144 #ST#

Aus d e n V e r h a nd l .. n g e n des schweiz. Bundesrathe-.

(Vom 15. Januar 1862.)

Jn Sachen der Bekleidung und Ausrüstung des Bundesheeres hat der Bundesrath an sämmtliche Kantonsregierungen das nachstehende Kreisschreiben erlassen :

,,Tit. ^ "Die verschiedenen, mit Bezng auf die Bewassnnng und Bekleidung der eidg. Truppen noch unerledigten Fragen erlauben im gegenwärtigen Zeitpunkte noch nicht, ein Reglement über Bewaffnung, Bekleidung und .Ausrüstung des Bundesheeres in neuer und einheitlicher Redaktion herausZugeben , wie solches beim Erlass der Abänderungen zum Reglement vom 17. Jänner v. J. beabsichtigt wurde. Von den pendenten fragen, deren Erledigung Deinen wesentlichen Einfluss aus die Redaktion des neuen Reglementes ausüben müssen , nennen wir die Frage der Bewaffnung der Jnsanterie mit einem neuen Gewehre, die Frage der Einführung einer neuen Munition und die Veränderung des Lederwerkes bei den Seharsschüfen, so wie die Frage über das neue Pferdequipement. Troz der Schwierigkeiten, die sich der Einführung so wesentlicher .Neuerungen entgegenstellen und troz der allseitigen Prüfuug, welche die Sache erfordert, hoffen wir doch, dass in nicht serner Zeit die Herausgabe eines neuen Bekleidnugsreglementes moglich sein wird. Inzwischen wird das waltende Vrovisorium dazu benuzt werden, den bezüglich der neuen Bekleiduugsund Ansxustungsgegenstände gemaehten Erfahrungen mogliehst Rechnung zu tragen.

,,Bereits hat sich auch in Folge der von nnserm Militärdepartement einverlangten Ansichten der Tit. Militärbehörden und der Herren eidg.

Juspektoren die Wünsehbarkeit herausgestellt, das neue Bekleiduugsreglement iu einigen Theilen abzuändern. Der .Bundesrath nimmt um so weniger Anstand, diesen Wünschen durch Aenderung einiger Bestimmungen des neuen Regimentes uud dureh Erläuterung anderer entgegenzukommen, als dadurch im Grunde die Unisormität keine Storung erleidet.

. ,,Die Bestimmungen des ^ neuen Bekleidungsreglementes , die wir einer Abänderung unterworsen und diejenigen, die wir an deren Stelle gesezt haben, sind folgende .

Erster T h e i l .

"Bekleidung ,,I. Kopsbedekung.

"§. 2, Ziffer 7, Lut. a und h wird ersezt durch folgenden

145

^. Korpsärzte und Stabspferdärzte: ,,a. Ofstzierskäppi mit der Rummer des Korps und ohne weiteres Abzeichen der Waffe. Die Schwadronsär^te tragen die Rummer einer Kavalleriekompagnie des betreffenden Kantons. Garnitur der Korpsär^te von vergoldetem Metall, der Korpspferdärzte silberplae.uirt.

Vompon sur alle Merzte kornblumenblau.

,,b. Feldmüze (Kopfrand von schwarzem Sammet).

,,.^ufaz zu .^ 3^ Jm ^. Alinea foll es heissen: Die Farben des Bompon sind die im bisherigen Vekleidungsreglement vorgeschriebenen, mit der Ausnahme, dass bei der L Eentrumkompagnie die obere Fläche (Hälfte) der Kuppel weiss, die untere roth , und bei den Krankeuwärtern der pompon kornblumenblau ist.

,,lL Oberk^leid.

,,^. 10 erhält folgenden Z n s a z : Der Waffenrok der Aerate und Korpspferdärzte ist von kornblumenblauem Tuch, Kragen und Ausschläge an den Aermeln von schwarzem Sammet.

^ V i e r t e r Theil.

,,Kleine Ausrustuug.

