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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates, (Vom 30. April 1901.)

Mittelst Eingabe vom 20. März abbin haben 26 Beamte und Angestellte des Telegraphen- und Telephondienstes an den Bundesrat das Gesuch gestellt : Es seien oie gemäß Bundesratsbeschluß vom 28. Dezember 1894 der Geniewaffe zugeteilten eidgenössischen Telegraphen- und Telephonbeamten und -Angestellten für die infolge c i v i l d i e n s t l i c h e r I n a n s p r u c h n a h m e v e r s ä u m t e n Wiederholungskurse grundsätzlich von der Ersatzsteuer zu befreien, vorausgesetzt, daß sie die übrigen zur Dienstpflicht gehörenden Obliegenheiten erfüllen ; eventuell : es sei ihnen wenigstens die Hälfte (Anteil des Bundes) der vom Militärkreiskommando in Bern nachträglich geforderten Ersatzsteuern zu erlassen.

Der Bundesrat hat das gestellte Gesuch aus folgenden Gründen abgewiesen : Was zunächst die rechtliche Seite der Frage betrifft, so ist es richtig, daß die in Art. 2, litt. 6, der Militärorganisation vorgesehene unbedingte Befreiung der Telegraphenbeamten von der Wehrpflicht sich mit der Zeit in eine bedingte verwandelt hat.

Hiernach kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß diese Beamten, weil grundsätzlich zu persönlichem Dienste herangezogen, für den Fall von Dienstversäumnis Ersatzsteuer zu bezahlen haben.

In konstanter Praxis hat denn auch das eidgenössische Militärdepartement die in den Genietruppen eingeteilten Telegraphisten, welche einen Wiederholungskurs versäumten, mit der vollen Militärsteuer belegt, gleichgültig, ob dieselben von den Militärbehörden, auf Ansuchen der Telegraphenverwaltung, von der Teilnahme an einem solchen Dienste dispensiert, respektiv zurückgehalten worden waren, oder ob die Dienstversäumnis auf einen ändern Grund, z. B. auf Krankheit, zurückzuführen war. Diese Praxis ist von den eidgenössischen Räten grundsätzlich gebilligt worden. So haben sie sich im Rekursfalle Bérard unterm 7./9. Juni 1893 dahin ausgesprochen, daß für die Taxation eines Wehrpflichtigen die Thatsache der Dienstversäumnis für sich allein

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maßgebend sei. In gleicher Weise wurde den Telegraphist'en, welche in den Jahren, in denen keine Wiederholungskurse zu bestehen waren, die Wafien- und Kleiderinspektionen versäumten, der Militärpflichtersatz je weilen ganz abverlangt.

Dieses von den eidgenössischen Räten, wie gezeigt, ausdrücklich gebilligte Verfahren wird durchaus allgemein und nicht etwa bloß den eidgenössischen Telegraphenbeamten gegenüber zur Anwendung gebracht, und wenn auch, speciell mit Bezug auf sie, die Praxis der untern Instanzen einige Unsicherheit aufweisen mag, was speciell in diesem Falle zuzutreffen scheint, so kann dadurch der Rechtsstandpunkt nicht alteriert werden. Nicht kraft einer durch eine bestimmte Gesetzesinterpretation seitens der obern Behörden entstandenen Rechtslage, auch nicht durch eine bloße faktische Unterlassung der Einforderung der Ersatzsteuer durch die Kantonsbehörden, die a l l e n Telegraphenbeamten zu gute gekommen wäre, sind die Potenten dazu gekommen, für dieselben nicht belangt zu werden, sondern einzig und allein der Unsicherheit einer einzelnen kantonalen Vollziehungsinstanz hatten sie es zu danken, daß ihe Ersatzpflicht bis jetzt unbeachtet blieb.

Es liegt daher kein Rechtsgrund vor, welcher die Petenten von Bezahlung der rückständigen Steuern grundsätzlich entheben könnte.

