# S T #

Verzeichnis der patentierten Wirtschaften.

Tabelle 1.

Munis der Zabi

Kantone

1887 1888

1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896

der Wirtschaften zur Bevöl1897 kernngj d. h. je eine Wirtschaft auf Seelen

868 97 99 362

121 210 237 75 58 152 133 92

Zug. . . . 171 171 170 169 169 175 177 177 176 186 183 Freiburg . . 573 568 508 479 488 480 488 492 492 499 504 -- -- -- -- -- Solothurn . . -- Basel-Stadt . 394 385 385 382 -- 384 386 -- 385 -- 379 378 386 386 -- Basel-Land . 430 426 434 426 428 425 428 433 437 440 439 Schaffhausen . 337 320 312 306 312 316 319 321 337 356 371 AppenzellA.-Rh. 574 593 609 613 615 611 622 625 635 636 643 Appenzell 1,-Rh, 155 155 151 153 144 143 147 149 150 151 150 St. Gallen . . 1779 1826 1881 1932 1912 1845 1871 1921 1909 1894 1911

127 245 -- 250 148 100 88 86 182

Zürich . .

Bern . .

Luzern . .

Uri . .

Schwyz Obwalden .

Nidwaiden Glarus

. 2695 2736 2681 2697 2711 2746 2786 2873 3043 3278 3253 . 2331 2307 2318 2342 2385 2404 2469 2516 2559 2570 2606 . 538 539 541 541 540 548 553 559 566 576 590 . . 99 138 183 190 195 203 211 216 219 215 230 .

-- 96 86

-- 95 92

690 97 92

-- 91 93

708 91 93

716 95 93

749 95 91

766 97 96

794 97 96 372

842 97 99 378

/"'»·ftiiKiir»/! f\rt VJ i d U U 11X1(1611 .

Aargau . . . 1169 1191 1157 1164 1151 1166 1168 1199 1214 1242 1265 Thurgau . . 1200 1232 1253 1257 1281 1299 1313 1352 1379 1398 1414 T'uQQin -L COSILI ·

·

.

Waadt . . . 1909 1903 1616 1599 1612 1641 1648 1599 1600 1632 1733 Wallis . . . 202 200 234 213 218 217 233 244 263 286 310 Neuenburg .

. . .

919

919

928

944

896

857

872

904

929

959

956

152 335 -- 126

Üher den Bestand von 1887 bis 1894 war kein Bericht erhältlich.

Keine Angaben eingelangt.

Keine Kontrolle über die Wirtschaften.

'

Die Regierung hat hierüber keine Angaben gemacht.

243

Genf

158 78

Bemerkungen

Tabelle 2.

Kantone Zürich

.

1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897

_

. .

Bemerkungen

857 942 Bis 1896 war der Kleinverkauf geistiger Getränke im Kanton Zürich frei.

Bern Luzern . . . .

uri Schwyz . . . .

191 151 157 172 189 199 155 149 163 162 195 23 36 38 39 39 40 41 41 41 45 48 7 21 44 41 39 43 48 45 42 38 37 -- -- _. . -- -- -- - .- -- -- -- -- Gemäß § 4 der Wirtschaftsverordnung vom 20. Februar 1889 sind die patentierten Wirtschaften die alleinigen Kleinverkaufsstellen für nicht gebrannte geistige Getränke.

Ob waldcn Nid Waiden Glarus .

Zug Freiburg .

Solottiuru Baselstadt ßaselland

Es sind die patentierten Wirtschaften.

. . .

. . .

-- --

-- -- -- -- -- -- -- 117 210 205 -- -- -- - -- -- -- -- -- -- Fehlt Angabe.

7 9 43 38 45 45 37 40 47 44 41 KfiiüC A-Dffcibcii c in CG! ein 2 1

. . .

. . .

58 154 160 179 186 211 247 292 331 364 402 -- -- -- -- -- -- -- Die patentierten Wirtschaften allein sind -- -- Kleinverkaufsstellen nicht gebrannter geistiger Getränke in Baselland.

