#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

XIV. Jahrgang. lll.

Nr. 47.

#ST#

B

e

r

i

ch

4. Oktober 1862.

t

der

zur Entwerfung eines Konkordats über da.... Brandassekuranzwesen niedergesetzten Kommission an die .Konferenz eidgenössischer Stände.

. .

.

(Vom 5. September l 862.)

Tit. l Die Erledigung des Auftrages , welchen Sie in der Simung der Konferenz vom 3. Dezember l861 der unterzeichneten Kommission ertheilt haben, ist durch den Umstand verzogert worden, dass die dem eidgeuossischeu statistischen Bureau übertragene Zusammenstellung über die in den einzelnen Kantonen bestehenden Einrichtungen ini Brandasseküranzwesen längere Zeit in Anspruch nahm. als uiau geglaubt hatte. Rachdem diese Arbeit vollendet und sowohl den Kantonsregiernngen , als den Mitgliedern der Kommission mitgetheilt worden war, war die letztere am 1. und 2. September letzthin in Bern versammelt, um theils von den Seitens der Kantonsregiernngeu geäusserten Wünschen Kenntniss zu nehmen, theils die Redaktion des der Konferenz vorzulegenden Konkordatsentwurfes festzustellen. Jndem Jhnen die Komunssion diesen Entwurf unterbreitet, erachtet sie es zugleich sür noth.vendig, demselben den gegenwärtigen Bericht beizngeben, in welchem die dem Ent...mrs zu Grunde liegenden Motive entwickelt werden sollen.

Die Grundlage für die Arbeiten der Kommission bildeten znnächst die im Protokoll der Konferenz vom 3. Dezember 1861 niedergelegten Beschlüsse. Es unterliegt indess kaum einem Zweisel , dass die Aufgabe der Kommission nicht eine lediglich formelle sein , sondern dass sie überBundesblatt. Jahrg.XIV. Bd. ......

3l

^6 diess auch neue Vorschläge aufnehmen und gegründete Einwendungen berückstchtigen sollte. Man erwartete solche zunächst von den Kantonsregie^ runden, indessen haben diejenigen Regierungen, welche sich über die im .^onserenzprotokolle niedergelegten Beschlüsse geaussert haben, sieh meist nur im Allgemeinen ausgesprochen, wie sich diess aus solgender Uebersieht des wesentlichen Jnhalts der von den Kantonsregierungen eingelang^en Antworten ans das Kreissehreiben des eidg. Departements des Jnnern

^om 6. August 1862 ergibt:

G l a r u s (8. August) erklärt sieh mit den von der Konseren^ festgestellten Grundlagen einverstanden, behält sich indessen, sosern von andern Kantonen wesentliche Modifikationen vorgeschlagen würden , deren Wür.^ digung vor.

U n t e r w a l d e n nid d e m W a l d (l2. Angnst) glaubt, eine obligatorische eidg. Brandassek..r.^ liege nicht in seinem Jnteresse und wird daher bei der abzuhaltenden Konferenz nicht vertreten sein, wünscht

jedoch Mittheilung des Protokolls.

B a s e l - S t a d t (13. Angnst) verziehtet auf eine schriftliche Dar-

legung seiner Ansichten, da seine Abordnung im Schoosse der Kommission der Konferenz vertreten ist.

G r a u b ü n d e n (l 5. Augnst)

besitzt keine Brandversich^rnngsan-

stalt und beabsichtigt auch nicht die Errichtung einer solchen , will daher

den Verhandlungen über das Konkordat fern bleiben, wünscht aber Mit-

theilung des Ergebnisses derselben.

B a s e l - L a n d s c h a s t (l8. Angnst) behält sich vor, seine Ansichten mittheilen, nachdem ihm die Vorsehläge der Kommission zur Kenntniss gebracht sein werden.

R e u e n b u r g (22. Angust) nimmt die von der Konseren^ ausgesprochenen Grundlagen des Konkordats grundsä^lieh an, unter Vorbehalt der Brüsung im Einzelnen. ^ .L u z e r n (25. August) hat sich bis dahin .den Verhandlungen f...rn gehalten, im Glauben, e^ handle sieh in n den Absehluss eines Konkordats, in ^olge dessen ^ie kantonalen Geseze über die Vrandassetnran^anstalten dahinsallen oder wesentliche Modifikationen erleiden würden. Rachd...m die Regierung jedoel. si.h überzeugt, dass unr eine Verständigung ^um ^wecke der Rückversicherung angebahnt werden soll, erklart si.. sich mit dieser Ab^ sieht völlig einverstanden und wird dem Grossen Ratl^. eine dal.^erige Uebereiukuuft empfehlen. Jnsbesondere billigt die Regierung die Vestimmung, dass für einen Brandschaden bis zu ^.^ ^ des Assekuran^kapitals jeder Kanton allein einzustehen habe, und wünscht überdiess präeise Bezeichnung der Ausgaben, .oelche ein Kanton in Reehnuug setzen darf, falls er die Beiträge der übrigen konkordirenden ^t^n..^ in Anspruch nehmen will.

337

S c h a s f h a u s e n (27. August) erklärt stch^mit den Beschlüssen der Konferenz einverstanden, ohne indess über seinen Anschluss an das projektirte Konkordat sich definitiv aussprechen.zu wollen; die Regierung empfiehlt überdiess nachdrücklich, dass man die Summe des Brandschadens, bis ^n welcher ein Danton denselben allein zu tragen habe, auf ^ und nicht anf t ^, des Assekuran^kapitals festsetze.

S ch w .^ (29. August) verdankt lediglich die Zuseudung der ,,Mittheilnngen über das Brandassekuran.^wesen.^ W a a d t (30. A..gnst) wird , ohne indess eine förmliche Verbindlichkeit zum Anschlusse an das Konkordat zu übernehmen, fortfahren, bei den Verhandlungen über dasselbe mitzuwirken . im Einzelnen äussert der Staatsrath mehrere Wünsche ,^ unter denen folgende hervorzuheben sind: 1) Eine Eentralkommission untersucht alljährlich die Rechnungen der kan..

tonalen Brandassekuranzanstalten; 2) die Tar^e des Schadens (la taxe du domin..^.) wird durch eine von den konkordirenden Ständen ernannte kommission verifieirt ; 3) die von den Kantonen zu zahlenden Beiträge dürfe.., wenn sie eine gewisse Grenze übersteigen, auf mehrere Jahre repartirt werden , 4) die Kantone konnen den Rücktritt von dem Konkordat erklären, wenn die ^nlassung neuer Kantone oder Umgestaltungen im Brandassekuranzwesen der konkordirenden Stände ihnen Besorgniss ein.^ fl.ossen.

F r e i b u r g (3l. .August) ist geneigt, den Grundsatz der Rückversi^ernng anzunehmen , wird sieh aber bloss solchen Ständen gegenüber binden, welehe eine aus ungefähr gleicher Grundlag.., wie die sxeiburgisel^, errichtete obligatorische Versicheruug haben.

