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Botschaft und Gesezentwurf , betreffend

einige Abänderungen und Ergänzungen des Gesezes über ^ die eidg. Militarorganisation vom 8. Mai 1850.

(Vom 3. Januar 1862.)

Tit. l Wir beehren uns, in dem beifolgenden Gesezentwurse einige AbÄnderungen und Ergänzungen der bestehenden Militärorganisation vorzusehlagen , und die Vorschlage zu begründen wie solgt .

Voraus schiken wir, dass eine Totalrevision der Militärorganisation von 1850, wie sie hin und wieder angeregt worden, uns nicht geboten erscheint. Jm grossen Ganzen hat sieh jene Organisation gut Gewährt.

Mängeln im Einzelnen, sei es, dass sie schon in der ursprünglichen Anlage des Gestes vorhanden oder eine Folge der Zeitentwiklung waren, wurde bisher schon durch Spezialgeseze abhelfen gesnch.t.

Wir halten dafür, es sei auch für die gegenwartigen Vorschlage diese Bahn inne zu halten, und dabei der Grundsaz zu befolgen, nur solche Veränderungen in Vorschlag zu bringen, die als nüzlich und dringend erscheinen, und über die man im Ganzen genommen einig ist, alles Uebrige aber, wo die Dringlichkeit noch bestritten ist, oder sonst die Ansichten erheblich aus einander gesezt, zur Zeit bei Seite zu lassen.

I. Eidgenössischer Stab Aus .Anregung der sogenannten Aarauer Vorsehlage von 1857 und daraufhin stattgefundene einlässliehe Vorberathungen. wurde eine Reorganisation des eidg. Stabes bereits durch unsere Botschast vom 23. Juni

1858 vor die Räthe gebracht.^) Der Vorschlag gieng ans eine Total^) Siehe Bundesblatt v. J. 1858, Band II, Seile .^.

30 R e o r g a n i s a t i o n , und enthielt einige erhebliehe Reuerungen. wie eine stehende Eintheilung der Obersten in Divistonäre und Brigadiers, Einführung eines Reservestabes u. s. w.

Die Räthe beschlossen , in den Gesezentwurs nicht einzutreten , sondern ihn zu neuer Berathnng an uns ^urükzuweisen.

Unser gegenwärtiger Vorschlag nun weicht von dem frühern darin ab, dass er nicht eine Totalrevision der bestehenden Vorsehristen über den eidg. Stab, sondern nur einzelne Aenderungen und Ergänzungen derselben be^wekt. Diese sind folgende :

Z u A r t . 1.

Die jezt porgesehene Zahl von eidg. Stabsoffizieren der hohern Grade ist folgende :

Obersten . . . . .

Oberstlieuteuants . .

Majore . . . . .

Generalstab.

40 30 30

^

Geniestab.

2 3 4

...Irtillerlestab.

4 10 15

To^al.

4l^ 43 49

Jm Gese^entwurse von 1858 schlugen wir eine Vermehrung vor, und zwar in folgendem Verhältnisse : Genera.stab. Geniestab. A.tillexiestab. T o t a l .

^bersten . . . . . 44 Oberstlieutenauts . . 30 Majore . . . . . ^ 30

2 4 6

4 12 ^18

50 46 54

Ueberdiess wurde die Bestimmung aufgenommen, dass in Kriegsbeuten die Zahl der eidg. Obersten vermehrt werden kouue.

^as Bedürfniss einer Vermehrung der ^tabsoss^iere für den Fall einer Aufstellung der ganzen Armee ist in der That nicht zu bestreiten.

.^luf Grundlage der gegenwärtigen Eintheilung der .^lrmee würden z. B.

^.r Bese^ung aller Kommando'^ und ^täbe erforderlich sein : Jm G e n e r a l f t a b . 1 Oberst als 1 ,, ^ ,, 1 ^, ,, 1 ,, ,, .)

,, ,, 29 ,, ^ ,, 8 ,, ,, Zusammen

General, Ehef des Generalstabes, Geueraladjuta^t, Kommandant der Kavallerie, Divistonskommandanten , Bri^adekommandanten, Bla.^- und Depotskommandanten.

50.

.Sehnlich verhält es sieh mit den O b e r s t e n im Artilleriestab, wo erforderlich sind: 1 Oberst als Ehef der Waffe, 1 als Kommandant der ^..^..leriereserve, 1 als Kommandant des ^arts, 2 für .^lrlilleriekommandas in grossern Wasfenplä^en , zusammen 5.

31 An O b e r s t l i e u t e n a n t s find nothig : Jm G e n e r a l s t a b : 5 im grossen Stabe, .) bei den Divisionen,.

2 bei der Kavallerie, 10 bei Bla^ und Etappenkommando^s, 4 bei den.

Depots, zusammen 30.^

Jm Artilleriestab. 2 beim Artilleriekommando, .) bei den Di.^ visionen, 5 bei Artilleriekommando' s in Blähen, zusammen 16.

Jm G e n i e s t a b . 1 im grossen Stab, 5 bei den Geniekommando's in Blazen.

