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XIV. Jahrgang. II.

Nr. 25.

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30. Mat 1862.

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des Bundesrathes an den schweiz. Nationalrath über eine Petition des Zentralkomite's der Helvetia, betreffend die Volksvertretung im Nationalrath.

(Vom 14. Februar 1862.)

.-Tit.

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..Durch ©chlulnahme vom 13. Januar hat ber Slationalrath uns «ine Betition des Herrn B. Jo l i s s a i n t , Brasibenten des Zentralîomiie's der Heluetia, d. d. Sourtelari) ben 11. Januar 1862, 511.; 23e= ïichterstattung überwiesen.

Diese Betitton geht im Wesentlichen dahin: 3trt. 6l der .-SundeSverfasfung bestimmt: ,,Der Nationalrath wird ,,aus .-.abgeordneten des 'schweiäenschen Volfes gebtlbet. Uluf je 20,000 ,,Seefen der ©esammtbevolkeiui.g wird ein Mitglied gewählt. Eine SBruchs ,,5ah[ über 10,000 «Seelen wird für 20,000 Seelen berechnet."

Die ...Sol'ksjahlung von 1860 habe nun herausgestellt, dass neun Kantone, nämlich Basel-Stabt, .-Basel-Saubschost, ©t. ©allen, ®rau= iünben, ..Chutgou, Hessin, Waabt, Wattis und ©ens, Sinspruch erlangt haben aus Vermehrung ihrer Repräsentation um je ein Mitglied des Ratioi.alrath», was burch eine beigelegte uergleti'henbe ..Labelle der 33evolki.fc rung der Kantone tu den Jahren 1850 und 1860 als erwiesen augenoinrnen wird. Die gegenwärtige Repräsentation sei somit nicht in Ueber«iustimmung mit der SBunbesverfassung, diese sei in einer ihrer wesentlichsten .-Bestimmungen nicht volljogen.

BundeSWatt. Snhrn. Xlv. ..Ob. II.

35

460 Die Rationalvertretnng sei nicht allein eine Organisatioussrage, son-^ dern auch eine Anwendung der Volkssouveränität, die über den Gesezen.

und der Verfassung stehe , es könne daher keiner Behörde zustehen, sie zu.

beschranken oder zu schmälern. Ebenso sei von keinerlei Vergünstigung der obgenannten Kantone durch die Bundesversammlung die Rede, sondern.

vielmehr von einem absoluten Rechte, das ihnen nicht vorenthalten werde...

könne ohne eine flagrante Vexl...zung des Fundamentalvertrages.

Der Bevölkerung jener Kantone sei gegenwärtig und schon seit^ einiger Zeit ein Theil ihrer Rechte entzogen. es bestehe also eine Ungleich^ heit , die ihnen zum Raehtheil und den andern Kantonen zum Vortheil gereiche, und die ungesäumt aufgehoben werden sollte. Die Vetenten.

glauben sogar, dass wenn die eidgenössischen Räthe nicht ehestens die i...

dieser Begehung nötigen Massregeln treffen würden, die b.ma.htheiligte...

Kantone berechtigt wären , diese Erg.inzungswahlen von sich aus vorzunehmen, und man würde die Gewählten von den Sizungen des Rationalrathes nicht ausschließen können, da jedes organische Gesez den versassnngsnissigen Vorschriften untergeordnet sei. Jndess uni jeden Konflikt z....

vermeiden, seheint es den Detenten besser, dass die Bundesversammlung von sich aus Beschlüsse fasse, welche geeignet seien, jenen Kantonen Ge^ rechtigkeit zu verschaffen, und wünschen daher, dass sie beschließe : 1. Die Zahl der Abgeordneten, zu welcher die Kantone nach der eidg..

Volkszählung von l 860 berechtigt sind, sei unverzüglich festzustellen..

2. Diejenigen Kautoue oder ^albkantone , welche u..r e i n e n eidg..

Wahlkreis bilden und welche zu einen. Abgeordneten mehr berechtigt find, haben diese Wahl anzuordnen.

3. Diejenigen Kantone, welche ebenfalls zu einem Abgeordneten mehr berechtigt, aber in mehrere Wahlkreise abgeheilt sind, haben ihr^ Repräsentation unverzüglich zu vervollständigen, in der Weise, dass^ jeder Kanton für diese Wahl nur ein Wahlkolleg bilde.