B e r n (1 . September) : eine Revision des bestehenden Gesetzes steht in Aussicht, und sofern bei diesem Anlass das Brandassekuran^weseu freigegeben w.^rde, konnte von einem Auschlusse Berns an das Kou^dat nicht die Rede sein^ wird dagegen die kantonale Anstalt beibehalten, so sieht die Regierung kein Hinderniss, dem Konkordat beizutreten, sofern dasselbe den Jnteressen des Kantons entspricht. Letzteres ist nicht der ^all, wenn die Bestimmung , dass bis ^u einen^ Betrag von .. ^. des .^ssekuranzkapitals jeder Kanton für sich einzustehen habe, beibehalten u^ird, denn vermoge dieser Vorschrift würde die Wohlthat des Konkordats nicht allen Kantonen gleichmäßig zu ..^heil werden.

^ie Kautone Z ü r i c
h und St. G a l l e n haben ^war keine schriftliehe Antwort eingereicht, indessen lediglich aus dem Grunde, weil ihre Abgeordneten Mitglieder ^er Kommission sind. das Stillschweigen von A a r g a u und A p p e u ^ e l l A. Rh., deren Abgeordnete schon srül^r zu den Beschlüssen der Konferenz mitwirkten, ist ebensowenig als Abneigung gegen das Konkordat aus.^ul..gen. Von Uri, ..^chw.^, U n t e r w a l d e n

ob dem Wald, Appe.^ell J. Rh., T e s s i n u..d Wal lis kann,

so lau^... in diese.. Kautonen keine Brandversieherungsaustalten errichtet sind, ein Ansehlnss so wenig erwartet werden. als von R i d w a l d e n und

338 G r a u b ü n d ^ e n , dagegen wäre es erwünscht, von ^ u g , So l o t h u r n, Thnrgau nnd G e n f , die sämmtlich kantonale Anstalten besitzen, eine Kundgebung il..rer Absichten in Betreff. des Konkordats zu erhalten. ..

Immerhin konnte die Kommission aus diesen Mittheilungen d..r Regierungen so viel entnehmen, dass ein ^Konkordat ans den vorläufig angenommenen Grundlagen Anklang finde bei der Mehrzahl derjenigen Kantone, in welchen Gebaudeversicherungsanstalten bestehen, und dass sie somit mit gutem Vertrauen in den Erfolg an dem Unternehmen fortarbeiten dürfe. Von .Seite derjenigen Kantone, welche die Gebäudeversicherung frei gegeben haben, ist kein Vorschlag gemacht worden, der Stosf zu einem Konkordat geben könnte; dasselbe wird. sich daher, wie es schon in den Ko..f..ren..berathungen geschehen ist, lediglich auf dem Boden der bestehenden kantonalen Anstalten zu bewegen un^ die geeignetsten Mittel, dieselben durch ein zweckmässiges System der Rückversicherung untereinan.^er zu verbinden, anzusuchen haben. Wie sehr eine solche Verbindung im Jnteresse aller, auch der graten Kantone liegt, darauf ist es überflüssig an d.esem Orte des Näheren einzutreten , und es mag die Be..

merkung genügen, dass, wenn der Brand von Glarus in Zürich, d. h. in

demjenigen Kanton, der das grosste Versteherungskapital (251 Millionen) besitzt, vorgekommen wäre, ^er Gebäudeschaden den Bezug einer Brandsteue.. von mehr als 1 vom Hundert des ..^ersicheruugskapitals erfordert

hätte.

Wir gehen nach diesen einleitenden Bemerkungen sofort anf die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs über.

Der Art. 1 unseres Entwurfes wiederholt den bereits voi. der Konfereuz genehmigten Grundsatz, nach welchem ein Kanton erst dann, wenn der innert Jahresfrist vorgekommene Brandschaden ..^ ^ oder 5 ...^ des

.^lsseknra..zkapitals übersteigt, für den Uebers.h..ss Ansprühe aus Beiträge

der konkordirenden Stände erheben kann. Diese Abgrenzung halt ^ie richtige M^tte zwischen einem Herabgehen auf eine Vroportionalsumme, die ungefähr dem Durchschnitt dessen glei.h käme, was die kantonalen Anstalten an Beiträgen der Versicherten beziehen, und der Annahme eines Maximums, wie es nnr in den allerseltensten Fällen erreicht wird. Ginge man^ anf .. .^ herunter, so würde das Konkordat so häusig seine Anwendnng finden , dass es die Kantonalgesetzgebungen nicht mehr frei gewähren lassen dürste, sondern darauf ausgehen müsste, in Be^ug aus Garantieen gegen ^enersgefahr u. A. m. die mogliehste Gleichsormigkeit^ unter den beitretenden Kantonen herzustellen. .^tatt einer bl.ossen Rückversicherung wäre alsdann die richtige Konse^uen^ die ^ufion der kantonalen Anstalten in ein einziges eidgenossisches Brandass^ranzinstitut, oder wenigstens die Ausstellung einer den kantonalen Verwaltungen übergeordneten Eentralbehorde , nnd ein solches Unternehmen wäre , ganz abgesehen von seiner Wünschbarl.eit , unausführbar gewesen. Würde man umgekehrt 1 ^ festfetzen , fo würde , da eine solche Brandsteuer im

.

.33..)

ganzen Umkreis der kantonalen .^ebäudever.sicheruugsanstalten etwas Une..hortes^ist, das Konkordat von .Niemandem mehr sür eine reelle Wohlthat angesehen werden. ... .Jmmerh.n aber ist .nicht .zu übersehen, dass die Frage, wie man diese Gren^e^ festzusetzen habe, ^nur dann .eine entstehende Wichtig.^.it hat. w e n n man f^ch aus. den S t a n d p u n k t d e s j e n i g e n . K a n t o n s s t e l l t , welcher ^ . B e . i t r ä g e s e i n e r M i t s t a n d e a n s p r i c h t , wahrend umgekehrt vom Standpunkt der. letzteren aus .der Unterschied ein hochft geringfügiger ist. Rimmt man z. B. an, der zü deckende Brandschaden belaufe sich in einem Kanton, der nur 20 Millionen Fr.

Versieheruugskapital befitzt, ans^2 ^Millionen , und die sämmtlichen

koukordirendeu Stände hätten ein ^Gesammt-Assekuranzkapital von 1000 Millionen, so würde, unter Voraussetzung der drei verschiedenen ^.renzBestimmungen, von welchen. im Schoosse der. Konferenz die. Rede war, jener Brandschaden in so.gender .Weise verteilt: . .

^ ^ Bei .l ..^...trägt der ansprechende Kanton 200,000 Fr., die sämmtlichen Kantor 2,300,000 ^r. oder .2^^^ ^, des .^ssekurauzkapital.s; bei .^. ^.. trägt ^er ansprechende Kanton l 00,000 Fr., die sämmt-

lichen Kantone 2.400,000 F... oder 2 ^^^. des Assekuran^apitals;

. .^

bei 1 .^ ^ ^ägt der ansprechende Kanton 50, 000 .Fr., die sämmt-

li^en Kantone 2,450,000 Fr. oder .2 .^,^^^^. des Assekuranzkapitals.