Der Bedarf an Majoren wird berechnet.

Jm Generalstab auf 37-^47,

., Artillerieftab ,, ,, Geniestab ,,

17, 12.

Diese fahlen alle sind freilich keine unveränderlich.... , sondern wechseln mit der Armeeeintheilung selbst. Wenn die ^ahl der .... i vi sione n und Brigaden v e r m e h r t oder .Armeekorps sormirt würden, so wäre der Bedaxs an Stabsoffizieren grosser. Einfluss hat a..eh die Eintheilungsart der Landwehr, ob sie in besondere Brigaden formet oder den bestehenden Brigaden des Bundesheeres zugetheilt werden soll . serner die Art der àrgani-.

sation der Depots, die Zal.l von Waffen- und Etappenpläzen u. s. w.

Aus diesen Gründen erachten wir es als praktischer, statt die ^ahl.

der hohern Stabsoffiziere zum Voraus absolut zu bestimmen, dieselbe mehr von dem wirkliehen Bedürfnisse, d. h. der jeweiligen ^lrmeeeintheilnng, und was mit dieser zusammenhängt, abhängig ^u machen. ^..iess ist der Gedanke des im Art. 1 liegenden Vorschlages.

Z u Art. 2 u n d 4.

Die im Art. 2 vorgeschlagene .Neuerung hängt zusannnen u.it derjenigen im Art. 4. Ra.h der bestehenden Militärorganisation ist die unterste Gradstufe im General- und Artilleriestabe diejenige des .^berlieutenants, und Niemand kann in diese Stabsat^theilungen aufgenonnnen werden, wenn er nicht vorher wenigstens zwei Jahre als Unterlieutenant

gedient hat. Ein Vortheil bei dieser Einrichtung ist nun freilich der,

dass die in den Stab übergetretenen Offiziere alle eine Zeit lang bei den Truppen waren ; allein aus der andern Seite knüpfen sich au die absolute .^ussehliessung jedes andern Eintrittes sehr erhebliehe ^aehtheile. Offiziere, welche die sur ihre Waffe und ihren Stand vorgeschriebenen Kurse durchgemacht und als Truppenoffiziere sich bekleidet und ausgerüstet haben,.

und u.it Kameraden und Untergebenen einer bestimmten taktisehen Einheit bereits sich eingelebt haben, entschieden sieh selten, i.. den ...^tab überzutreten; sie haben nicht bloss zum zweiten Male den Ausland für eine neue Bekleidung und Ausrüstung zu machen, sondern auch sofort eine Zentralschule ^u bestehen. Diess hat zur Folge, dass die Bewerbung für diese ^tabsabtheilnngen nur eine spärliche ist, und für die Aufnahme in den ^tab eine geringe Auswahl sich bietet. Wenn trozdem tüchtige^

32 Offiziere für diese Stabsabtheilungen gewonnen werden, so geschieht diess mit vieler Mühe, nnd ist meistens nur dem Einflusse und den besondern Verwendungen der betreffenden Waffenchefs und einzelner Kantonalmilitärbehorden z n verdanken.

Wir halten desshalb dafür, es solle sür den General- und Artillerieftab die gleiche Einrichtung eingesührt werden, welche sür den Geniestab besteht, d. h. das System von A s p i r a n t e n oder des d i r e k t e n Eint ritte s von der bestandenen Offiziersschule weg in den Stab.

Die bereits bestehende Organisation der Offiziers- oder Aspirantensehulen weist unbedingt anf dieses System hin.

Es bestehen nämlich seit dem Gesez vom 30. Januar l 860 ^) eidgen o s s i s c h e A s p i r a u t e n s c h u l e n für die Truppenosfi.^iere aller Waffen: für das Genie, die .Artillerie, die Kavallerie, die Scharsschü^en und die Infanterie. Für die erstern vier Waffen zerfällt die Schule in zwei Kurse, nämlich eiuen Rekrutenkurs der betreffenden Waffe (Aspiranten l. Klasse) und einen eigentlichen Osfiziersknrs (Aspiranten ll. Klasse), der sür das ^enie und die Artillerie mit der Zentralschule und sür die Kavallerie und Sehüzen je mit einem ^weiten Rekrutenkurse der betreffenden Wasse perKunden wird. Für die Jnsanterie-Off^iersaspiranten gilt ein ähnliches System , in.^em sie , nm in die eidg. Aspirantenschule ausgenommen zu werben, mindestens die militärische Ausbildung eiues Jägerrekrnten besten müssen.

