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Bericht des

.Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Begnadigungsgesuch des 1. Christian Fischer, 2. Lorenz Majolet, 3. Albert Majolet, sämtlich in Untervaz, Kanton Graubünden.

(Vom 29. November 1901.)

Tit.

Durch Urteil vom 1. Dezember 1900 hat der Gerichtsausschuß des Kreisamtes V Dörfer erkannt, die drei Petenten seien der Übertretung des Fischereigesetzes schuldig und mit Fr. 180 Buße belegt unter Konfiskation des von ihnen benutzten Netzes und Androhung des Entzuges der Berechtigung zum Fischen. Das Gericht stellte dabei in seinen Erwägungen fest, daß Christian Fischer und Lorenz Majolet am 26. Oktober 1900, also zur Schonzeit, im Rhein gefischt, und daß Albert Majolet sich zwar nicht direkt am Fischen beteiligt, dagegen mit einer Flinte bewaffnet den Bewachungs- und Warnungsdienst besorgt und dergestalt an der Gesetzesübertretung teilgenommen habe. Als straferschwerend wurde berücksichtigt, daß die Angeklagten bereits wegen Fischereiübertretung vorbestraft seien.

Die Verurteilten ersuchen um Erlaß des Restes der Buße, an welche sie Fr. 40 in Raten abbezahlt haben wollen. Ein schriftlicher Beweis liegt zwar nur für Zahlung von Fr. 10 vor.

1199 Sie begründen ihr Gesuch damit, daß sie arme Burschen und mit dem besten Willen nicht im stände seien, das zur Bezahlung des Ganzen nötige Geld ,,vorzuschlagend Von behördlicher Seite liegt ein Zeugnis vor, wonach die beiden Majolet ganz arm sind und keinen versteuerbaren Erwerb haben, Christian Fischer aber gemeinsam mit seinen drei Brüdern ein Vermögen von Fr. 2000 in Obligationen bei der Kantonalbank besitze. Das Kreisamt der V Dörfer spricht sich in einer Zuschrift an das kantonale Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement bei Übersendung der Akten dahin aus : ,,Wir hoffen nicht, daß auf Grund so gravierender Akten der hohe Bundesrat Begnadigung eintreten lassen wird. Das hieße nichts anderes als dem Unwesen Thür und Thor öffnen. a Das Bundesgesetz bedroht das Fischen zur Schonzeit, dessen sich die drei Petenten schuldig gemacht haben, mit Buße von Fr. 5--400 und schreibt im weitern vor, daß im Wiederholungsfalle die Buße zu verdoppeln sei. Das Gericht hat daher durch Aussprechen einer Buße von Fr. 60 gegenüber jedem der drei rückfälligen Fehlbaren sich durchaus innerhalb mäßiger Schranken gehalten, besonders da der Frevel von mehreren Personen im Komplott und unter Bewaffnung ausgeführt wurde. Im übrigen ist nach amtlichem Berichte wenigstens einer der Bestraften ökonomisch derart situiert, daß er seinen Bußenanteil ganz wohl entrichten kann, und wäre auch kein Grund vorhanden, den beiden andern die eventuelle Umwandlung der Geldstrafe in Haft zu ersparen.

Wir stellen bei Ihrer hohen Versammlung daher den A n tr ag:

Es sei das Begnadigungsgesuch des Christian Fischer und Genossen abzuweisen.

B e r n , den 29. November 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Begnadigungsgesuch des 1. Christian Fischer, 2. Lorenz Majolet, 3. Albert Majolet, sämtlich in Untervaz, Kanton Graubünden. (Vom 29. November 1901.)

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1901

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04.12.1901

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1198-1199

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