^ür den ansprechenden Kanton selbst ^aber ergeben sich weit gewichtigere Differenzen, namentlich wenn man hin^un^mn.t, dass man, um ihn ^e.bst daran ^u interessiren, ^dass^ er seine Ansprüche nicht ...u hoch spanne, den Grundsatz aufgestellt hat, dass bei Umlegung^ eines .^ehadensüberschusses unter die Koukordatsstände aueh der ansprechende Kanton^ mitein^ Anschließen ^i ; denn er hatte., ^in obigem Beispiel, von den Versicherten des eigenen Kantons eine B^andsteuer zu^erhebeu: ^

Bei l ^^ von 12 ^^^^^^ des Assekurauzkapitals.^

^ ,, ^

^

^.^^.^^ l

^

,, ,,

7 ^ ^

3^^.^^

.^

,,

.

^

,,^

,, ^

.

^ ,, .

^ ..

.

..

^

^.

.

Schou in diesem Verhältuiss. liegt. ein .Ersatz dasür, dass .sich das Konkordat mit den Garantien, welche die Einrichtungen der. einzelnen Kautone iu Be^ug auf Feuerpolizei, Losehwesen, Sorgfalt bei den^ehatzungen n. dgl. m. darbieten, nicht besasst; denn die einleuchtende .^hatsaehe, dass ei.. Kanton, welcher in diesen Dingen Nachlässigkeit und Missbräuehe duldet, damit, trotz der Hülse, welche^ das Konkordat gewährt, am em-

psindlichsten sich gelbst schadet, wird nachdrücklicher reden als Vorsehristen.

deren gewissenhafte Erfüllung doch von ...^eite der konkordireuden Stände oder des Bundes nicht^ erzwungen ^werden kannte. ^ ^ . .

W^.r .erlauben uns, schon hier daraus.. hinzuweisen, dass .in zwei nachfolgenden Artikeln (4 und ^). die Begrisse ^Brandschaden^ und ,,Assekurau^apital^ in solcher Weise definirt Borden sin.^ dass die Beant^ wortung der Frage, was in ^dieser ^ Hinsieht ^er Berechnung ^u Grunde zu. legen sei, nicht zweifelhaft sein kann.

^ .^

340 Obwohl somit die Kommission dem Grundgedanken, wie ihn die .Konferenz ausgesprochen hat, treu geblieben ist, so konnte sie sich doch nicht verhehlen, dass mit der Annahme des Mittelmasses von 5^ die Jnteressen der grossen Kantone noch keineswegs hinreichend versöhnt seien, um von ihnen eine Annahme des Konkordats erwarten zu dürsen.

Von den siebzehn kantonalen Brandassekuranzanstalten besten drei (Glarus Schasshausen u..d Zng) ein Asseknranzkapital von et.vas über oder ein wenig unter 20 Millionen Fr., drei (Baselland, Solothurn, Appenzell A. Rh.) zwischen 50 und 60 Millionen Fr., fünf (Aargau, Baselstadt, Ludern, Thurgau und Freiburg) zwischen etwas über 90 und nahezn 55 Millionen Fr., drei (Genf, St. Gallen, und Reuenburg) ^wischen l 63

und l22 Mill., drei (^ürich, Bern und Waadt) über 200 Millionen

Assekuranzkapital.

Eine Brandsteuer von 3^ ist in allen diesen Kantonen schon eine aussergewohnliche Belastung der Versichert.... , mehr als 3^.,.. kommen nur höchst selten vor. Aber von einem ^Durchschnitt^ der Brandschaden und der entsprechenden Brandsteuern lasst sich ei^.nt^ lich nicht reden ; man kann die durchschnittliche Hohe der Brandstener f ü r g e w ö h n l i c h e J a h r e .bestimmen, aber neben diesen hat in Bezng ans Zahl und Umfang von Brandunglücken der Znfall ein so weites Gebiet, dass plo^lieh in einem beliebigen Jahre und ohne dass die Wiederkehr solcher ^alle irgend einem Gesetz unterworfen oder an bestimmte Perioden geknüpft werden kann, ein alle gewohnten Grenzen weit hinter sieh lassendes Unglück hereinbricht.

Zu den Ausnahmen gehören schon solche Brände, welche mehr als l00,000 Fr. Gebän.^ewerth zerstören; je höher man steigt, um so geringer wird die Anzahl der vorgekommenen Beispiele. Unter diesen Umständen hatten, da es st.l.. nicht um ein Werk

der Mildthätigkeit , sondern um Befriedigung gegenseitiger Jnteressen

handelte, die Kantone mit grossen Assekuran^kapitalien alle Ursache, dem Konkordat vorzuwerfen, dass es ihnen Lasten und Vortheile ungleich vertheile und jene sast aussehliesslieh den grosseren, diese fast gan^ den kleinen Kantonen zuweise, denn je weiter, dem absoluten Betrag d^s ^ehadens nach gerechnet, die Differenz ist zwischen dem in gewöhnlichen Ja.hreu eintreffenden Brandschaden und demjenigen, der hinzutreten muss, um die Anwendung des Konkordats hervorzurufen, um so seltener wird ein solcher Fall si..h ereignen.

Jn den kleineren Kantonen kann, bald

hier bald dort, leicht ein jährlicher Brandsehaden von 100,000, 200,000,

300,000 Fr. vorkommen, aber wie selten wird nicht der Fall eintreten, dass in einen. Jahre das Feuer im Kanton Bern einen Geb..udewerth von mehr als 1,ll)0,00l), im Kanton Zürich einen solchen von mehr als 1^ Millionen Franken zerstört .^ - Ma.^t also anch, wie hievor ausgeführt worden ist, die Bestimmung der proportion , von welcher an die gemeinsame Tragnng des Brandschadens eintreten soll, keinen wesentlichen Unterschied für den ansprechenden Kanton, so ist dagegen die H.infigkeit, mit welcher die Ansprüche sich wahrscheinlich wiederholen, von entscheidender Bedeutung für alle beitragenden Kantone. ^- Die Einwen-

34^ dungen, die aus den grosseren Kantouen laut wurden, schienen noch in einer anderen Rücksicht sehr wohl begründet.

Das Assekura..zkapit...l dieser Kantone ist für sich allein bedeutend genug, um einen auch härteren^ Schlag aufzuhalten, die kleineren Kartone dagegen ^leiden an der em-

pfindlichen ^w.iche. dass ihr Verstcherungsgebiet. ein zu beschränktes ist,

wahrend sie doch nicht, wie Versicherungskompagnien, die Risiken vertheilen ko....en, sondern jedes Hans neben dem anderen ausnehmen müssen.

Der Vortheil, dass durch das Konkordat eine breitere Basis für die ^ebäudeversicherung gewonnen .oird. ist sür die kleineren Kantone eine weit werthvollere Gabe, als für die grosseren, und um so weniger ist es rathsam, in Betreff der materiellen Leistungen, welche aus dem Konkordat hervorgehen, den lederen eine ungünstige Stellung ausweisen.

Die Kommission war, mit Rücksicht ans ^iese Erwägungen, Ernstlich darauf bedacht, das Konkordat durch einige Bestimmungen ..u vervollständigen, welche auch den grosseren Kantonen den Beitritt empfehlen möchten. Jn dieser Begehung kam zunächst die Zerschlagung der grosseren Kantone in sogenannte ,,Assekuranzdistrikte^ in Betracht.

Der ^edanke hierbei war der , dass man die Berechnung der proportion ^wischen Brandschaden und Assekuranzkapital zurückführe auf Asseknran.^apitalien von ungesähr gleichem Betrag.

