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Schweizerisches Bundesblatt.

53. Jahrgang. IV.

Nr. 31.

31. Juli 1901.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Verbauung des Dürrenbaches in der toggenburgischen Gemeinde Stein.

(Vom 26. Juli 1901.)

Tit.

Mit Schreiben vom 13. Februar 1901 hat uns die Regierung des Kantons St. Gallen zu Händen der h. Bundesversammlung ein Subventionsgesuch für die Verbauung des Dürrenbaches in der toggenburgischen Gemeinde Stein eingereicht.

Demselben ist ein vollständiges Projekt beigelegt, bestehend aus Übersichtsplan, Situationsplänen, Längenprofilen, Querprofilen, technischem Bericht und Kostenvoranschlag im Betrage von Fr. 290,000.

Im Schreiben wird angegeben, daß der Dürrenbach am Reidenstöckli in der st. gallischen Gemeinde Amden entspringe und nach Aufnahme verschiedener Seitenbäche bei Stein sich in die Thur ergieße. Im untern Teile und im Mittellaufe des Baches hätten die Verrutschungen und Abrisse in den letzten Jahrzehnten derartige Dimensionen angenommen, daß eine Totalverbauung als äußerst dringend bezeichnet werden müsse, und hohe Gefahr nicht bloß den im Thaïe liegenden Gütern, sondern dem ganzen Dorf Stein drohe. Der Perimeter sei aber klein und die Gegend arm, so daß das Projekt nur Aussicht auf Verwirklichung haben könne, Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. IV.

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wenn der höchst zulässige Beitrag des Buudes an dasselbe zugestanden werde. In diesem Sinne ersucht uns die Regierung von St. Gallen, nach Prüfung des Projektes der hohen Bundesversammlung unsere Anträge einbringen zu wollen.

Endlich wünscht dieselbe noch, daß ihr auch noch mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Gegend gestattet werden möchte, für einmal nur die im Voranschlag zu Fr. 180,000, beziehungsweise mit Perimeteraufnahme und Bauaufsicht zu Fr. 197,000 berechnete Hauptpartie zur Ausführung bringen zu dürfen, in dem Sinne, daß die obere Partie ob der Bohlenweid, welche zu Fr. 92,300 veranschlagt wurde, zwar vorgesehen, für deren Ausführung aber den Beteiligten Zeit gelassen werden möchte.

Das eidgenössische Oberbauinspektorat hat die erforderliche Lokalbesichtigung vorgenommen und bestätigt den Bericht der technischen Organe des Kantons St. Gallen, wonach die mittlere Partie, von der Bohlenweid bis im Luchli, die schlimmte ist und einer kontinuierlichen Verbauung von Sohle und Seitenbord, sowie ausgiebiger Entwässerungsarbeiten dringend bedarf. Das starke Gefalle, die schlechte Beschaffenheit des Bodens, die Wasserzügigkeit des ganzen Gebietes gestalten diese Strecke zu einer immerwährenden Gefahr für das unterhalb liegende Gelände und das Dorf Stein, indem bei einem Ausbruch des Dürrenbaches nicht nur die nebenliegenden Güter und das Dorf Stein überschüttet, sondern auch, infolge des äußerst groben Geschiebes O/io.--'/4 m3), welches der Bach führt, die Thur selbst verstopft werden könnte.

Die oberste Partie von der Bohlenweid aufwärts ist weniger steil, auch zum Teil gut bewaldet. Wohl sind auch dort Absetzungen und Rutschungen vorhanden, doch haben dieselben nicht eine so zusammenhängende Gestaltnng und besitzen keinen so bedrohlichen Charakter.

Die untere Partie von ,,im Luchli11 bis zur Einmündung in die Thur befindet sich dermalen nicht in einem Zustand, der die Ausführung von Bauten dringend erfordert; auch ist zu erwarten, daß die sorgfältige Verbauung, der unmittelbar oberhalb liegenden Strecke hier eine günstige Wirkung ausüben und eine Vertiefung der Bachsohle zur Folge haben werde.