Schaft'hausen . · Appenzell A.-Rh. ·

.._

24

21

30 44 49 : 52 1 51 52 ... -- - -- -- -

42

37 26

244

Patentierte Kleinverkaufsstellen nicht gebrannter geistiger Getränke.

Tabelle 2.

Kantone

1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897

Appenzell I.-Rh. .

Die Wirtschaften sind auch Kleinverkaufsstellen.

St. Gallen . . . 302 310 305 320 347 359 388 385 370 395 422 Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

Tessin Waadt

. . . .

. . . .

Bemerkungen

Keine gesetzlichen Bestimmungen über Wirtschaftswesen.

Nur die patentierten Wirtschaften sind Kleinverkaufsstellen.

Kleinverkaufsstellen nicht gebrannter geistiger Getränke kennt das Wirtschaftsgesetz nicht.

Keine Angaben eingelangt.

Es sind nur die patentierten Wirtschaften zum Kleinverkauf berechtigt.

Wallis . . . . 285 297 265 252 298 283 364 345 289 382 332 Neuenburg . . .

Die Regierung hat keine Angaben gemacht.

Genf Keine genaue Statistik vorhanden.

nich t ge brau nter gei ätige r Geiträrike i n M assen von 2 Litern und mehr.

300 438 546 669 843 1060 1243 915 977 1089 127 137 158 173 185 195 206 232 249 272 59 61 72 83 94 101 91 93 110 112 34 33 60 61 64 64 67 75 81 88 120 131 170 197 225 256 292 322 360 412 363 387 386 393 347 358 361 360 357 370 Im Handelsregister eingetragene Großhandlungen.

245

Verkaufsste Lien Bern 137 Luzern . . . . 124 Zug 42 Freiburg . . . . 25 Aargau . . . . 114 Zürich . . . . 336

Patentgebühren der

Kantone

Gasthöfe, Tavernenwirtschaften

Speisewirtschaften

Hôtel garni

Fr.

Fr.

Fr.

KurKaffeeKostanstalten gebereien, und Konund TemPensionsperenzditoreien BadeWirt* wirtwirt.

WH 1schatten schatten schatten Fr.

Zürich .

Bern .

Luzern .

Uri . .

. . 100--2000 100--2000 50--500 50--500 . . 200--2000 200--2000 50--300 -- . . 300--6000 200--3000 5--40 -- . . 20--500 -- 15--500 -- .

Schwyz . . . 40--1000 40--1000 Obwalden . . 20--300 5--25 10--200 -- Nidwaiden Glarus . .

Zug. . .

Freiburg .

Solothurn .

Basel-Stadt Basel-Land

Fr.

..-- .-- --

Fr.

50--500 50--201 100--600 6--20< 5--40 -- -- -- ..

20--300 5 - 2 5

25--50 Frei von Gebühren.

.

. 50--300 50--300 . 200--1200 200--1200 ?

?

.

. 200--2000 200--2000 . 75--1000 75--1000

Schaff hausen . 100--1000 100--300 AppenzellA,-Rh, Patentfrei, nur Bewilligung erforderlich.

Appenzell l.-Rh. 20--100 20--100 St. Gallen . . 300--2000 200--1000 ~ ~ Graubünden .

Aargau . . .

80--250

Thurgau .

Tessin . .

Waadt . .

Wallis . .

Neuenburg Genf . .

80--

.

.

.

.

.

100--250

-- -- -- --

-- --

20--600 30--1000 50 50--1200

-- 50--300 -- 50-100 -- -- -- 30--100 -- -- --

20--50 --

--

....

-- ._.

- .

_...

--

-- -- ~

-- .--

--

--

60--270

-

-- 20--600 --.

--

_.

-- -- --

40 -- .40 -- --

Sind gcbtlhroi frei.

-- --

5--20

50- --30C 10 50

--

-- ~

60

Keine Patente.

20--600 30--1000 50-- 50--1200

-- --

_

Fr.

....

-- __

-, 10-50

10- 50

...

247

verschiedenen Wirtschaften.

