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Verordnung über

die Organisation der Landwehr.

(Vom 5. Heumonat 1860.)

Der schweizerische .Bundesrath, in Erwägung. daß wenn in Zeiten der Gefahr die schweiz. .Landwehr nach Art. 19 der Bundesversassung wirklich verwendbar sein soll, rechtzeitig für .eine vollständige Organisation derselben zu sorgen ist ; in näherer Ausführung des Art. 19 der Bundesverfassung und der Art. 10, 40, 42 und 66 der schweiz. Militärorganisation vom 8. Mai 1850..

verordnet: Art. 1. Die Landwehr besteht aus der übertretenden oder als überzählig entlassenen Mannschaft des Bundesheeres (Reserve) , so weit diese nach Art. l0 und 11 der Militärorganisation noch als wehrpflichtig erscheint.

Art. 2. Die Eintheilung der Landwehr in Waffengattungen und taktische Einheiten schließt sieh an diejenige der Bnndesreserve an.

Alle Vorschriften über die Organisation der B.indesreferve finden für die Organisation der Landwehr analoge Anwendung. Vorbehalten find die Modifikationen, welche in den nachfolgenden Artikeln vorgesehen sind.

Art. 3. Gemäß vorstehenden Artikels zerfällt die Landwehr in folgende Waffengattungen : Genie, Artillerie, Kavallerie, Seharfschüzen, J n fanterie.

Der llebertritt von der Reserve in die Landwehr geschieht je in die nämliche Waffengattung.

Art. 4. Für jede Waffengattung, welche die Kantone zum Bundesheere stellen, haben sie auch die Organisation der Landwehr durchzuführen.

und zwar nach den folgenden nähern Anleitungen :

^04 Art. 5. G e n i e . Die Kantone, welche zum Bundesheere SappeIIr...

Kompagnien stellen, haben auch Landwehrkornpagnien dieser Waffengattung^ ^u errichten.

Die Kantone. welche Pontonnierkompagnien stellen. haben in gleichem Weise Kompagnien der nämlichen Waffengattung zu bilden.

Art. 6. A r t i l l e r i e . Die Landwe^rartil.lerie zerfällt: in bespannte Batterien und ,, Positions-, Park.. und ^rainmannschaft.

Art. 7.

Bespannte Batterien werden nur ausnahmsweise und in.^ Einverständnisse mit den betreffenden Kantonen, welche bespannte Artillerie zum Bnndesheere stellen, errichtet.

..^

Die Eidgenossenschaft leistet für die Bespannung und die Reitpferde^ welche die Kantone zu stellen haben, Vergütung.

Art. 8. Die nicht zu den bespannten Batterien eingeteilte Mann..

schaft wird organifirt : in Kompagnien .zur Bedienung von Pofitionsgeschüz; ... Detascheniente zur Verwendung in Parks^ oder Munitions^

depots;

,, Train - Detaschemente porten.

zur

Verwendung

.bei

Armeetrans-

Art. ..). Die Kompagnien zur Bedienung von Positionsgefchüz , die Park^ und die Train..Detaschemente werden analog den halben Reserve..

Positionskompagnien, den .Reserve-Parkkompagnien und den Reserve^Train-

^etaschementen gebildet.

Art. 10. K a v a l l e r i e . Die Dragoner werden anolog den Reserve^ Dragonerkonipagnien gebildet; deßgleichen .die Guiden nach den halben oder Reserve^ Giiidenkompagnien.

Mit Einwilligung der eidg. Militärbehörde kann jedoch die LandwehrKavallerie statt in ganzen und halben Kompagnien auch in ^ugen von 10--I5 Reitern mit je einem Offizier und wenigstens zwei Unteroffizieren organisirt werden.

Ar. 11. S c h a r f f c h ü z e n . Die Organifation der Landwehrfcharf.^ schüzer.konipagnien geschieht analog den Reserve^Scharschiizenkompagnien.

Art.

12. i n f a n t e r i e . Dieselbe ist zu organisiren: in ganze Bataillone, ,, h..lbe Bataillone und ,, Einzelkompagnien, ähnlich wie bei der Bundesreserve.

Bei Kompagnien unter reglementaxifcher Stärke darf auch die Zahl der Ossiziere u..d Unteroffiziere verhältnißmäßig geringer sein.

Art. 13.

....heile von Waffengattungen eines Kantons, welche nicht die zulässige Min^niuniszahl einer ganzen oder halben Kompagnie erreichen,

..