Der Kanton Bern ^. B. wäre, wenn man die Kapitalsumme eines Distrikts zu 20 bis 30 Millionen Fr bestimmt hätte, hr ^ehn solcher Distrikte verfallen, deren Eintheilung der Regierung des Kantons überlassen worden wäre; so oft in e i n e m s o l c h e n D i s t r i k t e der jährliche Brandschaden 5^ des in diesen. Distrikt versicherten Gebäudewertl^es überstiegen hätte, würde d...r Kanton berechtigt gewesen sein, die Umlegung des Ueberschusses auf die sämmtlichen konkordirenden Stände zn verlangen ^-- immerhin in der Weise, dass. .de... Kanton Bern ausser. der eigenen Brandsteuer auch seinen verhältnismäßigen Antheil an d.esem Ueberschuss zu tragen gehabt hätte.

Jm Verlaus der Diskussion ^vurde der Vorsehlag dahiu präeisirt, dass es den Kantonen frei^ehen solle, sich in Assekuran^distrikte ein^utheilen, ledig-

lieh m.t der Beschränkung, dass ..in Distrikt mindestens fündig Millionen

Assekuranzkapital repräsentrren solle. .^ Ohne Zweifel griff dieser Vorschlag den in Rede stehenden Bunkt au der Wurzel an, indem er den ^Untersehied zwischen grossen und kleinen Kantonen beseitigt.., aber in der

besten Absicht, vollige proportionale Gleichheit. herzustellen, ging er doch

über das Ziel hinaus und räumte in entgegengesetzter Richtung , als es durch die Konferenzvors^läge .geschehen war, den grosseren Kautonen einen zu bedeutenden Vorzüg vor den kleineren ein. Da man nämlich nicht so weit gehen kann, auch eine gesonderte Rechnungssührnug und Brandsteuererhebung für die Assekuranzdistrikte grosserer Kantone einzuführen, so wird immerhin der Uuterschied bleiben, dass in einen. kleineren Kautone die Brandsteuer bis ^..r Hohe von 5.^ des V^rsiehernngstapitals wirkrieh ^entrichtet werden muss, während in der Rechnung über einen gleich

stärken Distrikt eines grossen. Kantons die 5^ des .Versicherungskapital..^

342 dieses Distrikts nur einen formellen Faktor bilden und die Bezahlung derselben nicht den Versicherten dieses Distrikts allein aussällt, sondern unter die ...^sicherten des ganzen .Kantons . repartit wird und keiner von ihnen eine ausserge^ohnliehe Belastung erfährt.. Es wäre diess eine per.^ manente, nicht aus^nfäiliget Freigebigkeit, sondern ans dem Bestand eines . umfangreicheren K...utonaiverba..des beruhende ungleiche Belastung , welche daran, dass für ^die kleinen Kantone der gewinn einer breiteren ....^.rsiche..

xungsbasis hoheren Werth hat, kein Ae.^u.valent findet. Abgesehen davon ist auch. eine vollige Gleichstellung überhaupt nicht erreichbar, wenn man nicht ansser dem Assekuranzkapitat alle diejenigen Momente in Betracht ^ieht, . welche die grossere oder geringere F.mergesähr.ichkeit in einer hegend be^ dingen, und es ist nicht abzusehen, wie es möglich sein sollte, diese Momente mit hinreichender objektiver Sicherheit zu bestimmen. - ...^ie Mehrheit der Kommission verzichtete . theils ans diesen gründen, theils weil sie Schwierigkeiten in der Ausführung voraussah und befürchtete, dass bei dem .Anwachsen der Gebäude^ahl und des Gebäudewerthes die Eintheilung gen .häufig geändert werden müssten, ans den Vorschlag der Assekuranzdistrikte. Eine Minderheit beharrte indessen bei dem Vorschlag , indem sie namentlich bemerkte, wenn einem der Distrikte die ihm ausfallende Last durch einen ^ritten, d. h. durch einen ganzen Kanton, abgenommen werde, so sei das nichts weiter als eine Wohlthat sur ihn, und kein ^om Konkordat ihm zugestandener Vorzng vor Anderen, die gleiche Erleichterung, ^vurde von dieser Seite im Ferneren angesührt, welche den Asseknran^distrikten eines Kantons zu Statten^ käme, konnten si .^ die kleineren Kantone ebenfalls verschaffen, wenn sie ^ sich unter sich verständigen unfeinen engeren Verband in dem Konkordat, gleich einem grösseren Kanton, bilden würden.

Mehr als eine, na.h .Ansicht der Mehrheit der Kommission nnmogliche vollig gleiche Austheilung der aus dem Konkordat hervorgehenden ^asten und Vortheile, empfahl sich ihr ein Versahren, welches den Gegensa^ dadurch zu beseitigen trachtete, dass es der proportionalen Gränze eine absolute hinznsügte und auf diese Weise die Vorausse^nngen, unter welchen die kleinen Kantonen Beitragsansprüehe erheben. dürfen, verminderte,
die Fälle dagegen, in welchen die grosso. Kantone Vortheile von dem^selben ^iehen sollen, vermehrt... Diess der Grund, wesshalb man i.. Art.

2 litt. h. und in Art. 3 des Entwurfes die Bestimmung ausnahm, dass .ein Kanton nur dann, wenn der Braudsehaden 200,000 Fr. übersteigt, und i m m e r dann, wenn er in einem Jahre auf mehr als 750,000 Fr.

ansteigt^ für den Ueberschnss die Repartition ans d^e konkordirenden Stände beanspruchen dürfe. Ein Kanton mit 20 Millionen Assekuranzkapital wird somit b^is zu einem Betrag des. Schadens von l0^.... seines .Kapitals für sich allein einzustehen haben; nur denjenigen Kautonen, .velche über 40 Millionen Assekuranzkapital besten, kommt die Wohlthat des Konkordats uneingeschränkt zu Gute.

Umgekehrt wird Genf (163 ^.Millionen) schon für jeden Brandschaden über^ 4^ ^, Bern (217

343 Millionen) für jeden über 3.^..,., ^ürich für jeden ^uber 2^.^.. ^ seines Assekuranzkapitals die Beiträge .der^konkordirenden Stände in An^ sprueh nehmen dürfe .. ^ ^.ür die Mehrzahl derjenigen Stände, .welche kantonale Brandassekuranzanstalten besitzen, nämlich sur Solothurn, Baselland, Freiburg, Th.trgau , .Ludern, Baselstadt, Aargau, Renenburg und St. Gallen bliebe es einfach bei der grundsätzlich festgestellten kränze: denn .in allen diesen. Kantonen kommt .^n Brandschaden, der nicht auf 200,000 Fr. ansteigt, nie den .5^.... des Assekuranzkapitals gleich, und umgekehrt übersteigt in diesen Kantonen ein Brandschaden, der 750,000 Fr. erreicht, jedesmal diese grenze. Unter die Ausnahmen sallen nur die äussersten Gegensätze: Kantone von weniger als 40, und solche von mehr als t 50 Millionen Assekuranzkapital, und es dürste damit um so mehr

