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Schweizerisches Bundesblatt

XII. .Jahrgang. II.

Nr. 24.

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B

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5. Mai 1860.

i ch t

des

schweizerischen Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über seine Geschaftsführung im Jahr 1859.

Tit. !

Der schweizerische Bundesrath gibt sich die Ehre , nach Maßgabe des Art. 90, Ziffer I6, der Bundesverfassung, Jr.nen hiemit den Bericht über seine Geschäftsführung im Jahr 1859 zu erstatten.

Geschäftskreis des Justiz und Polizeidepartements.

Der Bundesrath und das Departement befanden sich im Laufe des Berichtsjahres nicht im Falle, Vorschläge zur Ergänzung der Bundesgefezgebung im Gebiete der Justiz und Polizei vorzulegen, ausgenommen das neue Gesez über fremden Kriegsdienst und Werbungen, welches von Jhnen bereits berathen wurde. Dagegen sind noch zwei in jenes Geriet einschlagende Berichte in Behandlung ; der Eine betrifft die Frage, ob nicht ein Theil der Rekurse statt an die Bundesversammlung an das Bundesgerieht überwiesen werden könne ; der Andere bezieht sich aus den Gerichtsstand in Ehescheidungsfällen bei gemischten Ehen. Wir hoffen Jhnen diese Berichte in der ordentlichen Sizung des Jahres 1860 vorlegen zu können.

Neue Konkordate zwischen den Kantonen wurden nicht abgeschlossen, hingegen erklärte die Regierung von Glarus den Beitritt ihres Kantons zu den Konkordaten vom 8. Juli 1818 über das Konkursrecht in Fallimentsfällen und über die Effekten eines Falliten, die in Kreditors Händen

Bundesblatt. Jahrg. XII. Bd. II.

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in einem andern Kanton liegen. Bei diesem Anlaß erklärte Glarus zu...

gleich seinen Beitritt zu dem Niederlaffungsvertrag mit Frankreich und zu den Verträgen unt Baden, Wurtemberg, Bauern und Sachsen über die Behandlung dex gegenseitigem Angehörigen in Konkurssällen. Die Regierung von St. Gallen wünschte die Einleitung eines Konkordates übex allseitige .Anerkennung des Grundsazes der Legitimation unehelicher Kinder durch. di.e nachfolgende Ehe der Eltern. Da jedoch dieser Grundsaz in deu Eivilgefezen dex meisten Kantone schon ausgenommen ist oder wenigsten^ durch die Behörden angewendet werden darf, niit Ausnahme des Kantons Schw^z, so haben wir uns einstweilen daraus beschränkt, der Regierung.

von Schw.^z zu empfehlen, die Ausnahme jenes Grundsazes in ihre Gesez^ gebung zu veranlagen und wir gewärtigen noch das Resultat.

Wir

gehen über zu dex Verwaltung.

A. Justiz.

a.

Staatsrechtliche Verhaltui^e.

Es sind im Lause dieses Berichtsjahres 109 Rekurse oder sonstige Beschwerden erledigt worden und 1 1 sind noch anhängig. Auch diesem Jahr mußten viele wegen offenbarer Jnkompetenz der Bundesbehörden abgewiesen werden; von denjenigen, welche behandelt wurden, nehmen wir nach bisheriger Uebung eine Anzahl in diesen Bericht auf, um über die Anwendung bundesrechtlicher Grundsäze aus streitige Verhältnisse Rechenfchast zu geben und um das dießfällige Material fortwährend zu ergänzen...

I. Bezüglich aus die Buudes.^ersassuu^.

Art. 41. ( N i e d e r l a s s u n g ^ .

Jn mehreren Spezialfällen wurden sogenannte Aufenthalter , z. B.^ Gesellen, Arbeiter wegen polizeilichen Vergehen aus den Kantonen weg.^ gewiesen und beschwerten sich dann unter Berufung aus .^rt. 4 ^ der Bundesverfassung. Außer den Gründen , welche der fpe.ielle Fall dar.^ bieten mochte, berief sich die betreffende Regierung daraus, daß jener Artikel keine Anwendung finden könne, weil die Befchwerdeführer nicht in..

Kanton niedergelassen feien.

Es wurde auf diese Beschwerden nicht eingetreten , in E r w ä g u n g : 1^ daß über die Frage der Wegweisung ^..on Schweizerbürgern au.^ einem Kanton Bundesvorschriften nur in Betreff der Niedergelaf^ senen bestehen, indem der ganze Art. 4l der Bundesverfassung nur von ihren Rechten und Pflichten und von den Bedingungen ihrer Ausnahme und Wegweisung handelt, woraus in Verbindung mit Art. 3 der Bundesverfassung zu schließen ist, daß dießsällig.^

Verfügungen über sogenannte Ausenthalter der kantonalen Gesezgebung und Verwaltung anheimfallen, es wäre denn, daß duxch^ eine Wegweifnng zugleich konstitutionelle Rechte ^ines Schweizerburgers verlezt würden, wie z. B. im Falle einer Wegweisun^ aus dem bloßen Grunde der Theilnahrne an einem vom Bunde als zuläßig erachteten Vereine (vergleiche Beschluß der vereinigte^ Bundesversammlung vom 30. Juli 1853, betreffend den Grütliverein in Bern und das dießfällige Gutachten der Kommission..

^ vom 20. Juli 1853);

2) daß es jedem Schwetzerbiirger freisteht, wenn er die Garantien des Art. 4l der Bundesverfassung gegen Ausweisung sich erwerbe^ will, durch Vorlegung ^der dort bezeichneten Ausweise und Uebernahme der Verpflichtungen eines Niedergelassenen in die rechtliche Stellung des leztern einzutreten ; 3) daß im vorliegenden Falle der Rekurrent diesen Bedingungen nicht entsprochen hat und sich somit nicht auf die Garantien berufen kann, welche der Art. 41 den Niedergelassenen gewährt.

S. v. S., Kantons Bern, wurde im Januar 18!59 aus dem Kanton Freiburg weggewi.sen und beschwerte sich aus folgenden Gründen .

Der Art. 41 der Bundesverfassung unterscheidet zwischen den Bedingungen zur Erlangung einer Niederlasfung.^bewilligung und denjenigen, welche den Entzug der Niederlassung rechtfertigen. Einmal ertheilt, kann die Nieder^ lassinig nur wegen fpätern Thatfachen, welche die Anwendung von Art. 4I^ Ziff. 6. Litt. iI begründen. entzogen werden. Der Rekurrent war durch die bernifcheu Assifen zur Verbannung verurtheilt, darf aber auf baldig^ Rehabilitation hoffen. Wenn auch dieses Urtheil die Regierung voi.

Freiburg berechtigt hätte, ihni nach Art. 41, Ziff. t von Anfang an die Niederlassung zu verweigern, .fo hat fie durch Gewährung der Niederlassung aus dieses Recht verzichtet und kan.. nicht mehr behufs Motivirung einer Ausweisung auf frühere Vorgänge zurükkommen. Jm Kanton Freiburg ^al.er wiirde der Rekurrent niir einmal korrektionell bestraft und diefes genügt zur Ausweisung nicht.

Hierauf erwiederte die Regierung von Freiburg : die Gemeinde Petit-Marl^ verlangte die Ausweisung des S., weil er an seinem srühern .Aufenthaltsorte wegen Holzfrevel korrektionell bestraft . wnrde und daher keinen guten Leumund von dieser Gemeinde beibringen konnte; weil er ferner seither gleiche Klagen veranlaßt hat und weil er srüher von den Berner Assisen zu Gefängniß und Verbannung kriminell verurtheilt wurde.

Dieser leztern Thatsache ungeachtet erhielt S. von seiner Heimatgemeinde gleich nach dein Erstehen feiner Gefängnisstrafe ein Zeugniß. durch welches ihm eine gute Aufführung und der Genuß der bürgerlichen Rechte zugeschrieben wurden. Angesichts dieser Verurteilungen war die Regierung berechtigt, ihm geinäß Art. 41, Ziff. 6, Litt. b der Bundesverfassung die Niederlassung zu entziehen. Auch kann sie nicht zugeben, daß der

einmal ausgewirkte Besiz einer Niederlassung dann geschüzt werden müsse,.

.wenn ex durch falsche Angaben und auf dolose ^Weise erlaugt wurde.

Lezteres geschah ..^aber, indem der Rekurrent ein amtliches Zeugniß ein-

legte , das ihm fälschlicher Weise den Besiz der bürgerlichen Rechte ^schrieb.

Die Beschwerde wurde abgewiesen.

in E r w ä g u n g :

1) daß nach Art. 41, Ziff. 1, Litt. c der Bundesverfassung. eiu Kanton nicht verpflichtet ist, Schweizerbürgern, welche die bürgen lichen Rechte und Ehren verloren, die Niederlassung zu bewilligen , 2^ daß der Rekurxent , welcher sich erwiesenermaßen in diesem Falle.

befindet , fich darauf beruft , er habe die Bewilligung zur Niederlassung schon erhalten und es könne ihm dieselbe während der Dauer der leztern nur durch neue Gründe, gemäß Art. 41, Ziff. 6, entzogen werden ; Z) daß diese Einwendung ini vorliegenden Falle darum unbegründet ist, weil der Rekurrent diese Niederlassungsbewilligung nur durch wissentliches Vorlegen eines falschen amtlichen Leumundszeugnisses

erhielt, worin gesagt wird , daß er die bürgerliche Ehrensähig-

keit besize , während er ein halbes Jahr vorher von den Assisen wegen Betrug und Prellerei resp. Erpressung peinlich verurtheilt wurde.

.

^ U. v. S., Kantons Zürich. beschwerte fich über die Regierung von Baselland wegen Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung. Er anerkennt zwar, im Kanton Zürich kriminell bestraft worden zu sein. behauptet aber, nach .^lrt. 4 und 48 der Bundesverfassung seien die Kantone verpflichtet, alle Schweizer den eigenen Bürgern gleich zu halten, und da nun ein Bürger von Ba^elland . der iu einem andern Kanton bestraft und ausgewiesen wurde , in Baselland wieder aufgenommen werden müs,te , so könne auch er nicht weggewiesen werden.

Für den Reknrrenten intervenir^ noch ein Hr. V. v. S., Kantons .Baselland, mit der Behauptung, die Ausweisung des U. habe keinen andern Zwek, als die Herausgabe eines Blattes zu erschweren, und es sei somit jene Maßregel als eine Verlezung der von der Bundesverfassung garantirten Preßfreiheit anzufassen.

Die Regierung von Baselland berief sich auf die Thatsache der kri.^ minellen Bestrafung des Rekurrenten und bemerkte noch, daß wenn es den Behörden von Zürich erlaubt sei, ihre eigenen Bürger auszuweisen. man dem Kanton Baselland nicht zuniuthen könne, solche übel beleumdete Jndividueu. die ihm gar nicht angehören, aufzunehmen. Schließlich verwahrte die Regierung die Rechte ihres Standes in Bezug auf polizeiliche Aussicht über das Aufenthaltswesen.

Die Beschwerde wurde abgewiesen, in Erwägung..

^) daß die vom Rekurrenten angerufenen Axt. 4 und 48 der Bundesverfassung keinen Anhaltspunkt für die Beurtheilung der Frage über Verweigerung der Niederlassung oder des Ausenthaltes darbieten können, weil in dieser Beziehung nach der Natur der Sache Kantonsbürger und Kantonsfremde sich in einem verschiedenen Verhältnisse befinden, weßhalb denn auch die Bundesverfassung die Bedingungen der Niederlassung durch einen besondern Artikel (4t).

^feststellen mußte ; 2) daß. wenn dieser Artikel den längern Ausenthalt im Gegensaz zur förmlichen Niederlassung mit Stillschweigen übergeht, daraus nicht solgt, daß die Kantone verpflichtet seien, jedem Schweizerbürgex ohne ^Unterschied Aufenthalt zu gestatten, sondern vielmehr, da^ fie befugt seien, den Aufenthalt wenigstens aus den Gründen zr.^ ^ verweigern. ans welchen die Niederlassung verweigert werden kann,.

^ zunial der Aufenthalter. der weit weniger Pflichten gegen der^ Kanton hat, als der Niedergelassene, nicht größere Rechte verlangen kann ; 3) daß nun, da dem Rekurrenten das Prädikat eines guten Leumundes erwiesenermaßen abgeht, die Regierung von Baselland durch Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung keine Vundesvorfchrift ver-

lezt hat, 4) daß die Behauptung des Jntervenienten , es enthalte die Ausweisung des U. einen Eingriff in die Preßfreiheit, keiner ernstlichen

Widerlegung bedarf.

Art. 44.

( K o n f e s s i o n e l l e Garantien.)

S. v. W., in Appenzell Außer-Rhoden. führte für fich und N. der dortigen Freitäufer darüber Befchwerde. daß man ste zur Taufe ihrer Kinder anhalte. Es fei dieß im Widerspruche mit der vom Bunde garantirten Religions- und Gewissensfreiheit und zudem beruhe diefe Einxichtung nur auf einer Gewohnheit der (geistlichen. indem die Taufe weder ^urch die Verfassung noch durch ein Gesez geboten sei.

Die Regierung von Appenzell beftritt, daß der vorliegende Fall mit Art. 44 der Bundesverfassung im Znsammenhang stehe, und daß in diesem Kanton irgend Jemand, de.^ einer anerkannten christlichen Konfession angehöre, an der freien Ausübung des Gottesdienstes verhindert werde. Mit .Bezug auf die Gefezlichkeit der Taufe verwies fie auf .^rt. 2 des Sittenund Potizeigefezes und Inatte aufmerkfam auf ^die Schwierigkeiten in der .Verwaltung^ wenn me.n den (^eist des Widerspruchs . den oft vermiedene Sekten gegen die Jnstitntionen des Landes geltend Inaehen, gewähren lasse.

Es wurde beschlossen , in vorliegender Sache nicht zu intervenire^

.^

weil derart. 44 nur den vom Staate, d. h. von den Kautonen anerkannten Konfessionen die freie Ausübung des Gottesdienstes zusichere un^ die appenzellifchen Geseze und Observanzen dem Gottesdienste dieser aner..

kannten Konfessionen nicht hindernd entgegen treten.

Art. 49. ( V o l l z i e h u n g v o^ i v il u r t h e i l e n . )

^ ^ Jn der Paternitätsklage einer Freiburgerin gegen einen Graiibündner ^at das sreiburgische Gericht stch süx kompetent erachtet, über den bürgerrechtlichen Status des Kindes in dem Sinne zu entscheiden, daß dieses .Kind der graubündnerisehen Gemeinde ^aueo als heimathberechtigt zuge^..rochen wurde. Auf die Weigerung der Behörden dieses Kantons. einen .Heimathschein auszustellen, beschwerte sich die Regierung von Freiburg und .verlangte die Vollziehung des gedachten Eioilurtheils, indein sie sich auf .einen frühern Entscheid der Bundesbehörden stüzte, Kraft^ welchem der .Art. 48 der Bnndesversasfung auch in Paternitätssällen seine Anwendung finde, sowie auch darauf gestüzt, daß im vorliegenden Falle der Beklagte, .Bürger von Graubünden, nach den gleichen Gesezen, wie ein Freibn.^.er, Gehandelt worden sei.

Es wurde in dieser Sache eine Jutervention gegen die Regierung ^on Granbünden abgelehnt , in E r w ä g u n g :

^

1) daß es sich darum handelt. ob die Regierung von Graiibünden verpflichtet sei, das Urtheil eines sreiburgischen Gerichtes vom 25 August 1855, wodurch der graubündnerischen Gemeinde Eaneo ^in außerehelich erzeugtes Kind heimathrechtlich zugesprochen wurde, gemäß Art. 49 der Bundesverfassung, so viel an ihr liegt, zu vollziehen und demgemäß, in Anerkennung dieses Bürgerrechts, dem erwähnten Kinde einen Heimathfchein verabfolgen zu lassen; 2) daß diese Verpflichtung nur dann eintritt. wenn ein rechtskräftiges

Eivilurtheil vorliegt . diese Eigenschaft des Urtheils aber zunächst

von der Kompetenz des urtheilenden Gerichtes abhängt; 3) daß nun aus der Staatshoheit der Kantone und ihrer dat.erigeu Jurisdiktion folgt, über die Frage. ob Jemand Bürger ihres Kantons sei, keine fremde Jurisdiktion anerkennen zu müssen, in^ fofern nicht Bundesvorschriften oder allgemeine Konkordate über^ den bürgerrechtlichen Status vorhanden sind , was keineswegs der

Fall ist; ....I) daß dieser Grnndfaz überall Anerkennung findet und auch in der

Schweiz durch die Praxis sowie durch den Unistand bestätigt ist.

daß einzelne Kantone über die Behandlung der Paternitätsfälle und der daherigen Statussragen besondere Verträge abgeschlossen haben ;

^) daß somit die freiburgischen Gerichte nicht kompetent waren, einem andern Kanton ein außereheliches Kind bürgerrechtlich zuzusprechen ; ^) daß die Berufung auf die Bundesbeschlüsse in Sachen der Brigitte von Arx nicht statthaft ist, weil der Art. 48 in keiner Beziehung zu der Kompetenzsrage steht, sondern den Grundfaz ausstellt, daß die Gerichte (deren Kompetenz natürlich vorausgesezt) in vorkom.menden Fällen Kantonsfremde nicht ausnahmsweise ungünstiger als Bürger behandeln und die gleichen Geseze anwenden sollen , und weil in jenem Falle die zürcherischen Gerichte, als Gerichtsstand der Heimath des Beklagten, kompetent waren^. über den Status des Kindes der Klägerin zu entscheiden und durch die Bundesbeschlüsse angewiesen wurden, das zürcherische Gesez anzuwenden und nicht ausnahmsweise ein der kantonsfremden Klägerin ungünstiges Gesez.

Art. 50. (Gerichtsstand. Arrest.)

Ein Waadtländer hatte den Kanton Neuenburg bewohnt und zog im Jahr 185!5 nach dem Kanton Waadt zurük. Jm Jahr 1859 wurde ihm wegen rükständiqer Steuern im Kanton Neuenburg Arrest angelegt, worüber derselbe Beschwerde führte . weil er nach Art. 50 der Bundesverfassung .für diese ganz persönliche Forderung im Kanton Waadt belangt werden .müsse, worauf zu bestehen er um so mehr Ursache habe, als die Forderung .an sich unbegründet sei.

Die Regierung von Neuenburg erwiederte hierauf, daß der Art. 50 .nur bezweke, einen solvenden Schweizerbürger für persönliche Verbindlichleiten feinem natürlichen Richter nicht zu entziehen, nicht aber ihn vor Klagen zu schüzen, welche ihrer Natur nach nur vor den Richter des Kantons gehören, in welchem die Verbindlichkeit ^entstanden ist. Jn Steuer.sachen kann nur der Richter des Kantons entscheiden. welchem man die Steuern schuldig ist und daher ist alles, was der Schuldner in diesem Danton besizt. das natürliche und gesezliche Pfand des Gläubigers, weil in diesem Fall der Schnldner durch den Arrest seinem natürlichen Richter ^Iicht entzogen wird. Uebrigens ist die Forderung begründet und dnrch .den Arrest wird dem richterlichen Entscheide nicht vorgegriffen.

Die Beschwerde wurde begründet erklärt und der fragliche aufgehoben ,

Arrest

in E r w ä g u n g : 1) daß die entscheidende Frage die ist, ob die Forderung persönlicher Steuern nicht unter dem Art. 50 der Bundesversassung stehe, so daß ein Kanton befugt wäre, streitige Steuern dnrch seine Gerichte auch dann entscheiden zu lassen, wenn der Steuerpflichtige in einem andern Kantone seinen Wohnstz hat; 2) daß die Entscheidung der gesezgebenden Räthe vom 20. Juli 1855 in Sachen der Kantone St. Gallen und Thurgau dahin geht, es

stehen die Steuerpflichtigen unter dem Schuze der Gerichte ihre^ Wohnortes und es sei der Kanton des Wohnortes nicht gehalten, Steuersordexungen anderer Kantone aus dem Exekutionswege einzutreiben oder Entscheidungen außerkantonaler Behörden darüber anzuerkennen und zu vollstreken ; 3) daß durch diesen Entscheid die persönlichen Steuersordernngen i^ Bezug aus den Gerichtsstand andern persönlichen Ansprachen gleichgestellt und der Wirkung des Art. 50 der Bundesverfassung untere worsen wurden , was auch die Motivirung der Konimisssonen der^

gesezgebenden Räthe deutlich bestätigt ;

4) daß somit der verfügte Arrest sich nicht rechtfertigt, indem das festem Domizil und die Solvenz des Rekurrenten nicht bestritten ist.

G. von Waadt, wohnhaft in Genf, legte eine Beschwerde ein folgen.^ den Jnhalts : Die Mutter des Rekurrenten verstarb im Jahr 1855 zu Lausanne, mit Hinterlassung dreier Kinder. Es war damals kein Testament bekannt und man schritt zur Theilung der Fahrhabe, wobei eine Forderung auf den Rekurrenten unvertbeilt blieb. Jin August I858 erhielt er gerichtliche Anzeige, daß ein Testament seiner Mutter gefunden und homologirt worden sei, und daß seine Schwestern und eine Nichte gegen ihn als Erber..

seiner Mutter gerichtliche Schritte thun, indem sie auf fein Vermögen greifen. Diesem Verfahren suchte er umsonst Einhalt zu thun, vielmehr vernahm er, daß seine Schwestern und Nichte getrennte Klagen gegen ihn eingeleitet und Urtheile gegen ihn ausgewirkt haben, in Folge deren sie die Exekution auf ein Grundstük des Rekurrenten richteten, was neue gerichtliche Verhandlungen hervorrief. Die Ansprachen der Klägerinnen sind eben so viele persönliche Forderungen , weil sie gewisse Geldsummen al^ Saldo ihrer Erbtheile und als Legate zum Gegenstand hatten. Da nuI^ der Rekurrent solvend ist und in Genf niedergelassen, so widerspricht jenes Versahren dem Art. 50 der Bundesverfassung. Ueberdieß war dasselbe unregelmäßig, indeni man dem Rekurrenten von den betreffenden Verhand..

liingen nicht gehörige Anzeige Inachte. Wenn man erwiedern wollte, daß ^ie Forderungen eine Erbschaftsklage gegen den Miterben vor der Theilung.

begründen , so ist zu bemerken , daß alle Fahrhabe schon vorher getheilt war nnd daß ein später aufgefundenes Testament die Wirkung jener Theilnng nicht zerstören, sondern einfach zu einer Klage auf Berichtigung führen kann. Uebrigens hat der Rekurrent, um dem weitern Vorgehen seiner 'Gegner entgegen zu treten. bereits eine Revision der erwähnten Urtheil^ .eventuell nachfuchen müssen.

Die Beschwerde wurde abgewiesen , in E r w ä g ung: 1) daß die Klage der Geschwister G. gegen den Reki.xrenten aus Geltendmachung von Erbrechten sich bezieht und daher keine per^.

sönliche Klage im Sinne des Art. 50 der Bundesverfassung ist..^

2)

daß dieser Eharaktex der Klage dadurch nicht verändert wird, da^ die Kläger ihre Erbfehaststheile großenteils in bestimmten Suinmen: verlangen, und ebensowenig dadurch, daß nach der Behauptung des.

Rekurrenten schon früher eine theilweise Theilung soll stattgefunden .haben ; .^ 3) daß daher die .Kompetenz der waadtländischen Gerichte auf Grund^ lage des Art. 50 nicht angefochten werden kann, und die Frage,.

ob der Prozeß bisanhin in d.'n gefezlichen Formen geführt worden sei. nicht vom Bundesrathe, sondern von den waadtländischen Gerichten zu entscheiden ist.

K. v. G.. Kts. St. Gallen, machte folgende Befchwerde anhängige Jm Jahr 1858 ließ er, im Einverständnis mit dem eidg. Kriegskonimis^ sariat, durch den Baumeister Ragaz in Luziensteig eine Kantine herstellen ^.

worauf der Leztere nach erhaltener Bezahlung in Konkurs gerieth. Gemä^ dem vorhandenen Vertrage übernahm später das Kommissariat jene Kantine,.

mit der Bedingung jedoch, daß der Rekurrent sich mit den Gläubiger^ des Ragaz. welche auf diese Kantine Ansprüche machten, abzufinden habe, und es wurde daher bei diesem Kaufe durch einen besonderen Revers bedungen, den Kaufpreis so lange in unparteiischem Gewahrsam liegen zre^ lassen, bis die Anstände zwischen dem Reknrrenten und dem Kurator dex^ Konkursmasse Ragaz erledigt seien. Rekurrent verlangte dabei, gemäße seiner , zwar bestrittenen Behauptung . daß jene Kai.ssuninIe in Bern deponirt bleibe. Jm Mai 1859 erhiett er dann die Anzeige, daß das..

Geld dem Herrn Kriegskommissär von Graubünden überfandt und von.

lezterm beim Präsidenten des Kreisamtes Ehnr deponirt worden fei. Da.

hieraus die Abficht hervorgieng, den Streit vor die Gerichte dieses Kantons^ zu ziehen. so erhob der Rekurrent bei dem Gerichtsstande seines Domizil^ eine Provokationsklage, in Folge welcher jedoch die Zuständigkeit de^.

st.^gallifchen Richters beftritten wurde. Nun wurde der Rekurrent nack,^ Ehur vorgeladen, um aus eine Eigenthums^ und Theilungsklage der Massaverwaltung zu antworten. Hiegegen beschwerte sich nun der Rekurrent,.

indem er in seinem Wohnort belangt werden müsse , da es sich nur un^ persönliche Forderungen an ihn handle und die Eigenthums- und Theilungsklage fei bloß erfunden worden, um einen Gerichtsstand der gelegener..

Sache zu begründen. Der Rekurrent stellt daher das Gesuch : 1) daß das Kommissariat die KaussfumnIe zurükziehe und ihm einhändige oder sie beim Richter seines Wohnorts deponire ; 2) daß die Behörden von Graubünden als inkompetent erklärt und^ die Reklanianten angewiesen werden, den Rekurrenten beim Gerichte feines Wohnorts zu belangen.

Die Regierung von Graubünden übersandte eine Vernehmlassnna^ ^der Konkursmasse des Ragaz, ini Wesentlichen folgenden Jnhalts : JI...

erster Linie wird der Bundesbehörde dermal die Kompetenz bestritten, wei^.

die Behörden von Graubünden über die kaum anhängig gemachte Streit^

^0 ^rage noch nicht in Fall kamen zu entscheiden, mithin eine Verlezung von ^undesvorschristen nicht stattfinden könne. Jn Bezug auf die Sache gelbst wird bemerkt : der Rekurrent verakkordirte fragliche Kantine an Ragaz für 1000 Fr. und unterstüzte ihn zugleich mit Material. Diese Summe ist daher nur als Arbeitslohn und Pachtgeld aufzufassen und es ^xükt auch der Jnhalt des Vertrages die Absicht aus, daß die 1000 Fr.

.die Entschädigung für Herstellung und Benuzung der Kantine und nicht .den Kaufpreis bilden sollen, was übrigens auch daraus hervorgeht, daß .das abgenuzte Material später auf 2839 Fr. und 80 Rappen geschäzt wurde. Aus den Korrespondenzen geht ebenfalls hervor, daß dem Re..kurrenten an dem Gebände etwas zn gut komme, der Baumeister aber als ^Eigenthünier des Materials zu betrachten sei. Deßhalb betheiligte sich ^aueh seine Konkursmasse beim Verkaufe des Materials und bei dem .erwähnten Reverse, weil sie dingliche Rechte an der Kantine geltend machte. Da es sich mithin um diese leztere handelt, so sind nur die Gerichte von Gxaubünden ko.npetent, weil das Streitobjekt ans ihrem Gebiete liegt. Daher waren auch die Vertreter der Eidgenossenschaft verpflichtet, gemäß den Bedingungen jenes Reverses den Kaufpreis zu depo.^ ^Iiren und es kann mithin nicht in der Befugniß des Bundesraths liegen, das Depositum entgegen dem Vertrage nachträglich zu redressiren. .Wenn somit der Gerichtsstand der gelegenen Sache begründet ist, so versteht sich .wohl von selbst. daß der Kaufpreis, welcher an die Stelle des frühern Objektes trat. hierin keine Veränderung bewirkt.

