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Schweizerisches Bundesblatt.

XII. Jahrgang. II.

Nr. 36.

9. .Juli 1860.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Frk.

Ei nrüknnasgebührper Zeile 15 Eent. .- Jnserate find frankirt an die Expedition einzusenden Druk nnd Expedition der Stämpflischen Bnchdrnkerei (G. Hnnerwadel) in Bern.

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des Bundesrathes an den schweizerischen Nationalrath,. betreffend das Entschädigungsgesuch des Buchdrukers Wolfrath in Neuenburg.

(Vom 25. April 1860.)

Tit.

Mit verehrlicher Zuschrift vom 24. Januar dieses Jahres übersenden Sie uns zur Berichterstattung eine an die hohe Bundesversammlung gerichtete Bitte des Buchdrukers Wolfrath in Neuenburg um Ersaz.der Verluste. welche es durch die Zerstörung seiner Drukerei am 4. Herbstmonat 1856 erlitten habe. Er hält dafür,daß, wenn auch nicht von Rechtswegen, doch aus Gründen der Billigkeit und der öffentlichen Moral, ihm sein auf Fr. 46,673. 0.) geschäzter Schaden vom Bunde vergütet und dadurch eine schmerzliche Erinnerung an die bürgerlichen Wirren Nenenburgs entfernt werden sollte. Alle Büxger , welche ungerechter Weise durch die realistischen Truppen beschädigt worden seien, haben vom Staat den Ersaz erhalten, welchen ursprünglich die Urheber des Schadens hätten leisten sollen. Wenn nun anerkannt sei, daß er. der Bittsteller, ungerechter Weise durch Republikaner geschädigt worden sei , so werde man es wol gerecht finden. daß auch ihm der Sehaden ersezt werde.

Der Bundesrath erlaubt sich . der hohen Versammlung über das Begehren des Buchdrukers Wolfrath Folgendes vorzutragen: Es ist eine bekannte Thatfache, daß aiu 4. Herbstmonat 1856.

unmittelbar nach der Wiedereinnahme des durch realistische Truppen besezt gewesenen Schlosses von Neuenburg und der Befreiung der gefangenen

Bundesblatt. Jahrg. XII. Bd. II.

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.532 Mitglieder der Regierung. ehe noch die Regierung ihre Funktionen wieder gehörig und allseitig zur Hand nehmen konnte , ehe den eidgenössischen Kommissären Truppen zur Verfügung standen, ein Volkshause sich auf die Drukerei des Herrn H. Wolfrath warf und dieselbe zerstörte. Wol war es den eidgenössischen Kommissären im Verein mit Herrn Oberst Denzler gelungen, nachdem die Zerstörung etwa zur Hälfte vollzogen war, das Lokal zu xänmen, und einige Bewaffnete zum Schuz vor weiterni Schaden aufzustellen; aber kaum hatten jene sich entfernt, als der Volkshanfe sich aus's Neue. unter Beseitigung der paar Wachen , auf die Drnkerei warf und das Zerstörungswerk schnell und gründlich beendigte. Als Motiv zu dieser Volksrache wurde damals angegeben , daß diese Drukerei schoI^ längst durch ihr Avisblatt, welches, in hoch realistischem Sinne ge.

halten, jedes republikanische Gefühl tief verlezt habe. in übeln Ruf

gekommen s^i ; daß nun auch in ihr die neuerlichen rovalistischen Prokla.^ mationen und Siegesbülletins gedrukt worden seien , und daß das Volk seinein lauge verhauenen Unwillen gegen den Besizer der Drukerei so Lust gemacht habe.

Dieser Besizer selbst saß zu jener Zeit mit andern Häupter der Verschwörung im Schloß zu Neuenburg als Gefangener. Es wurde aber, auf Beschwerde seiner Verwandten hin , sofort ein Verbalprozeß über die.

