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Schweizerisches Bundesblatt

^. Jahrgang. l.

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Nr. ^.

11. Jänner 1862.

Bericht und Antrag

des schweizerischen Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Errichtung eines stenographischen Bulletins über die Verhandlungen der eidgenössschen gefezgebenden Räthe.

(Vom 30. Dezember 1861.)

Tit..

Schon beim ersten Zusammentritte der schweizerischen Bundesversammlnng im November t 848 wurde von mehrern Mitgliedern der Wunsch ausgesprochen, dass über die Verhandlungen der eidgenössischen gesezebenden Rathe ein stenographisches Bulletin herausgegeben werden moehte , und sowol der Bundesrath als Kommissionen wurden mit der Begutachtung dieses Gegenstandes beauftragt ; allein obgleich sich eine grosse

Geneigtheit kund gab, die versassungsmassige Oeffentlichkeit der Verhandlungen durch eine solche Einrichtung zur vollen Wirklichkeit zu bringen, beschlossen gleichwol beide Rathe in der Frühlingssizung des folgenden Jahres, den Anträgen aus Errichtung eines solchen Verhandlnugsblattes vor der Hand keine Folge zu geben.

Dass dieser verschiebende Beschluss gefasst wurde, obgleich die Stimmung der h. Rathe den. Unternehmen günstig war, wird nicht anffallen, wenn man weiss, dass nach den damals aufgestellten Kostensberechnungen der eidgenossische Fiskus per Bogen Fr. 110 a. W. (Fr. 15...... 42 n. W.)

bezahlen und dafür 500 Gratisexemplare erhalten sollte, und wenn man ferner weiss, dass bei einer solchen Subvention die Auslagen des Bundes-

sich ans Fr. 135,000 belaufen hätten.

Bundesblatt. Jahrg. .XIv. Bd.I.

^

2

18 Roch in der nämlichen Session der Bundesversammlung wurde bei ..Gelegenheit der unrichtigen Mittheilung eines Votums von Reuem darauf aufmerksam gemacht, wie wünschbar es wäre, dass die Verhandlungen der

.beiden Räthe in irgend einer Weise getreu und vollständig in die Oeffent-

lichkeit gebracht werden, und seither ist die Klage über den Mangel einer solchen Einrichtung bei jedem neuen Zusammentritte der Behorde, sowol in. ihrer Mitte als in der Bresse stets wieder laut geworden. Endlich wurde der Bundesversammlung während ihrer legten Session von sach-

kundiger Seite, über die Errichtung eines stenographischen Büiletins ein

vom 4. Dezember 1860 datirtes Memorial eingereicht, welches über die Einrichtung, den Umfang und die Kosten genaue Angaben und Berechnungen macht, und nicht nur die Sache als leicht aussührbar, sondern auch als mit Kosten von höchstens 20 bis 30,000 Franken verbanden

darstellt.

. Auf den einstimmigen Antrag der Betitionskommission beschloß der Nationalrath in seiner Simung vom 14. .Dezember l 860, dieses Memorial zur nähern Brüsung und Berichterstattung dem Bundesrathe zu überweisen, und diese Behorde gibt den. erhalteneu Auftrage durch die gegenwärtige Botschaft die verlangte Folge.

Uebex die Frage, ob ein stenographisches Bulletin wirkliches Be.^

dürsuiss sei, herrscht kein ^weifel.

Die romanische Schweiz hat stets einstimmig die stenographische Veroffeutlichung verlangt, und schon die Rüksicht für diese so bedeutende Minderheit der schweizerischen Bevolkernng , welche in dieser Weise der Bublikation eine hauptsächliche Garantie ihrer Rechte und Jntexessen erblikt, dürste entscheidend sein. Richt mit Unrecht erwarten die Repräsentanten dieses wiehtigen Theiles der Eidgenosseuschast, dass^ ihrem vielfach geäußerten Wunsche Rechnung getragen werde, sobald die .^ache als ausführbar nachgewiesen ist.

