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Schweizerisches XII. Jahrgang. I.

Bundesblatt

Nr. 8.

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25. Februar 1860.

B o t s c h a ft des

Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Abänderung des Art. 29, Litt. h des Bundesgesezes über die Organisation und den Geschaftsgang des Bundesrathes , die Besorgung des Bauwesens be..

schlagend.

(Vom 6. Januar 186l.)

Tit.!

Das Bundesgefez über die Organisation und den Gefchäftsgang des Bundesrathes vom 16. Mai 1849 überträgt dem Post- und Baudeparte.nent iu Bezug auf das Bauwesen folgende Geschäfte : 1)Die O b e r a u f s i c h t über die S t r a ß e n und Bauten, s o w e i t sie dem B un de z u s t e h t.

2) Die Errichtung ö f f e n t l i c h e r Bauten.

Die Abtheilung des Bauwesens un.d die dahin gehörenden Arbeiten haben je nach den Umständen seit dem Jahre 184.) verschiedene , zum Theil sehr beträchtliche Wandlungen erfahren. So wurde das wichtige Büreau des Eisenbahnwesens eingerichtet, war von 1850-1852 mit den .Vorstudien für die Schienenwege beschäftigt und wurde sodann in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852 aufgelöst. Seither besaß dieser Dienstzweig keine besondere Verwaltung mehr. Bald aber verliehen.

Fragen über Konzessionen, Abtretung von Grundeigenthum und öffentliche.

Bnndesblatt. Jahrg. XII Bd. I.

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^ mit eidgenössischen Beiträgen ausgeführte Bauten demselben wieder eine hervorragende Stellung im Geschäftskreise des Bundes. Mau verschob die Errichtung eines befondern Bureaus , war aber geni^thigt. die Bausachen unter verschiedenen Titeln einer größern Anzahl Beamter und Angestellte^ der Eentralverwaltungen des Departements (nämlich derjenigen des Postund der des Telegraphenwesens) zuzuweisen. Da man nun gegenwärtig zur klaren Einficht gelangt ist, daß dieser Zweig der Bundesverwaltung eine mit Notwendigkeit beständig sich erweiternde Ausdehnung gewinnen wird und be..

sonders in Erwägung zieht, daß wichtige Dienstabtheilungen, z. B. die Ueberwachung des Eisenbahnbetriebes hinsichtlich der Erstellungskosten, der Statistik und der Ergebnisse , noch nicht organistrt find . so sieht man die Notwendigkeit ein, daß eine bleibende Amtsstelle für das Bauwesen unter einem, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besizenden Vorsteher, welcher sich ganz diesem Fache widmen kann, errichtet werde.

Hier stößt man aus eine andere Frage: die Natur der dem Post..

und Baudepartement zugewiesenen Geschäfte erheischt eine so bedeutende Thätigkeit vou Seiten des Vorstehers dieses Departements, daß, um denselben Genüge zu leisten , schon seit ..nehrern Jahren der Stellvertreter dieses Departements in andauernder Weise einen Theil der Bausachen übernommen hat. Dagegen erfordern die unter dem Departement des Jnnern stehenden Geschäfte vou dessen Vorsteher nur eine verhältnismäßig beschränkte Arbeit. Dieser Umstand veranlagte natürlich den Bundesrath aus eine Veränderung in der Vertheitung der Geschäfte zwischen diesen beiden Departements Bedacht zu nehmen und zwar um so Inehr , als die im Gesez vom 1^. Mai 1849 gegebene Bezeichnung des schweizerischen Bauwesens ganz zu den Befugnissen des Departements des Jnneru paßt.

Auch können dem Postdepartement alle Eisenbahuangelegenheiten ohne irgend welchen Nachtheil entzogen werden.

^ Der Bundesrath glaubt daher der h. Bundesversammlung die fragliche Veränderung in der Geschästsvertheili.ing empfehlen zu sollen und indem er die Ehre hat , der hohen Behörde beiliegenden BeschlIIßentwiirf zu unterbreiten , benuzt er diesen Anlaß, Sie, Tit. seiner vollkommensten ^Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 6. Januar I860.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: ^. ^.re^.Herose^.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schietz.

^ Beschlußeutwurf.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 6. Januar

..860, .^

beschließt:

t. Diejenigen Geschäfte, welche das Bauwesen der EidgenossenSchaft betreffen und durch ...lrt. 29 des Buudesgesezes über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes vom 16.. Mai 184..)

dem schweizerischen Post- und Baudepartemente zugetheilt waren , werden deIn schweizerischen Departemente des Jnnern übertragen.

Ersteres Departement heißt fortan : Post- und T e l e g r a p h e nD e p a r t e m e n t .

2. Die Stelle eines Vorstehers vom Bureau des Bauwesens wird als bleibende Beamtung der Eidgenossenschaft erklärt. Dieser Beamte wird .oom Bundesrathe auf die Dauer von drei Jahren ernannt und steht un.mittelbar unter dem schweizerischen Departemente des Jnnern.

.^. Der mit dieser Stelle verbundene feste Gehalt wird auf Fr. 5000 jährlich festgefezt. Der Jnhaber derselben wird für feine Reifekosten gleich wie die andern Beamten entschädigt.

4. Der Bundesrath wird . gemäß Art. 2 des Bundesgesezes .über die Errichtung und Besoldung der eidgenössischen Beaintungen vom 30. Heumonat 1858, siir die andern im Bureau des Bauwesens erfor^erlichen Stellen Vorsorge treffen.

..... Der Bundesrath ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beaustragt.

Also den gesezgebenden Rätheu der schweizerischen Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen.

..^ern, deu 6. Jauuar 18^.

Jm Namen des fchweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: .^. .^e^Herosee.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft.. Schieß.

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Botschaft des Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Abänderung des Art. 29, Litt. b des Bundesgesezes über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes, die Besorgung des Bauwesens beschlagend. (Vom ...

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25.02.1860

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