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Schweizerisches Bundesblatt.

XIV. Jahrgang. lll.

Nr. 48.

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11. Oktober 1862

Note des

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Geschäftsträgers des heil. Stuhles bei der schweiz. Eidgenossenschaft, betreffend die Wiedereinsezung des tessinischen Priesters Ciacomo Perucchi in seine frühere Pfarrei Stabbio.

(Vom 29. August 1862.)

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Dem Unterzeichneten, Geschäftsträger des heil.. apostolischen Stuhles bei der schweizerischen Eidgenossenschast, wird so eben zur Kenntniss gebracht, dass der tessinische Briefter Don Giaeomo Bernai, über welchen er schon früher, so z. B. unterm 26. Jnni l855, an den hohen .Bundesrath zu schreiben die Ehre hatte nächstens . die Bsarrei Stabbio wieder zu übernehmen beabsichtigt, welche er vor ungefähr zwei Jahren verlassen hatte, und dass er diess bereits der Ortsbehorde und dem die Bsarrei verwaltenden Geistlichen angekündigt habe, mit der Weisung au ledern, seine Funktionen auf Ende des laufenden Monats einzustellen.

D.. dieser Herr Berueehi sieh mit der Kirche nicht ausgesohnt hat und daher immer noch mit der Exkommunikation belastet ist, die ihu i.r. Jahr 1855 wegen Einsehleiehung in diese Pfarrei und durch die Weigerung , sich daraus zu entfernen, bethatigter Widersezlichkeit gegen die Dioeesaubehorde -- getrossen hat, so müsste offenbar sein Wiedereintritt in die Pfründe von Stabbio als eine neue, uoch flagrantere Rechtsverlezung als die erste Besitznahme betrachtet werden, welche die gleichen Aerger-

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das von an aus si.h

^ur .Verhütung dieser Uebelstände erlaubt sich der Unterzeichnete, Besuch an den hohen Bundesrath zu stellen. be. der hohen Regierung Tessin geselligst dahin zn wirken, dass besagter ...^on l^.aeomo Beruechi der Ausführung seines Vorhabens verhindert oder aber unverzüglich der Vsründe von Stabbio entfernt werde, sal.s er unglül.^eherwe.se^ bereits den Wiedereintritt in ^dieselbe erlaubt hätte.

^..er hohe Bundesrath ist zu einsichtig. um nicht zu erkennen, dass die nene Eiuschleichnng dieses e^.ommnni^irten Priesters in die Vsarrei von Stabbio abermals eine Verlegung de... Artikels 44 der Bnudesver^ sassung nach sieh ziehen würde ; de^nn, soll die freie Ausübung des katholochen Gottesdienstes für die Einwohner von Stabbio eine Wahrheit sein, so haben sie das Recht , zu verlangen , dass mau nicht einen ans der katholischen Kirche abgeflossenen Briester in die Leitung und geistliche Verwaltung ihrer Bfarrei eingreisen lasse, einen Briester. von dem jeder Akt geistlicher ^Gerichtsbarkeit durchaus nichtig ist und dessen kirchlichen Funktionen die Einwohner nach ihrem Gewissen ni^t beiwohnen kounen.

Eben so wenig kann es der Weisheit des hohen Bundesrathes ent.^ gehen, w.e sehr dieser neue Eingriff, wenn ihm nicht pfliehtgemäss von den Eivilbehorden vorgebeugt würde, den heil. Stnhl in der Frage der Bisthun.strennnng unangenehm berühren und welken schmerzlichen Eindrnk er aus die Katholiken von Hessin hervorbringen müsste, welche wegeu der, im dortigen Kanton ihrer Religion widerfahrenen Unbilden ohnediess schon so viele Ursache zur Besehwerde haben.

....^r Unterzeichnete benu.^t diesen Anlass, dem hohen Bundesrath die Versicherung ausgezeichneter ^o^a.^htuug zu erneuern.

L uzern, den 29. August 1862.

^..er Geschäftsträger ..^es heil. Stuhles: ^. Boleri, apostolischer ^rotouotar.

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Note des Geschäftsträgers des heil. Stuhles bei der schweiz. Eidge- nossenschaft, betreffend die Wiedereinsezung des tessinischen Priesters Giacomo Perucchi in seine frühere Pfarrei Stabbio. (Vom 29. August 1862.)

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Jahr

1862

Année Anno Band

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48

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.10.1862

Date Data Seite

363-364

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10 003 869

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