543.

#ST#

Botsch ast des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die mit Neapel abgeschlossene Uebereinkunft wegen Zollerleichterungen.

(Vom 4. Juni 1860.)

Tit.!

Seit mehreren Jahren ,

namentlich aber in den Geschäftsberichten

pro 1855, 1856, 1857, 1858 und 1859, sahen wir uns veranlaßt,

darauf hinzuweifen, daß im Königreich beider Sizilien zu Ungi.insten der Schweiz stets noch Differenzialzölle bestehen, welche die Einfuhr mehrerer .wichtiger schweizerischer Jndustrieprodukte. wenn nicht ganz verhindern, doch wesentlich erschweren. Durch Staatsvertrag vom l 4. Juni 1845 und nachträgliches Uebereinkoinmen voIn 18. Oktober gl. J. räumte .nämlich Neapel an Frankreich wesentliche Zollerleichterungen ein, wovon wir folgende anführen: Seidenbänder . Cuc. .5. 56, anstatt Duc.

Broderien, seine. .

Fischus und Cravatten, ,, .5. 56 seidene . . . .]

8. 34 der Rotolo.

1 l .

Tapeten . . . .

Leder. gefärbtes, gefirnißtes

.

.

.

.

Seidene Erèpe u. Gazes Bronze-, Kupfer- und Zinnwaaren . .

Glas-u.Krystallwaaren Porzellan. bemaltes. vergoldetes . . . .

Bijouterie von Gold .

,,

.--.20

..,

24..--

,,

4. l7

,, ..

--. 20 4. --

,,

15. --

,, 58. 35

12

-. 40 36. -8. 34 --. 30

.,

..

Cantaro.

Rotolo.

Cantaro.

30. -100. --

Rotolo.

Diefe Zollerleichterungen dehnte Neapel uach und nach auf die Produkte der meisten andern Nationen aus, und nur die Schweiz blieb bei-

.544 nahe einzig auf die höhern Zollansäze verwiesen. Jm Laufe des Jahren 1856 schien sich endlich in Neapel einige Geneigtheit zu Unterhandlungen für Beseitigung dieser ungünstigen Stellnng der Schweiz zu zeigen, und.

wir beschäftigten uns damals mit der Berathung eines Vertragspunktes, welches bestimmt war, als Jnstruktion für den schweizerischen Genera^ agenten in Neapel zu dienen. Theils die ernste Lage in unserem Lande

in den Jahren 18.56 und 18.57, theils die Krankheit und der Tod des

Königs von Neapel und des schweiz. Generalagenten , so wie die Ersaz^ wahl des leztern verzögerten längere Zeit die Fortseziing der eingeleiteten Schritte, und erst Ende 18!58 erhielten wir den positiven Bescheid, Neapel lehne es ab , mit der Schweiz in Unterhandlungen für Abschluß eines. .^ Handelsvertrags zu treten, da es grnndsäzlich bis jezt nur niit maritimere Staaten solche Verträge eingegangen sei.

Bei dem angestrebten Ziele war in der vorliegenden Frage die Forin eine Nebensache. Wir nahmen daher auch keinen Anstand, erkläre^ zu lassen , die Schweiz bestehe nicht aus dem Abschluß eines Vertrages, sie verlange nur Gleichstellung in der Behandlung ihrer Produkte bei deren Einfuhr in die neapolitanischen Staaten mit denjenigen aus andere Ländern, wogegen die Geneigtheit ausgesprochen werde. auch die neapolitanischen Produkte bei der Einfuhr in die Schweiz denjenigen der Ineist begünstigten Nationen anweisen zu wollen.

Nach unausgefezten Bemühungen langte dann den 7. Juni 1859 von Seite des schweiz. Generalagenten in Neapel die Anzeige ein, das .dortige Ministerium sei erbötig, gegenüber der Schweiz eine Deklaration zu unterzeichnen. iaut welcher die gleichen Zollbegünstigungen auf Schweizerwaaren zugestanden würden . welche Frankreich für seine Artikel genieße, dafür müsse man aber Gegenleistungen verlangen. gleich denjenigen, welche die Schweiz an Sardinien bewilligt habe, namentlich aus Wein,

Oel, gesalzenem Fleisch. Südfrüchten und Seide.

