#ST#
Schweizerisches Bundesblatt
XIV. Jahrgang. ll.
Nr. 19.
#ST#
29. April 1862.
Verordnung über
postamtliche Geldanweisungen.
(Vom 24. April 1862.)
Der s c h w e i z e r i s c h e . . B u n d e s r a t h , zur Eiufuhr.mg der im Art. 30 des Posttaxengesezes vom 6. Hornuug l 862 ^) vorgesehenen Barzahlungen (Geldanweisungen) durch die Post , verordnet.
l. E i n f ü h r u n g der G e l d a n w e i s u n g e n .
Die Bostbüreaux übernehmen es, Barzahlungen, welche ihnen zu diesem Zweke eingeliefert werden, mittelst Anweisung durch ein anderes Voftbüreau au die von dem Einzahler bezeichnete Person (Adressat) in der Schweig auszahlen zu lassen.
2. B e t r a g der Anweisungen.
Es können beliebige Betrage, sedo.h von e i n e r Versou und sur den nemlichen Adressaten au einem Tage nicht mehr als das gesezliche Maximum eingezahlt werden, das sür Geldanweisungen aus ein Hauptbüreau der Kreispostdirektion auf Fr. 300 und für Anweisungen aus die übrigen Büreaurx auf Fr. 150 festgesezt ist.
3. Ausstellung der A n w e i s u n g .
Zu Diesem Zweke wird deu. Einzahler ein Briefumschlag zugestellt, ans welchem er den Betrag der Anweisung und die Adresse des Empsängers anzuschreiben hat.
^ Siehe eidg. Gesezsammlung, B..nd VII,
Bundesblatt. Jahrg. XIV. Bd. ll.
Seite
139.
l0
.
138
4. Ausschluss b e s o n d e r e r Bedingungen.
Jrgend welche auf die Auszahlung bezügliche Bedingungen über Münzsorten, Zeitpunkt, .^wek der Zahlung u. s. w. werden von der Bostverwaltung nicht angenommen.
5. ...... a r^ eu.
Die ...^e von Anweisungen wird nach dem Fahrposttarife für Werthstül.e berechnet. ^ür den Briefumschlag sind dem Einzahlungsbüreau fünf Rappen ^u entrichten.
Diese ..^ebüren si.nd vom Einzahler ^um Voraus zu bezahlen.
6. Emp fa ng seh ein.
Ans Verlangen des Einzahlers wird das Voftbüreau demselben sür
die Eiu^ahlnn^ eine Empfaugsb..sehei..igm.g gegen die im Art. 32 des
Vostt.^e..^s.^es für eine W^rlhanfgabbeseheinigung bestimmte .^ebül.r aus^.
stellen.
7. B e f ö r d e r u n g der A n w e i s u n g .
Das .^ostbüreau der Einzahlung besorgt auf dem ordentlichen Bostwege die Uebersen^ung der Anweisung an das Bostbüreau des Bestimmungsortes.
Andere Anweisungen als solche, die von dem Bostbüreau der Einzahlung übersendet werden, hat das Bostbüreau des Bestiuuunngsortes nicht anzuerkennen.
8. G l e i c h z e i t i g e w e i t e r e M i t t h e i luugen.
Der Einsender kann unentgeltlich mit der Anweisung gleichzeitig einen Bries an den uemliehen Adressaten befordern, indem er denselben in den Briefumschlag der Anweisung einsehliesst.
..). Auszahlung.
Das Vo.tbürea^des Bestin.mnugsortes (Bestellungsbüreau) gibt sofort nach Eingang der Anweisung dem Adressaten hievon Anzeige (Avis), dam.t derselbe den Betrag mit dem all.fällig in der Anweisung enthaltenen Briefe aus dem Bostbüreau gegen Bescheinigung ans der Anweisung in Empfang nehme.
