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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

(Vom 14. Februar 1862.)

Jn Folge einer Mittheilung des k. italienischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten in Betreff des Basswesens, erliess der Bundesrath an die h. eidgenössischen Stände folgendes Kreisschreiben :

,,Tit. l gleich andern Staaten ) hat auch das Königreich Jtalien aus unsere Verwendung , znsolge einer Mittheilung des k. Ministeriums des Aeussern vom 16. v. Mts. zum Zwek des erleichterten Bersoueuverkehrs zwischen der Schweiz und den konigl. Staaten die Zulassung von Reisenden mit schweizerischen Bässen, ohne Visum eines italienischen diplomatischen oder Konsularagenten , angeordnet nnd bereits in diesem Sinne die notl.ugen Weisungen an die Behörden des Königreichs erlassen.

,,Jud...m wir uns die Ehre geben , Jhneu hievon Mittheilnng zu machen . laden wir Sie zugleich ein , gegenüber den k. italienischen Angehörigen vorkommendenfalls das gleiche Versahren beobachten lassen zu wollen."

Mit ......ote vom 12. dieses Monats maeht die k. bayerische Gesandtschast bei der sehweiz. Eidgenossenschaft dem Bundesrathe den Vorschlag für eine Uebereinkunst wegen unentgeldlicher Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Augehbrigeu des einen Theils im Gebiete des andern, wie diess jüngsthin mit B r e u s s e n vereinbart worden sei ).

das desshalb an die Kantonsregierungeu erlassene Kreisschreiben lautet wie folgt .

.,Tit. l ,,Unter Berufung aus die zwischen der schweizerischen Eidgenossenschast und auswärtigen Staaten, namentlich noch jüngsthin mit dem Königreiche Brenssen getroffenen Übereinkommen über die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbner gegenseitiger Staatsangehörigen hat auch die k. bayerische Gesandtschaft unteren 12. dieses Monats ihrer Regierung den Wunsch geäussert, dass im Hinblike aus eine gleichmäßige

)

...) Belgien und Preußen siehe Seite 93 und 341 hievor).

Siehe Bundesblatt v. J. 1862, Band I, Seite 95.

369 bessere Regulirung der bisherigen Verhältnisse eine , auf die Form von Ministerialerkläruugen zwischen der Schweiz und dem Komgreiehe Bauern abzuschliessende Uebereinkunst getroffen werden mochte.

,,Da es in der That wünschenswerth ist, dass hierin ein moglich einheitliches Verfahren, namentlich zwischen Staaen, deren Bevölkerung in bedeutendem nachbarlichen Verkehre stehen , erzielt werde , so geben wir uns die Ehre , Jhnen von dem geänsserten Wunsche der k. bayerischen Regierung Kenntniss zu geben , indem wir ...^ie hoflichst ersuchen , sich darüber geselligst aussprechen zu wollen , ob Sie uns zu ermächtigen geneigt seien , auf Grundlage von Ministerialerklärungen und im Sinne der bisher mit andern Staaten getrofsenen diesssalligen Bestimmungen , ein Uebereikommen der nachgesuchten Art mit Bauern abzuschliessen.

,, Jhrer bezüglichen Rükäusserung entgegensehend, benuzen wir den Anlass , Sie , getreue , liebe Eidgenossen , nebst uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.^

(Vom 19. Februar 1862.)

Die k. grossbritannisehe Gesandtschast spricht in einer Rote vom 14. diess die Erwartung aus, es werde der Bundesrath, gegenüber England, das von Niemandem Basse zum Eintritt in die königlichen Staaten verlange, seinen Beschluß vom 2.^. Dezember v. J., betreffend die gegenseitige Aufhebung der Bassvisa ^), aueh aus die Angehörigen Grossbritannieus anwenden.

