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Kreisschreiben des ^

eidgenössischen Militärdepartement an sämmtliche Militärbehörden der Kantone.

(Vom

29. November 1862.)

Tit. l Es ist ein erfreuliches Zeichen, dass die freiwilligen Schiessvereine in der ganzen Schweiz von Tag zu Tag im Wachsen begr.ssen sind, und dass selost in solchen Gegenden , wo es mit etwelcher Schwierigkeit verbunden ist, neue entstehen. Es beweist diess, dass unsere Jngend den hohen Werth dieser Uebnngen ersasst hat, und dass sie mehr und mehr zur Einsicht gelangt, es liege in dieser llebuag die wahre Kraft unsers Wehrwesens. Dem Schwerer ist von Natur ans die. Gabe geworden, ein guter Schüfe zu sein, und er wird es, wenn ihm Gelegenheit und Aufmunterung geboten wird , und Arm zu üben. Es liegt dah...r in der Bslieht der Militärbehörden, diese Vereine nach Moglu.hteit zu unterstüzen und Alles zu thnn, was zur Forderung und Hebung derselben beitragen kann. Mit einer bloss moralischen Unterstüzung ist der Sache nieht geholfen , sondern es bedars aaeh einer materiellen ; und diese mird dem Schüfen zu Theil, wenn er seine Munition möglichst billig beziehen kann. Mit anerkennenswerthem Eiser haben denn au.h die meisten tone dieses Mittel zur Hebung des Schiesswesens ergri.sen, und wir irreu wohl kaum, wenn wir annehmen, dass auch die andern Kantone diesem rühmlichen Beispiele naehsolgen werden.

Es ist Jhnen nnn nieht anbekannt, dass die neue Mnnition des Herrn Zengwart .... uh o l .,e r in Luzern sowohl sür den Stnzer als das Jägerge.vehr sich als eine ausgezeichnete bewahrt , aueh die beiden genannten Wassen durch Einführung benannter Munition an Feldtüchtigkeit ungemein gewinnen werden. Da diese Mnnition aber vorläufig noeh Eigentum des Erfinders ist, so mnssten wir auf Mittel denken, wie sie sür l.ie freiwilligen Schüzenvereine zugänglich gemacht werden konne, um diese schon jezt mit derselben pertrant zu machen und sie mit deren prak-

543 tischen Vorzügen zu befreunden. Herr Buholzer hat sich bereit erklärt, von seiner Munition zum genannten Zweke abzugeben, und damit diess zu mogliehst billigem preise geschehen kann, so wurde demselben der Bezug des Vulvers sür seine Munition zu demselben ..preise. gestattet , wie solches an die kantonalen Zeughäuser abgegeben wird. .^ln diese Vergünstigung

wurde aber die Bedingung geknüpft, dass derselbe die Munition das

1000 zu Fr. 50 franko für die ganze Schweiz und verpakt an die kautonalen Zeughäuser oder einzelnen Sehiessvereine und Bulververkäuser abzugeben habe. Bei der Bestellung muss indessen ein bestimmtes Minimum

festgehalten werden, das wir aus l000 Stük fi^irt haben. Für den

Bezug hat man sieh direkt an Herrn ^eugwart B u h o l z e r in Luzern zu wenden.

Jndem wir Jhuen hievon Kenntniss zu geben uns beehren , ersuchen wir Sie, aus geeignete Weise die im dortigen Kantone bestehenden Sehiesspereine hievon in Kenn..uiss sezen zu wolleu.

Mit vollkommener Hochachtung.

Der V o r s t e h e r des eidg. Militärdepartements :

^. ^ornerod.

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Kreisschreiben des eidgenössischen Militärdepartement an sämmtliche Militärbehörden der Kantone. (Vom 29. November 1862.)

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Jahr

1862

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56

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.12.1862

Date Data Seite

542-543

Page Pagina Ref. No

10 003 904

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