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der Kommission des Nationalrathes, betreffend die Bernische Staatseisenbahn.

(Vom 15. Januar 1862.)

Tit. l Am 28. März 1857 ertheilte de.. Grosse Rath des Kantons Bern der Gesellschaft der Ost-Westbahn eine Konzession für die Erstellung und den Betrieb einer Eisenbahn von Bern nach Lang na u und bis zur Luzerner-Gränze bei Krösehenbrunnen.

Derselben Gesellschaft wurde am 28. Rovember 1858 eine weitere Konzession für die Linie Biel-Bern und Biel-Neuenstadt ertheilt.

Beide Konzessionen erlangten am 4. Angust 1847 und am 2. Dezember 1858 (erstere durch die Bundesversammlung, lettere durch den Bundesrath, kraft der ihm am 27. Juli übertragenen Vollmachten) die eidgenossische Genehmigung.

Von diesen drei Linien wurde von der. konzessionirten Gesellsehast nur eine einige, die von Biel nach Reuenstadt, vollendet. Zwar ist die Linie Bern-Langnau zum grossen Theile erstellt, aber die für ihre Vollendnng anberaumte Frist ist abgelaufen. Was die Linie Biel-Bern anbelangt, so hat die Gesellschaft den für den Beginn der Arbeiten festgesezen Termin verstreichen lassen. Somit konnten diese beiden Konzessionen als erloschen betrachtet werden.

Ueberdiess versehen finanzielle Umstände die Gesellsehast in die Unmoglichkeit, die von ihr übernommenen Unternehmungen zu Ende zu führen, so dass sich der Kanton Bern genothigt sah, entweder die Gesellfehaft zu expropriiren, oder fie zur Liquidation anzuhalten.

Jn Folge einer getroffenen Uebereinkunft wurde der Kanton Bern Cessionär der Linien B i e l - R e u e n f t a d t und Bern-Langnau, und der Grosse Rath besehloss, dass sieh der Staat direkt mit ihrer Vollendung und ihrer Versezung in den Betriebszustand befassen solle. Dieser Besehluss

411 vom 29. August 1861 ist dem Bundesrathe mit dem Gesuche mitgetheilt worden, ihm, so weit ersorderlich, die eidgenössische Genehmigung zu ertheilen ; und der Bundesrath seinerseits unterbreitet Jhnen dieses Aktenstük, mit dem Antrage , darüber folgenden Besehlnss zu fassen : Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s eh a f t , nach Einsicht 1) eines Beschlusses des Grossen Rathes des Kantons Bern, vom

29. Augstmonat 186l, betreffend die Vollendung der Eisenbahn

von Biel bis Reuenstadt und von Gümligen bis Langnau, so wie die Erstellung der Streke Biel - B e r n , beziehungsweise ^ o l l i k o s e n , und den Betrieb dieser sämmtliehen , durch den Kanton Bern von der Ostwestbahngesellschaft kauflich übernommenen Linien .

2) eines Schreibens des Regierungsrathes des Kantons Bern, vom 5. Herbstmonat 1861, womit derselbe nach .^em Bundesgeseze vom 28. Henmonat 1852 die Bundesgenehmigung sür den genannten Beschluss nachsucht,

3) eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes.

in Anwendung des Bundesgese^es vom 28. Heumouat 1852, beschliesst:

Art. 1.

Es wird dem im Eingang erwähnten Beschlusse des

Grossen Rathes des Kantons Bern die Genehmigung des Bundes ertheilt, in der Meinung, dass einerseits die in dem Bnndesbeschluss vom 4. Angstmonat 1857, betreffend die Eisenbahn von Bern nach .^ignau und Lang^ nau bis an die lu^ernische Grande bei Krosehenbrunnen , so wie in dem Bundesrathsbeschluss vom 2. Ehriftmonal. 18.^8, betreffend die Eisenbahnstreken Biel^Renenstadt und Bern-Biel enthaltenen Bestimmungen, vorbehältlieh des nachfolgenden .^rt. 2, auch fernerhin in Kraft verbleiben, andererseits gemäss .^rt. 2..) des Bundesgesezes vom 28. ^eumonat 1852 dem Bunde das Recht vorbehalten bleiben soll, die Bestimmungen jenes Bundesgesezes, so wie die übrigen Bundesvorsehriften auch gegenüber dem Kanton Bern in analoge Anwendung zu bringen.