Das ^osibürean kann dem Adressaten die Anweisung nebst dem Bar.^ betrag au^ durch die Ablage oder .^en Briefträger gegen Rükgabe der a.^uittirten Anweisung Anstellen lassen.
Von persoulieh unbekannten Adressaten kann das ^ostbüreau zu seiner Sicherheit ..^r der Auszahlung eiueu Versoualansweis verlangen.
10. B a a r s c h a s t s z u s c h u s s .
Das Vostbüreau des Bestimmungsortes wird die Anweisung d^..m Adressaten auf erste Präsentation auszahlen. Wenn jedoch dasselbe für die .Auszahlung von Anweisungen die genügende Barschast nicht besi^t,
^
l 39 so kann es einen Anssehub in Anspruch nehmen, der jedoch nicht über fünf Tage ausgedehnt werden darf und bei der Kreisposlkass.. Znschuss verlangen, zu dessen erforderlicher Verfolgung d^ Kreispostkassiere ermäch-
tigt sind.
1t. Richtbestellung, Rüksendung.
.^.ann wegen Abwesenheit Richtauffindung des Adressaten u. s. w.
binnen 30 Tagen, von dem Eintreffen der Anweisung au gerechnet, die Auszahlung nicht erfolgen, so wird die Auweisung als erlogen betrachtet und der Betrag dem Einzahler wieder zugestellt.
Diese Bestimmung kommt auch bei Poste-r.^tante^nweisungen zur Anwendung.
12. A u s s c h l u ß der B o s t a b l a g e n .
Den Bostablagen ist die Ausftelluug von Geldanweisungen, so wie die Auszahlung auf eigene Rechnung untersagt.
13. Aus lau d.
Die Ausstellung von Geldanweisungen aus Bostbüreaux^ auswärtiger Staaten, so wie die Eiulosung solcher Anweisungen darf nur in so weit stattfiudeu, als hiesür besondere Staatsvertrage bestehen.
14. B o r t o b e f r e i u n g .
^ür Geldanweisungen findet die Vortol.esreiuug in gleicher Weise statt, wie sie für Geldsendungen im Art. 35 ^es Bundesgese^es über die Bosttar^en von. 6. Hornung 1862 vorgesehen ist.
15. Garantie.
Die Boftverwaltung leistet für die Aus^ahluug der Auweisungsbetrage in gleicher Weise gesezliche Garantie, wie für die Versenduug von Geldern.
Reklamationen sind binnen der sur Reklamatiouen wegen verloruer
Werthgegenftände festgesezten Frist (Bostregalgesez vom 2. Juni 184.)^) zu stellen.
16. A n w e i s u n g durch T e l e g r a m m .
Wenn der Einzahler die Geldanweisung durch den Telegraphen befordern lassen will, so hat er die Zahlung gleichwol an das Vostbüreau ^u leisten und neben der Gebühr der Geldanweisung die Telegraphenta^ ^u entrichten.
Das Einzahlungsbüreau wird die Geldauweisung seinem Telegraphenbureau zur Uebermittlung an das Telegrapt.enbüreau des Adressaten zustellen, welches dem Adressaten das Telegramm als Avis ^u übersenden^ ^) Slehe eidg. GesezsammInng , Band I, S^e .^8.
140 und zugleich das Bostbüreau vom Eingang der Anweisung in ^enntniss zu sezen hat.
Das Boftbüreau leistet sodann gegen O.nittung Zahlung in ^.emässheit der gegenwärtigen Verordnung.
17. Ausführung.
..gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Heumonat 1862 in ^raft.
Das Boftdepartement wird für die Ausführung dieser Verordnung die erforderlichen Jnstruktionen und Weisungen erlassen.
Bern, den 24. April 1862.
Der Bundespräsident : Stampai.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft : .
.
.
^ e s .
.
.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Verordnung über postamtliche Geldanweisungen. (Vom 24. April 1862.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1862
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
19
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
29.04.1862
Date Data Seite
137-140
Page Pagina Ref. No
10 003 691
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.