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Kantonsrathes des eidgenössischen Standes Schwyz, betreffend Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von der zürcherischen kränze auf der linken Seeseite bis an

die schwyzerisch-glarnerische, beziehungsweise st. gallische Kantonsgränze ,

behufs

Einmündung

derselben

in die

bereinigten Schweizerbahnen zwischen dem obern Zürichund Wallenstattersee.

(Vom 20. Dezember 1861.)

Der K a n t o n s r a t h , nach Einsicht eines vom 5. Dezember 1861 datirten, von den.

Herren A. Büeler, M. Stehlin, J. A. Steinegger , B. Düggelin.

Dr. Bfister, Dr. Diethelm, M. Hegner, A. Diethelm, H. Machler und Jngenienr Diethelm Rameus des Bezirks March zu Handen einer zu gründenden Aktiengesellsehast gestellten Gesuches um Ertheilung einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der zürcherisehen Gräuze aus der linken Seeseite über das Gebiet des Kantons Schwyz bis an die schwyzrisch-glarnerische, beziehungsweise st. gallische Kantonsgränze, auf den Antrag des Regierungsrathes,

beschließt : §.1.

Es wird den Eingangs genannten Bewerbern Ramens de....

Bezirks March eine Konzession für die bezeichnete Eisenbahn unter de...

in den nachfolgenden §§ enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei übrigens gemäss §. 2 des Bundesgesezes über den Bau und den Betrieb.

der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossensehast vom 28. Heumonat 1852 die Genehmigung der sehweiz. Bundesversammlung vorhehalten .bleibt, die bei deren nächstem Zusammentritt nachgesucht werden soll.

467 ^. 2. Die Konzession wird für 99 aus einander folgende Jahre, welche von dem Tage an gerechnet werden , mit welchem die Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung dem Verkehr übergeben wird, ertheilt.

Raeh Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu treffenden Uebereiukunst erneuert werden, wenn sie nicht in Folge ^mittlerweile^ eingetretenen Rückrufes erloschen ist.

^. 3. Der Kanton Schw^z verpflichtet sich, ohne Einwilligung der Gesellschaft während den nächstfolgenden dreissig Jahren in den Bezirken Hofe u.rd March keine Konzession für eine andere Bahn zum Zweck unmittelbarer Einmündung in die Vereinigten Schweizerbahnen zu ertheilen.

^ Sollte unmittelbar von zürcherischem oder zugerisehem Gebiet aus eine Bahn durch das Gebiet des Kantons Sehw.^ nach Einsiedeln verlangt werden, so ist sie durch obige Bestimmung nicht ausgeschlossen.

^. 4. Die Gesellschaft nimmt ihr Dom^il an einem ihr beliebigen Orte im Kanton. Sie wird den Regierungsrath über ihre daherige Ent-

schliessung in Kenntniss selben. Mit Bewilligung des Regierungsrathes kann unter Uniständen dieses Domizil abgeändert werden. Für abzuschliesseude Vertrage und Geschäste jeder Art bestellt sie hierorts jedenfalls und sür alle Zeit einen Bevollmächtigten,. der.. Ramens der Gesellschaft

zu handeln befugt ist.

^. 5. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes soll aus .^ehweizerbürger.. . welehe ihren Wohnsi^ in der Schweig haben, bestehen.

Zur Besetzung einer Stelle im Verwaltungsrathe während des Banes und der zwei zunächst daraus folgenden Jahre steht dem Regierungsrathe

ein zweifaches, für ^ie Gesellschaft verbindliches Vorschlagsreeht zu.

^. 6. Die Statuten der zu gründenden Aktiengesellschaft nnterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und kennen nach erfolgter Gntheissung nur mit Einwilligung dieser Behorde abgeäudert werden.

^. 7. Auf die Erbauung, sowie die nachherige Jnstandhaltnng der Bahn findet das Bnndesgese^ vom 1. Mai 185l) über die Verbindlichkeit ^ur Abtretung von .^rivatrechten seine Anwendung. Richt er^propriirt werden dürfen die dem Kanton zugehörigen Kiesgruben.

^. 8. Die zu gründende Aktiengesellsehast hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Vlau über die Eiseubahnbauten, und zwar iusbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung , die Anleguug der Bahnhofe und Stationen, sowie die in ^olge der Erstellnug der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderuugen an Strassen uud^ Gewässern dem Regierungsrathe ^ur Genehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplaue abgewichen werden wollen, so ist hiesür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

468 ^. 9. Die Gesellsehast ist, sobald die Forlse^m.g der Bahn und die Verbindung derselben mit den Vereinigten Schweizerbahnen gesichert

ist, verpflichtet : a.

