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Antwort des

Bundesrathes auf die vorstehende Note de... Geschäftsträgern des heil, Stuhles.

(Vom 29. September 1862.)

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Tit..

Jn Beantwortung der Rote, welche der Herr Geschäftsträger des heil. apostolischen Stuhles unterm 29. ..August abhin in Betreff des Briesters Beruechi auher gerichtet hat, beehrt sich der Bundesrath, Hochdemselben Folgendes zu erossnen : Obschon von vornherein dem ..Gegenstand dieser Rote nicht einen solchen Charakter zuerkennend, d..r zu einer diplomatischen Reklamation einer auswärtigen Behorde berechtigen würde, hat der Bundesrath gleichwol die Regierung des Kantons Tessin eingeladen, ihm über den Sachverhalt Auskunft zu geben.

...lus der eingelangten Antwort ergibt sieh, dass der Staatsrath von Hessin von der angeblichen Rükkehr des Briesters Beruechi uaeh Stabbio keine Kenntniss, sondern vielmehr Grund zu der Annahme hat, dass Hr. Beruechi gar nicht an diese Rükkehr denkt.

S.hon in faktischer Beziehung sehlt also jede Grundlage zu einer Reklamation.

Abgesehen hievon, erlaubt sich der Bundesrath , sowol für diesen , als künftige ähnliche Fälle dem Herrn Geschäftsträger des heil. Stuhles die Bemerkung zu machen , dass Fragen , wie die in vorerwähnter Rote augeregte, zum innern kirchlichen oder politisch-kirchliehe.. Ressort der schweizerischen Eidgenosseuschast, resp. der sie bildenden Kantone gehore.., und desshalb einer Jnteroention irgend welcher auswärtiger Behorde in dieser Sache zurükgewiesen werden muss.

Dass durch die Rükkehr des Briesters Bernechi nach Stabbio die Bundesverfassung nicht verlebt würde, liegt klar auf der Hand , da ja kein Zwang gegen die betreffende Gemeinde oder we.. sonst immer ausgeübt werden s...ll, also für Jedermann die Freiheit des .Quitus ausrecht erhalten bleibt. Uebrigens muss auch in dieser Beziehung der Bundesrath Herrn B o v i e r . daraus aufmerksam machen, dass .plagen dieser Art von den betreffenden Beteiligten selbst oder ihren natürlichen weltlichen

366 oder kirchlichen Organen auszugehen hatten, n^ht aber von dem Vertreter einer auswärtigen Macht, welcher der Bundesrath eine solche Befugmss nicht zuerkennen kann.

Jm Weitern muss der Bundesrath hier abermals darauf hinweisen,

dass es lediglich Sache der eidgenossischen Behorden ist, zu entscheiden,

ob in einem gegebenen Falle. eine Bestimmung der Bm.desversassnng beeinträchtig worden fei, und dass diesssalls nur jenen Behorden allein eine massgebende Jnterpretation zustehen kann.

^ass der vorliegende Fall irgend welchen nachtheiligen Einflnss anf die Stimmung des heil. Stnhles in der Frage der Bisthumstrennm.^ haben konnte, vermag der Bundesrath nicht einzusehen, da beide Gegenstände nichts mit einander gemein haben und eine baldige Re^ulirnng der Bisthumssrage gerade im Jnteresse der kathlischen Seelsorge des Kantons Tessin liegt, die dem heil. Stuhle gewiss allererst am Herren liegen mnss.

..^er Bundesrath benuzt noch diesen Anlass, dem Herrn Geschäftsträger des ^ heil. apostolischen Stnhles die Versicherung ferner an^gezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bern, den 29. September 1862.

Jm Ramen des schwel. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Stampai.

^er .Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ebie^.

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Antwort des Bundesrathes auf die vorstehende Note des Geschäftsträgers des heil. Stuhles.

(Vom 29. September 1862.)

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Jahr

1862

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48

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.10.1862

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365-366

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