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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , betreffend die Freipläze im erzbischöflichen Seminar zu Mailand.

. (Vom 25. Juni 1860.)

Tit.

Wie bekannt, stehen der Schweiz, beziehungsweise einzelnen Kantonen derselben , behufs Ausbildung ihrer Priester gewisse Rechte aiif das erzbischöfliche Seminar in Mailand zu, und es sind diese Rechte durch einen mit Oesterreieh unterm 22. Juli 1842 abgeschlossenen Vertrag bestimmt festgestellt worden. Hiernach entfallen a u s Luzern .

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2 Freipläze.

,,

Uri

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2

,, Schwyz ,, ..

...

2

Unterwalden Zug

Tesfin

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2 2

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2

.. Wallis . . . .

,, Glarus und Appenzell J. R. .

2 3

,, Freiburg .

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1 ,, Solothurn .

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1 ,, Aaxgau .

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1 ,, Granbünden .

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3 ., St. Gallen und Thurgau .

1 Ans Anlaß der Berathiing über den Geschäftsbericht vom Jahr 1855 faßte die Bundesversammlung am 25. Juli 1856 folgenden Beschluß: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die Reklamation der be,,rechtigten Kantone, betreffend das Kollegium Borromänm in Mai,,land , so weit an ihm , im Sinne einer Auflösung bestehender

,,Rechte beßtmöglich zu unterstüzen...

Jn Folge dieser Einladung beauftragten wir unterm 22. September 1856 unfern Geschäftsträger in Wien, dem k. k. Ministerium ini Sinne des eben angeführten Bundesbeschlusses geeignete Vorschläge zu machen und den von einzelnen berechtigten Ständen gewünschten und von der Bundesversammlung unterstüzten Auskauf der 24 Freipläze thätig zu betreiben.

Bundesblatt. J ahxg . XII. Bd. II.

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^ Nach einer Mittheilung des Hrn. Geschäftsträgers vom 8. Oktober 1856 hatte derselbe bereits in einer vorläufigen Besprechung mit dem betreffend.n Referenten im k. k. Ministerium die Ueberzeiigung schöpfen müssen , daß ein Antrag auf Ablösung der Freipläze keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Nachdem die kaiserliche Regierung , dem eigenen Wunsche der Schweiz entsprechend , die Freipläze wieder eröffnet und in diesem Sinne die nöthigen Befehle an Mailand habe ergehen lassen, werde es ihr unmöglich sein, auf ein von einer ganz andern Grundlage ausgehendes Projekt. wie solches jezt von der Schweiz vorgeschlagen werde, ihrerseits einzutreten.

Jn unferin Berichte über die Geschäftsführung ini Jahre 18.^6 hatten wir die Ehre, Jhii^von diesen Eröffnungen Mittheilung zu machen.

Wir bemerkten dabei. daß die Mehrzahl der berechtigten Kantoue bei der veränderten Sachlage keine Veranlassung weiter hätte, auf der Auslösung zu bestehen, nachdem ihrem Begehren in der Hauptfache, nämlich um Fort^ bennzung der vertragsmäßig zustehenden Freipläze, entsprochen worden sei.

Wir bemerkten ferner. daß unter solchen Umständen wir geglaubt hätten,.

die Schritte zum Zweke einer Ablösung nicht weiter fortfezen zu sollen, und daß wir auch in diesem Sinne Weisungen an den Geschäftsträger in Wien hätten ergehen lassen.

Nach den bekannten Ereignissen des Jahres 1859. nachdem die ^ombaxdie an das Königreich Sardinien übergegangen war. glaubten wir es aber an der Zeit, die Verhandlungen wieder aufzunehmen. und wir richteteten daher unterm 9. September v. J. eine Denkschrift an das sardi^ nifche Ministerium, in welcher wir d...s Saehverhält^iß unifaßend dar^ zustellen versuchten und woran wir die Bemerkung knüpften, daß inaii von Seite der Schweiz nicht abgeneigt wäre, auf die Freipläze gegen eine eingemessene Entschädigung zu verzichten, ^o wie man bereit sei, dießsalls ii.

bestimmte Unterhandlungen einzutreten und zu einem billigen Abkommen Hand zu bieten.