das Richtige getroffen sein. als die Ausgleichung nicht durch die in der

Mitte liegenden Differenzen, sondern vielmehr . durch das weite Abstehen der grössten von den kleinsten Kantonen erschwert wird. Die Mehrheit der Kommission ist überdiess der Ansicht, dass eine Vermittlung der Ge.^enfätze, wie sie in den angeführten Artikeln ^lhres Entwurfes versucht ist, auch^ um desswille^ den Vorzug verdient, weil sie in der Anwendung durchaus keine Schwierigkeit darbietet und nicht, wie die Eintheilung in Asseknranzdistrikte, umständliche administrative Anordnungen erfordert. .Bringt man in Anschlag dass in den Städten der grosseren Kantone sich auch grossere Gebäudekomple^e vorfinden , . und dass z.^ar bei städtischer Bauart weniger Brandunglücke vorkommen und die Hülse gegen Fenersgesahr leichter und vollständiger ist, aber eine grosse Feuersbruust, wenn sie einmal ein^ ^tadt trifft, ungleich bedeutendere Werthe ^erftort,^ als auf dem Lande, so liegt darin für die kleineren Kantone ein Bedenken gegen den ^nschlnss an die grbsseren Kantone, welches gegenüber dem Vorlheil, ein^ breitere Versiehernngsbasis zu gewinnen , auch einigermassen ins Gewicht sallen darf. Es ist kaum moglich, den allen diesen Interessen gebührenden Einflnss mit mathematischer Genauigkeit zu bestimmen , und ein Verfahren, welches die Brandassekurauzanstalten mit einem Kapital von 40

bis 150 Millionen als das Mittelmaass annimmt und si^ der Regel un-

terwirst, während es den naeh oben und unten vorhandenen äussersten Gegensätzen ihre Schroffheit nimmt, wird daher am besten znm Ziele^ führen.

Eine fernere Ergän^ang der .Konserenzbeschlüsse findet sich in Art. .^ litt. a. Eine in einem Jahre^ vorkommende ausnahmsweise Erhohung der Beiträge der Versicherten ist eine .vorübergehende Last, welche später wieder dahinsällt ; viel drückender ist ein Steuerbezug, weleher, ohne in einem Jahre jene Hohe zu erreichen , sich mehrere Jahre hindurch in gleicher Stärke wiederholt. ^aeh der im . Art. 1 des Konkordats ausgestellten Regel konnte ein ...Kanton drei Jahre^ hinter einander einen Brandschaden bis ^u 5^^ seines Versicheru^gskapitals erleiden, er konnte während der nämlichen Zeit noch. Zuschüsse an andere der konkordirenden Ständern leisten haben, ohn.e für seine eigene verhältnissmässig weit

344 schwerere Belastung irgend welche Erleichterung zu finden. Für einen solchen Fall, mag er au^ nur selten vorkommen., Abhülfe ^u schassen, ist eine einleuchtende Forderung der Billigkeit, und es konnte nur zweifele hast sein, wie^man die Beriode und wie die proportion des in derselben vorkommenden Brandschaden.^. zum Versicherungs^pital feststen solle.

...^ie K o n n n i s si o n entschied sich sur drei Jahre und 7^ pro m.l^; sie wählte eine kürzere Beriode, weil in einer solchen die ^ortdauer der Last am sühlbarsten ist, während sie .während eines längeren Zeitraums stch ohnehin verteilt, u..d ein H^.rabgehen ans 7^ ,.^ schien deshalb zweckmassig, weil nach dem durchschnittlichen Ergebnisse der kantonalen Brandaffekuran ..administrativen eine drei Jahre hindurch andauernde Brandsteuer von je ^2.^.^,., etwas ebenso A^ssergewohnliches ist, als in einem einigen Jahre .eine sol^e von 5^.. -- ^as Rechnungsbeispiel in der Anmerkung ^u Art. 2 litt. a ist beigefügt, nm vor dem Jrrthnm zu bewahren, einen Durchschnitt der Asse^r.^kapitalien der drei Jahre (sei es nun, dass man die drei Jal^re addirt un... die Summe durch drei tl^ilt, sei es, dass man das erste und lel^te Jahr summirt und die Halste davon nimmt) oder den Assekuran^wertl.. eines der drei Jahre der Berechnung zu Grunde zu legen. ^.as Beispiel zeigt, dass es lediglich ein Znfalt ist, w.^un man bei einer dieser Bereehnnngs.veisen die wirklich vorhandenen ^romille des Braudschadens erhält, und ebensowenig dars man, um von da a.is den reellen Betrag der 7^.^ ^n bestimmen, irgend einen der vorgenannten W^.rthe eines ...lssekuranzkapitals in Rechnung ziehen.

Will man das der Snmme der drei Bromille^iffern , sowie dem durch Proportion dazu gefundenen Betrag der 7^^. entsprechende Ass^nranzkapital ^ bestimmen, so lautet, wenn allgemein a, b und c die Assekuranzkapitalen der drei Jal^.re, uud m, n, .^ die Beträge der Brandschaden sind, der Ausdruck dafür .

^

(m

mh.^

.

x

.

.

.

.

.

.

.

Jn

^em

beispielsweise

-^-

-^-

n

nac

-.^

i -

^)abc

.^.^b

angeführten Falle ergibt

dieser Ausdruck

4 ^) , .^ .

^ .^ , ^ 5 ^ .

Nachdem die dreijährige Veriode hinzugefügt war, handelte es si^h überdiess darum, deren Einwirkung auf die angenommene Grenze von 200,000 u^.d 750,000 Fr. zu ordnen. ^..a , wie bereits ausgeführt, die Vorsehrist, dass für jeden iunert Jahresfrist stattgesundenen Brandschaden von mehr als 750,000 ^r. die konkordirenden Stände eintreten, nur den Kantonen mit einem Assekuranzkapital von mehr als 150 Millionen zu gute kommt, so konnte nicht davon die Rede fein, deu nämlichen .Kantonen noch den weiteren Vortheil einzuräumen, dass, wenn ihr Brandsehaden in drei Jahren hintereinander zusammengenommen mehr als

750,000 ^,r. ausmacht, der .^all der Beitragsleistung der sä.nmtlichen St..nde vorhanden sein solle. B..rn hätte, wenn eine solche Bestimmung Aufnahme gefunden hätte, jedesmal, so oft es in drei Jahren je. 1^^^^..,

345 ^üxich jedesmal, so oft es in emem .......xiennmm je 1^ Brandschaden erlitt, d. h. also unter Voraussetzungen, wie sie nach demgew.ohnlichen Lause der Dinge sehr häufig zutreffen konnen, Beiträge zu beziehen gehabt, und für diese Stände wäre die Anrufung des Konkordats die Regel geworden, statt, wie es beabsichtigt ist., eine seltene Ausnahme zu sein.