,,^. 26. Znsaz. Den Kantonen bleibt es freigestellt, den Dekel des Brodsakes aus schwarzgetränktem ......rileh anzufertigen.

wird auf der linken Seite getragen.

Der Brodsak

f ü n f t e r Theil.

,,Be^^liche B e w a s s n u n g uud d a z u g e h ö r e n d e A u s r ü s t u n g .

,,^. 29. ^tatt der Verlängerungsschn..lle am Hintertheil des Leibgurtes n.^ird ein Doppelknopf mit einer beweglichen Schlaufe zur Verengerung und Erweiterung des Leibgurtes angebracht.

,,Zufaz zum gleichen .^. Znm Zusammenhalten der Säbel- und Vajonnettseheide ist eine Doppelschlanfe anzubringen und an der Bajonnettseheide zu befestigen.

^ A b ä n d e r u n g des ^. 30 bezüglich des Anbringens der Raumnadel : ,,An der Außenseite rechts neben dem Kapseltäschehen eine besondere Schlaufe zum Einsteken der Raumnadel. ^ ,,Zufaz zum gleichen Artikel: ,,Unter dem innern Dekel der Batrontasehe wird eine Lederhülse nebst Riemehen mit Lederknopf naeh Zeichnung, oder ein Täschchen zum Ausbewahren des ..^chuss^iehers für das Jägerge....ehr angebracht.

,,S e eh s t e r T h e i l .

, , U e b e r g a n g s - und V o l l z i e h u n g s b e s t i m m u n g e n .

,, Z u s a ^ z u .^ 3^, ^^. h^ ^en Kantonen ist iedoch gestattet, die bisherigen Kuppel in einen gerade geschnittenen, aus einem ..^tuk bestehen-

146 den Leibgurt umzuändern, welcher vorn mit einer vierekigen Dornsehnalle (mit messingenem Dorn) zum Einschnallen versehen ist.

,,Jndem wir Jhnen obige Abänderungen zu genauer Rachaehtung mittheilen, fügen wir denselben folgende erläuternde Bemerkungen bei:

.,1. K o p s b e d e k u n g und Obe^rkleid der merzte.

,,Das neue Reglement sprach sieh mit Bezug auf diese Gegenstande

nicht mit der gehörigen Klarheit aus. Bezüglich der Kopsbedeknng vermisste man bisher anch die bei dem oftern Uebertritt von einer Waffe zur andern so uothwendige Gleiehsormigkeit , die nun beim Wegfallen aller besondern Auszeichnungen für die einzelnen Waffengattungen hergestellt ist.

,,2. V o m p o n s u r die I. E e n t r u m - K o m p a g n i e .

^Es hat in den Kantonen vielfach ...lnstoss erregt, dass nachdem die Flamme durch das neue Reglement abgeschafft war, kein Unterschied mehr bestehe zwischen dem ^ompou des grossen und kleinen Stabes und demjenigen der l. Eentrnm^Kompagnie. Dem ist nun durch den bezüglichen Znsaz abgeholfen.

,,3. Brodsak.

^Bezüglich dieses Ausrüst..ugsgege..sta.ldes ist vielfach die Kia^e lant geworden, das amerikanische Ledertnch sei uicht solid genug. Eingezogene Erkundigungen haben jedoch dargethan , dass, wo dieser ^tofs nicht die gehorige Ansdaner zeigte, die Schuld an der Wal^.l einer schlechten, statt ...iner gnten Qualität lag. Wir empfehlen daher den Kantonen, sich nicht durch Riiksiehten aus Wohlseilheit des ^tosses zur Anschaffung einer

schlechten .^ualit.it verleiten zu lassen. Als passendes Surrogat für das

amerikanische Ledertuch kann auch ein stark getränkter Trilch ^toile peinte noire) verwendet werden, wovon Jhnen vom Militär^epartemeut ein Muster zugesandt werden wird.

,,4. Leibgurt.