Eine Realkau.iou von Fr. 100,000 i.. Baar oder annehmbaren Werthsehrisleu zur Sicherstelle..^ der von der Gesellschaft im Kanton übernommenen Verpflichtungen zur Ausführung der Bauunternehmung zu leisten .

h. den Ansang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen, und steh zugleich beim Regiernngsrathe zur Befriedigung desselben über die gehörige Fortführung der Unternehmung au^uweisen.

Sollte die unter litt. .^ bezeichnet^ Verpflichtung nicht innerhalb einem Jahre und diejenige unter litt. h nicht innerhalb z^ei Jahren von dem bezeichneten Zeitpunkte, oder überhaupt ni.t.t innerhalb drei Jahren vom Tage der Genehmigung durch die Bundesversammlung an gerechnet, erfüllt werden, so würde die .Konzession erlosehen, und es kann die .Kaution vom Regiernngsrath als erloschen erklart werden.

Obige Kaution soll zurückgegeben werden, wenn der Betrieb der ganzen Bahn un Danton eröffnet sein wird.

Sosern wahrend dieser ^eit von drei Jahren ein anderer Bauunternehmer durch di... Bezirke .^bfe und M.^.r.h die gleiche Eisenbahnlinie bauen wollte und sür sofortige Ausführung vollständig sichernde Garantie leisten würde, so wird dem oder den Jnhabern gegenwärtiger .Konzession eine Frist von sechs Monaten anberaumt. innert der sie die in diesem ^. .) litt. a und b bezeichneten Bedingungen zu erfüllen haben. Wird diese Frist ui.ht eingehalten, so kann der Regierungsrath die gegenwärtige Konzession als erloschen erklären.

^. 10. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten die geeigneten Vorkehrungen ^u treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser.

bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch später dnreh Arbeiten ^u dem ^.vecke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Znstimu.nng der betreffenden Behorde erforderlich.

Gerüste, Brücken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behnss Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dein Verkehr nicht übergeben werden , bevor die betreffende Behorde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Beuu^...g ^..stattet hat. Die diesssällige Ents..heidun^ hat jewellen mit thuulichster Besor^erung zu erfolgen. Dabei liegt se^och iu^uerhin, salls in ^olge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Sehaden entstehen sollte, die Vflu.ht, denselben zu ersehen, der Gesellschaft ob.

^.11. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein- oder Zweispurig zu erstellen. Sollte der Regierungsrath die Anbringung e^.es zweiten Geleises für nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt sehiedsgeriehtli..h auszutragen.

4^9 ^. 12. Die keit...., welche dazu volle Sicherheit fur sodann fortwährend

Bahn ist sammt dem Materiale und den Gebäulichgehören, ans das beste, namentlich aber auch i... einer ihre Benutzung gewährenden. Weise herzustellen und i. n untadelhaftem Zustande zu erhalten.

^. 13. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath in Folge einer mit Rücksicht ans die Sicherheit ihrer Benu.^ung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

..^ueh nachdem die Bahn in Betrieb gesell worden, ist der Regierungsrath jederzeit befngt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welch.. die Sicherheit der Beugung der Bahn gefährden, so ist der ^egierungsrath ermächtigt, ^ie sofortige Beseitignng solcher Mängel von der Gesellschaft zu fordern, und, falls von der le^tern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten ^lnordnungen zur Abhülfe ^.. treffen, und zwar auf kosten der Gesellschaft.

^. 14. Die Gesellschaft hat allen denjenigen Bestimmungen sich zu unterziehen, welche die Bundesbehor.de erlassen hat, oder noch erlassen .vird , um in technischer Beziehung die Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen ^u siehern.

^. 15. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen im Uebrigen gleich jeder andern Brivatunternehmung den allgemeinen Gesezen und Veror.dnung.m des Landes.

^. 16. ^ie Eisenbahn^esellschaft als solche ist sowohl für ihr Vermog^n als für ihren Erwerb in Folge des Betriebes der Bahn von der Entrichtung all.^r kantonal-, Bezirks- und Gemeindesteuern befreit.