Bei dem Genie einzig gelten ^ie Aspirantenschulen ^.gleich als solche für Genieoffiziere des eidg. Stabes. Es ist aber kein Grund vorhanden, das nämliche ^stem uicht auch sür die Aspirantenschnlen der übrigen ^Waffen anzunehmen. Jn die Aspirantensehulen sür Jnsanterie, S.^ü^en und Kavallerie sollen auch Aspiranten für den Generalftab ausgenommen werden konnen ; in die Aspirautensehuleu der Artillerie aueh solche sür ^eu Artilleriestab. Dabei muss allerdings dem Reglement vorbehalten bleiben, das Nähere zu bestimmen, welche Kurse ein Aspirant des Genexalstabes durchzumachen hat, bevor er wirklich als Stabsoffizier brevetirt werden kaun. Wir macheu nur die Andeutung, dass aueh die Aspiranten, welche ihre erste Schule bei der Kavallerie oder den ...^ehüzen bestanden, die Jusauterie-^f^iersaspiranteusehule als ll. Kursus zu bestehen haben, welchem dann für alle drei Wafsen
(Jufanterie, ..^chü^en und Kavallerie) noch eine Zentralschule folgen würde , bevor das Brevet eines General^ stabsoffi^iers ertheilt werden kann. Das ift jedoeh , u^ie bemerkt , nur eine .Andeutung , die näheren Bestimmungen müssen dem Réglemente vor.^ behalten werden.

Bei diesem ^fteme wird der Vortheil eintreten, dass die Bewerbung sür den Eintritt in den eidg. General- uud Artilleriestab eine vi^.l stärkere ^) ^ie.^e eidg. ^esezsammlung, Band ^I, Seiie 4.^^.

3.^ werden

wird

als bisher , strebsame und intelligente Leute werden,

wenn sie die Möglichkeit des direkten Eintrittes in den Stab vor ftch sehen, viel leichter sich dazu entschliessen. als diess bisher bei den bereits eingeteilten Truppenoffizieren der Fall war.

Die Ausbildung des Offiziers selbst wird dabei auch gewinnen ; die Hanptunterrichtskurse werden aus die jimgern Jahre konzentrirt, wo der Mann ausser der grössern Empfänglichkeit gewohnlich auch mehr Musse hat, als diess in den spätern Jahren der Fall ist.

Der Wegfall des vorausgehenden direkten Dienstes als TruppenUebung, die eidg. Stabsoffiziere so oft wie moglich zu eigentlichen Trup-

Offiziere kann wesentlich ausgeglichen werden durch die bereits eingeführte penubungen, seien es einfache Wiederholungskurse oder zusammengefegte Schulen, zu kommandiren.

Uebrigens wird bei dem vorgeschlagenen Systeme und besonders, wenn auch der Art. .^ angenommen wird, auch der Ergänzung des Stabes aus Trnppenosfizieren wesentlicher Vorschub geleistet, so dass nicht zn besorgen ist, dass lezteres Element nicht hinreichend vertreten sein werde.

Gerade in solcher Weise werden für die z.oei Hauptfunktionsklassen des Stabes, die Truppenführung und die Adjutantur. die geeigneten Kräfte am bessten angezogen und ausgebildet.

^n A r t . 3 und 15.

Jn einer ausführlicheu Eingabe der Militärpferdärzte vom Januar 1861 beschweren sich dieselben unter Anderm darüber, dass das Gesez ihnen keinen, ihrer Stellung entsprechenden Rang gewähre und bei den K^orpspserdärzten überdiess jedes Avaneement aussehliesse. Die nämlichen Klagen wurden schou srüher wiederholt ausgesprochen.

Wir finden dieselben begründet. Das Veterinärwesen der Armee hat in dem Masse von Bedeutung gewonnen, als die Thierarzneikunde überhaupt Fortschritte gemacht und zum Gegenstande eines eigentlich wissenschastlichen ........tudiums geworden ist. Jn. Fall einer Ausstellung der ganzen Armee sind der ...^bhut und Vflege der Militärpferdärzte mehr als 10,000 Bserde unterstellt, und alljährlich in den Schulen und Kursen ebenfalls

3000^4000. Jhre Aufgabe ist also jedenfalls eine wichtige.

Jn den übrigen Stabsabtheilungen, namentlich .m Justiz-, Kommissariats- und Medizinalstab gehen die Rangstufen bis zum Obersten hinauf.

Bei dem Veterinärstabe ist nur für den Ehef (Oberpserdarzt) der Majors-

rang zulässig; für alle übrigen Stabspserdärzte nur der Rang eines Ober- oder Unterlieutenants. Dieses zu grelle Missverhältniss wirkt entmuthigend auf die Ossiziere dieses Stabes, und desshalb schlagen wir vor, dass dem Ehes der Rang eines Majors oder Oberstlieutenants ertheilt werde, und dass die übrigen Stabspserdärzte auch zu Hanptleuten und Majoren vorrüken konnen.

Bunde^blalt. Jah.^.^Iv.. Bd. .i.

3

34 Den .^orpspserdärzten kommt nach der jezigen Organisation der zweite Unterlieutenantsrang zu, ohne Moglichke.t eines Avancements. Auch nach

15 bis 20jährigem Dienste im Auszug und in der Reserve bleibt ein Bferd-

arzt unveränderlich im Range eines ll. Unterlieutenants, während bei allen andern Ofsiziersklassen ein Avancement stattfinden kann.

Wir schlagen desshalb vor, ein Avancement der Korpspferdär^te zum I. Unter.^ lieutenants- und bei besonderu Verdiensten bis zum ^berlieutenantsrange zu gestatten.

Z u Art. 5.