Die Beschwerde wurde abgewiesen.

in E r w ä g u n g : 1^ daß dem ersten Begehren des Rekurrenten , das OberkriegskoInniissariat anzuweisen. ihm die Kauffnmine zu bezahlen, nicht entsprochen werden kann. weil : a. dasselbe beauftrag^ war, die Kantine anzukaufen mit den erforderlichen Sicherheitsmaßregeln gegen jede Ansprache von dinglichen Rechten ab Seite dritter Personen ; b. das Kommissariat in Vollziehung dieses Auftrages, im Einverständniffe mit dein Verkäufer und dritten Ansprechern von MiteigenthunIsrecht an dem ..^aufsobjekt , den Kaufpreis deponirte. es den Betheiligten überlassend, sieh über ihre Ansprachen an dieses Geld gütlich oder rechtlich auseinander zu sezen; ^c. die Behauptung des Rekurrenten , er habe zu dem Orte der
Deposaion seine Zustimmung nicht gegeben, bestritten und Beweis für das Gegentheil angeboten ist, und daher, da nicht der Bundesrath, sondern die Konkursmasse des Baumeisters Ragaz sich der Herausgabe des Depositums widersezt, im Prozeß zwischen dieser und dem Reknrrenten von dein kompetenten Gerichte darüber zu entscheiden ist;

lt .2) daß in zweiter Linie der Rekurrent behauptet , es fei auf sein Ei^entbuin gegen die Bestimmungen der Bundesverfassung Arrest oder Sequester gelegt worden, uin ihn für eine persönliche Fordernng feinem natürlichen Richter zu entziehen (Art. ^0 und 53.., eine. ..^ehauvtiing. welche die Konkursmasse Ragaz nicht nur widerfpricht, sondern über weiche ste auch dem Bundesrathe jede Kom. petenz bestreitet, so lange wenigstens die Regierung von Graubünden sich darüber nicht ausgesprochen habe , ^) daß, was zunächst diese Kompetenzfrage betrifft, bei Beschwerden iiber Verlegung des i n t e r k a n t o n a l e n Gerichtsstandes (Art. ^ der Bundesverfassung^, gemäß Art. 90, Ziff. 2 der Bundesverfassung der Bundesrath unzweifelhaft kompetent ist, zu intervenire, und daß er diese Kompetenz in ununterbrochener Praxis, ganz abgesehen von dem Stadium . in welchem sick.. eine solche Frage jeweilen befand. ^ausgeübt hat, weil der wesentliche ^wek des Art. 50 der Biinde.sverfafsnng ganz verfehlt wäre, wenn die Be..

schwerdesührer in solchen Fällen angehalten würden, zuerst einen Kompetent Prozeß in einem andern Kantone durch alle Jnstanzen durchzuführen ; ^) daß nun in der Hauptfache die Beschwerde nicht begründet ist, weil : a. ein Arrest oder Sequester gar nicht versügt wurde, sondern der Depositor sich weigert. das Depositum ohne Konsens der beidseitigen Deponenten herauszugeben, weßhalb hierüber der richterliche Entscheid einzutreten hat ; b. der Rekurrent den Beweis keineswegs geleistet hat. daß es sich uni eine persönliche Forderung an ihn handle, vielmehr aus den .tkien hervorgeht. daß die Konkursmasse des Ragaz, Eigenthum, eventuell Miteigentum an dem Kaufsobjekte anspricht; .5) daß das Wesen dieses Rechtsverhältnisses natürlich nicht dadurch geändert wird, daß an die Stelle des Kaufsobjektes inzwischen der Kaufpreis getreten ist.

Die Verwaltung der ^...estbahn machte folgende Beschwerde beim Bundesrathe anhängig : Ein Herr J., wohnhaft in Gens, ließ die Gesellschaft vor das dor.^ige Handelsgericht laden, um eine Entfchädigungsklage w.gen des Ver.lustes zweier in ^verdon aufgegebener Eollis gegen sie geltend zu machen.

^Die .....^stbahngesellschast bestritt die Kompetenz der genferschen Gerichte .und verlangte, gestüzt auf Art. 50 der Bundesverfassung. daß die Klage ^in Lausanne angebracht werde. ^Das
Gericht erklärte sich aber für koin^etent, und hiegegen ist nun die^ Beschwerde gerichtet. Es frägt sich somit einfach : welches ist das Domizil der anonymen Gesellschaft der West..bahn ..

.12 Das Doinizil wird bestimmt durch die Thatsache des Wohnsizes^ verbunden mit der Absicht, an einem bestimmten Orte den Mittelpunkt.

^er Geschäfte zu fixiren. Ohne diese Absicht kann es wohl einen thatsächlichen Wohnort geben , aber nicht ein Domizil im gesezlichen Sinne.

Dieses gilt sowohl von Jndividuen , als von moralischen Personen , wi^ z. B. anonymen Gesellschaften , aber eine solche erhält nur gefezlich^ Existenz durch den Willen der Eivilbehörde, die sie anerkannt und geschaffen hat, und ihr gefezliches Domizil ist nur da, wo diese Behörde es aner..annt hat.

Für die Westbahngesellschaft ist daher nur Lausanne das..

gesezliche Domizil und sie kann kein anderes haben, wenn auch einzelne Verwalter anderswo sich aufhalten und ihre Geschäfte besorgen ; den^ diese können nach den Statuten nur verwalten. aber nicht die Bedingungen der Existenz der Gesellschaft verändern, welches allein durch die GeneralVersammlung mit Genehmigung der waadtländischen Regierung geschehen kann. Das leitende Prinzip des Bundesrechts scheint darin zu bestehen, daß ein Schweizerbürger oder eine schweizerische Gesellschaft nur Ein gesez^ 1iches Domizil und daher nur Einen natürlichen Gerichtsstand haben kann.

Wenn dieser sür die Westbahn in Genf ist . so sind die Waadtiändergericht.^ inkompetent. was unznläßig ist. Haben andere schweizerische Gesellschaften den Gerichtsstand anderer Kantone , als desjenigen ihres gesezlichen Domizils anerkannt, so liegt der Grund darin, daß sie dort Konzessionen besizen und Bahnlinien erbauen und betreiben , in Bezug auf welche die^ Kompetenz dieser Kantone durch die Statuten und Konzessionen erst speziell begründet werden mußte. Die West^ahn hat aber ini Kanton Genf keine .Konzession und keinen Bahnbetrieb. sie handelt nur im Kanton Waadi^ und hat nur die waadtländische Gerichtsbarkeit angenommen. Als si.^ ^dureh einen Vertrag mit den Gesellschaften Lvon^Genf und LausanneFreibnrg den Betrieb der Bahnstreke im Enelave von Eelignr^ übernahm, da verlangte die Regierung von Genf, daß sie Stellvertreter in Gen^ bezeichne und anerkannte dadurch, daß die Gesellschaft ihr wirkliches Do^ niizil nicht in Genf habe. Jnfolge dessen anerkannte die Gesellschaft die.

genfersche Gerichtsbarkeit, aber ausdrüklieh nur sür jenen Betrieb der en^ rlavirten Bahnstreke.

Das Urtheil des Gerichtes
scheint wirklich , nin die Kon.petenz zu...

begründen. von der^Nothwe^idigkeit eines einzigen Domizils anszngehen, .verlegt aber dieses I^ach Genf und nicht nach Lausanne, was ein Jrrthun^ ist. Die Westbahngesellschast hat im Kanton Waadt eine Bahnstreke vo.^ 182 Kilometer und besizt außer dem Kanton nicht einen Meter. Die verschiedenen Büreaux der Westbahn sind im Kanton folgende : Bürean^ der Direktion, der Direktion und Unterdirektion der Arbeiten. der Koniptabilität über das Material, des Betriebs, des ,,Eeononiats^ und de^ .Magazine mit 90 Angestellten, Bürea.^ der Bahn und des Betriebs ir..

.^verdon Init 35 Angestellten, gleiches Bureau in Bex mit 11 Angestellten, und Kaffadienst in Lausanne bei der Kantonalbank. Ueberdieß verwende^ die Gesellschaft auf den verschiedenen Stationen des Kantons Waadt 20^.

Tabelle 1.

l^l^cht d^ ^f^ut^r^l^ iu d^u ^ah^u ^^-^^ .^ n ^ s u h r.

.^ n s n h r.

^ahr.

Vom

Stük taxirt.

Vieh.

Anzahl Stüke.

Vom Von der Werthtaxirt. ^ugthierlast. Vom Zentner taxirte Waaren.

Fuhrwerke Steine, Nuzhof.

Total an u. a. m.

Kohle u. a. m.

Verzollte Zollfreie Waaren.

Anzahl ^ugthier^ ^ Zentner.

Zentnex.

^ertl,^ in Franken

Rentner.

lasten.

Vom

Stük taxirt.

Vieh.

Anzahl Stiike.

^u^chsnh.....

Vom Vom Von der Von der Vom Zentner Vom Werth taxirt. Zugthierlast. VonI Z e n t n e r ^erth taxirt. Zugthierlast.

taxirte Stük taxirt.

taxirte Holz n. Holz- ^oke,Torf, EfHolz u. Holz- Erz, G^s, Kalk Vieh.

Waaren.

Waaren.

kohlen.

kohlen.

u. s. w.

fekten u. s. w.

Anzahl ^ugthier.

Anzahl ^u^bier^ Anzahl Siiike.

Beniner.

Beniner.

^erth in Franken.

inerti. in Franken

lasten.

tasten.

11 Monate

I 78,628

56,247

190,493 4,552,906 ^

1.^1

180,5.58

102,08:5

219,085 5,2:57,222

1^^

173,219

170,327

228,719 5,761,03^

von 1^..^

4,552,906

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5,257,222

-

1I,652 5,572,690 .

.

3,596,687

4I,006

559,0.^0

53,623

343,688

6,050

189,475

85,522 ^

3,449,954

40, l 85

605,874

63,674

.205,942

5,302

.230,677

65,393

4,378,568

40,631

663,943

64,647

422,228

9,057

250,387

65,055

890,514

5,920

268,572

69,279

. 719,300

5,936

302,804

104,447

.

.

1^.^

199.388

219,943

234,458 .5,879,702

.^1,^20 5,90I,^2

59,633

5,626,515

33,457

664,235

1^.^

185,6.17

332,4.^.

^63,931 5,668,825

569,136 .^,237,^1

62,370

6,070,517

43,768

673,230

150^557

1,031,21.5

248,92..^ .5,483,53..^

91 l ,524 .^,395,056

88,045

5,163,697

. 50,939

725,423

68,607

1,073,696

8,058

409,152

786,800

.271,133 5,4.^0,271

970,682 .^,440,953

108,936

6,966,519

^48,424

831,888

69,806

^1,283,23l

8,25l

473,108

^291,049 5,739,031 1,0.^7,578 6,826,609

86,322

5,6.^0,220

^ 54,70..)

797,284

68,452

602,476

6,570

454,400

677,837

80,25l

353,475

13,033

459,446

5 l 4, 788

.

1 ^ ^

1^^

167,474

1.^^

193,..146

^

1,476,946

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1.^^

213,933

1,739,479

322,477 ^,67^,974 1,035,027 6,712,001

84,436

5,0l)9,^17

^53,218 i i

1^.^ ^ Jah.^

. Dur.^fchnitt ^

.^r Jahr

2l3,721

807,832

1,856,541

6,723,368

187,^4

677,986

962,977 7,411,037

88,498

4^25l,045

45,180

757,652

82,305

405,438

14,083

^,665,632 55,937,561 5,!570,096 61,307,^57

833,602

50,182,939

451,513

6,956,416

68.^,699

6,299,9^8

82,26(..

3,552,809

84,0i^0

. 5,060,464

45,530

70l ,487

69,146

635,292

8,21l

358,266

395,365 6,448,060

268,803 5,6^0,762

^l,690 6,18.2,284

Tabelle Nr. ......

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...^rend de.. n.^ezei..^.. ...^ .)^.^.^

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11 Monate von

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Total in ^^.

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Alaun

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.

Amlung (Stärkemehl)

.

Baumwolle, rohe .

.

Baumwollgarn und Zwirn Baumwolltücher .

.

.

.

Bier

.

.

.

.

.

Branntwein und Weingeist Butter

.

.

.

.

.

.

Mehl

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

,,

,, ,, ..

.

.

Eichorienkaffee Eisen, gewalztes und geschmiedetes .

,, rohes in Masseln .

.

Eisenblech zum Maschinenbau .

.

,, rohes .

Eisenbahnmaterial Eisendrath und Weißblech .

.

Eisenguß, roher und verarbeiteter .

. Eisen- und Stahlwaaren .

.

Farbhölzer, gemahlene u. ungemahlene Gerste, gerollte und Hafergrüze .

Gerstenmalz Getraide und Hülfenfrüchte .

..

Kaffee .

.

.

.

.

Kalk, hydraulischer .

Kastanien .

.

.

.

.

Krapp, roh und gemalen .

.

Leder .

.

.

.

. . .

Lederwaaren .

Maschinen und Mafchinenbestandtheile Oele

Zentner

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,, ,, ,, ,, ,, ,, " ,, ,, ,, "

.

.

.

.

.

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.

.

Salz (Koch- und Viehsalz) .

Sämereien .

.

.

.

.

Seil.e

.

.

.

.

.

.

Seidenwaaren

.

.

.

.

Seife

.

.

.

.

.

.

Soda

.

.

.

.

.

.

Südfrüchte .

.

.

.

.

Tabak in Blättern .

. ^ .

,, fabrizirter .

.

.

Talg und andere Fettwaareu .

Töpserwaaren, Steingut u. s. w. .

"

.Vitriol

.

.

.

.

.

,,

Weine

.

.

.

.

.

"

Wolle, rohe Wollengarn und Wollenwaaren Zuker

.

.

.

.

--..

-

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Papier und Papiertapeten Reis

12,709 23,91.^ 19^,727 3,380 27,783 2,197 31,929 23,350 32,335 63,920 42,565 8,398 8,727 10,858 23,329 18.103 40,544 11,131 3.014 1,999,144 91,33l 7,749 34,671 10,175 3,156 7,738 236,791 95 4()4 3,^.25 103,689 308,310 35,201 21,727 1,959 36,^30 13,.^ 5,258 42,420 14,10^ 16,681 11,284 6,30.^ 35^,692 10,624 30,43^ 148,107

.

.

,, ..

,,

^0,528 12,193 11,710 9,889 ^7,220 19,935 19.029 18,872 165,668 245,^2 215.280 191,643 3,695 2,531 3.883 2,801 28,970 25,424 26,516 24,472 4,775 7,078 5,^1 3,524 63,818 78,277 . 75,445 72,820 19,666 21,519 1^936 23,418 ^4,563 53,1^2 ^9,835 47,176 . 72,029 67,997 71,251 70,737 44,552 79,560 65,906 44,855 4 988 7,423 7,548 12,31.....

10,374 12,139 12,915 16,287 8,261 237,^92.

10,793 12,827 17,155 11,446 .21,016 28,28^ 32,731 29,292 21,917 19,300 19, .292 20,301 36,803 28,850 32,172 27,756 8,871 9,476 7,880 10,497 7,889 ^,625 5,488 10,143 2,131,505 .2,435,070 2,527,376 2,659,552 152,916 145,744 136,595 12.2,8.50 7.094 2,360 15.16.^ 8,841 9,466 8,586 13,617 29,994 36,995 38,891 34,378 10,991 11,785 11,801 10,956 3,466 4,079 3,746 3,843 11.980 19,246 24,039 12,858 480.930 537,350 492,344 330,848 115,441 H ^ 76^. 122,877 1.^ 767 4,367 6,713 6,010 5,247 71,657 72,419 107,223 125,473 303,716 304,526 343,757 325,858 .1,^ (^ 48,184 37,901 ^.) 183 4.. 781 23,859 2,104 1,836 1,894 2.057 41,263 39,553 18,366 15,980 20.691 14,655 1^ ^^ ^ 86^ 7,637 11,202 58,917 66,587 67.438 65006 16,965 18,198 16,494 17,156 14,023 11,194 12,660 7.809 14,917 14,321 14.547 15,779 6,597 6,297 6 58() 6,695 451,...^ 484,86^ 507,024 372.487 11,568 12,1^0 15,187 13,000 34,552 31,705 3^,330 28,5.24 176.61.^ 177,862 182,783 186,.247 .

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Tabelle 3.

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Baumwollgarn .

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Baumwollzeug^ .

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Branntwein Eisen aller Art .

Eisen und Stahlwaa.^ Floretseide, gesponnene .

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Seide und Seidenais.iii..

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10,869 451 15,344 l9,666 21,650 131,232 1,545 19,684 2,161 1,935 27,516 28,665 2,634 104,927

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Artikel

von

1851.

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1858.

185^

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Baumwolle, rohe Baumwollgarn u. Baumwollzeuge Butter Droguerien und Gewürze Eisen aller Art .

Eisen- und Stahlwaaren Farbhölzer .

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Felle und Häute .

Getraide und Hülfensrüchte Glaswaaren Holzwaaren und Möbeln Kaffee Käse ..

Krapp und Krappwurzeln

Leinwand und Leinengarn Maschinen .

Mehl Oele Papier

.

O.uineaillerien Salz

.

.

.

.

Seide und Seidenwaaren

Südfrüchte .

.

.

Tabak .

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Weine .

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Wolle, Wollengarn u. Wollenzeuge Zuker .

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41,103 23,320 7,960 8,758 35,95...

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^ ^Angestellte und 292 in den Werkstätten von .^verdon und auf der Bahn.^inie ; auch hat sie in Paris ein Bureau für die Korrespondenz des dor^tigen Eoniités und ein zweites für den Dienst der .Arbeiten. Die ZahJungen für Liegenschaften, Arbeiten u. s. w. werden von der waadtländifcheu ^Bank geleistet, in deren Kasse auch alle Betriebseinnahmen fließen. Der ^Verwaltungsrath hält seine Sizungen auf dem Direktionsbüreau in Lau.sanne und bisweilen in ^verdon oder Bex und alle wichtigern Geschäfte werden von ihm behandelt. Die Generalversammlungen endlich fanden ^mmer im Kanton Waadt statt. Die Gesellschaft etablirte in Genf ein Bureau am Ouai du Montblane mit 10 Angestellten für den Dienst der

^Mitglieder des Eomités, der Komptabilität und der Kasse. Die Leztere

.wurde hier errichtet. uni bei den Einzahlungen der vielen hier befindlichen Aktionäre und bei der Auszahlung der Zinse und Dividenden B.^nkspesen .zu ersparen . sowie auch um gegenrechtlich für die Zentral^ und Nordost^ahn Zahlungen zu leisten. Die Existenz dieses Büreau's beruht aus dem ^usälligen Grunde, daß die gegenwärtige Direktion aus Personen besteht, .^ie in Gens wohnen, und dieses zusällige Verhältniß kann sich von heute .auf morgen ändern. Das Büreau auf dem großen Ouai hat drei An.gestellte, und ist ein einfaches Adreßbüreau für die schweizerischen Gesell.sehaften, für deren Bahnen es Billets ausgiebt; auch dient es als Depot sür die ans den Bahnhos bestimmten Eoliis und besorgt weder Frachtbriefe .noch Expedition. Was die Briefköpfe betrifft, welche so lauten : ,,CoIn.pagnie de fönest des cheInins de fer suisses,... so sind es die Nämlichen, welche die Gesellschaft überall anwendet, und das Wort ,,Genf.. wird hinzugesezt wie das Wort ,,Lausanne.^ Angesichts dieser Thatfachen kann man unmöglich sagen , es sei der Beweis geleistet, daß die Gesellschaft oder ihre Verwalter den Hanptfiz .nach Genf haben verlegen wollen, während derfelbe statutengemäß in Lau^ sanne ist, und es kann daher, gemäß Art. 50 der Bundesverfassung, der natürliche Gerichtsstand der Gesellschaft nur im Kanton Waadt fein.

Die Regierung von Genf übermittelte eine Vernehmlassung der Ge.genpaxtei , im Wesentlichen folgenden Jnhalts : Der Gefellsehaftsfiz be.gründet ein Domizil, aber er beschränkt dasselbe nicht abfolut. Es kanu sich eine Gesellschaft bilden und in ihren Statuten z. B. Genf als ihren Siz erklären. und gleichwohl kann sie nach der Natnr ihrer Unternehmungen ihr Hauptdom i^il in andern Staaten haben. Keine Regierung autorisirt ^ine anonyme Gesellschaft, ohne ihr vorzuschreiben, daß sie im Gebiete dieses Staates ihren Siz machen müsse. Dieser Wohnfiz ergänzt die moralische Person und ist besondere nothwendig mit Rüksieht ans die innern Angelegenheiten der Gesellschaft und auf die Rechtsverhältnisse zwischen ihr und d^n Aktionären. Jn diesem Sinne ist der statutenmäßige Gefellschaftssiz der Westbahn in Laufanne aufzufassen. Eine Gesellschaft .erhäit, als rnoralifche Perfon, ihre gesezliche Existenz nur durch einen Akt der Regierung. Jst sie konstituirt. fo ist dieser ihr Siz nichts anderes als was man beim Jndividuum das Domizil der Heimath oder des Ur-

14 sprungs (domicile d'origine^ nennt, und sie kann, wie jenes, den Mittel-.

pnnkt ihrer Geschäfte an irgend einen andern Ort verlegen . dort Liegenschalten erwerben und Unternehmungen gründen. Die Westbahngesellschaft hat nun allerdings dieses Domizil der Heimath od.^r des Ursprungs in Lausanne ; allein ihr wirkliches Domizil ist gegenwärtig Genf und dieses verbieten ihr die Statuten nirgends. indem der Verwaltungsrath Behufs seiner Verwaltung die ausgedehntesten Vollmachten hat.

^enn auch die Gesellschaft alle von ihr bezeichneten Büreaux und Angestellten im Kantor Waadt hat, so ist dennoch ihr Hauptbüreau in Genf am O.uai du Montblane. auch hat sie ein Bureau am großen Ouai ; die Briefköpfe lauteu in gedrukten Worten : Bureau de Genève, die Direktion ist dort etablirt und hat die Leitung aller Dienstzweige unter der Oberaussicht des Ver^.

waltungsraths. Wenn das Domizil des leztern maßgebend wäre, so könnte man daraus folgern, daß das Domizil der Gesellschaft in Paris sei , wo auch eine Oberaussicht ist. Allein in Genf ist das leitende Eomité , dort seine Büreaux , seine ^omptabilität und die Gesellschafts-

kasse, und es liegt hierin nichts Zufälliges. Das Domizil wird durch

die Thatfache des Wohnsizes und durch die Absicht begründet . allein die leztere erklärt sich durch die ergere und alle die aufgezählten Verhältnisse.

beweisen wohl die Absicht , ei..r Hauptdomizil für die Zweke der Gesellschaft in Genf zu nehmen. Hier ist das leitende Korps , während im Kanton Waadt nur die für den Betrieb nöthigen Korrespondenzbüreaux

sind, hier auch die Koinptabilität und die Kasse, während in Waadt

die Bank den Dienst der .^asse verrichtet. Aus allen diesen ^hatsachen muß das Urtheil hervorgehen, wo der Siz einer Gesellschaft sei.

Die Regierung von Waadt hat durch Genehmigung der Statuten der Gesellfchaft einen beständigen Wohnsiz in diesem Kanton zur Pflicht gemacht, allein die Gesellschaft kann zwei Wohnsize haben., als Handelsgesellschaft hat sie an verschiedenen Orten Jnteressen. welche sie zu dauernden Etablissements bestimmen können, wie ein Handelshans in vielen Städten Sukkursalen hält. Der Zwek des Art. 50 der Bundesverfassung ist nicht ^er, die gerichtliche Verfolgung zn erschweren, sondern den Beklagten gegen Anwendung von Gesezen zu schiizeu, die er nicht kennt und denen er sich nie unterworfen hat. Das kann man al.er von der Westbahngesellschaft nicht sagen ; vielmehr wäre es sonderbar. wenn die Genfer Gerichte nicht kompetent wären , über Handlungen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu urtheilen. welche, wenn anch anderswo eingegangen, ini Danton Gens zu erfüllen sind. und wenn die Genfer Bürger der waadtiändischen Gesez^ebung unterworfen würden. ^enn man es mit dein Art. 50 der Bundes^ Verfassung streng nehmen will. so kann nian sagen, daß von einem einzigen Domizil bei Status^ o^er Jniniobiliarsragen die Rede sein könne , aber nicht bei Handelsverhältnissen.

..l.^ Die Beschwerde der Westbahngesellschaft wurde für begründet erklärt,..

in E r w ä g u n g : 1^ daß es sich in der Hauptfache unbestrittenermaßen um eine persönliche Forderung handelt, welche auf die Nichterfüllung eines iu ^..verdon, Kantons Waadt, zwischen Herrn Jolivet von Genf und der Westbahn abgeschlossenen Vertrages gestüzt wird, und die Parteien darüber einig gehen. daß die Westbahn. als Beklagte, vor ihrem natürlichen Richter belangt werden müsse; 2) daß somit der Kläger. wenn er seine Forderung vor den Genfer Gerichten geltend machen will, nachweisen muß, daß die WestbahIr eiitweder ihr allgemeines, wirkliches Domizil .in Genf habe, ode^ daß sie dort sür einzelne Rechtsgeschäfte, wohin speziell das vor^ liegende gehöre, in Genf ein Domizil gewählt habe; 3) daß nun der Kläger nicht das Leztere, fondern das Erstere be^ hauptet, weil die Thatsache entscheidend sei. wo eine Gesellschaft den Zentralpunkt ihres Etablissements und ihrer Operationen habe und weil in Genf die Westbahn zwei Bureaux besize unter de^ Titel : ,,ConIpagnie des chemins de fer de l'ouest suisse^ un.^ ,,bureau central des correspondances des chemins de fer suisses... ^ ^ und weil hier die Direktion mit vermiedenen Beamten, Kompta^ bilität und Kassa installirt sei, wo Zahlungen, wie in Paris und^ in Lausanne, geleistet und bezogen werden können ; 4) daß abe.^r diese Thatfachen nicht hinreichen, nin den Beweis zu leisten. daß die Gesellschaft oder Verwaltung den Willen und die Absicht gehabt. habe, ihr eigentliches und allgemeines Domizil, das.

statutengemäß im ..^anio.i Waadt fein foll^ anf den Kanton Genf überzutragen, wenn man berü.sichtigt : a. daß die Gesellschaft durch Konzession des Kantons Waadt in^ Leben trat und das ganze Gebiet ihrer Unternehmung im Kanton Waadt ist, d. h. die ganze Eisenbahn von ^verdor^ bis an die Gränzen von Gens und Willis, nebst allem Material, Werkstätten, Bureaux. Angestellten u. s. w. ; h. daß die Eisenb.ahngesellsehasten überhaupt in andern Kantonen, als denen, in welchen sie ihr allgemeines Domizil haben, nu^ für die Rechtsgeschäste, die dort gewissermaßen lokalisirt sind, ein Domizil nehmen; c. daß in llebereinstiinninna damit die Westbahn in Genf nur verpflichtet wurde, für den Betrieb der Streke im Enelave von Eélignr^ ein Domizil zu nehmen ;

d. daß sie bei diesen.. Anlasse ausdrüklich erklärt hat:

1. jede Verantwortlichkeit über den betrieb der Sektion GenfEopp^t sowie über den Dienst im Bahnhofe abzulehnen; 2. sich zu weigern, andere .Autoritäten anzuerkennen, als di^ des Kantons Waadt in Allem , was den Betrieb waadt^

ländischer Linien betrifft;

3.

die Kompetenz der Genfer Gerichte anzuerkennen, jedoch nur über den Betrieb im Enelave von Eélign^ und zu diesem Behufe am O.uai du Montblaue Nr. 3 ein Domizil zu wählen nnd Herrn Aubert, Präsident de.. Direktion, als Stellvertreter der Gesellschaft, in Genf zu bezeichnen.

Ein Bürger des Kantons Bern, niedergelassen im Kanton Neuenburg, ...vurde von einer ^Bernerin mit einer Alimentationsklage bezüglich aus ihr .außerehelich gebornes Kind. dessen Vaterschaft sie dem Beklagten zuschrieb, ^or den bernischen Gerichten belangt. Der Beklagte bestritt die Kompetenz dieses Gerichtsstandes. wurde jedoch in beiden Jnstanzen mit seiner Einrede abgewiesen. Er führte nun Beschwerde. darauf gestiizt, daß eine persönliche Forderung vorliege. für welche er nach Art. 50 der Bundes^ Verfassung nur beim Gerichtsstande seines Wohnortes belangt werden könne.