Auch zum Theil in der deutscheu Schweiz wird die stenographische

Verossentlichuug als wichtig betrachtet. J^. Kanton Bern ist die ^er-

osfeutlichuug der Grossrathsverhandlung.m schon seit dem Jahr 1831 durch Verfassung und Gese^ dem Volke garantirt, und der Grosse Rath

hat alle Anträge aus bloss auszugsweise Veröffentlichung, als im Wider-

spru.he mit den Jnteressen seiner Bevölkerung, konsequent abgewiesen.

Jn der Eidgenossenschaft wird ein^ stenographisches Verhandlung^ blatt die durch ^lrt. 8^ der Bundesverfassung ^) de^u Volke gegebene Gewähr der Oessentlichkeit der Verhandlungen der Bundesversammlung, welche gegenwärtig ausschließlich den Bewohnern der Bundesstadt zn gut kommt, ^ur vollen Verwirklichung bringen. Die Möglichkeit, von den Verhandlungen ^er Räthe sich genaue .^..nntniss zu verschaffen, wird nicht

^) Die Slzungen der beiden .^äthe sind in der .^.egel offentli^.

19 länger das Brivilegium einer einzelnen Lokalität bleiben ; die Tribüne wird nicht nur für Bern bestehen , sondern sie wird für die ganze Eidgenossenschast aufgeschlossen , die Möglichkeit, die Verhandlungen der Räthe zu hören oder zu lesen, wird für die Bewohner aller Kantone gleich gemacht werden, und die Bundesversammlung wird nicht mehr vor einem Bublikum, sondern vor dem Volke verhandeln.

Aus der einen Seite werden die stets wiederkehrenden Reklamationen der Mitglieder der Bundesversammlung gegen Entstellung ihrer Worte durch ein stenographisches Bulletin für ein und alle Mal beseitigt und die Räthe gegen ungerechte Zulagen geschult. Aus der andern ^eite wird das durch den bereits genannten Art. 82 der Bundesverfassung auerkannte Recht der Wähler, die Verhandlungen anzuhoren, von einer durch die Lokalitat der Tribüne beschränkten , aus dem Rapiere stehenden Besugniss ^u eiuer Wahrheit gemacht. Wie hoch vom politischen Standpunkte aus ein solcher Vortheil zu schälen ist, wird in der Eidgenossenschast einen Jeden die vielsach gemachte Erfahrung belehren , dass die .Öffentlichkeit der ges.^gebeudeu Behörden und die genaue Kenntuiss des Bürgers von ..^r Th.itigkeit ..^r Repräsentanten di.. Haupt^.ud.age unserer demokratischen Einrichtungen sind und bleiben.

Roch mehr als die Bürger werden die kantonalen B e h ö r d e n aus einem eidgenössischen Verhandlungsblatte Vortheil ziehen, weil die Verhältnisse unseres Föderativstaates es mit sich bringen, dass in jedem .^antone die Administrative und die Gerichtsbehörden über die Entwiklung der eidgenössischen , für die ...^au.ton.. Regel machenden G....s.^gebuug , über die Euts.heide .^er Bundesversammlung in ^ompetenzftreitigkeiten zwischen den Kantonen, über Geseze uud Beschlüsse, betreffend das Militär, die Bosten, Strassen, Brükeu, ^olle, Mass und Gewicht uud über .manche andere, die G^sezgebung, Verwaltung uud Rechtsprechung der Kantone bedingende Verhältnisse eine genaue .^enntniss der in der Bundesversammlung gefallenen Voten haben müssen.

Die meisten konstitutionellen Staaten, selbst die weniger grossen, wie Belgien uud ^ie kleinern Staaten Deutschlands, haben in ihren Kammern die nämliche Einrichtung, und erbliken in ihr eine nicht unwichtige Gewähr ^

der bürgerlichen und politischen Freiheit.

