feste Gräuzen ziehen,
damit alle Souveränitäten gleichberechtigt neben einander ex^istiren konnen. Mit einen. Worte, es handelt sieh einzig und allein um Reguliruug der i n t e r k a u t o n a l e n Rechtsverhältnisse in ....iederlassungssaehen, und die Besnguis.. hiezu räumt ganz gewiss Art. 73, Ziffer 13 der Bundesverfassung der Bundesversamm^ lung ein.

Wir glauben, in der vorhergehenden Eroberung den genügenden Beweis sür die Kompetenz der Bundesversammlung zum Erlass eines Ge^ sezes über Ausscheid..ng der Kompetenzen der Kantone in interkantonalen .^iederlassungsverhältnissen geleistet zu haben, und ....enden uns daher nunmehr zu der Frage nach der

5l4 II.

.)...tur und . B e s c h a f f e n h e i t e i n e s s o i eh e n .

Gesezes.

Dass ^solches Gesez nieht ^um ^weke haben kann. die einsehlagen..

den Rechtsverhältnisse der Niedergelassenen selbst materiell .^n ordnen, ergibt sich schon e..ns den. Gesagten. .^ei..e Bestimmung ist. nur bei je...em Rechtsverhält^iss sestzusezen, welkem .^anto.. dessen Reguliru..g ^ steh.., wobei natürlich Rechte n..d pflichten ins Gleichgewicht z... sezen sind.

Bei der.Wai.^l nnter den jeweilen in ^rage kommendem Souverän^ täten tritt nun in den Vordergrund die Hauptsrage: ob man dem ..^er^ ritorial- oder den. Rationalitatsprinzip im Allgemeinen den Vorzug zuerkennen wollet Man hört freilich mitunter behaupten, es bestehe da gar keine Wahl mehr. denn die Bundesverfassung selbst habe schon, und ^war int Art. 5 für das ......erritorialprinzip entschieden. Dem ist aber nicht so. .^lrt. 5 gewährleistet ^war allerdings den Kantonen ihr Gebiet, aber .auch ihre Souveränität inner den Schranken des ..lrt. 3, und die Souveränität erstrekt sieh an sieh eben so gnt aus die einem .Danton angehorigen Bürger, als aus das dem Staatsgebiete zugehörige Land. Wo man ^ur Wahrung der gleichberechtigten Mite^istenz u^ehrerer Souveränitäten Beschränkungen anbringen muss , kann man sie darum so gut in der einen , wie in der andern Richtung anbringen. Wir betonen diesen Bunkt namentlich. des...

halb, uni der Bundesversammlung die volle ^.eil^it ihrer Entschließungen zu wahren.

Die Bundesversammlung hat also na.h unserer Ansicht die sreie Wahl, bei jedem einzelnen Rechtsverhältniss, das in Frage kommt, sich für das eine o.^r andere ^rin^ip ^u entscheiden. Jl^re ^tellnng wird dadurch sreili^ nu.l.t leichter, weil ihre Wahl des einen oder andern Prinzips natürlich keine willkürliche sein kann , sondern sieh aus sorg^ fällige Prüfung alter einsehlägi^.n Verhältnisse gründen uu..ss. Die gross...re Vor^ügli..hkeit des territorial- und Rationa^itätsgrundsa^es ist keineswegs eine ^rage, die si.^ sür alle Reiten und Verhältnisse gleich^ massig beantworten lässt, und bei der man mit einer sogenannten theoretischgrnndsäzlichen ^lnsehaungsweise den gegnerischen Standpunkt ein für alle^ mal besiegen kann, sondern man hat es hier vornehmlich n.^it fragen der G e s e z g e b u n g s p o l i t i l . ^u tl^un , bei deren Entscheidung eine Masse von ^akt.^ren, die gesammte staatliehe l^ntwitlnng eines Landes, die Be^ dürfnisse derzeit, die Rechtsanschannng des Volkes u. s. s. sorgfältig

in Ausehlag zu bringen sind.

Jm Allgemeinen lässt sich indessen nicht ver^unen, dass der ^ug der

Zeit dem Territorialgrun^saze günstiger ist. Es ist diess nieht blo^.

in d...r ^^hwei^ so, sondern andere Länder, ^. B. das in ähnli^n staat-

liehen Anständen befindliche Deutsehland ha.^en mit uns die nämlichen

Erfahrungen gemacht. Jn den einfachen un.^ priu..itivern Zuständen haben fast alle Staaten, das alte Rom ^. B. wie die germanischen

515 Steten, .^em Rationalitatsgrundsaze. den Vorzug gegeben, im Laufe der Reiten .bei kompl^irtern Rechte und Staat^üständen. ihn . jedoch an den .äusserlich einfaehern und bee^.emern Territorialgrunds..^ .vertauscht. ^E....

kann z.^.ar nleht in unserer Ausgabe liegen , diesen geschichtlichen Gane^ der Frage nebst . der innere Begründung desselben im Detail nachzuweisen , indessen sei es uns doch gestattet , einzelne Momente . herauszu^

^eifen.^

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Am klarsten stellt. sich die Sache dar bei dem Verhältniss der Mili-

tärpslichtigkeit. Fast jeder Staat hält sich in .dieser Beziehung nnr

an seine Bürger, verlangt ab..r von diesen .die Leistung .ihrer ^flicht oder des Ersazes derselben , wo sie sieh ^aueh immer befinden mogen ; denn es glaubt wohl jeder ^taat mit Reeht, sich nn ^.r.egsfalle nur auf seine ^Bürger sest verlassen zu konnen.. Die^ Schweiz hatte früher aueh im Verhält^nss ^der Kantone unter einander ganz die gleichen ^rundsaze.

^eit Erlass .der neuen Militärorg...nisation ist sie jedoch auf den Terxitori.al^undsa^ übergegangen . denn .^rt.^144^des betreffenden Gesezes bestimmt, dass.in der Regel der Wehrpflichtige in dem Danton Dienste leisten solle, in welchem er n i e d e r g e l a s s e n sei, wie er im Fernern auch nach Art. 145 den Militärpflichtersaz ^n den Riederlassungskanton bezahlen soll.

. . . ^ .. ^ ^ ^ Ein anderer Hauptgrund des srühern Vorherrschens des ^.atlonali-

tätsgrunds^es lag in den Horigkeitsverhaltnissen. Viele Lasten,

die wir heut zu Tage als ossentliche anzusehen gewohnt sind . hatten in sruh..xu Zeiten einen privatreehtliehen ^harak^er und begleiteten de^halb den Horigen, wohin er ^ sich aueh begeben mochte Die Kämpse des Adels mit den .Städten entwikelt.^n ^ sieh ja bekanntlieh vornehmlich ans der Weigerung der leztern, den Begehren der ^.nachjagenden Herren^ gerecht zu werden. Um wirklich Herr des .porigen zubleiben, gab es iu^ der ^hat kein anderes Mittel, als ihn auch samilien- und vermogensrechtlich an das von seinem Grundherrn gegebene Recht zu binden. Die Anerkennung . der ..Berechtigung des Territorialgrundsazes wäre in ihren Folgen mit der Emanzipation der Horigen identisch gewesen.

Die Städte traten zwar ansäuglieh vielsaeh sur den Territorialgrundsaz in die Schranken . allein als sie selbst die srühern Grm.dherrschasten des Adels erworben hatten, behielten sie aneh das alte Recht. Der Rationalttätsgrnndsaz ist in manchen Stüken (^tenerpflicht, heimathliehe Vormundschast , heimathliches Erbrecht u. s. s.) ein unbewußter Ueberrest jener alten Rechtsverhältnisse , die Zwekmässigkeitsgründe , mit denen man ihn

gegenwärtig zu stüzen pflegt , ^ sind meist neuern Datums. Mit dem Wegsallen jener frühen Anstände hat indessen in der That der Rationalitätsgrundsaz seine r e c h t l i c h e Stüze grosstentheis verloren.

Mit der p o l i t i s c h e n R e c h t s f ä h i g k e i t verhielt es sieh früher ganz ähnlieh, wie mit den Militärverhältnissen. Jeder Schweizer konnte

n..r in seinem H^m..thkanton politische Rechte ausüben ; Richtkanto..sbürge.:

5^ waren^ d.^on aufgeschossen. Diess änderte sich erst im Lause des ge^enwe.rt.a^n Jahrhundert^, und .zum rechtlichen Absehlnss kam diese Bewegung d.^rch d^ neue .^undesvers..^...^, welche hn ..lrt. 42 den Grundsa^ausstellt, dass der^ Schwerer in e^geuossis^e.. und kantonalen Angebenheiten die politischen Rechte in jedem Danton ausüben di^rfe, in welchem er niedergelassen sei. ..luch hierin ersolgte somit der Uebergang vom Rationalités- zum Territorialgrnndsaze. Dagegen hat der Territorialgrunds..^ in der Bnndesoersassung noch nicht durchzuringen vermocht bezüglich de.^ Stimmrechts der Richtkantonsbürger in ^..meindeangelegen..

heiten (Art. 4l, Ziffer 4), und es liegt gerade in dieser Jnkonse.^nenz der H.^ptgrund der a^egenwarti^.n Unklarheit dieser Verhältnisse.

Ein Hauptgrund der frühern Beliebtheit des Rationalit..tsgrnn.^ sazes lag ferner darin , dass er in der .That dem Bürger einen werthvollen Schuz gewährte. Jn einer ^eit, wo man auch den Schwei^ bürger eines andern .Kantons als fremden zu betrachten pflegte, und wo der Fremde im Recht und Gericht in vielen ..^e^ehungen ^.rükgese.,t und aus die Gnade des Territorialherrn angewiesen war , mnsste es dem Bürger wünsehbax erscheinen, aneh ausserhalb ^er H^imath so viel mogli.h unter dem Schule des heimathlichen Gesezes^ und Gerichtes ^u ver..

bleiben. Mit der Zeit haben sich jedoch ini Jn..ern d...r ^ehwei^ sowohl die Jnreressen, als die .^lnschaunngen verändert. J^n Schuldreeht drang sehon seit längerer ^eit der Grundsa^ durch, dass der ansreehtstehende Schweizerbürger an seinem Wohnorte gesucht werden müsse und Arreste unzulässig seien, ...- ein Sa^, der im Art. 50 der Bundesverfassung nur seine neueste formelle Bestätigung sand. Bedeutsamer aber war in jüna^ ster ^eit, dass .^lrt. 48 der Bundesverfassung die allgemeine Vorschrift aufstellte, dass jeder Danton die Sehwe^erbürger anderer Kantone in der Gese^ebuug und im g...riehtliehen Versahren deu Bürgern des eigenen Kantons gleich .^n halten habe. ^as System der Znrükse.^ung der Rieht..

kantonsbürger ist dan.it radikal vernichtet .vorden, und das Misstrauen hat keinen Anhaltspunkt mehr, da ohnehin aueh in der .^lnsehauungs^veise des Volkes darin eine Veränderung eingetreten ist, dass die ^.ehw..izer^ Bürger der verschiedenen Kantone sieh nieht mehr als fremde betrachten.

Das Rationalität.^s...stem hat damit den Grund seiner l^istenz verloren.

Wo man es festhalten will, spielt gewohnlich das hergebrachte und hn Hintergrunds. hasten gebliebene Misstrauen eine nicht unbedeutende Rolle.

Gerade die eidgenossische Gese^gebnng darf aber nieht da^u beitragen, dasselbe ^u konservir...n, sondern sie muss da, wo sie ^la^ greift, fich auf das Vertranen gründen,^ dass jeder Kanton jeden ^chwei^erbürger an..h t ha t sä ..h lieh ganz gleieh behandeln und beschulen werde, wie den .^ln^ horigen des eigenen Kantons.

Zwei Verhältnisse, die schon mehr einer spätern ^eit angehorten, haben weseutli..^ da^u beigetragen, das Rationalitätsprin^ip in der Schweiz ^i st^en und ^u erhalten. Das eine war die k o n f e s s i o n e l l e Spaltung, das andere das^ .^lrmenunterstüzungss^stem.