Ein von der Regierung von Bern eingesandter Bericht des dortigen Appellations- und Kassationshofes spricht sich über die vorliegende Frage in folgendem Sinne aus: Es liegt ein rechtskräftiges Urtheil vor, das nach Art. 49 der Bundesverfassung seine Vollziehung finden muß. Wenn es sich auch um einen Grundsaz des öffentlichen Rechts handelt, so ist zu bemerken, daß die Gerichte täglich in den Fall kommen . solche Grundsäze anzuwenden .^Ind sowol die Bundesverfassung als die Kantonsverfassung schüzen die Bürger bei ihrem Gerichtsstande. Wollte man auch zugeben, daß die Bundesbehörden Fragen dieser Art entscheiden können . so wäre es jedensalls nur der Fall, wenn entweder zwischen zwei Kantonen ein Konflikt .über die Gerichtsbarkeit vorhanden ist oder wenn eine solche Frage vor .dem Entscheide der Gerichte an die Bundesbehörde gebracht wurde. JIn ^Fernern haben die Bestimmungen über den Gerichtsstand in Zivilsachen ihre ...Ausnahmen und es gibt z. B. einen Gerichtsstand des Kontraktes ^der der Provokation und man kann somit behaupten. daß der Beklagte ^.urch seine freiwillige Anrufung der Gerichte auf den Entscheid der BundesBehörden verzichtet habe. Ein anderes Verfahren würde Verwirrung in .die Rechtspflege bringen.

Der Beklagte bestreitet auch nicht den bernischen Gerichtsstand vom Standpunkt der Gesezgebung dieses Kantons . und es bestimmt diese in der That. daß in Paternitätsfällen die Klägerin ihre Klage entweder da anbringen kann. wo sie niedergekommen, oder da, wo sie heimathberechtigt ist und zwar ohne Unterschied, ob der Beklagte dem Kanton Bern ange^ höre oder kantonsfremd sei. und ob er im Kanton wohne oder nicht.

Auch fremden Klägerinnen ist dasselbe Recht gegeben, insofern in ihrer Heimath Gegenrecht gehalten wird. Nun
ist der Beklagte ein Berner, .gleich wie die Klägerin, und er konnte daher vor den bernischen Gerichten belangt werden.

Die Bundesverfassung hat hieran nichts geändert, fie enthält nux

17 ^n Art. 50 einen Grundsaz der Konkordate, der schon seit 1804 eingeführt war, und es läßt steh nicht annehmen, daß das bernische Zivilrecht diesem Grundsaz hätte entgegentreten wollen. Die Klägerin verlangt, daß der Beklagte als Vater ihres außerehelichen Kindes erklärt und zu den ^efezlichen Leistungen Behufs Unterhaltung desselben verurtheiit werde.

.^as Gericht muß auf Begehren oder von Aniteswegen der Gemeinde, .welcher das Kind zufällt, eine Entschädigung zuerkennen. Das Kind ^ann dein Vater nur zugesprochen werden. wenn er sowol als seine Heimathgemeinde damit einverstanden ist, widrigenfalls dasfelbe n.it Bezug .auf das Heimathrecht der Geineinde der Mutter zuerkannt wird.

Die Frage nach der Vaterschaft eines Kindes ist iinmer eine Statusfrage und zwar die vorherrschende, während die Frage über die pekuniären Leistungen nur sekundäre Bedeutung hat, was auch daraus hervorgeht, daß das Kind dem Vater kann zugesprochen werden und daß es durch die nachfolgende Ehe der Eltern legitimirt wird.

Es wird nun des ^eitern ausgeführt, daß Klagen über den bürgerrechtlichen Stand vor die Gerichte der Heimath gehören. Wir lassen dieses bei Seite, weil wir damit einverstanden sind.

Wenn man so fährt der Bericht fort -- die Hauptfrage des Status von derjenigen der pekuniären Leistungen trennt, so reduzirt stch diefe aus ein bloßes Faktum und von diesem Standpunkte aus könnte man allerdings sagen, die Vaterschaftsklage sei nur eine persönliche.

Allein es ist dem nicht so. und zu allen Zeiten hat man den Status, die Vaterschaft, die persönlichen Leistungen des Vaters und den Strafpunkt vor dem gleichen Gerichte behandelt, weil alle init einander verbunden find und da die Statussrage die Hauptfache ist, so tritt in Bezug auf die übrigen die Konnexität ein. Ein analoges Verhältniß findet sich im Strafprozeß, wo häufig die Ziviiansprüche ohne Rüksicht aus Art. 50 der Bundesverfassung, vom Strafriehter behandelt werden. Damit ist zugleich nachgewiesen, daß bei Paternitätssällen auch der strasrechtliche Gesichtspunkt nur sekundäre Bedeutung hat und den Gerichtsstand nicht bestimmen kann, indem nur die Geburt des Kindes die pekuniären Jntereffen der Mutter, der Gemeinde und des Staates betheiligt werden. Es kann somit auch von einem Gerichtsstande des begangenen Deliktes nicht die Rede fein.

Da der Kanton
Neuenburg das P..ternitätsprinzip nicht anerkennt, so könnte der Art. 50 der Bundesverfassung gar nicht angewendet werden, wenn die Klägerin nur eine persönliche Forderung erheben wollte.

Dieser Artikel kann nicht den Zwek .haben, den Kläger vor einen Gerichtsstand zu führen. den die Klage von vornherein und von Amteswegen verwerfen müßte. Wenn der Beklagte überwiefen und zu den gesezlichen Leistungen vernrtheilt würde. dann träte allerdings der Fall ein. ihn an feineni Wohnsiz zu belangen, geftüzt auf ein rechtskräftiges und daher auch .ini Kanton Neuenburg vollziehbares Urtheil.

Bundes.... Jahrg. XIl. Bd. II.

2

18 Die Beschwerde wurde für begründet erklärt und die betreffenden.

.Urtheile ausgehoben, in E r w ä g u n g : . 1) Daß, wenn vorerst d^m Bundesrathe die Kompetenz bestritteu wird, ein kantonales, gerichtliches Urheil aufzuheben, diese Einrede in so weit begründet ist, als die Bundesbehörden allerdings nicht kompetent sei.^ kennen. ein solches Urtheil vvIn Standpunkte der kantonalen GesezgebiIng aus einer Kritik zu unterwerfen und zu entscheiden, ob diese richtig ode^ unrichtig angewendet sei, daß aber jene Kompetenz der Bundesbehörden unzweiselhaft eintritt, wenn über Verlezung von Bundes- oder Kantonsverfassung, von Bundesgesezen oder Konkordaten Beschwerde geführt wird .(Art. 90, Ziffer 2 und 3 der Bundesverfassung), weil die Handhabung ^derselben unter Aufsicht und Garantie der Bundesbehörden steht und weil die Gerichte, in deren Geschäftskreis ein Theil der Bundesvorschrifteu fällt, dieselben eben so gut zu beachten haben, als die Administrativ^ behörden.

2) Daß ferner die Ansicht, als ob die Biindesbehörden nicht befugt seien, obergerichtliche Urtheile eines Kantons, die im Widerspruche mit Bundesvorschriften stehen . aufzuheben, unvereinbar ist niit einer allseitig eingreifenden und konsequenten Durchführung der Leztern und mit der Er..

simung der Pflichten, welche die Art. 90. Ziffer 2 und Art. 74, Ziffer 8 und 15, den Bundesbehörden auflegen und daß jene Ansicht ebenfalls im Widerspruche steht mit einer konstanten Praxis, nach welcher in einer Menge von Fällen Urtheile unterer und oberer Gerichte von den politi schen Behörden des Bundes in Anwendung jener Artikel aufgehoben wurden.

3) Daß über die Behauptung, wenn Parteien vorher den Entscheid der kantonalen Gerichte angerufen haben, so können sie nachträglich keine Beschwerde mehr an die^ Bundesdehörden bringen, schon längst durch die hohe Bundesversammlung in entgegensetztem Sinne entschieden wurde (siehe Beschluß in Sachen ^..upré von Bulle u. s. w.).

4) Daß serner die Behauptung. der Rekurrent habe freiwillig den Entscheid der Gerichte angerufen, und es können di.e Lebern somit als forum prorogarono betrachtet werden, den Akten vollständig widerspricht, indem der Rekurrent vielmehr als Beklagter gegen seinen Willen vor die bernischen Gerichte geladen wurde und seinen Widerspruch gegen die Kompetenz derselben von Anfang bis zn Ende in beiden Jnstanzen gelten^ machte. daß mithin von .einem prorogirten Gerichtsstande keine Rede seii^ ^kaun, da derselbe auf der vorgängjgen freiwilligen Anerkennung der Parteien beruht.

5) Daß nun Statuskiagen (wir sprechen hier nur vom Status iin engern Sinne, vom bürgerrechtlichen Stand, Status civitatis) allerdings vom Gerichtsstande der Heimath zu beurtheilen sind, weil dieser exzeptio^ nelle Gerichtsstand durch die natürlichen Territorialgränzen der Juris^

19 Diktion geboten wird, indem kein Staat, resp. Kanton, einem andern Staat ode^ Kanton Bürger gerichtlich zuerkennen kann und weil somit in Paternitätsfällen die Statusklagen beim Gerichte der Heimath des Vaters oder der Mutter anzubringen sind, je nachdem in der Heimath des Erstern eine Klage .auf Zuerkennung des bürgerrechtlichen Standes des Vaters gefezlich zuläßig ist oder nicht.

(.) Daß die Verfolgung von .Alimentations- und Entschädigung^ anfprüchen keineswegs ans dem Grunde eine Statnsklage bildet, weil di^ Begründung jener ...lnfprüche ans die Thatsache der Vaterschaft gestü.zt werden muß, fondern daß eine Statusklage im Sinne von Erwägung 5 nur dann vorhanden ist, wenn die geriehtliehe Bestimmung des streitigen bürgerrechtlichen Standes Zw.ek und Gegenstand der Klage bildet.

7^ Daß deswegen im vorliegenden Prozesse von keiner Statusklage die Rede sein kann, weil einerseits der bürgerrechtliche Stand des fraglichen außerehelichen Kindes schon längst gerichtlich festgesetzt ist und anderseits die jezt obschwebende Klage ausschließlich auf Geltendmaehung einer persönlichen Forderung gerichtet ist, indeni laut dem Urtheile d.^s A.nitsgerichtes von Thun vom 5. November 1858 das Reehtsbegehren der Klägerin dahin geht, es sei der Rekurrent als Vater des von ihr gebornen außerehelichen Kindes zu den gesezlichen Leistungen an den Unterhalt und die Auferziehung desselben. unter Kostensfolge zu verurteilen.

8^, Daß daher Kraft ...lrt. 50 der Bundesverfassung und der ihm stets gegebenen Auslegung der Rekurrent bei dem Gerichtsstande feines Wohnortes gesucht werden muß, da er unbestrittener Maßen solvend ist und einen f. sten W^nsiz hat und daß kein Grund vorhanden ist, dem Reknrrenten diesen Schuz der Bundesverfassung darum zii entziehen. weil er. wie die Klägerin, Bürger des Kantons Bern sei. während es auf der andern Seite unzweifelhaft ist, daß kein Bürger und Einwohner eines andern Kantons auf eine Aliinentationskiage einer Bernerin vor die Gerichte dieses Kantons geladen werden könnte.

9) Daß auch von einer Konnexität der vorliegenden Klage mit der Statusklage nicht gesprochen werden kann: a. Weil das bernifche Zivilrecht gar keine Statusklage gegen den Vater eines außerehelichen Kindes kennt und gibt, ja sogar den bürgerrechtlichen Stand des Vaters dem Kinde nur dann gewährt, wenn nicht
nur der Leztere, sondern auch feine Heimathgemeinde damit einverstanden ist; b. weil. wie oben erwähnt, der bürgerrechtliche Stand des Kindes längst gerichtlich bestimmt ist und zwar in den. Sinne, daß dasselbe der Mutter bürgerrechtlich zugesprochen wurde, mithin zwischen dieser Statusbestiinmung und der Klage gegen den Vater ans Ali^ Inente und Entfehädigung kein Zusammenhang bestehen kann, diese Leztere vieiniehr ganz selbstständig verfolgt werden n.uß.

20 I0) Daß endlich, wenn darauf hingewiesen wird, im Kanton Neuenburg, dem Wohnsiz de.^ Rekurrenten, könnte die Klägerin ihre Forderung nach der dortigen Gesezgebung nicht zur Geltung bringen. hierauf zu er.^ widern ist. daß der Art. 50 der Bundesverfassung den Schiveizerbürger in persönlichen Forderungssachen den Gesezen seines Woh.isizes unterstellen wollte und zwar, wie die h. Bundesversammlung in Sachen der Kanton^ St. Gallen und Thurgau,^ betreffend Steuerforderungen der Heiiuathge^ meinden, entschieden hat, auch dann, wenn gewisse Arten von Forderungen beim Gerichtsstände des Wohnortes als unzuläßig abgewiesen würden.

^. Beglich ans Bnndes^eseze.

Es find auch in diesem Jahre eine Reihe von Beschwerden über Verweigerung der Kopulation von Brautleuten gemischter Konsession ein..

gegangen. Während die Mehrzahl als nicht hinreichend begründet abge.wiesen wurde, glaubten wir dagegen in folgenden beiden Fällen die Besehwerden als begründet erklären zu müssen.

M. v. E., Kts. Unt^.walden, ob dein ..^ald, gab folgende Vorst.ellnng ein : Rekurrent ist schon längere Zeit in H.. Kts. Appenzell, ...l. .)lh., niedergelassen und betreibt einen selbstständigen Beruf. Mit einer Ange-.

hörigen dieses Kantons vo^ protestantischer Konfession verlobt, verlangte er schon iin Jahr l.^55 von seiner Heimathsbehörde die Heirathsbewilli.^ gung, worauf ihm nebst andern Schriften Leumundszeugnisse und ein Ausweis abverlangt wurde, daß die Braut zirka Fr. 570 Vermögen be^ size oder daß der Bräutigam durch feinen Beruf bereits einiges Vermiß gen erworben habe. Diesen Forderungen wurde entsprochen und nachge.^ wiesen . daß der Leztere mit Jnbegriff feiner Beru^geräthschasten ein Eigenthnm ini Werthe von Fr. 1000 besize Gleichwohl wurde sein Gesuch abgewiesen , weil der Werth der Berussgegenftände nicht angerechnet werden dürfe und weil bekannt sei, daß der Rekurrent noch einige Schulden habe. Hierauf deponirte er sein erspartes Vermögen, bestehend in Fr. 900, bei amtlicher Stelle und rekurrirte an den Landrath von Obwalden, unter Vorlegung des Depositenscheins und eines Nachweises, daß auch seine Braut ein ree.les Vermögen von Fr. 390 besize. Er wurde auch hier abgewiesen, weil er seinem Bruder Fr. 10l) und einer andern Person Fr. 31. 90 schulde .end daher sein Vermögensausweis nicht vollständig sei. Obwoh. überzeugt,
daß der wahre Grund der Abweisung in der Konfession seiner Braut bestehe, wiederholte er sein Ge^ such unter Produktion rechtskräftiger Oiiittungen über die erwähnten Passivposten. wurde aber von beiden Jnstanzen wieder abgewiesen und ...war ohne Angabe neuer Gründe. Nachdem inzwischen diesen Brautleuten ein Kind geboren war. erneuerte er im Jahr 18^56 zuin dritten Mal das Gesuch uin Heirathsbewilligung und wurde wieder abgewiesen und zwar diesmal aiif die Dauer von zwei Jahren mit der Bemerkung, daß der

21 ..Gemeinderath die Richtigkeit des Depositums von Fr. 900, so wie deu .guten Leumund des Rekurrenten in Zweifel ziehen müsse, und daß Re^kurrent nun während der zwei Jahre Gelegenheit habe. das erforderliche Vermögen zu erwerben und unstreitige Beweise der Besserung seines Leumundes zu leisten.

Diesem Beschlusse trat auch der Landrath hei.

Um mit den heimathlichen Behörden nicht in Zerwürfnisse zu ge.rathen , unterzog sich der Rekurrent der zweijährigen Wartzeit , während welcher aber den Brautleuten ein zweites Kind geboren wurde. Hierauf erneuerte er sein Gesuch und bescheinigte im Weitern, daß inzwischen seiner .Verlobten Fr. 500- 60l) erbsweise angefallen seien. Das Gesuch wurde wieder in beiden Jnstanzen abgewiesen, weil der Petent durch die Erzeugung eines zweiten außerehelichen Kindes das Zeugniß eines strafbarer^ unsittlichen Lebenswandels, statt der Besserung, an den Tag gelegt habe.

Es beschwerte fich daher der Rekurrent, indem er glaubt, nachgewiesen zu^ haben. daß ein gefezliches Ehehinderniß nicht vorhanden fei und die Verehelichung mithin nur aus dem Grunde der gemischten Konfesston der Brautleute verhindert werde.

Die Regierung von Obw..lden erstattete hierüber folgenden Bericht: Nach dem Gefeze hat zunächst der Gemeinderath der Heimath zu entscheiden. ob die Ausweise für eine Vereheiichung genügen oder nicht, nnd es kann ein Abweisungsbeschluß an den Landrath gezogen werden.

Dieses Versahren wurde hier inne geha.ten^ und es kann somit gegen die in dieser Sache gesaßten Beschlüsse vom formellen Standpunkte nichts eingewendet werden. Jn Bezug ans die Angelegenheit selbst wurde das .^rste Gesuch deßhalb abgewiesen. weil der Rekurrent die Berufsgeräthschasten in Anschlag und die bekannten Passiven nicht in Abzug brachte,.

was den gesezlichen Verordnungen widerspricht. Das zweite Gesuch, begleitet mit einem Ausweis über Fr. 900, wurde deßhalb abgewiesen, weil .man begründete Zweifel haben mußte, daß der Rekurrent diefes Vermögen.

in so kurzer Zeit erworben habe und das deponirte Geld wirklch seiu.

Eigenthnm sei. zuinal auch sein Bruder die Behörde mit einem ähnliche^ Ausweise zu täuschen gewußt habe.

Ein wiederholtes Gesuch wurde abgewiesen. weil er nur die Bezahlung der erwähnten Passiven, nicht aber das Eigentumsrecht .an jenen Fr. 900 dargethan habe und weil inzwischen
dnrch die Erzeugung eines unehelichen Kindes sein Sittenzeugniß geschwächt worden sei. Diefe Abweisung geschah in Anwendung des Gesezes über leichtsinnige Heirathen, auf die Dauer von zwei Jahren , damit man sich inzwischen über di^ .Bern.ögensverhältnisfe des Rekurrenten in's Klare sezen könne und dami^ ihm Gelegenheit geboten si, seinen geschwächten Leumund wieder herzu^

stellen.

Allein statt dieses zu thun . erzeugte er ein zweites außereheliches.

...^ind u.id konnte auch später über sein wirkliches Vermögen sieh nicht

22 besser ausweisen, weßhalb er in: September 18^8 zum dritten Male ab.gewiesen wurde. Schließlich wird widersprochen , daß die verschiedene Konfession der Brautleute die Beschlüsse der Behörden motivirt habe und ans den Jnhalt derselben hingewiesen.

Der Rekurs wurde begründet erklärt und die Regierung von Obwalden eingeladen. dem Rekurrenten durch die kompetente Behörde die Heirathsbewilligung ausstellen zu lass.n .

in E r w ä g u n g : 1) Daß, wenn das Bundesgefez über die gemischten Ehen eine Bedeutung haben und die Möglichkeit gewähren soll, die Eingehung der gemischten Ehen zu garantiren, den Bundesbehörden eine B urtheiiung der Motive zustehen muß, aus denen eine gemischte Ehe

nicht bewilligt wird ;

2) daß nun dein Rekurrenten von den Behörden Obwaldens die Heirathsbewilligung theils und zunäeh.st ganz besonders wegen iin.^ genügendem VermögeI.sausweis (^. 1 der Verordnung gegen leichtsinnige Ehen) , theils wegen .. notorisch unsittlichem strafbaren Wandel^ (.^. 2 dieser Verordnung,. verweigert wurde; 3, daß in Bezug auf den ersten Grund, welehen übrigens der h. Landrath in seinein lezten .^bweisungsbeschlnß vom 18. September 1858 selbst fallen ließ,. die rekurrirenden Brautleute sich durch glaubwürdige amtliche Zeugnisse über den Besiz von ungefähr dreimal so viel Vermögen, als obige Verordnung in .^. 1 verlangt, aus..

gewiesen haben ; ..^ daß von einem notorisch unsittlich strafbaren Lebenswandel keine Rede fein kann. wenn man berülsichtiget: a. Daß die Behörde des Wohnortes den beiden Brautleuten ein sehr günstiges Leumnndszeugniß gibt und in demjenigen des Rekurrenten bemerkt. daß er durch Eingezogenheit, Sparsamkeit und Arbeitsliebe nicht nur Vermögen erworben habe. fondern die ungetheiite Achtung von allen denen genieße, mit denen er in nähere Berührung komme; b. daß die Erzeugung zweier Kinder unter ^heverspreehen stattfand und in der festen Ueberzeugung, daß der Verehelichung kein ernstliches Hinderniß auf die Dauer entgegenstehen könne, Umstände, welche den Begriff von notorisch unsittlich strafbarem Wandel offenbar ausschließen; .^ daß ans diesem Grunde ..^uch die Kirchenbehörde des Wohnorts laut ihrem Protokoll vom 16. November 1858 eine Ueber..

weisuiig dieser Paternitätsfälle an das korrektionelle Gericht unterlassen zu müssen giaubte.

Die Regierung von Neuenburg übermittelte dem Bundesrathe einen ^uß der Regierung von Luzern , wodurch ein B. v. W., Kantons

.

.

^

^uzern, wohnhaft im Kanton Neuenburg, mit seinem Gesuche um B..-.

willigung der Verheirathung mit einer protestantischen Bernerin abgewiesen wurde. Die Zuschrift war mit einer Reihe von Belegen begleitet, woraus.

.der gute Leumund des B., sein für den Unterhalt einer Familie hin.reichender Arbeitsverdienst und den Bestz von Ersparnissen im Betrage von mehr als Fr. 2500 hervorgeht.

Die Regierung von Neuenburg ersuchte nun die Jntervention des .Bundesrathes, weil bei dieser Sachlage kein gesezlicher Grund zur VerMinderung der Ehe vorhanden sei und somit nur die Konfefsionsverschiedenheit der Brautleute das wahre Motiv der Abweisung bilden müsse.

Von den übersandten Belegen find folgende zu erwähnen : t) Zeugniß des Herrn Negotianten M., daß der Rekurrent B. wöchentlich Fr. 26 verdiene.

....) Amtliches Jnventardes Mobiliars im Schazungswerthe von Fr. 8.^4.

3) Amtliche Erklärung des Sekretärs des Friedensrichters, daß B. ihm theils in B.^.ar, theils in verschiedenen Titeln mit Jnbegriff obigen Mobiliars einen Vermögensbesiz von Fr. 2570 nachgewiesen habe.

4) Zeugniß des Friedensrichters, daß B. einen guten Leumund habe und iin Stande sei, durch seine Arbeit eine Familie zu erhalten.

5) Gleiches Zeugniß von Seite des GeIneinderaths des Wohnorts, mit der Bemerkung, daß B. sich seit ungefähr 5 Jahren da aufgehalten habe.

Die Regierung von Luzern erwiederte hierauf im Wesentlichen Fol..

gendes : Jm Mai 1858 erhielt der Rekurrent Kenntniß von . der Weigerung des GeIneinderaths von W. , seine Ehe zu bewilligen und appellirte im September an die Regierung, welche ihm den Rath gab, die Beschwerde zurükzuziehen, oder : wenn er darauf bestehe, die Akten zu vervollständigen und die Motive des Gemeinderathes zu widerlegen. Hieraus wandte er sich neuerdings an den Leztern und wurde von diesem sowie dann auch von der Regierung abgewiesen, weil er Vermögen und Erwerb nicht hinreichend bescheinigt und sich über die Beschwerden gegen seine Person nicht gerechtfertigt habe. Ueber das wirkliche Vorhandensein feines Vermögens erheben sich verschiedene Zweifel. So weiß man nicht, ob die angegebenen Debitoren des B. für den Betrag der Forderungen folvend stnd.

Ferner erklärt Herr M. , daß B. wöchentlich Fr. 2^ bei ihm verdiene, welches Zeugniß aber durch den Umstand bedeutend geschwächt wird . daß .Herr
M. übereinstimmend mit dem Friedensrichter behauptete, daß B.

mehrere Jahre nach einander dort gewohnt habe, während er wenigstens zeitweife abwesend war und namentlich während des Feldzuges nach der .Krim unter den französischen Truppen diente. Ebenso hatte man Zweifel an dem wirklichen Eigentumsrechte des B. , an den Gegenständen und Valoren des Jnventars und diese Zweifel werden dadurch bestärkt, daß .man in den Akten nirgends steht, daß der Rekurrent Steuern an seinem

24 Wohn.. odex Heimathsort bezahlt habe. Was sein Verhalten betrifft , s.^ ruht auf ihm immer noch ein Verdacht, daß er bei seiner Desertion Effekt teu eines Offiziers mitgenommen habe. Die Untersuchung wurde nicht.

verfolgt, weil der Offizier seine Klage zurükzog. Bei dieser Sachlage.

sand sich weder der Gemeinderath von W. noch die Regierung bewogen,...

von ihren Beschlüssen zurükzukoInmen.

Es wurde nun mit Rükficht ans die angeführten Zweifelsgründe di^ Regierung von Neuenburg um weitere Aufschlüsse ersucht, welche folgendem Resultat geliefert haben.

Die Foderungen des B. find liquid hergestellt und die Solvabilité der Schuldner dargethan. Jn Betreff der Glaubwürdigkeit der Erklä^ xungen des Herrn M. und des Friedensrichters über das Salair des B.

und seinen Ausenthalt bei Ersterin beweist ein notarialischer Auszug au.^ den Büchern des Hauses M. , daß B. am 31. Oktober 1853 dort ir.^ Arbeit getreten ist, wo er sich jezt noch befindet : daß er anfänglich Fr. ^

wöchentlich erhielt, daß abe.^ seine Besoldung allinählig bis auf Fr. 2^

wöchentlich anstieg, ohne den Erwerb in außerordentlichen Arbeitsstunde in Anschlag zu bringen und daß endlich der Rekurrent nur vom 2. Dez..

1855 bis am 7. April 1856 abwesend war. Jm ferneren wurde nachgewiesen, daß das beim Jnventar vorgewiesene baare Geld im Betrag^ von Fr. 132 seither verwendet wurde, daß aber dafür das Guthaben des Rekitrrenten seit dem lezten Rechnungsschluß uin Fr. 255. 60 gestiegen ist^ und daß B. in einzelnen Jahren für Steuern und Militärtaxen eire.^.

Fr. 13 bezahlt habe.

Die Beschwerde wnrd^ gutgeheißen und die Regierung von Luzer^ eingeladen , dem Rekurrenten die erforderlichen Schriften für seine Ver^ heirathung auszustellen, ir. Erwägung: 1^ Daß der Rekurrent, welcher als Katholik mit einer protestantische^ Bernerin eine Mischehe eingehen will. von den heiniathlichen Be^ hörden aus dem Grunde daran verhindert wird, weil die Beforgni^ obwalte , daß er nicht inI Stande sein dürfte , sich und seine Fa^ niilie ohne Belästigung der HeiInathgeineinde zu erhalten; 2) daß nun aus den vom Rekurrenten vorgelegten, und in Folge dex Zweifelsgründe der Regierung von Luzern , vervollständigten ..^liisweisen sich als glaubwürdig herausstellt, daß der Rekurrent etwe...

Fr. 2500 Vermögen und einen jährlichen Erwerb von eirea Fr. 140.^ hat, und daß ihm i^ Bezug auf Charakter und Erwerbsfähigkeit die^ besten amtlichen Zeugnisse ertheilt werden; .3^ daß unter solchen Umständen nach menschlicher Voraussicht vo^ einer begründeten Vesorgniß, der Rekurrent möchte seiner Gemeinde zur Last fallen, nicht die Rede sein kann.