EigengewächswirtSchäften

Bier- und Mostwirtschaften

· Fr.

Fr.

20--200

--

100--1000

-- --

-- --

--- --

5--45

--

--

--

--- -- -- --

-- -- -- 10--20 per Monat.

--

-- ._

-- -- --

--- --

Keine Gebühr, jedoch Auswirkung einer Bewilligung.

--

60--180

-- -- |

--

-- --

_--- 11 1

|

~

_ -- --

2--50

.

Kleinverkaufsstellen gebrannter Getränke

Kleinverkaufsstellen nicht gebrannter geistiger Getränke

Fr.

Fr.

Fr.

__

10--400 400--600 50--250 20--100

20--200 50--100 50--250 20--100

GelegenSommerheitswirtwirtschaften schatten

Fr.

Tabelle 3.

-- -- --

per Tag.

40--1000 -- -- 10--100* 20--200 -- --

--

_

__

-- -- --

--

5--500 3--20

-- -- --

--

--

--

-- --

per Tag.

10--20 5--50 25--40 50--200 25--100 100--500 10--150

-- 10--100

_ 25--40 50--100

?

·£·

--

20--150

30

--

-- -- -- -- --

-- -- -- -- -- __

10

--

--

Kein Bericht eingelangt.

50--300

--

--

* Dies sind Speisewirtschaften, offen von Anfang Mai bis Ende September.

---

50--200 5--100 10--100 20--100 20--200

1--100

Bemerkungen

*> Es dürfen nur Wirte den Kleinverkauf nicht gebrannter geistiger Getränke besorgen.

20--100

Gebührenfrei.

-- 20--100

--

Der Kanton besitzt noch kein Wirtschaftsgesetz, und daher auch keine Klassifikation der Wirtschaften und keine Patente.

Frei.

3--100 60--1000 40--1000 30--300 20--200 --.

Fehlen Angaben.

15--200 50--150 50--1200 0

248

Einfuhr von Naturwein Österreich-Ungarn

Frankreich

Italien

Jahr Menge

Wert

Mittalwert

Menge

Wert

Mittelwert

Menge

Wert

Mittelwert

Hektol.

Fr

Fr.

per hl.

Helitol.

Fr.

Fr per hl.

Hektol.

Fr.

Fr.

per bl.

1887 155,869 5,455,415 1888 229,279 6,988,424 1889 198,585 6,851,183

215,969 7,558,915 200,895 6,123,280 206,972 7,140,534

222,736 7,795,760 350,984 10,697,992 381,897 13,175,447

1890 184,605 6,553,478 271,132 9,625,186 298,255 10,588,053 1891 112,035 3,361,050 302,121 9,063,630 522,355 15,670,650 1892 81,900 2,866,500 35.-- 245,228 8,828,208 36.-- 590,329 12,396,909 21.-1893 72,962 2,553,670 35.-- 26,681 800,430 30.-- 470,427 11,290,248 24. .·.· 1894 82,129 2,874,515 35.-- 28,198 1,071,524 38.-- 275,446 6,886,150 25.

1895 86,923 3,042,305 35.-- 99,698 4,486,410 45.-- 251,554 7,043,512 28.1896 1897 1898 1899

75,858 2,655,030 35.-- 134,279 5,371,160 40.-- 260,857 6,782,282 26. - 84,924 3,057,264 36.-- 146,980 6,173,160 42.-- 319,750 8,953,000 2 8 . - - 89,787 3,591,480 40.-- 149,904 6,445,872 43.-- 358,863 10,407,027 29. 88,923 3,734,766 42.-- 144,054 6,338,376 44.-- 347,951 8,350,824 24.--

249

in Fässern aus

Tabelle 4.

(Griechenland

Spanien

Gesamt-Total der Einfuhr

Menge

Wert

Mittelwert

Menge

Wert

Mittelwert

Menge

Wert

Mittelwert

Hektol.

Fr.

Fr.

per hl.

Hell toi.

Fr.

Fr.

per hl.

Hsktol.

Fr.