5l7 Die k o n f e s s i o n e l l e Spaltung. der .........hweiz dnr.^.h die ^ef...r- .

mation hinderte bekanntlich bis in die neuere Zeit die freie Riederlassu..^ im. Innern. Wo f..... aber auch noch zulassen wurde, oder w... in paritätis..hen Landestheiien die Vermischung der .^onsesfionen nicht zn hindern war, suchte man doch moglichst sürzusorgen, dass jeder .^ons.^fionsgenoss...

unter dem Geseze seines Heimathkantons verbleibe , weil dieses eben zu..

gleich. in konfessioneller Begehung die wünsch^aren Garantien gab. Dies.^ Fürsorge erstrekte sich nicht bloss aus die religios^kirchliehen Jnterefsen de....

Niedergelassenen , sondern sie nahm die gan..e Versonlichkeit mit allen ihren Rechtsverhältnissen in Beschlag. Roch jezt sind die alten Gegensäze thätig, doch hat die frühere Spannung wenigstens in so weit n....chgelassen , dass man dem Uebergreisen derselben aus Gebiete , die mit den konfessionellen Jnterefsen nichts gemein haben , entgegen treten dars.

Damit ist es dann auch n.oglich geworden . auf das Territorialsvstem überzugehen, ohne in konfessioneller Beziehung Anstoss zu erregen. immerhin mag es nicht ansser Weges ^sein, im Gebiete des Ehe- und Vormnndschastwesens dem srühern Gegensaze einige Berüksichtignng zu schenken.

Roch wichtiger sur unsere Frage war die neue Gestaltung des Armenwesens Die Tagsazung hat bekanntlich schon in der zweiten Halste des 16. Jahrhunderts ausdrüklieh vorgesehrieben, dass die Untere ftüzung verarmter Bürger Sache des Kantons sei, dem sie b ü r g e r r e c h t ^ lich angehoren, und dieser Grundsaz ist festes eidgenössisches Staatsreeht geworden. Wie dieser Grundsaz zum Ekstein ^nrde in der Gesammt...utwiklung unserer gemeindsbürgerlichen Verhältnisse, so beruht auch ans ihm

wesentlich die neuere Begründung und Ausbildung des Rationalitäts.^ grundsazes in denjenigen Kantonen. welehe demselben bis ans den heutigen Tag huldigen. Man hat dessen ursprüngliche Entstehnngsgründe saft

ganz vergessen. man argnmentirt für denselben meistens nur noch aus der .^rmensrage heraus. Weil man den Bürger im Verarmnngssalle unterstufen muss , so verlangt der Heimathkanton und die Heimalhgemeinde auch das Reeht zu dessen Bestenrnng, eben so das Recht zur Besorgung

der Vormundschaft, das Reeht zur Bewilligung der Eingehung und Ans-

losung der Ehe . das Reeht zur Regulirung der Erbsehaftsverhältnisse u. s. s. Wir werden daher in d^er Folge beim nähern Eingehen in die Spezialitäten hauptsächlich mit den diesssälligen Janssen des Heimathkantons und der .^.eimathgemeinde zu thun haben , welche un-

streitig alle begründete Berüksiehtigung verdienen. Jm Allgemeinen be-

merken wir jedo^, dass die Ausbildung des ^ürsorge- uud Ueberwachnngss^stems des Heimathkautons , welches aus der gespensterartigen Verarmun^sgesahr hervorgegangen ist , am meisten da.^n beigetragen hat , unsern politischen Gesichtskreis zu verengern , die ^ntwiklung der individuellen Freiheit ^u hemn.en , das Erblühen eines vollen Gemeindelebens in Betheiligung aller gesunden fräste der Gemeinden zu verhindern, dasur die Gemeindeverwaltung in hohem Masse zu verwikeln und sie der

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Bürokratie zn überliefern. Diese Schaden sind alten Datums ; die neue ^eit bringt sie uns deshalb starker zuTa^e. weil zufolge der gegenwärtig so stark gesteigerten Beweglichkeit der .Bevölkerung die ^..hl der Niedergelassenen, welche von der Heimath aus in alle Ferne administrirt werden wollen, so .stark angewachsen ist. Gerade diess ist aber auch der Hauptgrund, warum man genothigf ist, mit dem alten Nationalität^ grun.^saz zu brechen und zu dem einfachen ^..erritorialgrnndsa^e über^ngehen.

^ ^war. besteht an vielen Orten die Befürchtung, es führe das Verlassen ^des bürger- und heimathrechtichen Standpunktes .,.. einem .^lllerwelts^ b ü r g e r t h u m , in welchem gerade das Wesen und die Eigenthümlichkeit des s c h w e i z e r i s c h e n B ü r g e r t h u m s ^si.^h verlieren werde. Unstreitig wäre das ein grosses U.nglük, wenn diese Besürchtnng richtig wäre , denn die drei mächtigen Grnndsäulen der schweizerischen Freiheit liegen unstreitig

in der Freiheit und Selbstständigkeit der Bürger, in der Freiheit

und Selbständigkeit der Gemei.nden, und in der Freiheit und Selbst^ ständigkeit ^ der K a n t o n e , jeder selbstverständlich in ihren natürlichen kränzen und nieht alle andern überwuchernd. Es wäre daher ^ewiss nicht wohlgethan, eine dieser Grundsäulen zu erschüttern. Allein es hat damit gli.l.licherweise keine G..sal..r.

Man s..cht die Ei^.^nthü^nlichkeit unsers Gemeindewesens vielfach ani. unrechten ^rte. R^.ht das ist sein Vorzug. dass man den Begriff der Gen..einde ..ns die engsten Grenzen der bürgerrechtlichen Angehorigkeit eingesehränkt l.^at. denn gerade die krastigsten Reiten der Schweiz kannten diese engen Begriffe nicht, sondern sie sind das Resultat einer ^eit, welche Niemand als die Glanzperiode der Seh^vei^ betrachtet. . ^as Eigenthümliehe unsers Gen.eindewesens liegt viel^nehr in der F r e i h e i t der Gemeinden, in der .Anerkennung derselben als besonderer Individualitäten mit freier Selbstbestimmung und selbstständiger Besorgung ihrer Jnteress^.n gegenüber jener ^lns^aun..g, welche die Gemeinden bloss als vereinzelte ^artikeln und kleine Verwal^ tüngsbe.^irke d^s Staates betrachtet und desshalb sie von oben h...rab administriren will.

An jen^r Eigenthü.nliehkeit unsers Gemeindewesens wollen wir mit alter ^rast sesthalten und durch Be^iehnn^ aller kräftigen Elemente der Gemeinden sie immer mehr fordern, nicht aber am unrechten Orte snehen und n^s zur Verkümmerung der Gemeinden verleiten lassen.

Wir gehen nun nach diesen allgemeinen Erorternngen zur Darlegung de^s nähern Jnhaltes ^es Ges^entwnrses über, welchen wir. der h. Bnndesversammlnng zu weiterer Beratung ^u übergeben die Ehre haben.

Der Bundesrath glaubte dabei ^war, eine ängstliche Systematik vermeiden, immerhin jedoch mit einer gewissen Vollständigkeit aus diejenigen ^erhältnisse Rüksieht nehmen zu sollen , welche die Kantone in. Koukordatswege sehon jezt zu reguliren sich veranlasst fanden, und welche bisher .,u .^onflirten vornehmlich Veranlassung gaben.

^Unter diesen stehen in erster ^inie die Bestenrun g s v e r h ä . l t n i s s e .

Der Bundesrath sehlägt vor,^n unterscheiden ^wischen der Besteurung des

519 G r u n d e i g e n t u m s und derjenigen der^erson und des .übrigen soge..

nannten b e w e g l i c h e n V e r m o ^ e n s .

^ . Was die Besteurung des ^ r u n d e i g e n t h u m s anbelangt, so ist es wohl am natürlichsten, wenn es ohne Rüksicht auf d^ .^ersonliehkeit des^Eigenthiimers, die mehr zufallig und wechselnd ^ist, da besteuert wird, wo es liegt. Wir konnen uns um so mehr einer weitern Begründung dieses Sazes enthalten, als die^ Bundesversammlung bei Behandlung des Rekurses Dür sich schon sur denselben ausgesprochen hat. Der Steuerberechtigung des Kantons der ^...genen Sache entspricht aber alsdann natur^emäss die jedem andern Danton auffallende Pflicht, sich der Bestenrung des betreffenden Grundeigentums zu enthalten, sofern man anders .Kollisionen vermeiden will. Diese ^Bflieht ist auch dann vorhanden, wenn der Danton der gelegeneu Sache selbst keine besondern Steuern von diesem Grundstüke begeht.

Das Steuersystem jedes Kantons bildet ein Ganzes, es steht jenem srei, seine Einkünfte aus direkten oder indirekten Steuern zu beziehen. Wenn er ^ aber ans direkte Steuern, z. B.

Grund- oder Verniogensfteuern, ganz oder theilweise verzichtet, und den Aussall mit indirekten Steuern ersezt, so berechtigt diess keineswegs einen a n d e r n Danton , ein betretendes, nicht direkt. besteuertes ...^tük Gr.und.^ eigenthum in dieser oder jener Form zu .seinem Steuer.^bjekt zu machen.

Wir bemerken diess auch sür die nachfolgenden Besteurungsfragen. Der Entwurf scheidet immer bestimmt die jedem Danton zufallenden Steuero b j e k t e ein sür allemal ^u, und erlaubt nicht, dass ein Danton das einem .andern Kantone ^ugesehiedene Objekt . bestens, w.^nn leerer selbst die ^esteurung ^..nterlässt. .Der Bundesrath betrachtet daher auch alle Bestimmungen der Kan^onalgesezgebungen. welehe sür die Steuerbefreiung gewisser Objekte den Nachweis einer anderswo stattgehabten Versteurung fordern, als sürderhi^n u n z n l a s s i g , so weit es si.h wenigstens .um Verhältnisse im Jnnern der Schweiz handelt.

Der. Entwurf .stellt sodann die Besteurnng des E i n k o m m e n s aus Grundeigenthnm mit der Besteurnng des Grnndeigenthnms selbst gan^ aus die gieich.e ^inie , .und gibt somit nur dem .Danton der gelegenen Sache das Recht znr Besteurung dieses Einkommens. Es wird vielleicht dieser Saz Anfechtungen
erleiden, da ^verschiedene Kantone das Einkommen ihrer Steuerpflichtigen in seiner T o t a l i t ä t in Anspruch nehmen. Wir konnen jedoeh dieses Versahren nicht als berechtigt anerkennen. denn genau betrachtet wird die Stener nie vom Grundeigenthum selbst erhoben, sondern jede Grundsteuer ist doch nur eine Besteurung des Einkommens (oder sonstigen Vorteils), welches das Eigenthnm des Grnndstüks gewährt; somit ist in That und Wahrheit die . Bestenrnng des ^Einkommens aus dem Grundstüte neben d.^r Grundsteuer selbst nichts Anderes, als eine Doppelbesteu-

rnng desselben Objektes.

^

Dass bezüglich der Berechtigung des S c h u l d e n a b z u g e s aus dem Grnndeigenthum die Gesezgebung des Kantons der gelegenen Sache mass-

520 gebend sein soll, braucht wohl keiner weitern Rechtfertigung. Daa^en machen wir noch aus den Raehs..^ .^smerksam, dass die Kantone bei Regulirung dieses Verhältnisses alles ^nndeig...uthum g l e i c h behandeln sollen, gleichviel, ob dessen Eigenthümer in ol.er ansse.r dem Danton wohn..^ hast seien. Es gibt nämlieh Kantone, welche feststen, es sollen Riehtk a n t o n sein w o h n er keine Schaden von dem im Danton b e s ä e n d e n Grnudeigenthum abgehen dürfen, während den im Danton angesessenen ^rundeigenthümern Schuldenabzüge gestattet werden. Wir wollen uns ein^.r weitern Kritik dieses Verfahrens enthalten, ^a die Juteressenten sellst geneigt scheinen, diesem ^..nnkt des Entwurfes keinen weiteren W..dersprneh in den Weg zu legen.

