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Commission des Nationalrathes über den Recurs Fong, betreffend die freie Niederlassung im Danton Schaffhausen.

(Vom 31. Januar 1 86 1.)

Tit..

Herr alt-Rationalrath F. G. Foug, Bürger und Präsident der Stadt Stein a./Rh., Eanton Schasfhausen, hat mit Eingabe vom 3. Dezember 1860 bei dem Bundesrathe sich über vorgeblich bundeswidrige Bestimmungen in dem Gesetze des Eantons Schaffhause.. , betreffend das Gemeindewesen vom 23. und 24. Roveml.er l 860 in Bezug auf das Recht der Niederlassung, beschwert. Wie aus dem ihm gewordenen Bescheide des Bundesrathes vom .l 6. Cannar l 861 erhellt, beliebte Herr Fong bei der Berathnng dieses Gesetzes dem Grossen Rathe, von der durch §. 58 der Cantonsverfassung gegebenen Fakultät Gebrauch zu machen und an der Stelle der bisherigen Orts- oder Bürgergemeinde die Einw o h n e r g e m e i n d e einzuführen, und dann das Gemeindegut auszuscheiden in Vermogen der Einwohnergemeinde, so weit dasselbe jetzt für Bestreitung der osfentliehen Amtsausgaben in Anspruch genommeu wird, und in Eorporationsgut der Bürger, er fand aber im Grossen Rathe nur die Unterstützung D e i n e r Stimme für seine Ansieht. darauf hatte er, bei der zweiten Beratung des Gesetzes, gegen die §§. 22, 76 und 146 (nicht §. 124 oder 149) als bundeswidrig eine Verwahrung zu Protokoll gegeben.

. Der §. 22 dieses Gesetzes regulirt das Stimmrecht und die Wählbarkeit, er erklärt sürstimmberechtigt: ,,1)

die Bürger der Gemeinde: ,,Bei allen vorkommenden Verhandlungen.

,,2)

die niedergelassenen Kantonsbürger und seit zwei Jahren niedergelassenen Schweizerbürger : ,,Bei allen in der Gemeinde vorkommenden Verhandlungen über Gegenstände, an welche sie gemäss §. 146 beizutragen haben,

516 jedoch nur in dem Falle, wenn der Ertrag des betreffendem.

meiudegutes zur D..knng dieser Ausgaben nicht hinreicht, daher direkte Steuern zu beziehen sind, eben so bei allen rathnngen von Kirehenangeleg.mheiten ihrer Konfession und Schnlsachen, wo es sich nicht um Verwaltung des KirchenSchulgutes und um Reubauten handelt.^

Geund Vevon und

Hierzu bemerkte Herr Fo..g : Die Verwendung des ganzen Ertrages des Gemeindegutes für die Gemeindeausgaben, ehe und bevor die Riedergelassenen hiefür besteuert werden kennen, verlebe die Garantie der ausgeschiedenen Gemeindegüter.

Rnr die Gemeinde S.l..asfl..ansen verliere dabei nicht^, .vielmehr gewänne sie noch, denn wenn die Gemeinde Schafshausen eine Einwohnergemeinde dotirt haben würde , so verbliebe ihr kein Eorporatiousgut mehr, und doch nehme die Stadtkasse Schaffhausen von den Riedergelassenen ^r. 14^15,000 sogenanntes ^chirmgeld ein, indem jeder Riedergelassene ein jährliches Sehirmgeld von Fr. 2 ^40 zu bezahlen habe , ungeachtet die Bürger keinen Bürgernutzen beziehen ; den Riedergelassenen stehe auch das Recht nicht ^u, ^u der Verwendung dieses Sehirmgeldes mitzureden.

^. 76, in Verbindung ...it ^. 73 l. und ^. 74 l., setzt die Einkausssnmmen sür das Bürger- und das Landrecht fest, und es ist in ersterer Begehung die Gemeinde Stein und die Gemeinde ^chaffhausen iu eine und dieselbe Klasse gestellt. Hierin erblikte Herr ^oug eine Willkühr, indem ....i e Gen.einde Stein mit 280 Bürgern ein Gemeindevermogen von 1..^ Million Franken b..sil^e und geneigt fei, eine einzuführende Einwohnergemeiud.. mit Fr. 500,^)00 zu dotiren.

Durch den ^. 146 werden die Riedergelassenen verpflichtet, ,,in der Riederlassungsg^neinde an alle Gemeindslasten gleieh den Bürgern bei^utragen, mit .Ausnahme der Ausgaben sin das .^lrn.enwesen.