Wenn die Petenten geltend machen, daß der Bundesrat mit Schlußnahme vom 29. September 1890 die Feldprediger, die Feldpost- und Feldtelegraphenbeamten, gleich wie die Stabssekretäre, für die Dauer ihrer Einteilung von der Ersatzpflicht befreit habe, so bleibt zu bemerken, daß dieselben deswegen nicht zum Vergleich heranzogen werden können, weil sie mit einem Offiziers-, beziehungsweise Adjutantunteroffiziersgrad bekleidet sind und demzufolge an den jährlichen Inspektionen nicht teilzunehmen haben. Was sodann die Feldpostpacker anbelangt, welche gemäß Kreisschreiben des Bundesrates vom 8. Januar 1895 so lange nicht zu besteuern sind, als sie ihren ordentlichen Dienst erfüllen, so werden sie bezüglich ihrer Heranziehung zum Militärdienst gerade gleich wie die dem Genie zugeteilten Telegraphenbeamten behandelt. Versäumt ein Feldpostpacker einen obligatorischen Wiederholungskurs, beziehungsweise die jährlich stattfindende Waffen- und Kleiderinspektion, so hat er dafür die Ersatzsteuer zu bezahlen. Schließlich kann auch
der Hinweis auf die Befreiung der Polizeirnannschaften und der Grenzwächter nicht als zutreffend bezeichnet werden, denn beide bilden militärisch organisierte Corps und werden gesetzlich als stets

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im Militärdienste stehend betrachtet (Art. 2, litt, c, der Militärorganisation). In der Steuerpraxis werden ihnen die Fortwächter gleichgestellt.

Demnach kann dem ersten Gesuche nicht entsprochen werden.

In gleicher Weise muß aber auch das eventuelle Gesuch, es möchte den Petenten der Bundesrat wenigstens die Hälfte der rückständigen Ersatzsteuern erlassen, abgelehnt werden, da der Behörde hierfür jegliche Kompetenz fehlt und, auch abgesehen hiervon, ein solcher Schritt die bedenklichsten Konsequenzen nach sieh ziehen müßte. Eine solche Vergünstigung wäre auch nicht vereinbar mit den Grundsätzen der Billigkeit, allen ändern eidgenössischen Telegraphen- und Telephonbeamten gegenüber, welche zur Bezahlung des Pflichtersatzes herangezogen worden sind und denselben auch bezahlt haben.

In die medizinischen Prüfungskommissionen werden gewählt: A. Für den Prüfungssüs Basel.

Zum Mitglied der Fachprüfungskommission für Ärzte (an Stelle des nach Halle abgegangenen Herrn Prof. E. Bumm) : Herr Professor Dr. Otto von Herff (neuernannter Professor für Geburtshülfe und Gynäkologie) in Basel.

B. Für den Prüfungssitz, Bern.

Zum Mitglied der pharmaceutischen Fachprüfungskommission (als Ersatz des verstorbenen Herrn Apothekers Suidter) : Herr Professor Dr. E. Fischer in Bern und (an Stelle dieses letztern) Zum Mitglied der Kommission für die pharmaceutischen Gehülfenprüfungen : Herr A. Welti, Apotheker in Aarburg.

Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert: 1. Dem Kanton B a s e l l a n d s e h a f t an die Kosten für die Verbauung des rechten Birsufers von oberhalb der Straßenbrücke in Birsfelden bis zum Rhein (Kostenvoranschlag Fr. 80,000), 33Vs %, im Maximum Fr. 26,667.

2. Dem Kanton St. G a l l e n an die Kosten für die Korrektion des Aabaches bei Schmerikon (Voranschlag Fr. 40,000), 40 °/o, im Maximum Fr. 16,000.

Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. III.

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3. Dem Kanton G r a u b ü n d e n an die Kosten für Ausführung eines Wahres am rechten Ufer des Rambaches in der Gemeinde Valcava (Voranschlag Fr. 3000), 40 %, im Maximuni Fr. 1200.

4. Dem Kanton T e ss i n an die Kosten für Ergänzung von Uferschutzbauten an der Maggia bei Moghegno (VoranschlagFr. 15,000), 40 %, im Maximum Fr. 6000.

(Vom 3. Mai 1901.)

Die nachgenannten Ärzte werden zu Oberlieutenants der Sanitätstruppen ernannt : 1. Eltner, Ernst, von und in Basel.

2. Gonser, Rudolf, von Basel, in Ariesheim.

3. Hagenbach, Ernst, von und in Basel.

4. Fingerhut, Max, von und in Zürich.

5. Knopfli, Emil, von und in Zürich.

6. Hugelshofer, Albert, von Basel, in Glarus.

7. Wannier, Arnold, von Soyhières, in Therwill 8. Schneider, Emil, von Uster, in Zürich.

9. Vettiger, Karl, von Goldingen, in Basel.

10. Elsässer, Armin, von Leuzingen, in Kirchberg.

11. Reber, Max, von und in Basel.

12. Sigg, Ernst, von Klein-Andelfingen, in Andelfingen.

13. Menzi, Hilarius, von Filzbach, in Zürich, 14. Stähelin, Rudolf, von und in Basel.

15. Tuffli, Friedrich, von Klosters, in Waldhaus Masans bei Chur.

16. Spälty, Heinrich, von Netstall, in Glarus.

17. von Steiger, Kurt, von und in Bern.