Von weit grosserer Bedeutung sind die Grundsä^e über die Vesteurnng der Berson und der ü b r i g e n V e r m o g e n s t h e i l e , mit ...lusnahme des ansser dem Danton liegenden Grnndeigenthnms. Jn dieser Beziehung stellt sich der Entwurf rund und unbedingt aus den Grunds..^ der T e r r i t o r i a l i t ä t . Alles solche Vermogen und Einkommen soll steuerpflichtig sein im R i ed er la s s un g s ka n t o n , und dem entsprechend soll kein anderer Danton zur Besteurung solcher Obsekte berechtigt sein.

Mit dieser Reget ist insbesondere aueh die Gesezgebun^ einiger Kantone sür die Znknnst unvereinbar, welche statnirt, dass die ansserkantonalen ^esiz...r von Sehuldtitelu aus den im Danton gelegenen Liegenschaften diese Vermogensstüke im Danton der gelegenen ...^ache versteuern müssen, was wir noch besonders betonen.

^.er Entwurs hebt ausdrüklich hervor, dass das ^estenrungsrecht des Riederlassungskantons sür a l l e Kantonal- und Gemeindesteuern ohne Ausnahme gelten soll und dass entsprechend kein anderer Kanton und keine andere Gemeinde den Niedergelassenen ausser dent Kanton sür Steuern zu beansprueheu berechtigt sind. Das Gesagte gilt also auch sür den .^eim a t h k a n t o n und die H e i m a t h g e m e i n d e de.^ Niedergelassenen, und zwar selbst sür den Fall, als lezterer noch Vermögen (natürlich nicht Grundeigenthum) in der Heimatl.. h.itte. Es ist serper wol,l ^ bemerken, dass naeh dem Ent^urfe de^n ausser deni Kauton Riedergelassenen auch keinerlei Steuern a u f g e r e c h n e t werden dürfen, sobald überhaupt jede Berechtigung ^u einen^ ...^teuerbe.^ug
von ..^eite solder Riederg...lass..nen nn Grundsaze verneint .vird.

Jndem wir es sür unumgänglich notwendig eraehtet haben, das einmal erwählte Vriu^ip mit äusserst^.r Schärfe dur^zusühren , ^veil jedes Schwanken in .^en Grundsä.^en nicht verfehlen würde , grosse Verwirrung in der Vraris zu erzeugen, verhohlen wir uns niel^t, dass insbesondere im Gebiete des A r m e n s t . . . u e r w e s e n s dieser Grundsa^ vielsaeher Aufe^tnng ausgesezt sein wird. Vratti^ch wird sich daunt die ^aehe iu Zukunft fo gestalten, dass der Niedergelassene nieht n.ehr Armeustenern in seine H...im..th zu befahlen hätte, ^ass er dafür aber an seinem Riederlassungsorte armensteuerpflichtig würde.

^1 Dagegen wird nun eingewendet, es ^erstoi..e steh dieses ^erfahren ^egen die ...^rnndsäze der natürlichen .Gerechtigkeit und ....^ilia^eit. ^U n Brecht sei es^ nämlich einerseits, den Niedergelassenen dahin steuern z.. lassen, woher er im ^Verarmung.^alle niemals etwas zu begehen habe, .und dopp e l t u n g e r e c h t , der Heimathgemeinde, die d^n auswärts Niedergelassenen im Verarmungssalle heimnehmen und unterstüzen müsse, die Bereehtignng zum Be..ng der Armensteuer von solchen Niedergelassenen zu untersagen.

An diesen. Raisonnement ist sehr viel Sehein, aber in der That auch viel mehr Schein als Wahrheit. Das Armenwesen, wie es sich bei uns und anderswo entwil.elt hat, ist keineswegs eine privatreehtliche Assekuranzanstalt, wie das obige Raisonnement sie darstellen will. man befahlt die Steuer nicht als eine Art von Prämie, wie bei Versicherungsanstalten, man kanft sich auch mit de... Vräm.e keineswegs eine nothigensalls auf dem Rechtswege realisirbare Armenrente. Der besste beweis sür die Un^ haltbarkeit dieser Argumentation liegt schon darin, dass diejenigen, welche die allergrossten Armensteuern bezahlen, auf die Armenrente als Ae^uivalent gewiss am wenigsten spekuliren, umgekehrt aber. diejenigen, welche auf Armenunterstü^nng Anspruch machen, regelmässig gar niemals oder unbedeutend Armensteuer bezahlt haben. Das Armenwesen ist vielmehr eine osfentliche Jnstitution, deren Bflege durch ganz andere J..teressen bedingt und geleitet wird. Man besorgt in seinen nächsten preisen die Armen, abgesehen von Gesühlsmotiven, damit sie nicht durch Bettel lästig fallen , damit sie nicht das Eigenthum gefährden und damit nicht ^lnsteknng und Versumpfung in weiteren preisen eintrete. Jn einem verarmten Orte leiden alle osfentliehen Jnstitutionen : Kirche, ..^ehnle, Gemeindeleben ; es leiden aber anch alle Gewerbe, und es leidet der oss..ntliehe und privatkredlt im Ganzen. Darum ist jed.^r, der an einem ^.rte fest niedergelassen ist, annähernd gleieh dem Bürger, sehr ost noch mehr als dieser, bei einer guten Verwaltung des ^lrn.enwesens betheiligt. ....^.i einer schlechten Verwaltung zahlt er nur an Raturalleistungen an die Bettler gewol,nlich mehr, als er bei einer ordentlichen ^lrmenverwaltnng an Steuern zu bezahlen hätte. Unter Umständen kann aber der Riedergelassene mit oder ohne seine Schuld a.^h
sehr znr Verarmung seiner Riederlassungsgemeinde beitragen. es kann sein, dass ^r z. B. dureh Haltung eines der Liederlichkeit Vorschub leistenden Gewerbes die Verarmung besordert, dabei aber selbst ganz g...t prosperirt.

Es kann aber auch sein, dass er in besster Absicht ein gewerbliches Etablissement begründet, das der Gemeinde ansanglich viele .^ortheile gewährt. sie aber in der Folge dnreh Wiedere.nstellung in grossen Schaden versezt. Warnm sollen nun solche Riedergelassene der Miltragung der Armenlasten enthoben sein ^ Es ist gewiss viel natürlicher und gerechter, es steure je^er Riedergelassene da an die Armen, wo er domizilirt und an eiuer guten Aru.enbesorgung und dem Gedeihen der Gemeinde gemuthlieh und materiell interessn.t ist.

Dieses Jnteresse überwiegt in hohe^n Masse dasjenige an einer eventuellen Ar^nenrente.

522 Wir konnen. also n.chts Ungerechte.^ darin ^erbliken, wenn der Bieder..

gelassene die Armensteuer vorauf an seinem Domizil Bezahlt. daraus folgt dann .aber wohl von selbst, dass die Hehnathgemeinde ihn nicht sür den gleichen ^wek ^um ^we..ten Mal b steuern soll. Sie kann vielmehr die Ausgleichung dadurch suchen,^ dass sie sieh ebenfalls statt an den ab..

wesenden Bürger an die bei ihr anwesenden Niedergelassenen hält. Jm Durchschnitt gleichen sieh durch diesel Versahren die Vor- und Raehtheile zum mindesten wieder ans. denn was eine gemeinde an bürgert chem Steuerkapital verliert, gewinnt sie durch den ^uwa.hs des Steuerkapitals der Riedergelassenen. Wir gebe^ zu, dass im ^in^elnen die Ausgleichung sich nicht immer findet, indem die Niederlassung sich nicht ganz gleichmässig auf alle Theile eines Landes zu vertheilen pflegt, u..d^ insbesondere abgelegene Gemeinden gegenüber den besser gelegenen, gewerblichen Ortschaften im Rachtheil sich befinden werden , allein es wird den Kantonsgesezgebangen gar nicht besonders schwer fallen, sür solehe Verhältnisse eine gerechte Ausgleichung herzustellen.

. Wir sagten, es gleichen sieh Vor- und Raehtheile zum m i n d e s t e n ans, in Wirklichkeit tritt nämlich eine erhebliche Vermehrung des Steuerkapitals ein. gegenwärtig bleibt nämlich gan^ unbesteuert das ^ermogen der niedergelassenen Riehtschweizer und das Vermogen derjenigen schweiferischen Niedergelassenen, in deren Heimathkanton das Territorialprinzip vorherrschend ist. Wie gross dieses nn besteuerte Vern.ogen ist, geht daraus hervor, dass im bekannten Rekurse Heiz m an n die Regierung von ^ürich mittheilte, dass der Danton ^ürich ^irka 75 Millionen Vermogen der be^ zeichneten Art unbesteuert lasse. ^..rch die Jnanspruehnahnte dieses ^ermogens ergibt .sieh desshalb ein gerechter Gewinn; denn es ist geraden eine eben so grosse Ungerechtigkeit .gegen die S t e u e r p f l i c h t i g e n , wenn sie wegen Richtinansprnehnahme eines .^eil^ der Einwohner ihrerseits die doppelte Last tragen müssen, wie wenn man von der gleichen ^erson in ihrer Eigenschast als Bürger und Niedergelassener doppelte Steuern fordert.

Man hort zwar häufig einwenden, die ^estenrung der Riedergelassenen für ^lrmen^weke führe in ihrer logischen .^onse.^uenz dahin, dass auch das Armenwesen ans der Hand der ^urgergemeinde in die
Hand der E i n w o h n e r g e m . . i n d e übergehen müsse. Man scheint uns aber hier ^wei verschiedene Verhältnis^ zu vern..engen , nämlich das Recht der Riedergelassenen, bei der ^lrmenbesorgung ndtnispreehen, und das Recht der Armen auf Jnanfpruchuahm.... der Riederlassungsgemeiude. Was das erstere

Verhältniss anbetrifst, so ist es allerdings nicht unwahrscheinlich, dass mit

der Zeit die Rechte der Riedergelassenen znr Milwirknug in den Gemeindeangelegensten überhaupt sich erweitern werden. l^s liegt das imZnge derzeit, nn.^ eine grosse ^al.^l von Kantonen sind in dieser Richtung fehon vorangegangen. Der Ent^itlungspro^ess ist indess gan^ naturgemäss ein langsanier, und es mag immerhin noch eine ^eit lang dauern, bis die Gleich-

523 berechtigung des .^ederge.l...ssenen mit dem Bürger in ..^emeindeangelegenheiten so weifgediehen ist, d..^ j...ne.... auch an allen Orten .^ur Mitbesvrgung des Armenwesens zugezogen. wird. Einen stichhaltigen ^rnnd,.ihn aus die Dauer auszuschließen, während ..r die ...trmensteuern in der gemeinde mitbezahlt, kennen wir ^ jedoch m. der.That nicht ^ ^und.w^ir könn...t..es durchaus nicht für ein U.nglük^ betrachten, wenn .jene. Konse.^uen^.sich .

erfüllt.

