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kommission des Ständerathes, betreffend den Beschlussesvorschlag des Bundesrathes vom 6.. Januar 1860 über Besorgung des Bauwesens, beziehungsweise über den dießfallsigen Beschluß des Nationalrathes vom 10. Januar

1860.

(Vom 13. Januar l860.)

Tit.!

Mit Botschaft vom 6. Januar l. J. hat der Bundesrath einen Beschluffesvorschlag an die Bundesversammlung gebracht , welcher eine erheb-

..iche Abändeiung im Bundesgesetze vom 16. Mai 1849 über die Orga...isation und den Geschäftsgang des Bundesrathes beabsichtigt.

Dieses Gesetz schafft im Art. 29 ein P o s t - und B a u d e p a r t e . .

m e n t und überträgt demselben, neben den auf das Postwesen bezüglichen Funktionen , auch diejenigen , welche das Bauwesen beschlagen. Speziell sind dießfal..... im Gesetze angeführt : ,,1) Die Oberaufsicht über die Straßen und Bauten , soweitsiedem Bunde zusteht ;

,,2) die Errichtung öffentlicher Werke " Der Bundesrath trägt an . diesen Geschäftszweig dem Departement des Jnnern zuzuweisen , hinwieder dem Postdepartement abzunehmen, und letzterm für die Folge die Bezeichnung ,,Post .. und Telegraphendepartement" zu geben. Der Vorschlag des Bundesrathes geht im Fernern dahin ,, einen bleibenden Büreau-Vorstand für das Bauwesen mit fixem Gehalt von Fr. 5000 aufzustellen und den Bundesrath darüberhin zu ermächtigen, für die anderweitig nöthigen untergeordneten Stelle... Vorsorge zu treffen. mit andern Worten, unter Leitung des Departements des Jnnern ein eigentliches Bau-Büreau aufzustellen , das für alle in das Fach einschlagenden Geschäfte in Anspruch genommen werden könnte.

Als Motive führt der Bundesrath an : schon bisher hätten solche ..bureaux bestanden , doch zeitweise nur ; so von 1850 bis 1852 das Bureau für das Eisenbahnwesen , welches jedoch nach Erlaß des Bundes-

309 Gesetzes über die gleiche Angelegenheit wieder aufgelöst wurde. Aber gleich..wohl sch das betreffende Departement stets mit Baufragen beschäftigt ge.wesen , so wegen Konzessionen , Abtretung von Grundeigentum , weger.i öffentlichen Bauten , welche mittelst eidgenössischer Beiträge ausgeführt werden ,. in Ermangelung eines Büreau.s habe man sich mit Verkeilung.

der Geschäfte an verschiedene Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung beholfen. So könne es nun aber kaum länger bleiben, da voraussichtlich dieser Zweig der Bundesverwaltung eine weitere Ausdehnung gewinnen werde , so für Ueberwachung des Eisenbahnbetriebes hinsichtlich der Erstellungskosten , der Eisenbahnstatistik und der Betriebsergebnisse ; solchen Geschäftsumfang könne nur ein tüchtiger Fachmann genügen. Bezüglich der Departements. Veränderung selbst wurde angeführt , daß das eine der oben genannten Departement überladen sep , bei dem andern hinwieder der gleiche Fall nicht vorkomme.

Der Nationalrath hat den einen Theil des in Frage liegenden Beschlussesvorschlages , nämlich die Uebertragung des Bauwesens an das Departement des Jnnern , genehmigt, die Aufstellung eines Bau-Büreaus dagegen mit dein erwähnten Vorstand und allfällig andern Angestellten...

abgelehnt.

Der in solcher Weife entstandene Beschluß des Nationalrathes vom .10. d. M. lautet nun einfach wie folgt: #ST#

Bundesbeschluß, "betreffend

Abänderung des Art. 29 , Litt. b des Bundesgesezes über die ,, Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes, die "Besorgung des Bauwesens beschlagend.

,, D i e B u n d e s v e r s a ni ni l u n g ,,der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a s t , ,,nach Einficht einer Botschaft des Bundesrathes vom 6. Januar

...,1860.

b e schl i e ß t :

,,l.

Diejenigen Geschäfte, welche das Bauwesen der Eidgenossen"schaft betreffen und durch Art. 29 des Bundesgesezes über die Organisations .,,und den Geschäftsgang des Bundesrathes vom 16. Mai 1849 (amtl..

.,,Sammlung Bd. l, S. 61) dem schweizerischen Post- und Baudeparte..,,niente zugetheilt waren, werden dem schweizerischen Departement des Jn...nern übertragen.

,,Ersteres Departement heißt fortan : ,,Postdepartement.

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Bericht der Kommission des Ständerathes, betreffend den Beschlussesvorschlag des Bundesrathes vom 6. Januar 1860 über Besorgung des Bauwesens, beziehungsweise über den diessfallsigen Beschluß des Nationalrathes vom 10. Januar 1860. (Vom 13. Januar l8...

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25.02.1860

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308-309

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