Dieser Artikel hat den ^wek, einesteils die Bewerbung zum Eintritt in den Stab zu verstärken, um eine grossere Auswahl für die Aufnahmen zu gewinnen, andererseits auch den weniger Bemittelten den Eintritt zu ermöglichen.

Der Vorschlag erstrekt sich nicht auf diejenigen Stabsabtheilungen, für welche bisher die Bewerbung hinreichend stark sich ^eigte.

Jm Gesezentwurfe von 1858 wurde eine E^uipirnngsentschädigung nach anderm Massstabe vorgeschlagen, nämlich sür den U..terlientenant Fr. 250, den Oberlieutenant Fr. 200 und den Hauptmann ^r. 1 5l), in der Bestrebung, den möglichst frühen Eintritt junger Ossifere in den Stab zu begünstigen.

Durch die nun vorgeschlagene Einführung des Aspiranten-Jnstitntes für den General- und Artillerieftab wird .^..s Verhaltniss modifizirt. Der Aspirant hat zum ersten Male sich zu bekleiden und auszurüsten , derjenige, welcher bereits Offizier bei den Truppen ist, zum zweiten Male.

Die Billigkeit, ^gleich aber anch die Bestrebung, so viele tücht.ge Trnp-

penosfi^iere als moglieh in den ^tab ^u ^iehen, erheischt desshalb, dass

für den ledern eine grossere Entschädigung aus.^esezt werde. Wir sehlagen

die Entschädigung im Verhältnis von Fr. 200 und 400 vor.

Die Zahl der jährlich neu Eintretenden mag durchsehnittli.h etwa 20 betragen. Besteht die Hälfte davon in Aspiranten, die andere Hälfte aus Truppenoffizieren, so steigt also die dadurch entstehende jährliche Aus-

gabe auf Fr. 6000.

Zu A r t . 6.

Ju jedem kantonalen Militärgeseze wir.^ deu .^autonalu.ilitärbehorden oder den Regierungen das Recht eingeräumt, Kantonaloffi^iere ^. entlassen, iu Disponibilität zu versehen , oder wie sonst die Massnahme genannt wird. Die einen Geseze gewähren die Besngniss allgeniein ; andere beschränken sie mehr oder weniger auf bestimmte Fälle, oder sehreiben motivirte Schlussnahmen vor.

Dass dem Bundesrathe in Be^ug aus die Offiziere des eidgenossischen Stabes eine ähnliche Befu^niss eingeräumt wer.^e. ist ein schon ost ge-

fühltes Bedürfniss, welchem der Vorsehlag im Art. 6 abzuhelfen s...ht. Die

35 Fälle, aus welche diese Besugniss beschränkt wird, geben hinreichende

.gewähr gegen Missbrauch und Willkuhx.

ll. .l^te^icht.

Z u A r t . 7, 8 und 9.

^urch die Einsührnng des Jägergewehres und der gezogenen Wasse bei der Jnsanterie überhaupt haben die Schiessübungen eine ganz andere Bedeutung gewonnen als früher. Braisions- und weittragende Gewehre in den Händen eines Soldaten, der wenig Schiesssertigkeit und wenig Uebung im ^iftanzensehäzen b.sizt, nüzen wenig. Nachdem der ganze Auswand für die Einführung der gezogenen Gewehre stattgefunden, darf man sieh also nicht scheuen, dem Manne auch eine grossere Uebung im ...gebrauche des Gewehres beizubringen.

^ie bestehenden Vorschristen sür die Zielschiessübungen der Jnfanterie wurden zu einer Zeit erlassen, wo an die allgemeine Einführung des gezogenen Gewehres noch nicht gedacht wurde, und sie sind, auch abgesehen hievon, hochst lükenhast. Für den Rekrutenunterricht besteht gar keine, für die Wiederholungskurse des Auszuges uud der Reserve nur die

vage Vorschrist : ..Ueberdiess soll die Mannschaft alljährlich im Zielschiessen

geübt werden.^ Jn den Kantonen, wo guter Wille und Eiser sür die Hebung des Militärwesens vorhanden ist, wurde .Leidliches geleistet, in andern dagegen wenig oder nichts.

^ie vorliegenden .Anträge be^weken nun, die bisherigen Lüken zu beseitigen und den Schiessübuugen diejenige Vflege zuzuwenden, die ihnen bei der neuen Bewaffnung gebührt. Vor Allem werden auch sür den Rekrutenunterrieht die Zielschiessübungen positiv vorgeschrieben, und sowol sür diesen , als auch für die Wiederholungskurse das Minimum der Schüsse bestimmt. Gerne hätten wir dabei zwischen dem Jäger- nnd dem Vrela^Bnrnan.^ Gewehr eine Unterscheidung gemacht, und für ersteres

eine holdere Schuss^ahl gefordert; allein mit Rüksicht daraus, dass die je^ige

Bewafsnung nur eine vorübergehende ist, und voraussichtlich bald durch ein neues Gewehr mit einheitlichem .Kaliber erseht werden^ wird , standen wir davon ab, und erachten es als Aufgabe der praktischen Durehsührung und Entwiklung, sür die hohern oder eigentlichen Vrä^isionswafsen vermehrte .^ehiessübungen, sei es durch Prämien, oder andere Mittel zu erzielen.