.^

2.^

Die Stadtgemeinde Biel gab folgende Beschwerde ein: Biel besaß seit alten Zeiten ein Ohmgeldsrecht, das mit wenigen^ Unterbruche bis aus die neuere Zeit fortwährend ausgeübt wurde. Jn^ Jahr 1837 hat der Große Rath von Bern dieses Recht aufgehoben un.^

die Regierung verweigert jede Entschädigung dafür. Die Rechtstitel^ worauf die Rekurrentin sich stüzt, sind folgende: 1) Ein Beistand von 500 Jahren.

2) Ein Staatsvertrag mit Garantie und Ratifikation der Eidgenossen-

schaft.

Jn der Erklärung des Wienerkongresses vom 20. März 1815 heißi^ es nämlich: Der Stadt Biel und ihrem Gerichtsbann sollen diejenige^ Munizipalrechtsame, welche mit der Verfassung und den allgemeinen Staatseinrichtu.igen des Kantons Bern vereinbar sind, beibehalten werden.

Auf Grundlage der fraglichen Kongreßerklärung, welcher die Schweig beigetreten ist, wurde dann die Vereinigungsurkunde vom 15. November 181.5 ausgestellt und von Bern sowohl als von der Eidgenossenschaft.

ratisizirt und gewährleistet.

Jn Art. 2() ^. 10 dieses Staatsvertrages findet sich folgende Be-.

stinimung : Die Regierung von Bern bestätigt der Stadt Biel ihr Ohm-.

geldsrecht, ihren Zoll u. s. w., in deren Bestz sie sich befindet.

3) Ein Administrativentscheid.

JIn Jahr 1826 versuchten nämlich zwei Nachbargemeinden , da.^ Ohmgeld von Biel streitig zu machen, allein der Kleine Rath hielt das..

selbe aufrecht, weil die Stadt Biel ihr altes Ohmgeldrecht nnuinstößliel^ bewiesen habe, weil es auch durch die Vereinigungsurkunde förmlich be-.

ftätigt und feither unbestritten ausgeübt worden jei.

4) Ein Beschluß des Großen Rathes.

Bei der politischen Umgestaltung des Kantons reichte die Stadt Bie^ eine Verwahrung ihrer Rechte ein , die auf der Vereinigungsurkunde beruhen. Der Große Rath beschloß, diese Rechtsverwahrung abzuweisen,..

in Betrachtung , daß ste mit der neuen Verfassung unverträglich sei nnd^ daß die Leztere bloß die durch die Vereinigungsurknnde der Stadt Bie^ zugesicherten örtlichen Vorrechte aufhebe, keineswegs aber ihre Eigenthumsrechte , wie Zoll , Ohmgeld u. s. w. . welchen das Grundgesez vielmehr die förmliche Garantie gewähre.

Gleichwohl erschien im Juni 1837 ein Dekret , durch welches alle^ ^den Gemeinden ertheilten Konzessionen zum Bezug eines Ohmgeldes auf^ den 1. Januar 1838 zurükgezogen wurden.

Dieser Beschluß beschlägt somit nur die durch Konzessionen entstandenen Ohingeldsrechte, wohin dasjenige von Biel nicht gehört, indem es auf einem feierlichen Staatsvertrage beruht. Ueberdieß steht es nach der Erklärung des Großen Rathes.

als titelfeftes Privateigentum unter dein Schuze der vom Bunde garantirten Staatsverfassung, durch welche alles .....igenthum als unverlezlich..

^6 erklärt wird. Init der einzigen Einschränkung, daß aus Gründen des öffent-

lichen Wohls die Abtretung gegen vollständige Entschädigung verlangt ^verden kann.

Die Regierung von Bern hat nun die Entschädigungssorderung der Gemeinde Biel von der Hand gewiesen. und mit einer Provokationsklage ..gedroht. Jn diesem Vorgehen exblikt Biel eine Verlegung des vom Bunde gaxantirten Staatsvextrages vom Jahr 1815 und der ebenfalls garantirten Staatsversassung , wor.ach das Eigenthum nur gegen volle Ent^ schädigung abgetreten werden muß.

Entweder beschlägt das Dekret vom Jahr 1837 das Ohmgeld von Biel nicht oder es ist darunter begriffen.

Jm erstern Falle ist die Regierung nicht befugt , sich deni Bezuge des ^Ohmgeldes zu widersezen und iin leztern Falle hat Biel nach der Ver-

sassung Anspruch aus vollständige Entschädigung. Offenbar beabsichtigt

nun die Regierung , die Streitfrage in den Bereich der kantonalen Ge^ richte zu ziehen. Allein Biel anerkennt die Kompetenz derselben nicht, .weil der Gegenstand nicht rein privatrechtlicher Natur ist und es sich viel..

.mehr uni die Gültigkeit eines Staatsvertrages sowie versassungsniäßigex ..Rechte handelt. wofür die Eidgenossenschaft die Garantie übernommen hat und worauf sich ihre Kontrolle gemäß Art. 90 der Bundesverfassung .^rstrekt. Die Beschwerde schließt mit dem Gesuche, daß die Bundesbehörde die Regierung von Bern anhalte, entweder die Ohmgeidsgerechtigkeit der Stadt Biel anzuerkennen o^er wegen Aufhebung derselben versassungs-

mäßige Entschädigung zu leisten. ^

Die Regierung von B^.rn ließ die Beschwerde in folgendem Sinne Beantworten:

Die R e k l a m a t i o n e n Biel ist materiell n icht b e g r ü n d e t.

Das Ohmgeld ist seinem Innern Wesen nach eine Verbrauchssteuer , eine

indirekte Abgabe und folglich ein Gegenstand des öffentlichen Rechts. Es

unterliegt daher in allen Staaten, wo es eingeführt ist, der Gewalt und Gesezgebung des Staates und ist landesherrlicher Natur. Der Bezug von direkten oder indirekten Abgaben kann jeweilen nur von der Staats^ Roheit eingeführt, Inodisizirt oder wieder aufgehoben werden. Jm Kanton Bern wurden die Ohrngelds^erechtigungen der Ortschaften stets von diesem .Standpunkte aus behandelt und sie wurden je nach den vorwaltenden Zeitanschauungen und Bedürfnissen bewilligt. erweitert, eingeschränkt und aufgehoben. Nach allen ermittelten , historischen Thatsachen wurde auch für die Einräumung einer solchen Berechtigung nie ein Gegenwerth geleistet.

Was nun den Befizstand betrifft, so ist derselbe rechtlich unerheblich, ^ben weil das Ortsohmgeld nieht Gegenstand des Privatrechts ist , und somit nicht der erwerbenden Verjährung oder Ersizung unterliegt. Biel .hat dieß vielfach selbst erfahren, vor 1798 übte die Stadt das Recht aus eigener Machtvollkommenheit aus.

Jm Jahr 1798 wurde es ihr vondex Damaligen souveränen Gewalt entzogen. JIn Jahr 1806 wurde ihr

2...

neuerdings ein Ohingeld und Oetroi obrigkeitlich bewilligt und im Jahr ^837 aberrnals aufgehoben.

Was die Wiener^.Kongreßakte betrifft, so wurde darin nur von Bei^behalt^ng derjenigen Munizipalrechtsame gesprochen , welche mit der VerRaffung und den allgemeinen Staatseinriehtungen des Kantons Bern verein^ar seien. ^enn daher der Kanton ein anderes mit solchen Rechtsainen ^ieht verträgliches G^neindssteuers.^stem eingeführt hat , so muß stch die Stadt Biel nieht nur als Theil des Staatsganzen , sondern auch nach ^em ausdrücklichen Wortlaute jener Kongreßakte den Forschriften der Staatsgewalt unterziehen. Jn der Vereinigungsurkunde vom Jahr 1815 wurde allerdings das Ohmgeld von Biel bestätigt; allein damals bestund ^ioch kein allgemeines Steuersystem sür die Stadt - und Landgemeinden, ^und es wurden die Ortsausgaben in ganz verschiedener Weise bestritten.

^Ind altsällige Anstände dureh spezielle administrative Entscheidungen geordnet.

Damals haben alle Städte des Kantons Kraft obrigkeitlicher Bewilligung das Oetroi zur Bestreitung ihrer Geineindeansgaben bezogen. Aus diesem .rechtsgefchichtliehen Gründen wurde in jenem Staatsvertrage der Stadt ^iel das Ohmgetd bestätigt und sie wurde dadurch allen andern Städten ^.es Kantons gleich gesteht. Sie erhielt also kein besseres Recht als die andern Gen.einden und am wenigsten ein Privatrecht. Uebrigens wurde ^ener Vereinigungsvertrag durch die neuern Verfassungen von Bern und ..durch die Bundesverfassung in seinen wesentlichsten Bestandtheilen auf.gehoben.

Auch mit dem Administrativurtheile vom Jahr 1826 läßt sich der .Anspruch von Biei nicht begründen , denn damals gestand die bernisehe ^Staatsgewalt nicht nur Biel, sondern auch den andern Städten ein Ohm...geld zu und folglich mußte die Regierung die Stadt Biel gegen die An^griffe der Nachbargemeinden schüzen. Offenbar wurde aber ^urch diesen Entscheid weder die rechtliche Natur des Ohmgeldes verändert noch die Verpflichtung anerkannt, der Stadt Viel auf ewige Zeiten die Befugniß ^um Bezuge eines Ohmgeldes zuzugestehen.

Was den Befchtnß des Großen Rathes betrifft , so ist das zweite.

^Motiv desselben allerdings nicht zwekmäßig redigirt. Allein es folgt daraus .nicht ein Recht der Gemeinde Biei, weil die Motive der Verfügungen der ^Behörden nie in Rechtskraft erwachsen, weil der Rechtstitel von Biel
nicht ..novirt werden wollte , weii jenes Motiv auf einer irrigen Auffassung des ..lnneiu Wefens des Ohnigeldsrechts beruht und weil endlich der nämliche ^Große Rath in seinem Dekret vom Jahr 1837 dieses anerkannt und ansgesprochen hat.

Wenn gemäß dein ersten Rechtsbegehren von Biel der Bundesrath ^ie Regierung von Bern anhalten wollte. das Ohingeld von Biel anzuerkennen, fo würde er den Art. 32 der Bundesverfassung verlezen, welcher .....ie Einführung weiterer Konsumogebühren ans geistigen Getränken , mit .Ausnahme der dort anerkannten, verbietet. Es ist noch zu bemerken, da^

28 ^ie frühere Gesezgebung jeder Buxgergemeinde das Recht gab , von der..

Ausbürgern Hintersäßgeld zu beziehen und dieses Recht wurde der Stadt^

Biel im Vereinigungsvertrage von 1815 ebenfalls bestätigt. Durch di^

.Verfassung von 1846 wurde dieses Recht aufgehoben und es müßte somit....

wenn die Auffassung von Biel richtig wäre, ausnahmsweise für diese Ge.meinde wieder hergestellt werden. Endlich ist noch zu erwähnen, daß dur..^ die Aufhebung der Ortsohmge^der und Hintersäßgelder dem Staate keinerlei finanzieller Vortheil erwachsen ist und daß daher der bernische Fiskus nicht.

schuldig ist, eine Entschädigung zu leisten.

D i e B e u r t h e i l u n g d e r R e k l a m a t i o n v o n Biel s t e h t nicht d e n B u n d e s b e h ö r d e n z u , s o n d e r n e i n z i g d e n b e r n i ^ c h e ^ Staatsbehörden.

Wenn , ...- wie die Rekurrentin in erster Linie behauptet . --. ih..^ Ohmgeld durch das Gesez vom Jahr 1837 nicht betroffen wird, so is...

schon dadurch die Jntervention des Bundesrathes ausgeschlossen und di.^ ^tadt Biel hat einfach zu gewärtigen, ob ihre eigenen Bürger den ferner^ .Bezng des Ohmgeldes dulden wollen. Würde dieses geschehen, und all.^

fällig auch die Bundesbehörd..n gegen Art. 32 der Bundesverfassung die

Augen zudrüken , würde dann gleichwohl die Regierung von Bern da^ 'Gesez vom Jahr 1837 auf das Vieler.^ Ohnigeld anwenden, so müßte di^ Stadt Biel gemäß dein Verantwortlichkeitsgeseze vom Jahr 1851 beim Großen Rath gegen die Regierung Beschwerde erheben. Erst hierauf würde der Bundesrath zur Jntervention berechtigt , insofern Biel nachzu.^ weisen vermöchte . daß die bernischen Staatsbehörden die Verfassung . di^ Freiheiten oder Rechte des Volkes oder der Bürger verlezt haben.

Der Standpunkt . den die Gemeinde Biel in erster Linie einnimmt,...

ist aber unrichtig . indem das Gesez von 1837 jenes Ohmgeld wirklich^

aufgehoben hat.

Aus diesem Grunde hat Biel dasselbe seit 1837 nichts mehr bezogen, im Jahr 1857 vor dem bernischen Eivilrichter das Rechtsverfahren eingeleitet und nunmehr in zweiter Linie wegen Aushebung de^

Ohnigeldes Entschädigung verlangt.

Auch anf diesem Standpunkte ist die

Kompetenz des Bundes ausgeschlossen. Denn Biel behauptet , ein wohl^ erworbenes Privatrecht zu besizen , welches ihr von dem Staate streitig gemacht wird. Es handelt sich somit uin die Frage , ob der Stadt Biel^ wirklich ein solches Privatrecht zustehe und demnach der Staat verpflichte^ sei, ihr für den Entzug desselben Ersaz zu leisten oder mit einem Worten ^s liegt eine pxivatrechtliche Streitigkeit vor. welche nach Art. 3 und 5...^ ^ex Bundesverfassung und nach Art 74 und 83 der Bernerverfassnng nui^ .von dem bernischen Zivilrichter entschieden werden kann. Dieser Gerichts^ stand wird nicht dadurch inkompetent, daß die Eidgenossenschaft den Ver.^ einigungsvertrag von 1815 garantirt hat, denn diese Garantie hat kein.^ größere Bedeutung als die nach den Bundesverfassungen von 18 l 5 und.

1848 nöthige Garantie der Kantonsverfassungen. welche darin besteht. d..^ .der verfassungsmäßige Rechtszustand gesichert wird und keineswegs darin....

2.^ ^aß ein garantirter faktischer Zustand auf alle Zeiten unabänderlich bleiben .müsse. Mit Bezug auf Privatrechte kann jene Garantie nicht den Sinn .haben , daß , im Falle der Bestreitung derselben , die politischen Bundes.Behörden über deren Rechtsbestand zu entscheiden haben, sondern nur den Sinn, daß solche Rechte unter den Schnz der verfassungsmäßigen Gerichte ^gestellt werden und dieser Schuz besteht in der Verfassung , den Gesezen .und richterlichen Behörden des Kantons. Daher kann die Gemeinde Biel nnt Rüksicht aus ihre Ansprache keinen andern und größern Schuz ver.langen als die Kantons^ und Bundesverfassung ihr dafür zusichern und ^eder andere Schuz wäre verfassungs^ und rechtswidrig. Es wird daher ..der Antrag gestellt, aus das Begehren von Biel nicht einzutreten.

Die Beschwerde wurde abgewiesen, in E r w ä g u n g : 1l '^ Daß eine Jnterv^ntion der Bundesbehörden zu Gunsten der Stadt Biel in vorliegender Streitsache jedenfalls nicht begründet ist, man mag nun das Ohmgeld als eine Jnstitution des öffentlichen Rechts und der Munizipalverfassung oder als ein wohlerworbenes Privat^ recht auffassen ; .^) daß nämlich iin erstern Falle die eidgenössische Garantie der Vereinigungsakte des ehemaligen Bisthums Basel mit dem Kanton Bern nur im Sinne der ihr zu Grunde liegenden und von der Eidgenossenschaft genehmigten Erklärung des Wiener.Kongresses vom 20. März 1815 ertheilt wurde, deren Art. 4 folgende Stelle enthält..

,,Der Stadt Viel und den Dorfschaften, die ihren Gerichtsbann.

bildeten, sollen diejenigen Munizipalrechtfame, weiche mit der Verfassung und den ailgenIeinen Staatseinriehtungen des Kantons Bern.

vereinbar sind, beibehalten werden^ ; .3) daß der Große Rath von Vern , vonI Ständpunkte des öffentlichen Rechtes ausgehend , den Ohmgeldsbezug von Biel schon im Jahr 1837 aufgehoben hat, ohne daß tiefe Gemeinde feit diefer Zeit, also während beinahe 22 Jahren. unter Berufung auf die Garantie der Eidgenossenschaft, eine Beschwerde an die Bundesbehörden brachte.

4) daß auf der andern Seite, wenn man, wie die rekurrirende Gemeinde es thut, die Ohmgeldsberechtigung als ein Privatrecht betrachtet, die Jntervention des Bundes^sich darum nicht rechtfertigt, weil die Regierung von Bern bereit ist, die Frage, ob und welche.

Entschädigung für die Aufhebung des . Ohmgeldes zu leisten sei,
den kompetenten Gerichten zu unterstellen; weil ferner die angerufene Garantie des Bundes in Bezug auf Privatrechte keinen andern Sinn haben kann. als daß im Falle des Streites dieselben unter den Schuz der verfassungsmäßigen Gerichte gestellt und all-

fälliger Gewalt und Selbsthülfe entzogen werden; und weil endlich sowol Bundes.. als Kantonsverfassung

verlezt würden, wenn di^

^0 Bundesbehörden über die Existenz oder den Umfang von privat^ rechtlichen Ansprüchen von f.ch aus entscheiden wollte; 5) daß aus denselben Gründen schon im Jahr 18^1 die Stadt Vie.^ von den gesezgebenden Räthen des Bundes abgewiesen wnrde, al^ sie mit Hinsicht auf die Aushebung ihrer Zölle, die sie ebenfalls als Privatrechte in Anspruch nahm, dasselbe Rechtsbegebren gestellt hatte, daß nämlich der Kanton Bern angehalten werde, er.tweder die Zollberechtigung ferner einzuräumen , oder den Grundsa.., vollen Schadene.sazes anzuerkennen.

..^

Konkordate.

Jn einer an den Bundesrath gerichteten Beschwerde brachte die Re^ gierung von Bafelland an: Eine in Langenbruk. Kts. Baselland. heimathberechtigte Witwe S.

sei nach dem Hinscheide ihres Ehemannes von der heiniathlichen Behörde nach Gesez bevogtet worden.

Als dieselbe dann beim Gemeinderathe von L. um freie Mittelverroaltung nachgesucht habe, sei sie abgewiesen worden, ohne daß sie hierauf das Rechtsmittel des Rekurses ergriffen hätte ; dagegen habe sie sich um das Bürgerrecht der Stadt Basel und das Kantonsbürgerrecht von Basel.^ fiadt beworben und solche oh.^e Anstand erhalten, insolge dessen sie bei der Zunst zu Gartnern eingethei^t worden sei und von dieser ebenfalls einen Vogt erhalten habe, von welchem Vorgange die Behörden vou Baselland keine Kenntniß erhalten, bis dann der in Basel ernannte Vogt vom Gemeinderathe von L. Endrechnung und Vermögensauslieferung, so wie nachträgliche Entlassung der Wittwe S. aus dem basellandschaftlichen Bürgerrechtsverbande verlangt habe. welches Begehren aber, so wie der hierauf ergriffene Rekurs, angewiesen worden seien, gestüzt ans ..... 35 des Vormnndschaftsgefezes des Kantons Baselland. welcher lautet: ,,Ein volljähriger Bevormundeter ist auch in seinen bürgerlichen Rechten eii^estellt., er kann nur mit Einwillignng der Vormnndfchaftsbehörde sich ver.^ ehelichen oder ein anderes Bürgerrecht erwerben.^ Die Regierung von Baselland habe dafür gehalten, daß. so lange die Wittwe S. Bürgerin von L. sei, sie unter der dortigen ^Behörde. resp. dem von dieser gewählten Vogte stehe. nnd so lange sei keinerlei Einmischung irgend eines andern angeblichen Vogtes iri die Pflegschaft nnd die Vermögensver.valtnng der Wittwe S. zu dulden. Obige Gesezesbestinimung, welche alf.^ eine Beschränkung der Bevormundeten in Bezug auf die Erwerbung anderer Bürgerrechte aufstelle, müsse, wie jede andere Vorschrift. die den Status betreffe. nicht nur innerhalb der Gränzen des Kantons Baselland. sondern in der ganzen Schweiz respektixt werden. Ferner wird bemerkt. Basels stadt habe den Grundsaz, daß in Statusfragen die Geseze des Heimath.^ und nicht diejenigen des Wohnorts^Kantons gelten, von jeher in dex Praxis anerkannt ; es gehe dieß zur Evidenz daraus hervor , daß der

3t Kanton Bafel s. Z. zwar dem Konkordate vom 15. Juli 1822 nich^ beigetreten sei. jedoch offiziell erklärt habe, im Sinne desselben, mit einziger Ausnahme des Art. 4, verfahren zu wollen Angesichts diesem Standpunktes. an dem Baselland festhalten müsse, führe die Zunft zu Gartnern in Basel, resp. der von ihr bestellte Vogt, die Pflegfehast gleichrool fort und suche sich in jeder Weise in den Bestz des Vermögens der Wittwe S. zu fezen, wodurch offenbar fowol die Rechte der bafellandfchaftlichen Vormundschaftsbehörde geschmälert und verlezt, als auch der Souveränität des Kantons Bafelland nahe getreten werde. Die Regierung von Baselland eriuchte um Aufhebung der Aufnahme ter Wittwe S^.

in den Bürgerrechtsverband von Baselstadt. welche ohne Einwilligung de^ kompetenten basellandschaftlichen Vorinundschaftsbehörde ersolgt war und^ eventuell dafür, der Bundesrath möchte in dem Sinne einen Beschluß fassen, daß durch denfelben dem fernern Verbleiben der Wittwe S. in...

basellandschaftlichen Staatsbürgerrechte und dem Bürgerrechte in der Ge^ meinde Langenbrnk, so wie deren fernerer Unterordnung unter die dortig^ Vormundschaftsbehörde, kein Eintrag geschehe.

Anf diese Beschwerde erwiderte die Regierung von Baselstadt: Es liegen die Bürgerrechtsaufnahnien in der Befiigniß der Kantone, indem die Bundesverfassung keine Beschränkung dieser Rechte ausstelle, und.

es müsse somit auch Sache der Kantone sein, die Requisite der aufzunehmenden Bürger zu untersuchen. ^enn Basellaiid in der Nicht^erükfichtigung feines Vormundseh^ftsgefeze... einen Eingriff in feine Kantonalfouveränität erblike. so ivii^de der Stand Baselstadt einen solchen darir^.

erbliken . wenn ihm die Berechtigung der basellandschastlichen Geseze aufgedrungen werden wollte. Mit der Anschauung der Regierung vor^ Baselstadt gehe auch n.^.ch dem Beschluß des Bundesrathes in Sachen zwischen St. Gallen und Graubünden, lezterer einig, indem er - der Bundesrath -- annehme. daß d e r Kanton, in welchem ein Niedergelassene^ sich befindet, dessen Heiinathkanton gegenüber exklusiv verfahren iind innerhalb des eigenen Gebietes Personen oder Sachen. ohne Ausnahme, de^ eigenen Botmäßigkeit unterwerfen könne. Eine Beriiksichtigung der Gefeze von Bafelland falle also im vorliegenden Falle dem Stande Baselstadt nicht ans. Wolle Baselland darauf beharren,
die Witwe S. auel^ serner als Bürgerin von Langenbruck zu betrachten, so^sei der Fall vorhanden. daß diese an zwei Orten heimatbberechtigt, wogegen kein Verbot existire und somit auch beide Heimathbehörden zur Stellung eine^ Vormundes berechtigt und verpflichtet sein können.

Es wurde auf diefe Befchwerde nicht eingetreten ,

in E r w ä g u n g : 1^ Daß, da der Kanton Bafel dem Konkordate vom 15. Juli 182^ über die Vorinundfchaftsverhältnisse der Niedergelassenen nicht beigetreten ist, der Kan.ton Baselstadt ^r....st se.ner. Souveränität über die in seinem Gebiete befindlichen Personen und Sachen sowol übe.^

die Bürgerrechtsertheilung an die in Basel niedergelassene Wittwe S. , geb. S. . als über die fernere Bevormundung derselben. zu entscheiden befugt war und eine Verlezung von Bundesvorfchristeu durch die Ausübung dieser Befugnisse nicht nachgewiesen ist; 2) daß die Erklärung. welche der Kanton Basel bei Anlaß jenes Konkordates in's Protokoll der Tagfazung niederlegte, demselben keine rechtliche Verpflichtung auflegen konnte., .3) daß daher kein Grund vorhanden ist, mit Bezug auf jene Bürgerrechtsertheilung und Bevormundung von Bundeswegen gegen Basel..

stadt zu interveniren ; .4) daß aber auf der andern Seite die Regierung von Baselland ebenso wenig gegen Bundesvorschriften oder Konkordate verstößt, wenn sie ^iber das in ihrem Kantone liegende Vermögen einer K^antons^ bürgerin nach ihren Gesezen eine vormnndfehastliche Verwaltung fortdauern läßt; daß mithin ein Einschreiten der Bundesbehörde auch in dieser Richtur.g nicht durch die Kompetenzen des Bundes ^gerechtfertigt wäre und die leztern nicht ausreichen, alle Jnkon.venienzen zu beseitigen, welche aus dem Besize mehrerer Bürgerrechte hervorgehen könnten, vielmehr in solchen Fällen für die betreffenden ^ Kantonsregi^rungen die Pflicht erwächst. sich über die wahren Jntereffen ihrer Angehörigen zu verständigen und dieselben ^gemeinschaftlich zu fördern.

h.

..Mitwirkung zur ^uudesrechtspslege.

Jin Laufe des Jahres 1859 sind keine Uebertretungen des Bundes^trasrechtes vorgekommen, welche uns veranlaßt hätten, die Strafgerichts^arkeit des Bundes in Anspruch zu nehmen und was die Uebertretung der fiskalischen und polizeilichen Bundesgeseze betrifft. so wird die Ver^olgung derselben seit Aufhebung der Stelle eines Generalanwaltes von den betreffenden Departements mit oder ohne Zuziehung eines RechtsAnwaltes eingeleitet und durchgeführt. Die Kosten des Bnndesgerichtes belaufen sich in diesem Jahr auf Fr. .'289. ^0, die Kosten der UnterBuchung und der Vollziehung der Urtheile aus Fr. 1822. 32. Dagegen ^ind an Gerichtsgebühren bezogen worden Fr. ^517. 33.

33 ....^ .^ o l iz e i .

Auslieferungen.

Wir lassen hier die Statistik derjenigen Auslieferungsfälle folgen ^ .welche der Bundesbehörde iIn Jahr 1859 vorlagen :

Anzahl .lnentdekte. Abschlags fäl.^ der Jndi.

Zurüknah(Flüchtig). men ^e.

viduen.

Die Auslieferung fordernde Staaten.

Oesterreich

.

Frankreich .

Sardinien .

Württemberg .

Bern . . .

Glarus . . .

Freiburg . .

Basel^ Landschaft

i ^

1 1 3 2 1 4

St. Gallen . .

Graubünden Tessin . .

^aadt . .

.

.

Wallis

.

.

.

.

.

.

.

1

Neuenburg .

Genf

.

^.

8 20 13 1 6

2

.

2 9 3 --

1 1 1 .

.

2

2

1

.

.

^

.

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.

-

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1 1

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2 ^-

1 ^ .

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.

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.

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.2

Jin Jahr 1858

Antwort lieferte.

.

.

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5 -^

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1

2 2 ^^

--

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^^

3

.

^

-^

--

1 1 2

20

8

30

74 ^

32

12

23

^und^bla^. ^ahxa.. XIl. .^d. II.

3

2 10 4 1 2 ^^

67

^

geblieben.

^-

^ .

^

1

Ohne

Ansge^.

.

^

--

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.

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.

.

.

.

.

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.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

)

7 ^

34 Staaten, von welchen die Auslieferug ver^ langt wurde.

Anzahl der Jnd.-

viduen.

Oefterreich . .

Frankreich . .

Frankreich und

Belgien .

6 7 1

Sardinien .

.o

Amerika . . ^ Neapel . . . ^ Schweiz. Eidge- ^ nossenschast

. ^

Zürich .

Lnzern .

. Bafel-Stadt .

Tessin . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Nenen^u.g . .

Genf

.

.

.

2 2 4

1 4 l 10 I 1 1 20

.lnentdekte.

(Flüchtig.)

.

Abschlags. Ausgefälle,

Zurüknah- lieferte.

geblieben.

nien ^.