Der-Dürrenbach hat ein Einzugsgebiet von 3!,ia km 2 , wovon nur 16 %, respektive 0,52 km ä bewaldet sind.

Für die Berechnung des Abflußprofils wurde eine Wassermenge von 6,4 m 8 pro km 2 und Sekunde angenommen, was für

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·das ganze Einzugsgebiet 20 m 3 ausmacht und den bis jetzt bekannten Verhältnissen und der Durchflußöffnung der Staatsstraßenbrücke entspricht."

Die Sperren sind soweit möglich in Stein projektiert, nur am obern Tristenplatz mußte mangels an Stein zu Holzbauten übergegangen werden. Ebenso sind die Verbauungen der beiden .Seitenbächlein in Holz projektiert. Im ganzen sind es 83 steinerne .Sperren mit den notwendigen Flügel- und Ufermauern und 20 hölzerne Sperren, wozu noch verschiedene Strecken mit gepflasterten Schalen kommen.

Der Kostenvoranschlag sieht für die verschiedenen Bauten folgende Beträge vor: 1. Steinerne Sperren und Ufermauern . . . Fr. 226,326 2. Hölzerne Sperren ,, 14,200 .'3. Gepflasterte Schalen und Bacheinleitungen . ,, 29,280 4. Entwässerungen ,, 2,194 5. Perimeteraufnahmen und Bauaufsicht . . . ,, 18,000 Total Fr. 290,000 Was die Reihenfolge der auszuführenden Bauten anbelangt, ·so ist dieselbe von dem Vorgesagten bereits festgestellt. Vor allem ist die mittlere Partie vom ,,im Luchli" bis zur Bohlenweid möglichst vollständig zu verbauen, und es sieht auch das Projekt hier die meisten und größten Bauten vor, welche eventuell noch weiterer Ergänzungen bedürfen werden.

Hierauf soll die oberste Partie in Arbeit genommen und das ^Erforderliche ausgeführt werden.

Dem Berichte des eidgenössischen Oberforstinspektorates, ·welcher den Akten beigelegt wird, ist zu entnehmen, daß das ·obere Gebiet (nämlich von cirka 1300 m. über Meer aufwärts), weil der Jurakalkformatiom angehörend, nicht als gefährlich angesehen wird, sondern nur der untere Teil, welcher der Flyschformation zuzurechnen ist.

Mit Ausnahme des Abhanges vom Reidenstöckli und einiger anderer Stellen ist letzterer überall sumpfig und wird, soweit er nicht mit Wald bedeckt ist, als Streuland benutzt. Die Formen der Erdoberfläche weisen auf größere Bodenbewegungen in früherer Zeit hin, aber auch gegenwärtig bilden sich bald da, bald dort Rutschungen und Absetzungen. Man bekommt den Eindruck, daß hier das Hauptübel zu suchen ist und daß durch ^gehörige Entwässerung und teilweise Aufforstung all dieser Sumpfflächen sehr viel erreicht werden könnte.

56 Zu den Bewaldungsverhältnissen übergehend, ist zu sagen, daß die Waldfläche weniger ausgedehnt ist, als dies nach der topographischen Karte den Anschein hat. Einzig der Stigenrainwald ist ziemlich gut geschlossen, alle übrigen Waldpartien sind durch zahlreiche Lücken mit Sumpfboden unterbrochen. Das Vieh hat überall Zutritt.

Der ganze obere Teil des Thaies, von der Grenze SteinAmden an aufwärts, ist Eigentum der Gemeinde Amden. Diese hatte vor 30--35 Jahren eine Waldpartie, cirka 15 ha. groß, ,,Hinterm Brunnen" genannt, abgeholzt. Nur geringwertige und einzelne jüngere Stämme sind zurückgeblieben. Eine künstliche Wiederaufforstung hatte nicht stattgefunden und die natürliche Verjüngung konnte sich wegen der zunehmenden Bodenvernässung nur sehr mangelhaft einstellen. Es erscheint daher angezeigt, die vernachlässigte Fläche wieder in einen gutwüchsigen Wald zu verwandeln, was sicher gelingen wird, wenn der Kultur eine genügende Entwässerung vorausgeht.

