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V e r t r a g zwischen

den hohen Ständen Zürich Luzern und Zug und der schwel zerischen

Nordostbahngesellschaft,

betreffend

Begründung

einer Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern.

(Vom 14. Dezember 1861.)

Die Regierungen der hohen Stände Z ü r i c h , .Luzern und Zug und die D i r e k t i o n der R o rd o s t b a h n haben, erstehe unter Vorber halt der Ratifikation ihrer Grossen Räthe, lettere unter Vorbehalt deRatifikation der Generalversammlung der Nordostbahn-Gesellschaft, nachsolgenden Vertrag abgeschlossen.

Art. 1. Die Kantone Zürich, .L.uzern und Zug und die Schwederisehe Rordostbahu - Gesellsehast vereinigen sich zur Begründung einer Eisenbahnuuternehmnng, welche Zürich, Zug und Ludern und dadurch die Oft- und di.e Mittelschweiz iu direkte Schienenverbindung zu bringen be-

stimmt ist.

Art.

2.

Die Schweizerische Rordostbahn - Gesellschaft gestattet die

Mitbenutzung des Bahuhofes Zürich und der Bahnstrecke Zürich-Altstetten für die Zwecke der projektirten Unternehmung nach Mitgabe der in dem gegenwärtigen Vertrage enthaltenen weitern Bestimmungen.

Die Kantone Zürich, Luzern und Zng ertheilen die für die Herstelln..g und den Betrieb der Eisenbahnlinie Altstetten-Zug-Luzern ersorderlichen Konzessionen nach dem Wortlaute der drei Beilagen zu diesen. Vertrage, welche einen integrirenden Bestandtheii desselben bilden.

Art. 3. Die Summe, welche sür den Bau der Eisenbahn AltstettenZug-Luzern für die Anschaffung des zum Betriebe der Bahnlinie ZürichZug-Luzern nothigen Transportmateriales, sowie für die Verzinsung des jeweilen einbezahlten Baukapitales während der Bauzeit voraussichtlich erforderlich seiu wird, wird aus l 2 Millionen Franken angeschlagen.

Art. 4. Die Hälfte des Baukapitales wird mit 6 Millionen Frauken von den Kautonen Zürich , Lnzern und Zug , die andere Hälfte mit 6 Millionen Franken von der Nordostbahn-Gesellschaft beschafft.

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597

Die Cantone Zürich , Lnzern und Zug haben stch in betreff der von ihnen bei^nbringenden Hälfte des Baukapitales dahin verständigt, dass der Kanton Zürich ^ derselben oder Fr. 3,200,000, der Kauton Ludern ^ o.^.r Fr. 2,000,000 und der Kanton ^ug .^ oder Fr.

800,000 zu beschossen übernimmt.

Art. 5. ^alls das in Aussicht genommene Baukapital von 12

Millionen Fraul.en nicht in seinem ganzen Umfange verausgabt werden muss , findet eine ^em Minderbedarse ^entsprechende, verhältnissmässige Reduktion der von den einzelnen Betheiligten übernommenen Beitragsa^oten

Statt. Reicht dagegen jenes Baukapital nicht aus, so hat die Rordoftbahn^esellschast den Mehrbedarf allein zu beschaffen.

Art. 6. Die Einzahlung des Baukapitals hat allmälig nach Massgabe d.^ Bedürfnisses zu geschehen.

Alle Betheiligten haben jeweilen die gleiche Zahl von Bro^enten der von ihnen übernommenen Raten des Baukapitals einzuzahlen.

Art. 7. Die Rordostbahn-Gesellschaft wird alleinige Eigentümerin der Eisenbahnlinie Altstetten-Zng^u^ern.

Den Kantonen Zürich , Ludern und Zug werden für die vou ihnen beigebrachten Raten des Baukapitals Obligationen ausgestellt.

Die Rente des Betheiligungskapitales der Rordostbahn -Gesellschast und des ^.bligationenkapitales der Kantone ^ürich, .^u^ern und ^ug besteht in dem jeweiligen Ertrage der Eisenbahnunternehmung Zürich -ZugLuzern.

An diesem Ertrage partieipiren das Betheiligungskapital der Rordostbahn^Gesells^hast und das Obligationenkapital der Kantone Zürich, Luzern und Zug in gänzlich eoordinirter Stellung, somit lediglich^ im Verhältnisse des jeweiligen Betrages des eiuen und des andern Kapitales.

Iigen

Während des Baues der Bahn Altstetten ^ Ludern werden die jeweigeleisteten Einzahlungen aus dem Baukapitale zu 3 Vro^ent ver-

zinset.

Sollte der Betrieb der Linie Zürich -^er.. vorerst blos bis

Rankhos bei Ludern erofsnet, der von. Rankhose bis zur Einmündung in die Eentral^ahn sich erstreckende Rest dieser Linie aber erst später gebaut, beziehungsweise ausgebaut werden,. so ist w.ihreud ^der Dauer des Baues,

beziehungsweise Ausbaues dieser Bahuabtheilung die aus das Bei.heiligungskapital der Rordoftbahn-Gesellschast und das .^bligationeukapital der

Kautone als Rente der Eisenbahuunternehmung Züri.l.^ug-Lu^ern ^u vertheilende Summe jeweilen durch ^usammeurechnung des Reinertrages der im Betriebe befindlichen Bahuabtheilung und des aus dem Baukapitale zu bestreitenden, zu 3 ^rozent berechneten Zinses der jeweilen für den Ausbau der Bahn geleisteten weitern Einzahlungen auszumitteln.

Art. 8. Die Obligationen, welche deu Kantonen Zürich, Lnzern und Zug für die von ihnen beschassteu Raten ..es Baukapitales auszustellen sind , lauten aus je Fr. .^00 und auf den Jnhaber. oder anf be-

598 stimmte Ramen je nach der Wahl jedes einzelnen Kantons. Den Obligationen werden Ziuseoupons beigegeben , welche je den Zeitraum eines Jahres umfassen und auf den gemäss Art. ^7 dieses Vertrages auszumitteluden Antheil an dem Ertrage der Bahnnnternehmung während des betretenden Zeitabschnittes lauten.

Es werden den Kantonen für die von ihnen geleisteten Einzahlungen jeweilen n..r gänzlich liberarle Obligationen zugestellt.

Art. 9. Die Rordostbahn- Gesellschaft übernimmt Samens und in Folge dessen auf Rechnung und Gefahr der bei der projektirteu Eisenbahnunternehmung Betheiligten die Anordnung und .Leitung des Baues der Bahnlinie Altftetten-Zug-Luzern und alle und jede damit zusammenhängenden Verrichtungen..

Di... ...^ordostbahn^Gesellschast fertigt demgemass die sämmtlichen Blane und Kosteuvoranschläge für den Bau der bezeichneten Eisenbahn in seinem ganzen Umfange an. Sie macht den Behorden die erforderlichen Vorlagen und pflegt mit ihnen die etwa nothwendig werdenden Verhandlungen.

Sie besorgt die Durchführung der Expropriationen und befreitet alle und jede Kosten des gesammten Er^propriationsversahrens. Sie ordnet alle Arbeiten an, welche in R..gie ausgeführt zu werden pflegen. Sie schließt sämmtliche Verträge über die auszuführenden Bauten, ob es sieh um Unterbau, Kunstbauten, Oberbau, Hochbauten oder welche Bauten immer handle, ab. Sie geht alle Verträge ein , welche die Beschaffung des für den Bau der Eisenbahn Altstetten-Zug-Luzern oder für den Betrieb der projektirten Bahnunt^rm.hmnng erforderlichen Materials, also namentlich der Schwellen, Schienen, .^chienenbesestigungsmittel, Lokomo-

tiven , Waggons jeder Art u. s. s. betreten. Sie stellt das nothige

technische personal zur Anordnung , Leitung und Ueberwachung des geRammten Baues der projektirten Eisenbahn , sowie zur Eontrolirung aller Lieserungen für denselben an, und bestreitet alle und jede daherigen Ge-

halt.., Taggelder, Lohne, Reiseentschädigungen u. s. s. Sie ist befugt,

einen Vertrag betreffend Einmündung der projektirteu Eisenbahn in die Eentralbahn bei Ludern und alle damit zusammenhängenden Verhältnisse mit der Eentralbahn^Gesellschaft abzusehliessen , ^oie sie überhaupt die Uuternehmung nach Anssen ^u vertreten hat. Die Rordostbahn-Gesellsehaft führt und verwaltet sodann die Baukassa. Sie bezieht somit zu Handen der le^tern das Baukapital nach Anleitung von A.t. 6 des gegeuwärtigeu Vertrages und allfällige andere Guthaben der Unternehmung, wie sie hinwieder aus jener Kassa alle in ^olge des Baues der projektirten Eisenbahn zu leistenden Zahlungen bestreitet. Sie macht die in der Bankassa vorräthigen Gelder bis zu ihrer Verwendung zum Besteu der

Unternehmung zinstragend. - Die Rordostbahn.^Gesellschaft führt endlieh ^ Rechnung über die gesammten, mit dem Baue der projektirten Eiseubahn verbundenen Einnahmen und Ausgaben.

Diese Baurechnung ist , so lange sie fortgeführt werden muss, jeweilen auf Ende des Kalenderjahres ab^uschliessen.

5^9 Art. 10. Die Rordostbahu- Gesellschaft verfährt bei allen ihr gemäss dem vorhergehenden Artikel obliegenden Verrichtungen nach Mitgabe der in den Eou^essiouen der betreffenden Kantone und in den einschlägigen Beschlüssen der Buudesbehorden enthaltenen Vorschriften, im übrigeu aber nach freiem bestem Ermessen. Jmmerhiu ist sie verpflichtet, die Baupläne für die Linie Altstet..e..-Zug^Lu^ern , ferner die sämmtlichen Bau- und Lieferungsverträge, welche die Summe von Fr. 10l),000 übersteigen, und endlich einen allfälligen Vertrag mit der Schweizerischen Eeutralbahn.^Gesellschaft, betreffend Einmündung der projektirten Eisenbahn in die Eeutralbahn bei Ludern, der Genehmigung eines Eomite^s von .) Mitgliedern zu unterstellen , von welchen je 2 von den h. Regierungen der Kantone Zürich, Luzern und Zng, die 3 übrigen aber von der Direktion der Rordoftbahn^Gesellschast gewählt werden. Demselben Eomite sind die Banrechnungen, welche die Rordostbahn-Gesells^hast alljährlich zu stellen hat, zur Vrüfuug und Anerkennung vorzulegen.