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Binders verhält es sich mit .dem ^weitgenannten Verhältniss, dem Rechte der. Armen ans Inanspruchnahme ihres^i.sherigen ^iederlasfungskantons und il^rer bisherigen ^iedertassungsgememde statt des Heimathkantons und der Heimath^emeinde. Rach dem gegenwartigen Bnn.^esstaatsrecht ist . diese Veränderlmg, wenigstens so^weit e^ die interkantonalen

Verhältnisse. betrifft, unausführbar. ^ch .^lrt. 4l, ^iff. 6 der Bundes-

versafsung ist .jeder Kanton berechtigt, einen .Niedergelassenen im Vexarmungsfalle auszuweisen, somit fällt derselbe in^ diesem Fall.^ über kurz oder lang dem Heimathkanton zu. Es ist nicht wohl gedenkbar. dass dieser Grundsaz, welcher gerade die Riederlassungssreiheit sehr begünstigt, in der Folge jemals preisgegeben werde. Jm Jnnern eines Kantons kann da.gegen allerdings jeder Kanton, sosern es ihm gefällt, da.^ Brinzip der bürgerlichen Armenberechtigung an das andere, Einwohn e r un t ers t ü z u n g s s ^ s t e m , vertauschen. ^as aber ist jedenfalls irrig, dass er ^n diesem Tausch gedrängt werde dnrch den Umstand, dass die Niedergelassenen die ^ Armensteuer in ihrer Riederlasfungsgemeinde zu bezahlen haben. Es ^rnht diese Anstauung wieder auf der Irrigen Vorau^s^ung, dass ^man die ...lrmenstener bezahle, um dadurch ein Anrecht auf Armennnterftü.,ung von gleicher Seite zu erhalten^ ^.^r Niedergelassene ist allerdings daran interessirt, dass sieh in. Verarmungssalle Jemand. seiner annehme ; allein ob die Gemeinde A oder die Gemeinde B ihm die benoth.gte Unterftüzung gewähre, das kann ihm gleichgültig sein ^jedenfalls kann er sich nicht über Ungerechtigkeit beklagen, wenn . der^täat diess so^ oder anders ordnet.

Und den steuerpflichtigen niedergelassenen kann es ebenso vollig gleichgültig

sein, ob die Steuern in ihrer Gemeinde zu Gunsten von armen bürgern oder aueh zu Gunsten von armen Mitniedergelassenen verwendet werden, sobald sie nur wissen, dass das Armen.^esen^ ^ ..^eit es der Gemeinde gesezlich obliegt, gnt verwaltet und für ih.^ Mit.nedergelassenen im Rothsalt ander-

weitig gesorgt wird.

Die angebliche Roth.vendigkeit des Uebergang^s voni Bürger- zum Einwohnernnterftü^ungss^stem in Folge der Veränderung des Armensteuersr^stems stellt sieh nach dem Gesagten als eine Jllufion d^ar. Betrachtet man einmal das Armenwesen, so .^eit es Sache einer bestimmten Gemeinde ist, als einen Zweig der osfeutli^en Verwaltung, und behandelt man es im Steuerwesen gleich d.^ übrigen ^weigen, so konunt man zu ganz einfachen und natürlichen Verhältnissen. ^eder steuert an seinen.

Wohnorte; auch der .^ansbefi^er. der ^abrikherr, der Gewerbsmann

.

524 steuert da, wo ...r sein Domizil und établissement hat, ..nt^ ....... nuzt ihm nichts mehr, wenn er sich da ein .Bürgerrecht erwirbt, wo keine ....^^ steuern bezogen werden. Die Steuerregister werden dann viel einfacher. die Steuerpflichtigen find bei der ^...nd; man hat keine. Schreibereien u.id Streitigkeiten mit den auswärts Niedergelassenen ; man hat keine Steueraufreehn.mgen, wenig Steuerrükstände und damit verbundene Unordnungen ini Gemeindehaushalt; man hat überhaupt eine lueidere Oekono^ie und mit ihr auch ein einfacheres und doch besser geordnetes Gemeindeleben.

Eines Bedenkens gegen Einführung des absoluten Territorials^stems im Steuerwesen müssen n..r indess zum Schlusse dieses Abschnittes nothwendig noch erwähnen^ um .^ie ...^undesve.rsanunlnng ganz über die .^rage ins Klare zn sezen. Es betrifft diess die Steuern für k o n f e s s i o n e l l e Zweke. .^oll wirklich d..r resormirte Niedergelassene dem katholischen .^ür^er an eine katholische Kir.he und an .^...gab.m sür Kultn.^be^ürf.nsse u. dgl. mitsteuern helfen und u.ngekehrt^ Wir müssen im Allgemeinen die Frage beiahen, und zwar aus dem einfachen Gru...^., weil .^a, wo das kirchliche Gebiet vom Staatsgebiete nicht abgeschieden ist, das ^irehenwesen nach seiner finanziellen Seite wie jeder andere ^weig des Staats- und Gemeindelebens zu behandeln ist. Der ...lugehorige der andern Konfession trägt dann an diese Rasten ans dem gleichen Grunde bei, warnm anch der Hagestolze sür das Unterrichtswesen n.itbe^ahlen n.uss. Jndess hat die Sache nichts besonders Gefährliches, weil ^ie ^antonalges^gebungen gewohnlich selbst die Sehärse des Prinzips in dieser Rötung unldern und die kantonssremden Sch^vei^erbürger nach Art. 4l, ^iss. 5 d...r Bnndesversassnng ni.ht ungünstiger behandelt werben di.rsen, als die Niedergelassenen des eigenen Kantons. Wir sehen uns desshalb um so weniger veraniasst, sür dieses Verhältnis. eine ....lusnahme vom Grun.^sa..e zn empfehlen, weil durch ein entgegen g...se^.s Versahren auch außerordentliche Koniplikationen in der Rechnungsführung der Kantone und Gemeinden erzengt würden.

Den ^all des mehrfachen Domi^ls haben wir sowohl in dieser Materie, wie in den nachfolgenden, immer sorgfältig ins Ange g.^fasst.

Wir halten dasür, es solle auch in diesen. ^alle die Doppelbestenrnng moglichst vern..ie.^en werden ;
allein die Ausscheidung ^wischen d^.n v.^rschiedenen Kantonen lässt sich nieht ^vohl nach abstrakten Regeln bestimmen, sondern es schien besser, die Kantone im ....^pe^ialfalle auf eine Verständegung zu verweisen, un.^ sür den ^all der Riehtverständi^ung den Entscheid dem Bundesrathe zu übertragen. welker jeweilen nach billigem Ermessen zn urteilen h.itte. Wir haben durchgängig Bestimmungen in diesen.

^inne vorgeschlagen.

Die folgenden .^itel d^..s Gese^e.^twurfes b.^eh.m si^h fast sämmtlich aus die Verhältnisse des ^ r i v a t r e e h t s , ^itel ll zunächst anf d^e familienreehtlich^. Verhältnisse. Jm Vordergrund st...^t die Ehe.

Der Entwurf h..lt hier ausnahmsweise am Rationaiit^tsprin^p fest, uud ^war für bie T o t a l i t ä t des Verhältnisses, für die Auslosung, w^e für

di^ Begründung desselben.

^25

Was die Eingehung der Ehe anbelangt, so bedarf es wohl zur Begründung des Antrages nur weniger Worte. Die Ehe lst in ihrem Wesen und in ihren Folgen für den Staat und die Getneinde, welchen die Ehegatten und die Familie künftigen bürgerrechtlich angehören sollen, so wichtig, dass deren Beden^mg für den R i e d e r l a s s n n g s k a n t o n

erheblich zurüktritt. Die Ehefrau geht ins Bürgerrecht des Mannes über ; die ehelichen Kinder folgen bürgerrechtlich den. Vater, die ganze Familie sällt im Verarmungssalle der Heimathgemeinde und dem Heimathkanton zu, und die Gemeinschaft des Lebens in der El^e selbst erzengt für die heimathlichen engern und weitern Kreise, sür Verwandtschaft, Kirche und Staat, eine ganze Masse von bedeutenden Rükw.rknngen. Es wird desshalb schwerlich viele Stimmen geben, welche die Beherrschung dieses Verhaltnisses dem Heimathkanton zn entziehen wünschen.

Schon etwas anders verhält es sich mit der Ehescheidung; de^nn ein^ne Kantone beanspruchen hiefür bereits die Gültigkeit des Territorialgrnndsaze..., und es ist schon im Jahr 185^ sowohl vom Bundesrathe, als von einer ständeräthlichen Kommission (Bundesblatt von 1859, Band ll, Seite l33 ff. u. 303 ss.) wenn auch mehr beiläufig, hervorgehoben worden, dass au.h gnte .gründe für die grossere Vor.^ügliehkeit des Territorialgrundsazes in dieser Materie sprechen. ..Durch die Ehescheidung, sagt der bundesräthliche Bericht, ,,wird aber das ..^erhältniss des heimathlichen Verbandes nicht be^ rührt, sondern nnr personliehe Verhältnisse der Eltern nnter sich und den ..Kindern gegenüber, gleich wie okonomische Fragen z. B. über Unterstüznng; ^.also alles fragen, die mit d^m ^.^us ^i^.uis nichts gemeiu haben, ,.und wie die Vormuudschastssaehen ins privatrechtliehe Bersonenreeht oder

in das Gebiet der Bolizei gehoren.^ Und der ständeräthliehe Bericht fügt

diesem Gründen noch bei . ,,Ebenso lässt sich die genauere Kenntniss der Ber^sonen und ihrer Verhältnisse auch dafür anführen, dass es ^vekmässiger ,,sei, die Beurtheilnng der Ehescheidungsklagen den B^horden des WohnCortes zu übertragen.^ Es lässt sich vorab die Richtigkeit des letztgenannten Grundes sür alle diejenigen ^ille nieht bestreiten, wo die Ehegatten sieh viele Jahre lang in einem andern, als ihrem Heimathkanton ausgehalt.... haben. ..a-

gegen tritt das Gewicht dieses Grundes zurük, wo die Ehegatten erst

kurze Zeit von .^ause u.eg sind, oder sich gar nnr um der leichteren Ehe^.heidnn^ willen in dem andern Kantone momentan niedergelassen haben.

Jn den ersteren Fällen kann aber der heimathliche Richter leicht durch Delegation des Brousses an den Ritter des ^iederlassnngskantons helsen, wie soldes aneh der Entwurf andeutet. Den andern angesührten Gründen lässt sich anch ein bedeutendes Gewicht nicht absprechen.

Wenn wir aber trozdem am R a t i o n a l i t ä t s p r i n z i p e sefthalten, so geschieht es knrz ^nsan.n.engesasst hauptsächlich darum , weil es uns erstli.h doch etwas unnatürlich vorkommt, ein spezielles Rechtsverhält..iss für seine Begründung und seine ^luslosnng unter die Herr^ .

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54

^26 schaft zweier verschiedener Vergebungen zu stellen, und diese theore..

tische Unnatürlichkeit anch ihre praktisch schädliche Seite darin hat, das.

es in das Belieben der Ehegatten gelegt ist, behufs Auflosung einer Jnstitution, die in hohem Grade mit den ossentlichen Jnteressen verfloehten ist, sich dasjenige Gefez auszuwählen, welches die Auflösung des Bandes am meisten begünstigt, ja sogar nicht einmal der Konsens b e i d e r Ehegatten für das Fornm der Ehescheidung notl.^ig ist, sondern es im einfachen Belieben des Mannes steht, dnrch ...^...legm.g seines Domizils feine Frau dem für sie ungünstigsten Geseze zu unterwerfen. Bei Festhaltnng des Gesezes und Gerichtsstandes des Heimathkantons bleiben dagegen diese Uebelstände ferne , der Ehekontrakt bleibt unter dem , beiden Theilen bekannten Gefeze, unter welchen.. er eingegangen worden ist. die Scheidungsgründe find dort fir^rt und die Rechtsstellung d..r Fran gesichert, sowohl für den Fail des Fortbestandes der Ehe, wie für deren Auslosung.

Der zweite, noch wichtigere Grund, welcher uns zu unseren.. Antrage bestimmt, liegt darin, dass es uns vorkommen will, die ent^egengese^te Anschauung trage dem Eharakter der Ehe, als einer o f f entlich en Jns t i t u t i o n , zu geringe Rechnung. Es ist gewiss nicht richt.g, dass es sich bei der Auslosung nnr um personiiehe Verhältnisse der Eltern unter sieh und den Kindern gegenüber handle. Es ist z. B. die Heimathgemeinde auch sehr dabei interessirt, weil die Fran neulich tro., der Scheidung dennoch fortfährt, Bürgerin der Heimathgem..inde des Mannes zu bleiben, was unter Umständen von wichtigen Folgen werden kann , insbesondere aber wegen der durch die ^eheiduug bedeutend vergrosserten Gefahr der Verarmung der isolirten Theile, es ist dabei namentlich gar nicht gleich-

gültig für die Gemeinde, welche Bestimmungen in das Scheidungsnrlheil wegen der Erziehung nnd des Unterhalts der Binder niedergelegt werden.