^ie beantragte ^ahl der Schüsse ist eine bescheidene, und in mehreren Kantonen nmg bis je^t mehr als das hier . Gesorderte geleistet worden sein, allein wir erachten es sür besser, die Forderungen nicht zu hoch zu stellen, dann aber desto entschiedener aus deren allgemeiner ^urehsührung zu bestehen.

^ie Zahl der Schüsse für das gan^e Buudeskontingent wird naeh dem Vorschlage jährlich betrageu : für zirka 11,000 Jäg^ und ^üselierrekruten zu 40 Schüssen 440,000

,, ,^ 54,000 Gewehrtragende des Anzuges ,, 15 ,, ,, 25,000 ,, der Reserve ,, 10

,, ,, Total

6^0,000 250,000 1,350,000

36 Den Sehuss durchschnittlich zu 5 Eent. berechnet, so macht diess einen jahrlichen Auswand aus von Fr. 67,500, diese Summe ist jedoeh für alle Kantone, die jezt schon ihre Bflicht erfüllten, keine nene Last, und darf also nicht ersehreken.

Um den Wetteifer für das militärische Zielschiessen zu weken, schlagen wir im Fernern die Einführung von Prämien vor. DasRähere über die Vertheilnng der Vrämien zu bestimmen, muss natürlich einem Reglemente vorbehalten werden. Richt nm dem leztern vorzugreifen, sondern nur um die praktische Ausführung zu veranschaulichen, führen wir Folgendes an : Eine Auszüger-Kompagnie von 100 Gewehrtragenden hat 1500 Schüsse abzugeben ; als mittlere Schiessdistanz gelten 400 Schritte . Tresserzahl 40 ^ oder 600 Treffer, für jeden Treffer 3 Eent. ^rämie, macht für die .Kompagnie Fr. 18; diese unter die drei besst^n Schüfen der Kompagnie, d. h. diejenigen, welche die hochste Trefferzahl haben, vertheilt, im Ver-

hältniss von Fr. 10, Fr. 5 und Fr. 3. Jn der Wirklichkeit wird natürlich

auf verschiedene Distanzen geschossen, zur Bestimmung des Brämienantheils aber immer die Tresserzahl auf die angenommene Distanzeneinheit von 400

Schritten redu^irt, z. B. 1200 wirkliche Treffer einer Kompagnie auf 200 ^ehritte haben nur den Werth von 600, und 300 wirkliche Treffer

auf 800 denjenigen von 600 ^rämientreffern.

Reben den Brämien für die bessten Schüfen in den Kompagnien konnen noch solche eingeführt werden für die taktischen Einheiten selbst, in der Weise, dass z. B. denjenigen drei Jägerkompagnien, welche im betreffenden Uebnngsjahre die hoehste Brozent.^ahl von Treffern erreicht haben, Brämien von je Fr. 100, 50 und 20 zuerkannt würden, und ähnlich bei den übrigen, je mit der nämlichen Waffe ausgerüsteten taktisehen Einheiten.

Bei einem solchen Vrämienf.^steme wird nieht bloss der Wetteifer der einzelnen Soldaten, sondern auch der verschiedenen taktischen Einheiten unter sich erheblieh gesteigert werden. Hierzu wird, so viel oder mehr als ..ie Geldprämien selbst, das Ehrgefühl beitragen, denn eine Ehrenanszeichnung wird es wirklieh sein, als der besste Schise der Kompagnie,

oder als die besste Schüzenkompagnie des Bundesheeres offiziell prokla-

mirt zu werden.

Ueberdiess wird das Vrämiens^stem auch zu einer siehern Leitung und Kontrolirung der Sehiessübungen selbst führen, da zur Vrämienerwerbung genaue und zuverlässige Ausweise erforderlich sind, und es hiedureh auch moglieh wird, eine nähere Einsieht und Uebersieht in die Sehiessleistungen der Bundesarmee überhaupt zu gewinnen, was nach den bisherigen Einrichtungen nur hochst mangelhaft der Fall war.

Was die Ausgaben anbetrisst, welche dem Bunde verursacht werden, so würden dieselben nach den oben angegebenen Grundlagen sieh herausstellen wie folgt: Auf die 1,350,000 ...^ehüsse, welche in den Wiederholnngsknrsen

37 des Auszuges und der Reserve gethan werden , 40 .^ d. i. 540,000 Treffer angenommen, und auf den Tresser 3 Eent. Bxämie gefegt, so würde diess einen Betrag ausmachen von . . . . . ^ . . ^r. 1 6,200 dazu für Kollektivprämien an taktische Einheiten . . .

,, 1,000 für ^nrchführung eines ähnlichen Systems auch bei den . .

Scharfsch^eu und der Artillerie zirka

. . . . . .