Aber auch der zu beiden Seiten des Dürrenbaches vorhandene Wald sollte durch Anpflanzung sämtlicher großer und kleiner Streueplätze vervollständigt werden. Auf diese Weise kommt die Gemeinde Amden zu einem ausgedehnten Waldkomplex. Zum Schutz gegen das Vieh muß derselbe mit einem Drahtzaun umzogen werden.

Die anwesenden Vertreter der Gemeinde Amden sowohl wie der Bezirksförster haben diesem Vorschlage beigestimmt; die Grenzen sind bezeichnet worden.

Unterhalb der Gemeindegrenze Amden-Stein ist der Boden im Besitz von Privaten. Diese werden sich nicht dazu herbeilassen, freiwillig Streueland aufzuforsten. Ein Aufforstungsprojekt wird daher zur Folge haben, daß entweder die Gemeinde oder aber die Bachkorporation "(Perimeter) den betreffenden Boden erwerben muß, um sodann die Aufforstung vorzunehmen. Es wäre daher wünschenswert, für diesen Teil des Bachgebietes auf Aufforstungen verzichten zu können. Mit Rücksicht auf den bereits erwähnten mißlichen Zustand des Bodens im ganzen Gebiet unterhalb der Härderenalp bis hinunter zum Dürrenbach erscheint es jedoch zur Sicherung des Bachverbaues durchaus geboten, dieses ganze Rutschgelände gründlich zu entwässern und wenigstens den untern steilen Teil unter dem Guggenried und der Tiefenweid, soweit er nicht bewaldet ist, d. h. cirka 10 ha.v aufzuforsten.

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Den gleichen Vorschlag macht auch das Kantonsforstamt St. Gallen, nur möchte es dasselbe bei der bloßen Entwässerung bewenden lassen und die ganze Fläche der Streueproduktion erhalten.

Nach Prüfung aller Verhältnisse erscheint es, daß man mit obigen Forderungen innerhalb bescheidener Grenzen bleibt, um so mehr, als bis zur Einreichung des definitiven Projektes voraussichtlich das neue eidgenössische Forstgesetz in Kraft getreten sein wird und somit für die Nutzungseinbuße, beziehungsweise den Bodenerwerb, auch ein Bundesbeitrag zuerkannt wird, und anderseits ist zu bedenken, daß es sich nicht nur um Gründung eines Schutzwaldes, sondern auch eines später wertvollen Nutzwaldes handelt.

Dagegen kann von Lawinenverbauungen abgesehen werden.

Der Vorschlag des Kantonsforstamtes, die Lawine zu verbauen, welche sich zwischen den Punkten 1657--1632 am Guggeienberg ablöse, hat zwar vieles für "sich, die Kosten würden sich aber unverhältnismäßig hoch stellen.

Auch das eingereichte Projekt Langenboden des Bezirksforstamtes hat seine Berechtigung. Die Ausführung würde aber sehr große technische Schwierigkeiten bieten..

Der Bezirksförster hat sich übrigens bei der Begehung mit den nachstehenden Vorschlägen einverstanden erklärt.

Um die Beteiligten in ihren Nutzungen nicht allzu sehr einzuschränken, wird absichtlich davon abgesehen, eine Einschränkung des Viehtriebes in den Waldungen zu beantragen.

Hiernach wären an die Kosten der Verbauungen folgende forstlichen Bedingungen zu knüpfen, wobei dem Kanton St. Gallen das Maximum des im Forstgesetz zulässigen Bundesbeitrages in Aussicht gestellt würde.

1. Auf Gebiet der Gemeinde Amden sind der frühere Schlag ,,Hinterm Brunnen"1 (Alt Stafel der Karte l : 25,000), sowie die Lücken im Walde zu beiden Seiten des Dürrenbaches zu entwässern und aufzuforsten.