Sache durch den Friedensrichter aufgenommen, und nach eingetretener Ruhe verlangte der Buchdru^er Wolfrath in erster Linie von der Regierung von Neuenburg Schadensersaz im Betrage von Fr. 43,579. Die Regierung.

at.er verweigerte die Zahlung , und da in der Zwischenzeit der Pariservertrag vom I6. Brachnionat 1857 zu Stande gekommen war, so wandte sich Wolfrath an den Bundesrath, weil ihm durch den Vertrag die Belangung jedes Schuldigen abgeschnitten fei und derjenige , welcher einen solchen Vertrag eingegangen habe, notwendig für die Folgen einstehen Inüsse. Er begehrte also vom Bundesrathe Ersaz, nunmehr ini Betrag

von Fr. 46,029. 79.

Der Bundesrath lud nun seinen Abgeordneten an der Pariserkon..

ferenz zur Berichterstattung und sein politisches Departement zur Antragstetlung über das Begehren Wolfraths ein.

Jn seinem Bericht vom 19. Herbstmonat 1857 spricht sich nun de...

Abgeordnete an der Pariserkonferenz dahin au.^ daß im vorliegenden Falle

wol nur die Artikel 3 und 5 des Vertrags in Betracht zn ziehen seien.

Art. 3 lege die Kosten, welche die Neuenburgerereignisse verursaebt haben, ^dem Bund auf. so daß zur Dekung derselben der Kanton Neuenburg nur gleich andern Kantonen iin Verhältniß seines Getdkontingents in Mitleidenschast gezogen werden könne. Art. !5 sodann gewähre volle und ganzliche Amnestie sür alle politischen und militärischen Vergehen. verbiete jede kriminelle oder korrektionelle .^lage, so wie jede Klage auf Schadensersaz gegen diejenigen, welche mittelbar oder unmittelbar an den Ereignissen

^

533 .Theil nahmen und erstreke die Amnestie auch auf die vorhergegangenen sachbezüglichen Preßvergehen.

Ueber die Anwendung und Ausführung dieser Artikel sei allerdings in der Konferenz auch gesprochen worden, aber mehr in dem Sinne, daß Inan das Belegen Neuenburgs mit befondern Kosten verhindern wollte, so daß allerdings die Meinung obgewaltet zu haben scheine, auch die besondern Kosten. die auf Fr. 2.20,000 veranschlagt wurden , worunter auch der Ersaz von Beschädigungen , namentlich am Zeughaus und Kriegsmaterial durch den Bund resp. durch die Kantone, nach Maßgabe des Geldkontingents tragen zu lassen. Jn der Voraussezung , Neuenburg werde frei..

' willig diese Kosten übernehmen nnd besonders keine Vergütung der Besoldung seiner Truppen verlangen. habe dann der schweizerische Abgeordnete eventuell dafür gestimmt, daß ein Passus aus dem Vertrag weggelassen werde , weicher diese Kosten ganz speziell Neuenburg überbürden wollte.

Wirklieh habe dann auch Neuenbnrg. als es später, in Vollziehung des Vertrags, vom Bundesrathe eingeladen worden sei, diese Kosten zu tragen, sie bereitwillig übernommen.

Was die besondern Beschädigungen betreffe, so sei die Konferenz von der Ansicht ausgegangen , daß bei Vergütung derselben kein Unterschied gemacht werden solle zwischen Realisten und Republikanern, fondern All^ gleich zu behandeln seien. Wenn nun an der Zerstörung der Wolfrath'schen Drukerei nicht Kantonaltrnppen Theil nahmen , un^ wenn wirklich durch den Art. 5 des Vertrages Wolfrath seines Klagrechtes gegen die Urheber verlustig gienge , und dann in diesem Fall der Geschädigte bei der Kon..

serenz um Jnterpretation des Vertrages einkänIe , so hält es der Herr Abgeordnete für wahrscheinlich, daß die Konferenz sich für Gleichbehandlung Woifraths wie der übrigen Beschädigten aussprechen würde, so daß dann wol der BiInd eine Vergütung übernähme.

Die Ansäze ...^olfraths für feinen Schaden scheinen übrigens einer Reduktion fähig.

So sprach sich der Abgeordnete in seinem Berichte an den Bundes..

rath aus.