,,Keiner der neuen Ausrüstungsgegenstände hat eine so verschiedene Beurtheilung gesunden , als das für das Eeintnron ausgestellte Modell. Es ist daher auch ^ie^rage, ob dasselbe beizubehalten oder abzuändern sei, einer ganz speziellen Brüfnng unterworfen .vorden. Dieselbe hat zn dem Resultate geführt, sür neue Anschaffungen das bisherige dreitheilige und s^iefges^nitteue Eeintnron im Wesentlichen beizubehalten, und wir stehen nicht au, die Gründe dasür näher auseinander zu sezen, da man vielsaeh die Beweggründe , welche zu der bisherigen ^orm des Leibgurtes

geführt haben, uicht gehorig gekaunt und gewürdigt zu haben scheint.

.,Der Grund der sür den Leibgurt angenommeneu Form ist ein wesentlieh sauitarischer. Der Leibgurt kommt aus einstelle zu liegen, welche mit Ausschluss der Wirbelsäule frei von jeder knocheruen Unterlage ist, und übt einen empfindlichen Druk auf ..den Magen. Der Druk auf dieses

l47 wichtige Organ wird um so lastiger, se mehr der ..^nrt geneigt ist, anfwärts in die Gegend des Magenmund^.s zu ste.g^m, und le mehr der Magen mit Speisen gesüllt ist. Der gerade Gurt unterbindet formlich den .Leib a.. seiner nachgiebigsten Stelle. Daher wnrde ein Schnitt gewählt, durch welchen der Leibgurt von den Hüftknochenrändern abwärts in die untere^

Rabelgeg..nd b o g e n f o r m ig geführt wird. Dadurch umgeht das ueue

Modell die hoher gelagerten empfindlichen Orgaue und umgürtet nur solche Theile, welche durch ihre natürliche .Anlage eine grossere Wiederftandsfähigkeit befizen. Der Gnrt erleichtert aus diese Weise das Athm^ngsvermogen, indem er die ^erdanungsorgane, statt sie zu dxüken, wie beim gerade geschnittenen Modelle, wohlthuen^ unterstüzt.

,,Diess sind die Gründe, warum der Bundesrath s. Z. dem bogenformigen Schnitte den Vorzug gab, und warum er auch sezt noch und bis weitere Erfahrungen das Gegentheil darthun, sich für Beibehaltung des neuen Modells um so mehr entscheiden muss, als bei Anfertigung eines dreitheilen Gurts die Hautabfälle sieh besser verwerthen, überhaupt die Eintheilung des Rohstoff^ ohne Raehtheil für die Solidität des Vrodukles sich leichter und daher ökonomischer maehen lasst, als wo die ganze Gurtlauge aus e i n e m Stüke herausgeschnitten werden muss.

,,Ein anderer Einwurf, welcher .dem Gurt gemacht wurde, betriss^ die Oehre, welche ans die Hüstknochen zu liegen kommen, und von welchen .man ei..e Verlegung dieses Korpertheiles befürchtete. Diese Oehre nun find einesteils uolhweudig, um den bogenförmigen Schnitt herzustellen, und anderntheils tragen sie wesentlich dazn bei, dem Gurte da, ^o er am u.eisten dem Aufrollen ansg.^sezt ist, die nothige Solidität zu verschaffen. Was nun obige Befürchtung anbetrifft, so verschwindet dieselbe ganz, wenn die Oehre nicht all^ugross sind und nicht über die Kanten des Gurtes vorstehen. Jedenfalls wären allfällige Verlegungen nicht der betreffenden Vorrichtung , sondern dem Gurt im Allgemeinen, ^d. i. dem System ^ur ^ast zu schreiben. Ein neues Modelt, das ben Kantonen zugesandt werden soll, wird diess hinlänglich darthun.