Eine erneuerte Verhandlung rechtfertigte ch um so mehr, als wir unterm 15. Oktober I859 von der Regierung des Kantons Tessin die Anzeige erhielten. daß für das bevorstehende, jeweilen mit dem 1. November beginnende Schuljahr schweizerische Zöglinge ins erzbischöfliche Seminar nicht zugelassen und daß die Stipendien für studirende Schweizerjiinglinge ebenfalls nicht
ausbezahlt werden sollten.

Mit Note von 11. Januar l. J. machte die sardinische Gesandtschast die Mittheilung. daß die Hindernisse, welche der Zulassung schweize- .

rischer Zöglinge im großen Seminar zu Mailand entgegenstanden, nun nicht mehr vorhanden seien. Die königliche Regierung halte an der zwi^ schen der Schweiz und Oesterreich im Jahr 1842 getroffenen Ue^ere.inkunfr sest und stelle es dem Bundesrathe anheim, die^ 24 Freipläze unter den bestehenden Vertragsbestimmungen benuzen zu lassen. Was dagegen den vorgeschlagenen Auskauf der Freipläze betreffe , so bedaure die königliche

^5 Regierung, unter den gegenwärtigen Umständen nicht in der Lage zu sein, den Wünschen des Bundesrathes entsprechen zu können.

Wir beauftragten unfern außerordentlichen Abgeordneten in Turin wiederholt , die Unterhandlungen im Sinne des Bundesbeschluß vom 25. Juni 1856 sortzusezen und dahin zu wirken, daß der Auskauf der Freipläze wenigstens grundsäzlieh zugestanden werde.

Jnzwischen ^..urde von der Mehrzahl der beteiligten Kantone, und zwar

von Uri, Schw^z. Unterwalden, Glarus, Appenzell J. R. , Freiburg,^ Graubünden, St. Gallen, Thnrgau und Wallis die Ansicht ausgesprochen, daß es bei jeziger Sachlage , nach welcher ein Loskaus kaum gewärtigt ^werden dürfe, angemessen sei, die Unterhandlungen nach dieser Richtung nicht weiter fortzusezen , sondern vielmehr darauf hinzuarbeiten , daß die Wiederzulassung schweizerischer Zöglinge im Seminar auf den nächsten Winterkurs gesichert werdet Die von unferm Abgeordneten in Turin eingegangenen Berichte sind allerdings aber nicht der Art, daß gegenwärtig von Seite der sardinischen Regierung ein Abgehen von ihrer Entschließung vom 11. Januar erwartet werden dürfte.

Wir mußten daher zu der Ueberzeugung gelangen, daß das von der Bundesversammlung im Jahr 1856 angestrebte Ziel dermalen kaum zu er reiche. daß mithin die Loskaufsverhandlung auf einen günstigern Moment zu verfchieben sein dürfte, und daß es mithin den Kantonen frei gestellt werden sollte , von den ihnen vertragsmäßig zustehenden Rechten wieder Gebrauch zu machen, wie dieß ihnen übrigens in der mehrerwähnten sardinischen Note vom 11. Januar ausdrüklieh frei gestellt wird.

Vielleicht dürfte die Fortbennzung der Freipläze dazu beitragen , in der Hauptfache desto eher zum Ziele zu gelangen, indem damit der Beweis ^ geleistet wird , daß die betheiligten Kantone aus jene Benuzung immerhin noch einen gewissen Werth legen und daß es sich hiebei nicht um unbe-

deutende, für die Schweiz ganz gleichgültige Reehtsobjekte handle, welche Ansicht sich leicht geltend machen könnte, wenn nicht der Verpflichtete, fondern der Rechtsinhabex auf der Ablösung der Last beharren wollte.

Gestüzt hierauf, erlauben wir uns den Antrag, es wolle Jhnen gefallen, zu beschließen: ^s habe der Beschluß vom 25. Juli 18.^6, die Auslösung bestehender Rechte auf das erzbischöfliche Seminar in Mailand betreffend , für einmal auf sich zu beruhen und es seien die daherigen Verhandlungen auf einen günstigern Zeitpunkt zu verschieben. .

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hoch-

achtung.

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Bern, den 25. Juni I860.

Jm Namen des fchweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: ^. .^.re^Herosee.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^chietz.

...^.--.^^^^

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