6

2

1

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3

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1

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4

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3 --

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3 --

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1 1 1 l 9

Ohne Antwort

-

.

.

.

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-

.

.

-

2

i

67

21

8

29

9

Ein Bürger des Kantons Neuenburg , welcher ohne die Bewilligung der zuständigen Behörden dieses Kantons von der nenenburgischen Gens^ darmerie an die französische Behörde ausgeliefert worden war , wuri^e in Folge der Schritte der Regierung von Neuenburg und des Bundesrathem nach einem Entscheide der französischen Regierung in seinen Kanton zu^ xükver^.zt.

Ein von der Regierung von Bern gestelltes Aiislieferungsbegebrer.

betreff.nd.^einen in den Vereinigten Staaten niedergelassenen Berner gab Veranlassung zu einem sehr umfangreichen Briefwechsel , dessen Haupt^ ergebniß war , die .nngemeinen Schwierigkeiten zii zeigen . worauf die Verhaftung und Auslieferung eines über den Ozeaii geflüchteten Ver^ brechers stoßen. Diese Schwierigkeiten liegen meist in den Gesezgebungen, wie sie in verschiedenen Staaten der Union zu Recht bestehen, kraft deren

3....

sehr kostspielige Förmlichkeiten zu erfüllen sind , und gegen den zu Verhaftenden oder Auszuliefernden eine vollständige Untersuchung eingeleitet werden muß.

E n t l a s s u n g der S e h w e i z e r t r n p p e n in Neapel.

Jni Lause des Jahres 1859 erfolgte ein außergewöhnliches Ereignis^, welches die Tl.ätigkeit des Departements in hohem Grade in Anspruch nahm ; wir kommen hier aus die Entlassung der Schweizertruppen in Neapel zn sprechen.

Wir halten diesen Bericht nicht für den geeigneten Ort zur Darlegung der aiis dieses Ereigniß bezüglichen Vorfälle, seiner Ursachen und Schwierigkeiten, welche gegen die Heinikehr der Schweizersoidaten erhoben werden ; dagegen werden wir in Kürze die Maßnahmen und Beschlüsse berühren . welche im Hinblik ans die Rükkehr jener Soldaten , ihre Ansnahnie in der Schweiz und ihren Weitertransport von der Genfergränze nach dem Jnnern des Landes gesaßt wurden.

Durch feine Depes^e vom 16. Juli .zeigte der schweizerische Konsul in Marseille an, es seien in der vorhergehenden Nacht 1896 Soldaten vom li. und 1ll. sogenannten Schweizerregiment in neapol. Diensten im Hasen von Marseille gelandet. Die Namen dieser 1896 Soldaten. standen auf fünf Pässen , ohne Angabe der Heiniath noch irgend eines andern Nachweises. Diese Pässe waren von der schweizerischen Generalagent. in Neapel visirt worden. Vielsache Jrrthümer hatten sich in deren Aus^ fertign^g eingesehtichen. -- Diese Mannschaft verließ Marseille noch an..^ Abend ihrer Ausschiffung und den nämlichen Abend wurde der Bundesrath durch TelegramnI hievon benachrichtigt.

.^e^ Genferbebördeii wurde sofort von d..r bevorstehenden Ankunft der Soldaten Kenntniß gegeben und das dortige Justiz - und PolizeiDepartement in. Fernern erficht . ihr Naniensverzeichniß a^snehInen .n lassen , die Heiniath der Einzelnen zu ermitteln und diejenigen , deren schweizerische Herkunft hinlänglich dargethan fei , n^eh ihren bezüglichen Kantonen abgehe. zu lassen. Jn Bezug auf diejenigen dagegen. über d^.ren Herkunst Zweifel obwalteten, wurde die Eröffnung einer Untersuchung anempfohlen, dauiit die. Bundesbehörde späterhin in den Stand gesezt werde , die zu ihrer Heimweisung geeigneten Maßregeln ^u t.effen. Zu gleicher Z^it zeigte das schweizerische Departement durch Kreisschreiben voin 17. Juli den Ka^to^en die Rükkehr dieser Soldaten und
die ge^ troffenen Verfügungen an, indem auch im Jnteresse der Schweiz überhaupt eine wachsame Obhut über den Dur.^ii.arsch dieser ehemaligen ..Soldaten durch die Kantonsge^iete anempfohlen wiirde.

Sonntags den 17. Jiil. traf de.r erste Zug mit gegen 850 Mann a.is dem Vahnhose von Genf ein und um 41^ Uhr Nae.hmitta^s der zweite Ziig niit ^0() bis 950 Mann. Der ^tand Gens war daher in

.^6 die Lage versezt, von sich aus zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe .und Ordnung geeignete Maßnahmen zu treffen.

Das Betragen dieser Leute gab . einige Fälle von UnIuäßigkeit ab^ .gerechnet. zu keinen Klagen Veranlassung.

Jm Laufe des folgenden Montags wurde eine Abzählung vorzunehmen gesucht. allein dieß gelang erst in der Nacht von Montag auf Dienstag, wo man die größtmögliche Anzahl derselben zusammenzubringen vermochte.

Bei diesem Anlaß wurde sodann die Heimathhörigkeit der Schweizer er^ mittelt und diese wurden in drei Ziige. die nach Lausanne abgehen sollten, eingetheilt. wovon das waadländische Departement Kenntniß erhielt. Diese Züge verließen Genf iIn Lause vom Dienstag dein 19. Juli. .52 Nichtschweizer wurden zur Verfügung des hierseitigeu Departements nach Bern instradirt.

Nach den Aussagen dieser Soldaten hatte man ihnen in Marseille den Eintritt in die Fremdenlegion angeboten . allein ohne Handgeld . u.^ sie hatten denselben abgelehnt.

Den 20. Juli langten 1317 dieser Soldaten in aufeinanderfolgenden Zügen in Lausanne an und wurden daselbst durch den ^riegskoninIissär, den Landjägerkoinmandanten und den Präsekten von Lausanne nach .^an^ tonen folgendem Inassen abgetheilt: Waadt 42, Wallis 187. Zürich 2.^0, Freibnrg 43. Sch.iffhansen 25, Aargau 91, St. Gallen 156, Solothurn 60,

Appenzell 40, Neuenburg 18. Luzern 22, Glarus 15, Schw.^z 108,

Graubünden 71. Unterwa.den 6, Bern 78. Uri 5, Thurgan 72, Bafel 44, und Zug 14 Mann. Von Lausanne weg wurden sie vermittelst der Eisenbahn und der Dampfschiffe nach ibren Heimathkantonen gesandt. -Die Waadtländer wurden Sofort entlassen ; die Freibnrger 40 bis .^5 und^ die Walliser gegen 130 an der Zahl wurden am nämlichen Abend mit dem Dampfschiff auf den Heimweg nach Vivis oder Bouveret gebracht. Alle diejenigen, welche nach den Kantonen der deutschen Schweiz instradirt werden sollten, wurden nach Jserten und Biel geführt.

Aus einem Berichte der Militärdirektion des Kantons Bern ersieht man, daß vom 20.^aus den 30. Juli 1071 dieser Soldaten in Biet eintrafen und aus einem Schreiben der Polizeidirektion von Zürich vernahm man, daß den 20. und 21. jenes Monats 668 derselben in Zürich ausstiegen. Vorzüglich die Kantone Aargau und Zürich beschwerten sich über die unregelmäßige Beförderungswege dieses ersten Schubes. über den Mangel an jeder vorausgehenden Anzeige von der Ankunft dieser Soldaten , und sie verlangten, die Bundesbehörde solle in ^ukunft die Leitung dieser Heiinweisungen übernehmen. Wie man gesehen hat, wurde die Bundesbehörde ebensosehr ^1s die Kantone von der unerwarteten und plöziichen Heimkehr dieser ersten Abtheilung überrascht und sobald sie deren Ankunft in Mar^ seille erfahr. beeilte sie sich, über das in dieser Angelegenheit einzuschlagende Verfahren Anleitungen und Weisungen nach Genf zu ertheilen.

Die Abreise der Mannschaft von Genf erfolgte jedoch. bevor das Depar^

37 .tement von den getroffenen Maßregeln und dem für die Heimfehaffung .angenommenen Wege Kenntniß erhalten hatte.

Die 52 fremden Soldaten, welche zu diesem ersten Schnbe gehörten, trafen den 22. Juli in Bern ein; 42 von ihnen besaßen mehr oder .weniger gültige Ausweisschriften ; sie waren aus folgenden Staaten ^ Bauern 3 , Würteniberg 2 4 , Baden 12, Vorarlberg .2. Sachsen 3.

Preußen 2, Frankreich 1. Lichtenstein 5. Der eidgenössische UntersuchungsBeamte in Heimathlosenfachen. , Herr Trachsler , wurde beauftragt, diese Ausländer zu verhören, unter Anderm über ihre Herkunft und die Veruniständungen ihrer Anwerbung einen Unterfuch einzuleiten und fodann bei.

den auswärtigen Behörden die zur Heimfchaffnng dieser Soldaten erfor-.

derlichen Schritte zu thun. Diese Untersuchung lieferte interessante An^aben ü^er Ursachen und Folgen der Meuterei in Neapel vom 7. auf den 8.

Juli und warf ein helles Licht auf alles zu dem^ Kriegsdienste in Neapel in Beziehung Stehende. Die Heimfchaffung der Fremden erfolgte ohne Schwierigkeit baid nach ihrer Ankunft in Bern und zwar auf Kosten de.^ Bundeskasfe.

Schon zu Ende Juli sah man neuen Truppenentiassungen in Neapel entgegen und im Hinblik ans die Klagen, welche über das Verfahren beim ersten Zug erhoben worden waren, wurden unterm 27. Juli der GenferPolizeibehörde neue Weisungen in nachstehend zusammengefaßtem Sinne ertheilt: Vor Allem sei zur Abzählung und kantonsweisen Eintheilung der Jndividuen und, nach vorrangiger Prüfung ihrer Papiere, behufs Ermittlung ihrer Heimathhörigkeit . zur Ausnahme eines NamensverzeichIiisses zu schreiten. Sobald die Mannschaft nach Kantonen eingetheil^ fei, solle deren .^erzeichniß jedem bezüglichen Kanton nebst dein Tag der Abreise von Genf mitgetheilt werden. Dasselbe folle summarisch denjenigen Ständen angezeigt werden. über deren Gebiet die heimkehrenden Soldaten zu marschiren hätten . damit sie zu rechter Zeit das Angemessene verfüge^ könnten. Ebenso solle hierseitiges Departement Anzeige davon erhalten.

Jn Bezug aiif die Nichtschweizer wurde die Genserpolizei ersucht, fie behufs.

der Aufnahme des Verhörs und der Heinifchaffung nach Bern bringe^ zu lassen.

Das Justiz^ und Polizeidepartement des Kantons Waadt wurde .gleichfalls (den 28. Juli) erfucht, für den Fall neuer Transporte entlassener Soldaten. die Kantons^
oder Ortsbehörden, wohin jene von Lausanne weiter gewiefen würden, im Voraus von dem Tage de^ Durchmarsches zu benachrichtigen.

Mit Depesche vom l 9. August benachrichtigte Herr Latour den Bun-.

desrath, Sonntag den 21.. werde das 1V. Regiment nach Marseille abfahren und den 23. oder 24. , 48 Offiziere und l 725 Mann stark dort landen. ..^ine zweite Depesche des .^errn Latour vom 2l. meldete dem Bundesrathe, das Regiment habe sich nach erfolgter Auszahlung in de^ Stärke von 1669 Soldaten und nur 14 Offizieren eingeschifft.

^8 Schon den 21. August erhielt das Justiz- und Polizeidepartenieiit ^es Kantons Gens die Weisung, sich an die .Anleitungen vom 27. Juli zu halten und fo zu verfahren , daß der Transport der Soldaten so re-

gelmäßig als möglich vor sich gehe '.nd daß sie nötigenfalls in Deta...

schernente von 500 bis 600 Mann abgetheilt würden, um den dazwischenliegenden Kantonen die zur WeiterfendeIng erforderlichen Verfügungen zu erleichtern. .Sehnliches wurde den nämlichen Tag an ^aadt und Bern über das bei der Heimsch^Iffung dieser Soldaten zu beobachtende Verfahren geschrieben und , da man ihre bei der Abreise von Neapel erfolgte AusZahlung vernommen hatte. wurde den genannten Kantonen zu ihrem Verhalte davon Kenntniß gegeben mit der Bemerkung . diese Soldaten feieu mithin im Stande , auf ihre eigenen Kosten zu reisen.

J.^s Besondere wurde die Justiz.. und Polizeidirektion des Kanton^ .Bern angewiesen. diejenigen fremden in Biet eintreffenden Soidaten,.

welche sich im Besize von Ausweisschristen befänden , unmittelbar an die Deutsche Gränze bringen zu lassen , damit sie von dort aus heimkehrten.

Das Nämliche wurde d..n Kantonen durch Kreisschreiben vom 25. August anempfohlen , damit diese Feinden nicht als Landstreicher in der Schweiz Blieben. Man behauptete unter den mehr als 1600 den 25. August von Marseille .abgegangenen Soldaten befänden sich bei 200 Mann, welche der Schweiz nicht angehörten. Jeder derselben hatte bei der Abreise von Neapel an verschiedenen Vergütungen durchschnittlich die Summe von Fr. 264 empfangen.

Mit Te.egranim vom 28. August meldete die Genferpolizei die A.....

^.eife des zweiten Schubes, nämlich der Truppen des 1V. Regiments nach ....ein .^.nton Waadt. Sie bestanden aus 701 Bernern. 176 St. Gallern, 127 Büchern. 84 Thurgauern. 68 Waadt..ändern . 4l ..lppenzellern . ^7 Aargauern. 34 Neuendurgern, 21 Luzernern, 20 Schw^ern. t 8 Schaffhaus^rn, 17 Graubündnern. 17 So.othurnern, l 6 B^slern. 11 Wallisern, 10 Glarnern, 6 Freiburgern , 6 Genfern. 5 Zugern. 4 llrnern, 3 Un.terwaldnern. 3 Tefsinern u^d 33 Fremden. im Ganzen aus 1488 Mann.

.Alle besaßen Geld. Kein Offizier begleitete sie.

Wie bei den folgenden Zügen wurden auch die Soldaten des lV.

Regiments von den Werbagenten für den römischen Dienst u. dgl. ai....

gehalten.

Bei der Anzeige der in Marseille (den 26. August) erfolgten Landung ^on 1301 Soldaten aus Palermo wurden die gleichen Weisungen, wie ^ür die vorherigen Züge. nach Gens, der Waadt und Bern gegeben.

Laut Depesche der Genfer-Po.izei voin 29. August hatten ^5 Wagen .des Abends ..nvor das l. Regiment gleichfalls ohne Offiziere vo^ Marseille gebracht. Eine Depesche vom folgenden Morgen gab ihre Zahl aus 117.^ an, nämlich 330 Luzerner. 234 ^üreher. 115Aargauer. li^Appenzeller..

.^4 St. Galler, 78 Thurgauer, 52 Berner. 4.) U..terwaidner. 28 Vasler,.

.^3 Solothurner, l 7 Freiburger, 41 Schaffhanser, 9 Zuger, 8 Glarner.

3.^ 4 Graubündner, 7 Waadtländer, 4 Neuenburger, 5 Schw.,zer, 2 Walliser und 16 Fremde, wovon 10 Würteinberger. Sie waren beinahe sämmtlich den 29. August auf der Eisenbahn und den Dampfschiffen abgezogen.

. Nach Empfang einer Depesche .von Herrn Latour vom 1. September, womit die Abreise der Ueberbleibsel des 1l. und lll. Regiments und von ^48 Jägern (Bataillon von Mechel) im Ganzen von 2429 Mann und 55 Offizieren, mit Jnbegriff von 335 gefangen genommenen und nun frei..

gelassenen Soldaten . angezeigt wurde , beschloß man , den Herrn Kursinfpektor Romedv nach Genf und Marseille zu senden. um, soweit als möglich der Wiederholung der Anwerbungen aus lezterin Plaze zuvorzukommen. ferner sollte Herr Romed^ in Genf darüber wachen , daß bei der Weiterfendung der Truppen mit Regelmäßigkeit verfahren werde und

daselbst das vollständige Verzeichniß der mit dem i. und 1V. Regiment in die Schweiz gekommenen fremden Soldaten zu erhalten fnchen. -- Man bemerkte Herrn Romedr^ , daß eingezogenen Erkundigungen zufolge die nach dein Großherzogthum Baden, nach Bauern und Württemberg znständigen Leute geradezu und ohne Schwierigkeit nach der Gränze ihrer Länder gesandt werden könnten, im Falle sie regelmäßige Abschiede besäßen; ausweislose Fremde dagegen feien behufs ihrer Heimschaffung nach Bern zu instradiren.

Mit Depesche vom 8. September meldete der schweizerische Konsul in Marseille, die in der Nacht vom 4. auf den 5. im Hafen gelandeten Truppen feien in bester Ordnung in vier Bahnzügen nach Genf abgegangen:

der erste Zug mit 977, der zweite mit 738, der dritte mit 314 (den

.freigelassenen Gefangenen. wovon 21 verschwunden waren und stch wahrscheinlich wieder hatten anwerben lassen) und der vierte endlich niit bloß .8 , im Ganzen also mit 2037 Mann , einer bedeutend geringern Zahl ^Ils die von Herrn Latour gemeldete von ^429. Es scheint ein beträchtlicher Theil der Soldaten durch die vielen in Marseille befindlichen Werber, welche für Rom, Holland und die Fremdenlegion in Afrika warben, in Sold genommen worden zu sein.

Was die zugleich mit den Truppen zurükgekehrten Offiziere betrifft, so verließen sie Marseille ein jeder für sich mit alleiniger Ausnahme des Herrn A l f r e d von ^ a t t e n w r ^ l , Lieutenant im 13ten Jägerbataillon, .welcher feine Pflicht vollständig erfüllte, indem er sein Bataillon von Neapel bis nach der Schweiz begleitete, was um so verdienstlicher erscheint gegenüber einigen andern Offizieren , welche steh nicht entblödeten, sich an ^ord der Schiffe zu begeben, um die Truppen zn veranlassen. römische Dienste zu nehmen. Jhr Plan scheiterte und die Entrüstung der Sol^aten war eine solche, daß ohne die Dazwischenkunft des Kapitäns und der Schiffsmannschaft die Offiziere ernstlich mißhandelt worden wären.

Das wa..dtländifche Justiz- und Polizeideparteinent sandte (s. Schreiben .oom 26. August) sofort den Kriegskommissär des Kantons und seinen

40 Adjunkten nach Gens . um Daselbst die Abreise der Truppen und ihren.

Durchmarsch durch andere Kantone zu reglen.

Aus dem Berichte des Herrn Romedr,. geht unter Anderm hervor, daß,.

mit Ausnahme der aus denI Gesängniß Entlassenen , die Soldaten voll^ ständig ausgerüstet in Gens eintrafen. Die Bekleidung der srühern Ge...

sangenen dagegen befand sich in einem wahrhast bedauerlichen Zustand und der Bund mußte hier zu Hülfe kommen. Sie wurden in die Reitschule geführt, wo für sie gesorgt wurde.

Nach der Berechnung des Bahnhofvorstehers zu Marseille waren iu drei Extrazügen den 5. September im Ganzen 2032 Mann versandt worden, was mithin zu der Folgerung berechtigt, daß auf dortigem Plaze über hundert Mann für Rom und Holland angeworben worden waren.

Jndessen waren die meisten Neuangeworbenen der Schweiz fremd. Herr Romedv. fügt hiezu , daß jedesmal , wenn Abtheilungen von Schweizer^ soldaten auf dem Wege v^m Hafen nach dem Bahnhofe Halt machten,.

die Werbung unter ihren Reihen ungefcheut vor seinen Augen betrieber..

wurde. Durch die Vermittlung des Plaztommandanten wollte er verlangen, daß die Werber von den Truppen fern gehalten würden , allein derselbe weigerte sich dessen unter Vorweis eines Schreibens von Seite des die^ Besazung von Marseille konimandirenden Generals , worin dem Plazkom^ mandanteu der bestimmte Befehl gegeben war, auf dem P l a z e voI^ M a r s e i l l e den W e r b u n g e n f r e i e m Laus zu l a s s e n . Man war daher gezwungen , die Leute aiif's Schnellste nach Genf zu befördern, um sie aus denI Bereiche der Thätigkeit der Werbagenten zu entfernen.

Nach der Depesche der Genferpolizei vom 8. September vertheilter^ sich die von Marseille den t^. und 7. angekommenen Züge auf die Kantone wie folgt: Aargau 206. Appenzell 60, Basel 64, ^ern 10^, Freiburg 70,

Gens 2, Glarus 12, Graubünd.^n 44, Luzern 86, Neuenburg 11, Schaff..

hausen 92, Schw^z 64, Solothurn 52, St. Gallen 151, Tessin 7, Thurgau 111. Unterwalden 26. Uri 14, Wallis 42, Waadt 42. Zug 14

und Zürich 253, im Ganzen 1528(1527) Mann und 58 Fremde. DieWenigen der leztern, die keine Ausweisfchriften besaßen. wurden den 8. SepteInber nach Bern gebracht.

Eine zweite Depesche vom nämlichen Datum meldete die in Genf erfolgte Ankunft der entlassenen Gefangenen, welche verschiedenen Kantonen angehörten.

Nach den von der Genferbehörde gemachten Angaben belief sich mithin die in dieser Stadt kontrollirte Soldatenzahl auf eine Stärke von

.1865 Mann.

Wie aus Vorstehendem ersichtlich, belief sich die Anzahl der mit dem ersten Schnbe in Bern eingetroffenen und daselbst nebst einem Schweizer ^on Herrn Trachsler verhörten Fremden auf 5.^. Seither und im Lause der Monate August und September wurden noch 30 fremde Soldaten und.

4^

^

53 Schweizer vor diesen Beamten gebracht, welcher wie vorher Verhör^ .mit ihnen aufnahm und zu ihrer Heimschaffung mitwirkte. Sie hatten ^den^ verschiedenen nun aufgelösten Trnppenkörpern in neapolitanischem Dienste.

angehört.

Mit Vergnügen erwähnen wir hier , daß , troz der ziemlich bedeutenden Zahl der zugleich mit unsern aus Neapel entlassenen Soldaten i..^ die Schweiz gekommenen Fremden , Dank der von der Bundes - wie den Kantonsbehörden gepflogenen Vorsorge, kein Uebelstand für die Schweig daraus erwuchs und wir zu der Annahme berechtigt sind , daß alle dies.^ Fremden ohne Anstand in ihre Heimath gelangen konnten. Freilich sahen wir uns für einige derselben im Falle. bei ihren Heiniat^behörden Schritte zu thun und die Kosten ihrer Heimreise bis an die Gränze zu tragen ..

allein diese Fälle waren doch nicht sehr zahlreich.

Ueberbliken wir die Zahl der Militärs , welche in den vier von Neapel oder Palermo nach einander abgegangenen Zügen znrükkehrten. indem wir^ ^ ziemlich unsichere Annäherungsziffern zu Grunde legen müssen, so finden wir^

1^ Für den ersten Zug (ll. und Ill. Regiment) ungefähr 1800 Mann^.

2^ ,, ,, 2ten ,, (1V. Regiment) ,, 1500 ,, 3) ,, ,, 3ten ,, (1. Regiment) ,, 1178

4)

,,

,,

4ten

,,

(Reste des I1. und 1lI. Regiments, 13tes Bataillon und entlassene Gefangene) ungefähr 1865

mithin ini Ganzen ungefähr

,,

6343 Mann..

Jndessen vermuthen wir daß , nach den Anzeigen des Herrn Latour.

in Neapel und des fchweizerifchen Konfuls in Marseille zu schließen, seit^

leztem Juli gegen 7000 Soldaten in die Schweiz zurükgekehrt sind. Freilich^

kann die Zahl der in Marseille. ja selbst auf der Uebersahrt von Neapel nach Marseille angeworbenen nicht einmal annähernd angegeben werden und.

in Genf selbst war vorzüglich bei den beiden ersten ^ügen keine genaue^ Abzählung der daselbst eingetroffenen Leute erhältlieh, woraus stch die llnsicherheit der obigen Ziffern erklärt.

Die Anzahl der in neapolitanif.^em Dienste gebliebenen Schweizersoldaten ohne die neulich eingetroffenen Rekruten belies stch kaum höhe^ als 600 Mann. Die Regimenter zählten wenig über 1700 Mann, anf^ das Allerhöchste, weßhalb man 680() für diese und 1200 für das 13te Jägerbataillon, mithin eine Gefammtstärke von 8000 Mann annehmen darf. Von diesen waren, Herrn Latour zufolge, Anfangs gegen 2000.

Mann vom II. und Ili Regiment, vom 1V. Regiment 1669. vom I. Re-

giInent 1303 . die Ueberbleibsel vom il. II^d 111. Regiment und von^

13ten Batallon mit 2429 Mann abgereist, was ungefähr 7401 Soldaten.

gleich kommt, welche seit lezten Juli den neapolitanischen Dienst verließen.

Man hat nun vernommen, daß seither eifrig an der Bildung neuex^ Fremdenkorps gearbeitet wird und man sich zu diesem Zweke bemüht. sü^

.t2 diesen neuen Plan die besten Offiziere der entlassenen Regimenter zu gewinnen, um fie an die Spize jener ^orps zu stellen. Die Anwerbungen Rollen in Frankreich (besonders in Besançon) und an verschiedenen Punkten Deutschlands in großem Maßgabe vorgenommen werden und sich vorerst aueh aus Angehörige anderer Staaten als der Schweiz erstreken.

Man behauptete sogar, die mit der Organisation der Werbbüreaux beauftragten ^Offiziere hätten Neapel bereits (im September) verlassen und da die in Marseille bei den lezten Ausschiffungen der Schweizersoldaten vorgekommenen Versuche über den in Ausführung begriffenen Plan keinem Zweifel Raum fassen, so wurde die Aufmerksamkeit der kantonalen Oberpolizeibehörden durch Kreisschreiben des Departements vom 19. September abhin aus ^iese Umstände gelenkt und das Kreisschreiben des Bundesrathes vom 16. August in Erinnerung gebracht. Die Kantone wurden darin auf^gefordert. mit verdoppelter Wachsamkeit auf die Werbungen zu achten, die in der Schweiz und an unfern Gränzen einen neuen Aufschwung nehmen zu wollen schienen , und denen mit aller Kraft des neuen Bundesgefezes vom 30. Juli entgegengetreten werden müsse.

Um die Mitte September schifften sich ungefähr vierzig Soldaten in Marseille ein. um in Rom Dienste zu nehmen. Sie hatten meistens den aufgelösten neapolitanischen Regimentern angehört und waren in Besançon mit 40 Seudi Handgeld angeworben worden.

Anfangs November vernahmen wir, daß in den lezten Oktobertagen zu ^velino gegen 150 Rekruten für das 13te neapolitanische Jägerba..

Raillon von Trieft her angekommen seien. Der größte Theil derselben .hatte schon in den neapolitanischen Regimentern gedient und man fügte .^inz.I, 50 andere Rekruten seien beinahe um die nämliche Zeit in Brindisi ^gelandet , von wo sie auf dem Landweg der in der Bildung begriffenen .neuen Korps zugesandt worden seien.

Aiis den von Herrn Latour (den 19. Dezember^ gegebenen Nachrichten zu schließen^ scheint indessen die in Neapel seit der Auflösung der Regimenter eingetroffene Rekrutenzahl kaum aus 235 anzusteigen, wovon ^ie Hälfte nicht der Schweiz angehört (fondern Süddeutschland).

Die Kosten betreffend., welch.. der Bundeskasse durch die Heimkehr fraglicher Truppen verursacht wurden. so glauben wir uns hier auf die lezten Januar bei ...lni^ß .oer Nachtragkreditbegehren für das
Berichtjahr eingelegte Botschaft beziehen zu können, worin die Erwägungen uniständ^ lich und vollständig entwikelt find , welche den Bundesrath veranlaßt^., ausnahmsweise die Kosten von Bundeswegen zu übernehmen.

Die der Bundeskasse anläßlich der Rükkehr der aus napolitanischein Dienste entlassenen Soldaten auffallende Gesaniintanslage beträgt.

.Fr. 27,615.

43 Diese Summe vertheilt sich wie folgt : .A. Vergütungen an die Kantone :

1) Genf .

