662 Der Zentraldirektor .
D e r erste Sekretär .
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,, zweite ,, . . .
Zwei Gehilfen, jeder von . .
Vier Kreisinspektoren. jeder von .
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Kontroleur
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Die Büreauchess auf einem Hauptbüreau, jeder von Die Telegraphisten, jeder von .
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. Fr. 4500 . .. 3000
. . ,, 2500 Fr. 1800 -2400 ,, 27.)0 - 3600
3000
,,
1800-3000 900-2400
Art. 2. Der ...Bundesrath ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen gesezes beauftragt.
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über
die den Eisenbahnverwaltungen für Militärtransporte zu bezahlenden Tarife.
(Vom 24. Dezember 1862.)
Der
schweizerische Bundesrath,
in der Absieht, für Militärtransporte aus schweizerischen Eisenbahnen einen aligemein gültigen Tarif festzusezen , nach Einsteht einer zwischen den Abgeordneten .des eidgenoffisehen Mllitärdepartements und den schweizerischen Eisenbahngesellsehasten gepflogenen Verhandlung ; ans den Bericht des schweif Militärdepartements, beschließ: l . Für die eidgenossischen Militärtransporte ans sämmtlichen Eisenlehnen wird folgender Tarif festgesezt:
6^ A. P e r s o n e n .
a. ....^..uppenabtheilungen per Mann und Stunde . .
h. einzeln reisende Militärs per Mann und Stunde in
l. Blasse
l l .
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^. ^p.
. -. 12^
. . . . - . - . 25
. ,,
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-.
17.^
^,,
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-.
12^
lH.
B. E f f e k t e n .
. ^ Gepäk und Effekten per Zentner und Stunde .
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--. 06^
C.. Bferde.
^ .
^ ^ a. einzeln per Stük nnd Stunde . .^ . . ^ . .. . -^. 40^ .... in ganzen Wagenladungen per Stunde . . . . . .
2. --
D. Fuhrwerke.
.^riegsfuhrwerke jeder Art , beladen oder unbeladen , für je .zwei Bahnwagenachsen und Stunde . . . .
1. 25
E. Material, mit Güter- oder gemischten Zügen.
.i. Geschü^rohren^ ohne Lassetten per Zentner . . . . -. 01^ b. ungeladene Geschosse, als Bomben, Kugeln, per Zentner -. 01^ in ganzen Wagenladungen von mindestens 80 Zentnern, .
per
Zentner
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.-.^.01^
c. alles übrige Kriegsmaterial . . . . . . . . - . 02 Jm Uebrigen ist das Transportreglement für den direkten Verkehr der sehweizerisehen Eisenbahnen maßgebend.
2. Diese Verordnung wird wie diejenige vom 18. November 18^1, die inzwischen in Krast verbleibt, unvorgreiflieh einer definitiven Reguli-
rung d..s Militärtransportes erlassen und soll sosort in V-llzug gefezt werden.
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Bern, den 24. Dezember 1862.. ^
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Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, . . .
Der Bund^spräsident: ^
Stampai.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft^: ^^^.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Verordnung über die den Eisenbahnverwaltungen für Militärtransporte zu bezahlenden Tarife. (Vom 24. Dezember 1862.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1862
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
60
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
26.12.1862
Date Data Seite
662-663
Page Pagina Ref. No
10 003 929
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