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Schweizerisches Bundesblatt

XII. Jahrgang. III.

Nr. 53.

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20. Oktober 1860

Uebereinkunft zwischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Großherzogthum Baden , betreffend das Fertigungsrecht über die sogenannten Rheinauerreben.

(Vom 4. und 12. Oktober 1860.)

a.

Erklärung des [chweiz. Bundesrathes.

Um die Anstände zu heben , welche bezüglich des F e r t i g u n g s r e c h t e s über die sogenannten RheinauerrebeI.I tIn Altenburger Gemeindsbanne zeither gewaltet haben, ist zwischen dem Bundesrathe der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t und dem G r o ß h e r z o g l i c h Badischen Minist eri n m diejenige Uedereinkunft getroffen worden, welche wörtlich also .lautet und zur Richtschnur de... künftigen Verfahrens dienen soll: l. Der schweizerische Bundesrath, handelnd im Namen der Regierung des Kantons Zürich anerkennt, unter Verzichtleistung auf die An,.

sprüche , welche bisher auf Grundlage etnes zwischen Abgeordneten des .Kantons Zürich nnd Hochfürstlich. Schwarzenbergischer Regierung unterm 10. September 1803 abgeflossenen Verkominnisses geltend gemacht worden sind , daß Einträge wegen Uebertragung oder Belastung des Eigen...

thunIs der in der Großherzoglich Badischen Gemarkung Altenburg gele.genen , zirka 59 Morgen badischen Maßes betragenden . unter dem NaIneu . , R h e i n a u e r - R e b e n und Wiesen" bekannten Grundstüke von Aus.vechslung gegenwärtiger Uebereinkunft an nur in den Grund-, Gewähr..

und Psandbüchern der Gemeinde A l t e n b u r g mit rechtlicher Wirkung stattfinden können, daß demgemäß die Zürcherische Gemeinde R h e i n a u , beziehungsweife das dortige Notariat, zu verhalten ist, von weiterer Aus-

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190 iibung des Fertigungsrechtes uber jene Grundstüke abzustehen, die ^e..

theiligten in vorkommenden Fällen an den Gemeinderath von Altenbur^ zu verweisen und dem leztern , so weit es erforderlich ist , die i^ den Protokollen enthaltenen , jene Grundstüke beschlagenden Einträge in beglat.ibigtem Aaszuge mitzutheilen.

2. Dagegen verpflichtet sich die Großherzoglich Badische Staatsregierung, Eigenthumsübergänge, welche bezüglich der in den Güterbezirk der Rhei.naue^ Reben und Wiesen in der Gemarkung Altenburg gelegenen Grundstiik... unter Bewohnern der Gemeinde Rheinau vorgehen, stets so behandeln zu lassen, als ob dieselben unter Angehörigen des Großherzog..

thums selbst stattgefunden hätten, so daß in solchen Fällen weder die Ein.^ holung einer besondern Staatsgenehmignng für den Eigenthninsübergang, noch die Entrichtung von Taxen und Sporteln , oder überhaupt irgend eine andere Gebühr verlangt werden darf als diejenigen, welche auch von Großherzoglich Badischen Angehörigen für den Eintrag von Hand^nd^uge... vde... Verpfändung i..... die b..tr..fsend...u Bücher der Gemeinde Altenburg entrichtet werden müssen.

Dessen zur Urkunde ist gegenwärtige Erklärung von Seite des schweizerischen Bundesrathes ausgefertigt worden , utn gegeu eine gleich..

lautende Erklärung des Großherzoglich Badischen Ministeriunis der aus^ wärtigen Angelegenheiten ausgetauscht zu werden.

B e r n , den 4. Oktober 1860.

Jui Namen des schweb. Bundesrathes , Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

(L. S.)

F. Fre.^-^erosee.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiel.

h. .^iui^erialerkl..iruug vou .^eitr di.^ ^ro^hexzo^thunis ..^adeu.

Um die Anstände zu heben, welche bezüglich des Fertigungsrechtes über die sogenannten Rheinauer .^ Reben in der Großherzoglich Badischen Gemarkung A l t e n b u r g zeither gewaltet haben. ist zwischen dem Großherzoglich Badischen Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten und dem Bundesrathe der Schweizerischen Eidgenossenschaft diejenige

l.lebereillklntst getroffen worden, welche wörtlich also lautet und ziir Richtschnur des künftigen Versahrens dienen soll :

191 1. Der schweizerische Bundesrath, handelnd im Namen der Regie^ung des Kantons Zürich, anerkennt, unter Verzichtleistung auf die Ansprüche , welche bisher auf Grundlage eines zwischen Abgeordneten des Kantons Zürich und Hochfürstlich Schwarzenbergischer Regierung unterm 10. September 1.^03 abgeschlossenen VerkomInnisses geltend gemacht worden sind , daß Einträge wegen Uebertragung oder Belastung des Eigenthum.s der in der Großh..rzoglich Badisch^n Gemarkung A l t e n b u r g .

gelegenen, eirea ^9 Morgen badischen Maaßes betragenden^ unter dem Ramen ,, R h e i n a u e r - R e b e n und W i e f e n ^ bekannten Grundstücke von Auswechslung gegenwärtiger Uebereinkunft an nur in den Grund..,.

Gewähr- und Pfandbüchern der Gemeinde A l . t e n b ^ r g mit rechtlicher Wirkung stattfinden können , daß demgemäß die Zürcherische Gemeinde Rhei.nau, beziehnn^swe^s.e ^as d^tige Notariat zu verhalten ist, von weiterer Ausübung des Fertigungsrechtes über jene Grundstücke abzustehen, die Beteiligten in vorkommenden Fällen an den Gemeinderath von A l t e n b u r g zu verweisen und dem letztern, so weit es erforderlich ist, die in den Protokollen enthaltenen, jene Grundstücke beschlagenden Ein-

träge in beglaubigtem Auszuge mitzutheiien.

2. Dagegen verpflichtet sich die Großherzoglich Badische Staats-

r^gi^rung, Eigenthunis.Uebergänge, welche bezüglich der in den Güter.bezix.. der Rheinauer-Reben und Wiesen in der Gemarkung A l t e n b u r g geteg.enen Grundstücke unter Bewohnern der Gemeinde R h ei n au vorgehen, stets so behandeln ^u lassen, als ob dieselben unter Angehörigen des Großherzogthuins selbst stattgefunden hätten, so daß in solchen Fäl.en weder die Einholung ei.ner besondern Staatsg.enehmigung für den Ei^en..

thnmsübergang , .noch die Entrichtung von Taxen und Sporteln oder .überhaupt irgend eine andere Gebühr verlangt werden darf, als diejenigen, welche auch von 1^roßherzoglich Badifchen Angehörigen für den Eintrag von Handänderungen oder Verpfändungen in die betreffenden Bricht .der Gemeinde A l t e n b u r g entrichtet werden müssen.

Dessen zur Urkunde ist gegenwärtige Erklärung von Seiten des unterzeichneten Großherzoglich Badischen Ministeriums ausgefertigt worden, um .gegen eine gleichlautende Erklärung des Schweizerifchen Bundesrathes aus^touscht zu we..den.

K a r l s r u h e , den 12. Oktober

1860.

Großherzoglich Badisches Ministerium des Groß^ herzoglichen Haufes und der auswärtigen Angelegenheiten :

(L. S.)

Stabel.

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Uebereinkunft zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Großherzogthum Baden , betreffend das Fertigungsrecht über die sogenannten Rheinauerreben. (Vom 4. und 12. Oktober 1860.)

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20.10.1860

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