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Antrag der

ständeräthlichen Rekurskommission in Sachen des Hrn. August Dür in Burgdorf, betreffend die Frage, ob das Gefez des Kantons Bern vom 27. November 1852 über den Bezug einer Erb- und Schenkungsabgabe und dessen Anwendung auf den Rekurrenten als Erben der Wittwe . Maria Elisabeth von Dießbach bundeswidrig fei oder nicht.

(Vom 19. Juli 1 862.)

Tit..

Ein Gesetz des Kantons Bern vom 27. November I852 enthält folgende Vorschriften .

,,§. 1. Alle im Danton Bern anfallenden und nicht an Verwandte .,,in auf- oder absteigender Linie gehenden Erbsehasten oder Legate sind . . .

,,der im §. 3 erwähnten Gebühr unterworfen."

,,§.

,,kungen .,,seehsten .,6 vom

3. Demnach zahlen Erbsehaften , Vermäehtnisse und Schenan Seitenverwandte . . . . . ini weitern Grade (d. h. über den Grad hinaus) oder. wo gar keine Verwandlschast vorhanden ist, Hindert. ^

Gestuft aus dieses Gesetz hat der Fiskus des Kantons Bern von dem Nachlasse der Witlwe Maria Elisabetha v. Diessbach, geb. Dür.g, .welche am 23. Januar 1860 in Bern (ihrem Bürgerrechts- und Wohnorte) gestorben ist, 6 ^ als Erbsehaftssteuer erhoben. Die so berechnete Steuer betrug im Ganzen 5271 Fr. 64 Rp. , und es fielen hievon .3354 Fr. 55 Rp. auf den Rekurrenteu, Hrn. Franz August Dür iu Bergdorf, als den Haupterben der Wittwe Diessbaeh, und 1917 Fr.

09 Rp. auf verschiedene mit Vermächtnissen bedachte Bersonen.

Da der grosste Theil des Nachlasses in Grundstücken bestand, die .im Kanton Freibnrg gelegen waren , so wurde auch von dem dortigen Diskus, gestützt ans §. 122 des Gesetzes vom 20. September 1848 über

^ die Vermogensstener eine Hand.mdernng.^ebühr ^dro.t de mutation) im Betrag von 6575 Fr. 20 Rp. erhoben.

Ueber diese Doppelbesteuerung beschwert sich nun Herr Dür, uud e^ ist sein Beehren, dass der Fiskns von Bern denjenigen The^l der Erbschastssteuer , welcher st.h aus die im Danton Freiburg gelegenen ^rundstücke beziehe, zurück zu erstatten habe, von dem Bundesrathe unterm ^. März 1861 abgewiesen, vom Rationalrathe hingegen gutgeheissen .worden.

Der Entscheid des Nationalrathes beruht auf folgenden Sätzen: 1) Die Erbschaftssteuer konne nicht von beiden Kantonen zugleich bezogen werden ; 2) es bestehe also eine Kollision zwischen den Ansprüchen beider Kantone, über welche die Bundesversammlung zu entscheiden habe, 3) dem Danton, in dessen Gebiet die Liegenschaften sich befinden,.

stehe vermoge der Territorialsouveränetät das bessere Recht zu.

Die unterzeichnete Kommission kann sich mit dem Befehlusse des Nationalrathes und der Begründung desselben .. mcht einverstanden erklären.

1 . Die Bundesverfassung bezeichnet gewisse politische und individuelle

Rechte, welche sie den Schweizern gewährleistet (z. B. Art. 4, 42-^50, 53, 54 u. s. f.). Den Bnndesbehorden liegt es ob, die Bürger gegen

die Verletzung dieser Rechte durch die kantonale ..Staatsgewalt ^u schützen; dagegen steht es ihnen keineswegs zu, dureh Ausstellung neuer Grundrechte die ....Sphäre d.r Bundesgewalt auf Unkosten der Kantone zu er^ weitern.

Die Bundesverfassung enthält nun keinerlei Vorschriften zum Schutze der Bürger gegen unbillige Belastung mit Steuern ; es lie^t daher in dem Motiv des nationalräthlichen Beschlusses, es konne eine Steuer nicht von ^...ei Kantonen zugleich bezogen werden, keine bundesrechtliche Rorm,

sondern eine blosse pernio principi. Jst diess richtig, so fällt das Rai-

Bonnement, auf welchem der nationalräthliche Beschluß beruht. in sich selbst zusannnen. Gesetzt auch, es liege in der ..^oppelbestenrnng eines Bürgers durch ^vei Kantone eine grosse Härte, so giebt doch die Bnndes.^ versassnng den Bundesbehorden keine allgemeine Vollmacht, jeden Druck, den die Kantone gegen ihre Bürger oder Einwohner ausüben, ^u mildern.