4. Das Bundesgesez, betreffend die Bestimmung der eidg. Wahlkreis^

in ^en Kantonen sei vor der nächsten Jutegr..lerueueru..g des Rationalrathes zu revidiren.

Bei unserer Berichterstattung müssen wir vorerst darauf aufmerksam machen, dass die Betenten von einer irrigen Voraussetzung ausgehen, wen^ sie annehmen, es sei bereits konstatirt, ^ass in Folge der Volkszählung von l 860 nenn Kautoue eine stärkere Repräsentation im Nationalraths erhalten werden. Es ist dieses nicht der Fall, da das Ergebniss jener Volkszählung selbst noch uieht gesezlich koustatirt ist. Das Dekret der Bundesversammlung über das Ergebniss der eidg. Volkszählung von..

18. -23. März l ^50 bleibt nämlich für so lange die einzige offiziellBasis aller aus die Volkszählung sieh gründenden Bundesgeseze und Bundes-^

besehlüsse, bis dasselbe durch die Bundesversammlung durch ein nenes.

Dekret über die Volkszählung des Jahres 1860 ausser Krast gesezt wird.

461 Der Bundesrath gedenkt, auf die ordentliche Sommersizu..g dieses Jahres den gesezgebenden Räthen e.ne bezügliche Vorlage zu machen. Sobald die Bundesversammlung diesem Dekret ihre Zustimmung gegeben haben wird, lässt sich dann offiziell bestimmen , welchen Kantonen sür die Zuku..st eine stärker.. Repräsentation im Ratioualrathe zukommt.

Der Bundesrath könnte seine Berichterstattung über die vorliegende Petition hiermit einstweilen schlössen, da er selbst im Sinne hatte, anlässlich jenes Dekretes die weitern, von der Betition ausgeworfenen Fragen, die seiner Aufmerksamkeit keineswegs entgangen sind, zur Besprechung zu bringen. Dessen ungeachtet nimmt er, obschon die Behandlung dieser funkte ^nr Zeit noch etwas verfrüht ist, keinen Anstand, schon jezt auf die Materie selbst näher einzutreten.

Vorerst muss er sich einige Bemerkungen über die Behauptung, dass der gegenwärtig.. Znstand ein verfassungswidriger sei, erlauben.

Die ..^.tition begründet ^ diese Behauptung mit dem Saze, dass die Souveränität des Volkes über den ..geseze.. und der Verfassung stehe, und dass keiner Gewalt das Recht zustehe, fie zu beschränken oder zu bekränzen.

Wir finden uns nu.ht veranlasst, über diese Theorie der absoluten Volkssou^eränität in .^bstr.^to näher einzutreten , .^a diese in. vorliegenden Falle unserer Ansieht nach gar nicht in Frage steht. l^s handelt sich vielmehr bloss um den Modus der Repräsentation des souveränen Volkes, und dieser

ist durch die Verfassung , im Spezialsaile durch die Art. 60 ^ 72 der

Bundesverfassung des Mähern geordnet. Eine Verfassung kann sich indess u..ht selbst ins ..^...en einsühren, sonderndes bedarf dazu stets ausführender Organe, welehe die abstrakten Verfassnngsbestimmnngen mit dem Leben vermitteln und dafür sorgen, dass ^eren Grnndsäze den bestehenden Verhältnissen angepaßt werden, damit nicht das ge.vollte Gute sich dnreh eine verkehrte, V^.rwn.rung erzeugende Anwendung ins Schlimme verkehre.

Art. 74, Ziffer l sagt desshalb, dass die Bundesversammlung, bestehend aus den beiden Ruthen, die Geseze und Beschlüsse zur Ausführung der Bundesverfassung ^n erlassen habe, unter welchen noch namentlich aufge^ zählt werden, d.e Geseze über die Bildung der Wahlkreise, Wahlart und Organisation der Bun^esbehorden n. s. f. Da di^se Bestimmungen d.^r Bundesverfassung vo^n Volke eben so gut angenommen worden sind, wie die andern, namentlich Art. 6l, so erhellt daraus am b.^s.teu, dass es der Wille des Voltes ist, dass die nähere Regulirung des Repräsentation....Verhältnisses des Volkes im .Nationalrath^ der Bundesversammlung an-

heimgeftellt bleibe.