Das politische Departement erstattete sein Gutachten an die gleiche Behörde am 28. Ehristmonat gleichen Jahres und legte demselben theilweife den vorgenannten Bericht zu Grunde. Es kam . zu folgenden

Schlüssen :

1) Wolsrath hat allerdings

ein Klagrecht bezüglich seines Schadens.

2) a. Ursprünglich konnte gegen den Bund nicht geklagt werden, der keine Verpflichtung zum Erfaz von Schaden hat. welcher ganz ohne fein Zuthiin entstanden.^.

t.. Auch gegen ^Neuenburg konnte aus gleichem Grunde nicht geklagt werden.

c. d. Bleibt somit das Klagrecht gegen die Schädiger selbst und gegen die Urheber des Ausstandes.

^34 3) Aber durch den Parifervertrag wurden dieselben amnestirt und konnte..

nicht mehr ins Recht gesaßt werden.

4) Daniit fiel indessen das Recht , Schadensersaz zn fordern , nicht dahin , sondern es wurde nur die Lage der eigentlichen Thätex verbessert.

^) Soll nun Neuenbiirg in den Riß treten^ Es bezahlte bereits seine Truppen , trug die Beschädigungen am Staatsgut und vergütete Sehaden, der durch die Jnsurgenten verursacht worden war. Nöthige man daher die Regierung nicht , beim Großen Rathe um einen Kredit zu Gunsten eines durch das Volk geschädigten Jnsurgenten ^ einziikoiumen.

6) JmnIerhin hat der Bund keinerlei Verpflichtnngen, den Schaden zu vergüten.

7) Jn Betracht aber des großen Verlustes , welcher einen einzelneu Privaten betraf, und anderer Billigkeitsgründe schlägt das Departement vor . der Bundesrath wolle sich bereit erklären, Wolfrath

eine billige Vergütung zu leisten.

8) Für Ansmittlung des Betrags dieser Vergütung seien die nöthigen.

Einleitungen zu treffen.

Am 7. Janiiar 18.58 trat der Bundesrath in Berathung des Ge.genstandes ein , konnte sich aber mit den Anträgen seines Departements nicht vereinigen, und es wurden dieselben, so wie die Ansicht des Herrn Abgeordneten in Paris, nicht angenommen.

Der Bundesrath fand, daß weder aus Billigkeitsgründen. noch viel weniger von Rechts wegen, der Bund dem Buchdruker Wolfrath irgend ^etwas schulde.

Was vorerst die rechtliche Seite betreffe, so überbinde allerdings der Art. 3 des Pariservertrags dem Bunde die Kosten. Unter diesen Kosten können aber einzig diejenigen verstanden sein, welche die Wiederherstellung des gebrochenen Landfriedens verursachte , nicht aber die Vergütung von Beschädigungen. wie solche bei derartigen Anlässen allerdings meistens init^ unterlaufen . ohne daß sie zur Operation selbst gehören oder dieselbe irgend wie hindern dder fördern. Jene Kosten habe der Bund mit ungefähr

Fr. 300,000 bezahlt ; Entschädigungsforderungen weise er zurük. Es

müßten dieselben auch weit führen ; denn mit dem gleichen Recht, wie Wolfxath Erfaz verlange für seine zerstörte Drukerei , könnten andere Jnsurgenten Ersaz für verlorene Gegenstände, ja für ihre verlorene Zeit fordern, die fie nnter den Waffen oder in der Gefangenschaft zubrachten. Hätte die Konferenz wirklich eine solche Entschädigüngspflicht dem Bunde überbinden wollen , so hätte dieses ansdrüklich im Vertrag stipulirt werden müssen, und wäre vorn Bunde aber sicher abgelehnt worden. Die Kon-.

535 ^exenz wollte aber solches nicht , und statuirle nur vollständige Amnestie .mit Niederschlagung alles Klagrechtes gegen die Schuldigen. Nach diesem .vom Bunde angenommenen Verfügung erscheine somit ein Klagrecht aus Schadensersaz gar nicht zu bestehen; denn wenn es gegen Schuldige als förmlich erloschen erklärt wird , so kann es doch nicht gegen Unschuldige ins Leben treten. Bestünde aber ein Klagrecht, so müßte dieses nicht ^nnr den Privaten gegen den Bund, fondern auch dem Bunde gegen Private^ .zustehen. Jn der Konferenz war nur von gleicher Behandlung der Ro..,a..

listen und Republikaner die Rede. Nun leistete aber der Bund den Re.publikanern keine Entschädigung. Warum sollte er nun einem Rovaliste^.