,,An diesem nenen Modelle ist eine, wie uns scheint, nothwendige Verbesserung angebracht worden: die Ersezung der Verläugerungssehualle durch eine andere Verlängerungsvorrichtnn^. Es geschah diess, weil die bisherige Verläugerungsschnalle ^u schwerfällig war, eine Verlängerung uud^ Verkürzung des Gurtes nicht teieht bewerkstelligen liess, und oft auch den Maun drükte.

,,Wenu der Bundesrath mit Bezug auf Rena..schafs..ngen an den bisherigen Modellen im Wesentlichen festhalten zu sollen glaubte, so haben ihn dagegen auf der andern S..ite verschiedene Vorstellungen einzelner kantonaler Militär^orden bestimmt, bei der Umänderung
des alten Lederzeng...s eine grbssere Freiheit walten zu lassen und den Kantonen freizustellen, die aus den alten ^atrontaschenriemeu und ^äbelkuppeln umzuändernden Eeinlurons aus einem , und zwar gerade geschnittenen .^tüke

148 anfertigen zu lassen.

Es sprachen hiesür gewichtige finanzielle Gründe,

Gelegenheit geboten, machen.

über beide .^steme die nötigen Erfahrungen zn

und es wird dadurch bis zur definitiven Festsezung des Reglements ungleich

,,Auch bezüglich des Verschlusses und der .Vorrichtung ..um Verengern und Erweitern ist eine Vereinfachung angebracht, da die ^erlä..geruugsvorrichtung vom dreiteiligen Gurt nicht aus den eiusachen übergetragen werden kann. Den Kautonen wird ein Modell ..ugeslellt werden..

,,Die neue Art der Verlangerung.^orrichtung erheischt für den dreitheiligen Leibgurt unbedingt , dass die Kantone bei neuen Auslassungen mit Be^.g aus die Länge der Gurte wenigstens d.^i verschiedene Rummern einführen, wobei das im neuen Reglemeute angeführte Mass als Rormalmass gelten mag. finden sich in den Ausrüstuugsmaga^inen Eeiuturons von drei verschiedenen Längen , so wird es bei eiuig^rmassen sorgfältiger Auswahl moglieh seiu , sedem Mau^.e einen passenden Gurt zu geben , ohne dass an demselben allzuviele Knopslo.her angebracht werden müssen.

,.5.

p a t r o n tasche.

,,Dieselbe hat sich im ganzen. als ^wekmässig erwiesen. Die Raumnadel wird an der rechten Seite der Ansseuse.te angebracht, weil sie da bei vorgeschobener Vatrontafehe dem Mann besser bei der Hand ist.

,,Die meisten Kantone haben sich , beim Maugel einer einschlägigen Bestimmuug im neuen Reglemente, bezüglich ^der Versorgung des SehussSehers für das Jägergewehr damit geholfen , dass sie unter deu^ inuern Dekel der Vatroutasehe eine Hülse mit Riemeheu und Lederknops oder ein Täschchen anbringen liessen. Durch obige Bestimmung ist nun die Lüke im Reglemente ergänzt.

,,Da das ^ett für das Gewehr in eine der bleiernen Büchsen verwiesen und dort offenbar besser aufbewahrt ist, als iu oder an der Vatrontasehe, so konnen wir das Verlangen um Wiedereiuführung des Oelfläschehens nicht für ein begründetes erachten.

,,Bei diesem Anlasse fügen wir noch einige Bemerkungen und weitere Weisungen bei, die weniger die Redaktion des neuen Reglements, als vielmehr die den Kautonen zusandten Modelle beschlagen.

6.

Beinkleider.

,,Von verschiedenen Seiten ist die Bemerkung gemacht worden, dass es zwekmässiger wäre, wenn die Beinkleider sur Fusstruppen unten enger geschnitten würden. Diess seheint aueh uns namentlich mit Rnksicht auf das Einschieben ^der Beinkleider in die Kamaschen und das Abtreten derselben vorteilhafter ^u sein, und wir empfehlen daher, bei neuen Ansehassungen in der angegebenen Weise zu versahren.