2 ) Waadt .

3) Bern .

4) ^ürich .

5) St. Gallen 6) Basel^Stadt 7^ Tl.urgau

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^. Note des Herrn Romed^ für seine Auslagen und den Transport der entlassenen

Gesungenen

.

.

.

C.

.

Vergütung an den schweizerische in Marseille .

.

.

I). llnterstüzungen an einige einzelne gekehrte Soldaten .

.

Konsul .

Heim.

Fr. Rp. Fr. Rp.

.12,465. 8 2 5.003. 4 0 5,595. 3 0 998. 81 433. 37 24. 10 27. 80

2,605. 65 361. 75 99. --

27,615. Die übrigen das Departement betreffenden Auslagen für Polizeiangelegenheiten belaufen sich

.^m Ganzen ae:s

.

.

.

.

. .

1,314. 0 3 Generaltotal Fr. 28,929. 03.

W e r b u n g e n und a u s w ä r t i g e r Kriegsdienst.

Man ersieht bereits aus dein Vorstehenden, daß die Werbungen mit ^..erwähnten Ereignissen kein Ende nahinen , so wenig für Neapel als für andere Staaten, und dieß führt uns von selbst auf dieses Kapitel.

^ir beginnen mit einerstatistischenUeberstcht über die im Jahr 18.59 ^or die Kantonalgerichte gezogenen Fälle von Verlezungen des Bundesgesezes, in so weit wir bis zur Abfassung dieses Berichtes in Kenntniß davou .^esezt wurden.

44

^tistik der .^alle.

Verurtheilungen in Fo^ge des

Kantone.

sprechunalten neuen Gesezes. Gesezes.

Zürich . . .

Bern Lnzern

.

.

. .

. .

St. Gallen . .

Bafel^Stadt .

Bafel^Landschaft Aargau . . .

Graubünden .

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Neuenburg .

Waadt . . .

Gens . . .

Appenzell A .-R.

Freibnrg Glarus . . .

Jm Jahr 1859

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,, 1858

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Noch anhängige

Untersuchungen.

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Fallen gelassene

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Wallis . . .

Schw.^z

Frei^

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1

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2

10

3

3

8

Die Totalsumnie der 1859 ausgesällten Bußen beträgt Fr. 2880 und diejenige der Freiheitsstrafen 1622 Tage. Die größte der Bußen.

(von den Aargauer Gerichten ausgefällt) betrug Fr. 500 und die größte Freiheitsstrafe (von den Zürcher Gerichten erkannt) 210 Tage. Seit .Erlaß des neuen Bundesgesezes vom 30. Juli abhin wurde die längst^ Dauer der Einstellung im Bürgerrecht von den Gerichten von Zürich nn.^ Baselland, auf drei Jahre, ausgesprochen.

Laut den uns mitgeteilten Urtheilen beziehen sich von den betref^ senden Fällen 51 aus römischen und neapolitanischen und 10 ans nie^er^

4^ ....ändisch-indischen Dienst. Bei 3 fehlt die Angabe des Dienstes, für welchen ^ie Werbung stattfand.

Andererseits war im Jahr 1859 die Zahl der in die Schweiz zu.rükgekehrten Deserteurs und derjenigen, deren Durchpaß durch die Schweiz ...Korrespondenzen veranlaßte, eine beträchtliche. Alle zu unserer Kenntniß ^gekommenen Fälle beziehen steh auf Ausreißer aus römischem Dienst.

Sardinien hat die Wiederaufnahme von 38 Deserteurs schweizerischer Herkunft und den Durchpaß für 10 irgend welchem deutschen Staate ^angehörende Deserteurs verlangt.

Seinerseits hat uns der schweizerische Konsul in Genua die in dieser ^Stadt erfolgte Ankunft von 14 schweizerischen Ausreißern aus römischen Dienste angezeigt, wie uns die Regierung von Tefsin die Ankunft von 36 ^Deserteurs meist schweizerischer Herkunst an ihrer Gränze, von Pieniont Herkommend, meldete. (Es ist zu bemerken, daß Leztere größtenteils unter .den von Sardinien, wo sie verhaftet waren, Angemeldeten begriffen sind).

Außer den amtlich zur Kenntniß Gelangten sind noch gar Manche Heimgekehrt, über die wir natürlich nichts vernahmen.

S t r a f v e r f o l g u n g der Werbungen.

Schon im Laufe des lezten Monats April sah sich das Departement ^.n die Nothwenthigkeit verfezt. die ernstliche Aufmerksamkeit der kantonalen Oberpolizeibehörden auf die Umtriebe der Werber in der Schweiz und an .unserer Gränze zu lenken und zwar u. A. aus Anlaß des eben in Jtalien ausgebrochenen Krieges.

Z ü r i c h , St. G a l l e n , B a s e l s t a d t und A a r g a u .

Noch immer wird in den Kantonen Zürich , St. Gallen und Bafelstadt, wie auch im Aargau, am strengsten gegen die Werber eingeschritten.

Dagegen ist es in andern Kantonen ziemlich schwierig zu einer ernstliehen und vollständigen Vollziehung der Vorschriften des Bundesgesezes zu .gelangen, und die Bemühungen der Bundesbehörde scheitern oft genug an der Läßigkeit gewisser Kantonsbehörden, welche geringe Neigung zeigen, die Werbungen kräftig zu unterdrüken, und sich nicht sehr beeilen, dem Bundesgeseze die schuldige Nachachtnng zu verschaffen.

V o l l z i e h ungs m a ß n a h m e n z n m n e u e n Bund e s g e s e z e v o m

30. Juli 1859.

Durch die Bundesverfassung mit der Obsorge für die Vollziehung der Bundesgeseze betraut, traf der Bundesrath unterm 16. August die geeig..

ueten Verfügungen , um das von der Bundesversammlung angenommene Gesez in Kraft erwachsen zu lassen ; es ist am Orte diese Verfügungen.

hier auszuzählen.

46 1) JndeIn wir fragliches Gesez den Kantonsregierungen niittheilten. gabe^ wir ihnen zugleich die erforderlichen Anleitungen und Erläuterungen.

2) De.n schweizerischen Konsulaten in Jtalien und Frankreich wurde das.

neue Gesez und der erste Abschnitt des an die Kantone gerichteten erläuternden Kreisschreib^ns zur Kenntniß gebracht und damit das Gesuch verbunden, ersterm im Bereiche ihres Konsulats die geeignete Oeffentlichkeit zu geben, damit es den in ihren Gegenden niedergelassenen Schweizern bekannt werde.

Jin Weitern wurden diese Konsuln noch besonders angewiesen, daß, wenn sie von Schweizern erführen, die sich über den Ort des Konsulatssizes in Kriegsdienste begäben und so die Vorschriften von Art. 1 des Bundesgesezes verlezten, sie ihr Möglichstes thun sollten, jene davon ab^ wendig zu machen, indem ihnen die von Art. 2 bei der Heimkehr angedrohten Strafen mitgetheilt würden. Sollte es jedoch den Konsuln mißlingen, diese Leute von ihrem Vorhaben abzubringen. so hätten sie sich .Kunde von deren Namen, Vornamen und Heiniath. von wem und wo di^ Werbung stattgefunden, zu verschaffen und diese Angaben der Bundes..

Behörde zugehen zu lassen. dami^ dieselbe gesezinäßigen Gebrauch davon mache.

Selbstverständlich sollten die Konsuln auch den Schweizern , welche uach Rom, Neapel u. s. w. gingen, um daselbst Dienste zu nehmen, jedes Visa verweigern.

3) Von dem Vorstehenden wurde der außerordentliche Gesandte des Bundesrathes in Neapel, Herr Latour, mit der Einladung benachrichtigt, sich mit dem schweizerischen Generalagenten daselbst, Herrn Meurieossre , zu verständigen, damit das neue Gesez zur Kenntniß der damals dort besindlichea Offiziere und Soldaten gelange und um, wo möglich. deren Naniensverzeichniß zu erhalten.

Das Nämliche wurde auch dem schweizerischen Generalkonsul in Roin anempfohlen.

4) AehI^liche Weisungen und Mittheilungen gingen auch dem schweizerischen Konsulate in Amsterdam und Rotterdam zi^.

5^ Die nämliche Mittheilung gelangte auch an die schweizerische Gesandtschaft in Paris, mit der Aufforderung, der französischen Regiernng Kenntniß davon zu geben. die neuen Vorschriften des Bundesgesezes in gewünschter ^eise zur Oeffentiichkeit zu bringen und ein Namensverzeichniß der in den Fremdenlegionen oder Regimentern in Afrika befindlichen Schweizer zu erwirken.

Auch der
schweizerische Geschäftsträger in ^ien wurde seinerseits sowohl von dem neuen Geseze ais von den behuss feiner Vollziehung an.^ geordneten Maßnahmen benachrichtigt.

....) Endli^ brachte der Bundesrath das neue Gesez nachrichtweise zur Kenntniß d^.r Regierung von Württemberg. der Gesandtschaften von .Bauern , Beiden u^d Sardinien, wie auch des Generalkonsulats der Niederlande.

4^ W e r b b ü r e aux i n Frankreich.

Gegen Ende Februar wurde von der Bildung neuer Schweizerregi.^ menter in päpstlichem Dienste gesprochen , wele.be dazu bestimmt seien, die.^ zurükzuberufenden französischen und österreichischen Truppen zu ersezen..

Dieß Gerücht traf niit der in Umlauf gesezten Neuigkeit zusammen, lau^ welcher jeder Schweizer, der sich zum Depot nach Pontarlier in der Absicht sich daselt.st anwerben zu lassen begehen wolle. wenn er nur einer^ einfachen Tauischein befize, ungehindert Frankreichs Grenze überschreiten könne.

Diese Nachricht veranlage die Bundesbehörde (unterm 2. März),.

die besondere Aufinerksainkeit der Polizeibehörden von Waadt und Neuenburg auf die Vorgänge an ihrer Kantonsgränze in der Richtung d.s ^erbbüreaus von Pontarlier zu lenken , ihnen die eifrigste Wachsamkeit übex die Werber und deren Strafverfolgung anzuempfehlen ii. f. w.

Bald erhielten wir die Nachricht, daß unsere bloße Vermuthung eine

Wirklichkeit sei, die mit Ermächtigung der französischen Regierung bestehe:, es befinden sich an der französischen Gränze ein Depotbürean und Werben.

^pläze für die Bildung von Schweizerregimentern in .päpstlichem Dienst,.

wovon n.an sich übrigens durch die in den Händen ein.s ^er^.ers gefundene Erklärung überzeugen konnte.

Dieser Sachlage durste d..r Bundesrath nicht stillschweigend ziisehe^ und. wie es gegenüber dem G.^oßherzogthuni Baden geschehen w^er. beauftragte er seinen Minister in P.^.ris. diese Tatsachen der französischen Re^ gierung zur Kenntniß zei bringen iind i^r darzulegen , wie wünschbar es^ iin Jnteresfe der Fortdauer e^ines guten Einverständnisses zwischen beiden.

Ländern sein würde . daß die Du.diin^ aufhöre . welche derartigen den.

Strafgesezen der Eidgenossenschaft zu widerhandelnden Werbbüreaus an.

ihrer Gränze gewährt worden fei.

Der Herr Minister der Auswärtigen Angelegenbeiten beschränkte sich darauf , Herrn .^ern aus dessen Mittheilung zu erwidern . die kaiserliche Regierung habe in^ Eiwägung der von der schweizerischen Bundesregierung.

gemachten Bemerkungen beschlossen, fortan alle Schweizer. welche die srau^ zösische Gränze. überschreiten wollten. in den ans die Reifeausweise bezüglichen Förmlichkeiten gleich zu behandeln. ivas auch der Grund fein möge^ dex sie nach Frankreich führe. und dieß zwar in Aufhebung der Erleichterungen. deren sich bisher die anwerbungslustigen nach Pontarlier ziehenden Schweizer erfreut hatten, indem sie auf den Vorweis eines bloßen Ge^ burtsfche.nes auf französisches Gebie: gelangen konnten.

Da diese Note nirr einem untergeordneten Punkte unserer Reklamation entsprach und die Hauptfrage in dieser Angelegenheit gänzlich mit Stillschweigen überging, fo beschlossen wir, unser erstes Begehren vom 7. Mär^ aufrecht zu erhalten und Herrn Kern zu beauftragen, noch einige Erwä..

gung.^gründ^ worunter namentli^.. soigende, geltend zu machen : Frankreich

^8 ^vürde solche WerbbüreaiIx gewiß nicht auf seinem Gebiete oder in der Nähe feiner Gränzen dulden , wenn sie zur Anwerbung seiner eigenen .Landeskinder in fremden Militärdienst bestimmt wären und die BundesBehörde glaube im Gegentheil annehmen zu dürfen, daß Frankreich jeden derartigen Versuch unterdrüken würde , wie man auch wisse . daß jeder .Eintritt in auswärtigen Militärdienst ohne besondere Erlaubniß den Ver.tust des französischen Bürgerrechts nach sich ziehe. Wäre dem nicht so, und würde Frankreich ans seinem Gebiete die Thätigkeit von Werbbüreaux gestatten. die auch Franzosen für einen fremden Militärdienst anzuwerben beauftragt wären, so müßten wir anerkennen, daß sich die Schweiz kaum ^.in der Lage befinde, die Aufhebung oder wenigstens die angemessene Entsernung von ihrer Gränze bezüglich von Anstalten zu verlangen , die Frankreich als gesezliche und im Jnteresse des Landes liegende anerkannt haben würde. Allein dieß sei nicht der Fall und so sei man natürlicher.weife zu der Frage berechtigt.. woher es rühre , daß ein Staat Anstalten dulde , die seiner eigenen Bevölkerung gegenüber zweklos , ja sogar ver.boten seien , zum alleinigen Nachtheil und in Umgehung der Gesezgebung .des Nachbarstaates , bei welchem die Gefühle des Volks verlezt würden, ^ind dessen Behörden sich beklagten.

Herr Kern erhielt daher den Auftrag , von neuem an das Gerech..

tigkeitsgesühl der französischen Regierung zn appelliren , damit einem für ..unser Land verlebenden .Anstand der Dinge ein Ende gemacht werde.

Troz aller Vorstellungen unseres Ministers in Paris war es noch ^icht möglich. eine Lösung dieser Schwierigkeit zu erzielen und noch unterm 5. und 31. Dezemder beauftragten wir unsere Gesandtschaft, auf diese Angelegenheit zu dringen und sie nicht fallen zu lassen . indem wir ihr neue Einzelnheiten über die Vorgänge in St. Louis, Leimen, Vurgfelden ^. s. w. an die Hand gaben.

W e r b b ü r e a u r in O e s t e r reich.

Bei Anlaß der Berathung der Vollziehungsmaßnahmen ziitn neue^ ^undesgeseze vom 3(1. Jnli 18.^9, mußte der Bundesrath auch auf die Mittel bedacht fein, der fortwährenden verderblichen Thätigkeit der zahl^eichen in Oestereich, wenige Schritte von unserer Gränze. weilenden Werber .^in Ziel zn sezen.

Mit Depesche vom 30. Jnli erstattete der schweizerische Konsul in Triest dein Bundesrathe
Bericht über die Einschiffung von 160 bis 16^ für .den neapolitanischen Dienst bestimmten Rekrnten^ sowie über die U..bersled^ung ^.ach Triest des früher in Livorno stationirten Werbbüreaus, welchem in Folge der in Jtalien stattgefundenen Ereignisse hatte ver^gt werden müssen.

Der bis dahin in Livorno wohnende Werber, E d u a r d H e i n i g e r v o n ^ E r i s w ^ l , hatte mit seinen Unterwerbern seinen Wohns^. in Tr^st ...uf^ geschlagen. Oberwähnte Rekruten gehörten beinahe sämmtlich der Schw^z .^n, kamen voin Bregenzerdepot und wurden auf neapolitanisch^ D^p^.^

49 ^nach Neapel geführt. Es war in Triest ein besonderes Lokal für die anlangenden Rekruten gemiethet. Hierauf theilte der Konsul einiges .über den mißlungenen Fluchtversuch zweier dieser Rekruten in Txiest mit und .übermittelte eine .Abschrift von ihrer in Bregenz den 13. und 15. Juni ..ingegangenen .Kapitulation , auf der sich die den sremden iIn Solde des Königs beider Sizilien stehenden Truppen gegebene Bezeichnung ,,Schweizer.Division.^ wiederfand.

Jn Fo.ge dessen übersandten wir dem schweizerischen . Geschäststräger .in Wien, Herrn Steiger. unterm 16. August nicht nur. wie oben erwähnt, das neue Bundesgefez , sondern auch eine Menge von Angaben und Beweisstüken, welche den Bestand und die Thätigkeit der verschiedenen auf österreichischem Boden geduldeten Büreanx und Depots (namentlich in Bregenz, Feldkireh und Triest) bis^ zur äußersten Evidenz nachwiesen, indem 1vir diese Mittheilung mit den nämlichen, bereits gegenüber von Baden und Frankreich geltend gemachten Gründen. Erwägungen und Darlegungen begleiteten. Auf diese Thatsachen und Erwägungen gestüzt, wie auch auf die Vorschriften des neeten Bundesges^zes, wurde Herr Steiger ausgefordert, sie der österreichischen Regierung zur ^enntniß zu bringen, an deren freundnachbarliche Gesinnung und Loyalität zu appelliren und die Hoffnung auszusprechen , das österreichische Ministerium werde., von dem verderblichen Treiben und Einflusse wie von der Verwerflichkeit der Werbanstalten, sogar.

in Hinblik auf das sie duldende Land, überzeugt, ohne Zweifel nicht gestatten, daß dieselben auch sernerhin die Schweiz ausbeuteten und straflos ihre Geseze verlezten, fondern das Ministerium werde im Gegentheil deren Schließung und Aufhebung als angemessen erachten.

Jn seiner Depesche vom 15. September theilte uns Herr Steiger .die Antwort mit, welche er (den 12. gl. Mts.) vom Ministerium des Auswärtigen erhalten hatte. Sie beschränkte sich aus die Aussage, die österreichische Regierung habe den Regierungen von Rom und Neapel niemals gesezlich gestattet , Werbbüreaux auf österreichifchein Gebiete zu .errichten und übrigens seien Maßregeln getroffen worden, jeder zukünftigen Umgehung des neuen Bundesgesezeo wider die Werbungen und den ausländischen Kriegsdienst vorzubeugen.

Da indessen zahlreiche , seither zur Kenntniß der Bundesbehörde gekomniene Anzeichen
diese davon überzeugen , daß gerade damals in der Nähe von Oesterreich die Werbungen mit neuern Schwunge betrieben wurden, fo ließ man neuerdiengs genaue Erkundigungen über diesen Ge^ genstand einziehen ^ wodurch wir vernahmen , das Br.^genzer Büreau habe

feine Thätigkeit eingestellt und .^llles habe sich jezt auf Feldkirch konzentrirt.

Diese neuen Umstände

wurden

(den

17. Ottooer) Herrn Steiger

mitgetheilt, damit er sich beim k. k. Ministerium derselben bediene.

Jn Folge der neuen von Herrn Steiger bei der österreichischen Re^ierung den ^6. ...Oktober gepflogenen Schritte erhielt er vom Ministerium des .Auswärtigen unterm 13. November eine Erwiderung, worin von den

Bund^blatt. ^ahxg. ^II. Bd.. II.

4

^ durch Herrn Steiger in Folge unserer Depesche vom 17., den 26. Oktober bezeichneten Thatsachen behauptet wurden , fie hätten sich vor den lezteu Verfügungen des Wiener^ Kabinets , die auf erstes Begehren der fchweizerischen Bundesbehörde erlassen worden seien , nämlich schon im August zugetragen, weßhalb Gras Rechberg dahin schloß, es kei kein Grund vorhanden, der Sache weitere Folge zu geben.

Obwohl man bereits die innere Ueberzeugung von der Unrichtigkeit dieser Ansicht ^,egte. glaubte die Bundesbehörde nichtsdestoweniger neue Nachforschungen pflegen lassen zu sollen , in Folge deren man vernahm .

1) Die dem schweizerischen Geschäftsträger in der Depesche vom 17.^ Oktober bezeichneten Vorfälle waren sämmtlich nach dem August vorgefallen, und 2) noch zu Ansang Dezember war das Werbgeschäft an der österreichi^ scheu Gränze , namentlich im Bureau von Feldkirch^, auf die ge^ wohnlich^ Weise sortbetrieben worden, wie sich dieß aus neuen ir.

den Händen der Bundesbehörde befindlichen Aktenstüken ergab.

Diese weitern Angaben wurden den .5. Dezember Herrn Steiger mitgetheilt, rnit der Einladung, bei der österreichischen Regierung davon Gebrauch zu machen, um ihre wirksame Dazwischenkunft zu verlangen, damit endlich dem UInwesen der Werbebüreaux ein Ziel gesezt werde und eir^ Zustand ein Ende nehme, der so wenig zu den sreundnaehbarlichen Beziehungen passe , welche die Eidgenossenschaft mit Oesterreich wie mit de^ andern Nachbarstaaten zu pflegen wünsche.

W e r b b ü r e a n x im G r o ß h e r z o g t h um Baden.

Wie wir in unferm vorjährigen Geschäftsberichte andeuteten, hat die badische Regierung die Wünsche und Reklamationen, die wir bei derselben in Betreff des Bestandes und der Wirksamkeit verschiedener , damals aus ihrem Gebiete geduldeter Werbbüreaux und Rekrutirungsdepots zu erheben im Falte waren günstig ausgenommen. Besonders war das Büreau von Lörrach (für den hollandischen Dienst) der Gegenstand unserer Beschwerden.

Es erfolgte ein Befchluß d^s badifchen Ministeriums, welcher die Aufhebung der sänimtlichen Bureaux und Depots anordnete.

Diese für die Schweiz befriedigende Sachlage änderte sich jedoch nur allzubald und man sah die Werbung unter einer neuen Maske in einer verschleierten Form wieder aufleben. ^ie man sagte, handelte e.s sich nicht mehr um förmlich anfäßige Bureau)..,
um eigentliche Depots, sondern man begnügte sich einfach damit, die ans der Schweiz kommenden entweder schon in der Schweiz angeworbenen oder in Biberich noch anzuwerbenden Rekruten mit Reisegeld zu versehen. Es w.^r dieß nur noch eine einfache, harmlose Weiterbeförderung.. von Leuten, denen man nichts als ein Nachtlager gewährte uiid des folgenden Morgens den an den Bestimmungsort führenden Weg wies.

5l Die Entlassung der Schweizer aus neapolitanischem Dienst und die Rükkehr von Tausenden dieser alten Soldaten in's Land mußte der hiesigen Werbung frische Nahrung geben. Die Sucht nach ausländischen^ Dienst ist bei vielen dieser alten an ein solches Leben gewohnten Kriegslente viel zu groß. als daß sie neuen Lokungen zu widerstehen .vermöchten ; auch wurde diese Sucht von unsern Falsehwerbern bei dex Heimkehr der Schweizer von Neapel gehörig benuzt und ein neuer Feldzng im Einverständniß mit gewissen Werbungszentren an unserer Gränze organisirt.

Damals erreichte das eine Zeit lang unterbrochene Treiben der im Großherzogthum Baden weilenden Werber seinen alten Umfang wieder und die Züge der eingereihten Miethlinge folgten sich in größern oder kleinere Zeiträumen, je nach dem größern oder geringern Ersolg.

Vorzüglich die Polizei von Basel^Stadt war es, welche öfters ReErnten anhielt, und man vernahm sowohl aus den Verhören dieser Leute als aus den Eingaben im Lande festgenommener Werber, sowie aus andern amtlichen Ouellen, daß besonders auf badischem Gebiet und für holländisch...

indischen Dienst die Werbung oder, wenn man es vorzieht, die Weiterbeförderung aus der Schweiz hergeführter oder kommender JIidividnen in eben so bedeutendem, wo nicht größerm Maße vor sich gieng, als zu den.i Zeitpunkt, wo es der badischen Regierung beliebte, das Büreau von Lörrach zu schließen. ^er einzige Unterschied in der Sache ist der. daß die Werbung nunmehr ausschließlich von den Agenten der Hauptbüreaux betrieben wird, der Mittelpunkt ihrer Thätigkeit sich in Haltingen statt in Lörraeh besindet und solche Agenten sich in verschiedenen Ortfchaften längs der badisehen Gränze niedergelassen haben. Eine große Anzahl derselben ist bekannt.

Der Bundesrath befand sich daher von neuem in der Lage (unterm 16. Dezember), sich an die sreundnachbarliche Gesinnung und die Lor^lität der badischen Regierung zu wenden mit dem Verlangen, sie möchte, ihre^ frühern Zusagen gemäß, einem Zustande ein Ziel sezen, welcher den im neuen Bundesgeseze vom 30. Juli enthaltenen Vorschriften so sehr widerspreche.

F l ü c h t l i n g s a n g e l e g e n h e i t , D e s e r t e u r s u. s. w.

Niemals hatten wir uns mit der Flüchtlingsfrage so wenig zu befassen als iin Jahr 1859. Auch werden wir nur wenige Worte darüber verlieren.

^ Vor
Allem beginnen wir mit einer Uebersicht über die in der Schweiz befindlichen Flüchtlinge, soweit die Bnndesbehörde Kunde von denselben hatte und nach den tezten von den Kantonen übermittelten Berichten.

52 ..lnzahl der Flüchtlinge.

Zürich Bern

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Lnzern Z

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g

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Freiburg

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Solothurn

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Baselland

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Appenzell J.-Rh. . . . .

S t . Gallen . . . . .

Graubünden Aargau Thuxgau Tessin .

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Waadt

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Wallis

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Neuenburg Genf

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3 2

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1 2

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6

1 4 1 3 1 1 3 .t

6 10 3 t .

9 22 Total: 116 .

Fügen wir hier, bloß erinnerungsweise, hinzu, daß iin Jahr 185..^ 20 Flüchtlinge amnestirt. wurden, welche auch davon Gebrauch machten .und theils heimkehrten, ..heils sich regelmäßige Ausweisfchriften verschafften.

Jm vorigen Jahre hatten wir die Zahl der nach amtlich bekannten Angaben in der Schweiz befindlichen Flüchtlinge zu 152 angenommen, und diejenige der Jndividuen. deren Ausenthalt oder Stellung zweifelhaft

erschien, zu 88. Es hat fich also jedenfalls die Zahl der Flüchtlinge in

der Schweiz vermindert.

Das Departement hat im Jahr 1859 nur 4 Fiüchtlingspässe aus-

gestellt.

Wir wollen hier die Ausnahnisverfügungen nicht erwähnen , welche während des italienischen Krieges an der Tefsinergränze getroffen werden mußten, da dieselben schon in besondern Botschaften des Bundesrathes zur .^enntniß der Bundesversammlung gelangten.

Jm Allgemeinen ist uns im Jahr 1859 k.^ine Klage über die poli..

tische Emigration zugekommen nnd wir haben in Beziehung auf dieselbe keinerlei Anstände mit den Kantonen gehabt.

Ein Dekret des Kaifers der Franzosen vom 16. August verlieh allen denjenigen Individuen . welche wegen politischer Verbrechen odex Vergehen verurtheilt worden oder der Gegenstand von allgemeinen Sicherheitsmaßregeln gewesen waren, vollständige und gänzliche Amnestie. Wer von dieser zu Gunsten .^ller politisch verfolgten Franzosen proklamirten Amnestie

53 gebrauch machen will, hat hiesür keine besondern Förmlichkeiten zu erfüllen und kann sich einfach auf den Bureaux der Gesandtschaft in Bern oder der französischen Konsularagenturen in Genf, La Ehaux^de^Fonds (gegen.wärtig in Neuenburg l und Basel einfinden, um daselbst, nach erfolgtem Ausweis über feine Jdentität, einen Paß nach Frankreich zu beziehen.

Diese Nachricht hat das Departement durch Kreisschreiben vo.in 21. September zur Kenntniß der kantonalen Oberpolizeibehörden gebracht und damit das Gesuch verbunden , ihni die französischen Flüchtlinge zu bezeichnen. welche von der Amnestie Gebrauch zu machen und nach Frankreich zurükzukehren gewillt seien.

Von den 33 damals mit dem Vorwissen der Bundesbehörde in der Schweiz sich aufhaltenden französischen Flüchtlingen haben , wie wir .erfuhren. 19 die Amnestie benuzt und find fortan von den Flüchtlingslisten gestrichen worden.