Die Bundesversammlung ist keineswegs befugt, an die Ei.uriehtnngen der Kantone einen idealen Massstab anzulegen und sie demselben anzupassen , sie muss sich vielmehr aus die Haudhabung der Bundesverfassung beschränken. Es giebt mancherlei Veranlassungen und Voraussetzungen

ein..r doppelten Besteurnng , der Hauptsall ist gleichzeitige Bestenrung

einer ^erso^. i^ d.^r H.^iniath un^ am R^erl..ssnngsorte. Bis ^nr Stunde hat die Bundesversammlung noch niemals direkt und unumwunden das Prinzip sestgestellt, dass ein Niedergelassener, der an seinem

36 Wohnorte Armen steuern bezahle, iu s.^^ .^mathkanto.^ f^i ^ ^

Armenlast sei.. ^..geu.^rtig ist ^ ^d.u^ d^^ ^ ^^ ... ^^

sem S.nne ein Bnndesg^ .^ ^ss.^ . ^ ^ B^ch^u- h^u

w.rd u.cht ans pag^ B.lligkeitsrücksi^t^ s^^u ^ ^ ^ ^ ^.

Bnn^esver^ssung hergel^it^ ^^^ .^.^ ausgegangen wird, dass iu d^

^oppelbestenrnng ^. bu^.^.^ Verkmnu^uu- d^ ^^ ^^ treten R^ederlassung ^^

^.^s^ hi^ d^ ^^^ der Frage, ob

d^e Ansteht richtig s^ ^^ ^ wirklieh d^u ^l^^ ^^ d^ Buu.^.^s^^s^slnng e^ne so gro^ Tragu^i^ gegeben ^.^^n dürs^ ^ k^i^^ ^^s.^ vorgegr^e^ ^rd^^ ^ ^^^^ daraus hin^u^eisen^ dass ^u vorliegenden .^alle von einer Vertun- ^s ^.^ ^ ^ ^^...-^ ^^^^ ^^ ^^^ ^^ tann, da ja .^ ^ü^. ^in^ol^^ u^ ^ugl^ch ^ür^er d^ Kantons ..^rn

tst. Som.t sehlt ^ ^ ..^^ ^nhalt^u^^ fü^ ^ ^iuschr^t^ ^r ^undesbehord^u^ ^ 2. Es besteht k^^ K^^is..^^ ^^is^^^ ^^ Kantonen Bern und Fre^ bnrg. ..^as bernisch^ ^s^ ^^^ ^^ ^^ ^^^ ^^.. ^^^^^^ ^^ tel^...^ ^er Vor^nrf^ dass B^ i^ die Sonveranetät des Kautons Frei-nrg eingegriffen h^^ .^ .^ unb^.ü^^^ ^^ .^^ ^. .^- ^^s^

^n^ das Gebiet des Kanto^^ Fr.^^u^ ^u^ u.^^ ^^^ ^ ^^^ ^^^ ^n^ denselben. E^ s^.^^ ^u^^^^u- zurückweisen , wäre Freiburg allerdings vollkon^n.^u b^^^-^ ^ ^ ^^ ^ ^... ^ -^ ^^ ^^ ^edltchem Wege stch s^^s^ ^^ ^^^^ ^.^ ^^^ ^^.^^ ^^ ^^^^^^^ hor^ anzurns^n^ ^^ bernis^l^ ^^ ^^ ^^^ ^i^ ^^ ^-^ ^la^ers, der .^.^i s^..^. ^^^ ^ ^^^^ .^^ ^-^...^^ ^^ .^...^ worden war, n^it .^iu^. ^^iss^^ ^^^^^ ^^ ^..^.^ ^^...^ i....-^ ^^^ ^erlel^ung eines .-^d^^ ^^ ...^^^ .o^d^^ Es versteht sich ja g^^ ^^^ ^^^ ^ ^^^ ^^..^ ^^s^-^uu- ^^ nem andern Kaut.^u .^^^ ausdriug.^u d-rs^ uu^ d^^ .^^ -u.^^r Kanton

zur ^ollzu.hnng derse^^u ui^t ^^^ .^ ^^.. ^^^^^ is^ ^^l^lb

ware e^ne staatsr^htl^^ ^treitigk^t ^.^isch^u ..^u uud Fr^b^rg unter allen ^..oranssetzung^ l^^^ ^^ entscheiden^ 3. Die Ansieht des Nationalrath.^ ^ ^. ^.^^ ^ollisiou ^^isehen ^r ..^erruor^lho^t ^ Kantors ^ uu^ ^.^. ^sou.^ol^ d^s K..utons