.^ ^ine solche leistend Wer sich in eine gefährliche Unternehmung einläßt, ^er übernimmt von vornherein alle Folgen , die fich daran knüpfen , und^ wie daher , ohne Zuthun des Bundes . Republikaner durch ihre Partei theilweise entschädigt wurden, mögen die Realisten das Gleiche thu^ .

und ihre Parteigenossen entschädigen. Warum sollte es nun gerade ge^genüber dem Reklainanten anders gehalten werden ; warum sollte e r , und^ .zwar durch den Bund, eine größere oder kleinere Entschädigung erhalten^ .währenddem die Familie in Peseux, welcher durch die Jnsnrgenten de.^ Hausvater erschossen wurde, die Familie in Eplatures , welche in gleicher Weise die Hausmutter verlor. unmöglich für ihre Verluste entschädigt .

.werden können . so wenig als eine Me^ge anderer an Leib , Hans uno Gut geschädigter Personen beider Parteien. Nun besteht aber für W..^rath kein besonderes, ausnahmsweise Recht gegenüber dem Bniide,.und der Betrag des Schadens kann nicht maßgebend jein , ein solches zu schaffen.

Die Einbußen , welche der Bu^d in der Zollstätte zu Eol des Roches, Neuenburg an seinem Zeughaus, viele Privaten an ihrem.

Eigenthiim erlitten haben, steigt noch unendlich höher an als der Schaden

Wolsraths.

Es kann also aus dem Parifervertrag und aus den Konferenz.verhandlungen keinerlei Verpflichtung für den Bund hergeleitet werden,.

Wolsrath irgendwie zu entschädigen, und man ist ihm daher von Rechtswegen nichts schuldig.

Sprechen aber zweitens Billigkeitsgründe zu seinen Gunsten^

Der

Bundesrath glaubte dieses nicht. Er fand , d^ß Woifrath ganz durch .eigene Schuld in die Lage gekommen war. welche die Zerstörung feinem Drukerei zur Folge hatte und somit als erster und Haupturheber derselben zu betrachten sei. Längst war er als einer der ersten Gegner der Repubiikaner . a^s ein williges und freudiges Werkzeug der Realisten bekannt. das fich überall hervordrängte, wenn es galt. die Zweke derselben zu fördern. Er gehörte einer seit Langem verbreiteten Verschwörung an.^ welche beabsichtigte, die.von der Eidgen ossenfchaft garantirte Staatsform .des Kantons Neuenburg umzustoßen. . Er konfpirirte also gegen den Bund und den Kanton. und zwar, wie gesagt, freiwillig und seit Langem..

.nicht aber gezwungen; denn es liegt auch ^nicht die Spur eines Protesten

536 .^on ihm vor gegen die ihm von seinen Parteigenossen zugernntheten Hand.-.

lungen.

Ohne den Pariservertrag und die darin stipulirte Amnestie hätte Wolfrath noch eine ansehnliche Strase zu erleiden und einen wesentlichen Beitrag an die den Schuldigen ohne allen Zweifel .^verbundenen Kosten zu bezahlen gehabt. Davon ist er nun befreit; aber indein er die Wohl^ that der Amnestie ohne weiters in Anspruch nininit. konnnt er mit Außer^ achtsezung des Passus . welcher jede Klage auf Schadensersatz beseitigt .wissen will, und verlangt von dem durch fein Unternehmen geschädigte^ .Bund oder Kanton noch Entschädigung für seinen selbstverschuldeten Schaden.

Wollte man hier Milde und Gnade walten lassen und dieselben an ^ie Stelle von Recht und Billigkeit sezen , so müßte man vorerst bei .andern als bei Wolsrath ansangen zu entschädigen, die es eher verdienen; ^enn wäre er wirklich so bedanerswerth , so hätten sicher seine Partei^ genossen ihm längst den Schaden erleichtert und ihn zur Ruhe gebracht.

