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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Voranschlag der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1901.

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(Vom 26. Februar 1901.)

Tit.

Der Verwaltungsrat der schweizerischen Bundesbahnen hat uns seinen Bericht und Antrag vom 15. Februar 1901 betreffend den Voranschlag der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1901 zu Ihren Händen vorgelegt.

Über die Ausgaben der Bundesbahnverwaltung ist nämlich gemäß Art. 13 A 6 und B 3. a des Bundesgesetzes vom 15.. Oktober 1897 betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen ein Jahresbudget vorzulegen. Dieses Jahresbudget ist von der Generaldirektion dem Verwaltungsrate zu unterbreiten, von diesem festzustellen und dem Bundesrate zu Händen der Bundesversammlung bis Ende September des vorausgehenden Jahres einzureichen (Art. 62 der Vollziehungsverordnung vom 7. November 1899).

Der Verwaltungsrat macht nun darauf aufmerksam, daß dieser regelmäßige Geschäftsgang für das Jahr 1901 nicht eingehalten werden konnte, da die Generaldirektion erst auf den 1. Juli 1901 in Funktion treten wird; es waren daher für dieses

661 Vorbereitungsstadium provisorische Maßnahmen zu treffen. In, der Sitzung vom 13. Dezember 1900 hat nun der Bundesrat die Generaldirektion der Bundesbahnen ermächtigt,, schon vor ihrem Amtsantritt dem Verwaltungsrate die erforderlichen Vorlagen für den Voranschlag des Jahres 1901 zu machen.

Maßgebend für die Aufstellung des Budgets war der Grundsatz, daß für die erste Zeit der Thätigkeit der Generaldirektion, das II. Halbjahr 1901, nur dasjenige Personal in den Dienst der Bundesbahnen einzuberufen sei, dessen Mitwirkung bei der ersten Vorbereitung der Organisation der Bundesbahnen durchaus notwendig ist. Mit dem Fortschreiten dieser Vorbereitungsarbeiteri und namentlich mit der Übernahme des Betriebes einzelner Bahnen durch die Generaldirektion wird allerdings eine erhebliche Personalvermehrung erforderlich werden.

Wir gestatten uns, bezüglich der Begründung der verschiedenen Ausgabeposten auf den Bericht des Verwaltungsrates zu verweisen, dessen Inhalt wir als zutreffend erachten.

Die Ausgaben umfassen die Kosten für den Verwaltungsrat und seine Kommissionen mit Fr. 25,000, sowie für das Personal der Generaldirektion, für dessen Reiseentschädigungen und Bureaukpsten mit Fr. 200,000 ; der Gesamtbetrag ist somit Fr. 225,000.

Da einstweilen das Rechnungswesen der Bundesbahnen noch durch das eidgenössische Finanzdepartement besorgt wird, so ist dasselbe zu beauftragen, die auf Grundlage des erteilten Kredites von Fr. 225,000 ausgestellten Anweisungen für Rechnung der Bundesbahnverwaltung zu honorieren.

Wie der Verwaltungsrat hervorhebt, kann der Voranschlag sich nicht auf den Betrieb der Schweizerischen Centralbahn während des Jahres 1901 beziehen, da gemäß dem Vertrage vom 5. November 1900 betreffend den freihändigen Ankauf der Centralbahn durch den Bund der Betrieb derselben erst vom 1. Januar 1902 an auf die Bundesbahnverwaltung übergeht.

Indem wir bemerken, daß der Charakter dieser ersten Budgetvorlage notwendigerweise ein provisorischer sein muß, beehren wir uns, Ihnen nach Einsichtnahme der Vorschläge des Verwaltungsrates zu beantragen: 1. Die Bundesversammlung erteilt dem vorliegenden Budget der schweizerischen Bundeshahnen für das Jahr 1901 im Betrage von Fr. 225,000 die Genehmigung.

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2. Die auf Grundlage des erteilten Kredites ausgestellten Anweisungen sind vom eidgenössischen Finanzdepartement für Rechnung der Bundesbahnen zu honorieren, so lange das Rechnungswesen der Bundesbahnen von diesem Departement besorgt wird.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 26. Februar 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Beilage: Bericht und Antrag des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen betreuend den Voranschlag für das Jahr 1901, vom 15. Februar 1901.

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Bericht und Antrag des

Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen an den schweizerischen Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung betreffend den Voranschlag der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1901.

(Vom 15. Februar 1901.)

Hochgeachteter Herr Bundespräsident!

Hochgeachtete Herren Bundesräte!

Gemäß Art. 71 der Vollziehungsverordnung vom 7. November 1899 zum Bundesgesetze betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen vom 15. Oktober 1897 hat die Generaldirektion der Bundesbahnen ihren Dienst mit dem 1. Juli 1901 anzutreten, um die Übernahme des Betriebes der Bundesbahnen auf den 1. Mai 1903 rechtzeitig vorzubereiten. Nach ihrem Amtsantritt hat der Verwaltungsrat auf deren Vorschlag alle Maßnahmen zu treffen, welche erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Übernahme des Betriebes der Bundesbahnen durch den Bund auf den 1. Mai 1903 zu ermöglichen.

Auf den Vorschlag des Verwaltungsrates wird der Bundesrat über den Zeitpunkt Beschluß fassen, in welchem auch die einzelnen

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Voranschlag der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1901. : (Vom 26. Februar 1901.)

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06.03.1901

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