Art. 2. Bis zum 1. Weinmonat 1862 ist der Anfang mit den Erdarbeiten sür die Erstellung der .Linie B i e l.. B er n zu machen und zugleich genügender Ausweis uber die Mittel zur gehörigen Fortführung des Unternehmens zu leisten , widrigensalls mit Ablauf jeuer Frist die Genehmigung des Bundes für diese Bahnunternehmuug erlischt.

Art. 3. Dieser Beschluss ist der Regierung von Bern mitzutheilen und in die eidg. Gesezsammlung auszunehmen.

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. Die erste Frage, die man untersuchen konnte, wäre die, ob der Beschluss des .^rossen Raths von Bern überhaupt der eidgenossischen Bestätigung bedürfe, da es sich hier nicht sowol um die Ertheilung einer KonCession handelt, als vielmehr um die von einem Kantone übernommene Ausführung einer bereits ertheilten Konzession.

Welche Meinung man hierüber auch haben mag, so hat, unsers Eraehtens, die Regierung von Bern durch Vorlage dieses Beschlusses jedenfalls die der eidgenossisehen Behörde gebührende Achtung an den Tag gelegt. Ausserdem war die Bestätigung durch die Bundesversammlung aber auch nothwendig, um den Kanton Bern in den Stand zu sezen, das der Ostwestbahn verliehene E^propriationsrecht unbestritten aus^uüben.

Eine zweite Frage, deren Untersuchung sich uns darbietet, ist die, ob die Regierung von Bern der eidgenossischen Behorde nicht allein den Beschluss vom 29. August 18.^1 . sondern anch den vollständigen Blau für die Erbauung und den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen hätte vorlegen sollen , mit Beobachtung aller für Konzessionsurkunden vorgeschriebenen Formen.

Ohne allen Zweifel hätte es die Regierung von Bern thun können.

Dagegen erlauben wir uns die Bemerkung, ^dass der Beschluss vom 27.

.November 1855, betreffend den Bau der Eisenbahn im Kanton Freiburg, gerade so wie der uns vorliegende , nur ganz allgemeine Bestimmungen enthielt. Und dann geht auch aus sämmtliehen, aus gegenwärtige AngeIegenheit bezüglichen ^lktenftüken , so ^..ie au..h ans ihrem bisherigen Verlause hervor, dass die Regierung von Bern in Hinsicht aus die .^lusführung der der ......stwestbahngesellschast erlheilten Konzessionen, vollständig an die Stelle dieser Gesellsehast getreten ist, so dass, mutati... mu^ndis, diese Konzessionen für den ^tand Bern vollkommen verbindlieh sind. --So sasst es auch der Bundesrath aus, wenn er sieh aus die in den Ra-

tifikationsbesehlüssen von. 3. .August 1.^7 und 2. Dezeml.er 1858 ausbedungenen Vorbehalte bezieht.

Somit fällt jeglicher Einwand dahin, der hätte gemacht werden können, als ob der Besehlussentwurs des Bundesraths ^war die Rechte der Eidgenossensehast sicher stelle, aber die Jnteressen des ossentliehen Verkehrs un.^ des Handels nicht genügend in Schuz nehme. Denn beide, die einen wie die andern, finden sich hinlänglich gewahrt.

Es bleibt uns nur noch übrig hinzuzufügen, dass auch die Regierung von Bern, ihrer ausdrükliehen Versicherung zufolge, die Sache in gleicher .Weise ausfasst.

413 Aus allen diesen Gründen gibt sich Jhre .kommission die Ehre, Jhnen die Genehmigung des Beschlussentwurses vom 10. Januar 1862 zu empfehlen.

Bern, am 15. Januar 1862.

Ramens der Kommission ^), Der Berichterstatter :

^. ^ple^.

^) Die kommission bestand an.^ den ^erren DappIes, C u r t t . v. Streng, . ^ e n g g e l e r nnd Meister.

^te. Der vorstehende Antrag lst vom Nationalrath am 1.^. Jänner 18.^ nnd vom Ständerath am ^. gleichen M^nat^ unverändert zum Beschlusse erhoben worden.

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Bericht der Kommission des Nationalrathes, betreffend die Bernische Staatseisenbahn.

(Vom 15. Januar 1862.)

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