Dem in der Bundesversammlung gegen die stenographische ^ublikatiou schon mehrfach erhobenen Einwände, .^ass viele uud überslüsstge Reden provozirt werden, dürfen wir geradezu die Behauptung entgegenstellen, dass die Aussieht auf eine wortgetreue uud vollstäudige Veröffentlichung wohi noch eher uud häufiger ^sieh als einen Beweggrund erweisen ^ird, keine überflüssigen und allzu wortreichen Reden zu halten , au welchen bekanntlich bas Volk kein Wohlgesalten hat.

Hinsichtlich der Ausführung macht das ^u begutachtende Memorial den Vorschlag, die Verhandlungen nur iu derjenigen .Sprache wieder zu

^0 geben, in welcher sie gehalten werden, und von jeder U.ebersezung zu abstrahiren. - So neu und ausfallend dieser Ausweg ist, so muss doch eine genauere ^rüsuug zur Ueberzeugung führen, dass er bei den exzeptionellen sprachlichen Verhältnissen, welche in der Bundesversammlung herrschen, vor der .Hand der ^wekmässigste ist. Es ist vor Allem aus nicht zu ve..^ kennen, dass bei solchen halboffneren Verossentlichungen keine Verpflichtung zur Publikation in allen drei anerkannten Sprachen besteht, wie bei der Vublikatiou von Gesezen, deren Kenntniss bei Jedermann präsumirt wird^ und die daher Jedermann zugänglich gemacht werden müssen , sondern es genügt, wenn dem Leser die Wirklichkeit vorgeführt wird, wie sie der ans der Tribüne. Anwesende anhoren kann. Eben so wenig ^ als der ledere eine Ueberse^ung des Angehorten ^u verlangen befugt ist, eben so wenig der Leser der gedrukten Verhandlungen.

dieselben sollen nichts mehr und nichts weniger sein als ein treuer Spiegel der Versammlung , sie

sollen eiu möglichst. vollständiges uud getreues Bild der Verhandlungen geben und das richtige Echo des in den Ration Gesprochenen bilden. -Alles das ist bei der Ueberse^uug nicht vollständig moglich ; denn auch bei sorgsältiger Arbeit wird manchmal das Original verwischt und entstellt, namentlich bei solchen Uebersezungen . die mit der grossten Schnelligkeit besorgt werden, und wo an einem und demselben Vortrage mehrere Ueberse^r arbeiten müsslen. Zudem würden Verheerungen in die Herausgabe gebracht, welche das Erscheinen des Bulletins am folgenden Tage unmoglich maeh.eu und daher dessen Werth vermiudern u.üssten, während aus der andern Seite der ^ruk in allen drei Sprachen natürlich auch fast dreifache Kosten, statt bloss eiusache ^ur ^.olge hätte, ohne dass desshalb aus einen dreisa.h erweiterten Leserkreis gehofft werden ko....t... ^a es eine bekannte Thatsache ^ist, dass die Kenntniss wenigstens von ^vei Sprayen, der dentsehen und d^r srau^osis.^en, nirgends so verbreitet ist^ wie in der ^ehwei^, uud da die Bevolkernng, welche sich um die Verhandlungen der Räthe vorzugsweise interessirt, ^um grosseren Theile den gebildetere Klassen augehort , so wird eine Mitthellung der Vortrage bloss iu den .^.rigiual-

sprachen der Verbreituug des Bülletins nicht mehr hinderlich sein, als die

Verschiedenheit der .^pra.hen das Versta ndniss in den Räthen selbst hindert. Wenn aber der ^all eintreten sollte, dass ein deutseh gehaltener Vortrag vorzugsweise eine srau^osische Bevolkerung interessiren sollte, oder umgekehrt, so wird die Tagespresse sogleich die Gelegenheit ergreisen, die ^Ueberse^ung zu besorgen.

Wir erinnern daran, dass ein stenographisches Bulletin in der hier vorgeschlagenen ^orm über die Verhandlungen in der ^euenburgerangele^nheit herausgegeben und mit Freuden begrüsst worden ist.