,,

5,000

zusammen ^r. 22,200 ^iese Summe betrachten wir Zwek, der damit angestrebt wird.

nicht als z^ hoch für den wichtigen

Jm Gesezvorsehlage selbst werden übrigens die ^ahlenverhältnisse und andern Aussührungsbediugu..gen nicht fir.irt, so dass in dieser Begehung noch freie Hand bleibt, und Hand in Hand mit den zu machenden prak^ tischen Erfahrungen die allmälige definitive Regulirung sich bilden kann.

Ausser den Schiessübungen in den militärischen Unterriehtskursen Riehen wir auch diejenigen der freiwilligen Schiessvereine in Betracht. Bei unserm Wehxsi..steme , wo jeder Bürger die Waffen zu tragen verpflichtet ist,

auf die militärische Ausbildung selbst aber eine lange ^eit nicht ver-

wendet werden kann , sind diese freiwilligen S.hüzenvereine und Schiessübungen ebenfalls von grosser Wichtigkeit, uud solche desshalb im Jnteresse des W.hrwesens mogliehst ^u fordern.

Aus diesem Gedanken beruht der Vorschlag von Art. .....

Wir halten dafür, der Bund sollte die freiwilligen Sehü^nvereiue in ähnlicher Weise durch Vrämieu ermuntern , wie die eigentlichen militärischen Schiessübungen. Ju diesem Sinne macht sieh die offeutliche Stimmung , besonders bei der Einführung des Jägergewehrs uud der daran sich knüpfenden Entwiklung des ^eldschi^enwesens immer mehr geltend , und die von den Kantonalmilitärbehorden eingeholten Gutachten uud Ansichten sprechen sich grundsäzlich auch alle in diesem ^inne aus, oowol über die Art der Uuterftüzung dieselben^ von einander abweichen. ^as angedeutete ^rämiens.^ftem nun betrachten wir als das richtigste ; alle nähern Bedingungen aber , die ein herein zu ersüllen hat, um zum Brännenb^uge berechtigt zu sein , müssen einem Reglemente vorbehalten werden. ^ie Ausgabe, welche diese Unterstüzung nach sich ziehen wird , lässt sieh im Voraus sicher nicht berechnen ; es hängt davon ab, welcher Brän.iensa^ per Tresser angenommen werden soll, und welche Ausdehnung die freiwilligen Sehüzenvereine erhalten.

Jmn.erhin wird der Gesamtbetrag uach unserer Ansieht die für die Militärschiessübnngen berechneten ^r. 22,200 nicht erreichen, so dass die Vrämien sür mili-

tärische und freiwillige Schießübungen zusamn.en aus höchstens Fr. 4l),l)00

jährlieh zu stehen kommen werden.

Zu Art. l0.

Raeh der bestehenden Vorschrift soll die Landwehr alljährlich wenigsiens einen Tag zur Uebung uud Juspettiou zusammenlesen werden.

38 Diese Bestimmung wurde in den Kantonen u.^leieh vollzogen. Besammlnng und Entlassung finden an vielen Orten am ^eichen Tage statt, so

dass für die Uebung und Jnspektion so zu sagen keine Zeit übrig bleibt.

Die Handhabung einer erträglichen Ordnung und Disziplin ist übexdiess bei solchem Versahren nicht moglich.

^chon eine Reihe van Kantonen haben desshalb das Gesuch gestellt, die Besammlung der Landwehr zur Jnspektion und Uebuug nur alle zwei Jahre vorzunehmen , dagegen aber darauf die doppelte Zeit zu verwenden.

Und einer Anzahl von Kantonen musste diess , der Dargelegten Gründe ^wegen, schon bisher gestattet werden. Wir sind nun der Ansieht, es solle gese^lieh festgestellt werden, dass die Landwehr nur alle zwei Jahre ^usammengezogen werde, dafür denn aber auf z w e i Tag.., den Besammlungstag nicht inbegrissen. Jn dieser Weise kann am Besammlungstage selbst die Einordnung der Mannschaft stattfinden ; der zweite Tag ganz zu Uebn..geu verwendet und am dritten die Jnspektion vollzogen und die Mannsehast entlassen werden. So werden die Landwehrmusterungen nicht vorherrschend

Belustigungstage sein, sondern in Beziehung aus Disziplin und praktischen

Rnzen entschieden gewinnen.

Mehrkosten entstehen dadurch nicht.

Zu Art. 11 und 12.

Der R..krute..uuterricht der S.harff.hüzeu ist nach den bestehenden Vorschriften aus 28 Tage bestimmt; jedoch sollen die Rekruten in den Kantonen einen Vorunterricht in der Soldatenschule und im Sehiessen erhalten.

Seit langem ^nuu hat sich der Uebelstand bemerkbar gemacht, dass

diese Unterrichtszeit zu kurz ist, und überdiess in keinen. Verhältnis.. steht

zu der Unterrichtszeit der Rekruten in andern Wassen. ^o sind für den Jägerrekruten (sreilieh ohne Voruuterrieht) 35 Tage, für die Rekruten des Genie, der Artillerie und Kavallerie je 42 Tage (nebst Voruuterricht in der Soldateusehule) vorgeschrieben. Die kürzere Justruktious^eit sur die ^..harsschüzen hat nnn nicht bloss den Uebelftand einer ungenügenden Ausbil..ung sur unsere feinste Vr.^isiouswasse , sondern auch das zur ^olge, dass der Andrang ^u dieser Wasse sehr stark und bei den übrigen verhaltnissmässig zu schwach sich ^eigt. Die daraus hervorgehende Kostenvermehrung de^ Bundes kann auf zirka ^r. 10,000 jahrlieh angeschlagen werden.