^ Anders verhalt es stch mit den kleinen .Kantonen, welche nicht über 40 Millionen Asseknran^apital besten. Hätte man bezüglich ihrer es einfach bei dem Salze gelassen, dass sie den innert. eines Trienninms eintretenden Brandschaden, insoweit er 7^.^ übersteigt, den Konkordats.^ ständen. in Rechnn^g bangen dürseü, so hätten z. Belarus oder Schafshausen für den Brandschaden in e i n e m Jahre nur, wenn er 200,000 Fr.,

d. h. 10^.. ..hres Versicherungskapitals überstieg, für den Brandschaden

in drei aufeinanderfolgenden Jahren dagegen schon dann, wenn er zusamme.. l 50,000 Fr., also in einem Jal..re 75,000 Fr. überschritt, den Uebers.hnss zur Vertheilung bringen konnen. Bei allen übrigen Ständen aber findet gerade das Gegentheil statt. ihnen kommt die dreijährige Periode bloss ^u statten, wenn die als Grenze angenommene Summe des S.hadens in den ...rei Jahren zusammengenommen ^7.^^,..) höher ist als der die Anwendung des Konkordats bedingende Betrag. des Schadens in e i n e m Jahre ^5^), und dieser in der Ratur der Sache gegründete Unterschied musste au.h den kleineren Kantonen gegenüber festgehalten werden. - Ans diesen ^rü..den erklärt es sich, wesshalb mit Rücksieht

ans die in Art. 2 litt. a eingeführte dreijährige Periode die beiden Fälle,

i^ welchen eine absolute statt einer proportionalen grenze festgesetzt worden

ist, nicht gleich gehalten sind (Art. 2 litt. b und Art. 3). ^- Roch mag

hier erwähnt werden,^ dass der letzte ...^atz .^es Art. 3, welcher ans den ersten Anblick überflüssig scheint, ^ beigesügt werden .musste, weil sonst der Zweifel entstehen ..o..ute, ob b^m Eintritt des im Artikel vorgesehenen

Falles die Vergütung sieh^auf den Ueberschuss üb^r die 5^.^, be^iehungs^ w^ise 7^.^^, o.^er aus den Ueberschuss über die 200,000 Fr. erstrecke.

^ Art. 4 ^es ^..twnrses enthält die ^präzise Bezeichnung des Begriffes

^Brandschaden^, und erfüllt in Verbindung mit Art. 5 das Verlangen der lu^ernisehen Regierung uach eiuer. Definition der zu adnnttirenden Auslagen. ^ie Rechnungen der .kantonalen Brandversieherungsanstalten weisen durchgängig no^h andere Auslagen ans, als bloss die Vergütungen für Brandschäden , so namentlich Schä^ungs- und Verwallungskosten,

Beiträge an die .^oschanstalten , Spritzenprämien u. dgl. m. Meist ist auel.. die Rechnungsführung so eingerichtet, dass Brandschäden, bei denen

die Vergütung erst nach Ablauf des Jahres endgültig bestimmt oder ausbezahlt ...urd , ni.^t in der Rechnung des Jahres siguriren , in welchem

sie sich ereignet haben. Der Entwurf. beabsichtigt nicht, in Beziehung

aus diese Punkte der in einem ^Kanton angenommeneu Bra^is irgendwie in den W^.g zn treten, dagegen war es unerlässlich, die Eiumischuug fren.dartiger Ausätze dadurch.^. vergüten, dass^man genau angab, was als be-

346 re.^tigter Bestandtheil derjenigen Rechnung angesehen wird, auf welche ein Danton feine Beitra^sforderung an die koukordirenden Stände gründet.

-- Was den i.n zweiten Absa^ des Artikels verfügten Ansschluss der

.Kriegsfälle anbetrifft, so rechtfertigt .sich derselbe einerseits durch die Versehiedenheit der Vorschriften . welche sieh in Be^ng ans diesen wi^.tigen Bunkt in den bestehenden Kantonalgese^en vorfinden, andererseits dadurch, dass mit dem Kriegsfall den konkordirenden Stauden ein außerordentlich

starkes Ristko aufgebürdet würde, welches vielleicht der Staat als solcher,

aber jedenfalls nicht die Braudassek..ranzanstalt .über sieh nehmen sollte.

Es gilt sonst durchgehend.^ der Grundsa^. dass da, wo der Brandschaden .seine Veranlassungen einem konstatirten Verschulden hat, der Sehuldbare Zunächst für denselben einzustehen habe; wären Alle, welche einen Brand veranlassen, hinreichend vermögend um die Entschädigung dasür zu bestreiten, so würden sieh die Brandversicherungsanstalten daraus beschränken, für das, was rechtlich als Zufall anzusehen ist, zu haften. Krieg und Anwendung militärischer Gewalt a^er sind weder ein ^ufall, noch auch Folge des Verschuldens irgend eines Einzelnen, und der Staat kein insolventer Schuldner. überdiess darf, wenn der S t a a t eine Versicherungsanstalt gründet, er die steuernden Mitgliedern derselben nicht für Ereignisse verantwortlich machen, die auf s e i n e Handlungen zurückzuführen sind.

Bei der Bestimmung des Begriffes von ,,Assekuran..kapita^ (Art. 5) begegnen wir zunächst der Frage, wie es in denjenigen Kantonen zuhalten ^sei, welche nicht den vollen Werth der versicherten Gebäude in den Katafter der Brandversiehernngsanstalt eintragen, oder ihn zwar eintragen aber nieht ganz vergüten. Der Entwurf schreibt auch in dieser Beziehung nichts vor, aber allerdings liegt es im Jnteresfe derjenigen Kantone, welche kraft ihrer Geseze bei Auszahlung der Vergütungen einen Abzug macheu , nur den diesem verminderten Werth entsprechenden Kapitalansatz in ihre Katafter einzutragen, und die Brandsteuerbeiträge in einer Vroportion zu d i e s e m Kapitalbetrag auszusehreiben. Denn anderen Falles erhielte ein solcher Kanton, da als Brandsehaden nur die wirklich zu vergütenden Summen .admittirt werden (Art. 4), ein im Verhältnis zn dem Brandschaden zu grosses Assekuranzkapital, und befände sieh in. einer ungünstigeren Stellung, als diejenigen Kantone, welche den vollen Kapitalwerth einsehreiben und bei Zerftorung durch ^euer die volle Vergütung auszahlen. Auf der andern Seite ist aber auch soviel einleuchtend , dass, sobald diese formelle. Vorsieht beobachtet wird, die Broportion zwischen denjenigen Kantonen, die volle Entschädigung ausbezahlen, und denjenigen,

die Abzüge machen, sich vollig gleichstellt, insoweit wenigstens die Vor^ theile des Art. 1.und der lnt. a des^ Art. 2 in Frage stehen. Dagegen ist für diejenigen .Kantone, welche entweder nicht über 40, oder dann

mehr als 150 Millionen Assekuranzkapital besinn, die Einrichtung, den

Brandsehaden voll zu vergüten, mit Rücksieht auf litt. b des Art. 2, sowie

auf Art. 3 vorteilhafter, ats^das System .der Abzüge.

347 . ^ Ju Art. 6 ist die Ausnahme der neuen Vorschrift hervorzuheben, dass die ^ konkordirenden Stände sich anheischig machen, jeweilen bis zum 1. April die R...huun^en ihrer Brandasseknranzanstalten.abzuschliessen. Sie erscheint desshalb. nothwendig, .weil die Repartition eines SchadensüberBusses erst erfolgen kann, wenn man einen vollständigen Ueberblick über di^. beim Jahressehlusse vorhandenenAssekuranzkapitälien besitzt, nnd weil dem Kanton, der die Umlegnng eines Schadensbetrages beansprucht, Gewähr.

gegeben sein muss,^dass nicht durch Richtein lieserung der Rechnungen von Seiten eines oder mehrerer Kantone der Entscheid über seinen Anspruch^ über^ Gebühr hinausgezogert werden konne.