Diese Bestimmung findet jedoch aus ..^ebäuliehkeiten und Liegen^..haften, welche sich , ohne eine unmittelbare und nothwendige Beziehung .zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthunie der Gesellschaft befinden mochten, keine Anwendung. Die iu. Danton ....^ehw^ sässhaften Beamten und .Angestellten der Gesellschaft unterliegen der nämlichen Steuerpflichtigkeit, wie alle übrigen Einwohner des Kantons.

^.17. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschuft ob. Dabei bleiben jedoch dem ^olizeidepartement, beziehungsweise dem Regierungsrathe^, die mit der Ausübung ihres ...^beraufsiehtsreehte..^ verbundenen Befugnisse iu vollem Umsauge vorbehalten.

Die nähern Vorschriften, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei, ^werden in einem von ^er Gesellsehast zu erlassenden, jedoeh der Genehmi^ung des Regierungsrathes zu unterlegenden Réglemente ausgestellt.

^. 18. Die Beamteten und .Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung d.^r Banhnpoli^ei übertragen wird, nnissen wenigstens zur Hälfte ^.hweizerbürger sein.

470 Sie sind von dem Bolizeidepartement für getreue Pflichterfüllung ins Handgelübde ^u nehmen. Wahrend sie ihren Dienstverrichtungen ob...

liegen, haben sie in die Angen fallende Abzeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Befugniss ^u, solche, weiche den Bahnpolizei-

Forschriften zuwiderhandeln sollten, im Betretunassalle sofort festzunehmen.

^ie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehungsbeamteten, welche die weiter erforderlichen Massregeln ergreifen werden,.

abzuliefern.

Wenn das Bolizeidepartement die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Bslichtverlet^ung verlangt, so mnss einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen werden.

^. 19. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen. Kanäle oder Brunuenleilungen, welche die Bahn kreuzen, von Kautons-, Bezirks- oder Gemeindswegen angelegt werden, so hat die Gesellsehast für die daherige Jnanspruchnahme ihres Eigenthums, so wie für die Vermehrnng der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürste, keine Entschädigung zu sorderu ; dagegen sällt die Herstellung, so wie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Strafen, Kanäle u. s. w. zu dem Zwecke der Erhaltung der Eisenbahn in ihren. unverkümmerten Bestande erforderlieh werden, ausschliesslich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden BeDirken oder Gemeinden zur Last.

^. 20. Die Beförderung der Bersonen auf der konzedirten Eisenbahnliuie soll täglich wenigstens dreimal stattfinden.

^. 21. Der Transport aus der Eisenbahn findet vermittelst Ber^onenzl.geu und je uach Bedürsniss auch vermittelst Waare.^ügeu statt.

^. 22. Die Bersonenzüge sollen mit einer mittlern Geschwindigkeit .von mindestens fünf Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden.

^. 23. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportirt werden Rollen, sind spätestens innerhalb der nächsten ^wei Tage nach ihrer AbLieferung auf die Bahnstation, den Ablieferungstag selbst nicht eingereehnet, zu spediren , es wäre denn , dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Bersouenzügen transportirt werden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit den. nächsten Zuge^ dieser Art zu besordern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben aus die Bahnstatiou gebracht werden.

^. 24.^ ^ür die Beforderung der Personen vermittelst der Bersonen^üge werden mindestens drei Wagenklassen ausgestellt. Die Wagen sämmtIicher Klassen müssen zum Sitzen eingerichtet und mit ^enstern versehe..

fein.

471 E... sollen auch mit Tonnen.

den Waaren^ügen Personen beordert werden

^. 25. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den transport ...on Versonen vermittelst der Versouenzüge Ta^en bis aus den Betrag folgen.^ der Ansähe zu begehen :

Jn der 1. Wagenkl. bis auf ^r. 0,50 pr. Schw.-Stunde die Bahnlänge.

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Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Für das Gepäck der Passagiere, worunter aber kleines Handgepäck.

das kostenfrei Gefordert werden soll, nicht verstanden ist, dars eine Tax^ pon höchstens Fr. 0,12 per Zentner und Stande bezogen werden.

Die Ta^e für die mit Waaren^ügen beorderten Personen soll niedriger sein , als die für die Reisenden mit den ^ewohnlichen Versonenzügen festgesetzte.

^. 26. ^ür den Transport von Vieh mit Waaren^ügeu dürfen Tarnen bis aus den Betrag folgender Ansätze bezogen werden: ^ür Bserde, Maulthiere und Esel, das Stück bis auf Fr. 0,80 pr. Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe,

das Stück bis aus^r. 0,40 pr. Stunde.

Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde,

das Stück bis auf Fr. 0,15 pr. Stunde.

Die Ta^en sollen für den ..Transport von Heerden, welche minde.stens einen ^.ransportwagen füllen, angemessen ermässigt werden.

^. 27. Die hochste Tar,e, die für den Transport eines Zentner....

Waare vermittelst der gewohnliehen Waaren^üge pr. Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05.

^ür den Transport von baarem Gelde soll die Ta^e so berechnet werden, dass sür Fr. 1000 pr. Stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

^. 28. ^ür Wagen setzt die Gesellschaft die Transportée nach eigenen. Ermessen fest.

^2.). W^.nn Vieh und Waaren mit ^ersonenzügen transportirt werden sollen, so darf .die Ta^e für Vieh bis anf vierzig Brodent und diejenige der Waare bis auf hundert Vro^ent der gewohnlicheu Ta^e erhoht werden.

^ür Traglasten mit landw.rthschaftlich..n Erzeugnissen, welche von den mit einem Versonen^uge reisenden Trägern in demselben Znge, wenn auch in einem andern Transportwagen, mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen wenden, ist jedoch nicht diese erhohte, sondern nur die gewohnli.he Waareutar^e ^n befahlen.

Sendungen bis zu ^ 50 .^ sind stets als Eilgüter ^u behaudeln uud mit den Bersonen^ügen zu befordern.

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§, 30. Bei ber Berechnung ber Tajen werten Bnichtheile einer halben .Stunde für eine gauje halbe .Stunde, Söntchthcile eines halben Zentners sur einen ganzen halben 3 ont:iie r/ .örm.htheile von Fr. 500 bei ©eldsendungcn für volte Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als Franke n 0,25 für eine 511111 Transporte ausgegebene -Summe in 2ln= safe gi-bracht.

§. 3l. .Die in den »orhergehinden Artikeln ausgestellten TajenOustimmungen beschlagen bloss den Transport aus ber (iisonbohn jelbft, nicht aber denjenigen nach den @tcitioiiîl)âuseni ber Eisenbahn und von denselben hinweg.

· §. 32.

..Die ©eseflsch.ist ist verpflichtet, Militär, welche? im Santonaldienste steht, sowie dazu gehörendes Kriegsmaterial, auf Anotbiuing der jiistandigen Militarstellc um bic Hilft; ber niedrigsten bestehenden Ta£e durch bie ordentlichen Spersonenjuge zu besördern.

Jedoch haben bie betressciibeu Kantone bie kosten, welche durch ousserordentliche .Siiherheitsmassregeln für den Transport von Bulver und Sïiegsfeiievweïk yovaulajjt werden, 511 tragen und sür ©rhaden zu hasten, der durch -.beforben.ng ter lejjterwàhntcn Öcgenstcinb«! ohiio SSerjrhuldung der Eisenbahnverwaltung ober ihrer Angestellten verursacht werben sollte.

^. 33. ®ie Oeseilschast ist verpslielitet, auf Sinorbnung der ju= ständigen tßolijeistelle solche, welche aus Üie.'hnung des Staiitoue Schivi^ polijeìlicl) zu transyortircn sint>, auf bor (Sisenbahn 511 6.!foïdern.

©it. -.öestimmung ber Ülrt beS Tran-5)>orte3, sosuie ber für denselben 511 entriittinden Taj;t'ii bleibt spaterer Ver.;inb.irung vorbehalten. Jmrner= hin sollen bie Sagen m ö g lieh st bìllìi] sostgese^t werben.

§. 34. 2ßenn bie -üahiuinteniehmung drei Jahre nach einander einen zehn Vrozent übersteig.!iidi;n Reinertrag a b w i r f t , io ist ber -.Boirai; der TranSporltajjen, bor lniit ben ..öestimnuingen btcse.! SunieìfìonSiirfimì't!

in dem von ber ©esellschast aiisjustellt.nben Tarife nicht iiborjchïitten werben bars, gemass einer jwisd;en dem Regicriingòrathe und dor ÜSesellschast zu träsfinten Veroinbvirung h^rabjiise^eit. .Sann eine solche ïkr= standigitng nicht er.jtclt warben, so tritt s.'hietagevichtlichs (Sntfc!)jibu;ig ein.

