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Aus d d n Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom I3. August 1860.)

Der Bundesrath h..it sein Postdepartement ermächtigt, den Postkurs zwischen M u r t e n und Jns auf 1. September nächsttünftig wieder ins Leben treten zii lassen, und aus den. nämlichen Zeitpunkt zwischen Jns und N e u e n f t a d t einen, in Jns au obigen Kiirs und in Neuenst..dt ..refp. Landeron an die Dampsboote und Eisenbahnzuge von und nach Biel und Nenenbiirg anschließenden Verbindungskiirs zu ersteilen.

Zum Gehilfen der Hauptzollstätte beiin Bahnhofe zu Roinanshorn ist vom Bundesrathe Hr. .Wilhelm G a ß l e r , von und in Kobienz, gewählt worden.

(Voin 1.5. August 1860.)

Der Bundesrath hat beschlossen, daß die den Provinzen E h a b i a i s , Genevois und Faueigny in dem init Sardinien am 8. Juni 1851 abgeschlossenen Staatsoertrage im Art. 4 tipulirten Zollbegünstigungen ^) ..bis aus weiteres fortbestehen können.

Die Zollbegünstigungen erstreken sich gegenwärtig noch auf folgende Verbrauchsgegenstände, : .

.

.

Wein , wovon jährlich 10,000 Zentner zollfrei eingeführt werden dürfen.

Gezwrine Nähseide.

Geräuchertes, getroknetes und gesalzenes Fleisch, wie Schinken bürste.

..Kastanien und Kleinvieh.

.

.(Für leztere 3 Artikel bestehen ermäßigte Zollansäze.)

und

Mit Zuschrift vom 2. dieß machte die Regierung des Kantons Schwyz dein Bundesrathe die Anzeige, daß sie ihr Reisenden Trans^) S. eidg. Gesezsammlung , Band II , Seite 40.

Bundesblatt Jahrg. .^II. Bd. III.

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portreglement mit Rüksicht auf die Tourordnung halter abgeändert habe.

der Träger und Pferde-

Das ..hierauf an .die ^egi.erung von ^Schw^z .v^m Bundesrathe erlassene Schreiben^ lautet wie folgt :

,,Tit. !

,,Mit Zuschrift vom 2. d. M. ^ geben Sie uns Kenntniß von dem Beschluß, den Si.. , betreffend die Tourordnung der Träger und Pserdesührer ain Rigi, gefaßt haben. Da nun dem Reifenden eine freie Aus..

wahl der Pferde .und Träger, im Sinne früherer Bundesbeschlüsse, in Jhrem Kanton zusteht. so finden wir uns zu keinen weitern ^inwendungen veranlaßt. Dagegen ist die eingangs erwähnte Zuschrift mit so unstichhaltigen Vorwürfen gegen unser Verfahren angefüllt, daß wir es am Plaze finden, Jhnen einige .Gegenbemerkungen zugehen zu lassen.

,,Es^ist allerdings richtig, daß die Bundesversammlung früher. nach dem Antrage des Bundesrathes. Besehwerden. welche gegen das sogenannte Rigiregleinent bei. dieser hohen Behörde erhoben wurden . abgewiesen hat, was aber keineswegs mit einer förmlichen Genehmigung desselben zu ver^.

wechseln ist. Später, bei .Anlaß von Einwendungen gegen das urnerisch^ Transportregleinent über die Furka und Oberalp. erklärten. die eidg. Räthe, daß Bestimmungen, welche eine neehr^.o.der weniger beschränkte Tourordnnng für die Wegweiser, Pserde und Träger ausstellen , mit dein in der Verfassi.ing des Kantons Uri .gewährleisteten Grnndsaz der Gewerbsfreiheit iin Widerspruch stehen und ferner nicht mehr exiftiren sollen. Wenn früher die Bunde^hehörden solche Reglemente nur nach Maßgabe der Bestimniungen der Vundesversassung prüften, fo geschah .dießInal die Prüfung mit Rükficht .^nf .die .Bestimmungen der Kantonsverfassung. Dieser Umstand ist Jhnen hinlänglich de^ennt, daher eine neuerliche Berufung auf den Art. 29, .Litt. l^ der Bundesverfassung nicht passend erscheint.