Jezt sind für die Scharfs^üze..kompagnien, neben ^en Wiederholnngskursen von 2 zu 2 Jahren, auch besondere Schießübungen vorgeschrieben, d. h. je für diejenigen Kompagnien, die im betreffend. Jahre nicht in den Wiederholuugskurs berufen werden. Diese ^ehiessübnngen solleu je zwei Tage dauern , die Besammluugs ^ und ^ntlassuugs.tage nicht iubegriffeu. Die Uebungen sollen kompagnieweise oder in angemessenen Abtheilungen ^geschehen.

Die Erfahrnug hat aber gezeigt, dass diese beso..deru^chiessübuugeu .einen geringen praktischen Ru^en gewähren. Am meisten fehlt es au einer

3.^ gehörigen Leitung und Aufsicht, und infolge dessen auch an einer hinreichenden Handhabung der Disziplin. Wir beantragen desshalb, diese besondern Schiessübungen der Scharsschüzen fallen zu lassen, und dagegen die Wiederholnngskurse um die entsprechende Zeit, d. h. je um 2 Tage ^u verlängern. eine Kostenvermehrung entsteht dadurch nicht, im Gegentheile werden je ein Besammluugs- und Entlassungstag erspart.

Zu Art. 13.

Hier wird einem Verhältnisse zu Leibe gerükt, das im Jnteresse unsers Milizs^stems aus die Länge nicht geduldet werden kann, dem sogenannten Magazinirungss^stem der Sturer und des Jnfanteriegewehrs, das in einer Anzahl von Kantonen noch besteht.

Was nämlich den Stuzer , das Jäger- nnd^relat-BurnandBewehr betrisst , so ist es im direkten Widerspruche mit den in neuerer Zeit immer mehr hervortretenden Bedürfnissen und Bestrebungen, den Soldaten aueh ausser der .Dienstzeit mit seiner Waffe sieh vertraut zu machen und in freiwilligen Vereinen sich damit zu üben. Wenn dem Manne zu Friedenszeiten das Gewehr nicht vollständig anvertraut wird; wenn er hier nicht dasselbe gehörig zu unterhalten und damit sich zu üben lernt : so ..st fast noch grössere Gefahr vorhanden, ihm dasselbe in Kriegszeiten zu übergeben. .^lso dem Manne, der berusen ist, im Kriege die Waffe zu führen , dieselbe auch in Friedenszeiten , und zwar in seinem eigenen Hanse, anvertraut .

Jndem wir Jhnen den nachstehenden Gesezvorschlag zu guter Aufnahme empfehlen, versichern wir Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 3. Januar 1862.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Stampi.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ie^.

40 ^ese^ors^la^ betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen de.... Geseze... über die eidg.

Militäror^an.fation vom 8. ^ai 1^50.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , ^ nach Emsieht einer Bots.hast des Bundesrathes vom 3. Januar 1862,

beschliesst folgende Abänderungen und Ergänzungen des Gesezes über die Militärorganisation vom 8. Mai 1850:

^eno^er ^tab.

Art. 1. (^nfa^ zu Art. 21, 22 und 23.) Die ge^l.ch vora.esehene Zahl von Obersten, Oberstlientenants und Majoren des General-, Genie^ und Artilleriestabes kann übersehritten werden, wenn bei einer beschlossenen Armee-Eintheilung für die Besezung der verschiedenen Kommando's und Stäbe eine solche Ueberschreitung nothwendig erseheint.

Art. 2. ^lbäuderung von Art. 2l und 23.) Jn den Generalund ^lrtilleriestab kennen auch ^ubaiteruofsiziere mit erstem und ^weitem Unterlieuteuantsgrade aufgenommen werden.

Art.

3.

(Abänderung von Art. 26, Lnl. h.)

Das Veterinärper-

sonal (als ...lbtheilung des Gesundheitsstabes) besaht aus den.. Oberpferdarzt mit Majors- oder Oberstlieutenantsrang und einer unbestimmten Zahl von Stabspserdärzten mit Majors-, Hauptmanns- oder .^berlieutenantsrang.

...lrt. 4. (Erweiterung des Art. 31.) Die Vorsehrist von Art. 31 über die Zulassung von Aspiranten für den Geniestab soll aneh für den General- und Artilleriestal.. seine Anwendung finden. Die ^ehrl^urse und Vrüsnngen, welehe die Aspiranten dieser Waffen zu bestehen haben, werden durch das Reglement bestimmt.

Art. 5. (Ren.) Als einmaliger Beitrag an die E^uipir^ng eines ^ssi^iers , welcher in den General- , Genie - oder Artilleriestab eintritt, befahlt der Bund..