,,Ueberdiess sind die Riedergelassenen auch von den Ausgaben für den Reuban von Kirchen, ^frundgebäuden und Begräbnissplä^en , von Gemeinde- und ^chulhäusern befreit.^ Zum Rachsa^e dieser Bestimmuug bemerkte Herr ^.ong, sie habe für die Gemeinde Stein, so wenig wie für die Gemeinde Schasshansen eine Bedentuug, weil dritte Korporationen die Ausgaben der reformirten Kirchen zu bestreiteu haben und die Eultusausgaben der katholischen Glaubensgenossenschaft in Schaffhansen von ihr selbst getragen werden müssen.

Jm Weitern hatte der Besehwerdeführer noch den ^. 27 des erwähnten Gemeindegesetzes bemängelt.

Dieser Varagraph erklärt in den Gemeinderath nur die im Gemeindsbanne wohnhaften, in der Gemeindsversammlung stimmberechtigten .^rtsbürger sür wählbar . bestimmte Ausstelluugen wurden indess nieht gemacht.

5l7 ^er Bundesrath hat über die Beschwerde des Herrn Foug dahin si^ ausgesprochen: es stehe ihm nicht ^u, die angegriffenen GesezesBestimmungen nach ihrer ^wekmässigkeit an sich, vom kantonalen Standpu.itte aus, zu beurteilen, sondern er habe nur zu untersuchen, ,,ob durch dieselben eine bundesrechtliche Vorschrift verlebt werdet ^ür Bejahu..g dieser Frage fand der Bundesrath in.^ess keine gründe, und wies durch seineu Bescheid vom l 6. Jenuer 1861 die Beschwerde ab.

.^uu gelangt Herr Foug mit feiner Beschwerde aus dem Rekurswege an die Bundesversammlung. Jn seiner Rekurssehrist pou.. 8. diess wirst er sich jedoch uur noch a..s zwei funkte; er behauptet vorerst, der ^. 122 des sehafshausisehen Gemeindegese^es enthalte eine Verlegung des Art. 4l, ^emma 2 der Bundesverfassung , und zwar dadurch , dass jeder Niedergelassene mit emem Sehirmgel.d, oder wie die Rekursschrist es auch nennt, Schamau^eugeld, von jährlich Fr. 2^40 belegt werden.

Zweitens behauptet er, der ^. 22 jenes Gesezes, den wir oben mitgetheilt haben, verlebe den Art. 42 der Bundesverfassung. denn gemass diesem Gese^par^graphen haben die Niedergelassenen, mit Ausnahme in Kirchen... und S.hulsachen, kein Stimmrecht.

Rach der Ansicht des Herrn B..schwerdesührers wurde durch die angegxifsenen Gese.^esbestimmungen eine der sehonsten Zierde.. der l 847er Errungenschaften , das Recht der f r e i e n N i e d e r l a s s u n g , im Eauton ^.haffhausen zur leereu Bhrase; daher wiederholt er bei der Bundesversamm^ lung das beim Bundesrathe angebrachte Begehren, ,,es möchte der Danton ..^chaffhausen eingeladen werden, sein Gemeindegesel^ besorderlich mit den Vorschriften der Bundesverfassung in Einklang zu bringen^.

^er vorerwähnte ^. 122 des Gemeindegese^es von .^chaffhausen lantet : ,,^ie Niedergelassenen haben au die offentliehen Güter der Gemeinden, in welchen sie niedergelassen sind, mit Ausnahme des Armengutes, als .^ee.uivalent sür ^ie Leistungen des Bürgergutes, eine jährliche Gebühr (Sehirmgeld) zn entrichten.

,,^iefe Gebühr beträgt für einen Riedergelasseneu, der eigenen Rauch sührt, Fr. 2-^4...). Riedexgelassene, welche keinen eigenen Rauch führen, haben die Hälfte dieses Betrages ^u bezahlen.^ Bei Brüsu^g dieser Beschwerde bekennt Jhre kommission sich zu der gleichen rechtlichen Anschauungsweise, die dem rekurrirten Bescheide
des Bundesrathes zu Grunde liegt. ^ie Bundesverfassung schreibt in Art. 41 vor, unter welchen Bedingungen die Cantone die Niederlassung zu gestatten haben und welche Befugnisse die Niedergelassenen beansprucheu kon-.

nen. so weit diese Vorschriften nicht verlebt werden, ist die Souveränität der Kantone nicht beschränkt, eine Auffassungsweise, die jeweilen von den ^undesb^horden festgehalten worden ist. Hinsichtlich der einzelneu Befehwer.^epnnkte gehen wir davon aus, Herr Foug wolle uur noch die ^. 22 und 12^, betreffend das Stimmrecht der Niedergelassenen in