2. Das sumpfige, zu Rutschungen geneigte Gebiet, welches sich unter der Häderenalp bis zum Dürrenbach erstreckt, ist zu entwässern. Die steile Partie längs dem Bach, unterhalb dem Guggeienwald und der Tiefenweid, ist überdies, soweit sie noch nicht bestockt ist, aufzuforsten.

3. Die Grenzen der beiden Aufforstungsflächen werden vom Oberforstinspektorate auf Ort und Stelle bezeichnet werden.

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4. Über obgenannte Arbeiten sind seitens des Kantons St. Gallen Projekte aufzustellen und dem eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung einzureichen.

Die Frage, ob die Korrektion des Dürrenbaches vom Bunde zu subventieren sei, kann unbedingt bejaht werden. Der Zustand der mittleren Partie ist in steter Verschlimmerung begriffen, so daß die Gefahr von Bachausbrüchen immer größer wird.

Was dann das Beitragsverhältnis anbetrifft, so ersucht die Regierung von St. Gallen dringend, es möchte .der höchste zulässige Beitrag des Bundes gewährt werden, indem auch nach Bewilligung eines hohen kantonalen Beitrages die Last für die Gemeinde Stein und den kleinen Perimeter eine höchst drückende, sei. Wir anerkennen die ungemein ungünstigen Verhältnisse, wie sie hier vorliegen, vollkommen und sind daher der Ansicht, daß das Beitragsverhältnis zu 50 % angesetzt werden sollte.

Das Jahresmaximum würde Fr. 30,000 betragen, welche Summe im Jahre 1903 zum ersten Male zur Auszahlung käme.

Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den folgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen..

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 26. Juli 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

59 (Entwurf.)

Bimdesfoeschluß betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Verbauung des DUrrenbaches in der toggenburgischen Gemeinde Stein.

D i e B u n d e s v erSammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 1901 ; einer Botschaft des Bundesrates vom 26. Juli 1901 ; · auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, b e s c h l i eßt: Art. 1. Dem Kanton St. Gallen wird ein Bundesbeitrag für die Verbauung des Dürrenbaches in der toggenburgischen Gemeinde Stein zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt auf 50 % der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 145,000, als 50% der Voranschlagssumme von Fr. 290,000.

Art.: 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden 5 Jahre eingeräumt, von dem Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 8) an gerechnet.

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Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortsehreitens der Arbeiten, gemäß den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen ; das jährliche Maximum beträgt Fr. 30,000 und die Auszahlung desselben findet .erstmals im Jahre 1903 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des speciellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen, irgend welche andere Präliminarien (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende ' Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke dem Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Im Gebiete des Dürrenbaches sind folgende Entwässerungen und Aufforstungen, welche zur Ergänzung der Wirkung der Verbauung nötig erscheinen, auszuführen : a. Auf Gebiet der Gemeinde Amden sind der frühere Schlag ,,Hinterm Brunnen01 (Alt Stafel der Karte l : 25,000), sowie die Lücken im Wald zu beiden Seiten des Dürrenbaches zu entwässern und aufzuforsten.

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b. Das sumpfige, zu Rutschungen geneigte Gebiet, welches sich unter der Häderenalp bis zum Dürrenbach erstreckt, ist zu entwässern. Die steile Partie längs dem Bach, unterhalb dem Guggeienried und der Tiefenweid, ist überdies, soweit sie nicht schon bestockt ist, aufzuforsten.

c. Die Grenzen der beiden Aufforstungsflächen werden vom Oberforstinspektorate auf Ort und Stelle bezeichnet werden.

d. Über obgenannte Arbeiten sind seitens des Kantons St. Gallen Projekte aufzustellen und dem eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung einzureichen.

Für genannte Arbeiten wird dem Kanton das Maximum der im eidgenössischen Forstgesetze angegebenen Subventionsquoten zugesichert.

Art. 8. Die Zusicherüng des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem seitens des Kantons die Ausführung dieser Korrektion zu den Bedingungen des Subventionsbeschlusses gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeschluß fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton St. Gallen zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Verbauung des Dürrenbaches in der toggenburgischen Gemeinde Stein. (Vom 26. Juli 1901.)

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