558

#ST#

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung,. betreffend den Moskaus des Weggeldes ans der Straße nach Leuk.

(Vom 18. Juni 1860.)

Tit. !

Jn unfern Geschäftsberichten pro 1857 nnd 1858 haben wir der h. Bundesversammlung Kenntniß gegeben von den durch den h. Stand Wallis bei uns eingeleiteten Schritten fur Loskans durch den Bund des auf der Straße .nach den Bädern von Lenk noch haftenden Weggeldes und von den Gründen, welche uns damals bewogen hatten, dieses Ansuchen ablehnend zu bescheiden.

Die Regierung von Wallis erneuerte, mit Eingabe voni 28. Oktober 1859, ihre daherigen Schritte. unter Ansührung von Gründen, diesine nochmalige einläßliche Prüsung dieser Angelegenheit rechtfertigten. Diese Prüfung ergab , daß wirklich auch nam-.

hafte Motive für die Wünfchbarkeit der Aufhebung des fraglichen Weg-

geldes geltend gemacht werden können, bedeutend genug, um uns zu bestimmen , in Modifikation unserer frühern Schlußnahmen, die von Wallis.

angestrebte Maßregel bei Jhnen zu bevorworten.

Durch Tagsazungsbeschluß voni 27. Jnli 1838 wurde der h. Stand Wallis ermächtigt, auf der neu zn erbauenden Straße vom Städtchen Leuk .

nach den Bädern gleicheu Namens , von dem Zeitpunkte der gänzlichen Vollendung der Strafe an , nach einem vorgelegten und genehmigten Tarise , ein Weggeld zu beziehen. Die Konzession lautet auf 40 Jahre ...

dauert also bis und mit dem Jahr l 890.

Sobald die Halste der Er..

bauungs- nnd Unterhaltungskosten gedekt sein werden, hat eine angemessen Reduktion des Weggeldes einzutreten. Jm Jahr 1849 . dem Zeitpunkte der Unterhandlung der Zoll-, Weg- nnd Brükenge.dloskaussverträge mit.

den Kantonen , war der Bau der fraglichen Straße noch nicht vollendet; in dem Vertrage mit Wallis findet sich deshalb der Bezug dieses Weggeldes vorbehalten. Die Eröffnung der Straße und die Erhebung der Taxen trat rnit dem Jahre 1851 ein.

Der daherige Tarif enthält sehr

hohe Ansäze. So zahlt z. B. ein Gefährte auf Federn per .Pferd Fr. 2. 50,.

ein solches ohne Federn, aber gedekt, Fr. 2 und alle übrigen Fuhrwerke per Pferd Fr. I. .50; ein Fußgänger 15 Eent., ein Pf..rd Fr. 1 u.

55.^

Es ist leicht begreiflich, daß, nachdem alle übrigen Weggelder in der ganzen Schweiz losgekauft worden waren und das Publikum sich gewöhnt .^atte, überall frei verkehren zu können, diese, auf der Straße nach den Bädern von Lenk noch ruhende Last Anlaß bot zu vielem Gerede , zu ^Aeuß^rungen der Unzufriedenheit, zu öftern Anständen und ZahlungsverWeigerungen. Ganz besonders anstößig erschien die auf Fußgängern er^obene Taxe.

^ Schon diese Verhältnisse sprechen für den Loskauf einer solchen Last.

Dann dars ferner nicht übersehen. werden, daß, wenn man zwar die frag- ^ liche Straße als für sich bestehend ansehen will, ihr in diesem Falle aller.dings nur ein lokales Interesse zugeschrieben werden kann ; allein in Wirklichkeit bildet sie ein Stük der GenImistraße, welcher Paß den nicht unbedeutenden Verkehr zwischen dem Berner.^ Oberlande und dem Wallis ^ermittelt. Sie dient demnach nicht nur den Badegästen von Lenk und ^en Anwohnern, sondern dem ganzen bedeutenden Zug von fremden und^ einheimischen Reisenden, die jenen Paß benuzen.

Neben dein Umstande also , daß das Weggeld auf der Straße nach ^den Bädern von Lenk das einzige ist, welches in der Schweiz zur Zeit ^och fortbesteht. spricht, nach dem Vorgesagten, namentlich der Grund für Neffen Loskauf. daß dasselbe den größten Theil des Verkehrs üb.er di...

Gemini in seinen Bereich zieht. von welcher Seite aufgefaßt man ihm ^ann unstreitig eine allgemeinere Bedeutung für die Schweiz beimessen darf.

Wir find hieraus, in Würdigung dieses Sachverhaltes, mit dem h.