§. 35. Soweit ber Buiib nicht bereits von boni .Oiiiiffanssrecht ©efarauch gomacht ober vo'.i demselben (^obraucl) nuirhoii ju woiljit erkt.irt hat,
ist der Santon ©chwwj berechtigt, die Eisenbahn sammt boin Ma= teriaf, ben Ö)ebäulichkeiten und ben Vorv.ith.'n, wohl),: dazu gehören, mit Slblaiis dea dreissigsten, sünsundvierjigsten, sooh>
·i>on diesem Rückfaussrechte bars jedoch nur ©ebrauoh gemacht werden, salls bie ganze ..Bahn bis ju ihrer Simminbung in Cie SSiroinigten ©chwdjerbahneii der ©esdlschast abgenommen wirb.

473 ^. 36. ^ann eine Verständigung ^...er die zu leistende Entschädigungssnmme nicht erzielt werden, so wird die lettere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten solgeude Bestimmungen : .^. Jm Falle des Rückkaufes im dreißigsten, süufundvierzigsteu und

sechzigsten Jahre ist der fündundzwauzigfache Werlh des durch-

schuittlicheu Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in weichem der Kautou Schw^ den Rückkauf erklart, unmittelbar vorangehen ; im Falle des Rückkaufes im fünfundsiebenzigsten Jahre der ^weiu.^wau^igeinhalbfaehe , und im Falle des Rückkaufes im neunzigsten Jahre der zwau^igfache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungsumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage . welcher bei dieser B exe ehnung zn Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Absck.^eibnngsreehnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Ab^ng zu bringen.

h. Jm Falle des Rückkaufes im neununddreissigsten Jahre ist die mntl..massliche Summe, welche die Erstellung der Bahit und die Einriehtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn .sammt Zubehor ist jeweilen , zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Danton Sehw.^ abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung keine Genüge gethan werden, so .ist ein perhältnissmässiger Betrag von der Rüekkansssumme in Ab^ng zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber. entstehen mochten, sind schiedsgerichtlich anzutragen.

^. 37.

Rach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten kosten sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Einrichtung zum Betriebe theils dem Ar.hive des Standes ^chw^, theils demjenigen der Gesellsehast einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloss ^ur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, o^er das Betriebsinaterial verni.^hrt wird , so sind auch Rechnungen über die dadurch ver^ anlassten kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn di.^.se den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regieruugsrathes a.s auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

^. 38. Die Gesellsehast ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion , eine Uebersicht der Jahresrechnung und einen Ans^g aus dem Protokolle üb^r die während des betreffenden Jahres von der Generalversauuuluug gepflogeneu Verhandlungen den.. Regiernngsrathe einzusenden.

474 ^. 3.). Rebst den in ^. 11, 34 und 36 vorhergesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher Ratnr, welche sich ans die Auslegung dieser Konzessionsurkunde begehen , schiedsgerichtlich auszutragen.

^. 40. Für die Entscheidung der gemäss den Beftimmm.gen dieser fälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesetzt, dass seder Theil

.Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege auszukragenden Streitzwei Schiedsrichter erwählt und von den le^tern ein .Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bnndesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zn streichen hat.

Der übrig Bleibende ist Obmann des

Schiedsgerichtes.

^. 41. Der Gesellschaft steht kein Recht ^n, diesen Konzessionsakt früher oder später an eine andere Gesellsehast zu übertragen, ol..ne sie sei dazu von dem Kantonsrathe ermächtigt worden.

^. 42. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dnrch Gründung eines Jndie dureh nieht selbst verschuldete Unglückssälle beim Ban oder Betrieb palidenfonds für Unterstützung von Arbeitern oder deren .^unterlassenen, der Bahn unterstü^nngsbedürstig werden, zu sorgen.

^. 43. Der Regierungsrath ist mit den in ^olge der Ertheilung dieser Konzession erforderliehen Vorkehrungen beauftragt.

Gegeben Schw...^, den 20. Dezember 1861.

Ramens des Kautonsrathes, Der P r ä s i d e n t .

^. ^nfderm.^nr

Die Sekretäre, Mitglieder .

A. Sberle ; .^. ^nter.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Beschluß des Kantonsrathes des eidgenössischen Standes Schwyz, betreffend Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von der zürcherischen Gränze auf der linken Seeseite bis an die schwyzerisch-glarnerische, beziehungsweise st. gallische Kantonsg...

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30.05.1862

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466-474

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