5l8 Gemeiudeangelegenheiten und die Festsetzung einer Riederlassuugsgebühr, zum Gegenstands seines Rekurses machen, dagegen abstraire er von den weitern Beschwerdepunkten, die er beim. Bundesrathe angebracht hat, nämlich die angebliche Verlegung der .Garantie der ausgeschiedenen Gemeindegüter, die willkührliche Festsetzung der Einkaufssummen für das Bürger- und Landrecht und den Ausschluß der Niedergelassenen von der Wählbarkeit in den Gemeinderath. E.^ sind auch in diesen Begehungen durch die Bundesverfassung den Niedergelassenen weder Befugnisse eingeräumt, noch ^fliehten auferlegt, so dass sich diesssalls eine begründete Beschwere auch nieht denken liesse.

^ Wenn das schafshausische Gemeindegese^ in ^. 22 den Niedergelassenen in Kirchen- und Schulsachen , ^ so weit es sich nicht um die Verwaltung des Kirchen- und .^chulgutes und um Reubauten handelt, und in den übrigen Gemeindsangelegenheiten, sobald sie mitbe^ahlen müssen, Stimmrecht einräumt, so verlebt es den Art. 42 der Bundesverfassung nicht, denn dieser Artikel handelt nur von der Ausübung der politischen Rechte in eidgenossischen und kantonalen Angelegenheiten . es ist vielmehr der Art. 41 , Lemma 4 der Bundesverfassung, welcher die Rechte der Niedergelassenen ordnet. Diese Vorschrift erklärt aber ausdrüklich, in Gemeiudeangelegenheiten und in Bezug ans Mitantheilrecht an Gemeinde- und Corporationsgütern haben die Niedergelassenen ein Stimmreeht nicht. Das schaffhausische Gese^ gibt nun den Niedergelassenen in mehrfachen Be^iehuugen ein Stimmrecht in Gemeindssache.. , wo ein solches von Bundes wegen nicht gefordert werden kann, desshal... gel^.t jeder Grund ^u einer diessfallsigen Besch.verde ab.

Anbelangend den andern Beschwerdepuukt, die Auflage einer Riederlassungsgebühr oder eines ..^chirmgeldes von ^r. 2-40 aus den einzelnen Niedergelassenen, durch ^. 122 des Gemeiudegese^es , so kann die kommission darin nicht eine Bürgsehast oder eine besondere Belastung behufs der Riederlassung erbliken, welche durch Art. 41, Lemma 2 der

Bundesverfassung als unstatthast erklärt werden, der ^. 13l uud ^. 22

des Gestes sel^t deu Grundsa^ fest, dass der Ertrag der Gemeindegüter zunächst für die offentlichen Bedürfnisse verwendet werden musse, und erft, wenn dieser nicht ausreicht, dürfen direkte Steuern erhoben und dann anch die Niedergelassenen besteuert werden. Das Schirmgeld oder die Riederlassnugsgebühr soll nach ^. 122 nur das Aee.uivalent sein für die ans den Gemeindegütern bestrittenen .^.rtsausgaben , eine^ Vergütung für Ansgaben, an ^ie der Riedergelassene während der Dauer seiner Niederlassung hätte bezahlen müssen, wenn nicht die Güter der Gemeinde dafür eingestanden wären. Bestimmt die Eantonalgesel^gebung, die ossentliehen Güter habeu für die .^rtsausgaben einzustehen, während ste auch anders disponiren konnten , so ist es nur billig uud gere.cht , wenn der Riedergelassene dasür einen Ersal^ leistet. Aehnliehe Gesetzesbestimmungen bestehen in andern Eantonen auch, ohue je angesoehteu wordeu ^u sein.

519 Aus diesen Gründen gibt Jhre kommission sich die Ehre, Jhnen den Antrag zu hinterbringen, Sie mochten dem vom Ständerath in dieser

Angelegenheit gefaxten Entscheid beipflichten und beschließen:

Es sei der Reeurs des Herrn Foug gegen den Beschluss des schwel zerischen Bundesrathes vom 16. Januar 1861 als unbegründet abgewiesen.

Bern, den 31. Jänner 1^62.

^ie bestellte Eommission : ^. ^. .^ncher, Berichterstatter.

^. ^. .^el.

.^os. Sucher.

^ o t e . Die beiden gesezgebenden .^äthe haben die .^ekux^beschwerde des ^rn.

Foug einstimmig abgewiesen.

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Bericht der Commission des Nationalrathes über den Recurs Fong, betreffend die freie Niederlassung im Kanton Schaffhausen. (Vom 31. Januar 1861.)

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05.04.1862

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