Aber aueh der heimathliehe ^ t a a t in seiner Gesammtheit ist bei diesen fragen nicht unbetheiligt, denn jedes El.^escheidnu^surtheil hat seine Rükwirkungen ans die ga.^e Anschannngsweise des Volkes über die Ehe.

leichtsinnige Scheidungsurtheile wirken demoral^sirend. Aus diesen^ Grunde schreiben viele Gesezgebungen ein... gewisse Mitwirkung des Mim^tere public bei ^ro^essen der Art vor. Jn d...r Schweiz haben wir um so viel mehr Grund zu einer zarten Behandlung dieser Fragen , weil einem grossen Theile der Schweig die ganzliche Ehescheidung ohnehin ein Aergernis. ist, während in einem andern Theile es beim Konsens der Barteien ziemlich leieht damit genonunen wird, und nun bei nnsern engern Verhältnissen die Gefahr nahe läge, dass die ^...heidnngsluftig.m die Kautone u^it lauerer Gesezgebung und Gerichtspra^i^ aufsuchen würben, uni zu ihrem Z^eke ^u gelaugeu. Man hat in grbsseren Verhältnissen in ^ordainerika mit dem Territorialgruudsaz gan^ ähnliche Erfahrungen gemacht, welche dessen Einführung bei uns nicht als empsehlenswerth erscheinen lassen. ...^hnehin ist ..ur.h das Raehtragsgesez über Scheidung gemischter Ehen den-

527 jenigen Uebelständen hinlänglich Rechnung getragen worden, welche etwa zu berechtigten Klaa^u Anlass gegeben haben.

Uebergehend zu den g ü t e r r e c h t l i c h e n V e r h ä l t n i s s e n der Ehegatte.. während bestehender Ehe bemerken wir, dass wir nicht ohne Bedenken dazn gekommen sind , diese .Verhältnisse ohne weiteres der Gesezgebn..g und ..Gerichtsbarkeit des Riederlassu^gskantons zu unterstellen.

Das Bedenken hat nämlich darin seinen Grund, dass diese g ü terre ..l.. tlichen Verhältnisse mit je.^er Übersiedlung eines Ehepaars in einen andern Kanton ebenfalls eine Umwandlung erleiden, heute dem System der g..sonderten Güter folgen werden, morgen dem der Gütergemeinschaft. Dieses Schwanken der Verhältnisse ist unstreitig die Schattenseite des Territorial

grnndsazes überhaupt, die aber gerade in dieser Materie doppelt wichtig

wird , weil der Ehemann durch eine Domizilveränderm.g einseitig den vermogensrechtlichen Zustand seiner Frau total ändern kann. Das gemeine Recht bestimmt deshalb, dass der Ort der Eingehung der Ehe für

die ganze Daner der Ehe hinsichtlich der güterrechtliche.. Verhältnisse massgebend sei.

Wenn wir tr^dem die Annahme des ......erritorialgrundsazes empfehlen,

so geschieht es vornehmlich mit Rüksicht auf die öffentlichen Kre^tv e r h ä l t n i s s e . Das Publikum im Allgemeinen ist zur Annahme bereehti^t, dass die a^terr^.chtlieheu Verhältnisse der in einem Kanton wohnhaften Personen so beschaffen seien, wie das Gesez des Landes es vorschreibt, der Verkehr mit den Betreffenden bewegt sich auf dieser Vorausse^ung, naeh welcher sieh überhaupt deren ganzer Kredit bestimmt. Viele Ges^gebungen sehreiben desshalb ausdrü^lieh vor, besonders sür kaufmännische Verhältnisse, dass jede kontraktliche Abweichung vom allgemeinen Güter-

recht des .Landes b ss.. . ...lieh publizirt werden solle. Diess dürft... aber sür

unsere Verhältnisse im Ganzen weniger passend sein, und statt dessen die Einführung de.^ Territorialgru..dsa^s als Regel sieh besser empfehlen, wobei dann die Bezeichnung der Ausnahmen dem Geseze jedes Cantons überlassen bleiben mag. Diese Riiksieht auf die össentliehen Kreditverhältnisse seheint uns nun wichtiger zu sein als die Gefahr, die etwa i..

einzelnen Fällen für eine Ehefrau aus der Annahme des Territorialgrandies sich ergeben mag und der wir desshalb ein so grosses Gewieht nieht beilegen können, weil im Ganzen genommen die Jnterefsen der Ehegatten während bestehender Ehe Hand in .^and zu ^ehen pflegen.

Man konnte freilieh versuchen, das Verhältniss nach verschiedenen Regeln zu ordnen, ^. .^. Festhaltnng des Hehnathrechts sür die Verhält^ nisse unter .^en Ehegatten selbst mit Territoriaigrundsaz für die ReehtsVerhältnisse gegenüber Dritten. Wir fürchten aber, eine solel.... Unterschei^ung würde viel.^ Komplikationen erzeugen , und ziehen deshalb eine einfachere Regnlirnng des Verhältnisses vor, wenn sie aueh mit einzelnen

Mängeln behastet sein sollte.

Für .^ie übrigen familienrechtlieheu Verhältnisse (Eltern-

528 recht. Verhält..iss der nicht ehelichen Kinder u. s. f.) hat die Einführung des ......erritorialgrunds.^.^ bedeutend geringere Schwierigkeiten und Ve..

denken. Selbstverständlich ist es wohl, das. bezüglich der Frage des

. . ^ . . ü r g e r r e c h t s e r w e r b e s durch Geburt oder nachfolgende Rechtsakte (Legitimation, Adoption) der R..tionalitätsgrundsa^ festgehalten werden muss. Denn es steht natürlich keinen. Kanton zu , über das Bürgerrecht eines andern Kantons zu verfügen. Die Meinnng des Enlwnrfs ist übrigens die, dass nur die ^rage des ^ürgerrechtserwerbs als Folge einer Adoption oder Legitimation dem heimathlichen ^..ese^ nnd Bericht vorbehalten bleibe, dagegen aber das p e r s ö n l i c h e V e r hä l t n isszwischen dem Adoptivvater und seinem Adoptivkind u. s. s. steh nach den. ...^rritorialgesez richten solle. ^.s ist dieser Vorbehalt insbesondere für die erbrechtli^en Verhältnisse von ......edentnng.

Der Titel lll, v o r m u n d s c h a f t l i c h e V e r h ä l t n i s s e , ist von uns um seiner grossen Wichtigkeit besonders ausgeschieden worden , obschon die einschlägigen Bestimmungen auch dem Titel ll eingeordnet werben konnten. Scharfe Svflemaliker wogen ^en wenigstens bewußten Verstoss gegen die gewohnte Regel verleihen.

Die Frage, ob für die vormundschastlichen Verhältnisse der Territorial- oder der Rationalitätsgrundsa^ Anwendung finden solle , ist eine der wichtigsten der in diesem Ges.^e ^u losenden fragen. Darüber nurd jedoch, wie wir glauben, die Bundesversammlung bal^ mit sich einig sein, dass sie die Vormundschaft dem einen o.^.r andern Kanton gan^ und un^ geeilt ^.theilen wolle. denn das System ..^.r d o p p e l t e n Vormundschast über die gleisen Personen ist jedenfalls eine der schlimmsten Ansg^burten des je^gen unklaren Reehtszustandes. Die Bundesversammlung hat hinreichende ^eiegenhe^t gehabt, bei Behandlung d.s Rekurses ^ne^V e r e ^ sich hievon zu überzeugen.

Wenn man sich nun entschließt, von der Doppelvormundsehast abzulassen und zwischen der Vormn...dschast der Heimath oder des Riederlassuugskantons zu wählen , so spricht oou. Standpunkte der Jnteressen aus sur die heimathlid,e Voru.undschast in der Tl.^at gar nichts als das Misstrauen, dass die Vormundschastsbelwrd.m des Riederlassungskautons für die Personen und das Vermögen ...er ^n Bevormundenden .venige.e gut sorgen werben als die Heimatl^behorden. Diess desshalb, weil die ledern ein Jnteresse haben, späterer Verarmung vorzubeugen, während dieses Jnteresse bei den ersten uicht vorhanden sei. Jm Hintergrunde

spielt freilich noch ein anderes Motiv mit, das nichât weniger mächtig

wirkt, weil es verschwiegen zu werden pflegt, diess ist der Wunsch, das unter Vormuudschaft fallende Vermogen a...s den. S t e u e r r e g i s t e r d...r Heimathgemeinde ^n erhalten. Mit diesen^ zweiten M oliv glauben wir uns jedoch uieht weiter befassen ^u solleu, da es wol..l ol^ue weiteres k^ar ist, dass für die .^esteurung des voru.^ndschaflli^eu Vermögens die .^leiehen Gr.u..dsä^e gelten n^üssen, wie si^ die Vnndesversannniun^ ini

529 Titel I für die Besteurung auswärts Riedergeia^ener überhaupt feststen wird.

Um also beim ersten Motiv, der V e r a r m u n g s g e s a h r , stehen zu bleiben , wollen wir nicht verkennen . dass die Heimathgemei..de ein gewisses Interesse au einer guten Besorgung der ..Vormundschaft hat, b..so..ders in den Fallen, wo wegen Vorhandensein g e r i n g e n Vermögens die .^..efahr der Verarmung näher liegt. (An d i e s e n Vormundschaften ist zwar, nebenbei gefagt, den Heimathgemeinden nicht gerade am meisten gelegen, sondern sie ziehen die Verwaltung g r o s s e r e r Vermögen vor, obsehon die Verarmnn^gefahr bei diesen viel entfernter ist .) Immerhin wird man gut thnn , den heimatlichen Behorden eine gewisse Einwirkung aus die vormundsehastlieh... Verwaltung zu gestatten. Altein zwischen einer gau., g.re.htsertigt^. K o n t r o l e und der S e l b s t v e r w a l t u n g ist doch noch ein gros.er Unterschied. ^as Bedürs.nss der Kontrole rechtfertigt keinesw..gs d...n Uebergang zn einem entgegengesehen, unnatürlichen System.

U n n a t ü r l i c h müssen wir aber iu der That für die je^ige Zeit das ............stem nennen, welches den gemeinden die Führung vormundschaftlicher Verwaltungen in allen Theilen der .^....hwei^ ausbürdet.

Gewiss mit vollsten.. Recht sagt der oben schon erwähnte ständeräthliche Bericht: ^Jn

,,der That wird ini Falle des Bedürfnisses die Behörde des Wohnortes

.,besser im Falle sein, dem Niedergelassenen einen passenden, seine JnteDressen gehor.g wahrenden Vorn.und, der sa doch nothweudig in der Rahe ,,des Mündels wohnen sollte, zu bezeichnen. sie wird besser im Falle sein, ,,die Verwaltung des ^ermogens, das sich in ihrem Amtskreise befindet, ,,zu überwachen und über wichtige Fragen, sür welche genaue Kenntniss der ,,Verson..u und Sachen erforderlich ist, ihren Entscheid zu geben. ^ Zwar ist dem Bundesrathe wohl bekannt, dass durch das Konkordat vom l5. Juli 18.^2 sich 15 Kantone aus die h e i m a t h l i c h e Vormund^ sehaft verständigt haben ; allein es ist nicht zu vergessen, dass jenes Konkordat unter ganz andern Zeitoerhältnissen abgeschlossen wurde.