Hiermit waren in der Hauptsache die Bestrebungen der Schweiz zur Beseitigung der Differenzialzölle in Neapel erreicht. Es handelte sich nur noch darum, dem neapolitanischen Ministerium die Stellung der Schweiz zum Auslande, in Bezug auf ihre Zölle, zu erklären und nachzuweisen, daß durch den Zolltarif vom August 1851 die Ineisten der irn Handelsvertrag mit Sardinien von 1851 eingeräumten Zollbegünstigungen zur allgemeinen Anwendung gekommen find und die für die Zonen um Gens bestehenden Differenzen nur den lokalen Gränzverkehr berühren. Unser Generalagent in Neapel. der diese Verhandlungen mit Unisicht und Eifer besorgt hat, wurde damit beauftragt. und so kam die Uebereinkunft zu Stande, welche wir angebogen die Ehre haben, den h. Räthen vorzu^ legen.

Die Form der^. gegenseitig ausgewechselten Deklarationen wiirde auf den Wunsch der neapolitanischen Regierung gewählt und die dortseits

5 .

.

^

.vorgeschlagene sofortige Vollziehung von uns um so weniger beanstandet..

als wir durch die Bundesbefchlüffe vom 25. Juli I856, Art. 5. 3^ . Juli

18.58, Art. 12. und 20. Juli 1859. Art. 17 wiederholt den Auftrag.

erhalten hatten , in diesem Sinne unsere Verwendung eintreten zu lassen und zudein nicht unbeträchtliche Partien Sehweizeri.vaaren in Neapel auf die Zulassung zu den niedereren Zollansäzen warteten. Der ebenfalls.

beiliegende Verbalprozeß vom 3. April konstatirt dle Kollationirung und den Austausch der Deklarationen, an welchem Tage in Neapel dann auch.

die Vollziehung angeordnet worden ist.

Dein Hauptakt angereiht finden Sie dann noch ein Exemplar des.

Staatsvertrages zwischen dem Königreich beider Sizilien und Frankreich.

vom I4. Juni 184!5, so wie das nachträgliche Uebereinkommen zwischen den gleichen Staaten vom 18. Oktober 1845, welchen beiden Aktenstüken in der Deklaration geriisen wird.

Die von der Schweiz als Gegenleistung erteilte ^nsicherung, die Produkte Neapels bei deren Einfuhr in die Schweiz , wie diejenigen an^ Sardinien und England, in Gemäßheit der mit diesen Staaten abgefchlossenen Verträge vom 8. Juni 1851 und 6. September I855, behandeln zu wollen, erstrekt sich auf folgende Artikel, für die gegenüber von Sardinien und England noch Zolldifferenzen bestehen. welche nun ...uch den neapolitanischen Produkten zu gut kommen sollen:

... Gezwirnte Nähseide .

2. Fleisch, geräuchertes. ge^ troknetes und gesalzenes.

wie Schinken. Würste .e.

3. Kastanien

. . . .

per Rentner

,,

,,

,,

,,

^ertrag mit Sardinien.

Zolltarif p. 1.^1. Differenz.

Fr. Rp.

Fr. .....p. Fr. ^p..

3. 50

2. 50

-.15

8. -

4. ..)()

3. :50

....

-

--. 30 -. 15

Es ist wenig Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß von Neapel an^ Gebrauch von diesen Begünstigungen werde gemacht werden und zudem erreichen dieselben ihre Endschast, sobald sie gegenüber von Sardinien^ nicht mehr bestehen, worauf wir, bei allfalliger Revision des Vertrages niit Sardinien , trachten werden hinzuarbeiten . da solche Differenzialzölle sich gegen das von der Schweiz stets in Anfpruch genommene Prinzip der Gleichbehandlung verstoßen und nur geeignet sind. Reklamationen und Anstände hervorzurufen.

Neapel hat nun allerdings seither angefangen, feinen Zolltarif einer Revision zu unterwerfen, und die neuen. allgemeinen Tarifansaze, so weit sie bis dahin bekannt sind, stehen zum Theil noch unter den im Jahr

1845 an Frankreich bewilligte^. Zollermäßigungen. Noch berühren jedoch

diese Reduktionen,

mit Ausnahme der Bijouterie, die eigentlichen Fabri-

546 ^ationsartikel nicht, aus welch' leztere. wie man hört, die Zollrevision erst Später eintreten werde.

^enn nun auch schließlich dieser Beseitigung der Differentialzölle im

Königreiche beider Sizilien keine hervorragende Wichtigkeit für die Schweiz

.zugemessen werden kann, das Uebereinkommen zudem durch die seither in Neapel angebahnte Zolltarifrevision nur eine vorübergehende Bedeutung hat, so werden andererseits die Gegenleistungen der Schweiz in der Praxis ^auin in Betracht fallen. während es immerhin ein entschiedener Gewinn ist, die Gleichstellung der Schweiz in Zollangelege.nheiten in einem der Staaten erreicht zu haben , die bisher die schweizerischen Produkte un^ ^.