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..^u ^.r ^undesversassnu^ ist ^^^st^ ^i^ .^tü^punkt sur dieselbe nicht zu ^nden. Es ^st bl^ s.^ ^^ ^^^^ ^ ^ ^ ^ ^ ^^ ^... ^^^ ^ Danton ^ .n d^ ^.ss.^ ^-^ ^^ ^^..^^ .^^^ .,.. .^^^... ^^^^. ^.. Stande ^t, ^ner Ansehanungs^^is^ ^^ ^^^^ ^. ^^^^f^^ ^^ si^ ^^s^ ^ ^en ^tre^gke^ten betresf.^ud die.V^rl^^iss^ ^ Niedergelassenen zu ihrem .^eunath-^a^^u ^d.^^... ^^-... ,^^. ^-^^^ ^^f^ ^ ^^^^ ^-..

^ ...^ ^^^ ^^ f^^eu Niederlassung und deren Kons^uen^n hier

a^eht) schwer fall.^ ^u.^ ^ B^nd^^^.^ss^^^ ^^ ^ ^ll^^ u^s^g^.^ud ^t, nachzuweisen^ ^ ^^ ,-^f ^^ T^rritori^l^o^it sich stufende Kanton e^n besseres Recht ^^ ^^..s^.^ ^^.. ^..^.. ^ ^^^ ^^^ ^^^^ von allen aus sein^u G^b^t^ si^ ^fiu^.^ud^. S.^ch^u^ .^^ K^uton B hin..

37 gegen von allen auf seinem gebiete lebenden Bersonen, so ist schwer einzusehen, wesshalb das eine ^ese^ im Falle der .Kollision eher Anspruch ans Schu^ habe als das andere.

Angenommen, es wohne Jemand im .Danton B, der im Danton A ...^üter von sehr grossem W^rth besi^t , fo ^wird der Danton B mit eben so gutem ...Grunde von ihn.. eine nach feinen okonomischen Kosten ^u bemessende Bersonalsteuer fordern konnen, wie der Danton A eine Grundsteuer. ^enn die .^..stcht, welche in dem Berichte der nationalrathlichen Kommission ausgesprochen ist, dass die Kopfstener die einzig mogliche Bersonalsteuer sei, konnen wir nicht für richtig ^.erkenne..

^ie Einkommens- und .Vermögenssteuern vieler .Kantone stellen sich als rei..e Bersonalsteuern dar. Jede der Hoheit des Kantons unterworfene Berson muss zu den Staatslasten im .Verhältnisse ihrer öko-.

nomischen Kräfte beitragen. Es scheint keineswegs unbillig zu sein, dass ein Millionär eine seiuen Einkünften entsprechende Stener entrichte, wenn schon sein Bestlz im .^luslande gelege.. und dort eb nsalls mit Steuer belastet ist. ^.ie meisten Kantone nehmen allerdings ans die im Auslande zu entrichtenden Steuern billige Rü^sicht . aber ob und in welchem Umfange sie die Abrechnung derselben gestatten wollen, hängt ganz von ihrem eigenen Ermessen ab. Die ..^nudesbehörden sind nicht berechtigt, stch in die diessfäl..ige ..^esel^ebnug einzumischen.

Aus diesen gründen trafen chen Beschlusses an.

wir

aus Bestätigung des bundesrathli-

Bern, den l.). Juli 1^62.

^ür^ die Retnrs-Kommission, ^er Berichterstatter: l)r. ^. ^. ^uttimanu.

....ole. Der Ständerath ist am 22. Juli I8^.2 dem Antrage seiner Commis..

flon nleht l.elge.^..ten , und ha^ folgenden Beschluß gefaßt .

,,Die Beschwerde de^ .^rn. Dur ist begründe^ und die .Regierung de^ .^an^ ..ton^ Bern wird eingeladen , die bezogene ^rbscha^steuer von den im .^an^on ^.^rei^urg befindlichen Llegenschaften der. Witwe von Dießbaeh dem ^rn. Düx ^zurükzuersta^en.^

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Antrag der ständeräthlichen Rekurskommission in Sachen des Hrn. August Dür in Burgdorf, betreffend die Frage, ob das Gesez des Kantons Bern vom 27. November 1852 über den Bezug einer Erb- und Schenkungsabgabe und dessen Anwendung auf den Rekurrenten ...

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Bundesblatt

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Jahr

1862

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3

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35

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.07.1862

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34-37

Page Pagina Ref. No

10 003 790

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