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Aus den Verhandlungen de.... schweizerischen Bnudesrathes.

(Vom 24. August 1860.)

Ju Sachen der Liquidation der Pensionen ehemaliger fchweiz. Militars in k. neapolitanischen Diensten hat der Bundesrath an säInmtlichl..

Kantonsregierungeu das nachstehende Kreisschreiben erlassen :

Tit. !

,,Um in den Gang der von der Auflösung der ehemaligen SchweizerRegimenter in Neapel herrührenden Pensionsiignidation ui.d den spätern .Bezug der Pensionsbetreffnisse ein einheitliches Verfahren zu bringen, fand sich unsere KaIizlei veranlaßt, den von uns mit der Betreibung der Liquidation beauftragten Herrn Hauptmann L ä m ml i zu dießfälligem Bericht und Antrag einzuladen. Ueber das bei der Liquidation eingehaltene Proeedere gibt der beiliegende Auszug aus einem Sehreiben des Hrn. Läinmli vom ^21. v. Mts. nähern Ausschluß, welchem wir nur noch beizufügen haben , daß die nach demfelben erforderlichen ersten zwei Lebensscheine .nothwendig in Ne a pel ausgestellt werden müssen, weil sie mit den Taufscheinen und andern Dokumenten, die zur Liquidation der Pensionen dort vorliegen, übereinstimmen und für die später einzusendenden Lebensscheine als Muster dienen sollen.

,,Was nun die Vorschläge des Hrn. Läinmli für die Beforgung der Pensionszahlungen anbelangt, so .gehen dieselben dahin. daß ,,1.

in Neapel ein e i n z i g e r Bevollmächtigter sur alle Pensions..

berechtigten der ehemaligen Sehweizerregimenter, und zwar in der Person des Repräsentanten eines dort etaolirten , festen Hanies bestellt werden sollte. indem ein solches Haus viel weniger als ein Einzelner Ereignissen ansgefezt sei, durch welche die Jnteressen der Vollmachtgeber Schaden und Nachtheile erleiden könnten. Zudem biete die Vereinigung aller Vollmachten in e i n e Hand nainhaste Vortheile durch sicherere und geordnetere Besorgung , diirch Ersparniß an Kosten u. s. w.

,,2. Daß als Bevollmächtigter Herr Osear M e u r i r o f f r e , den fchon seine Stellung als fchweiz. Generalagent in Neapel zum natürlichen Anwalt der schweiz. Angehörigen dafelbst macht und der einem fehr achtungswerthen Hause vorsteht, zu bezeichnen fei, und ,,3. daß in Bern einem zurükgekehrten Ossizier die Beglaubigungen und Einsendung der Lebensscheine u. f. w. , so wie auch die Auszahlung der Pensionen übertragen würde.

12^ ,,Wir finden die unter l und 2 ausgeführten Vorschläge ganz be^ gründet und zweifeln nicht, daß. säInmtliche Vetheiligten denselben gerne beipflichten werden , sobald sie darüber angemessenen Aufschluß erhalten. .

Jndem wir es Jhrem Ermessen überlassen, in welcher Weise Sie eine

dießsällige Verständigung unter den hiebei betheiligten Angehörigen Jhres Kantons

in kürzester Frist herbeiführen mögen .

ersuchen wir

Sie

um

möglich baldige Mittheilung des daherigen Ergebnisses. Ein Formular^ der

auszustellenden Vollmachten werden wir

Jhnen nächstens mittheilen

können.. Vielleicht gelingt es, in Neapel auch zu erwirken, daß Voll^machten der schweizerischen Regierungsbehörden für ihre Landesangehörigen^ anerkannt werden.

,,Hinsichtlich des 3.. Vorschlages drängten sich uns die gleichen Bedenken auf, welche die Bestellung eines Vollmach^trägers in der Person des Vertreters eines ständigen Hauses wünfchbar machen.

Wir habeI^ daher und mit Rüksicht auf das eventuell mit den spätern Pensionszah..

lungen verknüpfte Rechnungswesen beschlossen. die weitere Besorgung der ^urch die Penfionsliquidation bedingten und bisher durch die Bur.desKanzlei besorgten Korrespondenz mit den Kantonen, so wie eventuell der Pensionszahlungen, dem eidg. Miiitärdeparternent zu übertragen, da dasselbe als die hiefür geeignetste Stelle erscheint, zumal auch in den Ineisten.

Kantonen jezt schon den Militärverwaltungen das Pensionswefen zugewiesen ist.