Jn Folge von Schritten der sardinischen Regierung sahen wir un^ im Falle. den Kantonen Vorkehren anzuempfehlen, damit diejenigen far.dini.chen Deserteurs^ welche sich auf ihr Gesuch im Besize von seitens der Gesandtschaft ausgestellten Marschrouten zum Zweke der Heimkehr in die sardinischen Staaten befänden , an diese Marschrouten gehalten und am Herumstreichen in der Schweiz verhindert würden.

H e i I n a t h l o f e n w e s e n im J a h r 1 8 5 9 .

^.

^eiInat^iofe und .t.iaaanten.

Der Geschäftsbericht für das Jahr 1858 hat nachgewiesen, daß 45 Untersuchungen mit 171 Perfonen diefer Klasse auf das Jahr 1859 übergetragen wurden. Jm Laufe dieses leztern Jahres find 6 neue UnterfnchungeI..

nIit 10 Personen überwiesen worden. Die Gefanimtzahl der Pendenze^ betrug also 5l Unterfuchungen Init 181 Personen.

Davon sind im Laufe des Berichtsjahres 16 Untersuchungen mit 38 Personen definitiv erledigt worden.. Es wurden somit aus 1860 übergetragen: 35 llntersnchnngeu mit 143 Personen.

Von den neu eingegangenen 6 Fällen sind 3 mit 3 Perfonen nach längern Untersuchungen sogleich erledigt worden. Es gelang nämlich, die auswärtige Heiniath der betreffenden Jndividuen , welche unter falschem .Namen als heimathlos vagirten, herzustellen und in Folge dießfälliger Korrespondenz des Untersuehungsbeamten deren Anerkennung zu erwirken. Sie wurden daher sofort an ihre Heimatsstaaten abgeliefert. Die Untersuchungen über die drei andern neuen Fälle mit 7 Personen mußten ebenfalls sogleich behandelt werden, indem leztere entweder verhaftet, oder sonst der eidg.

Kasse ...ur Last waren. Anch diese Personen stehen mit drei verschiedene^ auswärtigen Staaten in solchen Begehungen. daß nach weitläufiger Erörterung aller Verhältnisse diplomatische Korrespondenzen mit denselben an.^ .geknüpft werden mußten , uni die Ueberuahnie jener Jndividuen zu er^

^4 wirken. Jn zwei Fällen waren am Schlusse des Berichtsjahres noch keine Antworten erfolgt. Jn dein dritten dagegen ist schon zweimal die Ue...ernahine des betreffenden Jndividuums verweigert, indeß nach sortgesezter Untersuchung jeweilen das Begehreu erneuext woxden.

Die Erledigung der 13 weitexu Fälle, sämmtlich ältere Untersuchungen, fand in folgender Weise statt. drei Untersuchungen betreffend 25 Personen sind durch Beschlüsse des Bundesrathes erledigt worden , und zwar wnr^en, in Genehmigung der Anträge der Untersuchnngsbearnten. sämmtliche Personen dem gleichen Kanton definitiv zur Einbürgerung zugesprochen.

Die Regierung dieses Kantons hat die gemäß Bundesbeschluß voin 29.

Juli 1857 ihr angefezten pe.remtorischen Fristen, um gegen jene Beschlüsse ^u protestixen und zu erklären , welche andere Kantone vor Bundesgerieht in's Recht zu fassen seien , unbenuzt verstreichen lassen und daher die Pflicht zur Einbürgerung jener 25 Personen anerkannt. --. Zehn andere . Fälle, wovon jeder nur eine Person betraf, sind durch d^.n Untersuchung^ Beamten direkt erledigt worden , nachdem es den durch ihn geführten UnVersuchungen gelungen war , die Herkunst der betreffenden Jndividuen sestzustellen. Sieben derselben wurden als schweizerische Angehörige ermittelt und den Heimathskantonen zugewiesen ; drei Jndividuen dagegen wurden durch die Untersuchungen als Ausländer zur Anerkennung gebracht und ebenfalls in ihre Heimathsstaaten abgeliefert. -- Diese leztern zehn Fälle haben theilweije sehr umfangreiche Untersuchungen veranlaßt. Sieben davon waren schon seit 1853 pendent. Es wurden damals die betreffenden Personen , nach den ersten Ergebneffen der Untersuchungen , als wirklich ^eimathlos . wie sie es zu sein behaupteten, betrachtet und als solche ..e.^ .handelt, z. B. auch mit Duldungsscheinen versehen. welche nun, nachdem ^ie genauern Untersuchungen der Verhältnisse ein anderes Resultat hatten, natürlich zurükgezogen wurden.

Bei Prüfung der Heii^athlosenverhältnisse eines Kantons hat sich er.^eben, daß sechs Personen ^icht eingebürgert worden waren, obgleich deren Angehörigkeit nicht festgestellt war uad auch nichts gethan wurde. uni ihr vermuthetes Heiniathrecht in einem auswärtigen Staate zur Anerkennung zu bringen. Nae^dem der betreffenden Kantonspolizei verschiedene hierauf Bezügliche Mitteilungen gemacht, und die Bereinigung dieser Angelegenheit empfohlen worden, hatten die dießfalls gemachten Schritte die Anerkennung .jener (oben nicht mitgezählten) sechs Personen durch die betreffende aus-^

^värtige Behörde zur Folge.

Der U..tersnchungsbeamte hat im Weitern in 24 andern alten UnVersuchungen gearbeitet und sie ihrer Erledigung nahe gesührt. Sehr er^chwerend in der Behandlung mehrerer großer Untersuchungen ist der Uin.^ ^tand, daß die betreffenden Familien entweder ganz oder theilweise außer Landes sich begaben nnd daher, wenn sie zu Einvernahmen nöthig waren, .nicht ausgefunden werden können, oder nur einzelne Glieder, während Vielleicht gerade die noch Abwesenden über die aufzugärenden Punkte Aus-.

5.^ ^kunft geben können. - Jn drei der ......handelten alten Untersuchungen iiber acht Personen wurde an drei auswärtige Staaten diplomatische Ko.^espon^ denz behufs Wiederaufnahme der betreffenden Jndividuen angetragen^ und

die Entwürfe zu den dießfälligen Noten vorgelegt. Gleiches geschah in andern Fällen, in denen auf diplomatischem ..^ege wichtige Materialien ^für die Untersuchungen beigeschafft werden mußten. Jn mehrern andern Fällen at..er hat die Korrespondenz mit auswärtigen Behörden durch den Untersuchungsbeamten direkt stattgefunden. Dieses geschah Init 36 verschiedenen auswärtigen Amtsstellen. Jn 26 Berichten größern oder kleinern UnIfa..ges wurde dem Justiz- und PolizetdeparteInent Bericht erstattet über den Stand und Verlauf, oder über die Erledigung einzelner Untersuchungen und die Anhandnahnie oder Nichtanhandnahme neuer von den KantonsPolizeibehörden Verwiesener Fälle begutachtet. Vierzehn weitere Vorlagen und Korrespondenzentwürse bezogen fieh auf die Vollziehung des Bundesgese.zes in den noch rükständigen Kantonen. Neue Duldungsscheine wurden an vier Personen ertheilt, mehrere wurden erneuert. 25 Verhöre hat der Untersuchungsbeamte direkt aufgenommen, 45 find in Folge seiner Requisition durch andere Behörden aufgenommen worden.

Jn 4 Fällen, welche von Kantonspolize.hehörden, wo die betreffenden angeblich heiniathlosen Personen aufgegriffen wurden , überwiesen werden wollten, hat der Untersuchungsbeamte angetragen, die Untersuchungen noch nicht anzunehmen , sondern deren Fortsezung durch die kantonalen Be^ hörden zu bewirken. Es geschah dieß inI Sinne des Bundesbeschlusses ^voin 23. Juli 1855, wonach die Untersuchung über neu auftauchende Vaganten in erster Linie den Kantonspolizeibehörde.n überlassen werden müssen.

Damit der wüi.schbare Erfolg erreicht werde, wurden den leztern gewöhn-

.iich diejenigen Gesichtspunkte mitgetheilt, welche zunächst in Erörterung

gezogen worden wären ^ wenn die Untersuchungen hierorts hätten gesühxt werden müssen und welche nach der Erfahrung und aus logischen Gründen ergeben mußten, ob die betreffenden Personen bloße Vaganten. oder ob ste wirklich nach ihren Vorgaben heimathlos feien. Erst in dem Falle, wo Heiinathlostgkeit ftch ergeben, oder doch wahrscheinlich gemacht würde, ist die AnhandnahIne und die Eröffnung der eidgenössischen Untersuchung in Aussicht gestellt worden. Gleichwie nun in diesem leztern Falle die Un..

Versuchung von den Bundesbehörden nicht hätte abgelehnt werden können, so wurde überall da, wo es sieh um bloße Vaganten und die Ermittelung des von ihnen verheimlichten Heimathrechtes^ handelte, angenonimen, und in verschiedenen Fällen gegenüber den Kantonsbehörden daran festgehalten, .daß ste nicht bloß ein Recht haben, sondern die P fi eh t ans sich tragen, .die Untersuchungen vollständig durchzuführen und die Heimath jener Jndividuen festzustellen. Schon früher hatte man bei verschiedenen Anlässen Gelegenheit, zu beobachten, daß viele Kantonalbehörden hierin nicht mit der nöthigen Energie und namentlich nicht mit derjenigen Ausdauer handeln, welche erforderlich gewesen wären , um die Verhältnisse der betreffenden Jndividuen festzustellen und ihnen die Fortfezung der eingeschlagenen Le-

^6 bensweise unmöglich zu machen. Und doch vermag nur dieses Verfahren allein zu verhindern , daß nicht allmälig wieder ein Vagantenthum sich.

ausbilde, woraus, wie die Erfahrung für die ganze Schweiz so empfindlich bewiesen hat, neue Heimathlofe entstehen. Statt zu bedenken. daß diesem Verfahren im eigenen wie im allgemeinen Jnteresse liege und daher die darauf verwendeten Mühen und Kosten sich genügend lohnen , sind viel^ solche Vaganten , ohne daß ihre wahren NaInen und Heimath ermittelt.

worden wären , heimlich wieder über die Gränzen in andere Kantone gejagt worden. Jn neuester Zeigt zeigt sich offene Abneigung, diesen Jn^ teressen und dem oben erwähnten Bundesbeschluß zu genügen. Eine.

Kantonalbehörde machte aus ihrem abweichenden Versahren gar kein Hehl.

Dieselbe hatte dem eidg. Justiz^ und Polizeidepartement die Akten betreff send einen Vaganten übermacht. weil seine Angehörigkeit. die er in einem auswärtigen Staate prätendirte , von den betreffenden Behörden bestritten worden war , und daher jene befürchtet hatte , daß er der Schweiz als.

Heimathloser verbleiben möchte. Auf den Bericht und Antrag des Untere suchungsbeamten ist jedoch di^ Uebernahme der Untersnchung zur ^eit noch abgelehnt worden. da es schien, daß wenn zunächst noch eine Reihe von.

Verifikationen vorgenommen würden, die Heiinath jenes Vaganten festgestellt werden könnte. Jene Kantonalpolizeibehörde wurde daher ersucht . diese Momente noch näher zu erörtern. Für den Fall, daß dieses nicht den vermntheten Erfolg hatte. war allerdings die HeinIathlosigkeit wahrscheinlich.

und dann die Uebernahine der Untersuchung in .Aussieht gestellt. Allein die Kantonalpolizeibehörde that nichts, sondern hat einfach berichtet, es sei nicht die Einleitung eines HeinIathlosenprozesses , sondern höchstens die Anordnung von Präventivm^ßregeln beabsichtigt gewesen, da diese abgelehnt worden seien. so sei ihr nichts Weiteres zn thun obgelegen, denn der b^ treffende Kanton sei bei dieser Angelegenheit nicht betheiligt und es könne^ daher dessen Behörden nicht zugemuthet werden , die verlangten Untersuchungshandlungen vorzunehmen.

Es leuchtet ^ein , daß mit diesem Raisonnement das Vagantenthum

sogar polizeilich begünstigt, der Bundesbeschluß von 1855 und was Er^

sahru^.g und Jnteresse fordern umgangen wird.. Es handelte sich in jenem Falle noch gar nicht um einen Heimathlofenpro..eß, sondern um Fortfezun^ derjenigen Untersuchung, welche nach dem erwähnten Bundesbeschlusse den.

Kantonen obliegt. Eine bessere Präventivrnaßregel konnte nicht wohl an^ geordnet werden, als diejenige gewesen wäre, jenes Jndividuum zu ent^ larven und seine Heimath festzustellen. Das bloße Signalifiren einer Person, deren bürgerliche Zuständigkeit nicht bekannt und deren Name somit auch nicht sicher ist. kann keinen Nuzen gewähren. Ob der betreffende Kanton am Ende als betheiligt erschienen wäre oder nicht, konnte über die Pflicht zur Untersuchung nicht entscheiden. denn diese ist natürlich inirner von deI^ Behörden desjenigen Kantons zu führen. ans dessen Gebiet das Jndividuum .aufgegriffen wird. Würde diesem nicht geschehen müssen , so käme da^.

Heimliche Zuschieben wieder in Gang , da ein offizieller Transport nur^

57^ .geschehen kann , wenn iibex die Jndividualität des Transportaten keir^ Zweifel waltet, also bereits bewiesen ist, was eben erst durch eine Untersuchnng festgestellt werden sollte.

Als eine vermehrte Gefahr für neue Heimathlosenfälle ist von Frei-..

burg der Umstand bezeichnet worden, daß der Vertrag von 1827 zwischen der Schweiz und Sardinien in Folge Kündigung durch leztern Staat ausgehoben wurde. Da einerseits viele Angehörige der Schweiz in den faxdinischen Staaten sich aufhalten, wo es mit der Legitimation nicht strenge genommen wird , und anderseits die dortige Geistlichkeit mit der ehelichen..

Einsegnung Fremder sehr zuvorkommend sei und den angeblichen heimathlichen Behörden nichts mitgetheilt werde , so fallen gewöhnlich alle Folgen solcher heimlicher und ungesezlicher Ehen der Schweiz zur Las^. Ein Freiburger fei auf diese Weise innerhalb wenig Jahren zum zweiten Male in Sardinien kopulirt worden, noch während des gültigen Bestandes^ seiner ersten Ehe.

Die GesaInmtzahl der Untersuchungen beträgt mit ^nde des Berichtsjahres 255 mit 918 Personen. Die Generalverzeichnisse hierüber stnd^ sortgesezt worden und werden, wie früher, gedrukt den Kantonen mitgetheilt..

werden.

Da von der Gesarnnitzahl von 918 Personen nur noch 143 in Un-.

tersuehu^g stehen, so ist die beimathliche Angehörigkeit seit 1851 über 77^ Personen bereinigt worden. Davon sind als wirklich heimathlos ermittelt^ und mit 82 Entscheiden des Bundesrathes den Kantonen znr Einbürgerung^ zugesprochen worden 464 Personen , wovon nur 24 Beschlüsse betreffen^ 151 Personen vor das Bundesgericht gezogen worden sind. Die übrigen^ 31 1 Personen hatten sälschlich sich als heimathlos ausgegeben und sind dnrch^ die Untersuchungen als Bürger des Jn- oder Auslandes ermittelt worden,^

nämlich 117 als Schweizer und 194 als Ausländer.

Die definitive Einbürgerung derjenigen 464 Personen, welche durch.

anerkannte Entscheide des Bundesrathes oder durch Urtheile des Bundesgerichtes den Kantoren zufielen , hat in jenen Kantonen regelmäßig auch.^ stattgefunden, in welchen die Einbürgerung der alten anerkannten Heimath^ losen ibre Vollziehung gefunden hat, wogegen diejenigen Kantone, weiche^ leztere noch nicht eingebürgert haben (wie sich ans dem zweiten Theile dieses Berichtes ergibt) auch hier noch im Rükstande sind. Der Bundesxath wacht darüber , das die Einbürgerung beider Klassen auch in deI.^ leztern Kantonen gleichzeitig vollzogen werde.

Nachträglich ist noch einer Verhandlung zu erwähnen , welche den.

Untersuchungsbeamten vom 22. Juli bis 20. September wesentlich beschästigte und den Zwek hatte , zu verhüten , damit nicht aus den in Neapel entlassenen Soldaten der Schweiz neue Heiniathlose erwachsen. Nebenbei ist^ durch denselben auch Untersuchung gepflogen worden über die Verhältnisse .der Soldaten, das Verfahren bei der Werbung .e.

^8 Bei der Auflösung der sogenannten Schweizerregimenter in Neapel ist .nänilich angeordnet worden, daß diejenigen ausländischen Jndividuen, welche .^eine oder nur unvollständige Papiere hatten. dem UntexsuchungsbeaInten zugewiesen werden , damit , s.^ weit es nöthig werden möchte , durch ein schnelles Verfahren die Jdent.tät der Personen festgestellt und die Rükkehr derselben in ihre heimathlichen Staaten bewirkt werde. Jn Folge dessen ^find in drei Transporten 1 34 Mann dem Untersiichungsbeamten zugekommen.

^Der größte Theil hat indessen jeweilen nach wenig Tagen nach der Heimath instradirt werden können. Nur über 24 waren Korrespondenzen mit ihren heimathlichen Behörden erforderlich, welche zur Folge hatten, daß sür sänimtliche die zu ihrer Rükkehr erforderlichen Ausweise einkommen. .-.Jm Ganzen hat der Untersuchungsbeamte in dieser Angelegenheit 57 ^Personen genauer einvernommen und in 7 großen Berichten die dießfäl.^igen Resultate dem eidg. Justiz. und Polizeideparteinente mitgetheilt.

1^.

^olexirt^ .^andsas.en ete.

Die Bereinigung dieses Theiles des Heimathlosenwesens hat im Lause ^es Berichtsjahres wesentliche Fortschritte gemacht. Zunächst haben wie^.er einige Kantone die Einbürgerung der ihnen angehörgen alten Heimathlosen vollständig beendigt. Es sind dieß die Kantone Schw...z und Basel.land. Auch Graubünden kann beigezählt werden . da nur noch wenige Familien einzubürgern verblieben und die nöthigen Vorbereitungen getrof.fen sind , um die Einbürgerung auch dieser in den ersten Monaten von 1860 vollziehen zu können. während diejenigen Fälle, die in Graubünden sonst noeh zu erledigen bleiben, streitig sind, somit nicht in diese Klasse ^der anerkannten Angehörigen zählen.

Dann sind die im lezten Geschäftsberichte erwähnten Differenzen, welche init einigen Kantonen darüber .gewaltet haben, ob die alten kantonalen Vorschriften gegenüber den Grund.^ säzen und Anforderungen des Bundesgesezes genügen können, zum guten .Theile gehoben worden. Die Korrespondenz. welche mit allen noch im .Rükstan^e befindlichen Kantonen hierüber stattfand , war zahlreich und .^heilweise sehr umfangreich. Jn Folge dieser Verhandlungen haben dann ..im Lause des Berichtsjahres einige Kantone neue Geseze über die Ein..

^ürgerung der Heimathlosen erlassen ; nänilich die Kantone Bern . Waadt .und Neuenburg.

Mit andern Kantonen, wie mit Tefsin und Wallis, ist Dieses Resultat noch nicht erreicht, doch wird in Ersterem nun auch ein .Gesez vorbereitet. und in Lezterem hat die Ueberz^.ngung endlich Eingang ..gefunden, daß die bestehenden Verhältnisse nicht genügen. um an der lange vertheidigten Ansicht festzuhalten, daß nichts zu thun sei.

Die ^Gesezgebnng im Kanton Freiburg ist nach einer einläßlichen Prüfung vom ^Bundesrathe als genügend erfunden worden und es schreitet hier die VollZiehung allmälig ihrem Ende entgegen. Gens beharrt noch immer aus .der schon wiederholt ausgesprochenen Ansicht, daß seine Gesezgebung genüge.

5.^ Jn jenen Kantonen, in welchen neue Geseze erlassen worden sind,.

^at deren Vollziehung .bereits begonnen. Der Bundesrath wird, so weit .es gerechtfertigt erscheinen mag, auf Beorderung dringen und feiner Zeit ^auf geeignete Weise über die gänzliche Beendung der Einbürgerung sich Gewißheit verschaffen.

Aus diesen allgemeinen Bemerkungen ergibt sich, daß das von dem .Bundesrathe beobachtete Verfahren der korrespondenzweifen Verhandlung uber die bestandenen Differenzen von Erfolgen begleitet ist, welche die ....llmälige Vollziehung des Bundesgesezes auf sicherer Basis herbeiführen.

^Er sab sieh daher auch im Berichtsjahre nicht veranlaßt. von dem im Biindesbesck.liisse vom 3l. Juli l 858 enthaltenen ^lustrage, daß deu.

.säumigen Kantonen angemessene Fristen angesezt werden sollen, Gebrauch .zu machen. Es haben hiebei die schon im lezten Geschäftsberichte hervorgehobenen Gesichtspunkte mitgewirkt.

Jm Speziellen ist bezüglich der noch rükständigen Kantone folgendes ^zu bemerken: 1. Bern. Das ini lezten Berichte in Aussicht gestellte Gesez ist ^voin Großen Rathe am 8. Juni 1859 definitiv angekommen worden und

.mit dein l. Juli gl. J. in Kraft getreten.

Es bezieht sich fowol auf

.die alten geduldeten Heimathlosen, als auf die Landsaßen, so wie auch .^uf die durch Beschlüsse nnd Urtheile der Bundesbehörden denI Kanton Bern zugefallenen iind allfällig noch zufallenden Heimathlosen und endlich .auf die Findelkinder. Alle diese Personen sollen nach den Vorschristen ^enes Gesezes eingebürgert werden. Die Vollziehung hat bereit^ beTonnen. und es ist zu diesem Zweke ein speziell ernannter Kommissär Init der nöthigen Beihilfe in Thätigkeit.

Jn ihreni lezten Berichte vom ^28. Dezember 1859 spricht die Regierung von Bern die Hoffnung ans, .daß binnen sechs Monaten die ganze Operation beendigt sein werde.

Nach dem Jnhalte des erwähnten Gesezes erhalten alle Personen ^.er oben bezeichneten Klassen das Staatsbürgerrecht unentgeltich , was ^hnen durch besondere Urkunde des Regierungsrathes dokunientirt wird.

.Sodann werden vom Generaletat vorab ausgeschieden, einerseits diejenigen ..Heimathlosen und Landfaßen, die durch die Schuld einzelner Gemeinden, sei es wegen mangelhafter Handhabung der Fremden^, Niederlassung^ oder Ehepolizei. oder aus andern Gründen. heiniathlos geworden sind. anderseits diejenigen, die nach Geburt, Herkunst oder Abstammung erweislich Bestimmten Gemeinden oder ortsburgerlichen Korporationen angehören, endlich die dem Jura besonders zur Last fallenden Heimathiosen.

Die beiden erstern Klassen fallen den betreffenden Gemeinden zu und erhalten sofort das volle Bürgerrecht.

Alle andern erhalten ein ..^rtsbürgerrecht .nIit den in ^lrt. 4 des Bundesgesezes umschriebenen Rechten unentgeltich.

Der Einkauf in die weitern. im gleichen Art. 4 vorgehaltenen Rechte, .^aun von den Gemeinden nur inner den nächsten zehn Jahren. von dieser Beschränkten Einbürgerung an, gefordert werden; nachher findet diese Ver-.

^0 Kindlichkeit zum Einkaufe nicht mehr Anwendung. -- Die Vertheilun^ .der nach Ausscheidung der oben bezeichneten Klassen übrig bleibendem ^ .Heimathlosen geschieht in der Weise, daß zunächst jede Gemeinde Ein Jn^ dividuum zu übernehmen hat. die übrigen Heimathlosen aber nach eine^ Seala vertheilt werden , welche nach der Größe des burgerlichen Ge^.

meindevermögens (jedoch über 25,000 Fr.) und nach der Zahl der Orts^ bürger kombinirt wird. Die Verkeilung des Restes geschieht durch da.^ Loos. .-- Bezüglich des Jura, der im Allgemeinen seine Heimathlose^ schon 1816-^1820 eingebürgert, aber dennoch gegenwärtig eine ge^

wisse Zahl zu Lasten hat, die theils damals unberüksichtigt geblieben,

theils seither neu hinzugekommen sind, soll ein den speziellen Verhältnisse^ des Jura anpassendes nachträgliches Gesez erlassen werden. Die ,,ewigem Einwohner.^, die bis dahin in einer gewissen Ortschaft zu gewissen burger^ lichen Rechten und Genüssen zugelassen oder zu gewissen bnrgerlicheI^ Leistungen angehalten wurden, erhalten ebenfalls in der betreffenden bnr^ gerlichen Korporation das Bnrgerrecht. Die ,,allgemeinen Landleute^ de..^ Thalschaft Jnterlaken, die als Lai.dfaßen dieser Thalschast, nicht abe^ als Burger einer Gemeindekorperation anerkannt sind, sollen ausschließlich.

und ohne Anrechnung bei der allgemeinen Repartition, in den Gemeinde^.

dieses landschaftlichen Verbandes eingebürgert werden. Die Landsaßen^ Korporation wird aufgelöst.

2.

Schw.^z. Dieser Kanton hat nun laut Berieht vom 14. Januar

1860 die Einbürgerung vollständig vollzogen, indem die noch im Rük...

stande gebliebenen neun Personen ebenfalls eingebürgert worden sind.

3. Freiburg. Hier .sind im Laufe des .Berichtsjahres wieder sieben Personen eingebürgert worden. Der Staatsrath gibt die Zusiche^

xung, daß er das Möglichste thun werde, um die noch übrig bleibend^ kleine Zahl Heiinathloser beförderlich auch einzubürgern. Von den parois..^ .siens non comInnniexs haben ebensalls fünf Personen ihre definitive Ge^ meinde erhalten. Die völlige Bereinigung auch dieser Klasse von Per^ sonen wird auf Ende des Jahres 1860 in Aussicht gestellt.

4. Bafel^ L a n d s c h a f t hat die Einbürgerung ebenfalls vollende^ und zwar in folgender Weise: von den 61 Personen, die diesem Kanton^ angehörier., sind 30 förmlich eingebürgert. 10 Personen wegen hohei.^ Alters nach ^l.rt. 3 des Bundesgesezes in bestimmten Gemeinden duldungs.^ und unterstüzungsgenöfsig; 1() Personen sind gestorben. 5 durch bundes^ gerichtliches Urtheil dem Kanton Bern zugefallen. 4 haben durch Heiratl^ anderwärts Heimathrechte erhalten. endlich sind 2 Personen ausgewandert..

Nach Prüfung des hierüder geleisteten Ausweises hat der Bundesrath an^ 22. Juli 1859 die Einbürgerung in diesem Kanton als vollzogen erklärt.

5. G r a u b ü n d e n . Jni lezten Geschäftsberichte ist eine ausführe Iiche Darstellung der Verhältnisse in diesem Cantone gegeben worden....

6I ^n dieselbe anknüpfend ist zunächst zu berichtigen, daß nicht bloß 62, Sondern 70 Familien unt 430 Personen lombardischen Ursprunges rnit Oesterreich streitig gewesen sind. Die Verhandlungen mit lezterem Staate .sind nun beendigt. Jm Ganzen stnd 26 Familien mit l 60 Personen ^wieder als österreichische Staatsbürger anerkannt worden.

Von den^ übrigen 44 Familien mit 270 Personen haben 30 Init 219 Personen bereits im Laufe des Berichtsjahres in verschiedenen Gemeinden des Kantons Graubünden Gemeindebürgerrechte erhalten; drei mit 5 Personen ^haben das Heimathrecht im Kanton Teisin ^erworben; zwei erlangten durch Verehelichung anderweitige Bürgerrechte; eine Familie ist ausgewandert .und eine. refp. eine Person ist gestorben. Es bleiben von diefer Abtheilung noch fieben Faiuilien, deren ^lngehörigkeit zu regeln ist. Bei süns .derselben steht die Einbürgerung nahe bevor, über diejenige der zwei .lezten walten noch weitere Verhandlungen.