Sei aber dieses nicht geschehen, so müssen besondere Gründe obgewaltet ^aben, deren Untersuchung nicht hierher gehöre.

Jn dieser Weife sah der Bundesrath in seiner Sizung vom 7. Januar 1858 das Begehren Wolsraths an und beschloß daher, den Petenten.

abzuweisen. es ihm übrigens freistellend , seine vermeintlichen Fordernngsrechte bei dem kompetenten Gerichte anzubringen.

Der schweizerische Abgeordnete in Paris, Herr I^r. Kern, wurde von dieser Schlußnahme unter Entwiklung der vorzüglichsten Gründe in Kenntniß gefezt. zunächst zu dessen eigener Orientirung. Da jede weitere Erwiderung .in Sachen von Seite des Herrn 1^.. Kern unterblieb , so darf angenominen werden. daß er. in Modifikation feiner frühern Ansicht, d^r Anschaunngsweise des Bundesrathes beitrat.

Der Buchdruker Wolsrath aber säumte nicht, beim Bundesgericht eine.

.Klage gegen den Bund aus Schadensersaz anzuheben.

Das Bnndesgericht sprach am .20. Dez. 185.) sein Urtheil, welches ^m Original hier beiliegt, und das zu Recht erkennt: 1) Das Klagbegehren werde verworfen; Beklagter sei demnach nicht schuldig. den Kläger für die am 4. September erfolgte Zerstörung seiner Drukerei mit Material zu entschädigen.

2) Bezahle Kläger ein Gerichtsgeld von Fr. 200 und dem Beklagten an die Kosten des Prozesses Fr.

400.

Durch dieses Urtheil von jedem Rechtsboden entfernt , wendet sich.

....un Wolfrath mit seiner, im. Eingang dieses Berichtes genannten Anschrift .ooin 11. Januar 1860 an die hohe Bundesversammlung und bittet, wie.

53.^ ^dort gesagt ist, um Schadloshaltung aus Gründen der Billigkeit und der öffentlichen Moral. Seine Behörden vorgebrachten.

Gründe sind die von Anfang an bei allen

Der Bundesrath glaubt, da er oben einläßlich entwikelt hat, warum

..r eine Entschädigung Wolfraths durch den Bund nicht für gerechtfertigt^

.ja vielmehr gegen alle Billigkeit und gegen eine gesunde öffentliche Morai sich verstoßend ansehe, hier nicht noch einmal das Gesagte wiederholen zu

sollen. Auch die Meinung hält er für irrig. daß durch eine Entschädigung

Wolfraths die l e z t e schmerzliche Erinnerung an die Neuenburgerangele^ genheit entfernt werde. Er hält vielmehr dafür, daß die offenbare Be^ünstigung eines der Haupttheilnehmer am Aufruhr eine Menge neuer, viel besser begründeter Reklamationen hervorrufen würde, die nicht abgewiesen werden dürften, wenn bei Wolfrath das merkwürdige, wol noch .nirgends in Anwendung gebrachte Prinzip geübt würde, daß ein Angreifer, nachdem ihm völlige Amnestie geworden, von dem angegriffenen und fiegreich gebliebenen Theil noch für alle seine Verluste und Mühewalt ent..

schädigt werden müßte. . Ob ein solches Prinzip zur Befestigung der .bürgerlichen Ruhe und Ordnung diente, wollen Sie selbst erwägen.

Der Bundesrath gibt daher sein Gutachten dahin ab , es sei das begehren des Herrn Buchdrukers Wolfrath von der hohen Versammlung abzuweisen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident! Herren Nationalräthe! auch bei Diesem Anlasse die erneuerte Versicherung unserer vollkommensten HochAchtung.

Bern, den 2^. April 1860.

. JnI Namen des schweizerischen Bundesrathes.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t:

F. Fre.^-Herosee.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schien.

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Bericht des Bundesrathes an den schweizerischen Nationalrath, betreffend das Entschädigungsgesuch des Buchdrukers Wolfrath in Neuenburg. (Vom 25. April 1860.)

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1860

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36

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09.07.1860

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531-537

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