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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Bernischen Staateisenbahnen.

(Vom 10. Januar 1862.)

Tit..

Mit Schreiben vom 5. September 186l übermittelte der Regierungsrath des Kantons Bern den Beschluß des Grosseu Rathes von Bern vom 29. August l 861, betretend den A u s b a u der E i s e n b a h n s t r e k e n Biel-Neuenstadt und Bern-Langnau und über den Reubau der Line. Bern-Biel, so .me über den Betrieb dieser sämmtlichen, vom Kanton Bern käuflieh übernommenen Linien. Die Regierung stellt dabei das Ansuchen. der Bundesrath mochte diesem Beschlusse nach dem Bundesgeseze vom 28. Juli 1852 über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft die Genehmigung ertheilen.

Bekanntlich sind die genannten drei Eisenbahnlinien seiner Zeit vom Kanton Bern der Ostwestbahngesellschaft konzedirt worden, und zwar die Linie Bern-Langnau, resp. Kroschenbruuuen , mit Konzession vom 28.

März l857 und die Linien Biel..Reueustadt uud Biel-Bern mit KonCession vom 20. Rovember 1858.

Von diesen drei Linien ist bis sezt einzig diejenige von Biel nach Reuenstadt gebaut und im Betriebe.

Die Linie Bern-Langnau ist grossen Theils gebaut , indessen ist die Konzession für dieselbe erloschen, weil die konezessionsmässige vierjährige Vollenduugssrist am 4. August vorigen Jahres verstrichen ist, ohne dass von Seite der Gesellschast eine Verlängerung nachgesucht worden wäre.

Für die Linie Biel-Bern ist die Konzession erloschen, weil die Ostwestbal.ngesellsehast den 1 1/2jährigen Termin für den Beginn der Erdarbeiten und den Finanzausweis bis zum 2. Juni 1860 ebenfalls hat verstreichen lassen, ohne um Verlängerung einzukommen.

408 Nachdem nun die Gesellschaft in eine Lage gekommen ist, in welcher es ihr nicht moglieh war, die fraglichen Unternehmungen zu Ende zu führen , so sah sieh der Kanton Bern im Falle , dieselben an sich zu ziehen ; es kam zwischen der Regierung und der Gesellschast ein Vertrag über die Abtretung der Linien B i e l ^ . R e u e n s t a d t und B e r n - L a n g n a u zu Staude, welcher vom Grossen Rathe unterm 10. Juni 186l sanktionirt wurde. Jn ^.olge Dieses Kaufes fasste dann der Grosse Rath ferner den vorliegenden, aus die Ueberuahme der mehrgenaunten Ostwestbahnlinien

bezüglichen Beschluss d. d. 2.). August 1.^61.

Dieser Beschluss enthält die Fundamentalbestimmungen über die Aus.^ sührung, beziehungsweise Vollendung fraglicher Linien ans dem Wege des Staatsbaues und die allgemeine Organisation der Bauleitung und A^miuiftration der Unternehmung während der Bauzeit , so^ wie auch die nothigen vorläufigeu Bestimmungen, betreffend die Organisation einer den S t a a t s interessen entsprechenden Jubetriebseznng.

Da das Dekret überhaupt nur die allgemeiue Organisation des Unternehmens zum Gegenstande hat, und keine den Jnteressen der Eidgenossensehast zu.oiderlauseude..^ Bestimmungen enthält, so ist kein Grund vorhanden, die Genehmigung desselben zu verweigern.

Dagegen entsteht nun die Frage , ob jene Grundbestimmungen in Verbindung mit den gewohnlichen , nach .Zuleitung des Art. ^ des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852 bei Eisenbahukouzessionen in Anwendung kommenden Vorbehalten bezüglich der unentgeltlichen Beorderung der..

Briefe und Fahrpostgegeustände, der Erstellung von Telegraphenlinien längs der Eisenbahnen .^e. ..e. (Art. 8-14), als genügende Garantien für den gehörigen Bau, Unterhalt und Betrieb fraglicher Bahnlinien angesehen werden konneu, oder ob es am Vlaze sei, dass die Stellung, resp. die Verpflichtungen des Kantons gegenüber dem Bunde, namentlich aber gegenüber den Jnteressen des allgemeinen Verkehres, in analoger Weise geregelt bleiben , wie diess von Seite der Kantone bei Ertheilung von Konzessionen an Eisenbahngesellschaften zu geschahen pflegt.

Rach einlässlicher Berathnng dieser Fra^e haben wir gesnnden, dass Aenderungen an denjenigen Rechten, welche sieh der Bund bei Genehmigung der diese Eisenbal.^.streken betretenden Konzessionen erworben , nicht statthast seien und der Bund sich bei Genehmigung des vorliegenden Dekretes einfach aus die in den Genehmigungsbeschlüssen vom 4. August 18.^7 und 2. Dezember 1858 gemachten Vorbehalte, so weit sie unter den gegenwärtigen Verhältnissen noeh Anwendung finden , zu beziehen habe.

Jm Uebrigen schien es uns nicht rathsam . die Zukunft zu präjudizireu , das heisst , Konflikten vorzugreifen , welche möglicherweise niemals eintreten werden ; wol aber hielten wir es für unerlässlich , dem Bunde jedenfalls die ihm in Eisenbahnsachen zustehenden Befugnisse in allgemeiner Weise zu wahren.

409 Aus diesen Gründen haben wix uns .darauf beschränkt, in den Beschlussentwurs, den wir Jhnen hiemit vorzulegen die Ehre haben ^), einsach die einschlagenden Bestimmungen des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852 auszunehmen.

Jn der Folge wird es sich dann zeigen, ob und in welcher Weise die Jntervention des Bundes zum Schuze der bundesrechtliehen Verfügungen nothwendig erseheine. Wir zweifeln nicht. dass es leichter sein werde, bei vorkommenden Anständen, wo die eollidirenden Verhältnisse bestimmt hervortreten, das Geeignete zu verfügen, als aus dem Wege theoretischer Berathung a priori den möglicherweise entstehenden Konflikten vorzubeugen.

Da diess der erste Fall ist . wo der Staatsbau und Betrieb wirklieh ins Leben tritt (im Kanton Freiburg ^ist bekanntlich dem Staate eine Gesellschast substituât worden). so hielten wir es fürs Zwel.mässigste, diese Angelegenheit der gesezgebenden Behörde vorzulegen.

Jndem wir Jhnen demgemäss den beiliegenden Beschlussentwurs zur Genehmigung empfehlen, versichern wir Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. Januar 1862.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e u t :

Stämpsli.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

^^i^.

^

^^ Der Beschlußenlwurf findet steh auf Seite 125 im III. Bande des Bundes blatts v. ^. 18.^1, und auf Seite 411 hiena^.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Bernischen Staateisenbahnen. (Vom 10. Januar 1862.)

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