Was die 0 aus PienIont stammenden Familien betrifft, so hat die im .lezten Berichte erwähnte Uebereinkunft zwischen der sardinifchen Gesandtschast und den Abgeordneten der Regierung von Graubünden, betreffend 15, beziehungsweise 16 Familien, die Genehmigung erhalten. Die An.^ände, betreffend vier Familien, haben schon srüher ihre Erledigung geRunden. Von diesen 20 nrsprünglich piemo.itefischen Familien Init 123 'Personen find die dem Danton Grauenden verbliebenen 1 1 Familien mit ^5 Personen in verschiedenen Gemeinden desselben eingebürgert worden; die übrigen neun Familien Init 59 Personen sind dagegen wieder als sardinife.he Staatsangehörige anerkannt. Somit ist diese ...tbtheilung voll-

ständig erledigt.

Die zwischen Graubünden und Tefsin noch streitigen hören eigentlich nicht hieher, da es sich hier nur um die von tonen anerkannten Angehörigen handelt. .^o weit ste bis jezt Untersuchung gelangten, sind sie in der ersten .^lbtheilung dieses in Gegriffen.

Fälle geden Kauzur eidg.

Berichtes

6. T essi n. ^ie Verhandlungen mit diesem Kantone sowol über die gesezlichen Grundlagen. als auch über den UInfang der Vollziehung des Bundesgesezes stnd noch nicht beendigt. Nachdem in sehr einläßlicher Korrespondenz die beiden Richtungen besprochen und die theilweise UnzuMäßigkeit und Unvollständigkeit der Tessiner Gesezgebung zum richtigen Vollzuge des Beindesgesezes, so wie die verschiedenen Klassen von Personen. auf welche dieses Anwendung finde, umfassend behandelt worden, hat der Staats^th von Tesfin den e^rlaß eines neuen Gefezes in .^lusficht gestellt. Die in der bisherigen Korrespondenz noch unerledigten Punkte werden nach Einsicht des betreffenden Gesezentwurses in weitere nähere Erörterung fallen. Das Detail dieser Verhandlungen wird hier darum übergangen, weil es theils durch das zu erwartende neue Gesez seine Bedeutung verliert und theils so weit es nämlich prinzipielle Fragen betrifft --. in frühern Geschäftsberichten bezüglich anderer Kan-

^2 tone schon behandelt wurde. Nach den Mittheilungen des Staatsrathe.^ von Tessin darf der i^rlaß jenes neuen Gesezes in kurzer Zeit erwartet werden.

7.

W a a d t . Ai.^ch in diesem .Cantone ist im Lause des Berichts^ jahres ein neues Kantonalgesez zur Vollziehung des Bundesaesezes er^ lassen worden. Dasselbe ist niit denI 1^ Juli 1859 in Kraft getreten.

Vorher hatte noch üt..er einige Bestimmungen des Entwurfes Korrespondenz gewaltet. Jenes Gefe.; bezieht sich einerseits auf die geduldeten und^ .ewigen Einwohner der Gemeinden, anderseits auf die Findelkinder und alle jene Jndividuen, welche bis anhin dem Staate zu Lasten waren.

Die Erstern müssen von den betreffenden Gemeinden gratis zu Bürgern.

angenommen werden, den Leztern dagegen muß der Staat durch Unterhandlungen m.t Gemeinden Bürgerrechte ankaufen. Diejenigen Jndividnen. welche Vermögen bestzen. können im Sinne des Bnndesgesezes zum Einkaufe angehalten werden. Auch sind die Ausnahmen von Art. 3 des Bundesgesezes ausgenommen. Ferner ist die Naturalisation der betreffenden Personen nnd die Zustellung von Bürgerrechtsurkunden an dieselbe^ vorgeschrieben. Endlich enthält das Gesez einige vorsorgende Bestimmung

gen für die Zukunft.

Betreffend die in frühern Berichten noch vermißten nähern Anschlüsse über die Corporation vandois^ ist dem Berichte der Kommission, welche vom Großen Rathe ^nr Prüfung des oben erwähnten Gesezes niedergesezt war. Folgendes zu entnehmen: Es bestehen im Kanton Waadt zwei solche ideelle Gemeinden ohne Territorium: Die C o r p o r a t i o n v a u d o i s e und die C o r p o r a t i o n f r a n ç a i s e de L a u s a n n e .

Die C o r p o r a t i o n v a u d o i s e ist durch Gesez vom 14. Mai 18l 1 entstanden. Es wurden ihr anfänglich alle gemeindelosen Angehörigen des alten Kantone Bern einverleibt. welche bei der Theilung dem Danton Waadt zufielen. später alle Jndividuen ,,sans Bourgeoisie et sans patrie^.

welche im Kanton Waadt geboren waren, nnd denen der Große Rath gegen Bezahlung von 100--400 Fr. a. W. diese Gunst bewilligte.

Das Gesez erklärt sie als Waadtländer und gewährt ihnen alle mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte. Zur Unterstüzung der Armera dieser Korporation gründete der Sta.it einen .^ond von 40,000 a. W., welcher durch eine Lotterie und durch jährliche Beiträge von 10-40 Bzn.

von Seite der Vermögiichen auf 400,000 Fr. gebracht werden sollte..

Gegenwärtig beträgt dieser Fond 240,000 Fr.

Dessen Revenüen genüg.^n jedoch nicht zur Unterstüzung der Armen. vielmehr muß der Staat Beiträge leisten. welche in den lezten zehn Jahren durchschnittlich auf

.10,668 Fr. 98 Et. (im Jahr 1858 auf 20.248 Fr. 39 Et.) stiegen.

Diese Korporation zählt gegenwärtig 1352 Mitglieder, wovon nur eine sehr beschränkte Zahl mit einigem Vermögen. Wenn die dureh Art. 3 des Bundesgesezes gestatteten Ausnahmen abgerechnet werden. so bleiben noch 1110 Personen i.r den Gemeinden einzubürgern, eine Aufgabe

6.^ -- sagt der Rapport - von solchen Schwierigkeiten und Opfern für der...

Staat begleitet, die es erklären, daß der Staatsrath sie bis dahin verzögert habe.

Die Corporation française de Lausanne wurde 1685 gegründet, bestehend ans Franzosen, welche in Folge der Revoeation des Edikte^ von Nantes nach der Waadt^sich geflüchtet hatten. Sie wurde von der.

damaligen Regierung von Bern als Korporation anerkannt, welche ihr auch sueeesstve bewilligte, ihre Fonds durch^. Lotterien zu vermehren, Heirathssteuern und Kirchensteuern zu erheben. Sie wird gegenwärtig nach.

den Vorschriften eines vom Staatsr.athe genehmigten Reglementes vom 11. Jannar 1833 verwaltet. Jhr Vermögen ist genügend, um ihre Armen zu erhalten.

Jezt stnd Unterhandlungen im Gange ..um Zwete^ ihrer Vereinigung mit der Gemeinde Lausanne. Es wird gehofft, daß.

die drängende Vollziehung des Bundesgefezes den Abschluß befördere werde, so daß dem Großen Rathe nur die Genehmigung dieser Fusion übrig bleibe.

Außer diesen beiden genannten Korporationen befinden sich noch i.^ einigen Bezirken Stiftungen, bekannt unter dem Namen ^Bourses fran-..

çaises^. Sie sind ebenfalls von französischen Flüchtlingen gegründet, zn^ Unterstüzung ihrer armen Glaubensgenossen und wurden von der Regie-.

rnng von Bern als moralische Personen anerkannt.

Es sind offiziell füns solcher ^Bourses" bekannt: zu N^on, Rolle, Morges, ^ve^on und^ Be.x. Jene von Morgen ha^ sich mit der Gemeinde verschmolzen z..^

Folge Ermächtigung des Großen Rathes vom 2. ^uni 1.^23; die übri-

gen vier befinden sich im Wohlstande. Die kleine Zahl der Mitglieder...

die noch kein Bürgerrecht haben. kann somit dem Staate keine Schwierigkeiten bereiten. Obgleid.. keine gesezlichen Bestimmungen bekannt sind, welche sie den Bürgerschaften asstmiliren würden, scheinen diese Personen, vermöge einer sehr alten Uednng, dieses Privilegiuni dennoch genossen zu haben, da. ste bloß in der Eigenschast als Mitglieder einer Bourse f.ran.^ çaise die politischen Rechte ausübten. Mehrere sind schon früher und auch in neuerer^ Zeit zu öffentlichen Funktionen berufen worden.

Obwol der Staatsrath von Waadt und die Kommission des Großem Rathes gewünscht hatten ^ n.it d^. Heimathlosen auch die Einbürgerung der Mitglieder der erwähnten beiden Korporationen und der ,,Bour..e.^ françaises.. in einem und dems.^b^n Geseze reguliren zu können, so kannte dennoch aus leztere in d.^n ^u^ Geseze noch keine Rüksicht genommen werden, weil die Vorarbeiten noch ui.^t vollkommen beendigt sind. U.^ aber den Beschlüssen der Bundesversammlung und den wiederholten Mah^ nungen des Bundesrathes so weit möglich zu entsprechen, wollte Init dei.^ Geseze über die Hei.nathlosen nicht länger gezögert werden. Es ist au^ mit dessen Vollziehung sogleich begonnen worden. Laut Bericht de....

Staatsrathes vom 1.^ Dezember 1.^59 h.^u die d^ Gemeinden zugestandenen Angehörige,- wirklich all.^ schon da.^ Bürgerrecht erhaben und

^4 Betreffend die Einbürgerung einer andern größern Zahl von heimathloseu Personen waren mit der Gemeinde Lausanne Unterhandlungen im Gange.

Ueber fünf Familien ist zwischen dem Staate und der Gemeinde Moudou ein Prozeß vor Kantonsgericht pendent. Der Große Rath hat bereits in der lezten Sizung 15 Naturalisationsdekrete erlassen und ungefähr ^ine gleiche Zahl wird ihm in der nächsten Session vom Monat Mai .Vorgelegt. Betreffend jene Personen dagegen . welche dem Staate ob.

.liegen, geht die Sache weniger schnell. weil jene aus dem Wege von Unterhandlungen mit einzelnen Gemeinden eingebürgert werden Inüssen.

Dennoch hofft der Staatsrath im Lause des Jahres 1860 damit zu Ende zu kommen. Das besondere Gesez bezüglich der Corporation vau.doise wird in einer nächsten Sizung dem Großen Rathe vorgelegt wer^ den. Obfchon der Bericht des Staatsrathes nicht erwähnt. daß das^ selbe auch auf die andern ^ben bezeichneten Verbindungen sich beziehen .werde, so ist dennoch zu erwarten, daß dieses so weit nöthig geschehe.

Schließlich wird noch bemerkt, daß nach dem erwähnten Berichte der Großrathskommisston diejenigen Klassen, ans welche das Gesez vom

21. Mai 1859 sich bezieht, 203 Personen zählen. Neben den Ans^

.nahmen nach Art. 3 des Bundesgesezes wird jedoch die Einbürgerung auch suspendirt, betreffend jene Personen, weiche außer Landes find und deren Existenz unbekannnt ist. Solche sind 3t Personen. Es bleiben somit einzubürgern 172 Personen und zwar: a. Heimathlose des Staates .

.

.

. 1 4 Personen.

b. Findelkinder und deren Nachkommen .

.

17 .,, .c. HeiInathlose der Gemeinden .

.

. 2 7 ,,

.d. Ewige Einwohner .

.

.

.

.114

,,

8. Wal l i s. Jn Folge der weitern Korrespondenz ist man in Diesem Kantone von der im lezten Geschäftsberichte erwähnten frühe.. n Ansicht, daß zur Vollziehung des Bundesgesezes nichts weiter zn thun sei, zurükgekommen, und es will nun die Regierung von Wa.lis die Bereini^ung dieser Angelegenheit ebenfalls beginnen.

Jn welchem Sinne dieses jedoch geschehen soll, ergibt sich aus dem Folgenden. Die erwähnte Korrespondenz hat sich nicht bloß auf die formelle Einbürgerung bezogen, sondern anch auf die gesezlichen Grundlagen. Eine genauere Prüfung der leztern hat ergeben, daß fie nicht genügend und theilweise mit dein Bundesgeseze im Widerspruche feien. Hieraus hat nun das Departement ....es Jnnern des Kantons Wallis, welchem die Bereinigung dieser Ange.legenheit übertragen ist, ir. seinem lezten Schreiben vom l0. Januar 1860 einläßlich, wie schon längst gewünscht wurde, geantwortet. Hier wird zunächst ausführlich zu beweisen gesucht, daß die ewige.n Einwohner, ^o wie die Heimathlosen, in politischer Beziehung den übrigen Wal.iser Bürgern gleich gestellt seien nnd daß. um ihre Stellung gegenüber dem Staate zu ordnen, nur noch die Naturalisation derselben übrig bleibe.

6^ Nachdem die Verfassung von 1849 die ewigen Einwohner noch ei^...

s..ich als Valaisans (im Gegenfaz zu den ,,Citoyens valaisans^) erklär^ und bestimmt habe. d.^ß ein Dekret ihnen die Naturalisation erleichtere werde (w^s durch ein solches vom 29. November 1850 geschehen fei)^ habe der VerfassIIugsrath bei Berathung der Verfassung von 1852 einge^ sehen, daß jene Unterscheidung gegenüber dein Bundesgeseze über da^.

.HeinIathlosenwesen nicht mehr haltbar sei. indem die hahitants pe^pétuels^ da sie nicht die gleichen politischen Rechte genießen wie die citoyens vaiai^ sans, eine Kategorie bilden, auf welche das erwähnte Bundesgesez si.^ beziehe. Damit jeder Unterschied zwischen Bürgern und ewigen Ein-^ wohnern aushöre, sei dann in Art. 17 der neuen Verfassung das Wor^ citoyens weggelassen und einfach erklärt worden: ,,Sont valaisans" etc^.

.Zugleich fei Art. 19 der Verfassung voii 1849, wodurch jene Unte^.

scheidung noch festgehalten. unterdrükt und auf den Vorschlag der Kon^ mission einfach zii Protokoll genommen worden: ,, qu'un droit de sceaI^ ,,sera perçu sur ceux des lIat^itants qui ne pourraient pas étre renvoyé^.

,,che^ eux et qui veulent jouir des droits de citoyens.^ Die Verfassung von 1852 sei nun immer im Sinne der Gleichstellung der habitants und^ der citoyens valaisans interprätirt worden, und es fei nur in Ausführung.

des eben erwähnten besondern Beschlusses geschehen, daß der Staatsrath.

das Dekret vom 1. März 1853 ,,sur 1'admission des habitants perpétuels .^ux élections communales de 18^3^ erlassen habe. Wenn sehon dei^ Titel dieses Dekretes demselben einen bloß vorübergehenden Eharaktex^ ^e^e. so sei es doch seither auch angewendet worden und noch leztes Jah.^ haben zwei Walliser jener Kategorie das Wahlrecht (..d.^oit. électoral^ erhalten. Jm Jahr 1853 haben es 98 habitants perpétuels^ erhalte^ und seither habe inan nicht ausgehört, die kleine Zahl derjenigen nael^..

folgen zu lassen, welche zu jener Zeit sich nicht präfentirt haben.

Was die übrigen Heimathlofen betrifft, so wird geltend gemacht, da^ sie durch die Gefezgebung den hahitants perpétuels gleich gestellt seiend.

Art. 7 des Gesezes vom 10. Mai 1830 bestimmt. daß jeder dem Kau.tone angehörige Heimathlose derjenigen Gemeinde zugewiesen (assigné^ werden könne, wo er seit 1. Januar 1803 den längsten Aufenthalt ge...
habt: ,,1l y acquiert. 1e droit d'hahitant perpétuels.^ Was das Verhältniß dieser Jndividuen gegenüber der Gemeinde be^ trifft, so wird dieses folgendermaßen dargestellt: Der einzige .Unterschied,.

welcher seit der Verfassung von 1849 gegenüber den wirklichen Bürger^ noch bestanden habe, sei der Ausschluß der ewigen Einwohner von de^ Theilnahme an der Verwaltung und von dem Genusse der Burgergüter.

(.,lnens de 1a corporation bourgeoise^), so wie von dem Wahlrechte ge-.

wesen. Weder die einen noch andern Angehörigen der Gemeinde können weggeschikt werden, sie partizipiren gleichmäßig im Gennffe der Gemeinde^ guter, welche der öffentlichen Verwaltung zugewiesen seien,^ wie der Armen-.

güter, Spitäler, Schul- und Kirchengüter, und tragen die Lasten der Ver^ .

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^ .waltung nach Vexhältniß ^des Nuzens. Diese Vortheile machen die ewigem Einwohner zu einer privilegirten Klasse, weil sie gratis Rechte erwerben, .welche die Bürger früher ge^en beträchtliche ^inkaufsnninie e.rworbeu ....aben. Diese Vortheile seie.. denselben gesichert durch die Grundsäze der Verfassung von 1849 und derjenigen von 1852, durch das Gesez vom .2. Ju.ii 1851 über die Gemeindeverwaltung. Art. 4 und 9, ferner ^urch .^das Gesez vom 23. November 1852 über die Vertheilnng der ^Gemeindelasten und öffentlichen Arbeiten und endlich durch eine konstante Praxis.

Die Differenz,. welche noch bestanden habe bezüglich der Ausübung ^es Wahlrechtes. sei in Folge der in die Verfassung von 1852 aufgerioniinenen Grundfäze verschwunden. Diese habe nämlich den früher be^andenen Unterschied zwischen den einfachen valaisans nnd den C i t o y e n s .valaisans aufgehoben und gestatte die Theilnahme an den Primärversainmliingen allgemein 1) den Bourgeois, 2) den valaisans und den seit .zwei Jahren niedergelassenen Schweizern.

Das staatsräthliche Dekret vom ..6. Februar 1853 und das Wahlgesez vom 23. November 1854 wie.^ Herholen die gleichen Vorschriften. Das Dekret vom 1. März 1853 sei ^.ioch deutlicher, indem es bestimme: ,,Les hahitauts perpétuels auxquels ..,.1a constitution confère 1e d^.oit de cité seront portés sur 1e role électoral ..^ 1enr dem.inde.^ Durch diese Eintragung erwerben sie das Recht, an .den Pximärversammlungen Theil zu nehmen und sie seien den Gemeindeärgern gleich gestellt. mit der Ausnahme. daß fie an der Wahl des ...^n^erralhes nicht Theil nehmen können, welcher übrigens nur fakultativ ^nd nicht in allen Gemeinden eingeführt sei, auch keine andern Kompe^zen habe , als die Verwaltung der burgerlichen Korperationsgüter.

Durch diese verschiedenen gesezlichen Bestimmungen glaubte der Staats.^ath von Wallis die Vorschriften des Bundesgesezes vollzogen und sie ^cheine^ auch seinem Departement des Jnnern genügend. die Position der Verschiedenen Klassen von H^iInathlosen zu reguliren. Es seien schon 150 ^wige Einwohner und Heiinathlose nach jenen Vorschriften naturalifirt wor^ ^en und haben hiefür besondere Diplome erhalten.

Dieser Darstellung gegenüber ist jedoch zu bemerken, daß sowol in ^en Verfassungen als in den sämmtlichen angeführten Gesezen und Dekre^eu des Kantons Wallis gerade
der Hauptinhalt mangelt. nämlich die ^den verschiedenen Klassen von Personen entsprechenden Vorschriften über ^hre Einbürgernng in den Gemeinden. Die ganze obige Erörterung zeigt.

.^aß die betreffenden Jndividuen nicht eingebürgert, sondern nur in den ^Inausweichbaren Beziehungen zu Staat und Gemeinde so b e h a n d e l t W e r d e n , als w ä r e n sie Bürger, was fie aber dennoch nicht sind.

Der Erwerb eines Bürgerrechtes kann nicht das Resultat von bloßen Schlußfolgerungen, sondern muß durch einen positiven Akt gewährt sein.

So wenig als aus den verschiedenen Phasen, welche die hieraus bezügWichen Bestimmungen in Verfassungen und Gesezen des Kantons ....^alli.^

67^ Durchmachten, die Naturalisation der ihrer entbehrenden Personen sich .ergibt, vielmehr anerkannt wird, daß diese noch besonders zu ertheilen sei, eben so wenig kann aus den verschiedenen den betreffenden Jndividuen ^gegenüber den Gemeinden gewährten Begünstigungen die Einbürgerung in .diese Gemeinden abgeleitet werden. Auch diese Einbürgerung muß aus.drüklich geschehen und zwar auf eine Weise, daß fie für die jezt Be.^heiligten, wie für ihre Nachkommen klar und leicht erweislich ist.

Diese Anschauung ist von dem Bundesrathe gegenüber von Inehrern andern .Kantonen konsequent festgehalten worden und sie entspricht auch allein^ den ^Vorschriften des Bundesgesezes, welches nicht die Einräumung verschie^ener spezieller Rechte, sondern ausdrüklieh die Einbürgerung vorschreibt .und jene Rechte als Folgen derselben erklärt. Hieran knüpfen sich noch .verschiedene andere Bedenken, wie z. B. daß für die Naturalisation ^.

.Gebühren bezogen werden, während diese, so wie die Einbürgerung in ^ie Gemeinden (vorbehaltlich Art. 4 des Bundesgesezes) , unentgeltich.

.gewährt werden sollen. Es werden daher mit den Behörden von Wallis ^ioch weitere Korrespondenzen über die gesezlichen Grundlagen sowol, als ..iber die Art und Weise der Einbürgerung gepflogen werden.

9. N e u e n b u r g . Gemäß Art. 80 der neuen Verfassung dieses Kantons und den widerholten Einladungen des Bundesrathes entsprechend ^at auch der Große Rath von Neuenburg im Laufe des Berichtsjahres .^in Gesez erlassen über Vollziehung des Bundesgesezes. Dasselbe datirt ^vom .^. Juli 1859 und enthält folgende Bestimmungen : Die Unehelichen, welche von. Bürgern einer Gemeinde des Kantons abstammen und vom ^ater anerkannt find, sowie jene, deren Vater unbekannt, die Mutter aber Bürgerin einer Gemeinde ist, erhalten das GeIneindebürgerrecht des Vaters beziehungsweise . der Mutter unentgeldlich und zwar mit allen Rechten und ^ortheilen wie die andern Gemeindebürger. -- Alle Neuenbnrger ohne Gemeinde . welche von Fremden oder von Schweizern , die ihr ursprüngliches Heimathrecht verloren haben, abstammen, werden in die verschiedenen Gemeinden des Kantons eingebürgert. nach den Umständen und BedinBungen, wie sie später vom Großen Rathe festgestellt werden und zwar gegen Entschädigung von Seite des Staates. Vermögliche können zur ganzen oder theilweisen
Bezahlung dieser Entschädigung angehalten werden. -Nach Art. 5 gibt es im Kanton Neuenburg naturalistrte Schweizer , die feiner Gemeinde dieses Kantons angehören , sondern noch das GemeindeBürgerrecht in ihrem ursprünglichen Kantone besizen. Betreffend diese wird bestimmt, daß sie in gegenwärtiger Position verbleiben. Die in Art. 3 des Bundesgesezes gestatteten Ausnahmen sind ebenfalls vorbehalten, wobei der Umstand auffallend erscheint, daß nach dem allgemeinen Wortlaute von .

Art. 6 diese Ausnahme auch bezüglich der Unehelichen oder der Nachkommen von solchen ihre Anwendung finden. -- Diejenigen , welche von Neuenburgifchen Gemeindebürgern abstammen, sollen, sobald deren Etat erhoben ist, vom Staatsrathe eingebürgert werden. Bezüglich derjenigen.

^8 dagegen, welche von Fremden, oder von Schweizern. die ihr ursprüngliche^ Genieindebürgerrecht verloren haben, abstammen , sowie rüksichtlich Jener..

welche Vermögen besizen, soll, nachdem die nöthigen Erhebungen stattg.^ sunden haben, um die Einbürgerung auf eine billige ^eise vollziehen z.....

können, ein neues Gesez hierüber erlassen werden.

Jn einem Schreiben vom 23. Dez. 1859 berichte^ der Staatsratt^ von Nenenburg , daß die statistischen Erhebungen betreffend die erste Abtheilung der eben bezeichneten Klassen beendigt seien und daß im Lauf^ des Monats Jenner 1860 die Einbürgerung dieser Personen erfolgen werde.

Diejenige der zweiten Abtheilung werde ini Laufe des Soininers l86(^ erfolgen können ; das Departement des Jnnern beschäftigte sich lebhaft mit den Vorarbeiten Es wird beigefügt, daß, da die Zahl der Neuenburgei^ ohne Gemeinde über 4000 betrage , deren Einbürgerung in die 78 Ge^ meinden des Kantons mit großen Schwierigkeiten begleitet sei.

l0.

Genf. Der Staatsrath hat niit Schreiben ^voin 3(). Dez..

1859 Folgendes berichtet: ex glaube nicht, daß das Biindesgesez vom.

3. Dez. 1850 in irgend einem Kantone mit so viel gutein Villen und mit der Ausdehnung vollzogen worden sei, wie ini Kanton Genf. SchoI.^ .oor dein Buiidesgeseze sei vexfassungsgemäß alles regulirt worden , was die Aufnahme (Admission) der Heimathlosen, welche ini Kauton Genf geboren feien, betras und alle diese Personen seien in einer Zahl ^on nahe 450 Personen schon eingebürgert gewesen.

Was die Andern betreffe.

welche t o l e r i r t worden, wie der Bundesrath sich ausdriike, so sei diesem ebenfalls das Thor weit geöffnet, uni sich aufnehmen zu lassen (pour s^.

faire recevoir). Seit dem Bundesgese.ze fei nicht, wie der Bundesrath zu glauben scheine, zugewartet worden, bis sich diejenigen, welche dein Kanton Genf angehören, präfentirt haben, uni sich als Bürger aufnehmen zu lassen, man sei entgegenkommend gewesen und habe sie als solche ein^ geschrieben. Jhre Zahl sei übrigens schon sehr rednzirt gewesen und ge^ genwärtig bleibe nur noch eine kleine Zahl , welche wegen vorgerükteir Alters nach dem Bundesgefeze nicht eingebürgert werden müssen und eiI.^ .Bestraster, der, wie die wirklichen Bürger, der bürgerlichen und politischen Rechte beraubt sei. Der Staatsrath sehe daher nicht ein, weßhalb man annehmen
könne, daß er das Bundesgesez nicht vollziehe. Er verstehe es im gleichen Sinne wie der Bundesrath, aber es bestehen eben ini Danton Genf keine Heimathlofen mehr, welche als Bürger aufzunehmen wären.

.Jndem erklärt worden sei, daß, wenn deren existirten. sie auf ihr erstes Begehren aufgenommen würden, sei damit nicht gesagt worden, daß mau ^oiese Reklamationen abwarben würde, sondern nnr , daß, weil man keine solchen Personen wisse, auch nichts gethan werden könne , aber daß es .geschehen würde, sobald solche bekannt wären.

Jn einem weitern Schreiben vom 14. Januar 1860 nieldet der Staats^ rath von Genf. daß in Folge angestellter Nachforschungen ein heiniathliches .Mädchen entdekt und daß ihm sogleich die Gensersche Nationalität und

69 ein Gemeindebürgerrecht verschafft worden sei. Jn jedem ähnlichen Falle werde aiif gleiche Weife verfahren werden.

Die Vollziehung des Bundesgesezes ini Kanton Genf hat gleichwohl .noch nicht als beendigt erklärt werden können. weil ein Nachweis jedenfalls .darüber noeh fehlt, daß iind in welchen Gemeinden die im Kanton gewefenen Heiinathlofen und Tolerirten eingebürgert worden feien, ein Ausrveis, der, obschon wiederholt verlangt, noch nicht ertheilt wurde. Es werden daher in diesen Richtungen noch weitere Korrespondenzen gewechselt werden müssen.

Die Gesaninitkosten für das Heimathlosenwesen im Jahr 1859 betragen.

.Fr. 3470 Rp. 85.

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Ausschreibnng.

Die Stelle eines nnterinstruktors der Scharfschüzen mit einer Jahren Besoldung von Fr. .200 wird hiemit zur Besezung ausgeschrieben.

Schweizerburger, welche sich für diese Stelle zu bewerben gedenken, haben ihre Anmeldung bis zum 15. Mai l. J. dem unterzeichneten De..

parlemente schriftlich einzureichen und derselben Zeugnisse üt..er ihre Be.fähtgung beizufügen. -.- Die Kenntniß der deutschen und französischen Sprache ist unerläßlich. ^ Beru, den 27. April t860.

Das schweizerische Militärdepartement.

Bundesblatt. Jabra. XII. Bd. II

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweizerischen Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1859.

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1860

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24

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05.05.1860

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1-69

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