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Nachtragsbotschaft.

des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1891 über die Erhöhung des jährlichen Gesamtkredites für die schweizerische meteorologische Centralanstalt.

(Vom 15. März 1901.)

Tit.

Nachdem Ihre Kommissionen sich im Februar abhin in Zürich mit dem Gegenstande unserer Botschaft vom 27. November 1900 (Bundesbl. 1900, IV, 716) beschäftigt hatten, richteten sie unterm 26. desselben Monats an unser Departement des Timoni ein Schreiben folgenden Inhalts : ,,Die Kommission der beiden Kate zur Vorberatung des Traktandums ,, M e t e o r o l o g i s c h e C e n t r a l a n s t a l t , Abänderung des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1891 " betreffend, haben am 22. und 23. Februar in Zürich getagt und sind dabei zu dem Schlüsse gekommen, bei Ihnen zu beantragen: ,,Der Bundesrat möchte die Vorlage vom 27. November 1900 zurückziehen und in thunlichster Bälde eine neue Vorlage in.

,,Gesetzesform" einbringen."

Das ursprüngliche Gesetz bei Schaffung der Anstalt ist, wieaus [der Botschaft vom 27. November deutlich zu ersehen ist, schon verschiedene Male durch neue Bundesbeschlüsse abgeändert worden, durch die neue Vorlage würde dies noch in vermehrtem Maßstabe geschehen und vom alten Gesetze bald nichts mehr übrig bleiben.

203 Wir nehmen an, in der neuen Gesetzes vorläge wäre nicht bloß: 1. die bisherige Limitierung des Kredites für die Anstalt aufzunehmen und dieser erforderliehe Kredit alljährlich auf dem Büdgetwege festzusetzen, sondern es sollte auch: 2. die neu geschaffene Organisation und die Besoldung des Direktors und des Adjunkten, sowie auch die Zulässigkeit der Anstellung der benötigten Gehülfen darin enthalten sein ; '.i. sollte auch irn Gesetze selbst der Gedanke zum Ausdruck gelangen, daß das Institut durch vermehrte und regelmäßig periodisch sich wiederholende Publikation der Verarbeitung sämtlicher Daten dem Publikum ermögliche, den wünschbaren Nutzen aus der Anstalt zu ziehen; 4. alle bisherigen, noch in Kraft bestehenden, Bundesbeschlüsse in Sachen wären im Gesetze zu vereinigen und das alte Gesetz nebst den ergänzenden Bundesbeschlüssen aufzuheben.

Wir stehen nicht au, dem Wunsche der beiden Ratskommissioiien zu entsprechen, und zwar insoweit, als wir den, unserer Vorlage vom 27. November verflossenen Jahres angeschlossenen Entwurf Bundesbeschluß zurückziehen, und Ihnen im Anschluß an gegenwärtige Botschaft einen Entwurf ,,Bundesgesetz über die eidgenössische- meteorologische Centralanstalta unterbreiten.

Dagegen halten wir den Inhalt der Botschaft vom 27. November aufrecht, als- Erläuterung und Begründung des Hauptpunktes der beiden Vorlagen, d. h. des Begehrens um Erweiterung des Rahmens der finanziellen Beteiligung des Bundes an der Aufgabe der meteorologischen Centralanstalt (Art. 5 des hier angehängten Entwurfes Bundesgesetz).

Zu den übrigen Artikeln dieses Entwurfes haben wir noch folgendes anzubringen : Art. l erscheint notwendig als Ersatz der Art. l in den aufgehobenen Bundesbeschlüssen vom 23. Dezember 1880 (über Errichtung der Centralanstalt) und 27. März 1885 (Übernahme der Station Säntis).

Art. 2 trägt in seiner jetzigen Fassung der erweiterten Aufgabe der Anstalt Rechnung.

Art. 3 enthält eine Wiedergabe des entsprechenden Artikels des Gründungsbeschlusses vom 23. Dezember 1880. Diese Bestimmungen dienen auch für die heutigen Bedürfnisse noch.

Art. 4. Hier ist das Amt des Adjunkten speciell aufgeführt, das bereits im Ausführungsreglement vorn 13. Mai 1881, sowie

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im Besoldungsgesetz vom 2. Juli 1897 erwähnt ist; dagegen wurde, im letztern unterlassen, die Assistenten zu erwähnen, was nun nachgetragen worden ist.

Wenn wir uns in Art. 4 erlaubt haben, den Adjunkten, in Abweichung von Art. 8, litt. B, des Bundesgesetzes von 1877 über die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten, von der IV. in die III. Besoldungsklasse hinaufzusetzen, so geschah dies in Berücksichtigung der höheren Anforderungen, welche an die wissenschaftlichen Kenntnisse dieses Beamten gestellt werden.

Art. 6 und 7 ergeben sich aus der Natur der Sache und bedürfen keiner Begründung.

Im Hinblick auf das Angebrachte b e a n t r a g e n wir Ihnen, den dieser Vorlage angeschlossenen Entwurf Bundesgesetz gutzuheißen und ihn zu Ihrem Erlaß zu machen.

Im übrigen benutzen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B o r n , den 15. März

1901.

Im Namen des schwel/,. Bundesrates, D e r B u n d e-s p r ä s i d e n t :

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesgesetz über

die schweizerische meteorologische Centralanstalt.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 15. März 1901, beschließt: Art. 1. Die durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1880 (A. 8. n. F. V. 358) an Stelle des meteorologischen Bureaus der Schweizerischen naturforschenden Gesellschaft errichtete meteorologische Centralanstalt und das durch Bundesbeschluß vom 27. März. 1885 CA. S. n. E., VIII, 156) ; yom Bunde übernommene meteorologische Observatorium .Säntis bleiben Anstalten des Bundes.