Die Bundesversan^mlung hat in dieser Materie zu Gunsten einer ^..rechten Volksrepräsentatio.i von sieh aus eine viel wichtigere Massregel Strossen, als diejenige ist, uni die es sich handelt, als sie Volkszählungen von zehn zn zehn Jahren angeordnet hat; denn diese periodischen Volks.^ zählungen waren i^. der Verfassung gar nirgends vorgeschrieben ; es ging die Anordnung derselben ^us der freien .^elbstbestim.^...g d.er Bundes-

462 versammlung hervor. Die Bundesversammlung hätte naeh den ...ludentungen der Art. 19 und 39 über die zu 20 Jahren um anzuordnende

Revision der Mannschasts- und Geldseala eben so gut sich mit Volkszäh-

lungen von 20 zu 20 Jahren oder in noch längern Termmen begnügen konnen , und es würde dannzumal 20 oder noch mehr Jahre bei dem gleichen Repräsentationsmodus verbleiben. Daraus folgt wol klar. dass kein ..^rnnd vorhanden ist, den guten Willen der Bundesversammlung be-

züglich der Ausführung des Art. ^1 der Bundesverfassung zu bez.r.eiselu.

Weun von den Betenten angedeutet wird, es hatten, salls die Bundesversammlung nicht unverzüglich den Repräsentationsmodus ändere, die betheiligten Kantone selbst das Recht, die ihnen zukommenden Ergänzungs..

wahlen ohne weitern Bnndesbeschluss von sieh aus vorzunehmen, so braucht auf diese Anschauungsweise wol nieht weiter eingetreten zu werden . da es eben so selbstverständlich wäre, dass die Bundesversammlung solchen un..

gesezlich gewählten Mitgliedern den Siz in ihrer Mitte nicht gestatten konnte.

Rach dieser kurzen Erorterung des Rechtspunktes wenden wir uns ,^u der weit wiehtigern Frage, wie in Würdigung aller hier in Frage kommender Verhältnisse von der Bundesversammlung die notwendige Ergänznng des Nationalrathes zu ordnen sei. Die Hauptgesichtspunkte, von welchen die Bundesversammlung sieh dabei wird leiten lassen, werden sein : aus der einen Seite die Wünschbarkeit einer mogli.hst raschen Umgestaltnng der Volksrepräsentation gemäss den neuen Zählungsergebnissen , aus der andern Seite die Fürsorge, dass der bestehende Rechtszustaud nicht ohne Roth verlebt und der Uebergang in das neue Verhältnis.. moglichst einfach und ohne Verwirrung erzielt werde.

Die einfachste Losung der Schwierigkeit wäre unstreitig die, wenn die veränderte Repräsentation jeweileu erst mit dem Beginn einer neuen legislativen Beriode ins Leben träte. Ja, der Bundesrath ist geneigt, diesen Weg der Erledigung sogar als den vorzugsweise dem Willen der Verfassung entsprechenden zu betrachten. Art. 65 der Bundesverfassung legt nämlich Werth darauf, dass der Nationalrath gleichzeitig in seiner Gesammtheit gewählt und je ^u 3 Jahren um in seiner Gesammtheit erneuert werde. Dieses Verhältniss würde nun unstreitig gestort, wenn mitten im Lause einer Legislatur die Behorde durch eine grossere Zahl von Ergäuzungswahlen verändert würde. Es führt diess stets ^torungen der verschiedensten Art mit sich. ja es kann sogar bei einem Barteistand von annähernd gleichen Stärkeverhältnissen ein solcher Raehschnb sür die Bolitik des Landes verhänguissvoll werden. Man hat zwar aueh in andern Staaten das Beispiel, dass in Bairskammern vom Souverän aus durch Rachschnb Veräuderungen in der Majorität zu erzielen versucht werden , allein es dürste seine noch grossern Bedenken haben , wenn der demokratische Souverän ähnliche .Operationen vornehmen wollte.

Mit der oben augedeuteten Losung würde steh au^h eine Schwierig..

keit auderer Art am leichtesten beseitigen lassen. Die Betenten sehen

463 dermalen nur den Fall voraus, dass durch eine jeweilige Volkszählung die Volksrepräsentation der einzelnen Kantone im Rationalrathe verstärkt werde.