Art. 11. Die ^ord ostbahn -Gesellschaft wird, soweit die Umstände es als angemessen erscheinen lassen, die Unterhandlungen betreffend gän^liehen oder theilweisen Ankauf der unvollendet gebliebenen Eisenbahn-Zug^ Ln^ern fortseien, beziehungsweise die zu der Erwerbung dieser Bahn oder einzelner Abtheilungen derselbeu erforderlichen Massregeln ergreisen. Sie

wird sich dabei mit dem geu.äss Art. 10 zu bestellenden Eomite iu^s Einverständuiss se^en und allsällige daherige Vereinbarungen, beziehungsweise abschliessliche Massregeln der Genehmigung desselben unterstellen.

Art. 12. Der Rordostbahn^ Gesellschaft wird für die ihr gemäss Art.

.. und 11 des gegenwärtigen Vertrags obliegenden Leistungen eine

Entschädigung von 1 Brodent der in Fol^e der Bestimmung des Art. 11

allfällig verausgabten Summen und von 4 Brodent der sämmtlichen übrigen, in den Baurechnungen der Eisenbahnunternehmung ^.rich^ug-Luzern erseheinenden Ansgaben zugesichert. Sie bezieht demgemäss je mit den. Schlusse eines Monates die bezeichneten Vro^entbeträge der w.ihrend desselben erlaufenen Ausgaben. Ausser dieser Aversalentschädi^ung sollen in den Baurechnungen keinerlei weitere Kosten für die Bauverwaltung in Ansa^ gebracht werden.

Art. 13. Die Mitbenu^ung des Bahnhofes Zürich und der Bahnstrecke Zürich-Altstetlen fnr die ^.vecke der Eisenbahnnnternehmnng ZürichZug -Ludern wird von der Rordostbahn-Gesellschast gegen die Entrichtung eines Mietzinses Angestanden, welche je ^r. 4l),0.^0 für das erste, zweite

und dritte, je Fr. 45,0..)0 sür das vierte un.^ fnnste und je Fr. 50,000

für das sechte und die folgenden Jahre beträgt, und mit dem Tage zu laufen beginnt, an welchem die Bahnstrecke ^ürich - Altstetten vou den Zügen der projekt.rten Unternehmung zum ersten Male regelmässig befahren wird. Die Bezahlung dieses Mietzinses hat allmonatlich ^u erfolgen.

^00 Die Tarnen , welche auf der Bahnstrecke Zürich - Altstetten für den Transport derjenigen Personen, Güter u. s. f. , die in .Altstetten aus die dort abzweigende, nach Ludern sührende Bahn oder von der legten auf die Bahnstrecke Altstetten - Zürich übergehen, bezogen werden, fallen in ihrem ganzen Umfange der Eisenbahnunternehmung Zürich - ^ug- Luzern zu.

Art. t 4. Die Rordoftbahn-Gesellsehast übernimmt sodann Ramens und somit aus Rechnung und Gefahr der bei der Eisenbahnuuternehmung Zürich-Zug-L^ern Beteiligten au.l.. die gesammte Leitung und Verwaltung des Betriebes dieser Unternehmung. Es liegen ihr demnaeh alle und jede daherigen Verrichtungen ob, welche immer es anch sein mogen.

Sie hat die ^ahrteupläne und die Transportas sür die Eisenbahnlinie Zürich-Zug-Luzern festzulegen nnd bekannt zu machen. Sie hat die Betriebskasse zu führen und zu verwalten. Sie hat über den Betrieb der Unternehmung eine besondere , jeweilen auf Ende des Kalenderjahres abzusehliessende, die sämtlichen nicht in die Baurechunng gehörenden Einnahmen und Ausgaben des belrefsenden Jahres enthaltende Rechnung zu führen , auf Grundlage welcher sie den a.^f das Betheiliguu^skapital der Rordostbahn-Gesellschast und das Obligatio..e..l...pital der Kantone zu vertheileuden Nettogewinn ausmittelt und ausbezahlt.

Bei allen diesen Verrichtungen verfährt die Rordostbahn- Gesellsehast nach Milgabe der in den Konzessionen der betreffenden Kantone und in den einschlägigen Beschlüssen der Bundeshorden enthaltenen Vorschriften, im übrigen aber nach freiem bestem Ermessen.

Die jahrlichen Betriebsrechnungen sind gleich den Baurechnungen dem gemäss Art. 10 bestehenden Eomite zur ^rüfnng und Anerkennung vorzulegen. Dasselbe ist jedoch zu Bemänglungen, welche mit der Festsel^ung der Fahrtenpläne und dem Ta^enwesen zusammenhängen, nicht befugt.

Art. l 5. Die Rordostbahn-Gesell^aft verpflichtet stch ferner gegenüber der projektirten Eisenbahnunternehmung, beziehungsweise den dabei Betheiligten, die Bahn Altstetten -Zng- .Ludern nebst ^ubehorden in gehorigem Zustande zu unterhalten, sowie den E^peditions-, Transportund Telegraphendienst aus der Bahnlinie Zürich-^ug-Luzern zu voll^ ziehen.

Die Uebernahme der Unterhaltung der Bahn Altftetten - Zug-Luzern s.hliesst die Ernennung, Besoldung und Uniformirnng des Bahnaufsichtspersonales (^r Bahningenieur, Bahnausseher und Bahnwärter). die Bestreitung der Bl.reaubedursnisse dieses personales, die Unterhaltung des Bahnkopers, der Kunstbauten, des Überbaues, der Einfriedigungen, der mechanischen Einrichtungen auf den Bahnhosen und Stationen, der Gebäude, des Arbeitsgesehirres der Bahnwärter , so.oie die Räumung der Bahn von S.hnee und Eis in sich.

601 Die Vollziehung des E.^peditionsdienstes umfasst die Ernennung, Besoldung und Uniformirung der Beamten und Angestellten der Betriebseontrole , der Bahnhos- und Stationsvorsteher, Einnehmer, Gepäckund Güterer^p..dienten, Güterschafsner, Gepäckträger, Güterarbeiter, Bortiers und Nachtwächter, die Bestreitung der Büreaubedürfnisse dieses Bersonales, die Beleuchtung und Beheizung der Bureau^, die Unterhaltung des für dieselben erforderlichen Mobiliars, die Lieferung der Er^peditionsmaterialien, wie Billete , ^rachtkarten , Register u. s. f. , sowie die Bestreitung allfällig ersorderlich werdender Ersatzleistungen in Folge von Reklamationen Dritter wegen Verlustes, Beschädigung oder Verspätung beim Bersoneuoder Gütertransporte.

Die Vollziehung des Transportdienstes sehliesst die Ernennung und Besoldung der Beamteten und Angestellten der Materialverwaltung nebst der Ausrüstung, Beleuchtung und Beheizung ihrer Bureau^, die Beleuehtu..g der Bahn und der Bahnhofe, die ^ignalifirung, die Ernennung, Besoldung und U^isormirung der Zugführer , Eondukteure und Wagenwärter , die Unterhaltung der Berso^en - und Güterwagen sammt deren Ausrüstung, die Beleuchtung und Beheizung derselben, die Lieferung des für sie erforderlichen ^chmiermaterials , die Bezahlung des Mietzinses für die Benutzung fremder Wagen auf der Bahn , die Ernennung , Besolduug und Bekleidung des Mas.hinenpersonals (der Lokomotivführer und ^ei^er), die Lieferung des Brenn-, Schmier- und Butzmateriales für die Lokomotiven und die Unterhaltung der Lokomotiven sammt deren Aus-

..üstung in sich.

Die Vollziehung des Telegraphendienstes endlich umfasst die Unter-

haltnng und die Bedienung des Bahutelegraphen.

Die von der Ror.. ostbahn -Gesellschaft gemäss den vorstehenden Bestimmuugen zu übernehmende Verpflichtung 1) der Unterhaltung der Bahn nebst Zubehorden , sowie des Transportmateriales nebst Ausrüstung und

2) der Bestreitung allfällig ersorderlich werdender Ersatzleistungen in

Folge von Reklamationen Dritter wegen Verlustes , Besd.ädign..g oder Verspätung beim Bersonen^ oder Gütertransporte unterliegt jedoch den nachfolgenden Beschränkungen : t) Ju Fallen von Feuerschaden reicht die Verpflichtung der RordostbahuGesellschaft nur ^o weit, als Versicherung gegen denselben moglich war.

Rührt der eingetretene Schaden nicht von Feuer, sondern von irgend einer andern Ursache her, so fällt die Wiederherstellungs-, beziehungsweise Ersatzpflieht der Rordostbah..-Gesellschast dann hinweg , wenn es sich um einen ausserordentliehen U^glückssall (wie ^. B. Entgleisung eines Bahnzuges, Zusammenstoß zweier Bahn^üge, Einsturz von Tunneln , Dämmen oder andern Bauobjekten

u. dgl.) handelt und derselbe nicht dnrch fehlerhaste Diensteinrich-

tungen oder mangelhaste Aufsicht herbeigeführt worden ist. ^oweit die Eisenbahnnuternehmung Zürich - Z u g - Luzern entstandenen BundesbIatt. ..^ahrg. ^lv. ^d. Il.

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0 2

Schaden in Folge diefer Beschränkungen der Hastpflicht der Rordostbahn-Gesellschast an sich selbst zn tragen, beziehungsweise gut zu

machen hat , bleibt ihr übrigens immerhin der Rückgriff aus allfällig fehlbare Beamtete o^er Angestellte der Rordostb..hn - Gesellsehast in demselben Umsange offen, in welchem der le^tern ein solcher Regress zukäme, wenn sie für den eingetretenen Schaden einzustehen hätte.

2) Die Verpflichtung zur Unterhaltung des Oberbaues der Bahn umsasst n.eht auch die Erneuerung desselben. Vielmehr wird zu dem le^teru ^wecke ein Reservesond gebildet , in welchem alljährlich Fr. 1000 p..r Kilometer gelegt und dessen Zinsen jeweilen zum Kapitale gesehlagen werden. Die Rordostbahn^Gesellschast verwaltet deu Reseroefoud und stellt alljährlich Rechnung über denselben.

Auch diese Rechnungen sind den. gemäss Art. l0 bestehenden .^o.nite znr Prüfung und Anerkennung vorzulegen.

3) Die Kosten der Unterhaltung der Bahn nebst Zubehorden sind jeweilen noeh während eines Jahres , von dem Zeitpunkte der Vollendung der betreffenden Bauobjekte an gerechnet, der Banreehnung der Unternehmung zu belasten.

Art. 16. Die ^ordostbahn- Gesellschaft bezieht für die gemäss den beiden vorhergehenden Artikeln von ihr übernommenen Verrichtungen und Leistungen eine Aversalentschädigung, welche für das erste Jahr nach Er^ Öffnung des Betriebes ans der Bal.mlini... .^ürich - ^ug-Luzer.. Fr. 7500,

für das zweite Fr. 8000 und für das dritte, sowie für die folgenden Jahre

je Fr. 8500 per Kilometer und Jahr beträgt.