18. Feller, Paul, von Ütendorf, in Bern.

19. Pfisterer, Georg, von und in Basel.

20. Walter, Theodor, von Löhningen, in Schaffhausen.

21. Köchli, Ernst, von Zürich, in Bendlikon.

22. Sutter, Hans, von Schiers, in La Chaux-de-Fonds.

23. Durrer, Maximilian, von und in Stans.

24. Nadig, Albert, von Tschiertschen, in Zürich.

Anläßlich eines Specialfalles hat der Bundesrat beschlossen, daß die Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen auf die in Art. 52 und 53 der Statuten des schweize-

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rischen Lebensversicherungsvereins vom 11./12. August/5. November 1897 und im Ausgabeposten VII, 3 (Versicherungsanstalt für eidgenössische Beamte und Bedienstete) des Budgets des eidgenössischen Departements des Innern vorgesehene Bundessubvention keinen Anspruch besitzen.

Der schweizerische Bundesrat hat die Beschwerde des Celestino C o m i in Goldau wegen Verweigerung einer Wirtschaftsbewilligung gestützt auf folgende Erwägungen abgewiesen : In der vorliegenden Beschwerde ficht der Rekurrent einer. seits die Berechtigung des Regierungsrates des Kantons Schwyz an, bloß auf Grund der litt, i von § 3 des schwyzerischen Wirtschaftsgesetzes und von § 7 der Vollziehungsverordnung zu demselben einzelne Häuser als für den Wirtschaftsbetrieb ungenügend zurückzuweisen, und anderseits bezeichnet er seine Wirtschaftslokalitäten als den bestehenden Vorschriften entsprechend. In beiden Fällen behauptet er eine Verletzung von. Art. 31 der Bundesverfassung und, in Verbindung mit diesem, eine Verletzung von Art. 4 derselben, i. e. der Rechtsgleichheit der Bürger vor dem Gesetz,. da er in der Replik noch hinzugefügt hat, daß deiRegi erungsrat andere Wirtschaften, die nicht besser seien als die seinige, bewilligt habe und noch dulde.

Die gleiche wie die erste vom Rekurrenten aufgeworfene Streitfrage hatte der Bundesrat schon bei der Entscheidung der gegen das freiburgische Wirtschaftsgesetz vom 28. September 1888 und dessen Anwendung gerichteten Beschwerden zu prüfen.

Art. 4 dieses Gesetzes bestimmt, daß im Kanton Freiburg die Wirtschaftspatente den durch das öffentliche Wohl geforderten Einschränkungen unterliegen, und in Art. 9 sind die Bedingungen aufgezählt, durch deren Erfüllung die öffentliche Wohlfahrt gesichert erscheint. Dieser gesetzlichen Bestimmung gegenüber erklärte der Bundesrat: ,,Das Wirtschaftsgesetz stellt keine festen, gleichmäßig anwendbaren Vorschriften auf, nach denen eine Reduktion der Wirtschaften, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen wird, einzutreten hätte. Es überläßt Zahl und Auswahl der aufzuhebenden Wirtschaften dem freien Ermessen der Regierung.

Wie weit sie dabei gehen dürfe und in welcher Weise die Ausscheidung stattfinden solle, darüber ist im Gesetz nichts Bestimmtes gesagt. Gegenüber einem so elastisch abgefaßten Gesetz kann sich der Bundesrat nicht ganz der Frage verschließen, wie sich

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die Anwendung desselben in der Praxis gestalte ; er könne aber1 das Gesetz nicht.als unstatthaft erklären (Salis, Bundesrecht II, Nr. 677)."