.... denjenigen, welche Aspiranten waren . . . . . . Fr. 2l)0 b. denjenigen , die bereits .^fsiziere bei den Kontingentstruppen waren . . . . . . . . . . . .

.. 4l)^

4t Diejenigen, welche diesen Beitrag empfangen, dürfen vor Ablauf von fünf Jahren die Entlassung aus dem Stabe nicht verlangen.

Art. 6. Der Bundesrath kann, durch motivirten Beschluss, auf den Antrag seines Militärdepartements, aus den .Listen de.^ eidgenössische^ Stabes streichen : 1) Jeden, der durch die ordentlichen Berichte zu einer entehrenden Strafe oder zu einer solchen Strafe verurtheilt wurde, welche den gänzlichen oder theilweisen Verlust der bürgerlichen Rechte nach

sich zieht.

2) Jeden, der sich im Zustand des Bankerotts oder der Einstellung ^ in seinen bürgerlichen Rechten befindet.

3) Jeden, der in fremde Dienste tritt, oder sich ohn e Urlaub für mehr als drei Monate aus der Schweiz entfernt, oder seine Abwesenheit mehr als drei Monate über den bewilligten Urlaub hinaus ohne^

genügende Entschuldigung verlängert.

4) Jeden, der, wenn er sich im Auslande befindet, im Fall einer Bewafsnung ohne genugende Entschuldigung nicht in das Vaterland

zurükkehrt.

5) Jeden, welcher nach der Verkündigung einer Marschbereitschaft ohne Urlaub die Schweig verlässt, oder sich ohne Anzeige seines neuen Aufenthaltes v.^n seinem bisherigen Wohnorte wegbegibt. unvorWegrissen der Strafe, die ihn als Ausreisser treffeu kann.

6) Jeden, dem offenkundig schlechte Aufführung oder Unfähigkeit zur Last fällt.

lInterricht.

Art. 7. (Ergäuzung von Art. 62, 64 und 65.) ^ür die ^ielfchiessübungen der Jnfanterie wird als Minimum vorgesehrieben : 1) Jn den Rekrutenkursen : für jeden Rekruten 40 ..Schüsse.

2) Jn den Wiederholungskursen .^. des Auszuges. für jedn Gewehrtragenden 15 Schüsse, h. der Reserve: für jeden Gewehrtragenden 10 Schüsse.

Wo der Wiederholungsunterricht je nur das zweite Jahr stattfindet,

soll die Zahl der Schüsse verdoppelt werden.

Art. 8. (Ren.) Der Bund se^t alljährlich eine Summe aus, um als Bräunen sur die Schiessübungen in den Wiederholuugskursen verwendet zu werden.

Ein Reglement wird das Rähere bestimmen, sowol über die Schiessübungen selbst, als über die Art und Weise der Brämienvertheilung und die zu übende Kontrole.

Art. .). (Reu.) Ebenso sezt der Bund jährlich eine ^umme aus,.

um nach ähnlichen Grundsätzen als Brämien an sreiwillige Schiessvereine,.

die sieh mit ordonnanzmässigen Schiesswaffen üben, vertheilt zn werden.

42 Ein Reglement wird bestimmen, welche Bedingungen ein Verein zu erfüllen hat, um für diesen Brämienbe^ug berechtigt ^u sein.

Art. 10. (Abänderung von Art. 66.) ....^e Landwehr soll alle ^wei Jahre wenigstens z w e i Tage, den Besammlnngstag nicht inbegrissen, ^ur Uebung und Jnspektion zusammengebogen werden.

Art. 11. (Abänderung von Art. 6..) und von ^lrt. 3 des Gesezes vom 30. Jänner 1854. ^) ^.er Unterricht für die Rekrnlen der Scharsfchüzen soll .^5 Tage dauern.

Art. 12. ^er Art. 4 des Gesezes vom 30. Jänner 1854, betreffend die Schiessübungen derjenigen Scharsschi^enkompagnien, die im Lause des Jahres keinen Wiederholungskurs zn bestehen haben , ist ansgehoben.

An die Stelle dieser Schiessübungen tritt eine verhält..issmässige Verlängerung der Wiederholuugskurse.

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Art. 13. Das Magazinirnngssi.stem ist bezüglich aus den Stuzer und das gezogene Jnfanteriegewehr aufgehoben.

^lrt. I4. (Zusaz zu Tafel ll und lll der Militärorganisation. ^) .^ie Korpspserdärzte konnen uut Berükstehtigung der Aneiennität zum l.

Unterlieutenauts- und bei besonderen Verdiensten bis zum Oberlieutenantsrange vorrüken.

Art. l 5. ^er Bundesrath ist init der Vollziehung dieses Gesezes beauftragt, und es ist dasselbe iu die osfi^elle Gese^sammlung aufzunehmen.

^) Siehe eidg. ..^esezsammlung, Band I^, Seite 24.

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Botschaft und Gesezentwurf, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen des Gesezes über die eidg. Militärorganisation vom 8. Mai 1850. (Vom 3. Januar 1862.)

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