,,Es ist Jhnen ebenso bekannt, daß baid nach Erlaß des erwähnten Bundesbeschlufses die frühern Beschwerdeführer beim Bundesrath eingekoininen find und nachgewiesen haben . daß auch das in Jhrem Kantone bestehende Rigiregleinent eine solche Tourordnung festste. .vermöge welcher jeder Gesellschafter gleichmäßig zuni Transport kommen muß . und das Wahlrecht der Reifenden sich auf eine ..inzulässige ^eise beschränkt finde , während andererseits die schweizerische Kantonsverfassiing die ^Gewerbsfreiheit gleich der urnerischen garantire. Wenn ferner von Jhrer Seite geltend gemacht werden will, das schwedische Rigireglement habe bezüglich der Tourordniing nicht fo beengende Grundsäze wie andere, auf der Tourordnung
beriihe.nde Réglemente, so müssen wir Jhnen bemerken, daß wir diese ganz unrichtige Ansicht in unsern Schreiben schon genügend widerlegt haben. Zuni.Ueberfliiß können wir nur noch beifügen, daß der Berichterstatter der nationalräthlichen Koinniisfion die von Jhrer Seite schon damals aufgestellte .Behauptung ebenfalls zurükgewiesen ^hat.

79 ,,Die Kantone Luzern und Wallis haber keinen Anstand genommen., nachdem die h.. Bundesversammlung erklärt hatte . daß dergleichen Be.schxänkungeu , Angesichts der dur.ch die Kantonsverfassung gewährleifteteu Gewerbsfreiheit . nicht fortbestehen können, ihre Reglernente entsprechend.

umzuändern.

Nicht nur d^is Gebot der Rechtsgleichheit erheischte . daß auch im Kanton Schw.^z die gleichen Griindsäze zur Anwendung koinmeu sollen, fondern unsere Stellung ais Pächter über die Handhabung dex Kant^nsversassungen forderte dringend . den Aussprüchen der höchsten Behörde überall Nacha.chtnng zii verschaffen. Wir sahen uns hie.ii noch um so nrehr veranlaßt , als auch die ständeräthliche kommission für Prüfung der Geschäftsführung pro 1859 .ganz diese. Anschauungsweise theilte.

Sie

sagt nämlich hierüber wörtlich : ,,.ebenso ist es wohl selbstverständlich^,

,,daß seit dem Bundesbeschluß vom 26. Juli 1859 , betreffend das ,,Reisenden^Transportreasenient über die Fnrka und Ol^eralp, auch in ,,andern ähnlichen Regiementen für Bergführer, Träger und Saumpferde, ,,selbst wenn solche Regiamente früher die Genehmigung der Bundesver^ ,,sannnlung erhalten haben sollten. keine Bestimmungen mehr Kraft haben ,,können . die mit dem zitirten Bunde.sbeschlusse des lezten Jahres im ,,Widerspreche stehen... Ein kurzer Rükdlik auf das Geschehene wird .Jhnen in Erinnerung bringen, daß wir dieses mit möglichster Nachsicht Methan babe.n.

,,Schon am 28. Dezember 1859 erließen wir an Sie eine erste Aufforderung, blieben aber bis ...unI 7. Mär; l 860 ohne Antwort. An Diesem Tage erst brachten Sie Jhxe Einwendungen zu unserer ^Ienntniß.

Mit Zuschrift voni 12. März bemühten wir uns sodann. Jhnen den eingenommenen. Standpunkt nochmals klar zu machen und Sie einzuladen, bis Ende März. nnferm Begehren nachzukommen . indem wir nns nur ungern dazu gezwungen sehen würden,. in Sachen von nns aus weiter zu progr.d^ren.

..Ain l1. April zeigten Sie iins an. daß diese Angelegenheit dem im Mai zusaninIentretenden Großen Rathe werde vorgelegt werden. Wir .warteten wieder zu, bi^ nns .znr Kenntniß gebracht wurde, daß diese Behörde^aIn 24. Mai es abgelehnt habe, in eine Revision des Reglements .einzutreten.

,,Obwohl die Jahreszeit bereits eingetreten war. wo die Besteigung des Rigi gewöhnlich begingt und auf der andern Seiie. des Rigi, im luzernischen Weggis . d..^ nach den Ansichten der Bundesversammlung revidirte Reglement i.^ereiis in ^wendung gebracht wurde. so wollten wix auch derInalen noch nicht ;um lezten ^)iittei schreiten . sondern haben unterni 11. Juni unsere frühern Aufklärungen und Einladungen wiederholt,.

vorauf Sie nns mit Schreiben voni 26. demselben Monats berichteten, daß Sie die Herren S t . ^ g e r und ...l n f d e r m an r beauftragt haben, in mündli.^e Besprechung Init dein Bundesrathe zu treten. Wenn auch von einer solchen Besprechung kein fruchtbringendes Resultat zu erwarten war. so .wogten wir di.seli..e doch nicht ablehnen und beauftragten den Vorsteher

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des Handels.. und Zolidepartements, mit den genannten Herren zu verhaI.^ dein, womit jedoch die Anzeige verbunden wurde, daß wenn eine Verstärk.