Sollte si.h srüher oder später das Bedürfniss einer rein franzosischen Ausgabe fühlbar machen , so konnte sie vorderhand dadurch u..t..rsti^t werden, dass einem Verleger jeweilen die ersten ^robebogeu der ^rigiualausgab^ zur Versü^nug gestellt würden.

21 Würde entlieh das nicht genügen, und würde das Unternehmen gelingen, so koune dann eine Ausgabe in beiden Sprachen bewerkstelligt.

werden .

J.. Be^.g auf die mit dem Unternehmen verbundenen Kosten erklärt das ^u begutachtende Memorial, es habe dieselben in allen ..^unkteu zu hoch berechnet.

Die Ausgaben werden hauptsächlich veraulasst durch den Druk, ^ die Besoldungen der Stenographen und die Uebersezungen.

l.

D r u k k o s t e n.

Um eine richtige Grundlage sür die Berechnung derselben zu erhalten, muss man wissen : 1) wie viele jungen gehalten werden 2) wie viel Drnkbogen für seden Sizungstag nothig sind, und 3) wie viel der Drukt^gen kostet.

l.

Wie viele jungen werden durchschnittlich gehalten^ Jn der Amt.^periode vom 4. Dezember 1854 bis 6. Dezember

1857 hielt

.^. der Nationalrath .

.

.

h . d e r Ständerath .

.

.

... die vereinigte Bundesversammlung

.

.

. ll0 jungen, . 101 ,, 8 ,,

Total 21..)

,,

Also in der Amtsperiode vom Dezember 1854 bis 6. Dezember 18.^7 jährlich im Durchschnitt den dritten Theil, nämlich 73 jungen.

Jn der folgenden Amtsperiode vom 7. Dezember 1857 bis 2. Dezember 1860 hielten .^. der Nationalrath^

h. der Ständerath

.

.

.

.

.

.

. 1 2 1 ^izungen,

.

.

. 1l3

.^.. ^.e vereinigte Bundesversa^umlung

.

.

l2

Total 246

,,

,,

,,

also durchschnittlich per Jahr 82 jungen.

2. und 3.

Wie viel Drnkbogen sind sür jeden Sizungstag erforderlich^ und wie viel kostet der Drukl..ogen .^ Bei der Beantwortung dieser fragen nehmen wir an, dass an jedem Sizungstage bei 4 Stunden Diskussion gehalten und die übrige ^eit

22 zum Rominalappel, Verlesen des Protokolls in beiden Sprachen. Verlesen von Aktenftüken a.ler Art, Uebersezungen , Abstimmungen ..e. verwendet werde. Durchschnittlieh wird aber die Annahme von 4 Stunden reiner Diskussion bedeutend zu hoch sein.

.

Es wird serner angekommen , eine Stunde Diskussion sei gleich 24,000 Buhstaben. Dass aber auch diese .Annahme eher zu hoch als ^u niedrig sei, wird zugegeben werden müssen, wenn man bedenkt, dass bei dieser Vorausse^un^ in der Minute 400 Buchstaben gesprochen werden müssen und dass ein gewandter Kopist bei 10 Stunden Zeit braucht. um einen Aussaz von 24,000 Buchstaben abzuschreiben.

Jn den jungen der vereinigten Räthe wird aber, mit Rüksicht auf die besondere Ratnr der Verhandlungsgegenstände , viel weniger als ini Rational^ und Ständerath gesprochen und durchschnittlich nie mehr als 1^ Stunde Diskussion stattfinden.

Rehmen wir nun im Fernern, um stets zu hoch statt zu niedrig ^u berechnen, nicht den Durchsehuilt der Sizungen der be.den lezten Perioden, sondern diejenige von 1857^ l 860, welche im Ganzen 27, mithin per Jahr ..) Sizungeu mehr hat als sene, so haben^wir a.

78 Sizungen des Rational- und Ständerathes (zusammen jährlich),

die Stunde Diskussion 24,000 Buchstaben und jede Simung zu 4 Stunden Diskussion berechnet, zusammen . . . 7,488,000

b. 4 Si^ungen der vereinigte^ Bundesversammlung , die Diskussion a 1^ Stunde berechnet . . . . .