,,Jndem wir Sie ersuchen, hievon Vormerkung zu nehmen und der^ dortseits .nit der Besorgung der Pension^sachen beauftragten Stelle entsprechende Weisung zu ertheilen. benuzen wir diesen ^nlaß, Sie, getreue,.

liebe Eidgenossen, nebst uns in den Schuz des Allmächtigen ^zu empfehlen.^

Auszug aus

eillelu Berichte des .^e.rrn ^..al.iptmalln Lammli in ...^a^el..

vom 21. Juli 18^0.

,,Am 2l. Angust und 1. September 1859 wurden die Schweizer.^ regimenter in hier bedankt. Die Administrationsräthe blieben jedoch noch.

in Sold, um mit der königl. Regierung in Allem die Schlußrechnung zu^ machen. Ende November erhielten die obgenannten Eonseils vom damali..

gen Kriegsminister die Weisung, daß sie vom 1. Dezember an äut^er Sold, folglich anch aufgelöst feien. Die Arbeiten waren jedoch so ziem-^ ^lich vorgerükt. Die denöthigten Papiere der Pensionsberechtigten waren.

^an das Kriegsministerinm spedirt. ^inf mehrere Anfragen hin, die könig^ iche Regierung möchte von jedem Korps einen Offizier besolden. uin die ganze Liquidation und besonders die der Pensionen zu beendigen, kam.

^

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.jedoch keine Antwort. Dieß ein Grund, warum die Pensionen liegen ge.blieben. Ein anderer ist, weil Herr Oberstlieu.enant L a t o u r als schwei^erischer Bevollmächtigter nicht angenommen wurde.

a.

,,Der Gang der Liquidation der Pensionen ist folgender: Zuerst werden die Verzeichnisse der betreffenden mit den Taufscheinen durch die Jnfpektion an das Kriegsministerium befördert. Die Jntendanz stellt zugleich ebenfalls an das Kriegsministerium ein Certificato di ultiIno e primo Soldo aus.

^. Vom.Kriegsministerinm gehen obige Dokumente auf die Gran Corte de' Conti zur Verifikation.

c.

Von da aus das Finanzministerium, und dann zur Unterschrift des

Königs.

. .

^1. V.^.m König einmal genehmigt, werden die decreti ausgefertigt und dem Kriegs- und Finanzministerium, so wie auch der Direktion des Staatsschuldenbuehs mitgetheilt.

,,Bis dahin sind die Tausscheine alle gut, in welcher Sprache die^selben auch sein mögen, und ob gel.örig legalisirt oder nicht. Zur EinSchreibung aber auf das Staatsschuldenbuch müssen die Taufscheine ent.weder lateinisch oder italienisch und wie vorgeschrieben legalisirt sein.

,,Zur Einschreibung nun braucht es den genannten Taufschein mit ..einein Lebensschein, die genau mit den Namen ^auf dem königlichen Dekret übereinstimmen müssen. Zur Erhebung der ersten Zahlung bedarf es der ^Prokur und eines zweiten Lebensscheines. Vom Kriegsministerium bis zur .Unterschrift des Königs vergehen wenigstens ^wei Monate, und von dort ^ur allseitigen Kommunikation ein anderer Monat. Für die Einschreibung .und bis zur ersten Zahlung wieder zwei , macht im schnellsten Falle fünf Monate, um eine Pension zu liquidiren.

,,Es sind im Ganzen ungefähr neun hundert Penfionsberechtigte. von ^welchen ein großer Theil dekretirt sind. ader noch wenige auf dein Staatsschuldenbnch eingeschrieben, außer solche, die hier geblieben und sieh selbst ^..amit befaßten oder Jemanden speziell damit beauftragt haben.

,,..^enn die Einschreibung der Pensionen und die Bezahlung derselben nicht so schnell statt hat, wie es zu wünschen wäre, so müssen sich die Leute ein wenig gedulden; ein Jeder wird nach und nach zu feineIn Recht gelangen, und mir soll es eine angenehme Erinnerung sein, nichts versäunIt zu haben.

,,Es ist auch noch zu bemerken. daß dem König höchstens 50---6.^ .Penstonen auf einmal zur Genehmigung unterbreitet werden, und nur zwei...

.nial im Monate...

.

^

(Vom 27. August 1860.)

Der Bundesrath hat dem von der k. sardinischen Regierung unterm '11. d. M. als Konsul in der Schweiz, mit Residenz in Gens, neu ^ernannten Herrn Giovanni E a p e l l o in dieser Eigenschaft das Exequatur

^theilt.