Sollte die in den Eonzessionen vorgesehene ^ahl der Bahnzüge um einen ^,ng vermehrt werden müssen, wozu die Einwilligung des gemäss Art. l0 zu bestellenden ^omi-

te^s erforderlich ist, so wird .^iese Aoersale..tschädig....g um Fr. 500 per

Kilometer und Jahr erhoht.

Würden indessen 40 Brozent der Bruttoeinnahmen der Unternehmung während eines Jahres mehr als die oben festgesetzten Beträge ausn.achen, so wären diese 40 Vrozent der Bruttoeinnahme zu bezahlen.

Die Entrichtung der Entschädigungssummen hat auch hier in monatlichen Raten zu erfolgen.

Art. 17. D....n jeweiligen Jnhabern der den Kantonen Zürich, Lnzern und ^ug für das von ihnen zu beschaffende Baukapital zukommenden Obligationen, und zwar anch jedem einzelnen derselben steht nach Ablauf von 4 Jahren, von dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebes der Bahn Zürich-^ug-^nzeru an gerechnet , ein jederzeitiges Knndigu..gsr...cht dieser Titel z u , vou welchem jedoch jeweilen nur mit 3l. Dezember ans 31.

Dezember des näehstsolgenden Jahres Gebrauch gemacht werden kann.

Jn diesen.. Falle der Kündung ist das Kapital d^.r Titel von der Rordostbahn-.^sells.hafl nicht nach dem Romin^l^rth... derselben. sondern

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^ 3

nach dem zwanzigfach.^ Betrage des durchschnittliehen ^inses.zurückzubezahlen, der während der drei dem Heimzahl..ngstermine vorausgegangenen, mit 1. Januar beginnenden und mit 31. Dezember schliessenden Betriebsjal.^re für die betreffenden Titel entrichtet worden ist. Von dem in solcher

Weise ausgemittelten Rück..ahluugskapitale ist für die mittlerweile stattge-

habte Abnnl^ung des Oberbaues der Bahn ein Abzug nicht zu machen ; dagegen soll statt dessen diejenige .^..uote des Reservesondes , aus deren Aussolgung sonst die Jnhaber der aufgekündeten Obligationen Anspruch gehabt hätten, diesem Fonde verbleiben.

Das Betl..eiligungskapital der Rordoftbabn-Gesellschaft bei der Eisenbahnunternehmnng Züri.h-Zug-Ln^ern vermehrt si^.h jeweilen um den Gesammtbetrag der zurückbezahlten Obligationen. Dieselben sind bei Berechnung dieses Betrages nach ihrem Rominalwerthe in Anschlag zu bringen.

Art. 18. Hinwieder steht der Rordostbahn-^esellschaft zu jederzeit das Recht der Kü^dung der den Kantonen Zürich, .Luzern und ^ug verabfolgten Obligationen ^u. Von diesem Kündigungsrechte kann jedoch.

jeweilen nur mit 3l. Dezember ans 3l. Dezember des nächstfolgenden Jahres Gebrauch gemacht werden. Richts desto weniger soll der Rordostbahu-Gesellschast das Recht zustehen , die freie Verfügung über die Bahnlinie ..^ttstätten-Zug^Luzern schon von dem Zeitpunkte an, mit wel-

ehem die Kündnng des ^bligalionenkapitales ersolgt.^, anzusprechen. ^.alls

die Gesellschaft von diesem Rechte Gebrauch macht, so hat sie, wenn die Eiseubahuunternehmung Ziirieh-Zug-.^nzern während des Jahres, zn dessen Ansang die Mündung erfolgte und mit dessen Schlufse das Obligationenkapital zurückzuzahlen ist, eine geringere Rente abwerfen sollte, als in dem vorhergehenden Jahre, ^ie Differenz der Unternehmung zu vergüten.

Jn dem Falle der Mündung des Obligationenkapitales durch die Rordostbahn-Gesellsehaft ist dasselbe in seinem volleu Betrage ^..rück^ubezahlen. Dabei soll für die mittlerweile Statt gehabte Abnutzung des Oberbaues der Bahn ein Abzug nicht gemacht werden ; dagegen fällt statt dessen diejenige .^uote des Reservefondes , aus deren Ausfolgung sonst das aus der Unternehmung ausscheidende Obligationenkapitat Anspruch gehabt hätte, der Rordostbahn-Gesellschaft .....heim.

Hat die Eisenbahnunternehmung ^ürich-Zug-Luzern in dem ^..itraume vor dieser Seitens der Rordostbahn-Gesellschaft erfolgten Aufkündigung des ^bligatiouen^apilales^u^ter Einreehnung ^er Bauperiode nicht durchschnittlich 4^.^ Prozent per Jahr abgetragen, so ist auch nach er-

folgter Rückzahlung des ^bligationenkapitales^ die besondere Rechnung über die Eisenhahnnnternehmung Zu.eich-Zug^Luzern in gleicher Weise, wie es vor der Rückzahlung geschah, fortzuführen, und es soll, so oft die Jahresrente des für die Eisenbahnunternehmung verwendeten Kapitales mehr als 4^ Prozent beträgt, der Ueberschnss gleichmassig aus das Bau-

kapital, wie es vor der Rückzahlung der Obligationen bestanden hat, und

604 zwar gleieh viel , ob es von den Kantonen oder von de.. RordostbahnGesellsehast beschafft worden, vertheilt und damit so lauge sortgesahren werden, bis dieses Baul^apital auch für den Zeitraum vor der Anfkündignng der Obligationen durch die Ro^dostbahn - Gesellschaft zu einer Verzinsung von 4.^ ^ro^ent per Jahr, immerhin übrigens ohne Berechnung von Zinsen, gelangt sein wird. Der Rordostbahn-Gesellschast bleibt es dabei unbenommen, den ^bligationsiuhaberu schon auf den Zeitpunkt der Rückzahlung des Kapitals oder auch später Vorsehläge zu einer Aversalabfindung für diese Rachvergütung ^u machen.

Jst in ^olge der Bestimmungen dieses Artikels die besondere Rechnungss..hrung über die Eisenhahuunternehmu^g Zürich - Zug.^uzern auch nach erfolgter Rückzahlung des .^..bligationenl.apitales fortzusetzen, so bleiben den. gemäss Art. 10 zu bestelleuden Eomite in Betreff derselbeu die

gleichen Befugnisse gewahrt, welche ihm vor der Rückzahlung des Obligationeukapitales mit Beziehung auf die Betriebsreehnungen der Unternehmung (Art. l 4) Anstanden.

Art. 1.). Die nach Jnhalt der beiden vorhergehenden Artikel zu bewerkstelligende Rückzahlung der Obligationen hat, ob die Küuduug von der einen oder von der andern Seite Statt gesunden habe , jeweilen in baar ^u ersolgen.

Art. 20.

Würde der Bau einer Bferdebahu von Zug na.h Baar von wem immer in Au^führnug gebracht werden wollen, so soll die Halste der hiefür erforderlichen Summe ans dem Baukapitale der Eisenbal^nunteruehmnng ^üri..h-Zng - Luzeru (Art. 4 und 5) gegen Einräumung der entsprechenden Rechte beigetragen werden.

Die Grundsätze, wel.he gemass dem gegenwärtigen Vertrage .betreffend das Verhältnis.. der Kontrahenten desselben unter sich hinsichtlich der Eiseubahn Zürieh-Zug-Luzern Geltung haben sollen, siud auch mit Beziehung auf ihre Betheilignug bei der Bferdebahu von Zug nach Baar so viel als thnnlich in analoge Anwendung zu bringeu.

Die Rordostbal^n-Gesellschaft wird sich bei den betretend Begründung dieser Vferdebahn zu pflegenden Verhandlungen mit dem gemäss Art. 10 zu bestellenden Eomite in das geeignete Einvernehmen setzen, sowie aneh allfällige daherige Vereiubarnngeu der Geuehmig^ng desselben unterstellen.

Die Bestimmung findet namentlich auch aus die bei dem h. Staude Zug für den Bau und Betrieb der Bferdebahn auszuwirkeude Konzession An^ wendung.

Art. 21. Die Vorlagen, welche dem gemäss Art. 10 zu bestellenden Eomite nach Mitgabe der Art. 10, l1, .4, 15^), l6, 18 und 20 ^n machen sind, sollen den Mitgliedern desselben jeweilen mindestens 8 Tage vor der Sitzung , iu welcher sie zur Behandlung kommen , mit-

getheilt werden. Von dieser Vorschrift sind einzig die laut Art. 10 der

Genehmigung des Eomite^s zu unterstellendeu Baupläne , Bau- und ^ieferungsverträge ausgenommen.

605 Das fomite sasst seine Beschlüsse über die ihm gemachten Vorlagen mit Stimmenmehrheit der jeweilen anwesenden Mitglieder.

Art. 22. Sollten wider Erwarten Streitigkeiten zwischen den Eontrah.mt.^n dieses Vertrages entstehen , so sind dieselben durch ein Schiedsgericht auszutragen, welches so zusammengefegt wird, dass jeder Theil ^.vei ...^hiedsriehter erwählt und von den le^tern ein Obmann be^ zeichnet wird. Tonnen sich die Schiedsrichter über die Verson des ^bmanns nicht verständigen, so ist das Schweizerische Bundesgeri.ht um die Bildung eines Dreiervorschlages au^ugeheu , aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen

hat. Der Uebrigbleibe..de ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Jn gleicher Weise sind auch Streitigkeiten, welche sich zwischen dem

gemäss Art. 10 zu bestellenden Eomite und der Rordostbahu-Gesellschaft hinsichtlich der in den Art. l0, 14, 15^ und 18 erwähnten Rechnung gen erheben mochten, auszutragen.

Art. 23. Die endgültigen Erklärungen der Kautone Zürich , Lu^ern und Zug sowie der Rordostbah.^Gesellschast über die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages haben bi.^ längstens den ll. Januar 1862 zu ersolgen , so dass dann die gemäss diesem Vertrage von den Kantonen ^ürieh, Lnzern und ^ug zu erteilenden Konzessionen der am 13. Januar 1862 zusammentretenden Schweizerischen Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden tonnen. Dabei soll der Rordostbahn- Gesellschast, auf welche in ihrer Eigenschaft als Eigenthümerin der Eisenbahn Altstätten -Zng-Ln^ern die Konzessionen zu lauteu haben, sür den ^all, dass ihr wi.^er Erwarten die von der Bundesversammlung ausgestellten Geuehmiguugsbestimmuugen als unannehmbar erseheinen sollten, das Recht vorbehalten bleiben, binnen 8 Tagen. von der Bekanntmachung des Beschlusses der Bundesversammlung an gerechnet, von diesem Vertrage zurückzutreteu.

Z ü r i c h , den l4. Dezember 18l^1.