Damals gab es noch keine freie Riederlassnng im Jnnern ^er Schweig. in allen Kantonen e^istirt.^n Beschränkungen ini Handel und Gewerbe ; ^ampfsehisse, Eisenbahnen und Telegraphen waren n^och gan^ unbekannt; ja es mangelte in den meisten Kantonen selbst noeh an ordentlichen .^.trassen^ Verbindungen. ^ie ^älle ein...r Vormundschaft ausserhalb des Heimathkanton... waren daher selten und konnten eine ..Vereinbarung auf den Rationalitätsgrunds..^ gar wohl rechtfertigen. Wie sehr anders ist das Alles hent zu Tage l Es gibt jezt gar viele Gemeinden, ...on denen ^^^ der Bevölkerung sich auswärts niedergelassen haben. ...^ie Führung der Vormundschaft üb.^r diese Auswärtigen ist für die Ge^neind.^behorden, die fast Alles auf den.. Korrespondeu.^vege besorgen mi.sseu, sofern sie gewissenhaft verfahren wollen, eine fast unerträgliche Last, und zugleich noch mit grossen okonon^ischen Gesahren verbunden. ^ieje..ig.m, welche so aus der Ferne administrât werden, befinden sich aber dabei.

keineswegs besser.

530 ..^arum ist es für die Bevormundeten, wie sur die Behorden gleich vortheilhast, wenn man das alte System v.rlässt und zum Territorial^ s..stem übergeht, wo die Verwaltung sich aus den .^.emeindsbe^rk selbst beschränkt, sieh damit natürlich ausserordentlich vereinsacht und u.o dann mit viel geringerer Mühe für den Bevormundeten besser gesorgt werden kann, und in der Regel gewiss auch besser gesorgt wird.

Es lässt sich n.imlich doch nicht wohl voraussehen, dass die Behorde einer Gemeinde oder die Oberbehorden eines Kantons einen Unterschied machen werden in der Verwaltung der Vormundschaft eines Bürgers und derjenigen eines Niedergelassenen. Wo die Verwaltung überhaupt gut ist.

wird sie sur ...llle gut sein. wo sie schlecht ist. da ist sie sieher nicht besser, auch wenn sie bloss ans Bürger beschrankt bleibt. ..^as soll indess natürlich nicht hindern, dass eine ernstliehe Kontrole von den Heimathsbehorden geübt werden dürse ; diese wird nur dazu beitragen . ^ass die Verwaltung noch mit mehr Fleiss und Eiser geführt wird. Jndem wir den Grundsaz der territorialen Vormundschaft befürworten. sehlagen wir zugleich eine Reihe von Massregeln in jenem Sinne vor: 1. Mittheilung eines Vermogensinventars an die Heimathsbehorde beim Beginn der Vormundschast (Art. 20, Saz 1).

2.

Verpflichtung zu jeder^itiger Erth.ilu..g von Aufschlüssen über

den Vermogenszustand (Art. 2l), Sa.^2).

..... Berechtigung der Heimathsbehorde, die Beoogtigungssrage Anregung zn bringen, ^. B. bei Verschwendung (Art. l 5).

in

4. Verantwortlichkeit der ^ormnndschastsbehorde des Riederlassnngskantons^ wegen sehuldhaster ^eschastssühruug , und Berechtigung der hei.^ mathlichen Vormnndschastsbehör.^en zur Klage (Art. 22).

5. Entscheidung solcher Klagen durch das Bnndesgericht ; diess desshalb, w.^il sieh annehmen lässt, es .werden vorher in der Regel im Wege der Bes..h.verden die administrativen Jnstan^en eines Kantons ersehopst werden, ehe man sieh zur gerichtlichen Klag^ entschließt. Unter solchen Anstanden wird sich der Streit ost fast wie ein Streit zwischen zwei Kantonen darstellen, bei welchem der Richter des Ri..derlass..ng.^antons sich doch in etu..as besangener Stellung befinden mochte.

Jedensalls dürfte die Ausficht aus eine ga..^ unbefangene J..sti^ geeignet sein, den Uebergang zum Territorials^ftem vieler Orts unnennbarer erseheinen zu lassen.

Wir erwarten aber von dieser Beziehung des Bnndesgerichts noch die weitere gnte ^olge, dass die Kautone, deren ..^ormnudsehastswesen noch et^vas im Rnkstande ist, sich bestreben werden, diesem wichtigen Zweige der Administration die moglichste Sorgfalt zuzuwenden.

l^. Berechtigung der Heimathsbehorden , mitzusprechen bei beabsichtigten Bürgerrechtsverändernngen und Erziehung der Kinder in einer ab^ weiehenden Konsession. Wir finden eine Rechtfertigung dieses Vorschlages

für überflüssig.

53...

7. Berechtigung der Heimathsbehörden , den Entscheid des Bundes^ xathes anzurufen, namentlich in dem Fall des Art. 19, Saz 2, ob .nämlich bei Einleitung der Vormundschaft oder während des Bestandes derselben ein Wechsel des Domizils statthaft sei ^ Es hat diess für zwei Verhältnisse besondern Werth, erstlich für den Fall , als eine Verson , die wegen Verschwendung bevormundet werden sol.l , um diesem zu entgehen , ihr Dom^il ausser den Kanton verlegt, und zweitens für den Fall, wo die Heimathsbehorde vielleicht mit gnten gründen, aus Rüksicht für das personliche Wohl der Büpillen , dieselben heim, z. B. zu nahen Anverwandten der verstorbenen Eltern , verlangt , die Vormundsehastsbehorde des Wohnortes aber, möglicherweise aus blossen fiskalischen Gründen,

da^u nicht einwilligen will.

Wir glauben in der That, dass bei einer klugen Benuzung dieser mannigfachen Rechte, welche hier den Heimathsbehörden an die Hand gegeben werden , die Einführung des Territorialgrundsazes alles Gefährliehe, das man etwa von ihr fürchtet, verliere, und dass man daher unbedenklieh diesen Schritt wagen dürse. Ohnehin wird man bei den Bürgergemeinden selbst , sobald man ihnen das Bestenrungsreeht des vormundschastlichen Vermögens entzieht , aus keinen so grossen Widerstand mehr stossen , wenn man ihnen die Verwaltung der Vormundschaft selbst abnimmt, die unter solchen Umständen nur noch den Eharakter einer Last für sie hätte. Wir konnen nicht umhin. bei diesem Anlasse überhaupt beizufügen , dass diejenigen Kantone , welche bis jezt in Steuer- , wie in Vormundsehastssaehen dem Territorialprin.^ip gehuldigt, in der Praxis keine besonders schlimmen Ersahrnngen damit gemacht haben müssen, da man wenigstens niemals hort, dass ein Kanton von diesem Grnndsaz zum entgegengesezten übergegangen sei , während wir erst in neuerer Zeit, z. B.

bei Thurgau , gegentheilige Uebergänge ^u beobachten im Falle waren.

Der lV. Titel handelt von den e r b r e e h t l i chen V e r h ä l t n i s s e n und stellt vorerst den Saz an die Spize, dass jede Erbsverlassenschast in ihrem ganzen Bestand^ nach den nämlichen Gesezen zu behandeln und vor dem nämlichen Gerichtsstand zu snchen sei. Dieser Grundsaz der Einhei t, moge auch das Erbgut selbst in einer Mehrheit von Kantonen zer-

theilt liegen, gibt allein Garantie sur eine gleichmässige und gerechte Be-

handlung der Erbsehast. Das Bedürsniss nach dieser Einheit war ubrigens seit längerer ^eit so anerkannt, dass schon im Jahre 1822 sich 13 Kantone in dem Konkordat über Testirungsfähigkeit und Erbreehtsoerhältnisse am 1.^. Juli I822 aus demselben vereinigt haben, und es.

pflichteten im Grunde anch diejenigen Kantone, welehe dem Konkordate nicht beitraten , dennoch jenen. Grundsaze bei , dem sie nur eine andere.

gesezliehe Unterlage geben wollten.

Die Kantone gingen nämlich schon damals in ihren Ansehannngen aus einander, ob die Erbrechtsverhältnisse nach dem Rationalitäts- oder nach dem Territorialgrundsaz zu behandeln seien. Die Gesezgebnngen de..:

532 .Kantone zeigen allerdings noch bedeutende Verschiedenheiten in der ...lrt der Verkeilung der Erbschaften. Trozdem liegen hier nicht die Haupt^ Schwierigkeiten einer Vereinbarung ans den Territorialgrundsa... denn an.

Ende ist das ossentliehe Jnteresse doch sehr wenig dabei betheiligt , ob innerhalb der Verwandtschast im regelmässigen , geglichen Gang der Dinge sich eine Erbschaft so oder etwas anders vertheile.

Ohnehin si^ den sich die Verschiedenheiten , abgesehen von den Erbrechtsverh.iltnissen der Frau, gewohnlich nnr hinsichtlieh der Beteiligung der entferntere Grade. Für den Einzelnen kann die Frage von Bedentnng sein . da^ öffentliche Jnteresse aber erfordert nur, dass eine ......stimmt Regel bestehe.

Die Hauptsehwierigkeit liegt vielmehr im Gebiete der t e st a n. e ut a r i s c h e n Erbfolge, in der Frage der A u s d e h n u n g der T e s t i r s r e i ^

he i t, welche die Möglichkeit gewährt, das Erbgut gan... oder teilweise den regelmässigen Erbsberechtigten zu entfremden. Einzelne Kautonlgesezgebungen dehnen diese Testirfreiheit sehr weit aus ; andere lassen sie fast gar nicht oder nur im beschränktesten Masse zu. Es herrscht nun die Befürchtung, die Einführung des Territorialgrundsa^es gebe die Mog..

lichkeit, durch einfache Domizilveräuderung in einen Danton , welcher unter einer der Testirsreiheit günstigen Gesezgebung steht, die entgegen^ stehenden Bestimmungen der heimatlichen Ge^gebung zu umgehen ^ und dieser Gefahr will man durch Festhaltnng des Rationalit.itsgrm.dsa...es begegnen.

Es lässt sich nun allerdings nicht verkennen , dass durch Einführung des Territorialgrnndsa^.s jene befürchtete Mo.^lichkeit gegeben ist ; allein anch der je^ige Rechts^nstand gewahrt gar keinen genügenden ^chu^ dagegen. Schon jezt konnte ein Erblasser sieh einfach mit seineu. Vermogen in einen Kanton begeben, welcher den. Territorialprin^ip huldigte, um steh dort die gewünschte Dispositionssreil^it zu verschaffen. Die Bei^ spiele sind aber sehr selten, dass von dieser Ges^esun.gehung Gebrauch gemacht wurde. Der Grund liegt wohl vornehmlich darin , dass man sich in jüngern Jahren aus den Fall des ^odes weniger vorbereitet, in altern Jahren aber, wo die Möglichkeit baldigen Todes naher liegt . das Do.^ mizil nicht mehr gerne wechselt , und dass sehliesslich ohne sehr tristige Gründe Riemand leicht im Angesicht des Todes und auf diese Eventualität hin Verfügungen trifst, welche ein.^ ungereste Härte gegen feine nächsten Unverwandten enthalten würden.

Dessen ungeachtet wollen wir nicht bestreiten , dass dennoch in ein^ zelnen Fällen ein so bestimmter Wille vorliegen konne, das heimatliche

Erbgesez zu eludiren, dass nicht da und dort von der Mogli^t..it, diess dureh einen Do....izil^veehsel zu erreichen, Gebrauch gemacht werde. freilich kann ein so bestimmt gearteter Wille auch schon j.^t zu seinen. ^iele gelangen durch Schenkungen und andere R^chtsg^.schäste unter Lebenden u. s. s. ; denn es ist ausserordentlieh schwierig, Jemandem, der die sreie Dispositionsbefngniss unter .Lebenden hat, alle Möglichkeit zu benehmen,

5.^3 ...Dispositionen anf den Todessall zu treffen. Aber gefezt auch noch, es ereigne sich d^.nn und wann ein Fall, der bei Festhaltung des Grundsazes der Erbsberechtig.mg nach dem Heimathsrecht sich nicht leicht hätte erelgnen konnen , so ist am Ende das Unglük auch nicht so gross. Die Vergebungen , welche die Testirsreiheit gar zu sehr einsehranken und damit den Bürger zwingen , Verwandten , die ihm sein Leben lang vielleicht ganz fremd geblieben sind ,^ mit Uebergehung aller derjenigen , die ihm im Leben in Freundschast und Liebe nahe standen , alle seine Habe zu hinterlassen, machen sich auch ihrerseits einer gros.en Harte und UnGerechtigkeit schuldig. Soll man nun zwischen zwei Uebeln wählen , so ist es am Ende besser, man entscheide sich nach derjenigen Seite hin, welche der individuellen Freiheit grossern Spielraum lässt.