^digung nicht erzielt würde. unsere SchlußnahIne in Sachen sofort in Vollziehu..g zu sezen oder der versprochene Rekurs bei der bereits zusammen....

.getretenen Bundesversammlung ohne fernern Verzug anhängig zu ma.^ei^ wäre. Am 10. Juli. nach erfolglos gebliebener Zusammenkunft, wnr^e.

den Herren Abgeordneten zuhanden der Regierung eröffnet , wir müßten auf der wiederholt ausgefprochenen Anficht beharren und werden in angedrohter Weise vorgehen, sofern nicht im Verlause der nächsten Tage ^en^ lich unserm Verlangen entsprochen oder der Rekurs geltend gemacht werde... ^ Statt dessen wurde am 20. Juli, ani Vorabend der Auslösung der Bnnde^versanimluiig , der Rekurs eingegeben, welcher begreiflicherweife nich^ mehr in Behandlung kommen konnte. Bei solchen Vorgängen und um..

nicht die ganze Saison verstreichen lassen ^zu müssen, ohne zum Ziele zI....

gelangen, sahen wir uns dann endlich veranlaßt, die .^bsentung eine^ Kommissärs in nahe. Aussicht zu stellen. Durch Jl)re Schlußnahnie von^..

2. dieß ist dieses nun zu unserer Befriedigung nicht nöthig geworden.

Ob wir überhaupt nach solchen Vorgängen beschuldigt werden können, i..^ dieser Sache die einer Regierung gebührende Achtung verlezt zu h^ben^ dürfen wir getrost dein Urtheile ^er mit der Sachlage vertrauten öffent^ lichen Meinung überlassen.

Wenn sie dann, Tit. 1 in Jhrer Zuschrist weiter bemerken, die An-..

drohnng der Absendii.^.g eines Spezialkoinniissärs zur ex.^kutorifchen Anord^ nung der verlangten .Abänderung des Reglements stehe mit dem Bundesstaatsrecht und der bisherigen Praxis ini Widerspruch. und sich dießfall^..

auf einzelne Fälle berufen. fo übersehen Sie wieder sehr wesentliche Punkte.

Es ist unrichtig. wenn man annehmen wollte, der Bundesrath dürf^ seine Beschlüsse nicht vollziehen, wenn ein Rekurs dagegen eingelegt wird..

Man muß zwischen folchen rekiirrirten Beschlüssen unterscheiden. Häusig..

würde eine Snspension geradezu einer geineinen Trölerei Vorschub leisten, während in andern Fällen die Natur der Sache sufpensiv Effekt verlangt oder doch wenigstens zuläßt. Wenn Gründe der lezteren ^rt vorhanden find. fo ist der Bundesrath immer geneigt. vorerst den angerufenen Entscheid
der eidg. Rätbe abzuwarten. Jn diese Klasse gehören auch die von^.

Jhnen angerufenen Fälle.

,,Was den erstern Fall, die Ausweisung von französischen und italienifchen Flüchtlingen ans Gens betrifft. fo wurde allerdings von ^der Regiernng von Genf dem Bundesrathe die Kompetenz zu feiner Maßregel ^estritten ., jedoch verließen die Ineisten der bezeichneten Flüchtlinge freiwillig.

oder gezwungen tiefen Kanton. und nur einige wenige blieben znrük. D^.

der Bundesrath faktisch dasjenige erreicht h a t t e , was er wollte, so ordnet^ er wegen einiger wenigen J.^dividuen keine weitern ^exekntorischen Maß-..

regeln an, und ^Ivar mit Rüksicht auf den Umstand , d.^ß der ZusamnIen.^ tritt der Bundesversammlung ganz nahe bevorstand. Ohne dieses Vex^ hältniß würde er anders vorgegangen sein.

8^ ,,Anbelangend die von Jhnen zitirten Tessinerwahlen. so ersuchen wix Sie, sich folgende Umstände ins Gedächtniß zurükzurufen. Am 29. November 1859 erließ der Bundesrath seinen Kassationsbeschluß . während^ der nächste Zusammentritt der Bundesversammlung aut den 10. Jänner daraufhin a..gesezt war. Noch im Laufe des dazwischen liegenden Monats.