Jm R a m e n d e s R e g i e r u n g s r a t h e s d e s Kan t o n s Z u r ich, Der erste Bräsident :

Dr. ll. ^ehnder.

Der erste Staatsschreiber : .^e^e.^.

Lu z er n, den 14. Dezember 1861.

Jm R a m e n d e s R e g i e r u n g s r a t h e s .

des K a n t o n s Luzern,

Der .^chultheiss : .^eumard ..^e.^er.

Der erste Staatssehreiber :

.I^. ...^tlti.

606 Z u g , den 14. Dezember 18l^1.

Jm R a m e n des R e g i e r u n g s r a t h es des K a n t o n s Z u g , Der Landammann :

.^. Letter.

Der Landschreiber : ...... ^chwerzmanu.

Zürich, den 14. Dezember 1861.

Jm R a m e n der D i r e k t i o n der Schweiz. Rordostbahn-Gesellsch aft.

Der Präsident:

Dr. A. ^er.

Konzession de.^

Standet ^itrich für eine Eisenbahn von Altftetten an die Zürich ^ugerfche .^anton^gränze bei .^nonan.

(Vom 6. Jenner 1862.)

D er G r osse Rat h, auf den Antrag des Regierungsrathes, in der Voraussetzung , dass das für Anstrebung einer Reppischbahn bestehende .fomite auf die ihm mit Beschluss vom 3. Heumonat 1857 er-

theilte und vermittelst der Schlussnahme vom 27. April t 859 und 25.

...^rachmonat 1860 modifizirte Konzession für eine Eisenbahn von Zürich

607 über Urdorf an die Zürich^Zugersche Kantonsrenze bei Knonau im Falle des Jnkrasttretens der gegenwärigen Konzession verziehte, und unter Vorbehalt des Eintretens dieser Voraussetzung, beschliesst : ^. l . Es wird der ....^.hweizerisehen Rordostbahn^eselIschaft die KonCession für den Bau und Betrieb einer in Altstetten von der Rordostbahn abzweigenden und über Birmensdors durch den Bezirk Asfoltern an die Züru.h-Zuger^sehe Kantonsgrenze bei Knonau sich hinziehenden Eisenbahn unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen er-

theilt, wobei übrigens gemäss ^ 2 des Bundesgese^es über den Bau und

Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Heumonat 1852 die Genehmigung der Schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

^. 2. Die Konzession wird bis zum 1. Mai 1.)63 ertheilt. Rach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetreteuen Rückkaufes erloschen ist.

^ 3. D^r Kanton Zürich verpflichtet sich, während dreissig Jahren, vom l. Jenner 1862 an gerechnet, in der Richtung von Zürich .durch den Bezirk Affoltern an die Zürich-Zuge^sche Kantonsgreuz.. u.eder selbst Eisenbahnen auszuführen , noch Konzessionen für die Herstellung solcher Bahnen zu ertheilen.

Der Kanton Zürieh verpflichtet sich im fernern, falls es sich um Verle.^hung einer Konzession sür Ausführung einer Zweigbahn oder einer sonst irgendwie in die konzedirte Bahnlinie einmündenden Bahn han-

deln sollte, bei übrigens gleichen Bedi..guugen der Gesellschaft, welcher

die gegenwärtige Konzession ertheilt wird, den Vorrang vor allen Bewerbern einzuräumen.

^. 4. Das Domzil der Gesellschaft ist in Zürich.

^. 5. Die Rordostbahngesellschast hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Blau über die Eisenbahnbauten , und zwar insbesondere

über die der Bahn zu gebende Richtung , die Anlegung der Stationen,

sowie die in ^olge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Strassen und Gewässern dem Regierungsrathe zur Ge^ nehmigung vorzulegen. Sollte später vo.. dem genehmigten Bauplane abgewichen werben wollen , so ist hiesür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

^. 6. Der Bau der Bahn soll so besordert werden, dass dieselbe im Mai 1864 in ihrem ganzen Umsauge dem Betriebe übergeben werden kann.

^08 Die Frist ist, falls ansserordentliche Verhältnisse, wie Krieg u. dgl., eintreten sollten, angemessen zu erstrecken.

^. 7. Die Gesellschaft hat ans ihre kosten die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn noch später durch Arbeiten zu dem Zwecke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der betreffenden Behörde erforderlich.

Gerüste, Brücken und andere ähnliche Vorrichtungen, welehe behnss Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauehe errichtet werden, dürsen dem Verkehre nieht übergeben werden, bevor die betreffende Behörde sich von ihrer Solidität überzeugt und in ^olge dessen

ihre Benutzung gestattet hat. Die diesssällige Entscheidung hat seweilen

mit thunliehfter Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehöriger Anssühruug solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die ^flicht, denselben zu ersetzen, d.er Gesellsehast ob.

^. 8. Die Bahn wird einspurig hergestellt. Es bleibt sedoch der Gesellschaft unbenommen, im Verfolge anch die zweite ^pur auszuführen.

tollte der Regierm.gsrath die Anbringung eines zweiten Geleises für uothwendig halten, die Gesellschast a^er dieselbe verweigern, so wäre ein da^

heriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

^. .). Die Bahn ist sammt dem Materiale und den Gebäuchlich-

keiten, welche dazu gehören, aus das beste, namentlich aber auch in einer volle Sicherheit sür ihre Benutzung gewährende.. Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhasteu. Znstande zu erhalten.

^. l0. Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath in Folge einer mit Rücksicht auf die Sicherheit ihrer Benutzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Besta..^theilen die Bewillung dazu ertheilt hat.

.^luch nachdem die Bahn in Betrieb gesetzt worden , ist der Regiernngsrath jederzeit besugt, eine solche Untersuchung auzuordnen. Sollten

sich d.^.bei Mängel herausstellen , welche die Sicherheit der Benutzung der

Bahn gefährden, so ist der Regieruugsrath ermächtigt. die sofortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschaft ^u fordern, und, salls von der letztern nicht entsprochen werden wollte ,. selbst die geeigneten Anordnungen znr .Abhülfe auf Kosten der Gesellschaft zu trefsen.

^. 11. Die Eisenbal^nunternehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen im Uebrigen gleich jeder andern Brivat.internehmnng den allgemeinen Gesetzen und Verordnungen des Landes.

^. 12. Die Eisenbahngesellschast als solche ist sowohl für ihr Vermögen als für ihren Erwerb in Folge des Betriebes der Bahn von der .Entrichtung aller Kantonal^ und Gemeindesteuern besreit.

60.^ Diese Bestimmung findet jedoch aus Gebäulichkeiten und Liegens.hasten, welche sich^, ohne eine unmittelbare und notwendige Be^iehun^ zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gesellschaft befinde mochten, keine .Anwendung.

^. 13. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst ^ der Gesellsehast o^. Dabei bleiben jedoch der Boli^eidirektion , be^iehm.gs.veise den. Regierungsrat^e die mit der Ausübung ihres Oberaufsichtsreehte.^ verbuudeuen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschaft zu erlasseuden , jedoch der Geuehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Réglemente ausgestellt.

^. 14. Die Beamteten und Augestellten der Gesellsehast , welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird , müssen mindestens zur Halste Sehweizerbürger sein.

Sie sind von de.^ Voli^eidirektion für getreue Pflichtersüllm.g in^s Handgelübde ^u nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtuugen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Besugniss zu, solche, welche deu Bahnpolizeivorschristen zuwider handeln sollten, im Betretungsfalle sofort festzunehmen..

Sie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehuugsbeamteteu, welche die weiter erforderliehen Massregeln ergreifen werden, abzuliesern.

Wenn die Boli^eidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Bfliehtverlet^ung verlangt, so muss einem solchen Begehren,.

immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regiernngsrath, entsprochen werden.

^. 15. Bei der Wahl von Angestellten, welche behuss Erfüllung ihrer Dienstverrichtuugen ihren Wohnsi^ auf dem Gebiete des Kantons Zürich aufschlagen. müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit den Bewerbern, die entweder Bürger des Kantous Zürich. oder in diesem Kantone niedergelassene Schweizerbürger sind, der Vorzug zn geben.

^. 16. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strasse.. , Kanäle oder Brunnenleitungen , welche die Bahn kreuzen , von Staatsoder Gemeinde wegen angelegt werden, so hat die Gesellsehast für die^ daherige Jnanspruchnahme ihres Eigentums, sowie sür die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothweudig gemacht werden dürfte, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen sällt die Herstellung, sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Strassen, Kanäle u. s. w. zu dem Zwecke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmert^n Bestande ersorderlieh werden, ausschliesslich dem Staate , beziehungsweise den betreffenden G,emeinden zur Last.

610 ^. 17. Die Beorderung der Bersonen auf der konzedirten Eisenbahn soll in der Richtung von und nach Zürich im Sommer , d. h. so lange der Sommersahrtplan auf den hauptsächlichsten schweizerischen Eisenbahnen besteht , viermal und im Winter , d. h. während der Dauer des Wintersahrtenplanes aus den.. eben bezeichneten Eisenbahnen dreimal täglich stattfinden. Es bleibt der Gesellschast unbenommen, weitere Züge zur ....lussührung zu bringen.

^. 18. De.. Transport auf der Eisenbahn findet vermittelst Berfonenzügen und je nach Bedürsniss auch vermittelst Waarenzügen statt.

^. 19. Die Bersonen^üge so.len mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens fünf Wegstunden in einer Zeitstunde transportât werden.

^. 20. Waaren, welche mit den Waarenzügen transport werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Ta^e nach ihrer Ab-

l^.ferung ans die Bahnstation , den Ablieferungstag selbst nicht einge-

rechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Bersonenzügen transportât werden sollen, sind, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Znge dieser Art zu besordern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stnnde vor dem Abgange desselben ans die Bahnstation gebracht werden.

^. 2l.

Für die Beförderung der Bersonen vermittelst der Bersonen.^üge werden mindestens drei Wagenklassen aufgestellt. Die Wagen sämmtli.her Klassen müssen zum Sitzen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein.

Es sollen an.l... mit den Waarenzügen Bersonen befordert werden ko n n en.

^. 22. Die Gesellsehast wird ermächtigt, für den Transport von Bersonen vermittelst der Bersonenzüge Ta^en bis ans den Betrag folgender Ansätze zn beziehen : Jn der l . Wagenklasse bis aus 0,50 Frkn. pr. schweiz. Stunde der Bahnlänge.

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.Kinder unter zehn Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, fnr Billets anf Hin- und Rückfahrt.

.am gleichen Tage gültig , eine Ermässigung von 20 Brozent anf obiger Tare eintreten zu lassen. Auf Abonnementsbillets sur wenigstens zwolsmalige Benutzung der gleichen Bahnstrecke während drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

Für das Gepäck der Bassagiere , worunter aber kleines Handgepäck, das kostenfrei besordert werden soll , nicht verstanden ist, dars eine Tax^e .von hochstens 0,12 Frl.n. per Zentner und Stunde bezogen werden.