144,000

zusammen Buchstaben

7,632,000

welche Zahl, da der Bogen des Buudesblattes 42,864 Buchstaben hat, 173 Bogen von Drnk und format des Buudesblattes gleichkommt.

Der Druk würde daher, den ^ogen, wie bei^n Bundesblatt, zu Fr. 40 berechnet, inbegrifsen Sa^, Drnk, Vapier und Spedition, aus ^r. 6,^20 zu stehen kommen.

Stelleu wir neben diese , aus die gegenwärtigen Drukpreise für das Buudesblatt gestite Berechnuug solgende Vergleichung : Das Bundesblatt sür t 86l) hat in der deutsehen Ausgabe l t 0 und in der franzosischen 105 Bogen, den Bogen ^u l6 leiten berechnet, zusammen also .

.

.

.

.

.

. 2 1 5 Bogen.

die amtliche Sammlung in den drei Ausgaben .

52 ...

zusammen

267 Bogen.

Die Gesammtauslagen dafür betrugen ^r. 14,.)65, so dass der Bogeu aus ^r. 56 zu stehen kam.

Dieser E^edent gegenüber dem vertragsmässigen preise von ^r. 40 per Bogen, sür ^az, Druk, Bapier und Spedition rührt von den zahl-

23 reichen, oft mehr als den vierten Theil des Volumen einnehmenden Tabellen des Bundesblattes, indem dieselben unter der oben abgegebenen Zahl von Bogen nicht inbegrissen sind und besonders befahlt werden müssen, und von einem Betrag von Fr. 162, welcher sür Frankatur von Bundesblättern an schweizerische diplomatische Agentschaften im Auslande befahlt werden muss.

Obgleich ein solcher Er^edent beim ^ruke des Verhandlungsblattes nicht vorkommen kann, weil dasselbe keine Tabellen mittheilt, so fügen roir doeh die Bemerkung bei, dass zu Fr. 56 per Bogen die Gesammtkosten des ^rukes aus Fr. 9,^88 zu stehen kommen würden.

ll.

Besoldungen.

.... Nationalrath. 40 Sizungen .

6 Stenographen à Fr. 20 täglich im durchschnitt, macht per Si-

zung Fr. 120, uud im Jahr .

.

.

. F r . 4,800

Zuschlag sür ungefähr 10 zwischen den Sizungen ausfallende Tage a Fr. 10 .

.

^azu der l. Redaktor .

.

.

.

.

b. Ständerath. 38 Sizungen : 4 Stenographen à Fr. 20 maeht per Sizung Fr. 80,

und per Jahr .

.

.

.

Anschlag sür 12 Tage .^r. 10 .

^azu der Redaktor ^. ^r. 3l) per Sizung nebst Zusehlag .^ Fr. 20 .

.

.

c.

.

^ .

.

600 4,000

., 3,040 . ,, 480 . ,, 1,t40 . ,, 240

Bundesversammlung mit den 6 Stenographen des Nationalrathes und dem l. Redaktor Total der ^tenographen-Besoldungen

,, ..,

,,

480

.

.

^r. 14,780

.

. Fr. 2,000

llI.

Kopisten

.

.

.

.

.

.

lV.

Sd.reibmaterial

.

.

.

.

.

.

.

,,

100

R e k a p i t u l a t i o n der Auslagen.

l)

^.ruk

.

.

2 ) Besoldungen .3) Kopisten .

.4) Sehreibmaterial

.

.

.

.

.

.

.

. . . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

.

.

.

9,688

. . 14,780 . ,, 2,000 .

,,

100

Total Fr. 26,568

24 Dass diese Berechnung nicht zu niedrig sein kann, ergibt sich aus

.^er Vergleichung mit den kosten des stenographischen Verhandlungsblattes

des Kantons Bern,. welches, obgleich es mit vollständiger Ausführlichkeit in deutscher und in franzosiseher Sprache erscheint, jährlich zusammen nur ungefähr Fr. 10,000 kostet, von welcher Summe aber die Einnahmen

in Abzug zu bringen sind.