Art. 2. Die Aufgaben der meteorologischen Centralanstalt sind : a. Veranstaltung von meteorologischen Beobachtungen und Witterungsaufzeichnungen auf den zu diesem Zwecke in den verschiedenen Landesgegenden errichteten meteorologischen Stationen. Anlage und Unterhalt eines ergänzenden Netzes von speciellen Stationen1 für die Messung

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der Niederschlage als Grundlage für die Hydrometrie des Landes. Kontrolle, Berechnung, Zusammenstellung und periodische Publikation der Beobachtungsergebnisse.

Verarbeitung des gewonnenen Beobachtungsmaterials zu einer Klimatographie des Landes und Veröffentlichung der bezüglichen Arbeiten.

b. Beteiligung an dem internationalen Austausch voir telegraphischen Witterungsberichten ; Herausgabe eines täglichen Wetterbulletins zur Kundgabe der Thatbestände der Witterung und ihres Verlaufs über dem Kontinent im allgemeinen und in der Schweiz im besondern auf Grundlage der Berichte einer ausreichenden Zahl von Stationen des Aus- und Inlands und Beifügung einer Witterungsprognose für die nächste Zukunft.

Verwertung der Beobachtungsergebnisse für die Bedürfnisse des praktischen Lebens durch Erteilung vom Auskunft an Behörden und Private über Witterungszustände in bestimmten Perioden und Abgabe von Gutachten über klimatische Verhältnisse einzelner Landesgegenden d. Förderung der theoretischen Meteorologie und Klimatologie.

Art. 3. Die Anstalt steht unter dem eidgenössischen D e p a r t e m e n t des I n n e r n , welches die wissenschaftliche und technische Leitung und Beaufsichtigung derselben durch eine F a c h k o m m i s s i o n ausübt, deren Mitglieder auf Vorschlag des Departements des Innern vom Bundesral auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden.

Art. 4. Das die Geschäfte der Anstalt besorgendePersonal besteht aus: einem Direktor, ,, Adjunkten, den nötigen Assistenten,

267 welche vom Bundesrat auf Grund eines Vorschlages seines Departements des Innern auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt werden, sowie aus dem vom Direktor teils dauernd, teils vorübergehend angestellten Hülfspersonal.

Hinsichtlich der Besoldung sind diese Beamten und Angestellten in nachstehende Besoldungsklassen eingereiht; Direktor Adjunkt Beobachter a u f d e m Säntis Assistenten Hülfspersonal

Besoldungsklasse.

n UI . . . .

V VI VII

Art. 5. Der erforderliche Kredit für die Anstalt ist alljährlich bei Beratung des Budgets zu bestimmen und iß dasselbe aufzunehmen.

Art. 6. Ein besonderes Reglement, welches vour Bundesrat erlassen wird, ordnet die Obliegenheiten und Kompetenzen der Kommission, sowie diejenigen des Direktors der Anstalt, wie überhaupt alles, was auf die Organisation und den Dienst derselben Bezug hat.

Art. 7. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874 (A. S. n. F., I, 116), betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, dieBekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Durch gegenwärtiges Bundesgesetz werden aufgehoben r.

Der Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1880 betreffend Errichtung einer schweizerischen, meteorologischem Centralanstalt (A. 8. n. F., V, 358)..

268 Art. 2 der Bundesbeschlusses vorn 27. März 1885 (A. S. n. F. VIII, 156) betreffend die Übernahme der meteorologischen Station auf dem Säntis und Erhöhung des jährlichen Kredites für die schweizerische meteorologische Centralanstalt.

Art. 8, litt. B, des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1897 betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten (A. S. n. K. XVI, 272) mit Bezug auf die .Besoldung des Adjunkten der meteorologischen Centralanstalt Der Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1891 (A. S.

n. F., XII, 696) betreffend Erhöhung des jährlichen Gesamtkredites für die schweizerische meteorologische Centralanstalt

26,8'

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreuend Fristverlängerung für eine elektrische Eisenbahn (teilweiseStraßenbahn) von Samaden nach Campocologno (Grenze),, mit Abzweigung von Pontresina nach St. Moritz (Vom 18. Marx. 1901.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1899 (E, A. S.

XV, 826) wurde den Herren Froté & Westermann in Zürich, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, die Konzession erteilt für eine elektrische Eisenbahn (teilweise Straßenbahn) von S a m a d e n nach C a m p o c o l o g n o (Grenze), mit Abzweigung, von P o n t r e s i n a nach St. M o r i t z , dagegen auf ein Konzessionsgesuch der Elektrizitätsaktiengesellschaft vormals Schuckert & Cie. in Nürnberg und des Herrn F. von Schumacher in Luzern für ein elektrisches Bahnnetz von St. Moritz-Dorf über Pontresina nach Morteratsch und von Samaden nach Pontresina nicht eingetreten.

Bei dieser Entscheidung wurde zunächst von der unbestritten neu Annahme ausgegangen, daß die beiden Projekte nicht neben einander lebensfähig wären, sondern sich gegenseitig ausschliessen und daher nur das e i n e zu konzessionieren sei. Für die Erledigung der Konkurrenzfrage sodann war die Erwägung ausschlag- .

gebend, daß das erstere Projekt einer Bahn über den Bernina

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Nachtragsbotschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1891 über die Erhöhung des jährlichen Gesamtkredites für die schweizerische meteorologische Centralanstalt. (Vom 15. März 1901...

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20.03.1901

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262-269

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