611 Die Tar^e für die mit Waarenzügen beforderten Versonen soll niedriger sein, als die f.ir die Reisenden mit d^.n gewohnliehen Bersonenzügen festgesetzte.

^. 23. Für den Transport von Vieh mit Waaren^ügen dürfen .Ta^eu bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : Für Bserde, Maullhiere und Esel,

das ^tück bis aus 0,80 ^rkn. per stunde.

^ür Stiere, Achsen und Kühe, das Stück bis ans 0,40 Frkn. per Stunde.

Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hnnde, das Stück bis auf 0,15 ^rkn. per Stunde.

Die Ta^.eu sollen für den Transport von Herden , welche mindestens einen Transportwagen füllen, augemessen ermässigt werden.

^. 24. Die hochste Tar.e , die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewohnliehen Waaren^üge per Stunde bezogen werden darf, beträgt 0,05 ^rkn.

^ür den Transport von baarem Gelde soll die Ta^e so berechnet werden, dass für l 000 Frl^n. per Stunde hoehstens 0,05 Frkn. zu bezahlen sind.

^. 25. ^ür We.gen setzt die Gesellschaft die Transportée nach eigenem Ermessen sest.

^. 26. Wenn Vieh und Waaren mit Versonen^ügen transportât werden sollen , so darf die Tar^e für Vieh bis auf vierzig Brodent nnd diejenige der Waaren bis auf hundert Vrozent der gewohulichen Ta^e erhoht werden.

^.ür Traglasten mit landwirthsehastlichen Erzeuguifsen , welche pon den mit einen. ^ersonen^uge reisenden Trägern in demselben Zuge, wenn auch in einem andern Transportwagen , mitgenommen und ani Bestimmungsorte sogleich wieder in Empsang genommen werden, ist jedoch nicht diese erhohte, sondern n^.r die gewöhnliche Waarentar^e ^u bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, ^u bestimmen, dass Warensendungen bis zu füufz^ Vsnnd stets mit den Versonenzügen befordert werden sollen.

^. 27. Bei der Berechnung der Ta^en werden Bruehtheile einer halben Stunde für eine gan^e halbe Stunde, Bruehtheile eines halben Zentners sur einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von 500 Frkn.

bei Geldsendungen für volle 500 Frkn. angeschlagen, und überhaupt nie weniger als 0,25 Frkn. für eine zum Transport ausgegebene Summe in Ansatz gebracht.

^. 28. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Tar^befthnmungen beschlagen bloss den Transport aus der Eisenbahn selbst, nicht aber de^enigen uaeh den Stationshäuseru der Eisenbahu und von denselben hinweg.

6l2

^. 2.). Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonaldienste steht^, sowie dazu gehörendes Kriegsmaterial, aus Anordnung

der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden

Tar^e durch die ordentlichen Versonenzüge zu befordern.

Jedoch hat der Kanton die Kosten , welche durch außerordentliche Sieherheitsmassregeln sür den Transport von Vnlver und Kriegsfeuerwerk veranlasst werden, zu tragen und sür Sehaden zu hasten, der durch Vesorderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltu..g oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^. 30. Die Gesellschast ist verpflichtet, auf Anordnung der zuftändigen Boli^eistelle solche, welche aus Rechnung des ^Kantons Zürich polizeilich zu transportireu sind, aus der Eisenbahn zu befordern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Ta^en bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmerhin sollen die Tar^.u möglichst billig sestgesel^t werden.

^. 31. Wenn die Bahnunternehmung dr.^.i Jahre nach einander einen zehn Prozent übersteigenden Reinertrag abwirst , so ist der Betrag der Transportieren. der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von der Gesellschast aufzustellenden Tarife nicht überschritten werden dars, gemäss einer zwischen dem Regierungsrathe und der Gesellsehast zu tretenden Vereinbarung herabzusehen. Kann eine solche ..Verständigung nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

^. 32. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rückkaufsrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu n.ollen erklärt hat, ist der Kanton Zürich berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoreu , mit Ablauf des dreißigsten , sünsundvierzigsten , sechzigsten , fünsundsieben^gsten, neunzigsten und ueunuudueuuzigsten Jahres, vom 1.^ Mai 1864, beziehu..gs.veise vou dem Tage an gerechnet., mit welchem die Eisenbahn

dem Betriebe übergeben wird (^. l.^ , gegen Entschädigung an sich zu ziehen , falls er die Gesellschast jeweileu vier Jahre und .^ehn Monate znm Voraus hievon benachrichtigt hat. Von diesem Rückkaussrechte darf jedoch nur Gebranch gemacht werden , salls die ganze Bahn AltstettenZng-Luzern der Gesellschaft abgenommen wird.

^. 33.

Kann eine ......erstäudi.gnng über

die zu leistende Entschädi-

gnngssuum^e nicht erzielt werden, so wird die lettere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlnng der zu leistenden Entschädigungen. gelten folgende Bestimmungen :

^) Jm Fa^e ^e- Rückkaufes im dreißigsten, sünsundvierzigsten und sechzigsten Jahre ist der fünsundzwanzigsache Werth des durchschnittliehen Reinertrages derjenigen zehn Jahre , die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Zürich den Rückkauf erklärt, unmittelbar vor-

613 angehen, im Falle des Rückkaufes im fünsundsiebenzigsten Jahre der ^w.innd^van^geinhalbfache und im Falle des Rückkauses im neunzigsten Jahre der zwanzigsache Werth dieses Reinertrages zu

befahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungs-

snmme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Absehreibungsreehnung getragen oder einem Reservesond einverleibt ..^erden, iu A.^ug ....... bringen.

b) Jm Falle des Rückkaufes im nennundueunzigsten Jahre ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Eiu^ richtnng derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde,

als Entschädigung zu bezahlen.

c) Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen , zu welchem Zeitpunkte auch der Rückruf erfolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Zürich abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Be-

trag von der Rückkausssumme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten , die hierüber entstehen mochten , sind schiedsgerichtlich ausZutragen.

^. 34. Rach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten, sowol der Anlage derselben, als auch ihrer Einrieh-

tung zum Betriebe theils dem Ar.hive des Standes Zürich , theils dem-

jenigen der Gesells.l.aft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht in die Betriebsrechnung der Unternehmung auszunehmen sind , ausgeführt werden, oder wenn das Betriebsmaterial vermehrt wird, so sind aueh Rechnungen über die dadurch veranlassteu Kosten in die beideu erwähnten Archive niederzulegen.

Jn d.ese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist^ jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

^. 35. Ansser den in ^. 8, 31 uud 33 vorgesehenen fallen find im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlieher Ratur, welche sich auf

die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich aus-

^tragen.

^. 36. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Kou^essions..rkuude aus schiedsgerichtlichem Wege ausfragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengese^t, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt, und von den ledern ein Obmann bezeichnet wird. Konten sich die Schiedsrichter über die Person des ...Obmanns nieht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem ^..erst der Kläger und hernach der Beklagte je einen d...r vorge^

614 schlagenen

zu

streichen

hat.

Der

Uebrigbleibende

ist Obmann des

Schiedsgerichtes.

^. 37. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Erteilung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Zürich, den 6. Jenner 1862.

Jm Ramen des Grossen Rathes : ^ Der Bräsident , J. J. T re i eh le r.

Der dritte Sekretär, Fr. S eh w e i z e r.

Konzession de^

^tande.^ ^ug far eine Eisenbahn von der ^ug^üricher^fchen ^anton.^grenze bei ..^nonau nach der ^tadt ^ug und ^on ^ug an die ^ug^uzern^sche .^anton.^grenze bei ^..onau.

(^om 9. Januar 1862.)

Der

Grosse Rat h,

auf den Antrag des Regierungsrathes,

mit Rücksicht darauf, dass die am 18. Juni 1856 ertheilte und am 23. April 1857 m odifieirte Konzession für eine Eisenbahn von der Grenze des Kantons Zürich bei der Sihlbrücke über ^aar, Zug, nach der Grenze des Kantons Schw..^ bei St. Adrian einer-, und anderseits ^vom .......ahn-

6l5 hofe bei der Stadt. Zug über Eham an die Grenze des .Kantons Luzern bei Honau als dahingesallen zu betrachten ist,

besehliesst.

^.1. Es wird der Schweizerischen Rordostbahn-Gesellschast die Konzession sür den Bau und Betrieb einer von der Zug-Züricher' sehen Kantonsgren.^e bei Kn^nau an Steinhausen und der Koller.uühle vorbei nach der Stadt Zug und von Zug über Eham bis au die Grenze des Kantons Ludern bei Honau sieh hingehenden Eisenbahn unter den in den nachfolgenden ^lrtik.^lu enthaltenen Bedingungen ertheilt , wobei übrigens gemass ^. 2 des Bundesgese^es über den Bau und betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Heumouat 1852 die Genehmigung der Schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

^. 2. Die in ^. 1 ertheilte Konzession s^hliesst au.^ eine, die beiden von Zürich und von Luzern her führenden Eisenbahnen vor ihrer Vereinigung bei der Kolle^mül^le (^wischen Eham und ^ng) in direkte Verbiuduug bringende Bahnlinie in sich. Es ist jedoch die RordostbahnGesellschaft verpflichtet, alle von Zürich nach Luzern oder in der umgekehrten Richtung si^. bewegenden, in dem Fahrtenplane enthaltenen Züge, mit welchen Bersonenbeforderung .^tatt findet, direkt uaeh Zug herein zu führen. Die in diesem Paragraphen kon^edirte Verbindungslinie soll also lediglich ^ur Vermittlung von ausserord.mtlichen, uicht in dem ^ahrtenplane ausgeführten Zügen zwischen den beiden Endpunkten Zürich und Luzern bestimmt sein.

^. 3. ^ie Konzession wird bis ^um 1. Mai 1963 erteilt. Rach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession . ua^h einer daunzumal zu tretenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rückkaufes erloschen ist.

^. 4. Der Kanton Zug verpflichtet sich, w.ihrend dreissig Jahren, vom 1. Jenner 1862 an gerechnet, von ^ug oder vou irgend einem andern Bunkte der konzedirten Linie .^us in der Richtung uach der .Luzern' scheu oder Aargau^scheu Kantousgrenze weder selbst Eisenbahnen auszuführen , noch Konzessionen sür die Herstellung solcher Bahnen ^u ertheilen.

Der Kanton Zug verpflichtet si.h im fernern, falls es sich um Ver.^ leihnng einer Kon^essio.. sür Ausführung einer ^weigbahn oder einer sonst irgendwie in die konzedixte Bahnlinie einmündenden Bahn handeln sollte,

bei übrigens gleichen Bedingungen, der Gesellschaft, welcher die gegenwärtige Konzession ertheilt wird, den Vorrang vor allen Bewerbern znräumen.

ein-

^. 5. Das Domizil der Gesellschaft ist in Zürich.