Wie aber, wenn, was Gott verhüten moge, durch Krieg, Seuchen, Theurnng oder Verdienststokung einmal das umgekehrte Verhältniss einer Bevoll.ernngsabnahme mit Verminderung der Repräsentation einträte^ Wie soll dann diese .Verminderung im Laufe einer Legislatur bewerkstelligt werden ^ Kon..te man einzelnen Repräsentanten ihr gesezlieh erworbenes, von der Verfassung , Art. 65 , für drei Jahre garantirti Mandat entziehen .^ Müssen alle Repräsentanten eines Kantons sieh einer Reuwahl unterwerfen, die möglicherweise ganz andere Resultate ^ur ^olge haben konnte ^ Es find das Fragen, deren Losung aus versassungsmässigem Wege sich fast nicht absehen lässt. Wollte man aber den einmal gewählten ^Repräsentanten ihr Mandat bis zum Schlusse ihrer Amtsdauer belassen und denjenigen Kautonen , welche Anspruch auf grossere Repräsentation haben, die sofortige Ergänzung ihrer Repräsentation gestatten, so hätte man dann in Tl..at und Wahrheit eine unwahre Volksrepräsentation, und es konnte diess in Fällen, wo wichtige Fragen durch ein paar Stimmen Mehr entschieden werden, gar lei.ht ^u schlimmen Streitigkeiten führen.

Es ist noch eiu weiterer Fall herauszuheben. Es kann die Volkszahl in einem Kanton annähernd die gleiche geblieben sein, sich aber in den einzelnen Rationalrath^ahlkreisen im Jnnexn des Kantons bedeutend geändert haben. dieses Verhältnis zeigt sich insbesondere seit der Erftellung der Eisenbahnen, wo die großen .Knotenpunkte des Verkehrs sehr rasche ^oolkerungs^unah.nen Beigen, während sich in den von den Eisenbahnen entfernten Landestl.,eilen eher ein R^.kgang in der Bevolkerungszahl herausstellt. Hier verschiebt sich im Jnnern eines Kantons ebenfalls das wahre und richtige Repräsenlätionsverhältniss, und es kann angenscheinllch die Remedur nur eintreten ^urch eine Abänderung in der Kreiseintheilung des Kantons. Gewiss wird eine re.^idirte Kreiseintheilung nun am zwekmässigsten in Vollziehung gefegt aus eine ueue Legislatur hin, indem bei einer Abänderung im Laufe derselben Verwaltungen aller Art eintreten müssteu. ^ie ^etailrevision .oird aber wiederum am passendsten verbunden mit der Hauptoperation einer neuen V...rtl^eilung der Repräsent..tion unter die Kantone.

Die Vetenten glauben freilieh über alle diese Schwierigkeiten, die sie

zum grossen Theil mit Stillschweigen übergehen, ganz leicht hinwegzukommen mit dem Vorschlag , es sollen die Kantone,

welche nur e i n e n

Kreis bilden, mit einfacher Festhaltung dieses Verhältnisses ihre Ergän^ungs-

wahl vornehmen, diejenigen Kantone aber, welche aus mehreren Kreisen bestehen , die Ergänzungswahlen durch den ganzen Kauton vornehmen lassen.

Allein ganz abgesehen von der oben bezeichneten Einseitigkeit dieser .Anschauungsweise dürften sieh gegen diesen Vorschlag, insbesondere gegen den zweiten Theil desselben, noch Bedenken anderer Art geltend machen.

464 Für's Erste haben ....ix ^weifel, ob eine solche V..rmisch..na von Kreisund Kantonalwahlen im gleichen Kanton mit dem Sinn und Geist d^s Art. 62 der Bundesverfassung und mit einem rationellen Wahlsystem im Einklang stände. Wenn in der gleichen Behorde Zentralrepxäsentanten und Kreisrepräsentanteu aus dem gleichen Kanton neben einander e.^stirten, so wäre dadurch offenbar das Gefühl. der Gleichheit aller Repräsentanten g^.stort, und es konnten Reibungen sast gar nicht ausbleiben. Roeh schlimmer s.hien uns ein anderer Umstand zu sein.