Dezember langte der Rekurs der Tessiner Regierung. gegen unfern Beschluß ein. Daß wir bei solcher Sachlage nicht zur e^reliition schreiten und neue Wahlen in die oberste ^.antonsbehörde des Kantons Tessin anordnen wollten oder konnten. begreift sich ohne weitern Kommentar. Die Räthe haben..

. dann wirklich in der Jännersizung dieses Geschäft in Behandlung genom-.

men, aber nicht erledigt, was aber .den Bundesrath nicht berühren k^nn..

,,Dagegen verhält sich die Angelegenheit mit Jhrem Reglement offenbar ganz anders. wie wir bereits die Ehre gehabt haben. nachzuweisen..

Mehr als ein Jahr ist seit deni maßgebenden Beschluß vom 16. Julr 1859 verflossen; die andern betroffenen Kantone haben die Sache ohne^ Anstand geregelt, wälrend. es sich in Jhrem Kanton darum handelte, ob^ auch die Saison von 1860 wieder ohne endliche Regelung verstreichen soll..

,,Wir werden übrigens den ganzen Sachverhait bei Beantwortung.

Jhrer Reknrsbesehwerde den Räthen vorlegen, welche dann entscheiden .inö..^ gen. ob wir richtig verfahren sind oder nicht.

,,Anbei benuzen wir d.en Anlaß .e.^

(Vom 17. August 18^0.)

Mit Schreiben vom 27. Juni abbin machte der schweizerische Konsul in Buenos^l.^res dem Bundesrathe die Anzeige . daß der schweizerisch^ Vizekonsul in Montevideo. Herr J. R e b o u l von Nv.on, wegen Familien^ Verhältnissen und ans Gesnndheitsrüksichten in seine He.in.Iath zuriikkeh.re^ werde. und deßhalb um Entlassung von seinem bisher bekleideten Amte^.

nachsuche.

Der Bundesrath. entsprach dem Entlassungsgesuche des Herrn Reboiil^ und verdankte demselben die geleisteten Dienste.

Mit Rüksicht auf Verkehrsbedürsnisse ermächtigte der Bundesrath sein.^ Postdepartement. vom 1. September nächstkünftig an zwschen J fer t e n.

und P e t e r l i n g e n. wo bisher ein tagliò einmaliger Postkurs bestand,.

einen täglich z w e i m a l i g e n Kurs zu erstellen.^

Herr eidg. Oberstlieutenant v. S t e i g e r in Bern. welcher für der^ diesjährigen Trnppenzusamwenzug dein Divisionsslabe beigegeben war, mußten

82 von diesem Dienste aus Rütsicht auf dessen Gesundheit dispensirt werden, und es wählte der Bundesrath an dessen Stelle den Herrn eidg. Oberstlieutenant v. S p r e c h e r in Ehur.

Zum Posthalter und Briefträger in Schmerikon, Kts. St.

ist Herr Eölestin Kriech, von und in dort, gewählt worden.

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Gallen

J u s e r a. t e.

Bekanntmachung.

Zur Beachtung für den schweiz. Handelsstand erläßt das eidg.

.Handels- und Zolldeparteinent die Anzeige, daß durch eine Schlussnahme des kaiserlich- französischen Ministeriums der Finanzen verschiedene Vereinsachungen und Erleichterungen hinsichtlich des Tranfitverkehrs durch Frank reich versuchsweise eingeführt worden sind.

Es bestehen diese Veränderungen im Wesentlichen darin : 1. Abschaffung aller Beschränkungen und Formalitäten sur solche Produkte, welche bei der Einfuhr wie bei der Anssiihr zollsrei sind.

2.

Ersezung des Geleitscheins (acquit à caution) durch den Frei-.

paß (passavant) und Abschaffung der Verbieinng für diejenigen Produkte,..

.welche vom Einfuhrzoll befreit find, dagegen einem Ausfuhrzolle unter-.

liegen.

3.

Abschaffung der doppelten Verbleiung oder des Bezugs von..

Mustern für eine Anzahl Waarenartikel , namentlich Kolonialwaaren aller Art.

4.

Abschaffung der Verbleiung und des Zeichens für Pferde, Zug und Schlachtvieh, mit Jnbegriff der Schweine und Spanferkel.

Der bezügliche Erlaß des Ministeriums der Finanzen. mit einer Reihe von Vollzugsanleitungen , findet sich seiner vollständigen Fassung .nach ini Moniteur vom 10. Juli d. J. publizirt.

B e r n , den 15. August 1860.

Das schweif. Handels- und Zolldepartement.

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

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18.08.1860

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