Stande Wallis in Unterhandlung für den Loskans dieses Weggeldes getreten und haben nun die Ehre , den h. Räthen den bezüglichen Vertrag^ .vorzulegen und dessen Ratifikation angelegentlich zu empfehlen.

Was die finanziellen Verhältnisse^betrifft, fo beträgt, nach den An^aben der Regierung von Wallts, das ganze Baukapital die Summe von^

Fr. 495,115. 85.

Zu dieser Ausgabe stehen die Erträgnisse in keinem Verhältnisse; sie heliefen sich

1855 18^ 1857 l 8.58 1859 in 5 Jahren Durchschnitt

per Jahr

.^oheinnahmen.

Fr. 3.^07. 91

4, 102.

4, 107.

.599.

72.^.

Fr. 22,342.

Bezngskosten.

Fr. 106. 6.^

Unterhaltungskosten.

Fr.

1, 997. 31

49 22 77 16 .5^

123. 35 110. 35 ^ 147.

118. 13 ^ Fr. 605. 52

741.

1,879.

2, 004.

l,914.

^ Fr. 10,537.

Fr. 4,468. 5I

Fr. 12I. 10

Fx. 2.107. 20

Fr. 132. 56

Fr. 1,959. 40

...'

^ ^ ^

Durchschnitt der Jahre

.^,

4,

1858 u. 1859 Fr. 5,162. 46

^

......

--

^ ^

......

^,

39 60 40 40 10

^0 Wenn niin auch nach diesen Resultaten angenommen werden kann,..

daß die Ergebnisse sich im Verlaufe der Zeit noch niehr steigern dürften,.

als dieß bereits schon seit 18^1 , wo dieselben nur die Summe vo^ Fr. 3093 erreichten, geschehen ist, so steht dagegen fest, die iIn Tagsazungsbeschlusse vom Jahr 1838 vorgesehene Amortisation der Halste des.

Vaukapitals werde sogar auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Konzession noch lange nicht erreicht sein, und somit dürfe man bis zum Jahr 1.^90 eine Reduktion der Tarife in keinem Falle erwarten.

Jm Hinblik auf die enormen Baukosten dieses Straßenstükes und auf die in den lezten zwei Jahren bedeutend gestiegenen Erträgnisse des.

Weggeldes, so wie darauf, daß dem h. Stande Wallis, nach wie vor, die in gewissen Jahren verhältnißniäßig hohen Unterhaltungskosten auffallen, haben wir keinen Anstand genommen, eine jährliche Entschädigungssumuie durch den Bund im Betrage von Fr. 4500 zuzusichern, was einer Verzinsung von nicht einmal 1 % des Baukapitals gleich kommen würde..

so daß die Leistungen des Kantons Wallis und der bei diesem Bau betheiligten Gemeinden und Privaten immer noch sehr beträchtlich genannt werden können.

Es ist nun hier noch zu bemerken , daß zwar die vereinbarte Los-.

kanfssnmme den im Art. 26 h der Bundesverfassung vorgesehenen, fünfjährigen Durchschnitt des Reinertrages nicht vollständig erreicht, indem dafür

Fr. 152. 59 fehlen. Allein zieht man in Betracht, daß der h. Stand

Wallis nie die vollen Gebühren erhoben hat , zu denen er s. Z. von der Tagsazung ermächtigt worden ist , so rechtfertigt sich die kleine Mehrzahlung dadurch vollständig. Die in Anwendung gekommenen Tarife vom

^. Jiini 1851 und 1. Mai 1858 stehen nämlich merklich niedriger. als

die bewilligten Anfäze, und es unterliegt keinem Zweifel. daß bei Erhöhung des Tarifs auf die konzessionsgemäßen Beträge der Durchschnitt des Rein.^ Ertrages der lezten ^ Jahre alsdann die festgesezte Loskanfssuninie um ein Merkliches überschritten haben würde.

Die in dein Loskanfsvertrage vorgesehene Zeitdauer für Zahlung der zugesagten Enschädigung ist die gleiche, welche die Tagsazung s. Z.

für die Dauer der Konzession bestimmt hatte.

Voransgesezt, wie wir glauben nach diesen Erläuterungen annehmen zu dürfen, die h. Versammlung genehmige den Zollloskanfvertrag, wird der Erlaß folgenden Bundesbeschlusses beantragt : Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t beschließt: Der Bundesrath ist bevollmächtigt, der mit dem h. Stande Wallis Betroffenen Uebereinkunft vom 2. Mai 1860 über die Ablösung des Weg-

56^ geldes auf der Straße nach den Bädern von Lenk die Ratifikation , mens der Bundesversammlung, in bisher üblicher Form beizufügen.