Um Gewissheit ^u erhalten, wie hoch die Kosten eines solchen Unternehmens von Bnchdrukern berechnet würden, sind einige angefragt worden, unter welchen Bedingungen sie dasselbe zn unternehmen geneigt wären.

Das eine der eingegangeneu Anerbieten beschränkt sieh daraus, Druk und Spedition besorgen zu wollen, wosür ilnn bei Fr. 11,2^0 zu bezahlen wären, was mit den Besoldungen der Stenographen und Kopisten bei Fr. 28,100 ausmachen würde. Dabei würden die sämmtlichen Einnahmen der Eidgenossenschaft zufallen.

Rach einem andern Anerbieten, welches den Druk un.^ Verlag auf eigene Gefahr und Kosten ^u übernehmen bereit ist, hätte die Eidgenossen-

schaft bei Fr. 9000 beizutragen und überdiess die Besoldungen im bereits angegebenen Betrage von ungefähr Fr. 16,780 ^u befreiten, zusammen

also bei Fr. 25,780 zu leisten, wogegen sie l 000 Exemplare und 60^, der sernern Abounements^elder erhielte.

Rach eine.m dritten Anerbieten endlich, welches das ganze Unterneh^ meu au^ auf eigene Gefahr und Kosten übernehmen würde, hätte die Eidgenossenschaft bei Fr. ^560 beizutragen und ebensalls die Besoldungen zu bestreiten , zusammen also bei ^r. 23,340 auszugeben, wogegen sie 500 Exemplare und vou jedem über l 000 abgesehen Exemplare 30^.

des Abonnementspreises erhielte.

Jn Bezug aus die Einnahmen , welche das eidgenössische Verhaudluugsblatt zu erwarteu hat und die in den Abonnementsgeldern bestehen, wagt das zu begutachtende Memorial nicht, eine Wahrscheinlichkeitsberechnung auszustellen, obschon eine solche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gemacht werden kann.

Diejenigen schweizerischen Zeitungen, sowol die deutschen als die sranzosischen, welche sich der u.eisteu Leser ersreuen, haben 4 -^ 5000 Abon-

nenten. Jhre Ausbreitung ist hauptsächlich durch zwei Umstände bedingt,

theils durch die Gräuzen des Kautons, dessen Verhältnisse sie vor^ugsweise behandeln und besprechen, theils durch die ^ahl der Anhänger ihrer politischen Richtung. Da nun ein Verhandlungsblatt der Buudesversammlnng nicht in diese Schranken gewiesen ist, indem die Jnteressen an den Verhandlungen der Bundesversammlung in allen Kantonen gleichmassig vorhanden sind , und die rein objektive Darstellung des Verhandele ten bei allen politischen Parteien gleichen Anklang sinden wird, und da ferner eine Folge dieser im Vergleiche zu politischen Blättern sehr günsti-

25 gen Situation die sein wird, dass das Verhandlungsblatt ungefähr so viele Abonnenten finden wird, als eines der Belesensten Blätter, nämlich 2-- 4000, so wird sich auch bei einem Abonnementspreise von Fr. 6 eine Einnahme von nahezu Fr. 12-^24,000 ergeben.

Der eidgenössische Fiskus wird daher nicht allzusehr in Anspruch genommen, sondern es ist sogar die Wahrscheinlichkeit vorhanden, dass die Einnahmen die Ausgaben zu einem grossen Theile deken werden. Sollte sich je ein Uebersehuss der Einnahmen ergeben, so wird er da.^u dienen,

den Aussall auf der Rechnung des Bundesblattes theilweise zu dekeu.

Die Redaktion des Verhandlnngsblaltes muss es sich natürlich an-

gelegen sein lassen , nicht nur durch sorgfältige Redaktion und rasches Austheilen des Blattes demselben Leser zu gewinnen, sondern mit Zeitungsverlegern angemessene Verträge über Ablieferung einer grössern Anzahl von Exemplaren zu einem etwas ermässigte.. Vreise abzuschließen, und damit die Einnahmen ^um Voraus zu sichern.