Die Gesellschast kan^. jedoch für Verbindlichkeiten, welche in dem Kanton Zug eingegangen worden oder in demselben ^u erfüllen sind,

in

^16 ^ug belangt werden, und für dingliche klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

^. 6. Die Eisenbahn soll in derjenigen Richtung ausgeführt wer.den, welche in dem, eine Beilage zu der gegenwärtigen Konzession bildenden Plane des nähern angegeben ist. Sollte die Rordostbahn^Gesellschast später von dieser Richtung abweichen wollen, so ist hiesür die Zustimmung des Regierun gsrathes einzuholen.

^ Der Kanton Zug verpflichtet sich, die Mehrkosten zu bestreiten, welche durch die gemäss dem ebenerwähuten Vlaue zu bewerkstelligende Verlegung des Bahnhofes in Zug verursacht werden.

Jn Zug, Eham und Rolhkreuz sind Stationen zu errichten.

Die Vläne über die in Folge der Erstellung ^er Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an ^trassen und Gewässern sind dem Regiernngsratl,.e ^ur Genehmigung vorzulegen.

^. 7. Der Ban der Bahn soll so besordert werden. dass dieselbe im Mai 1864 in il.rem ganzen Umfange dem Betriebe übergeben werden kann.

Diese Frist ist, salls ausserordeutliche Verhältnisse, wie Krieg und drgl., eintreten sollten, angemessen zu erstrecken.

^. 8. Die Gesellsehast hat ans ihre Kosten die geeigneten Vorkehruugen ^u treffen , damit die Kommunikation zn Land und zu Wasser, .bestehende Wasserleitungen u. drgl. weder wahrend des Baues der Bahn, noch später dureh Arbeiten zn dem Zwecke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmnng der betreffenden Behorde erforderlich.

Gerüste, Brücken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs .Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor die .betreffende Behorde sich von ihrer Solidität überzeugt und iu Folge dessen ihre Benutzung gestattet hat. Die diessfällige Entscheidung hat jeweilen mit thunlu.hster Beorderung zu erfolgen. Dabei liegt .jedoch immerhin, falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schien entstehen sollte, die Bflieht, denselben zu ersehen, der Gesellschaft ob.

^. ..). Die Bahn wird einspurig hergestellt. Es bleibt jedoch der Gesellschaft unbenommen, im Versolg.. auch die zweite Spur auszuführen.

Sollte der Regiernngsr..^ die Anbringung eines zweiten Geleises für nothwendig halten, die Gesellsehast aber dieselbe verweigern, so wäre ein

.......herige... Konflikt schiedsgerichtlich auszutrageu.

^. 10. Die Bahn ist sammt kei.ten, welche da^u gehoren, auf das volle Sicherheit für ihre Benu^nug ^odann fortwährend in uutadelhaftem

dem Materiale und den Gebäulich^ beste, namentlich aber auch in einer gewährenden W^.ise herzustellen und Zustande zu erhalten.

617 ^. 1l.

Die Bahn darf dem Verkehre. nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath in Folge einer mit Rücksieht auf die Sicherheit ihrer Benutzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestaudtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesetzt worden , ist der Regierungsrath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sieh dabei Mängel herausstellen. welche die Sicherheit der Benutzung der

Bahn gesährden , so ist der Regierungsrath ermächtigt , die sofortige Be^

seitigung solcher Mängel von der Gesellschaft ^u fordern und, falls von der letztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülse zu treffen.

^. 12. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen im Uebrigen gleich jeder andern Brivatunternehmung den allgemeinen Gesetzen und Verordnungen des Landes.

^. 13. Die Eisenbahngesellsehaft als solche ist sowohl sur ihr Vermogen als für ihren Erwerb in ^olge des Betriebes der Bahn von der Entrichtung aller Kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

Diese Bestimmung findet jedoch auf Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung ^u der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gesellschaft besiuden mochten, keine Anwendung.

^. 14. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesells.haft ob. Dabei bleiben jedoch der Volizeidirektion , beziehungsweise dem Reg.er.mgsrathe, die mit der Ausübung ihres Oberaus.^.htsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nahexn Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschaft zu erlasseuden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes ^u unterlegenden Reglemente aufgestellt.

^. 1.5. Die Beamteten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zur H.ilste ^...hweizerbürger sein.

Sie sind von der ^oli^eidirektio.. sür getrene Pflichterfüllung in^ H.andg.^lübde zu nehme... Während sie ihren Dienftverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Befnguiss zu, solche, welche den Bahnpoli^eivor^ schristen zuwider handeln sollten, im Betretuugsf..lle sofort festzunehmen.

^ie haben dieselben dann jedoch sofort au die betreffenden Vollziehung....beamteten, welche die weiter erforderlichen Maßregeln ergreisen werden, abzuliefern.

Wenn die Bolizeidirektion die Entlassung etnes Bah^poliz^an^estellten wegen .^slichtverletzung verlaugt, so m^.ss einem solchen Begehen, innner-

Bundesblatt. Jahrg. ^^. B.^. 11.

^^

^18 hin jedoe^ unter Vorbehalt des Rekurses an den Regiernngsrath , sproehen werden.

ent-

^. 16. Bei der Wahl von Angestellten, welche behuss Erfüllung ihrer Dienstverrichtungen ihren Wohnsi^ aus dem Gebiete des Kantons Zug ausschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit den B.werbern, die entweder Burger des Kantons Zng oder in diesem Kantone niedergelassene Sehweizerbürger sind, der Vorzug zu geben.

^. 17. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue .^trassen ,^ Kanäle oder Brunnenleitnngen, welche die Bahn kreuzen, von Staats oder Gemeinde wegen angelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherige Jnanspruehnahme ihres Eigentums, sowie sür die Vermehrung der Bahnwerter und Bahnwarthäuser. welche dadurch notwendig gemacht werden dürfte, keiue Entschädigung ^u sordern. Dagegen fällt die Herstellung, sowie die Unterhaltung auch derjenigen ganten, welche in Folge der Anlage solcher ^trassen , Kanäle u. s. w. zu dem ^wecke ^er Erhaltung der Eisenbahnen in ihrem unverkümmerten Bestande erforderlich werden, ausschließlich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden ^.r .^ast.

^. 18. Die Befordernng der Bersonen auf der Eisenbahn zwischen Zug und Zürich, sowie zwischen Zug und Luzern und umgekehrt soll im Sommer , d. h. so lauge der So^umersahrtenplau aus den hanptsächlinsten Schweizerischen Eisenbahnen besteht , viermal , und im Winter, d. h. während der Dauer des Wintersahrtenplanes auf den eben be-

zeichneten Eisenbahnen dreimal täglich Statt finden. Es bleibt der Gesellschast unbenommen , weitere Züge zur Ausführung zu bringen.

^. 1.). Der Transport aus der Eisenbahn findet vermittelst Bersonenzügen und je nach Bedürfniss auch vermittelst Waareu^ügen Statt.

^. 20. Die Bersonen^üg... sollen mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens fünf Wegstunden in einer Zeitstuude trausportirt werden.

^. 2l. Waaren , welche mit den Waarenzügen trausportirt werden sollen, find spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Abliefern^ ans die Bahnstation , deu Ablieser..ngstag selbst uichl eingerechnet, zu spediren, es wäre denn , dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Bersonenzügen transportirt werden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten , mit dem nächsten ^nge dieser Art zu beordern. Zu diesem En.^e hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

^. 22. Für die ..Beförderung der Bersonen vermittelst der Bersonenzüge werden mindestens drei Wagenklassen aufgestellt. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zuni Si^en eingerichtet und mit Fenstern versehen sein.

6l9 Es sollen auch mit tonnen.

den Waarenzügen Bersonen befördert werden

^. 23. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Bersonen vermittelst der Bersonenzüge Ta^en bis auf den Betrag folgengender Ansähe zu beziehen :

Jn der 1. Wagenklasse bis auf Fr. 0,50 per Schw. Stunde d. Bahnlänge.

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Kinder unter zehn Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Die .Gesellschaft ist verpflichtet, für Billets auf Hin- und Rückfahrt, am gleichen Tage gültig, eine Ermässigung von 20 Brodent aus obiger Ta^e eintreten zu lasseu. Aus Abonnementsbillets sür wenigstens ^wolfmalige Benu^ung der gleichen Bahnstrecke wahrend drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

^ür das Gepäck der Bassagiere, worunter aber kleines Handgepäck, das kostenfrei befördert werden soll, nicht einverstanden ist, dars eine Tar^e von höchstens Fr. 0,l2 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Die Ta^ sür die mit Waaren^ügen beforderten Bersonen soll nied^ riger sein als die für die Reisenden mit den gewöhnlichen Bersonenzügen festgesetzte.

^. 24. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Ta^en bis auf den Betrag folgender Ansähe bezogen werden: Für Bferde, Maulthiere und Esel,

das Stück bis auf Fr. 0,80 pr. Stunde.

Für Stiere, O.hseu und Kühe,

das Stück bis auf Fr. 0,40 pr. Stunde.

Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen u^d Hunde,

das Stück bis aus Fr. 0,15 pr. Stunde.

Die Ta^en sollen für den Transport von Heerden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermäss.gt werden.

^. 25. Die hochsle Tar^e, die sür den Transport eines Rentners Waare vermittelst der ^wohnlichen Waarenzüge pr. Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05.

^ür den Transport von baarem Gelde soll die Ta^e so berechnet

werden, dass für Fr. 1000 pr. Stunde höchstens Fr. 0,05 zu be-

zahlen sind.

^. 26. Für ^Wagen f.^t die Gesellschaft die Transportée nach eigenem Ermesseu fest.

^. 27. Wenn Vieh nud Waaren mit Bersouenzügen transportât werden sollen , so darf die Ta^e für Vieh bis aus vier^g Brodent und diejenige der Waareu bis auf hundert Brodent der gewohnlichen Ta^e erhoht werden.

620 Für Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzengnissen, welche von den mit einem Bersouenzuge reisenden Trägern in demselben Zuge, wenn auch in einem andern Transportwagen , mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist jedoch nicht diese erhoht^, sondern nur die gewohnliehe Waarenta^e zu bezahlen.

Die Gesellsehast ist berechtigt , zu bestimmen, dass Warensendungen bis zu fünfzig Vfund stets mit den Bersonenzügen besordert werden sollen.

^. 28. Bei der Berechnung der Ta^en werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von Franken 500 bei Geldsendungen für volle ^ranken 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als ^ranken 0,25 für eine zum Trausport ausgegebene Summe in Ansa^ gebracht.