Die Rechtsfrage im vorliegenden Falle ist genau die gleiche, wie damals gegenüber dem Gesetzgeber des Kantons Freiburg in der Bedürfnisfrage, so muß auch demjenigen des Kantons Schwyz.

hinsichtlich der Zulassung von Wirtschaftslokalitäten heute das Recht zugestanden werden, in allgemeiner Weise die Normen festzusetzen, nach welchen die Vollziehungsbehörden, d. h. der Regierungsrat, im konkreten Falle zu entscheiden haben. Aber ebenso muß der Bundesrat dann sich seinerseits das Recht vorbehalten, in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob, wie sich der Bundesrat an anderer Stelle ausgedrückt hat, die kantonale Voll- · Ziehungsbehörde von ihrer unbeschränkten Befugnis einen verständigen und gerechten Gebrauch gemacht habe, oder ob vielmehr die einzelne angefochtene Maßregel als reiner Willkürakt sich darstelle, den auch die dehnbaren Bestimmungen des Gesetzes nicht zu beschönigen vermöchten (Salis, Bundesrecht, II, Nr. 647, S. 260).

Aber auch diese Prüfung über die Anwendung des Gesetzes auf den konkreten Fall, die im zweiten Beschwerdepunkt vom Rekurrenten verlangt wird, ergiebt die völlige Unbegründetheit der rekurrentischen Behauptungen. Es genügt, hierfür auf den Polizeibericht vom 25. Januar 1901, sowie den Bericht deso Gemeinderates von Arth vom 22. Januar 1901, zu verweisen, deren materielle Richtigkeit vom Beschwerdeführer auch in der Replik nicht bestritten werden konnte. Danach werden aber die von § 7, litt. &, der Vollziehungsverordnung verlangten Erfordernisse von der Wirtschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt.

Auch der zweite gegen die Ausführung der kantonalen Vorschriften vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, daß diese Vorschriften nicht gegenüber allen Bürgern zur Anwendung gebracht worden seien und daß damit Art. 4 der Bundesverfassung verletzt worden sei, ist nicht stichhaltig. Er wird widerlegt durch die in der Duplik wiedergegebenen Ausführungen des zweiten Berichtes des Gemeinderates von Arth, vom 27. Februar 1901, aus denen hervorgeht, daß die vom Rekurrenten geführte Wirtschaft mit den von ihm als gleichwertig bezeichneten Wirtschaften weder in Bezug auf die Dimensionen, noch der Anordnung der Einrichtungen, noch ihrer Sauberkeit verglichen werden kann, vielmehr weit unter ihnen allen steht.

341 Neun Zündhölzchenfabrikanten des Amtsbezirkes Prutigen haben an den Bundesrat das Gesuch gestellt, es möchte Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen, vom 2. November 1898, in dem Sinne abgeändert oder interpretiert werden, daß die Vorschrift, wonach der Verkauf von Zündhölzchen nur in Verpackungen, Inbegriffen Pakete und Schachteln, stattfinden darf, welche die Firma oder die amtlich deponierte Fabrikmarke des Fabrikanten tragen, sich nicht auch auf die einzelnen ovalen oder runden Schachteln zu beziehen habe.

Der Bundesrat hat dieses Gesuch aus folgenden Gründen abgewiesen : Die in Art. 6 des Bundesgesetzes vom 2. November Î898 enthaltene Bestimmung, daß sowohl' die im Lande fabrizierten als die importierten Zündwaren auf Kisten, Paketen und Schachteln ihre Provenienz deutlich vermerkt haben sollen, bildet einen wichtigen Faktor für die Durchführung einer wirksamen Kontrolle.

Auf diese Weise nämlich können der Ursprung unzulässiger oder gefährlicher Ware sofort erkannt und die nötigen Schutzmaßregelri ergriffen werden. Die Fabrikinspektoren sind der Ansicht, daß die Vorschriften betreffend die Verpackung der Zündhölzchen im Interesse einer wirksamen Kontrolle nicht strenge genug lauten können, und daß die Aufhebung der in Art. 6 des Gesetzes enthaltenen Vorschrift ^der Pfuscherei oder vielleicht noch Séhlimmerem, dem Schmuggel verbotener Fabrikate unter dem Schütze der unbezeichneten Umhüllungtt rufen müßte. Jede Kontrolle im Detailhandel würde aufhören, wenn nur die Pakete, nicht aber auch die einzelnen Schachteln die Bezeichnung der Firma oder ·die amtlich deponierte Fabrikmarke des Fabrikanten tragen müßten, weil eben die Zündhölzchen auch in vielen einzelnen Schachteln -- es sei beispielsweise an das große Kontingent der Raucher erinnert -- verkauft werden.

Die Vorschrift des citierten Artikels bedeutet keine 'kostspielige Erschwerung der Fabrikanten; ohne große Mühe und Zeitaufwand kann auf der kleinsten Schachtel die Firma oder Marke des Fabrikanten angebracht werden, wie zahlreiche Muster beweisen.