605 werden als verfügbare Detasehemente behandelt, die im Falle von na^ bevorstehendem effektivem Dienst entweder mit ähnlichen Detaschementen anderer Kantone vereinigt oder sür Parks oder Depots bestimmt werden können.

Art. 14. Die Landwehr soll mit Gewehren von eidgenössischem Kaliber versehen sein (Art. 40 der Militärorganisation).

Für die Spezialwaffen jedoch treten folgende Modifikationen ein : Bei den Sappenrs und Pontonniers kann das Seitengewehr genügen.

BeI den Positionskompagnien und Park- und Traindetaschernenter^

, deßgleichen.

Bei der Kavallerie dient der Reitersäbel und^ die Pistole.

Bei den Schaxfschüzen der Stuzer, so weit möglich nach Oidonnanz.

Art. 15. Die Bestimmungen über die militärische Bekleidung und, Ausrüstung sind den Kantonen überlassen (Art. 4.2 der Militärorganisation).

Als Minimum wird jedoch gefordert. daß die Mannsehast mit mög^ lichst uniformer Kopsbedekung und Oberkleidung versehen sei. so wie mit einem Tornister oder einer Weidtasche, um darin die notwendigsten Feldeffekten und Vorräthe anzubringen.

Die Offiziere tragen die Auszeichnung ihres Grades, das Seitengewehr und den Offiziersüberrok. Die Epaiiletten können jedoch durch Sterne oder Lizen am Kragen eisezt werden.

Das Kochgefchirr wird deii Landwehrabtheiinngen in gleichem Ver-^ hältniß ^ugetheiit. wie den Truppen des Bundesheeres.

Die Korpsausrüstung ist die gleiche wie beim Bundesheere. Für Ba^ taillone unter to00 Mann genügt ein Hall.kaisson.

Die Bestimmungen , welche die Kantone . geftiizt aiif Art. 42 der Militärorganisation, über die Bekleidung und Ausrüstung der Landwehr.

erlassen. sind dem eidg. Militärdeparteinente mitzuteilen.

Art. I6. Das Artillerieinaterial der Kantone, so weit es nicht .zui..^ Bundesheere gehört oder zu den bespannten Batterien der Landwehr in Anspruch genommen wird, kann von dem Bunde als Positionsgeschüz ver,.

wendet werden. Auch alles übrige Vertheidigungsn.^terial der Kantone steht dem ^...unde zu Gebote. Beides in der Vorausging, die im Art. 19 der Bundesverfassung liegt.

Art. 17. Die Landwehr soll alljährlich wenigstens einen Tag zur Uebung und Jnfpektion ziifanimengezogen werden (Art. 66 d^r Militärorganisation).

Die Kantone haben je bis zum 15. Ehristnionat Zeit und Ort der Landwehrübungen des folgenden Jahres dem eidg. .Militärdepartemente.

mitzutheilen . gleich wie dieß mit den Jnstruktionsplanen für den Auszug und die Reserve geschieht.

^06 Das eidg. Militärdepartement kann die Landwehr bei diesem Anlage einer eidgenössischen Jnfpektion unterstellen, in gleicher Weise.. wie dieß für den Auszug und die Reserve stattfindet.

Art. 18. Die eidgenössischen Jnspektoren haben das Recht, von der ^Mannschaftskontrole und den auf die Organisation, Bewaffnnng und Ausrüstung der Landwehr bezüglichen Ausweisen in den Kantonen Einficht zu nehmen in gleicher Weise, wie von denjenigen des Bundesheeres.

Art. 1.^. Die .Kantone haben dem eidg. Militärdepartemente auf ^Verlangen das Verzeichniß desjenigen Kriegsmaterials mitzutheilen , welches ^ fie über das vorgeschriebene Kontingent zum Bundesheere hinans besizen.

Bei stattfindenden Jnspektionen kantonaler Zenghäuser kann auch dieses Material der eidgenössischen Besichtigung unterworfen werden.

Art. 20. Für den Fall, daß der Bund nach Art. 19 der Bundes..

Verfassung über die Landwehr zu verfügen hätte , kann der Bundesrath dieselbe zum Voraus in Divisionen u. s. w. abtheilen und die dießfälligen Stäbe bezeichnen.

Art. 21.

Diese Verordnung ist in die amtliche Gefezsamnilung der Eidgenossenschaft einzurüken ^nid den Kantonen mitzutheilen.

B e r n , den 5. Heunionat

1860.

JnI Namen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

F. Fre.^.^erosee.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft

Schilp.

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Verordnung über die Organisation der Landwehr. (Vom 5. Heumonat 1860.)

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14.07.1860

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