Diess sind die Gesichtspunkte, welehe den Bundesrath bestimmten, dem Territorialgrundsaz auch in Erbschastssaehen den .Vorzug zu geben.

Dass die Liquidation der Erbschasten sieh durch denselben einsamer und rascher macht, ist sodann ein weiterer Vorzug dieses Grnndsazes, welcher auch einige Berüksichtigung verdient. Ueber die Einzelnheiten des einschlagen Titels glauben wir füglich hinweg gehen zu konnen, weil sie selbstverständlich und im Uebrigen den Vorschriften des vorerwähnten Konkordates mit einziger Veränderung des Hauptgrundsazes möglichst nachge-

bildet sind.

Der V. Titel ,, Kon K u r s v e r h ä l t n i s s e ^ gibt uns zu wenigen Bemerkungen Anlass. Er enthält nichts anderes , als was in Folge des Konkordats vom 8. Juli 18l8 und der daraus gestüzten Vra^is jezt sehon allgemeinen Rechtens war: Einheit des Konkurses mit Gerichtsstand des W o h n o r t e s des Gemeinsehuldners. Für Grandstüke wird Spezialkonkurs vorbehalten , da die Grundsäze über den Uebergang des Grundeigenthums Sache der Gesezgebm.g des Kantons sind , in welchem das Grnndeigenthum liegt. Uebersehüsse sollen indessen in die allgemeine Masse fallen, ein Saz , der sieh an..h bereits im .^taatsvertrage zwischen der

Schweiz und Württemberg, vom 12. Dezember 1825^13. Mai 1826,

vorgezeiehnet findet. Es wird sonnt am bestehenden Reehte nichts geän^ dert, sondern dasselbe lediglieh der Willkür der Kantonalautonomie entzogen und als dauerndes eidgenossisches Recht erklärt.

Bezüglich des Vl. Titels ,,Vollziehungsbestim munger bemerken wir vorerst, dass wir sur das J u k r a f t t r e t e n des neuen Gesezes den etwas entfernten Zeitpunkt des 1. Januar 1864 darum vorgesehlagen haben, damit die Kantone, die solches wünschen, bis zu diesem Zeitpunkte ihre Gesezgebungen noeh mit der eidgenössischen in Einklang sezen konnen.

Dann aber s^ien uns der Uebergang aus den Ansaug eines Jahres namentlich a^eh darum wnnschbar, damit in den vormnndsehastliehen Rechnungsverhältnissen mogliehst wenig Störungen eintreten, sondern die zahlreichen Uebergaben inzwischen gehorig vorbereitet und aus den Anfang eines neuen Rechnungstermines bewerkstelligt werden konnen.

534 Sodann tragen wir auf Aufhebung aller derjenigen K o n k o r d a t e und S t a a t s v e r t r a g e an, welche Bestimmungen enthalten, die von dem Jnhalte des zu erlassenden gesezes abweichend sind. Dieser Antrag wird vielleicht, wenigstens bei einer nur oberflächlichen Betrachtung, Anstoss erregen ; allein eine derartige Schlnssnahme lässt sich nicht vermeiden.

Sollen nämlich die Eingangs angedeuteten ..^weke -..- Beseitigung der Konflikte unter den Kantonen und klare Rechtsstellung für die niedergelassenen Schweizerbürger -.- erreicht werden, so mnss dnrchaus in jeder Materie eine e i n h e i t l i c h e Ordnung stattfinden. Es kann nicht gestattet werden, dass jeder Kauton seinem Belieben folge, aber eben so wenig, dass eine Gruppe von Kantonen sich aus einen, von. allgemeinen Gesez abweichenden Grundsaz verständige. Ges.hähe diess, so hätten ..^r ohne weiters wieder die Entzweiung der Kantone und die Doppelbelastung der Bürger. Da es nun aber kein dem ossentliehen Recht widerstrebendes Sonderrecht mehr geben kann, so müssen notwendig anch die Konkordate in den bezeichneten Materien wegsallen. Jm Uebrigen hat die Bundesverfassung diesen Sa^ bereits ausdrüklich anerkannt. Art. ^, Lemma 2 der Uebergangsbestimmuugen sagt nämlich : .,Dage^en verlieren diejenigen .^Konkordate ihre Gültigkeit, deren Jnhalt als Gegenstand der Bundes^esezgebung erklärt wurde und zwar von der ^eit an, in welcher die ..lettere in^s Leben tritt.^ Es liegt in der Ratur der Sache, dass dieser Sa^ fortwährende Gültigkeit behalten muss sür alle Verhältnisse, die zum Gegenstande der Bundesgesezgebnng gemacht werden.

Jndem der Bundesrath nunmehr der h. Bundesversammlung den anliegenden Gesetzentwurf zur definitiven Sehlussfassnng übergibt, glaubt er sich damit der ihm ertheilten Austräge entledigt zu haben. Der Bundesrath hat die mannigfachen Bedenken in den einzelnen Materien offen dargelegt, zugleich hat er aber seinerseits bei der Bearbeitung der Materie die Ueberzeugung gewonnen, dass die Annahme der vorgeschlagenen Grundsäze keineswegs zu einer Beeinträchtigung , sondern vielmehr zu einer Stärkung des Kantonal^ und Gemeindelebens führen, un^ dass die der zahlreichen Klasse der Niedergelassenen dadurch zu verleihende reehtliehe Sicherheit deren Liebe und Hingebung an das sreie Gesammtvaterland stärken und erhohen
werde. Das ...u erlassende Gesez mag allerdings in seinen nächsten folgen anf die Gese.^gebung vieler Kantone scheinbar mehr desorgauisirend wirken ; allein es ist m^.hr die Periode des Uebergangs, welche diese ^tornngen verursachen wird , während nach Bewerkstelligung dieses Uebergangs auch jene Kantone sich gewiss besser al^ bisher befinden werden. Wäre der Bundesrath nicht von dieser Ueber^ugung tief durchdrungen , so würde er sieh schwere Bedenken gemuht haben , diesen Gesezentwurs vorzulegen und dessen Annahme zu befürworten. Allein ex gibt sich der Hoffnung hin , dass auch die h. Bundesversammlung sich dureh keine, wenn uo..h so tief gewirbelten Vornrtheile abhalten lassen werde , den Grundsäzen des Entwurfes eine genaue Prüfung zuzuwenden ,

535 aus der g..wiss ein für die Wohlfahrt des Vaterlandes nachhaltig wirkendes Werk hervorgehen wird.

Der Bundesrath ergreift zum Sehlusse die Gelegenheit, der h. Bundesversammlnng die Versicherung seiner vollkommenen Hochachtung und Ergebenheit zn erneuern.

Bern, den 28. Rovember 1862.

Jm Ramen des schwel. Bundesrathes, .......er B u n d e s p r ä s i d e n t : Stampai.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^..ble^.

^esezentwnrf, betretend

Ordnung und Ausscheidung der ..Kompetenzen der Kantone in den interkantonalen Niederlassung.^verhältnissen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes, vom 28. Rovember 18^2; in Anwendung von Art. 3, 41, 48, 74, Zisser 13, und Art. ..106 der Bundesverfassung , so wie von Art. 6. Lemma 2 der UebergangsBestimmungen derselben , beschließt:

Titel ^.

lieber ^e^eurun^.^nerhaltni^.

1. ^ou der Besteurun.^ de.^ ^rua.^ei.^enthums.

Art. 1. Das Recht der Besteurung des Grundeigenthnms und des daraus herfliessenden Einkommens steht demjenigen Kantone zu , in welchem das Grundeigentum gelegen ist.

536 Kein Canton und keine .gemeinde ist befugt, von Grnndeigenthnm, das in einem andern Kantone liegt, oder von daraus herfliessendem Einkommen Steuern zu beziehen.

Art. 2. Die Frage, ob und in wie weit bei Besteurung des Grundeigentums die aus demselben hastenden Schulden in Abzug gebracht werden dürfen, entscheidet sich nach der Gesezgebnng des Kantons, wo das Grundeigentum liegt.

Dabei ist jedoch alles Grundeigenthum gleiehmässig zu behandeln,

ohne Unterschied, ob dessen Eigentümer in oder ausser dem Kanton wohnhast sei.

..... ^on .^er Besteurul^ .^er ^ ^sollen nll^ de^ n^i^en ..^erm^en.^.

Art. 3. Jeder Kanton ist berechtigt, die Berson sammt deren Einkommen (Erwerb^ und das simmtliehe Vermog.m (inbegrisfen aueh die Schuldtitel, welche aus auswärts gelegenem Grundeigentum versichert sind) der auf seinem Gebiete niedergelassenen Schwei.,erbürger (mit Vorb.halt der im Art. 1 be^ichnet.... Ausnahme) für alle Kantonal- und ..Gemeindesteuern in Anspruch ^u nehmen, wogegen sich jeder Kanton und jede Gemeinde der Besteurung der in einem andern Kanton ^iedergelass.men (mit Vorbehalt der schon bezeichneten Ausnahme) in allen und jeden Begehungen gänzlich ^u enthalten hat.

Art. 4. Besi^t ein Sehwei^rbi.rger die Niederlassung in mehreren Kantonen, so hat eine Verständigung unter denselben über das Mass der jedem Kantone zufallenden Steuer stattzufinden , wobei eine mehrfache Belastung der nämlichen Stenerobjekte nicht stattfinden soll.

Sollten die Kantone sieh nicht verständigen, so hat der Bundesrath ^u entscheiden.

Titel --.

..l.tel^r ^mili..n^tli^.e ^erhaltni^e.

1.

^ Art. 5.

^he.

Die Bedingungen ..ur Eingehung einer gültigen Ehe

zwischen Bersonen, die in verschiedenen Kantonen verbürgert oder niedergelassen sind , werden durch die Gesetzgebung des Heimathkantons des Bräutigams bestimmt.

Besi^t legerer in mehreren Kantonen Heimathbereehtigu^g , so ist die Gesetzgebung desjenigen Kantons massgebend , in welchem er zugleich seinen Wohnsiz hat, oder in welchem er, salls er zur Zeit an keinem Bürgerorte niedergelassen ist, seinen legten Wohnst^ gehabt hat.

Art. 6. Einsprachen gegen die Vereheliehung , so wie Streitigkeiten über die Gültigkeit einer abgeschlossenen Ehe, sind vor dem Gerichtsstande der Heimath des Bräutigams, beziehungsweise Ehemannes zu erledigen.

537 Art. 7. Eine vom Heimathkanton anerkannte Ehe soll im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft als re.htsgültig angesehen werden.

Es macht dieselbe die Frau zur Angehörigen d.^sjenig^n Kantons, in w.lchem der Ehemann ^das Heim.nhrecht bestzt.

Art. 8. Klagen aus gänzliche Ehescheidung oder zeitliche Trennung (temporare Scheidung) sind ebenfalls bei der kompetenten richterlichen Behorde des H^.imathkantons des betreffenden Ehemannes anzubringen.

Diese ist jedoch befngt, den Entscheid dem Richter des Riederlassungskantons zu delegiren.

Der über die Scheidung erkennende Richter ist berechtigt, gleichzeitig

..ber Zuerkennung, Erziehung und Unterhalt der Kinder, Sönderung der

Güter, Entschädigungsansprüche u. s. f. zu entscheiden.

^.lrt. 9. Bezüglich der Scheidung gemischter Ehen sind die Bestimmungen des Rachtragsgesezes, betreffend die gemischten Ehen, vom 3. Hor-

nung l 862 maßgebend.