.günstiger behandelten als diejenigen anderer Länder.

B e l g i e n bleibt.

so viel hierseits bekannt ist, nun noch der einzige Staat, in welchem rie schweizerischen Fabrikate Differenzialzöllen unterworfen sind; wir habeu .indessen die Hoffnung noch nicht aufgegeben , auch dort mit iinsern Vor^ Stellungen endlich dnrchzudringen.

Wir können, nach dem Vorerwähnten, mit voller Ueberzeugung die Ratifikation der Uebereinkunst mit dem Königreich beider Sizilien für Beseitigung der dortseits zu Ungunsten der Schweiz bestandenen Differenz zialzölle bei Jhnen bevorworten.

Genehmigen Sie, ^Tit. , bei diesem Anlasse den erneuerten ^lusdruk unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. .^uni 1860.

JnI Namen des fehweiz. Bundesrathes, Der

Bundespräsident:

F. Fre^-Herosee.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:.

Schieß.

.

^

^rkl^rnng.

Die Regierung S. M. des Königs beider Sizilien und diejenige der Schweiz. Eidgenossenschaft. vordem lebhasten Wunsche beseelt, die^ HandelsBeziehungen zwischen den beiden Staaten z.^ erweitern und zu erleichtere,

haben sich über folgend^ Artikel verständigt:

Artikel. I.

^ Die Regierung S. stziliänischen Majestät, in der Absicht, der schwer.zerischen Regierung diejenigen Vortheile, welche Frankreich durch den Handelsvertrag vom 14. Juni eintausend achthundert fünf^und^ vierzig, so wodurch den Zusazartikel vom achtzehnten Oktober gleichen Jahres zugestanden wurden, zu. bewilligen^, verpflichtet sich, die Vortheile in Bezugs auf Zoll.gebühren, welche die französifchen Erzeugnisse bei ihrer Einsuhr in das .Königreich beider Sizilien genießen, auf die Boden.. und Gewerbserzeuguisse der schweiz. Eidgenossenschaft auszudehnen.

Art. n.

Die Regierung der schweiz. Eidgenossenschaft dehnt ihrerseits auf die Boden- und Gewerbserzeugnisse des Königreichs beider Sizilien bei deren Einsuhr in die Schweiz die Zollerniäßigungen aus, welche die Erzeugnisse der sardinifehen Staaten und Großbritanniens kraft der respektiven Handelsverträge mit besagten Mächten vom achten Juni eintausend achthundert ein und fünfzig und vom sechsten September eintausend acht.hundert fünf und fünfzig genießen.

Art. 1I1.

Jndessen^ist verstanden, daß die lokalen, der freien Zone des ^dinischen Gebietes bei Genf gewährten Erleichterungen und ebenso freie Einfuhr von fünftaufend metrischen Zentnern Wein, welche Dekung des Bedarfes gedachter Stadt zu erleichtern bezwekt, von Bestimmungen des vorstehenden Artikels ausgenommen find.

fax. die die den

Art. lV.

Gleichermaßen wird sestgesezt. daß die im Art. ll für die Einfuhr von Erzeugnissen beider Sizilien in die Schweiz gewährten Vortheile nur für so lange Zeit gelten sollen, als sie gegenüber andern Staaten, und

^undesblatt Jahrg.^II. B.d.I...

4^

^48 .namentlich gegenüber den sardinischen Staaten und England, in Kraf^ bestehen.

Hinwieder sollen die schweizerischen Erzeugnisse im Königreich beiden Sizilien die im Art. I bestimmten Vortheile nur so lange genießen, als diese Vortheile wirklich zu Gunsten anderer Staaten und namentlich zu Gunsten Frankreichs bestehen.

Art. ^.

Gegenwärtige, vom Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten S. M. des Königs beider Sizilien ausgestellte, im Namen und mit Er-^ mächtigung S. M. gegebene Erklärung soll mit einer gleichlautenden Er..

klärung des eidg. Handels. und Zolldepartements inI Namen und mit Ermächtigung des sehweiz. Bundesrathes ausgewechselt und die verabredet....

gegenseitige Unterhandlung soll vom Tage, an welchem die beiden Ex^ Klärungen ausgewechselt werden, in Kraft treten.

Neapel, den dritten April eintausend achthundert und sechzig.

(L. S.)

^

(Gez.) bitter .^ln.asa.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die mit Neapel abgeschlossene Uebereinkunft wegen Zollerleichterungen. (Vom 4. Juni 1860.)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.07.1860

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