^. 29. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Ta^bestimmungen besehlagen bloss den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Statioushäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^. 30. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonaldienste steht, so wie dazu gehorendes Kriegsmaterial, aus Anordnung

der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Ta^e durch die ordentlichen Bersonenzüge zu besordern.

Jedoch hat der Kanton die Kosten ,. welche durch ausserordentliehe Sieherheitsmassregeln für den Transport von Vulver und Kriegsseuerwerk veraulasst werden, zu tragen und für Schaden zn hasten, der durch Beforderuug der letzterwähnten Gegeustände ohne Verschuldung der Eisenbah^verwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^. 31. Die Gesellschaft ist verpflichtet, aus Anordnung der zuständigeu Bo^eistelle solche , welche auf Rechnung des Kantons Zug polizeilich zu transportiren sind, auf der^ Eisenbahn zu besordern.

Die Bestimu.nug der Art des Transportes, sowie der für deuselben zn entrichtenden Ta^en bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmer-

hin sollen die Ta^en möglichst billig sestgese^t werden.

^. 32. Wenn die Bahnunternehmuug drei Jahre uach einander e^eu ^ehn Prozent übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist der Betrag der Trausporttar^eu, der laut den Bestimmungen dieser Kon^essiousurkuude in den.. von der Gesellschaft auszustellenden Tarife nicht überschritten werden darf, gemäss einer zwischen dem Regierungsrathe und der Gesellsehast zu treffenden Vereinbarung herabzusehen. Kanu eine solche Verstand.-

gnng nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

^. 33. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rückkaussrechte Gebrauch gemacht oder vou demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Zug berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Ma-

621 terial, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoben, mit

Ablauf des dreißigsten, fünsundvier^igsten , seligsten, sündundsiebe.^igsten,

neunzigsten und neuuundneunzigsten Jahres, vom 1. Mai 1864, beziehungsweise von dem Tage an gerechnet, mit welchem die Eisenbahn dem Betriebe übergeben wird (^ ^) , gegen Entschädigung an sieh zu ziehen, falls er die Gesellsehast jeweilen vier Jahre und zehn Monate zum Voraus hievon benachrichtigt hat. Von diesem Rückkaufsrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die ganze Bahn AltstettenZug^.Luzern . der Gesellsehast abgenommen wird.

^. 34. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädig gungssnmme nicht erzielt werden, so wird die lettere schiedsgerichtlieh bestimmt.

Für die Ausmittlung der ^u leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen .

.^ Jm ^alle ^e- Rückkaufes im dreissigsten , sünsundvier^gsten und sechzigsten Jahre ist der sünfun.^wanzigsache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre , die dem Zeitpunkte , in welchem der Kauton Zug den Rückkauf erklärt , unmittelbar vorangehen , im ^alle des Rückkaufes im fünfnndsieben^igsten Jahre der zweiund^van^igeinhalbfache und im Falle des ^Rückkaufes im neunzigsten Jahre der zwau^igfache Werth dieses Reinertrages ^u befahlen , immerhin jedoch in der Meinung , dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ur...

sprüugliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen , welche aus Abschreibuugsrechnuug getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzng zu bringen.

^ Jm Falle des Rückkaufes im neunundneun^iasten Jahre ist die mulhmassliehe Summe, welche die Erstellung der Bahn uud die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. ^ie Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen , zu welchem Zeitpunkt auch der Rückkauf ersolgen mag, in vollkommen befriedigendem Rustaude dem Kantou Zug abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden , so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rückkausssumme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind schiedsgerichtlich ausfragen.

^. 35. Rach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten sowohl der Anlage derselben, als aueh ihrer Einrichtung

zum Betriebe theils dem Archive des Standes Zug , theils demjenigen der Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht in ^die Betriebsrechnung der Unternehmung aufzunehmen sind , ausgeführt werden, oder wenn das Betriebsmaterial vermehrt wird, so sind auch Rechnungen

^22 über die dadurch veranlassen Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist seweilen die Anerkennnng der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der Gesellsehast einzutragen.

^. 36. Ausser den in ^. ^, 32 und 34 vorgesehenen Fallen sind im Weitern alle .Streitigkeiten privatreehtlicher Ratnr, welche sieh auf die

Auslegung dieser Konzessionsurkunden beziehen , schiedsgerichtlieh auszutragen.

^. 37. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege anzutragenden Streitsälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesetzt, dass seder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den letztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen , so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernaeh der Beklagte se einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleil.ende ist Obmann

des Schiedsgerichtes.

^. 38. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilnng dieser Konzession erforderlichen ...Vorkehrungen beauftragt.

Beschlossen in Z u g , den 9. Januar

1862.

Jm Ramen des Grossen Rathes,

Der Vizepräsident : Dr. ^. Weiser.

Der Landsehreiber : ^l. ^^w^rzman^.

623

Konzession de..^ Stande..... ^nzern fur eine ^..ifenbahn von ^uzern nach der ^uzern^uger'fchen ..^anton.^renze bei ..^onan

(Vom 1. Februar 1862.)

Der Grosse Rath, auf den Antrag des Regierungsrathes,

mit Rücksicht darauf, dass die am 10. Dezember 1857 ertheilte KonCession sür eiue Eisenbahn von

Ludern nach der Ka...tonsgren^e in der

Richtung nach Zürich als dahingesallen zu betrachten ist, beschliesst:

^. 1. Es wird der .^ehwei^erischen Rordostbahn-Gesellschaft die elston für den Bau und Betrieb emer von ^ern durch das Rohnthal über Ebikon nach der Luzern-Zuger^sehen Grenze bei Honau sich h..n^el.,enden Eisenbahn unter den m den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei übrigens gemäss ^. 2 des Buudesgese^es über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschast vom 28. Henmonat 1852 die Genehmigung der Schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

^. 2. Die Konzession wird bis ^um 1. Mai 1963 erteilt. Rach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu treffenden Uebereiukunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rückkaufes erloschen^ ist.

^. 3. Der Kanton Ludern verpflichtet si..h, wahrend dreissig Jahren, vom 1. Jenner 1862 au gerechnet, in der^ Richtung nach der ^ernZuger'schen Kantonsgren^e weder selbst Eisenbahnen, welche der Bahnlinie Lu^ern-Zug-Zürich Konkurrent machen konnten, auszuführen, noch KonZessionen sür die Herstellung solcher Bahnen zu erteilen.

Der Kanton L.uzern verpflichtet sich im sernern, salls es stch um Verleihung einer Konzession sür Ausführung einer Zweigbahn oder einer sonst irgendwie in die konzedirte Bahnlinie einmündenden Bahn handeln

sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen, der Gesellschast, welcher die gegeuw.irtige Konzession ertheilt wird, den Vorrang einzuräumen.

vor allen Bewerbern

624 ^. 4. Das Domizil der Gesellschast ist in Zürich.

^ Die Gesellschaft kann jedoch für Verbindlichkeiten, welche in dem Danton Ludern eingegangen worden oder in demselben zu erfüllen st..d, in dem Gerichtskreise der Stadt Lu^er..^ belangt werden, u^..d für ding liehe

Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

^. 5. Die Rordostbal.m-Gesellschast wird dem Regierungsrathe einen Blan über die Ausführung der kon^edirten Eisenbahn nebst Stationen und über die in Folge des Bahnbanes erforderlich werdenden Veränderungen an Strassen und Gewässern zur Genehmigung vorlegen. Sollte später von dem genehmigte.. Bauplane abgewichen werden wollen, so ist hiefür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

^. 6. Die kouzedirte Bahn ist von Rankhos bei Ludern bis an die Kantonsgrenze bei Honau im Mai 1864 dem Betriebe zu übergeben, es wäre denn, dass ansserordentliche Verhältnisse, wie Krieg n. dgl., einträten, in welchem Falle der Regiernngsrath den Termin angemessen verlängern würde.

Betretend die Einmündung der konzedirten Linie in die Eentralbahn wird sieh ^ie Rordostbahn-Gesellschaft mit dem Regierungsrathe in das geeignete Einvernehmen se^en und dal.erigen Schlnssnahmen des ledern, welche sich ans billige Anerbietungen der Eeutralbal^u-Gesellschast, betresfend Mitbenutzung ihrer Linie und des Bahnhoses Luzern, stufen, nachleben.

^. 7. Die Gesellsehast hat aus ihre Kosten die geeigneten ^ork..hrungen zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, be..

stehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zu den. ..^wecke der Unterhaltung derselben unterbroehen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der betreffenden Behorde ersorderlieh.

Gerüste, Brücken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behnss Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werben, bevor die betreffende Behorde sieh von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen

ihre Benutzung gestattet hat. Die diesssällige Entscheidung hat je.^eiien

mit thunlichster Besordernng zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge uugehoriaer Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen

sollte, die Vflicht, denselben zu ersten, der Gesellschast ob.

^. 8. Die Bahn wird einspurig hergestellt. Es bleibt jedoch der Gesellschaft unbenommen, im Verfolge auch die zweite Spur ausznsül^ren.

Sollte der Regierungsrath die Anbringung eines zweiten Geleises sur nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern, so märe ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

^. ..). Die Bahn ist sammt dem Materiale und den Gebäulichkeiten, welche dazu gehören, auf das beste, namentlich aber auch in einer polle

..^

625 Sicherheit für ihre Benutzung gewährenden Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhaftem Zustande zu erhalten.

^. 10. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath in Folge einer mit Rücksicht auf die Sicherheit ihrer Beuutzuug vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen die Bewilluug da^u ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesetzt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befngt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benutzung der

Bahn gefährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige Be-

seitigung solcher Mängel von der Gesellschaft zu fordern und, falls von der letztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe aus Kosten der Gesellschaft zu treffen.

^. 11. Die Eisenbahnuuternehmnng unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen im Uebrigen gleich jeder andern Brivatunternehmung den allgemeinen Gesetzen und Verordnungen des Landes.

^.12. Die Eiseubahngesellschast als solche ist sowohl für ihr Vermogeu als für ihren Erwerb in ^olge des Betriebes der Bal^n von der Entrichtung aller Kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

Diese Bestimmung findet jedoch aus Gebäulichkeiteu und Liegenschasten, welehe si^, ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung ^u der Eisenbahn ^u haben, in dem Eigenthume der Gesellschaft befinden mochten, keine Anweuduug.

^. 13. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschast ob. Dabei bleiben jedoch der ^olizeidirektion, beziehungsweise dem Regierungsrathe die mit der Ausübung ihres Oberaussi.htsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschristen betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschast zu erlassenden, jedoch der Genehm nugung des Regierungsrathes ^u unterlegenden Reglemente aufgestellt.

^. l 4. Die Beamteten und Angestellten der Gesellschast, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zur Halste Sehwei^erbürger sein.

Sie find von der Voli^eidirektion für getreue Bslichterfüllung in^s

Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abdeichen zu tragen.