^14.^ ,,7. Halsbinde.

,,Einige Kantone haben eine etwas festere Einlage i^ die neue Halsbinde mit Erfolg angebracht, woraus wir hiemit aufmerksam machen. Der Mannschaft ist zur Verhütung des ^usammenschrumpsens der Halsbinde zu empfehlen , dieselbe jedesmal nach gemachtem Gebrauche gut zusammen..

zulegen.

,,8.

Kamaschen.

,,Das ausgegebene Modell dieses Bekleidungsstükes ist mit einem wesentlichen Fehler behastet, indem der Schluss nach vorn, statt nach hinten angebracht ist.

Bei neuen Anschaffungen ist, in Abweichung pom Modell, der Schluss nach hinten anzubringen.

fehlerhaft ist ferner am Modell, dass das doppelte Bindemittel zum Tragen der Kamasehen über und unter den Hosen bis ganz hinunter reicht, es genügt, wenn dasselbe beim dritten oder vierten untersten Knopfe beginnt.

.,Aus den Bemerkungen, welche von Seite der Kantone über die Kamafehen gemacht worden , ist zu schlössen , dass dieselben hinten nicht immer genng ausgeschnitten werden , um das Abtreten zu verhindern.

,,Den Klagen einzelner Kantone gegenüber, dass die Kamaschen die Fusse ihrer Leute nicht genug deken , brauchen wir wol kaum zu bemerken, dass das Reglement den Kantonen freie Hand lässt, den vordexu Theil der Kamaschen um etwas länger anfertigen zu lassen , in sofern und in so weit es sür thunlich befunden wird. Dabei ist jedoch nieht^zu übersehen, dass zu weit herabfallende Kamaschen, namentlich bei hoh^n Sehnee, auch ihre Unbequemlichkeit haben, in.^em sich ^wischen ihnen und den ....Schuhen gerne Flüssigkeit anseht und fteken bleibt.

,,Die Rothwendigkeit , die ^ommerkamaseheu ^u verlangern, sehen wir bei der Zwekbestimmung derselben nicht ein.

,,Um Jhnen , resp. den kantonalen Militärbehörden , Gelegenheit zu geben, sich aueh im ^ernern über die noch einzusührenden Verbesserungen auszusprechen und allsäl.lig in den Kantonen einzelne Versuche anzustellen, theilen wir Jhnen naehsolgend die Punkte mit, über welche das eidgenossische Militärdepartement im Lause des Jahres noch weitere Versuche anstellen wird : t) 2) 3) 4) 5)

Einführuug einer praktischeren Verzierung statt des Federbusches für den Gen.e- und Schuzenhut.

einsamere Klappe sür den Wasfenrok.

Versuche mit einer zum Wasfenrok besser passenden Volizeim^e.

Versu^ Einführung der Kompagnie-Rummern am Helme der Kavallerie.

Einführung eines neuen Tornisters mit passender Einrichtung zur Versorgung der Munition. Damit würden auch Versuche über die Rothwendigkeit von Tragriemen sür das Eeinturon verbunden.

150 6) Versuche mit der .Kapuze, resp. Ersezung des Wachstnehüber^uges an der Kopsbedekung , durch eine dentalen sehnende ^orr.chtung.^

(Vom 17. Januar l 862 ) Die k. preussisehe Gesandtschaft bei der schweiz. Eidgenossenschaft brachte mit Rote vom 24. Dezember v. J. dem Bundesrathe zur Kem.tniss, dass bis je^t die nachstehenden , dem deutschen Zollvereine augehorenden Staaten ihren Beitritt zu der am 24. September l 86 l zwischen der Schweiz und ^renssen abgeschlossenen Uebereinkunst für gegenseitige Besreiung der Handelsreisenden von der Gewerbesteuer erklart haben: Das Kursürstenthmu Helfen, ,, Grossher^ogthnm H e s s e n , (zugleich das landgräsli.l.. hessische Amt Hamburg vertretend); die den thüringischen Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten, nämlich : das Grossher^ogtlmm S a c h s e n , die Herzogthümer Saehseu-Meiningen, Sachsen^Altenburg, und ^ a c h s e n ^ K o b u r g ^ G o t h a , die Fürstenthümer ^ e h w a r z b u r g ^ R u d o l s t a d t und Schwar^burgS o u d e r s h a u s e u , Reu ss ältere und Reuss jüngere Linie; das Herzogtum Braun s c h w e i g , ,, Grossher^ogthum Oldenburg und ,,