Fr.

per hl.

44,138

1,544,830

600

21,000

70,804 75,960

2,158,106 2,620,620

103 249

3,139 8,591

100,370 121,092

3,563,135

1,495

53,073 42,990

166,473 252,096 412,347 542,902 560,683 535,434 568,201 603,488

664,313 23,250,955 35.-- 907,720 27,667,306 30.48 898,089 30,984,070 34.50 944,770 33,539,335 35.50

1,107,968 33,239,040 30.-- 1,433 2,611 104,440 40.-- 1,152,117 32,300,213 28.04 2,659 95,724 36.-- 872,930 23,972,380 27.46 9,483,981 23.-- 11,077 443,080 40.-- 839,707 21,989,354 26.19 13,572,550 25.-- 20,299 487,176 24.-- 1,060,037 30,580,111 28.85 13,456,392 24.-- 23,537 611,962 26.-- 1,145,155 31,613,325 27.61 13,921,284 26.-- 30,481 792,506 26.-- 1,177,165 34,854,598 29.61 12,500,422 22.-- 26,202 576,444 22.-- 1,225,915 34,884,078 28.46 13,276,736 22.-- 23,033 598,858 26.-- 1,238:314 33,566,146 27.11 3,632,760

5,826,555 35.-- 7,562,880 80.--

250

In der That kann ein Unbeteiligter, der vom heutigen Zeitpunkt aus die Verfassungsänderung vom 23. Oktober 1885 näher betrachtet, nicht begreifen, wie man neben den Alinea b und e des Art. 31 der Bundesverfassung eine Bestimmung aufstellen konnte, wie der zweite Absatz des Art. 32bis sie enthält. Indem man nämlich einerseits, um den Alkoholismus zurückzudrängen, von Bundes wegen durch die erstem Bestimmungen der Tendenz nach möglichster Einschränkung der Wirtschaften und des Kleinhandels mit geistigen Getränken im allgemeinen Thür und Thor öffnete, schuf man anderseits im Absatz 2 für den sogenannten Großhandel mit nicht gebrannten geistigen Getränken eine schrankenlose Freiheit, welche jenes Streben nach Einschränkung auf einem großen Vertriebsgebiete der Wirschaften kurzweg aufhebt, und von der man hätte voraussehen sollen, daß sie nur allzu leicht große Nachteile in ihrer Art herbeiführen könnte. Die Vertrauensseligkeit für den möglichst unbeschränkten Absatz gegorner Getränke ist nur begreiflich, wenn man sich neben der damaligen Furcht vor der Schnapspest die eben damals herrschende Meinung vergegenwärtigt, daß Wein und Bier gegenüber dem Branntwein sozusagen unschädliche Getränke seien.

Die Zweilitervertriebsstellen haben denn auch, wie man damals erwartete, nicht gebrannte geistige Getränke in reichlichem Maße gebracht; so reichlich, daß aus ihnen nun die Gefahr einer alkoholischen Verseuchung des Volkes durch Wein und Bier entstanden ist, während man anderseits nicht mit Sicherheit behaupten dürfte, daß sie zur Zurückdrängung des übermäßigen Schnapsgenusses etwas Nennenswertes beigetragen haben.

Die Zweiliterverkaufsstellen bilden eine sehr schädliche und gefährliche Anomalie in dem von der Bundesgesetzgebung angelegten System der Beschränkung des Alkoholismus, und dies je stärker, je länger die Zunahme jener Verkaufsstellen andauert.

Die patentierten Wirtschaften unterliegen in weitaus den meisten Kantonen sehr weitgehenden Beschränkungen. Vor allem richten sie sich nach der Frage des Bedürfnisses, sodann müssen ihre Räumlichkeiten strengen polizeilichen Forderungen entsprechen ; ebenso streng wird nach der moralischen Qualifikation desjenigen gefragt, der eine Wirtschaft betreiben will, und endlich unterliegen die patentierten Wirte, wie aus der beiliegenden Tabelle hervorgeht, fast durchgehends einer hohen Besteuerung.