Das Departement des Jnnern hat es nicht unterlassen wollen , die Erfahrungen, welche schon anderswo hinsichtlich stenographischer Bulletins gemacht worden sind, zu Rathe zu ziehen, und es hat zu diesem Zweke

Erkundigungen über die Einrichtung der stenographischen Verhandlung^ blätter des Auslandes eingezogen.

Jn Varis sind bei dem gesezgebenden Körper 9 Stenographen ^und 5 Redaktoren. Jene beziehen einen Gehalt von ^r. 3^l) bis ,^r. 4l).)..),

d.ese einen solchen von Fr. 4500 bis ^.r. 5000. Während der Republik^ von 1848 bis 1852 erhielten sie einen jährlichen Gehalt von Fr. 8000.

Jn der Zeit zwischen den ^iznngen sind sie frei.

Jn England halten die grossen Zeitungen selbst Stenographen , so^ die Times nicht weniger als 15, welche, da das Oberhaus und das^

Unterhaus ui.ht gleichzeitig Sizung halten, abwechselnd in beiden Kam-

mern arbeiten. Die Redaktion theilt ihre Stenographen in zwei Klassen ein.

Diejenigen. der ersten Klasse erhalten 5 Guineen wöchentlich das ganze Jahr, ohne dass sie nach der Sizungsperiode von der Redaktion bestimmt angestellt sind. Dagegen kann die Redaktion über ihre Dienst^ verfügen, wenn sie ihnen vor ^ .) Uhr Morgens davon Anzeige macht.

Jst dieses nicht der ^all, so konnen sie den Tag für sieh beuten. Diejenigen der zweiten Klasse werden wöchentlich , aber nur so lange die^ Sizungen dauern, mit 5 --7 Guineen bezahlt.

Jn Berlin arbeiten im Herrenhause 10, im Abgeordnetenhause 12 Schnellschreiber, in München in der Kammer der Reiehsräthe 8, in der Abgeordnetenkammer 12. Jn Dresden werden im Ganzen 8 Stenographen verwendet, von welchen, wenn die beiden Kammern gleichzeitig Simung halten, in jeder 4, sonst aber alle 8 in derjenigen Kammer ver^ wendet werden, welche eben Siznng hält. Die Gehalte der festangestellten

^ Schueltschreiber in Dresden , die aus 600 Thaler kommen, nebst T^gFeldern für die Sizungstage, sind in der legten Zeit erhoht worden. Die Redaktoren erhalten verl..ältnissmässig mehr.

Jn Brüssel sind beim Senate 3, in den Kammern 6 Stenographen

.angestellt, jene mit Fr. 1500 bis Fr. 1700, diese mit Fr. 3000 bis Fr. 5000. Zwischen den Siznugsperioden sind sie frei.

Jn den einen Kammern , z. B. in Brüssel, wird der Stenograph ^alle 5 Minuten abgelost, in andern dagegen, z. B. in London, jede .halbe Stunde.

Eine grossere ^ahl von Stenographen kann natürlich mehr leisten, als eine kleinere. Jn London z. B., wo die Sizungen in der Racht .gehalten werden, liest oft ein Redner den Korrekturbogen seines Vortrages, ^während die Simung noch nicht zu Ende ist, und die sämmtlichen VerHandlungen erseheinen schon am Morgen, einige Stunden nach dem ......ehiusfe der Sizung.

Mit wenigstens 10 Stenographen soll man es hier, wo die Sizungen ^m Morgen gehalten werden, der Raehmittag, der Abend und ein Theil der Racht zur Uebertragnng der Eon^epte , so wie ^um Druke benuzt .werden tonnen, dahin bringen, dass beim Ansauge der folgenden Siznng die Verhandlungen der vorhergegangenen ausgeteilt werden konneu.