Bei diesem Anlasse erneuern wir vollkommenen Hochachtung.

Na-

Jhnen die Versicherung unserer

Bern, den 18. Juni 1860.

JnI Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: .^. .^re^-Herosee^ Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schietz.

uebereinkuuft, betreffend die Ablösung des ....^eggeldes auf der Straße vol^ der Stadt ^euk zu den Badern von ^enk, zwischen dem h. Stande .^allis, vertreten durch ^errn Staatsrath Allet und

der schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch.

das schweizerische ..Handels- und ...Zolldepartement, J n Erwägung: 1) daß die Aufhebung der Gebühren auf den Straßen des Landes im Jnteresse des freien Verkehres liegt ;

im Jnner^

2^ daß die von der Tagfazung dem h. Stande Wallis am 27. Juli 1838 bewilligten ..^eggelder, welche im Jahr 1.^51 ans der Straße^ von der Stadt Leuk zu den Bädern von Lenk und zurük in Kraft traten, in diese .Kategorie gehören, vorzüglich weil genannte Straße dem täglichen Verkehre des Kanton^ Bern über die Geinmi und dem Bruche der Bäder von Leuk dient, wurde niit Vorbehalt der Ratifikation der Bundesversammlung einerfeits, und des Staätsrathes des Kantons Wallis andererseits, unter heutigem Datum zwischen dem schweizerischen Handels^ nnd Zolldepartenient und dem F^nanzdepartement des Kanton^ Wailis folgende Uebereinkunft abgeschlossen :

Art. 1.

Der Bezug des ..^eggeldes auf der Straße zu den Bädern von Leuk, wie dasselbe durch den Tarif vom 1. Mai 1858 in neuer ...Währung zulezt .bestimmt wurde, hört vom 1. August 1860 an auf.

562 Art. 2.

Gemäß Art. 24 der Bundesverfassung verpflichtet sich die schwelzerische Eidgenossenschaft, dem Kanton Wallis vom I. August 18^0 an ^und bis aus so lange, als die Konzession der Tagsazung dauern wird,

.nämlich bis Ende 1890, für die Aufhebung dieses Weggeldes zu be-

zahlen eine jährliche Summe von v i e r t a u s e n d sii n shu n d e r t F r a n k e n , am Schlusse jedes Vierteljahrs in gleichem Termine zahlbar.

Jmmerhin und im Hinblik auf den Bundesbeschluß voni 17. und ^0. April 1850 bleibt ausdrüklich vorbehalten und verstanden . daß der der Eidgenossenschaft wie dem Kanton Wallis zukommenden gesezmäßigen Stellung ini Sinn und Geiste der Bundesverfassung durch gegenwärtige Uebereinkunft keinerlei Eintrag geschehen darf.

Art. 3.

Die Regierung von Wallis verpflichtet sich , genannte Straße in allen ihxen^ Theilen in gutem so daß sie jederzeit wie bisher benuzt werden kann.

Diese Verpflichtung soll so lange dauern, als den oben erwähnten Ablösungsbetrag^ von Fr. 4.500

aiif ihre Kosten die Stande zu erhalten, die Eidgenossenschaft bezahl.... wird.

Falls der Stand Wallis dieser Verpflichtung nicht vo.tständig nach-.

kommen sollte, so würde die unbeschränkte ^der Bundesverfassung eintreten.

Anwendung

vom Art.

3.^

Art. 4.

Jn Bezug auf die Ablösung dieses Zolles hat sich der Kanton Wallis sowol mit den Gemeinden als mit den Aktionären, so wie mit allen andern etwa. Berechtigten ins Einvernehmen zu sezen, und die Eidgenossenschaft übernimmt dießfalls keine Verpflichtung irgend welcher Art.

Also geschehen und unterzeichnet in B e r n , den 2. Mai D^er Vorsteher des Finanzdepartements des Kantons Waliis:

^let.

1860.

Der Vorsteher des fchweiz. Handels...

und ^olldepartements: .

.^..^.^lliisel.

Der S t a a t s r a t h des K a n t o n s ^ Wallis, kraft der ihm vom Großen Rathe ertheilten Vollmacht ratifizirt vorstehende Uebereinkunft.

S i t t e n , ^den 13. Jun.. 1860.

(L. S.)

Der Präsident des Staatsrathes..

v. R i e d m a t t e n .

Der Staatsschreiber: E. B a r b e r ini.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Loskauf des Weggeldes auf der Straße nach Leuk. (Vom 18. Juni 1860.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1860

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.07.1860

Date Data Seite

558-562

Page Pagina Ref. No

10 003 119

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.