Art. 10. Eine nach Art. 8 und 9 ausgesprochene Scheidung soll

im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft als rechtsgültig anerkannt werden.

Die Frau bleibt Angehörige der Heimath ihres geschiedenen Ehemannes.

.^. ^ilterrecht der^e^t^.

Art. 11. Die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten während bestehender

Ehe

stehen

unter

der

Gesetzgebung und

Gerichtsbarkeit des

Riederlassungsl.antons. Diese entscheidet auch über die Gültigkeit von Eheverträgen , welche vom allgemeinen Güterrecht abweichende Bestimmungen enthalten. Ueber die Gültigkeit der ^orm solcher Verträge

gelten die Bestimmungen des Art. 26 dieses Gesezes.

.^. ^ebrige familienrechtliche Verhältnisse.

Art. 12. Ebenso stehen auch die übrigen samilienreehtliehen Verhältnisse sämmtlich unter der Gesezgebnng und Gerichtsbarkeit des RiederIassungskantons.

Die ^.rage des Bürgerr e e h t s e r w e r b e s durch Geburt oder nachträgliche Rechtsakte, wie ^. B. Legitimation und Adoption, bleibt jedoch dem Entscheide der Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit desjenigen Kantons vorbehalten , dessen Bürgerrecht beansprucht .oird.

Titel ^.

^tel.^r n.^rmnn^^a^tli^e ^er^altnisse.

Art. 13. Jeder Kantor ist berechtigt und gleichzeitig verpflichtet, die Vormundschaft über die ^aus seinem Gebiete niedergelassenen ^h.^i^er-

538 bürger in gleicher Weise anzuordnen und auszuüben, wie über die ebenen Kantonsbürger.

.Darin ist begr.ssen die Obsorge für die Bersonen der Bevormu^ deten, wie diejenige für die Verwaltung des Vermögens derselben.

Art. 14. Der ordentliche Gerichtsstand der Bevormundeten ist derjenige des Riederlassnngskantons.

Die Besteurung des Vermogens derselben richlet sich nach den Be-

stimmigen des Titel l dieses Gesezes.

Axt. 15. Die Bestellung einer zweiten Vormundschaft über die gleichen Personen ist weder von Seite des Heimath-, noch eines andern Kantons zulässig.

Jmmerhin bleibt den Heimathsbehorden das Recht vorbehalten . bei den Vormundschastsbehorden des Riederlassu..gskantons die Bevogtuugsfrage, ^. B. wegen Verschwendung, in Anregung zu bringen.

Art. 16. Jst die ^u bevormundende Berson an mehreren Orten niedergelassen, so hat die Bestellung der Vormundschaft im Hauptdomizil zu erfolgen.

Art. 17. Wenn der Bevormundete während bestehender Vormundschast seinen Riederlassungskanton wechselt, so geht die Vormundschaft au deu neuen Riederlassnugskanton über.

Art. 18. Falls eine zu bevormundende Familie in mehreren Kantonen ^erslreut lebt oder die Trennung der ^amilie während bestehender Vormu..dschast ersolgt, die gleichzeitige Auslosung des Vermogensverbandes in beiden Fällen aber nicht thunli.^ ist, so .st die Vormundschaft auch in der ^olge in einheitlicher Art zu handhaben.

Art. 1.). Sofern die Kautone sich in den Fällen der Art. 1^ und l 8 nicht verständigen konnen, so steht der Entscheid dem Bundesrallie zu.

Ebenso hat er im Streitfalle zwischen ^wei Kantonen darüber zu entscheiden, ob bei Einleitung der Vormundschaft oder während des Bestandes derselben ein Wechsel des Domizils statthast sei.

Art. 20. Sobald der Fall einer Vormundschaft eiutritt, haben die Behordeu des Riederlassu..gsl^.nto..s sofort ein genaues Juventar über das Vermogen ^er zn Bevormundendeu aufzunehmen und dem Heimathkantou derselben eine beglaubigte Abschrift desse^beu ..u behändigen.

Der Riederlassungskanton ist auch ^i.n der Folge verpflichtet, dem H..imathkanton auf Verlangen jederzeit Ausschlüsse über den ^tand des Vermogens zu erlheileu.

Art. 21. Ohne ausdrül^liche Genehmigung der kompetenten Vormu^dschaftsbehorden des .^eimath^autons dürfen 1) keine Veränderungen in den Bürgerrechtsverhältnissen der Bevormundeten vorgenommen ;

539 2) die bevormundeten Binder nicht in einer andern als der Konfession ihrer Eltern erzogen werden.

Bezüglich der Konfessionsverhältnisse von Kindern ans gemischten Ehen ist Art. 6 des Bnndesgesezes von. 3. Dezember l 850 massgebend.

Jn Fällen von Beschwerden über die Verlegung vorstehender Vorschristen hat der Bundesrath das .Angemessene zu verfügen.

Art. 22. Die Vornmndschastsbel.orden des Riederlassnngskantons sind für Anwendung und ordentliche Führung der ^ormnndsehast verant-

wortlich. Für schuldhastr Geschäftsführung konnen dieselben nach Auf-

hebung der Vormundschaft von dem Bevormundeten oder dessen Rechtsnaehsolgern, und schon während bestehender Vormundsehast auch von den heimathlichen Vormm.dsehastsbehörden gerichtlich belangt werden.

Derartige Klagen sind beim Bundesgerichte anzubringen, welches bei deren Benrtheilung die Geseze des ..^iederlassungskantons zur Anwendung bringt , nnd wo solche sehlen , nach allgemeinen Reehtsgrundsäzen entscheidet.

Art. 23. Die Frage der Gesehlechtsvormnndsehast , so wie die Dauer der Vormundschaft und die Bestimmung der Volljährigkeit richtet sieh immer nach den Gesezen des Riederlassnngskantons Wer indess einmal die Volljährigkeit erlangt hat, behalt diese Eige^schast auch dann, wenn er in der Folge seinen Wolmsiz in einen Kanton

verlegt , dessen Gesezgebung ein höheres Alter sur die Volljährigkeit

festf^

Titel ^.

^.te^r .erbr^tti.^.. ^.erhattn^.

Art. 24.

Die Erbsverlassenschast eines R.edergelassenen aus einem andern Kanton ist in il..rem ganzen Bestande nach den nämlichen Gesezen , und zwar nach denjenigen des ..^iederlassungskantons des Erblassers zu behandeln.

Wenn der Erblasser in mehreren Kantonen niedergelassen war , so ist die Gese^gebnug seines Hanptdomizils maßgebend. Diesssällige Streitigkeiten zwischen Kantonen entscheidet der Bundesrath.

Art. 25.

Die Gesezgebung des Riederlassungskantons ist massgebend sowol sür die Jnteftat-, wie für die testamentarische Erfolge.

Sie entscheidet über die ^rage der ^estirfähigkeit des Erblassers , Vfliehttheilsberechtignng. Gültigkeit von Ehe- und Erbverträgen u. s. s.

Es sollen aber weder durch Testamente, noch durch Eheverkommnisse oder Erbverträge Beschwerden ans Immobilien in einem Kanton gelegt werden dürfen , die nach deu Gesezen des ^rts , in welchem diese Jn.-

mobilien liegen, nieht als zulässig anerkannt sind.

540 Art. 26. Jn Betreff der zur Errichtung eines Testamentes, Eheverkommnisses o^er Eh..vertrages nothwendige.1 Förmlichkeiten gilt indess die Regel, dass jene Akte als gültig anzusehen sind, wenn entweder die gesezlichen Bestimmungen des Orts ihrer Errichtung oder diejenigen des Riederlassungskantons beobachtet worden sind.

Art. 27. Für die Beurtheilung von Erbstreitigkeiten ist der Richter des Ortes zuständig, wo die Erbsverlassenschast nach Art. 24 eröffnet worden .st.

Art. 28.

Die Behorden des .....iederlassnngsl^antons sollen bei jedem Todessalle eines Niedergelassenen die Verlassenschast unter ..Riegel nehmen und erforderlichenfalls inventarisiren , gleichzeitig aber von dem Todesfalle den heimatlichen Behörden des .Niedergelassenen Anzeige machen.

Titel ^.

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Art. 29.

Alle ..^ermogensbestandtheile eines Gemeins.huldners, aus welchem ^antonsgebiete sieh dieselben aueh befinden mogen, mit Ausnahme des ausserhalb des Riederlassungskautons gelegenen Grundeigenthums, sollen bei einem Konkurse in die allgemeine Masse sallen.

Art. 30. Rach Abbruch des Konkurses dürfen keine Arreste auf das Vermögen eines Gemeinschuldners a.^ers als zu Gnnsten der ganzen Konkursmasse mehr gelegt werden.

Art. 31. Der Gerichtsstand des .^onknrses ist derjenige des Wohnortes des Gemeinsehuldner.^.

Bei mehrfachem Domizil desselben gilt die Vorsehrist des Art. 24, Lemma 2.

Art. 32.

Für Grundstufe, die ausserhalb des Riederlassungskan-

tons liegen, findet ein ..^peziall^onkurs statt.

W...nn ein G^änbig^r Eigenthnm, Hypotheken oder andere dingliehe Rechte au einem solchen Grundstük, oder .^enn ein Gläubiger ^sandreehte an beweglichem Vermogen in Anspruch nimmt, so soll derselbe befugt sein, sein R^eht an dem ihm verhasteten Gegenstande vor dem Richter und nach den Gesezen desjenigen Kantons geltend zu machen , in welchem dieser Gegenstand sich befindet.

Art. 33. Ergibt si.h im vorbe^eiehneten ^alle nach der ^efriedigu..g des Gläubigers ein Mehrwerth, so soll der Uebersehuss in die allgenieine .Konkursmasse fließen, um nach den Gesezen des .^rts, wo die allgen..eine Kon^ursverhaudlung stattfindet, unter die Gläubiger vertheilt zn werden.

541 Reicht hingegen der Erlos des verhafteten beweglichen oder unbeweglichen Gegenstandes zur vollen Befriedigung des betreffenden Gläubigers nicht hm, so wird derselbe für den Rest seiner Forderung an die Masse verwiesen.

^itel ^.

^lt^ehun,^e^mmnn^..n.

..^t., 34. Gegenwärtiges Gesez tritt mit dem 1. Januar 1^4 in Kraft.

Durch dasselbe werden alle entgegenstehenden Bestimmungen der Gesezgebung der Kantone , und im weitern 1) das Konkordat wegen dem Heimathrecht der in einen andern Kanton einheiratenden Schweizerinnen, vom 8. Juli 1808, be-

stätigt den 9. Juli 18l 8 (O. S. l, 287), 2) das Konkordat . über Behandlung der Ehescheidn..gssalle 6. Juli 1821 (O. S. H, 39),

vom

3) das Konkordat über vormundschaftliche und Bevogtungsv..rhältnisse

vom 15. Jnli 1822 (O. S. H, 34), 4) das Konkordat übe... Testirnngsfähigkeit u..d Erbrechtsverh.iltnisse vom 15. Jnli 1822 (O. S. l.., 36),

5) von den Konkordaten., betreffend die gerichtlichen Betreibungen un.....

Konkurse (O. S. l, 282 uff.),

a. dasjenige über d..s Konknrsrecht in Fallimentssällen, vom

15. Juni 1804,. bestätigt den 8. Juli 18t8, und

b. dasjenige über Effekten eines Falliten , die als Vfand in Kreditors Händen iu einem andern Kanton liegen , vom

7. Juni. 1810, bestätigt den 8. Juli 18l8,

so wie etwaige andere , den vorstehenden Bestimmungen widersprechende Verträge unter einzelnen Kantonen .-- aufgehoben.

Art. 35.

beauftragt.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesezes

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Bund^bIatt. ^ahrg.XIv. Bd. III.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Ordnung und Ausscheidung der Kompetenzen der Kantone in den interkantonalen Niederlassungsverhältnissen. (vom 28. November l862.)

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Bundesblatt

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Jahr

1862

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

56

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.12.1862

Date Data Seite

509-541

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10 003 903

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