Jn Folge dessen erliess der Bundesrath an s.immtliehe Kantonsxegierungeu das nachstehende Kreissehreiben : ,,Tit.: ,,Gestüzt anf die Thatsaehe, dass die Reisenden in den Ländern Jhrer britischen Majestät weder einen Bass, noch eine andere Reinschrift vorzuweisen haben, ist von der k. grossbritannischen Gesandtschaft uuterm 14. diess das Gesuch hieher gerichtet worden, ..s mochte in Beziehung aus die Behandlung britischer Angehörigen in der Schweig so weit solche auf das Basswesen Be^ng hat, amtlich eine gleiche Erklärung abgegeben werden, wie solche unterm 26. Dezember v. J. gegenüber den Regierungen von Jtalien, Belgien und den Riederlanden abgegeben worden ist und welche wir mit Kreissehreiben vom 10. Januar abhin zu Jhrer Kenntniss zu briugen die Ehre gehabt haben.

,,Wir trugen natürlich kein Bedenken, diesem Begehren sofort zu entsprechen, und indem wir auch an Sie das Gesuch richten, gegenüber den

^) S. Bunde.^blatl. v. ^. 18.^.1, Band II1, Seite 2^.

370 Briten dieselben Erleichterungen, wie gegen Jtaliener, Belgier und Riederländer eintreten ^u lassen ^oder, wie ^.iess ohne Zweifel der Fall fein dürfte, fortwährend aufrecht ^u erhalten , benuzen wir den Anlass :^e.

^er Bundesrath ernannte Hrn. Charles Sillimann, von Reuenburg, Handelsmann in Bord..au^, zum schweizerischen Vizekonsul in dort, an der Stelle des im August vorigen Jahres verstorbenen Herrn Jurine aus Genf.

Jn Sachen der Befreiung von Bassvisa hat der Bundesrath an die schweizerischen Gesandtschasten in Baris , Wien und Turin , so wie an die schweig Konsulate in Frankreich, .^.sterreich, Deutschland, Jtalien, ^rossbritanuien und Belgien das nachstehende Kreissehreiben erlassen :

,,Tit. l ,,Bereits Ende des vorigen Jahres haben die Regierungen von Belgien, Julien und den Riederlanden sich zu der Eroffmmg veranlasst gesehen , dass sie im Jnteresse des wechselseitigen Verkehres bereit wären , das Basswesen auf das geringste Mass der Belästigungen zurül.zusühre.., unter der Voraussezuug , dass die S.hwei^ den genannten Staaten Gegenrecht halten würde.

^Unsererseits ist hieraus am 26. Dezember v. J. die Erklärung abgegeben worden, dass eine jede von der ^uständigeu, heimathlieheu Behorde ausgestellte , mit der Gestaltsbeschreibuug versehene Reiseschxist ^um Eintritt in die .^.ehwei^ genüge , dass der Vorweis dieser Urkunde von den Reisenden in der Regel gar ui.^t verlangt werde, und dass die Reiseschrift das Visum eines s.hweiz. Agenten im Auslande uicht bedürfe.

,,Die gleiche Erklärung ist seither auch an Breussen und an Grossbritannien abgegangen, indem auch diese Staaten die Vidimation eines Sehweizerpasses durch eiueu diplomatischen oder Konsularagenten nieht verlangen.

,,Diese Vereinbarung wird wesentlich dazu beitragen , den Verkehr unserer Angehörigen ^u erleichtern , indem die Einholung der im Grunde ganz unnüzeu Visa natürlich mit Kosten und Zeitverlust verbunden war.

,,Judem wir nun nieht ermangeln , von obigen wechselseitigen Erklärungen Jhnen Kenntniss ^u geben , verbinden wir damit die Weisung , die Angehörigen obiger Staaten, mit denen die sreilassende Erklärung ausgewechselt worden ist , dahin zu verständigen . dass ^ur Reise nach der Schweiz die Vidimation der Reiseurkunde., sofern nämlich diese Beglau-

371 bigung verlaugt werden sollte , nicht erforderlich sei. Die Visrrung der Redeschrift von Jl..rer Seite hätte mithin nnr dann zu erfolgen, wenn dieselbe auch na.h der dem Reisenden gewährten Ausklärung noch ausdrüklich verlangt werden sollte.^

(Vom 2l. Februar l 862.)

