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Schweizerisches Bundesblatt

53. Jahrgang. III.

Nr. 21.

22. Mai 1901.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Regionalhahn PruntrutBonfol und der Jura-Simplon-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom

7. Mai 1901.)

Tit.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahn Pruntrut-Bonfol legte mittelst Eingabe vom 25. . Februar abhin den Betriebsvertrag, welchen er unterm 21. August 1900 mit der Direktion der JuraSimplon-Bahn abgeschlossen hatte, zur Genehmigung vor. Gemäß diesem Vertrage übernimmt die Jura-Simplon-Bahn den Betrieb der nächstens zu eröffnenden, ungefähr 11 km. langen Linie der Regionalbahn Pruntrut-Bonfol, und zwar liegen ihr hauptsächlich ob : der gesamte Stations- und Zugsdienst, der Fahrdienst, der Unterhalt des Rollmaterials, die Betriebskontrolle, das Rechnungswesen, das Reklamationswcsen und die Haftpflicht für Unfälle etc.

Der Bahneigentümerin dagegen liegen ob die Entrichtung der Steuern und ändern Abgaben, die Bahnpolizei, die Bahnbewachung und der Unterhalt der Gebäude und der Bahnlinie. Für den Betrieb wird das Rollmaterial der Pruntrut-Bonfol-Bahn verwendet.

Diese behält ferner das Recht, die Grundlagen für die Tarife und die Fahrpläne zu bestimmen; dagegen besorgt die JuraBundesblatt. 53. Jahrg. Bd. III.

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394 Simplon-Bahn deren Aufstellung, die Vorlage an die Behörden und die Publikation. Die Ausgaben, welche der Betriebsverwaltungerwachsen, werden aus den Einnahmen vorab bestritten ; für allgemeine Verwaltungskosten wird ein Zuschlag von 10 °/o berechnet. Die Bahneigentümerin hat der Jura-Simplon-Bahn eine Barkaution im Betrage von Fr. 20,000 zu leisten, welche zur Deckung allfälliger Betriebsdeficite zu dienen hat. Der Vertrag tritt mit der Betriebseröffnung in Kraft und dauert vorerst bis zum 31. Dezember 1901. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf von einer der beiden Parteien gekündigt, so bleibt er je ein folgendes Jahr in Kraft. Immerhin bleibt der Jura-Simplon-Bahn für den Fall des Überganges ihres Netzes an den Bund das Recht vorbehalten, jederzeit auf eine sechsmonatliche Kündigung vom Vertrage zurückzutreten.

Der Vertrag giebt weder der Regierung des Kantons Bern, welche sich unterm 20. März hierüber vernehmen ließ, noch uns Anlaß zu Einwendungen, weshalb wir uns beehren, Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf, durch welchen die Genehmigung mit dem üblichen Vorbehalte ausgesprochen werden soll, zur Annahme zu empfehlen.

Wir benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 7. Mai 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

395 (Entwurf.)

Bundesbescliluß betreffend

Genehmigung des zwischen der Regionalbahn PruntrutBonfol und der Jura-Simplon-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Eisenbahn PruntrutBonfol vom 25. Februar 1901 und des damit vorgelegten Betriebsvertrages ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Mai 1901, beschließt: 1. Dem am 21. August 1900 zwischen der Regionalbahn, Pruntrut-Bonfol und der Jura-Simplon-Bahn abgeschlossenen Vertrage über den Betrieb der Eisenbahn Pruntrut-Bonfol wird die Genehmigung mit dem Vorbehalt erteilt, daß für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1873 auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Regionalbahn Pruntrut-Bonfol und der Jura-Simplon-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 7. Mai 1901.)

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Jahr

1901

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.05.1901

Date Data Seite

393-395

Page Pagina Ref. No

10 019 630

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