Nichts von allem dem bei den Zweiliterwirtschaften; solche können sich aufthun überall und in beliebiger Anzahl, ohne Frage

251 nachdem Bedürfnis; sie dürfen errichtet werden von jedem, dem es gefällt, und in beliebigen Lokalitäten; endlich unterliegen sie auch keiner besondern Besteuerung.

Ist es da verwunderlich, daß eine Anzahl Kantone klagen wegen unmoralischer Führung der Verkaufsstellen, wegen Winkelwirtschaft und Übertretungen der Verkaufsgrenze, wegen Absatz: schlechter Ware und wegen Verleitung der Bevölkerung zur Familientrinkerei ?

Gegen alle diese Übelstände sind die Kantone aber machtlos, denn die Bundesverfassung gestattet gegenüber den Zweiliterwirtschaften nur eine Beaufsichtigung und ein Einschreiten zur Fernhaltung gefälschter oder gesundheitsschädlicher Getränke. Wir sind denn auch schon in die Lage gekommen, Bestrebungen nach Einführung einer weitergehenden Kontrolle entgegenzutreten (vgL Bundesbl. 1896, II, 1057).

Nach dem Dargelegten scheinen uns die von der Mehrheit der Kantone gegen die sogenannten Großverkaufsstellen nicht gebrannter geistiger Getränke erhobenen Klagen als begründet, und wir müssen der Behauptung beistimmen, daß der Absatz 2 des Art. 32bis der Bundesverfassung mit der vollständigen Preisgabe eines Rechts zur Beschränkung jener Stellen mit der Alkoholgesetzgebung im allgemeinen und dem Art. 31, litt, c, im besondern in einem schädlichen und gefährlichen Widerspruch steht.

Wir können uns daher dem Begehren der Motion anschließen, wenn sich die gegen die Änderung der angefochtenen Verfassungsbestimmung erhobenen Einwände nicht als stichhaltig erweisen.

Sehen wir dieselben daher der Reihe nach näher an.

Der schwerste gegen das Motionsbegehren erhobene Einwand ist der, daß durch die Erhöhung des Verkaufsminimums nicht gebrannter geistiger Getränke der Alkoholgesetzgebung die beste Stütze weggenommen würde.

Es ist richtig, daß im Jahre 1885 bei der Anhebung des Kampfes gegen den Alkoholismus große Erwartungen an die freie Gestaltung des Verkaufes nicht gebrannter geistiger Getränke geknüpft wurden; man hoffte, die leichte Zugänglichmachung derartiger Getränke für die von der Schnapspest heimgesuchte Bevölkerung würde für diese die stärkste Veranlassung zur Abwendung vom Branntweingenuß abgeben. Zu diesem Zwecke wurde denn die Bestimmung des Art. 32bu, Absatz 2, geschaffen. Daneben wurden aber bekanntlich noch eine Reihe anderer Maßregeln ergriffen, die ebenfalls den Zweck hatten, die Veranlassung:

252

zum unnötigen Schnapsgenuß zu entfernen. Hierzu gehurt hauptsächlich die durch das Bundesgesetz über gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886, ausgeführte Monopolisierung der Fabrikation und des Verkaufes jener Wasser und die Aufhebung der zahlreichen Branntweinbrennereien im Lande herum. *) Die auf Grundlage dieses Gesetzes durchgeführten Maßregeln hatten die reale Wirkung, daß die zahlreichen und unlauteren Quellen des Schnapses versiegten und das Getränk selbst verteuert wurde. Wenn man nun auch zugiebt, daß die auf Grund des Art. 32bis der Bundesverfassung entstandenen Verkaufsstellen geistiger Getränke seiner -Zeit etwas zur Einschränkung des Schnapsgenusses beigetragen haben, so wird man doch gestehen müssen, daß die durch das obengenannte Bundesgesetz gebrachten Maßregeln vermöge ihrer Allgemeinheit und zwingenden Kraft von ungleich größerer Wirkung gewesen sind als jene neuen Verkaufsstellen ; denn es wird kaum jemand bestreiten können, daß die Verteuerung einer Sache das beste Mittel ist, um ihren allgemeinen Absatz zu vermindern.