Jn Sachen der Bekleidung der Genie^Aspiranten hat der Bundesrath an sämmtliche Kantonsregierungen sollendes Kreisschreiben erlassen :

,,Tit.

,,Um die Bekleidung der Aspiranten der Spezialwasfen I. Klasse besser mit ihren Dienstverrichtungen in Einklang zu bringen, und um den Betreffenden im Falle der Rükweisung uunü^e Kosten zu ersparen, haben wir folgende ^ehlussuahme gefasst:

,,Der Art. 2 des Bundesrathsbeschlusses, betreffend die ^Bekleidung

und Bewaffnung der Aspiranten der Spezialwasfen vom l 6. Mär^ 1861 ^) ist aufgehoben, und wird durch folgende Forschrift erseht: ,,Die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung der Osf^iersaspiranten der Spezialwafsen ist folgende: ,,A s p i r a n t e n e r st e r K l a s s e : ,,Kopfbedeknng wie die Offiziere der betreffenden Waffe, ohne die Rnmmer der Kompagnie. ^eldm.^e wie die Offiziere. Ausnahmsweise tragen die Genieftabs^Aspiranten nur die ^eldmüze.

,.Oberkleid : Aermelweste von ^er ^arbe des betreffenden Eorps.

Soldatenkaput , für Artillerie und Kavallerie Reitermantel.

,,Beinkleider wie die Mannschaft.

^ussbekleidang wie die Mannschaft ; Halbstiefeln bei der .Artillerie

und Kavallerie mit Sporen von der Farbe der Knopfe.

Seitengewehr und Leibgurt (resp. Weidmesserkuppel) wie die Mannschaft . bei der Artillerie wie die berittenen Unteroffiziere dieser Waffe.

.,Versonliche ^ewafsnuug uu^ da^u gehörende Ausrüstung, so wie die kleine Ausrüstung wie die Mannschast. Den ..^en.e-Aspirauten wird das Ge^vehr von der Eidgenossenschaft geliefert ; die Artillerie^Aspiranten L Klasse haben einen ledernen Mantelsak sammt vollftandiger Ausrüstung (nach Vorschrift sür den Trainsoldaten), so wie ein vollständiges Vferdpu^zeug nebft Bnzsak mitzubringen.

,, A s p i r a n t e n ^ w e i t e r K l a s s e : ,.Kopfbed..knng wie die Offiziere der betreffenden Wafse, ohne die Rummer der Kompagnie. Geniestabs-Aspiranten den Hnt , Feldmü^e wie die Offiziere (ohne Gradaus^eiehnung).

^.^ Siehe eldg. Gesezsammlung. Band ^Il^ Seile .^5.

372 ,,Waffenrok wie die Offiziere der gleichen Waffe (ohne Epaulettenkalter).

,,Beinkleider wie die Mannschaft; Geniestabs^Aspiranten wie die Offiziere des Geniestabes ; Halbstlefeln bei der Artillerie und Kavallerie mit Sporen von der Farbe der Knopfe. Soldatenkaput , GeniestabsAspiranten den Ofsi^iersmantel ; für die Artillerie und Kavallerie den Reitermantel ; Säbel und Leibgurt wie die Offiziere der betreffenden Waffe. ^

Der Bundesrath wählte als Telegraphist in Zürich Hrn. Konrad Friedrich, von Riesbach bei Zürich, Telegraphenaspirant erster Klasse.

Zum Bnlververkäufer in Eossona^, Kts. Waadt, ist Hr. E. B o n z o n ^atentirt .tirt worden.

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