.

Die Behorde, welche die Richtigkeit der gestellten Ansprüche untersucht, die Ansähe nach Mitgabe des Konkordats, insbesondere der Art. 4 und 5 desselben, prüst , das Maass der Forderung und die Vertheilung derselben auf die konkordirenden Ständern letzter Jnstanz feststellt, ist der Ratur der Sache nach (Art. 7 des Entwurfes) die Konferenz der Abgeordneten dieser Stände, welche ohne Zweifel auch unter der von Waadt gewünschten ,,Eentrall.ommission^ verstanden ist. Rur sosern durch Beschlüsse dieser Konferenz das Konkordat verlegt würde, nicht aber wenn si.^ innert der Schranke^ desselben von ihrer Kompetenz den ihr angemessen scheinenden Gebrauch . macht, konne.. ihre Entscheide an^ die Bundesbehorden weitergezogen werden. Die Kommission hielt es nicht für passend, der Versammlung der Abgeordneten der Stände noch andere Befugnisse als diejenigen, deren sie zur Ausführung des Konkordats^ im gegebenen ^all.^ unmittelbar bedarf, einzuräumen, und sie ^u jährlicher Unterstellung sämmtlicher Rechnungen der kantonalen Anstalten, zur Aufsicht über Gang und Verwaltung dieser lederen u. dgl. m. ^u verpachten , eine solche Einmischung in das kantonale Verwaltungswesen wäre den Meisten^ hochst unwillkommen gewesen, und das Konkordat bot nicht hinreichende Veranlassnng dazu dar. .-- W.^s den zweite^ .^bsa^ des Art. 7 betrifft, so ist derselbe beigefügt worden, damit nicht, .nach der Weise der alten Tagsa...,ung , das Zustandekommen von Mehrheitsbeschlüssen von einzelnen Ständen durch Ausbleiben oder Richtstimmen verhindert werden konne.

Dass der ansprechende Kanton in eigener Sache nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, versteht sich nach dem Gründsa^, dass er sich selbst mit vernrtheilt ^(Art. 1 a. E.), von ^selbst. ^ ^.^.....

Ren ist auch die Bestimmung des Art. 8, die .wohl keiner besonderen Begründung bedarf. die geeignetste Behoxde zur ^Vermittlung. der Zahlungen ist der Buudesrath, nnd es darf mit^ Zuversicht erwartet werden, dass er diese wie die übrigen im Entwnrse ihm angewiesenen geringen Hülseleistungen bereitwillig übernehmen wird.

Ar^. 9 enthält zwei Abweichungen von den früheren Konferenzbes.hlüssen. Fü.^s Erste wird die Frist eines Jahres, ^welche den kon-

34.^ kordirenden Ständen zur Einzahlung umgelegter Beiträge eingeräumt ist, von den. die Verkeilung sestse^enden Beschlusse der Konferenz an gerechnet, wahrend früher gesagt war, die Zahlung folle bis zu Ende desjenigen Jahres geleistet werden . welches anf das Jahr folgt . in dem der die Stenerum legung verursachende Brandsehaden vorkam. Es wurde

diess desshalb geändert, weil sich, möglicherweise durch eigenes Verschulden des ansprechenden Kantons , die Feststellung und Verteilung eines Schaden^überschusses leicht bis spät in das aus die Absehliessuug der Jahresrechnung folgende Jahr verlern kann, und .die Frist zur ^al..lung dann ..u kurz anberaumt wäre. ^ Für^s zweite hat man den Kantonen, wenn sie, sei es für sich felbst, sei es mit Hinzurechnung der aus dem .Konkordat fliessenden Ansprüche anderer Kantone, mehr als 2.^.,. Beiträge von ihren Versicherten erheben müssen , eine längere Zeitsrist , nämlieh zwei Jahre, znr Zahlung gestattet. Es ist diess eine billige Rücksicht, welche um so mehr Beachtung verdiente, als die Kantone ihr.^u Ansordernngen an den Verband nur den B r a n d s c h a d e n zu Grunde legen dursen, nicht auch denjenigen Uebers.huss über das sonst im Konkordat festgehaltene Maximum , der ihnen erst durch das Hinzukommen einer konkordatsgemässen Umlage ^von z. B. l.^...^..) zu dem eigenen Bedarf (wenn sich derselbe z. B. aus 4^....^..., stellt) erwächst. zugleich ist man, indem man für solehe Fälle eine längere Zahlungsfrist gewährte, einem von der Regierung des Kantons Waadt ausdrücklich geänsserte.. Wunsche entgegengekommen.

Art. l0 spricht eine bereits vo.. der Konferenz gebilligte Bedingung aus, ohne deren Vorhandensein das Konkordat nicht die nothige Garantie gewähren und , wie sich aus früher angeführten Beispielen entnehmen lässt, die gemeinsame Belastung für die einzelnen Kantone zu drückend wurde. Um Weitläufigkeiten zu vermeiden . glaubte die Kommission die

Aufgabe, die Erfüllung dieser tatsächlichen Bedi.^uug zu koustatiren, dem

Bundesrathe ^.weisen und beifügen zu sollen, dass, sobald eine daherige Erklärung d..s Bundesrathes vorliegt, das Konkordat ohne Weiteres in Kraft trete.

Die Vorsehrist des legten Artikels des Entwurfs verdankt theilweise auch einer Anregung von Waadt ihre Entstehung. Während jedo.h der Wunsch von Waa^t dahin ging^ es mochte n n t e r g e w i s s e n B e d i n g u n g e n einem dem Konkordat b..igetreten..n Kanton die Entlassung ans demselben gestattet werden, was im gegebenen Falle leicht zu Streit über das Vorhandensein dieser Bedingungen l^tte führen konnen , glaubte ^ie

Kommission füglich weiter g^.n und den beliebigen Rücktritt aus dem

Konkordat freistellen ^u durfen, sosern nur gleichzeitig dafür gesorgt würde, dass ein Kanton sich nicht d^..n schon begründeten konkordats^nässigen Verpfliehtnngen entziehen konne. ^^ach der in den ^lrt. 1l angenommenen Vorschrift bleibt der antretende Kanton b.s zn.n Abschluß des Jahres,

349 in welchem er den Rücktritt erklärt, oder, wenn er sedine Erklärung v^erspätet, bis zu Ende des folgenden Jahres für alle Verpachtungen mitverhastet, welche mit diesem Zeitpunkt zur Existenz kommen, d. h. .für alle Beitragssordernngen , welche von branden herrühren, die in ^dem legten Jahre seiner Zugehörigkeit zum .Konkordat vorgekommen sind. Gründet sich ein Beitragsansprnch ans das in Art. 2 htt. a vorgesehene Triennium, so bleibt ^er austretende Danton mitverpslichtet, wenn mit dem Jahresende, auf welkes er des .Konkordats entlassen ist, auch das Trien-

nium abschließt, ist diess nicht der Fall, so kann er nicht für Verpslieh-

tungen in Anspruch genommen werden, ^die zur Zeit seiner Entlassung noch nicht begründet, ja nicht einmal eine Erwartung sind, sondern erst eiu Jahr oder zwei Jahr.^ nachher ^um .^lbsehluss kommen. ^ D... der Konkordatsentwurs den Rücktritt überhaupt frei lasst, so schienen der Kommission auch darüber, ob das Konkordat bei Verminderung der Garantien, z. B. beim Zurückgehen des gesammten Assekuran^kapitals unter die Snmme von l 000 Millionen Fr., auszulosen sei, u.. dgl. m. nähere Bestimmungen durchaus entbehrlich . ^ im gegebenen Falle werden sich die betheiligten Regierungen diese Fra^e selbst vorzulegen haben und das Konkordat lässt ihnen volle Freiheit, zu entscheiden, ob sie unter solchen ...^er.^ hältnissen aus denselben austreten oder noch serner im Versande beharren wollen.