Der Bundesrath hat gesunden, er konne diese Frage des Bülletins uicht in Anwendung seiuer eigenen Kompetenz erledigen, ^wie er z. B. die Herausgabe des Bnndesblattes durch Verordnung vom 5. März 1840 ^ersügt hat, sondern es müsse, da die Bundesversammlung selbst be^ theiligt ist ^..ud ihre Verhandlungen dabei in ^rage kon.men, anch ihr überlassen sein, auf dem Wege der soxmlieheu Gesezgebung den Grundsaz der stenographischen Verossentlichuug anzunehmen oder zu verwerfen.

Die Zutrage, welche der Bundesrath Jhnen . Tit. , zu stellen die ^hre hat, sind in nachsolgendem Gese^eutwurse niedergelegt.

B e r ^ , den 30. Dezember l 861.

Jm Ramen des schweif. Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e u t .

^. M. Knnsel.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft .

^^i^.

27 ^ese^.tl^rf, betreffend die ^...rau.^abe der Verhandlungen der Bundesversammlung.

Die V u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in der Absicht, dem im Artikel 82 der Bundesverfassung ausgesprochenen Gru..dsa^e der Oessentlichkeit für die Verhandlungen der eidg.

gesezgebe^den Räthe eine weitere Ausführung zu geben ;

nach Einsicht eines Vorschlages des Bundesrathes, ^

beschließt:

Art. l.

Die Verhandlungen der gesezgebenden Räthe sollen durch ein besonderes stenographisches Verhaudlungsblatt unter dem Titel ,, Verhandlungen der schweizerischen Bundesversammlung ^ sür jeden Rath getrennt, bekannt gemacht werden.

Die Verhandlungen der vereinigten Räthe erscheinen in der sür den Nationalrath bestimmten Abteilung des Blattes.

Dieses Verhandlungsblatt ist gleich dem Bundesblatte von jeder ..^tämpelgebühr besreit , und die Versendung ist postsrei für die ganze Schweiz.

Art. 2. Das Verhandluugsblatt theilt die Vorträge möglichst getreu in derjenigen Sprache mit , in welcher sie gehalten werden , die Anträge und Beschlüsse jedoch so.vol in deutscher als in franzosischer Sprache.

Die Ramen ^ der abwesenden Mitglieder sollen , gestü^t ans die amt-

liehe Kontrole, unter den Rubriken ,,entsehuldigt^ oder ,,nicht entschuldigt^ mitgetheilt werden.

Art. 3. Die Verhandlungen des vorhergehenden Tages sollen in der R..gel am folgenden Tage vor 9 Uhr Morgens ausgegeben werden.

Will ein Redner seine Rede schriftlich eingeben , so ist die Ausnahme nnr dann z.. gestatten , wenn die geschriebene Rede mit dem mündliehen Vortrage übereinstimmt.

Einfache schriftliche Berichtigungen der Mitglieder der Bundesversamu.lung und des Bundesrathes, betretend .irrige oder unvollständige Redaktion oder Auslassung in den von ihnen gehaltenen Reden sollen aufgenommen werden.

28 Bei Auständen übe.. die Richtigkeit der stenographirten Redaktion entscheidet das bureau des betreffenden gesezgebenden Rathes.

Art. 4. Der ^bonnementspre.s des Bulletins beträgt ehrlich 6 Franken.

Die Mitglieder der eidg. Räthe haben Anspruch aus ein Freiesemplar.

Art. 5. Dem Bundesrath wird aus dem jeweiligen Budget der für das Bulletin erforderliche Kredit eroffnet.

Art. 6. Gegenwärtiges Gesez tritt mit dem 1. Juli 1862 in ^raft.

Der Bundesrath ist mit dessen weiteren Vollziehung beauftragt.

.

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Bericht und Antrag des schweizerischen Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Errichtung eines stenographischen Bulletins über die Verhandlungen der eidgenössischen gesezgebenden Räthe. (Vom 30. Dezember 1861.)

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1862

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02

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11.01.1862

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17-28

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