H^rz^^hum R a s f a n.

Die erwähnte Uebereiukunst wird, wie die obgedachte Gesandtschaft bemerkt, auch beobachtet werden in den ua^hsteh^deu , dem Zoll- und Steuersysteme Vreussens angeschlossenen und da^nrch dem Zollvereine mittelbar angel..or.mden Ländern und ^andestheilen. nämlich : im Grossher^ogthnm L u x e m b u r g ; in den Herzogtümern ...lnhalt^.Dessau-.^othen und A n h a l t Bernburg, in den Fürstentümern W a l d e c k - B ^ r m o n t und L i p p e - D e t m o l d ; in den grossher^oglich meklenburgisehen Entlaven R o s s o w . Rel^eband und S c h o n b e r g , im landgräflich hessischen Oberamte Meisenheim.

Die kais. sran^osisehe Regierung hat dureh ihren Ambassador dem Bundesrathe den Vorschlag gemacht, dass die ..^tadt Bern als Konferenz-

15l ort sur die gemischte kommission zur Erstattung eines gemeinschaftlichen Rapports in Sachen der Vill.^l^Gr.^d^..gelegenheit bezeichnet werde.

Der Bundesrath erklärte sieh mit dem .Vorschlage einverstanden, und bezeichnete den 25. diess als Tag zur Eröffnung der Konferenz.

(Vom 22. Jannar 1862.)

Der Bundesrath hat sich veranlagt gesehen, mehrere Kantonsregierungen einzuladen , ihre noch ausstehenden Antworten auf das Kreissehreiben vom ..). Dezember v. J. , betreffend den Waarentransport aus den Eisenbahnen ^), beförderlich einsenden zu wollen.

^.luf den Antrag der eidg. Bensionskommission ^) hat der Bundesrath in Bezug ans die Uebertragung von Beufionen in Folge Ablebens des Bensionirten als Rorm für künftige Fälle folgende Vorschriften aufgestellt: 1. Rachgeborne Kinder aus einer vor der Bensionirnng geschlossenen Ehe sind pensionsberechtigt gleich denjenigen Bindern, die por der Bensionirung gezeugt wurden.

2. Wenn eine Ehe nach der Bensionirung geschlossen worden ist, so erlischt die Bension^ sowol für die Witwe, als die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder mit dem Ableben des Ehegatten.

3. Diese lettere Bestimmung soll nicht aus bereits bestehende Bensioneu Anwendung finden.

(Vom 24. Januar 1862.)

Der Bundesrath ernannte den .^.errn eidg. Obersten Eduard Salis in Ehur zum Kommandanten der eidg. Eentralmilitärschnle, welche vom

19. Mai bis 19. Juli d. J. in Thun stattfindet.

Berichtigung Die Wahl de... .^rn. Joh. G.^lIieb Jost zum .^...stalter ln Wangen und d^ .^rn. ..^h. .^ug zum ZoIlkontroleur in Waldshut hat am 17. Januar 18.^2 sta^ gefunden. (.^ergl. Seite 100 hle.^or.,.

^ Siehe Bundesbla^ ^. J. 18.^1, Band III, Seite 205.

.

^ ^

i ^

^

.^

^

^

^^

^^o ^

^^^^

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1862

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.01.1862

Date Data Seite

144-151

Page Pagina Ref. No

10 003 599

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.