Jene Überzeugung von der größern Wirksamkeit des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser hat denn auch seit einer Reihe von Jahren in dem Maße an Boden gewonnen, als die auf Art. 32bis sich gründenden Verkaufsstellen ihre Schattenseiten zu zeigen anfingen. Ferner ist sicher, daß man durch die Aufstellung des Art. 32bis, Absatz 2, der Bundesverfassung nicht beabsichtigte, Brutstätten des Volkselendes in anderer Richtung anzulegen; und dieser Vorwurf wird den Zweiliterwirtschaften nun hauptsächlich in den Kantonen gemacht, die wir in unserer Botschaft vom 20. November 1884 (Bundesbl. IV, 384) als am meisten vom Alkoholismus leidend bezeichnet haben.

Während aus den Berichten der Kantone Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn, Baselstadt und zum Teile auch demjenigen von Baselland ein durchaus ungünstiges Urteil über die Zweiliterverkaufsstellen zu entnehmen ist, geht aus denjenigen der romanischen und mehreren der Ostschweiz hervor, daß die Verkaufsstellen dort in Bezug auf die Befriedigung der Bedürfnisse an nicht gebrannten geistigen Getränken von keiner nennenswerten Bedeutung sind.

Angesichts dieser Thatsachen kann nicht mit Gruud behauptet werden, daß jene Verkaufsstellen die beste Stütze der schweizerischen Alkoholgesetzgebung seien.

*) In Ausführung des zuletzt
citicrten Bandesgesetzes wurden bei 1600 Brennereien expropriiert und geschlossen. An deren Stelle sind nun bei 70 für Rechnung des Staates brennende Mittelbetriebe getreten.

255 Diese Stütze ist nur im Bundesgesetz über gebrannte Wasser und in den durch dasselbe gebrachten Einrichtungen zu suchen.

Diese bleiben, auch wenn das in Art. 32bis vorgesehene Verkaufsminimum hinaufgesetzt wird, und sie werden im Verein mit den dermal veränderten Verhältnissen einen Branntweinkonsum, wie er früher in einer Reihe von Kantonen herrschte, nicht mehr aufkommen lassen.

Bin anderes Bedenken gegen das Motionsbegehren besteht darin, daß man, um ihm gerecht zu werden, zu einer Partialrévision der Bundesverfassung greifen müßte, daß das Volk derartigen Vorgängen abgeneigt sei, und daß es bei der vorliegenden leicht zu Weiterungen kommen könnte, wodurch wichtige Teileder Alkoholgesetzgebung in Frage gestellt würden.

Hierauf ist zu erwidern, daß, wenn der herrschenden Klage abgeholfen werden soll, die Grundlage der Zweiliterverkaufsstellen einer gründlichen Änderung unterworfen werden muß ; dies kann nur durch eine Revision des Art. 32bis der Bundesverfassung geschehen; die von der Regierung "von Aargau vorgeschlagenen und auch von ändern Kantonen gewünschten Kontrollvorschriften können ebenfalls nur durch eine Partialrevision eingeführt werden und wären zudem nur eine Halbheit. Es erscheint ratsamer, dem Motionsbegehren zu entsprechen, als es zu unterdrücken ; denn dadurch würde die Angelegenheit nicht zur Ruhe kommen, sondern voraussichtlich von den schweizerischen Wirten, für die, die Zweiliterverkaufsstellen eine empfindliche und ungerechtfertigte Zurücksetzung bilden, aufgenommen werden, und dann würde es ebensowenig an Versuchen fehlen, an ändern Teilen der Alkoholgesetz gebung zu rütteln.

Unter den obwaltenden Umständen sehen wir uns also bewogen, das Motionsbegehren zu empfehlen, da es uns als das einzige Mittel erscheint, um den dermal durch den Art. 32bis der Bundesverfassung hervorgerufenen Übelständen abzuhelfen.