Jndem die vorberatheude Kommission den ^onkordat.^entwurf der Konferenz der Stande und den Kantonsregierungen übergibt, geschieht es im Bew..s.ts..i.. r..dlieh...n ..Bestrebens, den durch das Unglück in ..^larus sü.^lbar gewordenen Mangel unserer ^ kautonaleu Brandverstcherungsanstalten zu heben, die Grenzen des praktisch Erreichbaren dabei uieht aus den klugen zu verlieren und mitten unter schwierigen Gegenden der Meinungen und Jnteressen eine möglichst billige ^lusgleiehun.^ herbeizuführen. Ueber ein Jahr ist verflossen, seit die R ach t vom 10. aus den l1. Mai, seit der Brand in den Londoner ^ocks u. s. w. aus^s Reue den Beweis geliefert haben, dass alle u.eusehliche Vorsorge vor d.^r ^erstorenden Wuth des Ele^.

n.ents , wenn sie einmal in ihrer ganzen Kraft au.^bri^t , machtlos zusammensinkt. Der Eindruck, deu diese Ereignisse hinterließen, ist nicht mel.r so frisch als er damals war, das Gesühl der Unsicherheit, des Bedürsnisses grosserer Garantien nicht .u.^hr so lebendig im Vnblikum --^ aber uur um so dringender sollten diejenigen , welchen die Leitung des Gemeinwesens anvertraut ist, stch aufgefordert fühlen, nicht ihrerseits jene Lehren der Z.^t ^u vergessen, iun nicht, wenn sich eiu ähnlicher, vielleicht noch weit härterer Unglückssehlag wiederholen sollte, nochmals unvorbereitet angetroffen zu werden. .- Es regt sich je^ iu grösserem Kreise derselbe Geist, welcher früher die kantonalen Brandversieherun^sanstalten in^s Leben gernsen hat. Der Ursprung der lederen ist in den sruher üblichen Sau.u.luugeu von Unterst.^nngsbeiträgen sur Brandbesehädigte zu suchen.

350 Für die Staatsverwaltung war in der Regel der Missbrauch. welcher mit solchen Sammlungen getrieben zu werden pflegt, die erste Veranlassung, dieselben ihrer Aussicht zu unterwerfen und von ihrer Bewilligung abhängig zu machen; eine Uebergangsstuse waren Anstände, wie sie noch je^t im Kanton Schw^z bestehen, wo es althergebrachte Sitte ist, jedem Brandbeschadigten 5^ des Wertes des ^ebäudes ....^ der Kantonskasse ^u vergüten, die sich ihrerseits für diese Leistungen an den in den Kirchen gesammelten Liebesgaben für Brandbeschädigte erholt macht; den Abschlnss bildeten die kantonalen .Versicherungsanstalten, in welchen der .......taat die^ bereits tatsächlich von der bürgerlichen Gesellschaft übernommene Last aus die zunächst Jnteressirten nach gleichem Massstab verteilte, die ..^ergütnng des Brandschadens ans einem Almosen in ein Recht verwandelte, an die

Stelle des ^nsalis und Beliebens eine feste ges.^liche Regel sel^te, und

der sreien Wohltätigkeit , indem er einen ^weig derselben durch ^..rganisation der Selbsthülse unter den Betheiligten abschnitt, neuen Spielraum .^u kräftigerer Entwicklung nach anderen Richtungen hin öffnete. - Se^en

wir in jenem Entwicklungsgang an die Stelle des Kantons die Eidgenossen-

schast, so stehen wir dermalen in jenem nächsten .^dium, wo das Bewusstsein gegenseitiger Verpflichtung, ohne vom ^.s..^ geschaffen worden ^u sein, bereits allgemein und lebenskräftig vorhanden ist und von d^n Regierungen erwartet, dass sie seinem Drange Form n.id .Fassung geben.

Die. grossartige Teilnahme. weiche alle eidgenössischen Gaue für Glarus bewiesen haben, ist kein vereinzeltes Faktum; jede Stadt und jedes Dorf der Schweiz kann sich versichert halten, dass ihm in ähnlicher Lage ebenso bereitwillige und wirksame Hülfe zu Tl^eil .würde, denn überall in der Schweiz anerkennt die ossentliche Meinung bei Brandbeschädigungen von grösseren Dimensionen eine über die engeu Kantonsgren^eu hinausreichende

Verpflichtung ^u brüderlichem Beistand. Rur der Abschlnss fehlt noch.

Wer gibt und wie viel gegeben wird, ist gänzlich dem Znfalt über-

lassen , was man dem von. Uuglück Getroffenen wie ein Recht zugesteht, wird doch noch gegeben und empsangen wie eine wohlthätige Gabe. Rieht mehr in der Auffassung, aber immer noch in der Form, in welch. er man sich gegenseitig beispringt, liegt etwas Unwürdiges, der Sache ni.ht Angemessenes. .^luch in diesem grösseren Verbande, der alle Glieder der Eidgenossenschast umsasst, mnss es dahin kommen, dass der Eharakter der Wohlthätigkeit verschwindet und durch eine aus dem Prinzip der Selbst-

hülse^ beruhende Organisation erseht wird. Die Wohlthätigl^eit wird sich

andere Bahnen wählen, und in denselben Grosseres leisten, als auf einem Gebiete, in welchen sie nur zur Aushülse am .^rte ist und wo sie die^ jenige Gewährleistung eines bestimmten Rechts und eiu^.r im Verbande ruhenden Sicherheit. wie sie das Jnteresse des Eigentümers verlangt, nicht zu erset^eu vermag.

351 Diess ist der Grundgedanke ..es Unternehmens , an welchem Jhre .^o.nmission mitzuwirken berufen war.

Mochte es .ihr geglückt sein, durch ihre Bemühungen die Arbeiten dem gewünschten Ziele näher zu führen.

Jndem die kommission Jhnen, hochgeachtete Hetren, die Annahme des beiliegenden .^.onkoxdatsentwurfes empfiehlt, benutzt sie diesen Anlass, Sie ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 5. September 1862.

.^.

^. ^a.

^e^, Reg. Rath.

L. ^rz, R. R. ^ .

^

^. ^sle^ d. R.

Dr. ^. .^eer.

.^..ller, R. R.

.

^. ^o^t. Berichters.atter.

Bunde...blatt. ^ahrg. ^^v. Bd I^.

32

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der zur Entwerfung eines Konkordats über das Brandassekuranzwesen niedergesetzten Kommission an die Konferenz eidgenössischer Stände. (Vom 5. September 1862.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1862

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.10.1862

Date Data Seite

335-351

Page Pagina Ref. No

10 003 863

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.