Bei diesen Kantonswahlen wurde ^ie eidgenossische Bedeutung der Wahl zur Rebensaehe ; zur Hauptsache aber würde deren kantonale Bedenlung. Es gäbe diess den Parteien in ^en Kantonen einen vielleicht willkommenen .^nlass, ihre ..Starke zu manifestiren, und mau käme damit gerade in der unpassendsten ^lrt in dasjenige System hinein, das mau durch Bildung kleiner Wahlkreise in gxossern Kautonen mit Absieht ausweichen wollte.

Dem Vorschlage, den neu^n Repräsentationsmodus erst anf den Beginn einer Volkszählung znnäehst folgenden Jntegralerneuerung eintreten zu lassen, st^..ht ein ein^ig.^s Bedenken ini Wege, nämlich dasjenige, dass die neu^ Repräsentation nicht unmitteibax na^.h dem konstanten Ergebniss der Voikszäh.nng, sondern erst nach et.^leher Zwischenzeit eintritt. Würden unsere Erneuern^gswahlen erst nach. langer .^lmtsdauex erfolgen , so wäre dieser Uebelstand allerdings nicht ohne Bedeutung ; bei unserer dreijährigen Amtsdaner dürste er aber nicht besonders schwer ins Gewicht fallen. Es

lohnt sich übrigens der Mühe, die Grosse dieses Uebelstandes noch etwas näher ins .^lug... zn fassen. Fasst u.a^ nä^nlh.h nicht bloss die gegenwärtige

Situation ins Ange, sondern gleichzeitig aneh das Verhältniss, wie es sieh in Zukunft gestalten wird, so ergibt sieh folgendes Resultat.

^ol^zählung ^n ^^tionalrathserneuernng.

Differenz.

Dezen.bex l860.

Oktober 1863.

Zirka 3 Jahre.

,,

,,

^70.

l^80.

18^.

1.)00.

^^0.^ .920.

,, ,, ,, ,, ^ ,,.

1872.

188l.

^89.....

1902.

^^.

l 923.

,, ,, ,, ,, ,, ,,

2 l 3 2 1 3

,, ,, ,, ^ ^ ,,

Die Zeitdifserenz varirt also nach einem festen G..s.^ zwischen 3, 2 und 1 Jahr ganz gleh.hmässig Dabei ist nun aber zu bemerken, dass die offizielle Konstatirung des Bolkszählungsergebniss.^s erst in der ordentlichen

^iznng d^s der Volkszählung folgenden Jahres erfolgen kann , so das..

in That und Wahrheit jene Zeitdifferenzen sich für unsere Frage jeweilen um ein Jahr reduziren und in den Jahren, wo d^e Jutegralerneuernng

der Volkszählung unmittelbar folgen, vollständig verschwinden.

Es fragt sich nun, ob der restirende Uebelstand so gross ist, dass er die mit einer andern als der angedeuteten Regnlirung verbundenen Sehwie-

465 ^.igkeiten überwiegen würde. Es können je nach den individuellen Stand.punkten und Juteresseu hierüber allerdings verschiedene Ansichten obwalten ; .der Bundesrath n.üsste seinerseits jedoch diese ^rage verneinen. -....er Bundesrath ist der Anfleht, es solle die Bundesversammlung nach Kon^tatirnng des Ergebnisses der Volkszählung von 1860 in einer folgenden

Simung die notl.^gen Abänderungen u..d Ergänzungen des ^..s.^es über Bildung der ei^g. Wahlkreise für die Rationalrathswahlen treffen , im

klebrigen aber sollen vor der Jntegralerne.^r....g des Jahres 1863 keine ^urch die Volkszählung bedingten Nachwahlen in den Nationalrath augeordnet werden.

Jndem der Bundesrath daher nach reiflicher Brüsung der ^rage diese ^n einem den Belebten eut^gengese^ten ^inne beantworten muss, schließt ^r mit der erneuerten ...... ..rsi^erung vollkommenster Ho^h.^cht...ng.

^ e r u , den 14. Februar 1862.

..^m ^ameu des schweig. Bundesrathes, ^er B u n d e s p r ä s i d e n t :

Stampai.

^er Kanzler der Eidgenossenschaft: ...^ie^.

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Bericht des Bundesrathes an den schweiz. Nationalrath über eine Petition des Zentralkomite's der Helvetia, betreffend die Volksvertretung im Nationalrath. (Vom 14.

Februar 1862.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1862

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.05.1862

Date Data Seite

459-465

Page Pagina Ref. No

10 003 718

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