Man kann nicht sagen, daß durch dieses Vorgehen die Gewerbefreiheit beeinträchtigt werde ; es wird den Kantonen einfach das wiedergegeben, was ihnen schon früher zustand, nämlich die Herrschaft über einen weitergehenden Kleinverkauf nicht gebrannter geistiger Getränke.

Anderseits wird durch die Durchführung des Motionsbegehrens die Minimalgrenze des Großverkaufs nicht gebrannter geistiger Getränke wieder auf ein Maß gesetzt, das dann auch den Namen Großverkauf verdient.

1254 Unterhalb dieser Grenze erhalten die Kantone wieder das Recht, den Kleinverkauf nach denjenigen Richtungen zu regeln, die ihnen für das öffentliche Wohl als die zweckentsprechendsten erscheinen.

Es steht ihnen dann frei, den Obst- und Weinbauern für den Verkauf des selbstgepflanzten Produktes die wünschbaren Erleichterungen zu gewähren. Damit fallen die Bedenken dahin, welche 4ie Regierungen von Schwyz, Wallis, Neuenburg und andere im Interesse des freien Verkaufes von eigenem Gewächs durch die Weinbauern geäußert haben.

Auch ist nicht gesagt, daß sie dann den ändern Kleinverkaufsstellen gegenüber vor allem fiskalische Rücksichten hervorkehren müssen ; es darf vielmehr im Interesse der Absichten der Alkoholgesetzgebung von ihnen erwartet werden, daß sie sich dann damit begnügen, auf die Kleinverkaufsstellen nur so weit einzuwirken, .als notwendig ist, um sie von schädlichen Wirkungen abzuhalten.

Geschieht dies, so wird auch in Zukunft der weniger Bemittelte die Möglichkeit behalten, sich gutes Getränk zu billigem Preise zu verschaffen, ohne in eine Wirtschaft gehen zu müssen.

Da die Kantone durch die Durchführung des Motionsbegehrens eine weitergehende Mitwirkung an der Alkoholgesetzgebung erhalten, darf erwartet werden, daß sie oben ausgesprochene Wünsche beherzigen werden.

Gestützt auf das Angebrachte erlauben wir uns also, Ihnen zu beantragen, Sie möchten nachstehenden, dem Begehren der Motion zustimmenden Entwurf Bundesbeschluß annehmen und ihn zu Ihrem Erlasse erheben.

Im übrigen benutzen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ^ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. März 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

255 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Abänderung des Art. 32bis der Bundesverfassung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 15. März 1901; b eschl eßt : I. Der Schlußsatz des Alinea 2 des Art. 32bi der Hundesverfassung vom 29. Mai 1874 erhält folgenden Wortlaut : ,,Jedoch bleiben hierbei in betreff des Betriebes von Wirtschaften und des Kleinverkaufs von Quantitäten unter 10 Litern die den Kantonen nach Art. 31 zustehenden Kompetenzen vorbehalten."

II. Diese Verfassungsänderung ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

III. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

..

^

256

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erweiterung des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1899 betreffend Erwerbung von schweizerischen Eisenbahnobligationen und Aufnahme eines Staatsanleihen zum Zwecke der Eisenbahnverstaatlichung.

(Vom 15. März 1901.)

Tit.

Unterm 28. Juni 1899 ist, gestützt auf eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 1899 und in Ausführung des Art. 7 des Eisenbahnverstaatlichungsgesetzes, folgender Bundesbeschluß erlassen worden : 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, für ßechnung der zukünftigen Bundesbahnverwaltung Obligationen derjenigen schweizerischen Eisenbahngesellschaften zu erwerben, welche laut Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen in den Eisonbahnrückkau einbezogen sind.

Die Übernahme solcher Obligationen soll erfolgen gegen Aushändigung von 3 1/2 °/o eidgenössischen Obligationen, welche einen Teil der zukünftigen Eisenbahnschuld des Bundes bilden werden.

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1901

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12

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.03.1901

Date Data Seite

243-256

Page Pagina Ref. No

10 019 551

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