.

..^ Frau Adèle T schachtle , von Ehiètres . ist in .^rsezung ihres verTorbenen Mannes zur Posthalterin und Telegraphistin in Motiers (Neuenburg) gewählt worden.

Der Bundesrath genehmigte die von seinem Militärdepartement ge^.offene Anordnung, daß. wegen Uebersüllung der Munitionsmagazine in Thun der dießjährige ordentliche Wiederholungskurs zum Behuf der Munitionsansertigung i n A a r a u stattzufinden habe, und zwar : sür die Parkkompagnie Nr. 7..) von Zürich vom 7. Okt. ^) bis 14. gl.Mts.^)

.. ..

,, ,,

., ,,

, , 7 2 .. .Lnzern .,, l 4. ,, ,, 74 ,, Aargau ,, .2l. ,,

.. 2I.

,, 28.

,, ..

Jn den eidgenössischen KomInissariatsstab find die nachstehenden dießjährigen Kornniissariatsafpiranten ausgenommen worden : 1. Als KonImissariatsbeamter 1V. Klasse mit Oberlieutenantsrang: Herr David L a n g i n e s s e r , in Basel.

.^. Als Konimissariatsbeamte V. Klasse mit Unterlientenantsrang: Herr Alfred J e a n n e r e t , in Loele (Neuenburg).

,, Mar.. D e s p l a n d , in Vivis (Waadt).

,, Theophil Müller, in Walzenhauien (.^lppenzell A. Rh.).

,, ,, ,, ,, ,, ,,

Alphons Schoch, in Burgdorf (Bern^.

Konrad W e g m a n n . in Zürich.

Aimé Eh al l and es, in Brenets^(Nenenbur^).

Friedrich O e d e r l i n . in Baden (Aargau).

Hermann Fasi, in Zürich.

Karl J o r d a n , in Basel.

,, ...

Eduard S t a p f e r , in Horgen (^ürich).

Louis Eretenond, in Lausanne.

,, Adolph Hofmann, in Riesbach, bei Zürich.

^) ^inxükung.^ta^. -^) i.^n^assungsta^.

Bundesblatt Jahrg. ^II. Bd. III.

14

^8 (Vom ..^9. August 1860.)

Mit Schreiben vom 20. dieß suchte der bisherige Werkführer der ^eidg. Telegraphenwerkstätte, Herr M. H i p p von Rentlingen, um ..^ntlassinig von feiner Stelle nach.

Der Bundesrath ertheilte ihm diefelbe in allen Ehren und unter .Verdankung der geleisteten Dienste.

^ur Ersezung des Austretenden wählte dann der Bundesrath den .bisherigen Adjunkten der Telegraphenwerkstätte, Hrn. Gustav H a s l e . ^ .von Aarau.

Unterm 28. Juni abhin machte das Militärdepartement des Kantons Thurgau dem eidgenössischen Militärdepartemente die Mittheilung. daß die Jnspektion der Landwehrartileerie dieses Jahr iin Kanton Thurgau nicht stattfinden werde, weil dieselbe voriges Jahr abgehalten worden sei, wolbei das erstgedachte Militärdep.artement aus den Art. 42 der vom Bundes..

rathe unterm 17. Februar 185..^) genehmigten Militärorganifation für den Kanton Thnrgan sich bezog.

Mit Rüksicht herauf beschloß der Bundesrath am 25. Juli abhin..

Es sei die ertheilte Genehmigung . so weit sie den Art. 42 des thur-

ganischen Militärgesezes betrifft. als niit deIn Art. 66 der eidg. Militär-

organisation, welcher einen a l l j ä h r l i c h e n Znfanimenzug der Landwehr verlangt. im Widerfpruch stehend. zuriikzuziehen und der Regierung des Kantons Thurgau zu eröffnen, daß Inan zwar auf der dießjährigen Jnspektion der Landwehr.Artillerie nicht bestehe, hingegen verlangen müsse.

daß 1) der Artikel 66 der eidgenössischen Militärorganisation vollständigen Vollzug finde. und daß daher die Landwehrartillerie in Zukunft a l l j ä h r lich besaminelt werde; 2) daß auch die Landwehrartillerie des Kantons Thurgau, gemäß der Verordnung vom 5. Juli d. J.^), organisi^ werde.

.^) Siehe eida. .^efezsammlung, Band IV, Seite 108.

^ Vl ^1.^.

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01.09.1860

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10 003 175

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