Es steht ihnen ^ie Besugniss zu, solche, welche den Bahupolizeivorfchriften zuwider handeln follten, im Betretungsfalle fofort festzunehmen.

Sie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Voll^iehungsbeamteten, welche die weiter erforderlichen Massregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn die Volizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangestell-

ten wegen .Pflichtverletzung verlangt, so muss einem solchen Begehren, im-

626 merhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprachen werden.

^. 15. Bei der Wahl von Angestellten, welche behufs Erfüllung ihrer Dienstverrichtungen ihren Wohnsi^ ans dem Gebiete des Kantons ^uzern aussehlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit den Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Luzern oder in diesen. Kantone niedergelassene Schweizerbürger sind, der Vorzng zn geben.

^. 16. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Brunnenleitnngen, welche die Bahn kreuzen, von Staats oder Gemeinde wegen angelegt werden, so hat die Gesellsehast für die daherige J..a..sprnehnahme ihres Eigenthums, sowie sür die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden

dürft..., keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung, so-

wie die Unterhaltung anch derjenigen Banten, welche in ^olge der Anlage solcher ^trassen. Kanäle u. s. w. ^u dem Zu.^cke der Erhaltung der Eisenhahn in ihrem unverkiimmerten Bestands erforderlieh werden, ausschliesslich dem ..Staate, beziehungsweise den betretenden Gemeinden zur Last.

^. 17. Die Beforderung der Bersonen auf der Eisenbahn von Luzern nach Zug und Zürich, fowie in der umgekehrten Richtung, soll im Sommer, d. h. so lange der Sommerfa^rlenplan ans den hauptsächlichsten Schweizerischen Eisenbahnen besteht, viermal, und im Winter, d. h. während der Dauer des Winterfahrtenplanes aus den eben bezeichneten Eisenbahnen dreimal täglich stattfinden. Es bleibt der Gesellschaft unbenommen, weitere Züge zur Ausführung zu bringen.

^. 18. Der Transport aus der Eisenbahn findet vermittelst Bersonenzügen und je nach Bedürfniss auch vermittelst Waareuzügen statt.

^. 1.). Die Bersonen^üge sollen mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens fünf Wegstunden in einer Zeitstunde transportât werden.

^. 20. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportât werden sollen, find spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Abliefernng auf die Bahnstation, den Ablieferungstag selbst nicht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Bersonen^gen transportât werden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zn befordern. Zn diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stu..^e vor dem Abgauge desselben aus die Bahnstation gebracht werden.

^. 2l.

Für die Beförderung der Bersonen vermittelst der Bersonenzüge werden mindestens drei Wagenkla^sen ausgestellt. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zum Silben eingerichtet und mit Fenstern versehen sein.

627 Es sollen aueh mit konnen.

den Waarenzügen Versonen befördert werden

^. 22. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen vermittelst der Bersonenzüge Tarnen bis auf den Betrag folgender Ansähe ^u beziehen : Jn der t . Wagend. bis aus ^r. 0,50 pr. Schw. Stunde der Bahnlänge.

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Binder unter zehn Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Billets auf Hin- und Rückfahrt, ^..m gleichen Tage gültig, eine Ermässigung von 20 Prozent auf obiger Tar^e eintreten zu lassen. ^lus ^.lbonuemeutsbillets für wenigstens ^wolfmalige Benutzung der gleicheu Bahnstrecke während drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

Für das Gepäck der Vasfagiere, worunter aber kleines Handgepäck, das kostenfrei befordert werden soll, nieht verstanden ist, darf eine Ta^e von hoehstens ^r. l), 12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Die Tar^e für die mit Waaren^ügen beforderteu Versonen soll niedriger sein als die sür die Reisenden mit den gewohnlichen Bersoneuzügen festgesetzte.

^. 23. ^ür den Trausport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Tax^en^ bis auf den Betrag folgender Ansähe bezogen werden : Für .^serde, Manlthiere und Esel,

das Stück bis auf .^r. 0,80 pr. Stunde.

das Stück bis auf Fr. 0,40 pr. Stunde.

Schafe, Ziegen und Hunde, das Stück bis auf Fr. 0,15 pr. Stuude.

Für Stiere, Oehseu und Kühe, Für Kälber, Schweine,

Die Tarnen sollen für den Transport von Heerden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemefseu ermässigt werden.

^. 24. Die hochste Ta^e, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewohnlichen Waaren^üge pr. Stunde bezogen werden darf, beträgt ^r. l),05.

^ür den Transport von baarem Gelde soll die Ta^e so berechnet werden, dass sür ^r. l..)l)l) pr. Stunde höchstens Fr. 0,05 ^u bezah^ len si..d.

^. 25. Für Wagen sei^t die Gesellschaft die Transportée nach eigenem Ermessen fest.

^. 26. Wenn .^ieh und Waaren mit Versonenzügen transportirt werden sollen, so darf die Tar^e für Vieh bis auf vierzig Brozent nnd diejenige der Waaren bis auf hnudert Vrozent der gewöhnlichen Tar^e erhoht werden.

628 Für Traglasten mit landwirthschastlichen Erzeugnissen, welche von den mit einem Bersonenzuge reisenden Trägern in demselben Zuge, wenn auch in einem andern Transportwagen, mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist jedoch nicht die erhohte, sondern nur die gewohnliche Waarentax^e zu befahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, dass Warensendungen bis zu fünfzig Vfnnd stets mit den Bersonen^ügen befordert werden sollen.

^. 27. Bei der Berechnung der Ta^en werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine gan^e halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Brnehtheile von ^ranken 500 bei Geldsendungen sür volle Franken 500 angesehlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine ^nm Transporte aufgegebene ^umme in Ansa^ gebracht.

^. 28. Die in den vorhergehenden .Artikeln aufgestellten Tar^bestimmungen beschlagen bloss den Transport aus der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben i^inweg.

^. 2..). Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militar, welches im Kantonaldieuste steht, so wie dazu gehörendes Kriegsmaterial, auf Anordnung

der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Ta^e durch die ordentlichen Bersonenzüge zu befördern.

Jedoeh hat der Kanton die Kosten, welche dnreh außerordentliche Sieherheitsmassregeln sür den Transport von Bulver und Kriegsseuerwerk veranlasst werden, zu tragen und für Schaden zu haften, der durch Besordernng der lel^terwäh..ten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltnng oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^. 30. Die Gesellschaft ist verpflichtet, aus Anordnung der zuständigen Bolizeiftelle solche, welche aus Rechnung des Kantons .Luzern polizeilich zu transportireu sind, auf der Eisenbahn zu befordern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Tarnen bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmerhin sollen die Ta^en möglichst billig festgesetzt werden.

^. 31. Wenn die Bahuunternehmung drei Jahre nach einander einen ^ehn Brozeut übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist der Betrag der Transporttar^en, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in den.. von der Gesellschaft auszustellenden Tarise nicht überschritten werden dars, gemäss einer zwischen dem Regierungsrathe und der Gesellschaft zu tressenden Vereinbarung herabzusehen. Kann eine solche Verständigung

nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

^. 32.

Soweit der Bund nicht bereits von dem Rüekkaufsrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Luzern berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Mate-

629 rial, den Gebäuli^keiten und den Vorxäthen, welche dazu gehoren,

mit

Ablauf des dreissigsten, sünfundvier^igsten, sechzigsten, sünfundfieben.,igsten,

neunzigsten und ueunundneun^igsten Jahres, vom 1. Mai 1864, beziehu..gs^...ise von dem .^.age an gerechnet, mit welchem die Eisenbahn dem Betriebe übergeben wird (^. 6), gegen Entschädigung an stch zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen vier Jahre und zehn Monate ^um voraus hievon benachrichtigt hat. Von diesem Rückkaussrechte darf jedoch nur Gebrauch gemalt werden, falls die ganze Bahn ^ltstetten-Zug^u^ern der Gesellschaft abgenommen wird.

^. 33. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädiguugssumme ni.^t erhielt werden, so .^ird die lettere schiedsgerichtlich bestimmt.

^ür die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen :

a. Jm ^.alle des Rückkaufes im dreissigften, sünfundvierzigften und sechzigsten Jahre ist der sünsuudzwau^igfaehe Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen ^ehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Ludern den Rückkauf erklart, unmittelbar vorangehen, im ^alle des Rückkaufes im fünsundfieben^igsten Jahre der zw..iundzwan^geinhalbfa.he und im ^alle des Rückkaufes im neunzigsten Jahre der zwan^igfaehe Werth dieses Reinertrages zu befahlen. immerhin jedoch in ^er Meinung, dass die Euts.^ädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Snmmen, welche auf .^lbschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzng zu bringen.

b. Jm Falle des Rückkauses im neunundneunzigsten Jahre ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpuukte kosten würde,

als Entschädigung zu bezahlen.

c. ^.ie Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welch.em Zeitpunkt auch der Rückkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Znstande dem Kanton Ludern abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Geuuge ^ethan werden, so ist ein verh.iltuissmässiger Betrag von der Rückkausssumme in .^lbzng ^u bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind ^schiedsgerichtlich aufzutragen.

^. 34. Rach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Einrichtung zum Betriebe theils dem Archive des Standes ^uzern, theils demjenigen der Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche ni.ht in die Betriebsrechnung der Unternehmnng aufzunehmen sind, ausgeführt werden,

630 od.^r wenn das Betrieb.^material vermehrt wir^, so sind aueh Rechnungen über die dadurch veranlassen Kosten in die beiden erwähnten Archive nieder^ulegen.

Jn diese den^ Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von ^eite des Regierungsrathes als auch von Seite der Gesellschast einzutragen.

^. 35. Ausser den in ^. 8, 31 und 33 vorgesehenen Fallen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtli.her R..tur, welche sich aus die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlieh aus.^utragen.

^. 36. Für die Ents.heidnng der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streit-

fälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesetzt, dass jeder Theil zwei ^Schiedsrichter erwählt und von den lel^tern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die ..Schiedsrichter über die Berson des ^b^.anus nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen ^...reiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibeude ist Obmann des Schieds-

gerichtes.

^. 37. Der Regiernngsrath ist mit den in Folge der Ertheilung dieser ^ou^ession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

So beschlossen L u z e r n , den 1. Februar 1862.

Jm Ramen des ^rossen Rathes, Der Bräside^t: F r a n z Widmer.

Die Seeretäre .

A n t o n Willimann.

J o s e p h V o n m a t t , als Stellvertreter.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Vertrag zwischen den hohen Ständen Zürich Luzern und Zug und der schweizerischen Nordostbahngesellschaft, betreffend Begründung einer Eisenbahnunternehmung ZürichZug-Luzern. (Vom 14. Dezember 1861.)

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1862

Année Anno Band

2

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29

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.06.1862

Date Data Seite

596-630

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10 003 753

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