Im übrigen muß noch darauf hingewiesen werden, daß Art. 6 des Bundesgesetzes vom 2. November 1898 klar und deutlich ausspricht, was der Gesetzgeber wollte (vgl. auch die zugehörige Botschaft vom 23. November 1897, Bundesbl. 1897, IV, 996),

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und daß eine Interpretation desselben im Sinne der Petenten nicht in der Befugnis des Bundesrates liegt.

Dem Kanton Wal li s wird an die Kosten für Abräumungsarbeiten an der am 12. April 1901 erfolgten Abrutschung am rechten Thalhange der Drance, gegenüber dem Weiler Valettes, Gemeinde Bovernier (Kostenvoranschlag Fr. 5000), ein Bundesbeitrag von 40 % bis zum Maximum von Fr. 2000 zugesichert.

(Vom 7. Mai 1901.)

Die italienische und die peruanische Regierung sind übereingekommen, einen zwischen ihnen bezüglich der Auslegung des Art. 18 des Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 23. Dezember 1874 (Vollziehbarkeit der von den Gerichten des einen Landes ausgesprochenen Urteile in dem ändern Lande) obwaltenden Streit einem Schiedsrichter zu unterbreiten, und haben den Bundespräsidenten ersucht, diesen Schiedsrichter zu ernennen. Der Bundespräsident wird ermächtigt, diese Wahl zu treffen.

Die im Art. 5 der Konzession für eine Drahtseilbahn von Luzern auf den Dietschenberg, vom 17. Juni 1896 (B. A. S. XIV, 166 ff.), angesetzte und durch Bundesratsbeschlüsse vom 13. Juli 1897 (E. A. S. XIV, 449) und vom 21. Juli 1899 (E. A. S. XV, 625) erstreckte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird um weitere zwei Jahre, d. h. bis zum 17. Juni 1903, verlängert.

Die in Art. 5 der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von St. Gallen über Speicher nach Trogen vom 6. Oktober 1899 (.E. A. S. XV, 729 ff.) angesetzte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen wird um ein Jahr, d. h.

bis zum 6. April 1902, verlängert.

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Wahlen.

(Vom 3. Mai 1901.)

Justiz- und Polizeidepartement.

Kanzlist II. Klasse des eidg.

Amtes für geistiges Eigentum: Ernst Hofer, von Hasli bei Burgdorf.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Basel : Alfred Abegglen, von Iseltwald (Bern), Postaspirant in Rorschach.

Hermann Bachmann, von Rain (Luzern), Postaspirant in Basel.

Ernst Barth, von Radelßngen Postcommis in Grenchen : (Bern), Postaspirant in Bern.

Walter Oberhänsli, von Mattwil Postcommis in Örlikon : (Thurgau), Postaspirant in Winterthur.

Johann Treig, von Samaden (Graubünden), Postaspirant in Fleurier.

Emil Eisenhut, von Gais (AppenPostcommis in Winterthur : zell), Postaspirant in Zürich.

Ernst Jaton, von Villars-Mendraz (Waadt), Postaspirant in Winterthur.

Karl Spalinger, von Marthalen (Zürich), Postaspirant in Winterthur.

Posthalter in Neu-St. Johann : Joseph August Weber, von Hemberg (St. Gallen), Posthalter in Brunnadern.

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Telegraphenverwaltung.

Telegraphist und Telephonist in Concise (Waadt) : Maurice Boulenaz, von Corsier sur Vevey, Briefträger in Concise.

Telegraphist und Telephonist in Schleitheim (Schaßhausen) : Magdalena Wanner, von und in Schleitheim.

Telegraphist in Neu-St. Johann (St. Gallen)': August Weber, von Hemberg (St. Gallen), Posthalter in Brunnadern.

(Vom 7. Mai 1901.)

Justiz- und Pdlweidepartement.

Amt für geistiges Eigentum.

Ingenieur I. Klasse:

F. Blau, Maschineningenieur, von Bern, zur Zeit in Nantes.

J. Stocker, Maschineningenieur, von Büron, in Luzern.

Ingenieur II. Klasse:

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter in Russikon (Zürich) : Frau Anna Weber-Haller, von Russikon, provisorische Postbesorgerin daselbst.

Telegraphenverxvaltung.

Telegraphist in Russikon (Zürich) :

Frau Anna Weber-Haller, von und in Russikon.

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